Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1527/2006 und A-1528/2006
{T 0/2}

Urteil vom 6. März 2008

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Markus Metz,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

Parteien
X._______,
vertreten durch _______
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (MWSTV, MWSTG);
1. Semester 1998 - 2. Semester 2000 und
1. Semester 2001 - 2. Semester 2002;
Ermessenseinschätzung.

Sachverhalt:
A.
X._______ (Steuerpflichtige) führt seit Mai 1998 in Langendorf ein Coiffeurgeschäft für Damen und Herren. Im Jahr der Neueröffnung beschäftigte sie eine Mitarbeiterin sowie eine Hilfskraft, in der Zeit von 1999 bis 2002 zwei bis drei Mitarbeiterinnen (davon eine Lehrtochter). Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als selbständige Coiffeuse ist sie seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Sie rechnet mit Saldosteuersätzen ab.
B.
Anlässlich einer Kontrolle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 2. Mai 2003 wurde bei der Steuerpflichtigen eine mangelhafte Buchführung festgestellt. Angesichts der Umstände, dass eine niedrige Bruttogewinnmarge erwirtschaftet wurde, das Kassakonto über längere Zeitperioden Minussaldi aufwies und die Privateinlagen im Kassakonto teilweise nicht mit den Eintragungen im Kassabuch übereinstimmten, wurde der Umsatz ermessensweise kalkuliert. Die ESTV forderte mit Entscheid vom 26. Mai 2003 für die Steuerperioden 1. Semester 1998 bis 2. Semester 2000 Fr. 6'643.-- (EA Nr. 280'767) und für das 1. Semester 2001 bis 2. Semester 2002 Fr. 6'237.-- (EA Nr. 280'768) - jeweils zuzüglich Verzugszinse - nach.
C.
Die Steuerpflichtige erhob mit Schreiben vom 20. Juni 2003 gegen diese Entscheide Einsprache. Sie beantragte, ihr Lohnanteil sei auf Fr. 24'840.-- festzulegen, da sie aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeit im Coiffeurgeschäft habe arbeiten können. Ein Arztzeugnis werde nachgereicht. Ausserdem lebe sie im Konkubinat und sei deshalb nicht auf einen vollen Verdienst angewiesen.

Mit Einspracheentscheiden vom 17. November 2005 wies die ESTV die Einsprachen im Wesentlichen mit der Begründung ab, die einzelnen, mittlerweile eingereichten monatlichen Auszüge aus dem Einnahmekontrollbuch seien ungeeignet, das Teilzeitpensum der Steuerpflichtigen nachzuweisen. Sie betrachte die Geschäftsbücher - wozu auch das Einnahmekontrollbuch gehöre - als mangelhaft und unvollständig. Im Weiteren sei weder die finanzielle Unabhängigkeit der Steuerpflichtigen aufgrund der Unterstützung durch ihren Lebenspartner ein Indiz für eine reduzierte Tätigkeit, noch habe sie ihre gesundheitlichen Probleme, die ihre Erwerbsfähigkeit einschränken sollen, nachgewiesen. Das von ihr angebotene Arztzeugnis sei noch immer nicht eingereicht worden.
D.
Mit Eingaben vom 5. Januar 2006 erhob die Steuerpflichtige (Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) mit dem Rechtsbegehren, die beiden Verfahren seien zu vereinigen. Eventualiter sei das Verfahren betreffend MWSTV bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Verfahren betreffend MWSTG zu sistieren. Sodann stellte sie das Begehren, die beiden Einspracheentscheide seien aufzuheben oder die Sache sei eventualiter zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei falsch ermittelt worden. Sie habe nachweislich teilzeit gearbeitet. Zudem würden die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung fehlen, seien doch die Geschäftsunterlagen detailliert und vollständig vorhanden. Im Weiteren bedeute eine Veranlagung nach Ermessen nicht automatisch den vollständigen Ersatz der ausgewiesenen Ergebnisse. Pflichtgemäss ausgeübtes Ermessen verlange einzig die Schätzung der unklaren Sachverhaltselemente nach einer einzelfallgerechten Methode.

In ihren Vernehmlassungen vom 20. Februar 2006 beantragte die ESTV, die Beschwerde sei im Betrag von Fr. 4'295.-- bzw. Fr. 4'617.-- teilweise gutzuheissen, da sie das reduzierte Arbeitspensum der Beschwerdeführerin mit den nun im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln für ausreichend begründet erachte. Hingegen sei sie aufgrund der mangelhaften Buchführung sehr wohl zur Ermessenseinschätzung befugt und verpflichtet gewesen. Eine Parteientschädigung sei der Beschwerdeführerin aufgrund der zögerlichen Befolgung ihrer Mitwirkungspflichten nicht auszurichten.
E.
Per 31. Dezember 2006 hat die SRK die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 die bei der SRK hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist und keine Ausnahme vorliegt. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
- Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Vorliegend ist keine Ausnahme gegeben und gegen die Entscheide der Vorinstanz ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 32 e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
contrario und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist mithin zur Beurteilung in der Sache sachlich wie funktionell zuständig.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die dazu gehörige Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich nach dieser Gesetzgebung, soweit er sich in deren zeitlichem Geltungsbereich ereignet hat (1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002). Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes zugetragen hat (1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000), ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) anwendbar (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG).
1.3 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1435/2006 vom 8. Februar 2007 E. 1.2). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.12).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zweifelsfrei erfüllt, sind die beiden umstrittenen Ergänzungsabrechungen doch das Resultat derselben Steuerkontrolle, deren Besonderheit einzig die Tatsache ist, dass die betroffenen Steuerperioden sowohl die MWSTV als auch das MWSTG betreffen. Zudem beziehen sich die Einspracheentscheide auf dasselbe Steuersubjekt und die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verfehlungen sind übereinstimmend. Dementsprechend hat der Vertreter der Beschwerdeführerin die besagten Einspracheentscheide auch mit den identischen Argumenten angefochten. Aus diesen Gründen werden die Verfahren A-1527/2006 und A-1528/2006 antragsgemäss zusammengelegt.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Einspracheentscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. Moser, a.a.O., Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.1, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.1, A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.1; vgl. auch Entscheide der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.41 E. 2d.cc, vom 14. Mai 2003, veröffentlicht in VPB 67.122 E. 2c.cc, 2004-023 vom 10. Mai 2005 E. 1b). Ob indessen die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht - wie vormals die SRK - uneingeschränkt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 3. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.73 E. 1c; vgl. Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 526 ff., 557).
2.
2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
. MWSTV, Art. 46 f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25.
. MWSTG; vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass die Mehrwertsteuerpflichtige selbst und unaufgefordert über ihre Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle der Steuerpflichtigen, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
MWSTV, Art. 60
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr - 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und:
1    Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und:
a  die Gegenstände ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden; oder
b  die Gegenstände im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt werden; in diesem Fall wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch der Gegenstände oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung sowie auf den nicht zurückerstatteten Einfuhrzollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen entspricht.
2    Die Steuer wird nur zurückerstattet, wenn:
a  die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Steuer erhoben worden ist; und
b  die Identität der ausgeführten mit den seinerzeit eingeführten Gegenständen nachgewiesen ist.
3    Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht werden.
4    Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments, mit dem die Gegenstände nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG104) veranlagt worden sind, schriftlich beim BAZG eingereicht werden.
MWSTG; vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1680 ff.). Ein Verstoss der Steuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da sie durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer gefährdet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.2, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen; Entscheid der SRK vom 19. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.131 E. 2b).
2.2 Die Mehrwertsteuerpflichtige hat ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 47 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.40
MWSTV, Art. 58 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 58 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht - Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:
a  die Einfuhrsteuerschuld durch Barhinterlage sichergestellt wurde;
b  in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände (Art. 48 ZG99) vorerst provisorisch veranlagt werden (Art. 39 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c  bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) unter Abschluss des Zollverfahrens:
cbis  bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c1  wieder ausgeführt werden, oder
c2  in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG);
d  ...
e  die Gegenstände periodisch zum Zollveranlagungsverfahren anzumelden sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) oder aufgrund eines vereinfachten Zollveranlagungsverfahrens nachträglich veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war.
MWSTG). Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass von "Wegleitungen" für Mehrwertsteuerpflichtige Gebrauch gemacht (vgl. betreffend MWSTV die "Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige" [im Folgenden: Wegleitung 1997] bzw. betreffend MWSTG "Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer" [im Folgenden: Wegleitung 2001]). Darin sind genauere Angaben enthalten, wie eine Buchhaltung auszugestalten ist (Wegleitung 1997, Rz. 870 ff.; Wegleitung 2001, Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Wegleitung 1997, Rz. 874, Wegleitung 2001, Rz. 890) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüfspur"; vgl. Wegleitung 1997, Rz. 879, Wegleitung 2001, Rz. 890). Nach der Rechtsprechung ist die Steuerpflichtige selbst bei geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen Kassabuches verpflichtet. Sie ist zwar mehrwertsteuerlich nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.3, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 233 E. 2c.aa, mit Hinweisen, vgl. auch Entscheid der SRK vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 3b, mit weiteren Hinweisen).

Damit befinden sich die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht auch im Einklang mit den bei den direkten Steuern geltenden Regelungen (vgl. Wegleitung 1997, Rz. 877, Wegleitung 2001, Rz. 888). Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss besonders hohen Anforderungen genügen (vgl. dazu auch Hans Gerber, Die Steuerschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in Steuer Revue [StR] 1980 S. 306). Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze regelmässig - in bargeldintensiven Betrieben täglich - kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, d.h. den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.3).
2.3 Die ESTV nimmt eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Art. 48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
MWSTV, Art. 60
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr - 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und:
1    Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und:
a  die Gegenstände ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden; oder
b  die Gegenstände im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt werden; in diesem Fall wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch der Gegenstände oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung sowie auf den nicht zurückerstatteten Einfuhrzollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen entspricht.
2    Die Steuer wird nur zurückerstattet, wenn:
a  die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Steuer erhoben worden ist; und
b  die Identität der ausgeführten mit den seinerzeit eingeführten Gegenständen nachgewiesen ist.
3    Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht werden.
4    Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments, mit dem die Gegenstände nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG104) veranlagt worden sind, schriftlich beim BAZG eingereicht werden.
MWSTG). Eine Schätzung muss insbesondere auch dann erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsregeln derart gravierend sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.4, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 233 E. 2c.aa; vgl. zum Recht der Warenumsatzsteuer: BGE 105 Ib 182 ff., mit weiteren Hinweisen).
Diesfalls hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die Anwendung von Erfahrungszahlen kommt namentlich in Betracht, wenn die Lohnsumme unbestritten feststellbar ist. Bei der Anwendung von Erfahrungszahlen ist allerdings deren Streubreite zu beachten, wenn eine den individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll (Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in ASA 52 S. 234 E. 4, vom 31. März 1983, veröffentlicht in ASA 50 S. 669 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.4, A-1356/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.5; Entscheide der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa und E. 4e.bb.aaa., vom 12. August 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 228 E. 2c.aa; vgl. zum Ganzen auch Mollard, a.a.O., ASA 69 S. 526 ff.). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (vgl. Gerber, a.a.O., S. 307).

Selbst eine formell einwandfreie Buchführung kann die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den Erfahrungszahlen wesentlich abweichen, vorausgesetzt die Steuerpflichtige ist nicht in der Lage, allfällige besondere Umstände, aufgrund welcher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 1985, veröffentlicht in ASA 58 S. 380 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK 2003-094 vom 10. August 2005 E. 2d).
2.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt der Richter bzw. die Richterin aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, d.h. für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1503/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 1.3, A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4; Entscheide der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 6. Juli 2004, in VPB 68.166 E. 2d, vom 2. Oktober 1995, in ASA 65 S. 413; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 454; Zweifel, a.a.O., S. 48).

Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es der Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn sie den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.5.2; vgl. Entscheid der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin zunächst die rechtmässige Feststellung des Sachverhalts. Sie habe während der Kontrollperiode nicht ein volles Pensum geleistet. Aus welchen Gründen dies so gewesen sei, spiele keine Rolle. Es sei deshalb auch kein Arztzeugnis notwendig. Da sie im Konkubinat lebe, sei nicht erforderlich, dass sie die vollen Lebenshaltungskosten eines Einpersonenhaushaltes decken müsse. Anhand ihres persönlichen Serviceheftes in Verbindung mit dem Einnahmekontrollheft bzw. dem Kassabuch lasse sich zweifelsfrei feststellen, dass sie meistens donnerstags und samstags frei genommen habe. Sie habe die in diesen Büchern erfassten Daten systematisch ausgewertet und zwei Statistiken erstellt (vgl. "Tatsächliche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin nach Tagen pro Monat" bzw. "an Donnerstagen und Samstagen", S. 6 f. der Beschwerdeschrift). Demnach habe sie im monatlichen Durchschnitt prozentual folgende Arbeitsleistungen erbracht: 1998 86%, 1999 67%, 2000 61%, 2001 50%, 2002 55%. Für die hier interessierende Periode ergebe sich ein Durchschnitt von 63,8% bzw. von 58,3% ohne das Jahr 1998. Es lasse sich anhand dieser Daten zudem feststellen, dass sie sich von 1998 bis 2002 an Donnerstagen und Samstagen kontinuierlich aus der Serviceerbringung zurückgezogen habe.
3.2 Anhand dieser Auswertungen, basierend auf den in diesem Verfahren auf Nachverlangen hin vollständig eingereichten Service-, Einnahmekontrollheften und Kassabüchern, erscheint sowohl der ESTV als auch dem Bundesverwaltungsgericht die reduzierte Tätigkeit nun als ausreichend begründet und nachgewiesen. Das Arbeitspensum im Umfang der von der Beschwerdeführerin erarbeiteten Werte gilt somit als erstellt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gemäss dem nunmehr übereinstimmenden Antrag der Parteien gutzuheissen (für die zahlenmässige Ermittlung des gutzuschreibenden Betrages siehe E. 5.3 hiernach).

An dieser Stelle sei allerdings festgehalten, dass diese Unterlagen der Vorinstanz anlässlich der Kontrolle der Geschäftsbücher der Beschwerdeführerin bei deren Treuhänderin nicht vorgelegen hatten, und dass die im Einspracheverfahren eingereichten Auszüge aus diesen Büchern unvollständig waren.
4.
In einem nächsten Schritt ist darüber zu befinden, ob die Vorinstanz zu Recht die von der Beschwerdeführerin geführte Buchhaltung abgelehnt und damit die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation als erfüllt betrachtet hat. Falls dies zu bejahen ist, gilt es in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob die Ermessensveranlagung sich als rechtmässig erweist (E. 5 hienach).
4.1 Die Vorinstanz nahm aus verschiedenen Gründen eine Ermessenseinschätzung vor und sah sich auch nach einer stichprobenweise erfolgten Überprüfung der erst im Beschwerdeverfahren eingereichten, vollständigen und entscheidrelevanten Akten darin bestätigt. Sie beanstandete die nicht ordnungsgemässe, intransparente Führung der Geschäftsbücher der Beschwerdeführerin. Diese seien unvollständig und würden teilweise nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt übereinstimmen. Die Bruttogewinne lägen unterhalb der Erfahrungszahlen. Die Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht führt zu keinem anderen Ergebnis, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
4.2
4.2.1 Im Betrieb der Beschwerdeführerin wird der gesamte Umsatz in bar erzielt. Sie verfügt über keine Registrierkasse und die finanziellen Transaktionen erfolgen ausschliesslich in bar (vgl. Beilage 10 "Kontrollbericht", S. 4). Unter keinen Umständen kann deshalb aus mehrwertsteuerlicher Sicht auf das korrekte Führen eines Kassabuches verzichtet werden (vgl. E. 2.2). Das Kassabuch wird jedoch, was den Warenverkauf der Beschwerdeführerin betrifft, unbestritten nicht chronologisch geführt, sondern am Monatsende gemäss den Serviceheften der einzelnen Mitarbeiterinnen addiert und ins Kassabuch übertragen. Die nur monatliche Verbuchung von Verkaufseinnahmen bedeutet, dass Einnahmen aus Serviceleistungen, die zeitlich nach dem Warenverkauf erfolgt sind, vor diesen im Kassabuch verbucht werden. Aus dem Verkauf von Waren befindet sich über Tage hinweg Geld in der Kasse, ohne entsprechende Belege bzw. ohne entsprechende Eintragungen im Kassabuch und im Einnahmekontrollheft. Zudem hat die Beschwerdeführerin das Kassabuch nicht fortlaufend saldiert. Ein solches Vorgehen entspricht nicht einer ordentlichen Kassabuchführung, hat diese doch sämtliche Geschäftsvorfälle bzw. Bartransaktionen fortlaufend, zeitnah und lückenlos zu erfassen. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn die Einnahmen aus Warenverkäufen im Verhältnis zu denjenigen aus Serviceleistungen betragsmässig eine untergeordnete Rolle spielen. Die Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Bestand der "physischen Kasse" während des Monats ist bei der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet.

Das Kassakonto wird ebenfalls nicht chronologisch geführt. Die Einnahmen werden hier monatlich kumuliert verbucht, die Ausgaben demgegenüber (wie im Kassabuch) zeitnah. Die im Kassakonto ausgewiesenen Saldi sind folglich überwiegend falsch, d.h., sie widerspiegeln nicht die tatsächlichen Verhältnisse. Sie stimmen nur am Monatsende unter den Bedingungen, dass die Jahresanfangssaldi im Kassakonto korrekt, sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Kassabuch enthalten sowie die Übertragungen aus dem Kassabuch vollständig sind.

Als bargeldintensiver Betrieb hätte die Beschwerdeführerin überdies "Kassastürze" durchführen müssen (E. 2.2). Dass solches geschehen ist, lässt sich aus den Unterlagen (z.B. mittels Notiz oder Visierung) nicht schliessen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
4.2.2 Den Eintragungen in der jeweiligen Agenda und im jeweiligen Serviceheft zu den Eintragungen im Einnahmekontrollheft und im Kassabuch zum Kassakonto (und umgekehrt) lässt sich nicht problemlos bzw. nicht leicht und genau folgen (E. 2.2). Die Übersichtlichkeit und Transparenz der Aufzeichnungen der Bargeldtransaktionen ist durch die gewählte Verbuchungspraxis erheblich erschwert. Die "Prüfspur" lässt sich deshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht, jedenfalls nicht mühelos und ohne grösseren Aufwand und Zeitverlust verfolgen. Auch für die Beschwerdeführerin selber scheint die Buchführung unübersichtlich und die Saldi im Kassabuch bzw. Kassakonto nicht transparent gewesen zu sein. Dies lässt sich beispielhaft aus den beiden bloss zwei Tage auseinander liegenden Transaktionen zwischen Bankkonto und Kasse aufzeigen: Am 19. Dezember 2000 wurde eine Bankeinzahlung von Fr. 4'000.-- und am 21. Dezember 2000 ein Bankbezug mit anschliessender Kasseneinlage von Fr. 14'000.-- getätigt.
4.3 Anlässlich der Kontrolle durch die Vorinstanz sowie der stichprobenweise Überprüfung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Geschäftsbücher sind - insbesondere bei der Übertragung des Kassabuches ins Kassakonto - zahlreiche weitere Fehler festgestellt worden, welche mitunter auf die beanstandete Kassaführung zurückzuführen sind. Zu den Vorwürfen im Einzelnen:
4.3.1 Der Anfangssaldo per 1. Januar 1998 beträgt gemäss Kassabuch Fr. 2'213.65, gemäss Konto Kasse jedoch Fr. 3'396.85. Der Ursprung dieser Differenz von Fr. 1'183.20 kann die Beschwerdeführerin nicht erklären.
4.3.2 Im Jahr 2001 sind - wie die unwidersprochenen Ausführungen der Vorinstanz ergeben - die im Kassabuch am 16. und 19. Januar als "EZ Bank" verbuchten Banküberweisungen von Fr. 5'000.-- bzw. Fr. 2'000.-- nicht ins Kassakonto übertragen, sondern ohne Belege als "Bank" bzw. "Privat" verbucht worden. Sodann sind im Kassakonto im März Einnahmen aus Warenverkäufen von Fr. 2'225.70 doppelt enthalten und im April Einnahmen von Fr. 1'361.25 unverbucht geblieben (vgl. Vernehmlassung S. 4 und Beiblatt). Dies ergibt für die kontrollierten Monate Januar bis Juni monatliche Fehler in den Saldi von mehreren tausend Franken (Januar: Fr. 7'000.--; Februar: Fr. 7'000.--; März: Fr. 9'225.70; April: Fr. 7'864.45; Mai: Fr. 7'864.45; Juni: Fr. 7'864.45; vgl. Beiblatt zur Vernehmlassung). Die im Kassakonto ausgewiesenen Saldi können nicht mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmen. Es ist offensichtlich, dass in dieser Zeit keine Kassastürze gemacht wurden, ansonsten die fehlenden Beträge hätten auffallen müssen. Des Weiteren fehlen die Belege für die Ausgaben vom 4. bis 22. Januar. Damit ist die Buchhaltung unvollständig und es kann nicht überprüft werden, ob die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmen.
4.3.3 Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, wies das Kassakonto in den Jahren 1998 und 1999 per Monatsende über längere Perioden Minussaldi aus (Ende Juni 1998 - Ende November 1998; Ende Mai 1999 - Ende August 1999). Den grössten Fehlbetrag im November 1998 erklärt sie mit einer irrtümlichen Verbuchung durch das Treuhandunternehmen, das Fr. 4'000.-- als Lohnaufwand statt als Kasseneinlage verbucht habe. Stattdessen habe das Treuhandunternehmen die am 28. November 1998 eingetragene Bankeinlage von Fr. 2'000.-- nicht auf das Kassakonto verbucht. Diese Fehler wurden allerdings bis anhin nicht korrigiert. Werden Einnahmen aber vom Kassabuch nicht ins Kassakonto übertragen, bleiben sie unverbucht und haben einen Steuerausfall zur Folge. Solches gilt als schwerer Mangel in der Buchführung. Und selbstverständlich beeinflussen falsche Aufwandbuchungen das ausgewiesene Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beschränken sich die Minussaldi überdies nicht bloss auf die Jahre 1998 und 1999, sondern sind - wie vorangehend ausgeführt (E. 4.3.2) - auch im Jahr 2001 zu verzeichnen, wäre korrekt verbucht worden.
4.3.4 Angesichts dieser zahlreichen Mängel ist im Ergebnis unbeachtlich, dass der Vorwurf der Vorinstanz - zumindest betreffend die angegebenen Beispiele - nicht zutreffend ist, wonach die Verbuchung der Privatbezüge bzw. Privateinlagen vom Dezember 2000 im Kassakonto nicht mit dem Kassabuch übereinstimme. Am 30. Dezember 2000 hat die Beschwerdeführerin im Kassabuch - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - nicht Fr. 29'992.90, sondern Fr. 2'992.90 als Privatbezug verbucht. Dieser Betrag wurde denn auch ins Kassakonto übernommen.
4.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die einzelnen Vorhalte beträfen lediglich nicht umsatzrelevante und bloss als "leicht" zu bezeichnende Buchführungsmängel.

Damit eine Buchführung als glaubwürdig und beweiskräftig gelten kann, muss sie - darin ist der Vorinstanz zuzustimmen - in allen Teilen ordnungsgemäss geführt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beschränkt sich das Erfordernis der Ordnungsmässigkeit nicht allein auf die steuerrelevanten Geschäftsaktivitäten. Die zahlreichen dargelegten, teilweise umsatzrelevanten Mängel und die fehlerhaften Verbuchungen von bis zu mehreren tausend Franken können allerdings keinesfalls mehr als "leicht" qualifiziert werden. Aus diesen Gründen kann denn auch ohne Weiteres auf die in diesem Zusammenhang beantragte Abnahme der angebotenen Beweismittel verzichtet werden.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften, die die Beschwerdeführerin zu verantworten hat, dazu führen, dass die materielle Richtigkeit der anlässlich der Kontrolle vorhandenen Buchhaltungsergebnisse von der Vorinstanz zutreffend als nicht gegeben angesehen werden musste. Die Verwaltung war unter diesen Umständen dazu berechtigt und verpflichtet, die von ihr erzielten Umsätze durch Schätzung zu ermitteln.
5.
Sind, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass die Schätzung der Vorinstanz unrichtig ist bzw. dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Sie hat sich mit den einzelnen Elementen der vorgenommenen Ermessenseinschätzung im Einzelnen zu befassen und - unter Hinweis auf Beweismittel - die Schätzung der Verwaltung zu widerlegen (vgl. oben E. 2.4).
5.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die angewendete Schätzungsmethode als eine unangemessene Rechtsfolge. Die ausgewiesenen Ergebnisse könnten nicht automatisch vollständig durch einen anhand von Erfahrungszahlen errechneten kalkulatorisch ermittelten Umsatz ersetzt werden. Pflichtgemässes Ermessen und die amtliche Untersuchungspflicht würden verlangen, bloss die unklaren Elemente durch die behördliche Schätzung zu ersetzen. Die Ersatzvornahme habe auf der Grundlage der Methode zu erfolgen, welche dem Einzelfall am besten entspräche. Im Sinne einer milderen Rechtsfolge sollen die Mängel einzeln aufgerechnet werden. Die Begründung des Entscheides enthalte keine Hinweise, weshalb die angewendete Methode auf das Unternehmen der Beschwerdeführerin zugeschnitten sein soll. Es fehle auch der Nachweis, wie die Erfahrungszahlen erhoben worden seien respektive, auf welcher Datengrundlage diese beruhten.
5.2
5.2.1 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich aufgrund des mangelhaften Kassabuches und der fehlerhaften Kassakontoführung die unklaren Sachverhaltselemente auf der Einnahmeseite nicht eindeutig abgrenzen lassen. Die Beanstandungen sind zu zahlreich, als dass jede fehlerhafte Verbuchung einzeln aufgerechnet und korrigiert werden könnte. Dies würde bedingen, dass die Vorinstanz die Buchhaltung für die Beschwerdeführerin erstellen müsste, was gerade nicht Aufgabe der Verwaltung sein soll (Selbstveranlagungprinzip, vgl. E. 2.1). Der Untersuchungsgrundsatz findet hier seine Grenze. Die ungenügenden Teile der Buchhaltung lassen sich vorliegend deshalb nicht ergänzen oder rekonstruieren, auch stehen sämtliche Ergebnisse der Kontrollperiode in Frage.
Bei der Ermittlung der Umsätze der fraglichen Perioden hat sich die Vorinstanz auf die verbuchten Materialaufwendungen (ohne Mehrwertsteuer) sowie auf die produktiven Löhne abgestützt und eine Bruttogewinnmarge von 45% (gemäss ihren Erfahrungszahlen) hinzuberechnet. Die Anwendung von in der Praxis erhärteten Erfahrungszahlen unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse soweit als möglich, stellen ohne Weiteres auch im vorliegenden Fall eine geeignete und sachgerechte Methode dar, um die Steuer festzusetzen (vgl. E. 2.3). Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin die Lohnsumme nicht in grundsätzlicher Hinsicht bestreitet, sondern mit Recht ihr persönliches - mittlerweile nachgewiesenes - effektiv geleistetes Arbeitspensum berücksichtigt wissen will. Besondere betriebsbedingte Umstände, die vorliegend eine andere Vorgehensweise erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich und werden zu Recht nicht geltend gemacht.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt einen Nachweis der Datengrundlage, auf der die Erfahrungszahlen (die sie im Übrigen dem Grundsatz nach nicht bestreitet) basieren.

Die ESTV hat diese Daten im Beschwerdeverfahren eingereicht (vgl. vertrauliches Spezialdossier zu Handen der SRK). Der angewendete Erfahrungswert resultiert aus einer Auswertung von Vergleichsbetrieben aus der Coiffeurbranche. Die Daten wurden anlässlich gesetzlicher Kontrollen durch die ESTV gewonnen. Es wurden Daten von insgesamt 171 städtischen und ländlichen Coiffeurbetrieben für Damen und Herren mit zum überwiegenden Teil 1 - 3 und 4 - 10 produktiv Beschäftigten ausgewertet (einzelne Betriebe beschäftigen keine oder 11 - 20 Mitarbeiter, zwei Betriebe haben über 50 produktiv Beschäftigte). Anhand dieser - betreffend Standort und Grösse - sehr breit erhobenen Datenbasis wurde der durchschnittliche Bruttogewinn eines Coiffeurbetriebes in Prozenten des Umsatzes errechnet. Dieser liegt im Schnitt bei 44,6%. Etwas mehr als 10 Betriebe erwirtschaften ein Minimum von 38% - 40%; weniger als fünf Betriebe erzielen ein Maximum von 50% - 52%; bei etwas mehr als 30 Betrieben liegt der Bruttogewinn bei 47% - 49%. Die grösste Anzahl von etwa 120 Betrieben erarbeitet einen Bruttogewinn von zwischen 41% - 46%. Wenn die Vorinstanz nun bei der Ermessenseinschätzung bei der Beschwerdeführerin von einem Bruttogewinn von 45% ausgeht, so liegt die Anwendung dieses erhärteten Werts zweifellos innerhalb ihres Ermessens.
5.3 Insgesamt misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der Rechtswidrigkeit der Ermessensveranlagung. Es bleibt, die Umsatzkalkulation an das reduzierte Pensum der Beschwerdeführerin anzupassen.

Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung eine Neuberechnung vorgenommen und beantragt eine entsprechende Gutheissung. Sie hat sich dabei weitgehend auf die bereits von der Beschwerdeführerin berechneten Werte abgestützt (vgl. E. 3.1 und Ziffer 83 der Beschwerdeschrift). In Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Jahr der Neueröffnung 1998 hat sie zudem die Bruttogewinnmarge um 5% reduziert. Da aus der Anwendung der Erfahrungszahlen im Jahr 2000 ein "negativer Fehlbetrag" resultieren würde, beantragt die Vorinstanz aus verwaltungsökonomischen Gründen, trotz der auch in diesem Jahr vorhandenen Buchführungsmängel auf eine Nachforderung zu verzichten. Nach einer Prüfung dieser Anträge ist der ESTV in allen Punkten zu folgen. Insgesamt ergeben sich aus diesen Anpassungen für die Jahre 1998 bis 2000 eine Reduktion der Steuernachforderung um Fr. 4'295.-- auf Fr. 2'348.-- (1998: Fr. 1'349.--; 1999: Fr. 999.--; 2000: Fr. 0.--) und für die Jahre 2001 und 2002 eine solche um Fr. 4'617.-- auf Fr. 1'620.-- (2001: Fr. 670.--; 2002: Fr. 950.--).
6.
6.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der ESTV für die Steuerperioden 1. Semester 1998 bis 2. Semester 2000 Fr. 2'348.-- und für die Steuerperioden 1. Semester 2001 bis 2. Semester 2002 Fr. 1'620.--, je zuzüglich gesetzlich geschuldetem Verzugszins, zu bezahlen.
6.2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei muss als unnötigerweise verursacht ein Verfahren insbesondere dann gelten, wenn eine Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und sie beispielsweise Beweismittel spät eingereicht hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 7.2, A-1344/2006 vom 11. September 2007 E. 5.1, A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 4). Indem die Beschwerdeführerin erst im Verlauf des Verfahrens vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachverlagen hin die notwendigen Unterlagen einreichte, aus denen sich ihr effektives Arbeitspensum ergab (vgl. E. C, E. 3.2), ist ihr eine solche Pflichtverletzung zum Vorwurf zu machen. Diese Unterlagen hätte sie bereits anlässlich der Kontrolle oder aber im Verfahren vor der Vorinstanz vorlegen können. Unter diesen Umständen ist das von ihr vor dem Bundesverwaltungsgericht angestrengte Verfahren in demjenigen Umfang, der zur partiellen Gutheissung der Beschwerde geführt hat, als von ihr unnötig verursacht zu bezeichnen. Trotz der teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihr die Verfahrenskosten für das vereinigte Verfahren von Fr. 600.-- aufzuerlegen und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'200.-- in diesem Teilbetrag zu verrechnen. Der restliche Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Eine teilweise Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist aus denselben Gründen nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren A-1527/2006 und A-1528/2006 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, die Ziffern 2 der Einspracheentscheide vom 17. November 2005 betreffend geschuldeter Mehrwertsteuern werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin schuldet der ESTV für die Steuerperioden 1. Semester 1998 bis 2. Semester 2000 Fr. 2'348.-- und für die Steuerperioden 1. Semester 2001 bis 2. Semester 2002 Fr. 1'620.--, je zuzüglich gesetzlich geschuldetem Verzugszins. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten für das (vereinigte) Beschwerdeverfahren von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft Fr. 1'200.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 370 634 / 2550 / BAN; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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