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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 26 Stilllegungspflichten |
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| Der Eigentümer muss seine Anlage stilllegen, wenn: | ||||||
| er sie endgültig ausser Betrieb genommen hat; | ||||||
| die Betriebsbewilligung nicht erteilt oder entzogen wurde oder nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a oder b erloschen ist und das Departement die Stilllegung anordnet. | ||||||
| Er muss dabei insbesondere: | ||||||
| die Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung erfüllen; | ||||||
| die Kernmaterialien in eine andere Kernanlage verbringen; | ||||||
| die radioaktiven Teile dekontaminieren oder als radioaktive Abfälle behandeln; | ||||||
| die radioaktiven Abfälle entsorgen; | ||||||
| die Anlage bewachen, bis alle nuklearen Gefahrenquellen daraus entfernt sind. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 31 Pflicht zur Entsorgung |
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| Wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, ist verpflichtet, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Zur Entsorgungspflicht gehören auch die notwendigen Vorbereitungsarbeiten wie Forschung und erdwissenschaftliche Untersuchungen sowie die rechtzeitige Bereitstellung eines geologischen Tiefenlagers. | ||||||
| Die Entsorgungspflicht ist erfüllt, wenn: | ||||||
| die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden sind und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase und den allfälligen Verschluss sichergestellt sind; | ||||||
| die Abfälle in eine ausländische Entsorgungsanlage verbracht worden sind. | ||||||
| Wird die Rahmenbewilligung für ein Kernkraftwerk auf einen neuen Inhaber übertragen (Art. 66 Abs. 2), sind der bisherige und der neue Inhaber für die bis zur Übertragung der Bewilligung angefallenen Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente entsorgungspflichtig. | ||||||
| Die entsorgungspflichtige Gesellschaft darf sich nur mit Zustimmung des Departements auflösen. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 77 Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds |
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| Der Stilllegungsfonds stellt die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicher. | ||||||
| Der Entsorgungsfonds stellt die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme derKernanlagen (Entsorgungskosten) sicher. | ||||||
| Die Eigentümer von Kernanlagen leisten Beiträge an den Stilllegungs- und an den Entsorgungsfonds. Der Bundesrat kann Eigentümer von Anlagen mit geringen Stilllegungs- und Entsorgungskosten von der Beitragspflicht befreien. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 77 Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds |
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| Der Stilllegungsfonds stellt die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicher. | ||||||
| Der Entsorgungsfonds stellt die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme derKernanlagen (Entsorgungskosten) sicher. | ||||||
| Die Eigentümer von Kernanlagen leisten Beiträge an den Stilllegungs- und an den Entsorgungsfonds. Der Bundesrat kann Eigentümer von Anlagen mit geringen Stilllegungs- und Entsorgungskosten von der Beitragspflicht befreien. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 77 Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds |
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| Der Stilllegungsfonds stellt die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicher. | ||||||
| Der Entsorgungsfonds stellt die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme derKernanlagen (Entsorgungskosten) sicher. | ||||||
| Die Eigentümer von Kernanlagen leisten Beiträge an den Stilllegungs- und an den Entsorgungsfonds. Der Bundesrat kann Eigentümer von Anlagen mit geringen Stilllegungs- und Entsorgungskosten von der Beitragspflicht befreien. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 78 Ansprüche |
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| Jeder Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands. Dieser Anspruch kann nicht veräussert, verpfändet, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden. | ||||||
| Übersteigt der Anspruch eines Beitragspflichtigen gegenüber einem Fonds die geleistete Zahlung, wird ihm der Überschuss innerhalb eines Jahres nach der Schlussabrechnung zurückerstattet. | ||||||
| Wird eine Kernanlage aus einer Konkursmasse übernommen, geht der Anspruch gegenüber den Fonds auf den neuen Eigentümer über; dieser hat diejenigen Beiträge zu leisten, welche die konkursite Gesellschaft den Fonds schuldet. | ||||||
| Wird die Gesellschaft nach Abschluss eines Konkursverfahrens mit Zustimmung des Departements im Handelsregister gelöscht und wird die Anlage nicht von einer anderen Gesellschaft übernommen, so fallen die eingezahlten Beiträge an die Fonds. Die Fonds verwenden diese Mittel zur Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungsarbeiten für die betreffende Anlage. Der Bundesrat legt fest, wie ein allfälliger Überschuss verwendet wird. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 81 Rechtsform und Organisation der Fonds |
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| Die Fonds haben eigene Rechtspersönlichkeit. Sie stehen unter Aufsicht des Bundes. | ||||||
| Der Bundesrat ernennt für jeden Fonds eine Verwaltungskommission als leitendes Organ. Die Kommissionen legen im Einzelfall die Beiträge an die Fonds und deren Leistungen fest. | ||||||
| Wenn nötig, können die Fonds unter sich oder der Bund den Fonds Vorschüsse gewähren; diese sind zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen. | ||||||
| Die Fonds sind von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er setzt die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge und die Grundzüge der Anlagepolitik fest. Er kann die Fonds zusammenlegen. | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8 [1] Massgeblicher Zeitraum für die Beitragszahlung |
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| Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen. Vorbehalten bleibt die Pflicht, nach endgültiger Ausserbetriebnahme Beiträge einzubezahlen. | ||||||
| Unter endgültiger Ausserbetriebnahme ist zu verstehen: | ||||||
| bei einem Kernkraftwerk: die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs; | ||||||
| bei einer anderen Kernanlage: die endgültige Einstellung des Betriebs. | ||||||
| Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Die Kommission kann die Berechnungsgrundlage gestützt auf die Stellungnahme des ENSI zum Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach den Artikeln 34 Absatz 4 und 34a der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [2] anpassen. [3] | ||||||
| Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [2] SR 732.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8a [1] Berechnung und Bemessung der Beiträge |
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| Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann. | ||||||
| Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach: | ||||||
| dem jeweiligen Fondsvermögen; | ||||||
| den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten; | ||||||
| den Verwaltungskosten der Fonds; | ||||||
| der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate. | ||||||
| Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen. | ||||||
| Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8a [1] Berechnung und Bemessung der Beiträge |
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| Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann. | ||||||
| Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach: | ||||||
| dem jeweiligen Fondsvermögen; | ||||||
| den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten; | ||||||
| den Verwaltungskosten der Fonds; | ||||||
| der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate. | ||||||
| Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen. | ||||||
| Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
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| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8a [1] Berechnung und Bemessung der Beiträge |
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| Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann. | ||||||
| Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach: | ||||||
| dem jeweiligen Fondsvermögen; | ||||||
| den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten; | ||||||
| den Verwaltungskosten der Fonds; | ||||||
| der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate. | ||||||
| Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen. | ||||||
| Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 4 [1] Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten |
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| Die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage erstellen alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie), erstmals bei der Inbetriebnahme. | ||||||
| Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise ermittelt. | ||||||
| Für die Ermittlung der Kosten ist eine Methode zu wählen, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und die Zuschläge für Prognoseungenauigkeiten, Chancen und Gefahren sowie einen generellen Sicherheitszuschlag berücksichtigt. [2] | ||||||
| Bei der Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten von Kernkraftwerken ist eine Betriebsdauer von 50 Jahren anzunehmen. Gestützt auf die Angaben des Eigentümers kann die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Kommission) die Annahme einer davon abweichenden Betriebsdauer anordnen. | ||||||
| Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft. Diese prüfen insbesondere, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt werden. [3] | ||||||
| Das Kostenkomitee erstellt aufgrund der Überprüfung nach Absatz 4 einen zusammenfassenden Prüfbericht zuhanden der Kommission. Es beantragt darin die Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten. [4] | ||||||
| Die Kommission ersucht das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), innerhalb von drei Monaten zu den Kostenstudien und zum Prüfbericht Stellung zu nehmen. [5] | ||||||
| Die Kommission legt gestützt auf die Kostenstudien, die Überprüfung nach Absatz 4 und den Prüfbericht sowie in Kenntnis der Stellungnahme des UVEK die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für jede Kernanlage fest. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 2 Die Bundesverwaltung |
||||||
| Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. | ||||||
| Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat. | ||||||
| Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse. | ||||||
| Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 31 Rechtsmittel |
||||||
| Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen der Fonds richtet sich nach der Gesetzgebung über das Bundesverwaltungsverfahren und die Bundesrechtspflege. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
||||||
| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 641.61 MinöStG Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) Art. 30 Sicherheitsleistung |
||||||
| Die zugelassenen Lagerinhaber leisten für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit. Für die Sicherheitsleistung werden weder Gebühren erhoben noch Zinsen bezahlt. | ||||||
|
SR 641.611 MinöStV Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV) Art. 9 Höhe und Arten von Sicherheitsleistungen |
||||||
| Die Steuerbehörde legt die Höhe der Sicherheitsleistung fest; sie berücksichtigt dabei insbesondere die Mengen, die durchschnittlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die unversteuerten Mengen in zugelassenen Lagern. | ||||||
| Die Sicherheit wird durch Bürgschaft, Barhinterlage oder Hinterlage von Wertpapieren geleistet. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 90 Kernenergie [1]* |
||||||
| Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 77 Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds |
||||||
| Der Stilllegungsfonds stellt die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicher. | ||||||
| Der Entsorgungsfonds stellt die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme derKernanlagen (Entsorgungskosten) sicher. | ||||||
| Die Eigentümer von Kernanlagen leisten Beiträge an den Stilllegungs- und an den Entsorgungsfonds. Der Bundesrat kann Eigentümer von Anlagen mit geringen Stilllegungs- und Entsorgungskosten von der Beitragspflicht befreien. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 81 Rechtsform und Organisation der Fonds |
||||||
| Die Fonds haben eigene Rechtspersönlichkeit. Sie stehen unter Aufsicht des Bundes. | ||||||
| Der Bundesrat ernennt für jeden Fonds eine Verwaltungskommission als leitendes Organ. Die Kommissionen legen im Einzelfall die Beiträge an die Fonds und deren Leistungen fest. | ||||||
| Wenn nötig, können die Fonds unter sich oder der Bund den Fonds Vorschüsse gewähren; diese sind zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen. | ||||||
| Die Fonds sind von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er setzt die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge und die Grundzüge der Anlagepolitik fest. Er kann die Fonds zusammenlegen. | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8 [1] Massgeblicher Zeitraum für die Beitragszahlung |
||||||
| Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen. Vorbehalten bleibt die Pflicht, nach endgültiger Ausserbetriebnahme Beiträge einzubezahlen. | ||||||
| Unter endgültiger Ausserbetriebnahme ist zu verstehen: | ||||||
| bei einem Kernkraftwerk: die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs; | ||||||
| bei einer anderen Kernanlage: die endgültige Einstellung des Betriebs. | ||||||
| Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Die Kommission kann die Berechnungsgrundlage gestützt auf die Stellungnahme des ENSI zum Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach den Artikeln 34 Absatz 4 und 34a der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [2] anpassen. [3] | ||||||
| Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [2] SR 732.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8a [1] Berechnung und Bemessung der Beiträge |
||||||
| Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann. | ||||||
| Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach: | ||||||
| dem jeweiligen Fondsvermögen; | ||||||
| den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten; | ||||||
| den Verwaltungskosten der Fonds; | ||||||
| der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate. | ||||||
| Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen. | ||||||
| Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
||||||
| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 78 Ansprüche |
||||||
| Jeder Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands. Dieser Anspruch kann nicht veräussert, verpfändet, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden. | ||||||
| Übersteigt der Anspruch eines Beitragspflichtigen gegenüber einem Fonds die geleistete Zahlung, wird ihm der Überschuss innerhalb eines Jahres nach der Schlussabrechnung zurückerstattet. | ||||||
| Wird eine Kernanlage aus einer Konkursmasse übernommen, geht der Anspruch gegenüber den Fonds auf den neuen Eigentümer über; dieser hat diejenigen Beiträge zu leisten, welche die konkursite Gesellschaft den Fonds schuldet. | ||||||
| Wird die Gesellschaft nach Abschluss eines Konkursverfahrens mit Zustimmung des Departements im Handelsregister gelöscht und wird die Anlage nicht von einer anderen Gesellschaft übernommen, so fallen die eingezahlten Beiträge an die Fonds. Die Fonds verwenden diese Mittel zur Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungsarbeiten für die betreffende Anlage. Der Bundesrat legt fest, wie ein allfälliger Überschuss verwendet wird. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 78 Ansprüche |
||||||
| Jeder Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands. Dieser Anspruch kann nicht veräussert, verpfändet, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden. | ||||||
| Übersteigt der Anspruch eines Beitragspflichtigen gegenüber einem Fonds die geleistete Zahlung, wird ihm der Überschuss innerhalb eines Jahres nach der Schlussabrechnung zurückerstattet. | ||||||
| Wird eine Kernanlage aus einer Konkursmasse übernommen, geht der Anspruch gegenüber den Fonds auf den neuen Eigentümer über; dieser hat diejenigen Beiträge zu leisten, welche die konkursite Gesellschaft den Fonds schuldet. | ||||||
| Wird die Gesellschaft nach Abschluss eines Konkursverfahrens mit Zustimmung des Departements im Handelsregister gelöscht und wird die Anlage nicht von einer anderen Gesellschaft übernommen, so fallen die eingezahlten Beiträge an die Fonds. Die Fonds verwenden diese Mittel zur Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungsarbeiten für die betreffende Anlage. Der Bundesrat legt fest, wie ein allfälliger Überschuss verwendet wird. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 81 Rechtsform und Organisation der Fonds |
||||||
| Die Fonds haben eigene Rechtspersönlichkeit. Sie stehen unter Aufsicht des Bundes. | ||||||
| Der Bundesrat ernennt für jeden Fonds eine Verwaltungskommission als leitendes Organ. Die Kommissionen legen im Einzelfall die Beiträge an die Fonds und deren Leistungen fest. | ||||||
| Wenn nötig, können die Fonds unter sich oder der Bund den Fonds Vorschüsse gewähren; diese sind zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen. | ||||||
| Die Fonds sind von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er setzt die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge und die Grundzüge der Anlagepolitik fest. Er kann die Fonds zusammenlegen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 81 Rechtsform und Organisation der Fonds |
||||||
| Die Fonds haben eigene Rechtspersönlichkeit. Sie stehen unter Aufsicht des Bundes. | ||||||
| Der Bundesrat ernennt für jeden Fonds eine Verwaltungskommission als leitendes Organ. Die Kommissionen legen im Einzelfall die Beiträge an die Fonds und deren Leistungen fest. | ||||||
| Wenn nötig, können die Fonds unter sich oder der Bund den Fonds Vorschüsse gewähren; diese sind zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen. | ||||||
| Die Fonds sind von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er setzt die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge und die Grundzüge der Anlagepolitik fest. Er kann die Fonds zusammenlegen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 7 [1] Dauer der Beitragspflicht |
||||||
| Die Beitragspflicht für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds beginnt mit der Inbetriebnahme der Kernanlage. | ||||||
| Sie endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (Art. 29 Abs. 1 KEG). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9a [1] Veranlagung und Zwischenveranlagung nach der endgültigenAusserbetriebnahme |
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| Findet die endgültige Ausserbetriebnahme während einer Veranlagungsperiode statt, so nimmt die Kommission für den Rest der Veranlagungsperiode eine Zwischenveranlagung vor. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Müssen aufgrund einer Veranlagung oder Zwischenveranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Beiträge erhoben werden, so kann die Kommission Zahlungsfristen von bis zu fünf Jahren gewähren. [3] | ||||||
| Die Dauer der Veranlagungsperiode bleibt unverändert, auch wenn eine Anlage während dieser Periode endgültig ausser Betrieb genommen wird. | ||||||
| Im Übrigen ist Artikel 9 sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8a [1] Berechnung und Bemessung der Beiträge |
||||||
| Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann. | ||||||
| Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach: | ||||||
| dem jeweiligen Fondsvermögen; | ||||||
| den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten; | ||||||
| den Verwaltungskosten der Fonds; | ||||||
| der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate. | ||||||
| Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen. | ||||||
| Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 80 Nachschusspflicht |
||||||
| Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten eines Berechtigten dessen Anspruch, muss dieser dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen. | ||||||
| Kann der Berechtigte die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist nicht leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen und Anspruchsberechtigten des entsprechenden Fonds den Differenzbetrag im Verhältnis ihrer Beiträge durch Nachschüsse decken. | ||||||
| Die Nachschusspflicht besteht auch: | ||||||
| im Fall von Artikel 78 Absatz 4, wenn die an den Fonds verfallenen Gelder zur Deckung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten nicht ausreichen; | ||||||
| im Fall von Artikel 79 Absatz 3, wenn der Entsorgungspflichtige den Differenzbetrag nicht dem Fonds zurückerstattet. | ||||||
| Ist die Deckung des Differenzbetrages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt. | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8a [1] Berechnung und Bemessung der Beiträge |
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| Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann. | ||||||
| Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach: | ||||||
| dem jeweiligen Fondsvermögen; | ||||||
| den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten; | ||||||
| den Verwaltungskosten der Fonds; | ||||||
| der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate. | ||||||
| Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen. | ||||||
| Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 79 Leistungen der Fonds |
||||||
| Reicht der Anspruch eines Beitragspflichtigen zur Deckung der Kosten nicht aus, deckt dieser die verbleibenden Kosten aus seinen Mitteln. | ||||||
| Weist der Beitragspflichtige nach, dass seine Mittel nicht ausreichen, deckt der Stilllegungs- oder der Entsorgungsfonds die verbleibenden Kosten mit den gesamten Mitteln. Dies gilt ebenfalls im Falle von Artikel 78 Absatz 4. | ||||||
| Der Entsorgungsfonds deckt die Kosten, die dem Bund durch die Entsorgungsleistungen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b entstehen, aus den Beiträgen, die der Entsorgungspflichtige in den Fonds einbezahlt hat. Reichen diese Beiträge nicht aus, deckt der Fonds die verbleibenden Kosten mit seinen gesamten Mitteln. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 79 Leistungen der Fonds |
||||||
| Reicht der Anspruch eines Beitragspflichtigen zur Deckung der Kosten nicht aus, deckt dieser die verbleibenden Kosten aus seinen Mitteln. | ||||||
| Weist der Beitragspflichtige nach, dass seine Mittel nicht ausreichen, deckt der Stilllegungs- oder der Entsorgungsfonds die verbleibenden Kosten mit den gesamten Mitteln. Dies gilt ebenfalls im Falle von Artikel 78 Absatz 4. | ||||||
| Der Entsorgungsfonds deckt die Kosten, die dem Bund durch die Entsorgungsleistungen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b entstehen, aus den Beiträgen, die der Entsorgungspflichtige in den Fonds einbezahlt hat. Reichen diese Beiträge nicht aus, deckt der Fonds die verbleibenden Kosten mit seinen gesamten Mitteln. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 79 Leistungen der Fonds |
||||||
| Reicht der Anspruch eines Beitragspflichtigen zur Deckung der Kosten nicht aus, deckt dieser die verbleibenden Kosten aus seinen Mitteln. | ||||||
| Weist der Beitragspflichtige nach, dass seine Mittel nicht ausreichen, deckt der Stilllegungs- oder der Entsorgungsfonds die verbleibenden Kosten mit den gesamten Mitteln. Dies gilt ebenfalls im Falle von Artikel 78 Absatz 4. | ||||||
| Der Entsorgungsfonds deckt die Kosten, die dem Bund durch die Entsorgungsleistungen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b entstehen, aus den Beiträgen, die der Entsorgungspflichtige in den Fonds einbezahlt hat. Reichen diese Beiträge nicht aus, deckt der Fonds die verbleibenden Kosten mit seinen gesamten Mitteln. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 78 Ansprüche |
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| Jeder Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands. Dieser Anspruch kann nicht veräussert, verpfändet, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden. | ||||||
| Übersteigt der Anspruch eines Beitragspflichtigen gegenüber einem Fonds die geleistete Zahlung, wird ihm der Überschuss innerhalb eines Jahres nach der Schlussabrechnung zurückerstattet. | ||||||
| Wird eine Kernanlage aus einer Konkursmasse übernommen, geht der Anspruch gegenüber den Fonds auf den neuen Eigentümer über; dieser hat diejenigen Beiträge zu leisten, welche die konkursite Gesellschaft den Fonds schuldet. | ||||||
| Wird die Gesellschaft nach Abschluss eines Konkursverfahrens mit Zustimmung des Departements im Handelsregister gelöscht und wird die Anlage nicht von einer anderen Gesellschaft übernommen, so fallen die eingezahlten Beiträge an die Fonds. Die Fonds verwenden diese Mittel zur Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungsarbeiten für die betreffende Anlage. Der Bundesrat legt fest, wie ein allfälliger Überschuss verwendet wird. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 80 Nachschusspflicht |
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| Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten eines Berechtigten dessen Anspruch, muss dieser dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen. | ||||||
| Kann der Berechtigte die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist nicht leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen und Anspruchsberechtigten des entsprechenden Fonds den Differenzbetrag im Verhältnis ihrer Beiträge durch Nachschüsse decken. | ||||||
| Die Nachschusspflicht besteht auch: | ||||||
| im Fall von Artikel 78 Absatz 4, wenn die an den Fonds verfallenen Gelder zur Deckung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten nicht ausreichen; | ||||||
| im Fall von Artikel 79 Absatz 3, wenn der Entsorgungspflichtige den Differenzbetrag nicht dem Fonds zurückerstattet. | ||||||
| Ist die Deckung des Differenzbetrages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt. | ||||||
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SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 80 Nachschusspflicht |
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| Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten eines Berechtigten dessen Anspruch, muss dieser dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen. | ||||||
| Kann der Berechtigte die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist nicht leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen und Anspruchsberechtigten des entsprechenden Fonds den Differenzbetrag im Verhältnis ihrer Beiträge durch Nachschüsse decken. | ||||||
| Die Nachschusspflicht besteht auch: | ||||||
| im Fall von Artikel 78 Absatz 4, wenn die an den Fonds verfallenen Gelder zur Deckung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten nicht ausreichen; | ||||||
| im Fall von Artikel 79 Absatz 3, wenn der Entsorgungspflichtige den Differenzbetrag nicht dem Fonds zurückerstattet. | ||||||
| Ist die Deckung des Differenzbetrages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 2 Zweck |
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| Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. | ||||||
| Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. | ||||||
| Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. | ||||||
| Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
||||||
| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
||||||
| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 960e |
||||||
| Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden. | ||||||
| Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforder lichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden. | ||||||
| Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für: | ||||||
| regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen; | ||||||
| Sanierungen von Sachanlagen; | ||||||
| Restrukturierungen; | ||||||
| die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens. | ||||||
| Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden. | ||||||
|
SR 732.1 KEG Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) Art. 82 Sicherstellung der Finanzierung der übrigen Entsorgungstätigkeiten |
||||||
| Für die vor der Ausserbetriebnahme der Kernanlagen anfallenden Entsorgungskosten müssen die Eigentümer Rückstellungen entsprechend Artikel 669 des Obligationenrechts [1] und gestützt auf die Berechnung der Entsorgungskosten des Entsorgungsfonds vornehmen. | ||||||
| Die Eigentümer müssen ferner: | ||||||
| den Rückstellungsplan der vom Bundesrat bezeichneten Behörde zur Genehmigung unterbreiten; | ||||||
| den Rückstellungen entsprechende Aktiven bezeichnen, die für die Entsorgungskosten zweckgebunden sind; | ||||||
| der vom Bundesrat bezeichneten Behörde den Prüfbericht der Revisionsstelle über die Einhaltung des Rückstellungsplanes und die zweckgebundene Verwendung von Rückstellungen vorlegen. | ||||||
| Die Revisionsstelle nimmt Einsicht in die langfristigen Finanz- und Investitionspläne und prüft, ob für die vor der Ausserbetriebnahme der Kernanlagen entstehenden Entsorgungskosten die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen beziehungsweise die Rückstellungen gemäss Rückstellungsplan getätigt wurden. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 27 Wirtschaftsfreiheit |
||||||
| Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 26 Eigentumsgarantie |
||||||
| Das Eigentum ist gewährleistet. | ||||||
| Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
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| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8a [1] Berechnung und Bemessung der Beiträge |
||||||
| Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann. | ||||||
| Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach: | ||||||
| dem jeweiligen Fondsvermögen; | ||||||
| den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten; | ||||||
| den Verwaltungskosten der Fonds; | ||||||
| der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate. | ||||||
| Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen. | ||||||
| Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 33a [1] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 |
||||||
| Die fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 wird nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Juni 2014 dieser Verordnung weitergeführt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
||||||
| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
||||||
| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
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| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8a [1] Berechnung und Bemessung der Beiträge |
||||||
| Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann. | ||||||
| Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach: | ||||||
| dem jeweiligen Fondsvermögen; | ||||||
| den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten; | ||||||
| den Verwaltungskosten der Fonds; | ||||||
| der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate. | ||||||
| Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen. | ||||||
| Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
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| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
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| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
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| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8a [1] Berechnung und Bemessung der Beiträge |
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| Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann. | ||||||
| Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach: | ||||||
| dem jeweiligen Fondsvermögen; | ||||||
| den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten; | ||||||
| den Verwaltungskosten der Fonds; | ||||||
| der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate. | ||||||
| Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen. | ||||||
| Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
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| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 33a [1] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 |
||||||
| Die fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 wird nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Juni 2014 dieser Verordnung weitergeführt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
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| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 33a [1] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 |
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| Die fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 wird nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Juni 2014 dieser Verordnung weitergeführt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
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| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 33a [1] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 |
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| Die fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 wird nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Juni 2014 dieser Verordnung weitergeführt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
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| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
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| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
||||||
| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8 [1] Massgeblicher Zeitraum für die Beitragszahlung |
||||||
| Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen. Vorbehalten bleibt die Pflicht, nach endgültiger Ausserbetriebnahme Beiträge einzubezahlen. | ||||||
| Unter endgültiger Ausserbetriebnahme ist zu verstehen: | ||||||
| bei einem Kernkraftwerk: die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs; | ||||||
| bei einer anderen Kernanlage: die endgültige Einstellung des Betriebs. | ||||||
| Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Die Kommission kann die Berechnungsgrundlage gestützt auf die Stellungnahme des ENSI zum Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach den Artikeln 34 Absatz 4 und 34a der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [2] anpassen. [3] | ||||||
| Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [2] SR 732.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
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| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8 [1] Massgeblicher Zeitraum für die Beitragszahlung |
||||||
| Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen. Vorbehalten bleibt die Pflicht, nach endgültiger Ausserbetriebnahme Beiträge einzubezahlen. | ||||||
| Unter endgültiger Ausserbetriebnahme ist zu verstehen: | ||||||
| bei einem Kernkraftwerk: die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs; | ||||||
| bei einer anderen Kernanlage: die endgültige Einstellung des Betriebs. | ||||||
| Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Die Kommission kann die Berechnungsgrundlage gestützt auf die Stellungnahme des ENSI zum Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach den Artikeln 34 Absatz 4 und 34a der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [2] anpassen. [3] | ||||||
| Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [2] SR 732.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
||||||
| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
||||||
| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8a [1] Berechnung und Bemessung der Beiträge |
||||||
| Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann. | ||||||
| Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach: | ||||||
| dem jeweiligen Fondsvermögen; | ||||||
| den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten; | ||||||
| den Verwaltungskosten der Fonds; | ||||||
| der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate. | ||||||
| Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen. | ||||||
| Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
||||||
| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8 [1] Massgeblicher Zeitraum für die Beitragszahlung |
||||||
| Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen. Vorbehalten bleibt die Pflicht, nach endgültiger Ausserbetriebnahme Beiträge einzubezahlen. | ||||||
| Unter endgültiger Ausserbetriebnahme ist zu verstehen: | ||||||
| bei einem Kernkraftwerk: die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs; | ||||||
| bei einer anderen Kernanlage: die endgültige Einstellung des Betriebs. | ||||||
| Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Die Kommission kann die Berechnungsgrundlage gestützt auf die Stellungnahme des ENSI zum Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach den Artikeln 34 Absatz 4 und 34a der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [2] anpassen. [3] | ||||||
| Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [2] SR 732.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8a [1] Berechnung und Bemessung der Beiträge |
||||||
| Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann. | ||||||
| Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach: | ||||||
| dem jeweiligen Fondsvermögen; | ||||||
| den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten; | ||||||
| den Verwaltungskosten der Fonds; | ||||||
| der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate. | ||||||
| Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen. | ||||||
| Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8a [1] Berechnung und Bemessung der Beiträge |
||||||
| Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann. | ||||||
| Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach: | ||||||
| dem jeweiligen Fondsvermögen; | ||||||
| den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten; | ||||||
| den Verwaltungskosten der Fonds; | ||||||
| der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate. | ||||||
| Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen. | ||||||
| Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8 [1] Massgeblicher Zeitraum für die Beitragszahlung |
||||||
| Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen. Vorbehalten bleibt die Pflicht, nach endgültiger Ausserbetriebnahme Beiträge einzubezahlen. | ||||||
| Unter endgültiger Ausserbetriebnahme ist zu verstehen: | ||||||
| bei einem Kernkraftwerk: die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs; | ||||||
| bei einer anderen Kernanlage: die endgültige Einstellung des Betriebs. | ||||||
| Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Die Kommission kann die Berechnungsgrundlage gestützt auf die Stellungnahme des ENSI zum Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach den Artikeln 34 Absatz 4 und 34a der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [2] anpassen. [3] | ||||||
| Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [2] SR 732.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 8a [1] Berechnung und Bemessung der Beiträge |
||||||
| Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann. | ||||||
| Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach: | ||||||
| dem jeweiligen Fondsvermögen; | ||||||
| den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten; | ||||||
| den Verwaltungskosten der Fonds; | ||||||
| der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate. | ||||||
| Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen. | ||||||
| Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). | ||||||
|
SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
||||||
| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
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SR 732.17 SEFV Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) - Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme [1] |
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| Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest. | ||||||
| Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn: | ||||||
| eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt; | ||||||
| der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; | ||||||
| die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. [3] | ||||||
| Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt. [4] | ||||||
| Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen. [5] | ||||||
| Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest. | ||||||
| Die Kommission kann Raten festlegen. | ||||||
| Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4213). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2231). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6a [1] Parteienmehrheit |
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| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||