SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 61a Bildungsraum Schweiz - 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 25 Aufgaben - 1 Der ETH-Rat: |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 28 Schulleitung - 1 Die Schulpräsidenten werden auf Antrag des ETH-Rates vom Bundesrat gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 5 Autonomie - 1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 16a - 1 Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag der Schulleitung die Zulassung zum Bachelor- oder zum Masterstudium für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis beschränken. Die Beschränkungen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die Gesamtzahl der Studienplätze der ETH beziehen.35 |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 8 Lehre - 1 Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie insbesondere: |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 9 Forschung - 1 Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Forschung, indem sie: |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 10 Dienstleistungen - 1 Die ETH können Ausbildungs- und Forschungsaufträge übernehmen und andere Dienstleistungen erbringen, soweit es mit ihren Aufgaben in Lehre und Forschung vereinbar ist. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 28 Schulleitung - 1 Die Schulpräsidenten werden auf Antrag des ETH-Rates vom Bundesrat gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs - 1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)15 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs - 1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)15 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 16 Zulassung - 1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 16 Zulassung - 1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 16 Zulassung - 1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 16 Zulassung - 1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs - 1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)15 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 28 Schulleitung - 1 Die Schulpräsidenten werden auf Antrag des ETH-Rates vom Bundesrat gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 37 Auf der Ebene der einzelnen Hochschulen - 1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs erarbeiten eine mehrjährige Entwicklungs- und Finanzplanung. Diese enthält die mehrjährigen Ziele und Schwerpunkte sowie den Finanzbedarf. |
|
1 | Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs erarbeiten eine mehrjährige Entwicklungs- und Finanzplanung. Diese enthält die mehrjährigen Ziele und Schwerpunkte sowie den Finanzbedarf. |
2 | Die Hochschulen, die anderen Institutionen des Hochschulbereichs und ihre Träger berücksichtigen die Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz und die Empfehlungen der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
SR 414.132.3 Verordnung der ETH Lausanne vom 14. Juni 2004 über das Bachelor- und das Masterstudium (Ausbildungsverordnung ETHL) - Ausbildungsverordnung ETHL Ausbildungsverordnung-ETHL Art. 5 Erforderliche Anzahl ECTS-Kreditpunkte - 1 Das Bachelorstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer die 180 ECTS-Kreditpunkte gemäss der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 201510 und den Vollzugsreglementen nach Artikel 5 besagter Verordnung erworben hat. |
|
1 | Das Bachelorstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer die 180 ECTS-Kreditpunkte gemäss der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 201510 und den Vollzugsreglementen nach Artikel 5 besagter Verordnung erworben hat. |
2 | Das Masterstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer, entsprechend der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 2015 und den Vollzugsreglementen, zusätzlich zum Bachelor 60 ECTS-Kreditpunkte beziehungsweise in den Bereichen, welche dies gemäss Anhang I verlangen, 90 ECTS-Kreditpunkte erworben sowie die Masterarbeit, für die 30 Kreditpunkte vergeben werden, erfolgreich abgeschlossen hat. |
SR 414.132.3 Verordnung der ETH Lausanne vom 14. Juni 2004 über das Bachelor- und das Masterstudium (Ausbildungsverordnung ETHL) - Ausbildungsverordnung ETHL Ausbildungsverordnung-ETHL Art. 7 Grundstufe - 1 Die Grundstufe dauert zwei Semester.12 |
|
1 | Die Grundstufe dauert zwei Semester.12 |
2 | Sie dient dazu, die grundlegenden Kenntnisse zu überprüfen, die notwendigen Fähigkeiten für das weitere Studium der Naturwissenschaften zu vermitteln und eine Einführung in die Geistes- und Sozialwissenschaften zu geben. |
3 | Die maximal zulässige Studiendauer für die Grundstufe beträgt zwei Jahre. |
4 | Wer die Grundstufenprüfung besteht, erwirbt 60 ECTS-Kreditpunkte; dies ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorstufe. |
SR 414.132.3 Verordnung der ETH Lausanne vom 14. Juni 2004 über das Bachelor- und das Masterstudium (Ausbildungsverordnung ETHL) - Ausbildungsverordnung ETHL Ausbildungsverordnung-ETHL Art. 8 Bachelorstufe - 1 Die Bachelorstufe dauert vier Semester. |
|
1 | Die Bachelorstufe dauert vier Semester. |
2 | Sie dient der Vermittlung der allgemeinen und fachspezifischen wissenschaftlichen Grundkenntnisse, ergänzt durch Kenntnisse in einem Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften. |
3 | Sie muss spätestens vier Jahre nach bestandener Grundstufe oder bei einer Zulassung zu einem höheren Semester innert einer Frist, die der doppelten Anzahl der zu absolvierenden Semester entspricht, erfolgreich abgeschlossen werden.13 |
4 | Die Bachelorstufe gilt mit dem Erwerb von 120 ECTS-Kreditpunkten als bestanden. Der erfolgreiche Abschluss der Bachelorstufe ist die Voraussetzung für die Zulassung zum Masterprogramm. Artikel 29 Absatz 1 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 201514 bleibt vorbehalten.15 |
SR 414.132.3 Verordnung der ETH Lausanne vom 14. Juni 2004 über das Bachelor- und das Masterstudium (Ausbildungsverordnung ETHL) - Ausbildungsverordnung ETHL Ausbildungsverordnung-ETHL Art. 7 Grundstufe - 1 Die Grundstufe dauert zwei Semester.12 |
|
1 | Die Grundstufe dauert zwei Semester.12 |
2 | Sie dient dazu, die grundlegenden Kenntnisse zu überprüfen, die notwendigen Fähigkeiten für das weitere Studium der Naturwissenschaften zu vermitteln und eine Einführung in die Geistes- und Sozialwissenschaften zu geben. |
3 | Die maximal zulässige Studiendauer für die Grundstufe beträgt zwei Jahre. |
4 | Wer die Grundstufenprüfung besteht, erwirbt 60 ECTS-Kreditpunkte; dies ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorstufe. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 21 Voraussetzungen für das Bestehen - 1 Studierende, die am Ende des ersten Semesters der Grundstufe und der entsprechenden Prüfungssession einen gewichteten Notendurchschnitt (Art. 8 Abs. 5) von mindestens 3,50 für den ersten Block gemäss Vollzugsreglement erreichen, sind zum zweiten Semester der Grundstufe zugelassen. |
|
1 | Studierende, die am Ende des ersten Semesters der Grundstufe und der entsprechenden Prüfungssession einen gewichteten Notendurchschnitt (Art. 8 Abs. 5) von mindestens 3,50 für den ersten Block gemäss Vollzugsreglement erreichen, sind zum zweiten Semester der Grundstufe zugelassen. |
2 | Die Grundstufe ist bestanden, wenn der oder die Studierende gemäss Studienplan und Vollzugsreglement: |
a | alle Fächer abgelegt hat; und |
b | einen Notendurchschnitt von mindestens 4,00 in jedem Block und gegebenenfalls die in einer Gruppe erforderlichen Koeffizienten erreicht hat. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 21 Voraussetzungen für das Bestehen - 1 Studierende, die am Ende des ersten Semesters der Grundstufe und der entsprechenden Prüfungssession einen gewichteten Notendurchschnitt (Art. 8 Abs. 5) von mindestens 3,50 für den ersten Block gemäss Vollzugsreglement erreichen, sind zum zweiten Semester der Grundstufe zugelassen. |
|
1 | Studierende, die am Ende des ersten Semesters der Grundstufe und der entsprechenden Prüfungssession einen gewichteten Notendurchschnitt (Art. 8 Abs. 5) von mindestens 3,50 für den ersten Block gemäss Vollzugsreglement erreichen, sind zum zweiten Semester der Grundstufe zugelassen. |
2 | Die Grundstufe ist bestanden, wenn der oder die Studierende gemäss Studienplan und Vollzugsreglement: |
a | alle Fächer abgelegt hat; und |
b | einen Notendurchschnitt von mindestens 4,00 in jedem Block und gegebenenfalls die in einer Gruppe erforderlichen Koeffizienten erreicht hat. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 22 Nichtbestehen und Ausschluss - 1 Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
|
1 | Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
a | am Ende des ersten Semesters und der entsprechenden Prüfungssession der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 3,50 für den ersten Block nicht erreicht wird; |
b | am Ende der Grundstufe der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 4,00 für jeden Block oder die für eine Gruppe erforderliche Anzahl Koeffizienten nicht erreicht wird; oder |
c | nicht alle Fächer der Grundstufe abgelegt worden sind, unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4. |
2 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal durchlaufen und sich in der in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befinden, besuchen im zweiten Semester den Ergänzungskurs der ETHL. |
3 | Ein Ausschluss oder ein Nichtbestehen an einer anderen Hochschule auf einer mit der Grundstufe vergleichbaren Stufe ist einem Nichtbestehen der Grundstufe an der ETHL gleichgestellt, wenn die Mehrheit der Fächer von der ETHL als gleichartig betrachtet wird. |
4 | Ein zweimaliges Nichtbestehen der Grundstufe oder eine Nichteinhaltung der maximalen Frist von zwei Jahren für den Abschluss der Grundstufe führt zum definitiven Ausschluss. |
5 | Das Nichterreichen eines Notendurchschnitts von mindestens 4,00 am Ende des Ergänzungskurses oder die Missachtung der Pflicht, diesen zu absolvieren, begründen einen definitiven Ausschluss von sämtlichen Bachelorstudiengängen der ETHL. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 23 Prüfungswiederholung - 1 Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht bestanden haben oder die den Ergänzungskurs mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4,00 abgeschlossen haben, sind im darauffolgenden Studienjahr ein zweites Mal zum ersten Semester der Grundstufe zugelassen. |
|
1 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht bestanden haben oder die den Ergänzungskurs mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4,00 abgeschlossen haben, sind im darauffolgenden Studienjahr ein zweites Mal zum ersten Semester der Grundstufe zugelassen. |
1bis | Studierende, die nach dem Bestehen des Grundkurses das propädeutische Jahr am Ende des zweiten Semesters nicht erfolgreich abschliessen, sind für die Wiederholung des zweiten Semesters im folgenden Jahr zugelassen; Artikel 22 Absatz 4 dieser Verordnung und Artikel 7 Absatz 2 der Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 20048 finden in diesem Fall keine Anwendung.9 |
2 | Die Fächer eines bestandenen Blocks oder einer bestandenen Gruppe (Art. 21 Abs. 2 Bst. b) gelten als abgelegt und können nicht wiederholt werden. |
3 | Eine Wiederholung der anderen nicht bestandenen Fächer ist obligatorisch. Eine Wiederholung bestandener Fächer ist fakultativ, ausser für Studierende, die sich in der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befanden; für diese ist sie im ersten Semester obligatorisch. Das Vollzugsreglement kann jedoch vorsehen, dass gewisse bestandene Semesterfächer nicht wiederholt werden können.10 |
4 | Bei begründetem Fernbleiben von der Prüfung gemäss Artikel 10 prüft die Schule, ob von der betreffenden Person verlangt werden kann, dass sie die Grundstufe an der entsprechenden Prüfungssession im darauffolgenden Jahr abschliesst oder ob die Grundstufe als nicht bestanden gilt. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 22 Nichtbestehen und Ausschluss - 1 Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
|
1 | Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
a | am Ende des ersten Semesters und der entsprechenden Prüfungssession der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 3,50 für den ersten Block nicht erreicht wird; |
b | am Ende der Grundstufe der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 4,00 für jeden Block oder die für eine Gruppe erforderliche Anzahl Koeffizienten nicht erreicht wird; oder |
c | nicht alle Fächer der Grundstufe abgelegt worden sind, unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4. |
2 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal durchlaufen und sich in der in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befinden, besuchen im zweiten Semester den Ergänzungskurs der ETHL. |
3 | Ein Ausschluss oder ein Nichtbestehen an einer anderen Hochschule auf einer mit der Grundstufe vergleichbaren Stufe ist einem Nichtbestehen der Grundstufe an der ETHL gleichgestellt, wenn die Mehrheit der Fächer von der ETHL als gleichartig betrachtet wird. |
4 | Ein zweimaliges Nichtbestehen der Grundstufe oder eine Nichteinhaltung der maximalen Frist von zwei Jahren für den Abschluss der Grundstufe führt zum definitiven Ausschluss. |
5 | Das Nichterreichen eines Notendurchschnitts von mindestens 4,00 am Ende des Ergänzungskurses oder die Missachtung der Pflicht, diesen zu absolvieren, begründen einen definitiven Ausschluss von sämtlichen Bachelorstudiengängen der ETHL. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 22 Nichtbestehen und Ausschluss - 1 Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
|
1 | Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
a | am Ende des ersten Semesters und der entsprechenden Prüfungssession der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 3,50 für den ersten Block nicht erreicht wird; |
b | am Ende der Grundstufe der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 4,00 für jeden Block oder die für eine Gruppe erforderliche Anzahl Koeffizienten nicht erreicht wird; oder |
c | nicht alle Fächer der Grundstufe abgelegt worden sind, unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4. |
2 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal durchlaufen und sich in der in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befinden, besuchen im zweiten Semester den Ergänzungskurs der ETHL. |
3 | Ein Ausschluss oder ein Nichtbestehen an einer anderen Hochschule auf einer mit der Grundstufe vergleichbaren Stufe ist einem Nichtbestehen der Grundstufe an der ETHL gleichgestellt, wenn die Mehrheit der Fächer von der ETHL als gleichartig betrachtet wird. |
4 | Ein zweimaliges Nichtbestehen der Grundstufe oder eine Nichteinhaltung der maximalen Frist von zwei Jahren für den Abschluss der Grundstufe führt zum definitiven Ausschluss. |
5 | Das Nichterreichen eines Notendurchschnitts von mindestens 4,00 am Ende des Ergänzungskurses oder die Missachtung der Pflicht, diesen zu absolvieren, begründen einen definitiven Ausschluss von sämtlichen Bachelorstudiengängen der ETHL. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 22 Nichtbestehen und Ausschluss - 1 Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
|
1 | Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
a | am Ende des ersten Semesters und der entsprechenden Prüfungssession der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 3,50 für den ersten Block nicht erreicht wird; |
b | am Ende der Grundstufe der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 4,00 für jeden Block oder die für eine Gruppe erforderliche Anzahl Koeffizienten nicht erreicht wird; oder |
c | nicht alle Fächer der Grundstufe abgelegt worden sind, unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4. |
2 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal durchlaufen und sich in der in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befinden, besuchen im zweiten Semester den Ergänzungskurs der ETHL. |
3 | Ein Ausschluss oder ein Nichtbestehen an einer anderen Hochschule auf einer mit der Grundstufe vergleichbaren Stufe ist einem Nichtbestehen der Grundstufe an der ETHL gleichgestellt, wenn die Mehrheit der Fächer von der ETHL als gleichartig betrachtet wird. |
4 | Ein zweimaliges Nichtbestehen der Grundstufe oder eine Nichteinhaltung der maximalen Frist von zwei Jahren für den Abschluss der Grundstufe führt zum definitiven Ausschluss. |
5 | Das Nichterreichen eines Notendurchschnitts von mindestens 4,00 am Ende des Ergänzungskurses oder die Missachtung der Pflicht, diesen zu absolvieren, begründen einen definitiven Ausschluss von sämtlichen Bachelorstudiengängen der ETHL. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 22 Nichtbestehen und Ausschluss - 1 Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
|
1 | Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
a | am Ende des ersten Semesters und der entsprechenden Prüfungssession der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 3,50 für den ersten Block nicht erreicht wird; |
b | am Ende der Grundstufe der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 4,00 für jeden Block oder die für eine Gruppe erforderliche Anzahl Koeffizienten nicht erreicht wird; oder |
c | nicht alle Fächer der Grundstufe abgelegt worden sind, unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4. |
2 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal durchlaufen und sich in der in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befinden, besuchen im zweiten Semester den Ergänzungskurs der ETHL. |
3 | Ein Ausschluss oder ein Nichtbestehen an einer anderen Hochschule auf einer mit der Grundstufe vergleichbaren Stufe ist einem Nichtbestehen der Grundstufe an der ETHL gleichgestellt, wenn die Mehrheit der Fächer von der ETHL als gleichartig betrachtet wird. |
4 | Ein zweimaliges Nichtbestehen der Grundstufe oder eine Nichteinhaltung der maximalen Frist von zwei Jahren für den Abschluss der Grundstufe führt zum definitiven Ausschluss. |
5 | Das Nichterreichen eines Notendurchschnitts von mindestens 4,00 am Ende des Ergänzungskurses oder die Missachtung der Pflicht, diesen zu absolvieren, begründen einen definitiven Ausschluss von sämtlichen Bachelorstudiengängen der ETHL. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
|
1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 22 Nichtbestehen und Ausschluss - 1 Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
|
1 | Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
a | am Ende des ersten Semesters und der entsprechenden Prüfungssession der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 3,50 für den ersten Block nicht erreicht wird; |
b | am Ende der Grundstufe der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 4,00 für jeden Block oder die für eine Gruppe erforderliche Anzahl Koeffizienten nicht erreicht wird; oder |
c | nicht alle Fächer der Grundstufe abgelegt worden sind, unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4. |
2 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal durchlaufen und sich in der in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befinden, besuchen im zweiten Semester den Ergänzungskurs der ETHL. |
3 | Ein Ausschluss oder ein Nichtbestehen an einer anderen Hochschule auf einer mit der Grundstufe vergleichbaren Stufe ist einem Nichtbestehen der Grundstufe an der ETHL gleichgestellt, wenn die Mehrheit der Fächer von der ETHL als gleichartig betrachtet wird. |
4 | Ein zweimaliges Nichtbestehen der Grundstufe oder eine Nichteinhaltung der maximalen Frist von zwei Jahren für den Abschluss der Grundstufe führt zum definitiven Ausschluss. |
5 | Das Nichterreichen eines Notendurchschnitts von mindestens 4,00 am Ende des Ergänzungskurses oder die Missachtung der Pflicht, diesen zu absolvieren, begründen einen definitiven Ausschluss von sämtlichen Bachelorstudiengängen der ETHL. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 16 Zulassung - 1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: |
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL Art. 22 Nichtbestehen und Ausschluss - 1 Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
|
1 | Die Grundstufe gilt als nicht bestanden, wenn: |
a | am Ende des ersten Semesters und der entsprechenden Prüfungssession der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 3,50 für den ersten Block nicht erreicht wird; |
b | am Ende der Grundstufe der gewichtete Notendurchschnitt von mindestens 4,00 für jeden Block oder die für eine Gruppe erforderliche Anzahl Koeffizienten nicht erreicht wird; oder |
c | nicht alle Fächer der Grundstufe abgelegt worden sind, unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4. |
2 | Studierende, welche die Grundstufe zum ersten Mal durchlaufen und sich in der in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Situation befinden, besuchen im zweiten Semester den Ergänzungskurs der ETHL. |
3 | Ein Ausschluss oder ein Nichtbestehen an einer anderen Hochschule auf einer mit der Grundstufe vergleichbaren Stufe ist einem Nichtbestehen der Grundstufe an der ETHL gleichgestellt, wenn die Mehrheit der Fächer von der ETHL als gleichartig betrachtet wird. |
4 | Ein zweimaliges Nichtbestehen der Grundstufe oder eine Nichteinhaltung der maximalen Frist von zwei Jahren für den Abschluss der Grundstufe führt zum definitiven Ausschluss. |
5 | Das Nichterreichen eines Notendurchschnitts von mindestens 4,00 am Ende des Ergänzungskurses oder die Missachtung der Pflicht, diesen zu absolvieren, begründen einen definitiven Ausschluss von sämtlichen Bachelorstudiengängen der ETHL. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |