Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2020.56

Urteil vom 5. März 2021 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Georges Müller,

Gegenstand

Strafbare Vorbereitungshandlungen; Versuchtes Herstellen von Sprengstoffen; Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu sprechen:

– der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB);

– des versuchten Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB);

– des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB);

– der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG).

2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.

Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 225 Tagen sei auf die Strafe anzurechnen (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB).

3. Es sei eine Suchtbehandlung nach Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB, eventualiter eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB anzuordnen.

Der mit der als Ersatzmassnahme angeordneten, stationären Sucht- und psychotherapeutischen Behandlung verbundene Freiheitsentzug von 52 Tagen sei an die Massnahme anzurechnen (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB).

Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der Massnahme aufzuschieben, und der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug sei auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 57 - 1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
1    Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
2    Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.
3    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 57 - 1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
1    Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
2    Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.
3    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.
StGB).

4. Der Kanton Basel-Stadt sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO).

5. A. sei in Sicherheitshaft zu behalten (Art. 231 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO).

6. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien A. zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO):

Ass.-Nr.

Beschreibung

21014

1 Feldstecher mit Etui Bushnell

21015

1 Stirnlampe, grau schwarz mit Band

7. Die folgenden beschlagnahmten Schriftstücke seien als Beweismittel in den Akten zu belassen:

Ass.-Nr.

Beschreibung

12383

1 Schreiben vom 11.02.2020

12389

1 handschriftliche Notizen

21018

1 Notizbuch, Tigermuster

21019

1 undatiertes Testament

21020

1 Quittung (Schwarzfahren), ID …, 11.02.2020 Basel-Zürich

21021

1 Quittung (Schwarzfahren) ID …, 04.02.2020 Basel-Z.

21028

1 Couvert mit Liste Essensgeldauszahlung

8. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO i.V.m. Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB):

Ass.-Nr.

Beschreibung

21002

1 Metallbox mit Bestandteilen einer Waffenattrappe

21003

1 Hämmerli CO2-Pistole, Cal. 4.5, Nr. 3

21004

1 Metalldose, Kugeln für Luftdruck, 4.5 mm, Händler & Natermann

21006

1 kleine schwarze Blechdose, beinhaltend Papier mit weissem Pulver (A013526493)

21016

1 Kunststoffseil, schwarz

21017

7 Kabelbinder, schwarz

21024

12 Tabletten Valium

21027

1 blaues Kugelschreiberrohr, mit weissen Pulverrückständen

21030

1 Dolch (A013517094)

21031

1 Dolch (A013517072)

21032

1 Küchenmesser

21033

1 Glasbrecher, rot

A013520246

4 USBV

A013520280

Frischhaltedose

A013520326

USBV 1, mit Rohrkörper (A013520495) und Inhalt (A013520519)

A013520348

USBV 2, mit Rohrkörper (A013520531) und Inhalt (A013520542)

A013520440

USBV 3, mit Rohrkörper (A013520575) und Inhalt (A013'520597)

A013520451

USBV 4, mit Rohrkörper (A013520622) und Inhalt (A013520633)

A013521034

Papier und Klebeband

A013527407

1 Klebebandrolle

A013527485

1 Glasscherbe

A013527532

1 Packung Carat Wunderkerzen

A013527543

1 Wirbel, grau

A013527598

1 Weinbrandflasche Napoleon, French Brandy

A013527690

3 Glasscherben

A013527714

1 Wirbel, grau

A013527781

1 Deckel einer Aufbewahrungsbox

9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 55’8575.60 (Gebühren Fr. 12'000.--, Auslagen Fr. 43'875.60) und den gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

10. Rechtsanwalt Georges Müller sei für die amtliche Verteidigung von A., unter Berücksichtigung der bereits durch die Bundesanwaltschaft geleisteten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 16'000.--, in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Bundeskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

11. A. sei zu verpflichten, dem Bund den an Rechtsanwältin B. bezahlten Betrag von Fr. 1'201.95 für die amtliche Verteidigung im Haftverfahren KZM 20 1164/1170 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

12. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Anträge der Verteidigung:

1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.

3. Der Beschuldigte sei für den zu Unrecht erstandenen Freiheitsentzug angemessen zu entschädigen, mindestens jedoch mit Fr. 200.--/Tag Freiheitsentzug.

4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben:

Ass.-Nr.*)

Beschreibung

21014

Feldstecher mit Etui Bushnell

21015

Stirnlampe, grau schwarz mit Band

12383

Schreiben vom 11.02.2020

12389

handschriftliche Notizen

21018

Notizbuch, Tigermuster

21019

handschriftliches «Testament»

21028

Couvert mit Liste Essensgeldauszahlung

A013526211

Mobiltelefon Wiko Sunny 2

A013526233

SIM-Karte M-Budget Mobile

*) Beifügung der Asservatennummer durch die Urteilsredaktion

5. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Prozessgeschichte:

A. A. (nachfolgend: Beschuldigter) wurde am 11. Februar 2020 um ca. 16.00 Uhr, nachdem er ohne Fahrkarte mit dem Zug von Basel nach Zürich gefahren war, im Hauptbahnhof Zürich von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert und in der Folge festgenommen. Anlässlich der Effektenkontrolle wurden unter anderem zwei Dolche und vier sogenannte unkonventionelle Spreng- und/oder Brandvorrichtungen (nachfolgend: USBV), welche der Beschuldigte in einem Rucksack mit sich führte, sichergestellt ([BA] pag. 10-01-0001 ff.).

B. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnete am 11. Februar 2020 eine Straf-untersuchung gegen den Beschuldigten wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu einem Tötungsdelikt etc. im Sinne von Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB (pag. 01-01-0003).

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ersuchte am 12. Februar 2020 die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens (pag. 02-00-0001). Diese übernahm am 19. Februar 2020 das zürcherische Strafverfahren (pag. 02-00-0005) und dehnte es am 20. Februar 2020 auf die Straftatbestände des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB) sowie auf die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen Art. 37 ff
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
. des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) und gegen Art. 33 ff
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) aus (pag. 01-01-0001, 01-01-0002).

Am 16. September 2020 hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass keine Anklage im Sinne der Tatbestände gemäss Art. 37 ff
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
. SprstG erhoben werde, diesbezüglich jedoch keine formelle Verfahrenseinstellung erfolge (pag. 01-01-0003 f.).

Am 9. November 2020 dehnte sie das Verfahren auf den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB) aus (pag. 01-01-0005).

Mit Vereinigungsverfügung vom 13. November 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft, dass die der kantonalen Zuständigkeit unterliegenden Verfahrensgegenstände in der Hand der Bundesbehörden vereinigt werden (pag. 02-00-0011 f.).

C. Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, ordnete auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 13. Februar 2020 Untersuchungshaft an (pag. 06-01-0018 ff.). Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Obergericht des Kantons Zürich infolge Rückzugs der Beschwerde mit Beschluss vom 17. März 2020 ab (pag. 06-01-0073 ff.). Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern wies mit Entscheid vom 30. März 2020 ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (pag. 06-01-0086 ff.).

Die Bundesanwaltschaft beantragte am 5. Mai 2020 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern eine Haftverlängerung um drei Monate bzw. bis zum 10. August 2020 (pag. 06-01-0105 ff.). Mit Entscheid vom 18. Mai 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht an Stelle von Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen, worunter eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie ein Konsumverbot bezüglich Drogen/Betäubungsmittel (inklusive Alkohol), an, welche es bis zum 17. August 2020 befristete. Es ordnete an, dass die Haftentlassung spätestens am 2. Juni 2020 zu erfolgen habe (pag. 06-01-0127 ff.). Der Beschuldigte wurde in der Folge am 28. Mai 2020 aus der Haft entlassen (pag. 06-01-0147 ff.).

Mit Entscheid vom 17. Juli 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Bern die Ersatzmassnahmen bis zum 16. Oktober 2020. Es ordnete zusätzlich bzw. an Stelle der ambulanten psychiatrischen Behandlung eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung mit Abstinenzkontrolle des Beschuldigten sowie eine begleitende psychotherapeutische Behandlung an. Die Bundesanwaltschaft wurde beauftragt, für den möglichst raschen Antritt der stationären Behandlung besorgt zu sein (pag. 06-02-0082 ff.). Am 10. September 2020 ordnete die Bundesanwaltschaft die Durchführung der stationären Entzugsbehandlung mit Abstinenzkontrolle und der begleitenden psychotherapeutischen Behandlung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel an (pag. 06-02-0127 ff.). Am 9. September 2020 trat der Beschuldigte die Behandlung an (pag. 06-02-0134 f.). Die Hospitalisierung dauerte bis zum 11. Oktober 2020 (pag. 06-02-0145 f.).

Am 11. Oktober 2020 wurde der Beschuldigte – gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft (pag. 06-03-0011) – von der Kantonspolizei Basel-Stadt in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel festgenommen (pag. 06-03-0001 ff.). Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Bern auf Antrag der Bundesanwaltschaft Untersuchungshaft bis zum 10. Januar 2021 an und widerrief die Ersatzmassnahmen (pag. 06-03-0037 ff.).

Mit Entscheid vom 2. Dezember 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Bern auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 23. November 2020 – im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich erfolgten Anklageerhebung (nachfolgend Bst. D) – gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens jedoch bis zum 23. Februar 2021, an, und wies gleichzeitig ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (TPF pag. 6.231.7.1 ff.).

Die Sicherheitshaft wurde auf Antrag der Verfahrensleitung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 19. Februar 2021 bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens jedoch bis zum 12. März 2021 verlängert (TPF pag. 6.231.7.63 ff.).

D. Die Bundesanwaltschaft erhob am 23. November 2020 beim Bundesstrafgericht gegen den Beschuldigten Anklage wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB), versuchten Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB) und Widerhandlungen gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG.

E. Die Parteien stellten auf Einladung der Verfahrensleitung keine Beweisanträge.

Die Akten wurden von Amtes wegen um einen Straf- und einen Betreibungsregisterauszug, einen Leumundsbericht, die aktuellen Steuerunterlagen, einen Führungsbericht der Haftanstalten, einen amtsärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand und die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten, einen Amtsbericht betreffend die Öffnungszeiten von Waffengeschäften in Basel-Stadt sowie eine Auskunft zu den Entscheiden des Kreisgerichts See-Gaster/SG betreffend den Beschuldigten ergänzt (TPF pag. 6.250.1, 6.262.2.3 ff., 6.264.1.3 ff.).

F. Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht fand am 4. März 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Bundesanwaltschaft statt. Das Urteil wurde den Parteien am 5. März 2021 mündlich eröffnet.

G. Mit separatem Beschluss der Strafkammer vom 5. März 2021 (Geschäftsnummer SN.2021.6) wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft behalten (Art. 231
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO).

Die Strafkammer erwägt:

1. Zuständigkeit

Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB), versuchtes Herstellen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB), Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG).

Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO unterstehen vorliegend einzig Verbrechen und Vergehen gemäss Art. 224 bis
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Für die Verfolgung der weiteren angeklagten Delikte sind die Kantone zuständig (Art. 22
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
StPO). lst in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO).

Die Bundesanwaltschaft vereinigte mit Verfügung vom 13. November 2020 die Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Prozessgeschichte Bst. B). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist gegeben.

2. Anklagesachverhalt

2.1 Dem Beschuldigten wird in Anklage-Ziff. 1.1 in Bezug auf den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB) vorgeworfen, er habe planmässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, deren Art und Umfang zeigen würden, dass er sich angeschickt habe, eine vorsätzliche Tötung (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB), eine schwere Körperverletzung (Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB), eine Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB) oder eine Brandstiftung (Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) auszuführen. Konkret habe der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Mitte Dezember 2019 bis 11. Februar 2020 an seinem Wohnort in U. vier USBV angefertigt, zwei Dolche mit symmetrischer Klinge gekauft und auf seiner Schleifmaschine geschärft sowie einen roten Glasbrecher (Nothammer), sieben schwarze Kunststoffkabelbinder, einen Feldstecher, eine Stirnlampe sowie ein Küchenmesser (Rüstmesser) bereitgestellt. Sodann habe er handschriftlich ein Testament, ein auf den 11. Februar 2020 datiertes Schreiben mit Bezug auf seine beiden Töchter C. und D. und die N. Gemeinde in Z. sowie einen Notizbucheintrag mit folgendem Wortlaut verfasst: „Wir schreiben das Jahr 2020 und der 11. 2. Ich hoffe, dass es alles gut geht und ich E. helfen kann, dass sie frei ist […]“. Die aufgeführten Gegenstände sowie die drei schriftlichen Aufzeichnungen habe der Beschuldigte am 11. Februar 2020 in einem Rucksack mit sich geführt, als er um 15.06 Uhr mit dem Zug von Basel nach Zürich gefahren sei.

Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung seien diese Handlungen bzw. Gegenstände zur Verwirklichung der vorgenannten Tatbestände geeignet. Insbesondere seien die vier USBV zur Tötung oder schweren Verletzung von Menschen, als Droh- bzw. Nötigungsmittel für eine Freiheitsberaubung und Entführung oder als Brandvorrichtung zur Herbeiführung einer Feuersbrunst und die zwei Dolche zur Tötung oder schweren Verletzung von Menschen oder als Droh- bzw. Nötigungsmittel für eine Freiheitsberaubung und Entführung geeignet. Der Glasbrecher, die Kabelbinder, der Feldstecher, die Stirnlampe sowie das Küchenmesser seien geeignet, sich dem Tatort anzunähern, sich Zutritt zu einem Gebäude (oder Fahrzeug) zu verschaffen respektive Menschen zu fesseln. Das Testament, das Schreiben und der Notizbucheintrag seien als formulierter Tatplan sowie als letztwillige Verfügung für den Fall des Versterbens bei der Tatausführung zu verstehen. Die vorgenannten Vorbereitungen, das Bereitstellen und Packen der Ausrüstung in den Rucksack für den Transport an den Tatort und die Reise mit dem Zug nach Zürich zur Annäherung an den Tatort seien auf das gemeinsame Ziel ausgerichtet gewesen, bei der N. Gemeinde in Z. eine Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Freiheitsberaubung und Entführung oder eine Brandstiftung zu begehen. Die Vorkehrungen seien nach Art und Umfang soweit gediehen, dass vernünftigerweise angenommen werden könne, der Beschuldigte hätte seine manifestierte Deliktsabsicht in Richtung Ausführung der Tat weiterverfolgt, insbesondere nachdem er am 11. Februar 2020 nach Zürich gereist sei, wo er von der Transportpolizei angehalten worden sei.

In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich gehandelt. Insbesondere habe er direkt angestrebt, die geeigneten Vorkehrungen zur Begehung einer Tötung, einer schweren Körperverletzung, einer Freiheitsberaubung und Entführung oder einer Brandstiftung zu treffen. Er habe in der Absicht gehandelt, diese Straftatbestände in Z. zu verwirklichen; insbesondere habe er den Zug nach Zürich in der Absicht bestiegen, direkt nach Z. weiterzureisen, um dort seine Töchter C. und D. (und eventuell seine ehemalige Ehefrau E.) nötigenfalls mit erheblicher Gewalt und unter Inkaufnahme von schweren Verletzungen oder Tötungen aus der N. Gemeinde in Z. zu befreien oder gegen ihren Willen von dort zu entführen.

2.2 Dem Beschuldigten wird in Anklage-Ziff. 1.2 in Bezug auf den Tatbestand des versuchten Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) vorgeworfen, er habe versucht Sprengstoffe herzustellen, die, wie er gewusst habe, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt gewesen seien. Konkret habe er in den Tagen vor dem 11. Februar 2020 an seinem Wohnort in U. (und in der Umgebung von U.) vier USBV – wobei er die explosiven Gemische jeweils aus kommerziellen, pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper der Kategorie F 1) delaboriert und zusammengestellt habe – wie folgt angefertigt:

1) USBV 1: der Beschuldigte habe einen Rohrkörper von ca. 18 cm Länge und ca. 7,5 cm Durchmesser aus der unteren Hälfte einer Weinbrandflasche, 5 Lagen A 4-Kopierpapier und braunem Kunststoffklebeband konstruiert, diesen mit einem explosiven Gemisch (bestehend aus ca. 51 g Schwarzpulversatz mit Effektsternen aus Feuerwerksvulkanen, ca. 7 g Lady Cracker, 15 Wunderkerzen, 3 Wirbeln und 2 Effektkörpern) sowie mit ca. 156 g Glasscherben befüllt, mittels mehrerer Lagen geknickten Druckerpapiers und braunen Kunststoffklebebands verschlossen und die Anzündlitzen zweier Effektkörper als pyrotechnische Anzündung durch die Papier­schichten des Rohrkörpers nach aussen geführt;

2) USBV 2: der Beschuldigte habe einen Rohrkörper von ca. 16 cm Länge und ca. 7 cm Durchmesser aus 6 Lagen A 4-Kopierpapier und braunem Kunststoffklebeband konstruiert, diesen mit einem explosiven Gemisch (bestehend aus ca. 313 g Schwarzpulversatz mit Effektsternen aus Feuerwerksvulkanen, ca. 20 g Lady Cracker, 5 Wunderkerzen, 2 Meteoriten, 12 Wirbeln und 3 Effektkörpern) sowie mit ca. 255 g Glasscherben befüllt, mittels mehrerer Lagen geknickten Druckerpapiers und braunen Kunststoffklebebands verschlossen und die Anzündlitzen zweier Effektkörper als pyrotechnische Anzündung durch die Papier­schichten des Rohrkörpers nach aussen geführt;

3) USBV 3: der Beschuldigte habe einen Rohrkörper von ca. 16 cm Länge und ca. 7 cm Durchmesser aus 7 Lagen A 4-Kopierpapier und braunem Kunststoffklebeband konstruiert, diesen mit einem explosiven Gemisch (bestehend aus ca. 128 g Schwarzpulversatz mit Effektsternen aus Feuerwerksvulkanen, ca. 14 g Lady Cracker, 4 Wunderkerzen, 7 Wirbeln und 3 Effektkörpern) sowie mit ca. 340 g Glasscherben befüllt, mittels mehrerer Lagen geknickten Druckerpapiers und braunen Kunststoffklebebands verschlossen und die Anzündlitzen zweier Effektkörper als pyrotechnische Anzündung durch die Papier­schichten des Rohrkörpers nach aussen geführt;

4) USBV 4: der Beschuldigte habe einen Rohrkörper von ca. 16 cm Länge und ca. 6 cm Durchmesser aus 10 Lagen A 4-Kopierpapier und braunem Kunststoffklebeband konstruiert, diesen mit einem explosiven Gemisch (bestehend aus ca. 76 g Schwarzpulversatz mit Effektsternen aus Feuerwerksvulkanen, ca. 9 g Lady Cracker, 7 Wunderkerzen, 3 Wirbeln und 1 Effektkörper) sowie mit ca. 155 g Glasscherben befüllt, mittels mehrerer Lagen geknickten Druckerpapiers und braunen Kunststoffklebebands verschlossen und die Anzündlitze eines Effektkörpers und eine Wunderkerze als pyrotechnische Anzündung durch die Papierschichten des Rohrkörpers nach aussen geführt.

In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich gehandelt. Er habe direkt angestrebt (oder zumindest billigend in Kauf genommen), dass die vier USBV durch Zündung zur Explosion gebracht und sie gefährliche zerstörerische Kräfte entfalten würden. Er habe insbesondere direkt angestrebt, mit den vier USBV in Z. eine Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Freiheitsberaubung und Entführung oder eine Brandstiftung und eine Sachbeschädigung zu begehen (oder auch andernorts Leib und Leben von Menschen oder zumindest fremdes Eigentum in Gefahr zu bringen).

Die vier USBV hätten laut Anklage durch Zündung zu einem heftigen Abbrand, jedoch aufgrund der bloss geringen Verdämmung (mit einigen Lagen Papier und Klebeband) nicht zu einer Explosion mit gefährlichen zerstörerischen Kräften gebracht werden können, und wären daher zur Zerstörung nicht geeignet gewesen.

2.3 Dem Beschuldigten wird in Anklage-Ziff. 1.3 in Bezug auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG) vorgeworfen, er habe im Zeitraum von ca. Mitte Dezember 2019 bis 11. Februar 2020 an seinem Wohnort in U. (und in der Umgebung von U.) von einem F. zwei Dolche mit symmetrischer Klinge gekauft, in der Folge bei sich aufbewahrt und auf seiner Schleifmaschine geschärft. Am 11. Februar 2020 habe er die zwei Dolche, wie vorstehend (in E. 2.1) beschrieben, in seinem Rucksack mitgeführt. Die Dolche würden je eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge (exakte Klingenlänge: 23,5 cm bzw. 23,8 cm) aufweisen und seien zwischen 1920 und 1930 hergestellt worden. Der Beschuldigte habe keine Ausnahmebewilligung für den Erwerb dieser Dolche und keine Waffentragbewilligung für deren Transport besessen.

In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich gehandelt.

2.4 Dem Beschuldigten wird in Anklage-Ziff. 1.4 in Bezug auf den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB) vorgeworfen, er habe in der Zeit um den 2. Oktober 2020 in U. drei handschriftliche Schreiben an seine Töchter C. und D. sowie an seine ehemalige Ehefrau E. verfasst, d.h. einen auf den 2. Oktober 2020 datierten Brief und eine Karte an C. und D. sowie einen undatierten Brief an E., und diese Schreiben C. und D. per Briefpostsendung (Postaufgabe: 5. Oktober 2020) per Adresse Y., Z., zukommen lassen. Damit habe er entgegen dem Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster/SG vom 8. März 2019 gehandelt, mit welchem ihm unter Hinweis auf die Straf­drohung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (u.a.) verboten worden sei, mit seinen Töchtern und der ehemaligen Ehefrau schriftlich Kontakt aufzunehmen.

In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich gehandelt.

2.5 Hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe soll der Beschuldigte laut Anklage nur teilweise fähig gewesen sein, gemäss der vorhandenen Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln; er sei somit in leichtem Grade vermindert schuldfähig gewesen.

2.6 Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Anklagevorwürfe.

3. Feststellungen zum äusseren Sachverhalt

A) Sachbeweise

3.1 Sicherstellungen vom 11. Februar 2020

3.1.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. Februar 2020 wurde der Beschuldigte von der Transportpolizei am 11. Februar 2020 um 16.00 Uhr im Hauptbahnhof Zürich angehalten, weil er ohne Fahrkarte mit dem Zug von Basel nach Zürich reiste. Anlässlich der nachfolgenden polizeilichen Kontrolle wurden bei ihm vier USBV und zwei Dolche sichergestellt. Die vier USBV führte der Beschuldigte in einem Rucksack mit sich (pag. 10-01-0001 ff.). Ausserdem wurden ein Glasbrecher, rot, und ein Küchenmesser sichergestellt (pag. 10-01-0014). Die Gegenstände sind in einer Fotodokumentation abgebildet (pag. 10-01-0022 ff.).

3.1.2 Gemäss Verzeichnis der persönlichen Effekten führte der Beschuldigte unter anderem folgende Gegenstände in einem Rucksack mit sich (pag. 08-01-0001):

– 1 Feldstecher, Marke Bushnell

– 1 schwarzes Kunststoffseil

– 7 schwarze Kunststoffkabelbinder

– 1 Stirnlampe, grau/schwarz, Marke unbekannt

– 1 Notizbuch, Tigermuster

– diverse handschriftliche Notizen:

-- undatiertes Testament

-- Schreiben vom 11. Februar 2020

-- Notizzettel mit diversen Telefonnummern

– 1 Quittung (Schwarzfahren) ID-Nr. … vom 4. Februar 2020 Basel SBB-Z.

– 1 Quittung (Schwarzfahren) ID-Nr. … vom 11. Februar 2020 Basel SBB-Zürich HB

– 1 Sony-Ladegerät

– 1 WIKO-Akku für Natel

– diverse Tabletten

– 1 Blechschachtel, grau, Calligrapher (Inhalt: diverses Schreibmaterial; 1 Japanmesser, 2 Fotos (zwei Kinder), 1 USB-Stick, diverses Büromaterial)

– 1 leeres Kugelschreiberrohr, blau, mit weissen Pulverrückständen

– 1 weisses Couvert mit Liste Essensgeldauszahlung

3.2 Dolche

Gemäss Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 12. Februar 2020 handelt es sich bei den Dolchen um einen Dolch mit 23,5 cm Klingenlänge, Gesamtlänge 36 cm, mit Zubehör Etui (Asservat Nr. A013'517'072), und einen Dolch mit 23,8 cm Klingenlänge, Gesamtlänge 38 cm, mit Zubehör Etui (Asservat Nr. A013'517'094); beide Dolche sind unbekannten Fabrikats (pag. 10-01-0013).

Im Beurteilungsbericht des Bundesamts für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, vom 1. Mai 2020 werden die beiden Dolche wie folgt beurteilt (pag. 10-02-0012):

– Asservat Nr. A013'517'072: Dolch Gesamtlänge 36 cm mit feststehender spitz zulaufender symmetrischen beidseitig geschliffenen Klinge von einer Länge von 23,5 cm;

– Asservat Nr. A013'517'094: Dolch Gesamtlänge 38 cm mit feststehender spitz zulaufender symmetrischen beidseitig geschliffenen Klinge von einer Länge von 23,8 cm.

Laut Bericht stammen beide Dolche aus dem nordafrikanischen Raum. Es handelt sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um sogenannte „Telek“, welche von den Tuareg noch heute hergestellt und getragen werden. Die Hersteller der sichergestellten Dolche sind unbekannt. Die Qualität der Dolche ist nicht sehr hoch. Die Zentralstelle Waffen hält weiter fest, es sei aufgrund der verwendeten Materialien davon auszugehen, dass die Dolche zwischen 1920 und 1930 hergestellt worden seien; sie würden somit nicht als antik im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32abis, 32c und 32j auch nicht für die Militärverwaltungen.6
1    Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32abis, 32c und 32j auch nicht für die Militärverwaltungen.6
2    Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen.
3    Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten.
WG gelten.

3.3 USBV

3.3.1 In der Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 14. Februar 2020 – welche eine Beilage zum Rapport vom 12. Februar 2020 bildet – sind die vier USBV als Asservat-Nr. A013'520'246 erfasst (pag. 10-01-0007); deren Bestandteile sind in Unter-Asservaten aufgelistet (pag. 10-01-0008–0010). Das Forensische Institut Zürich (FOR) erstellte am 17. Februar 2020 zu den vier USBV einen Kurzbericht (pag. 10-01-0028 ff.). Die einzelnen USBV sind darin wie folgt erfasst: USBV 1: Asservaten-Nr. A013‘520‘326; USBV 2: Asservaten-Nr. A013‘520‘348; USBV 3: Asservaten-Nr. A013‘520‘440; USBV 4; Asservaten-Nr. A013‘520‘451.

3.3.2 Aus dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 12. Februar 2020 geht hervor, dass zur Spurensicherung die vom Beschuldigten mitgeführten USBV durch den „FOR-ZED“ (Zürcher Entschärfungsdienst des Forensischen Instituts Zürich) sichergestellt und asserviert worden seien. Zwecks Auswertung und Feststellung der Brisanz werde dazu ein separater Bericht erstellt (pag. 10-01-0003). Mit dieser Auswertung wurde das FOR beauftragt. Dieses hält im Kurzbericht vom 17. Februar 2020 fest, sein Dienst sei am 12. Februar 2020 um 07.30 Uhr auf den Polizeiposten des Hauptbahnhofs Zürich aufgeboten worden, um vier unkonventionelle Spreng- und/oder Brandvorrichtungen (USBV) zu sichern und der Untersuchung zuzuführen. Vom Pikett des Zürcher Entschärfungsdienstes des FOR seien drei Beamte ausgerückt; diese hätten den Polizeiposten um 08.20 Uhr erreicht. Vor Ort sei eine Röntgenkontrolle der verdächtigen Gegenstände und einer Frischhaltedose gemacht worden. Danach seien die Vorrichtungen in den Delaborierstand nach Kloten transportiert worden, wo sie unter Spurenschutz auseinandergenommen und die Komponenten getrennt worden seien. Die Untersuchungen des FOR seien mit der vorliegenden Materialzusammenstellung vorläufig abgeschlossen (pag. 10-01-0029). Der Kurzbericht (Materialzusammenstellung) sei kein Gutachten im Sinne von Art. 184
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO (pag. 10-01-0028).

3.3.3 Gemäss Kurzbericht des FOR bestanden die vier Vorrichtungen (USBV 1 = Asservaten-Nr. A013‘520‘326; USBV 2 = Asservaten-Nr. A013‘520‘348; USBV 3 = Asservaten-Nr. A013‘520‘440; USBV 4 = Asservaten-Nr. A013‘520‘451) jeweils aus einem Rohrkörper mit einem explosiven Gemisch und Glasscherben; die Vorrichtungen 2, 3 und 4 waren dabei mit einer pyrotechnischen Anzündung, die wenige Zentimeter aus dem Rohrkörper führten, versehen (pag. 10-01-0032). Der Bericht enthält Fotos sowie Röntgenbilder der einzelnen USBV, die vor dem Delaborieren der Vorrichtungen erstellt wurden (pag. 10-01-0032). Auf den Fotos ist ersichtlich, dass es sich bei den vier USBV um rundliche, längsförmige Gegenstände handelte, die fast vollständig mit braunem Klebeband umwickelt waren. Die USBV werden im Kurzbericht wie folgt beschrieben (pag. 10-01-0032 f.):

– USBV 1: Gegenstand von ca. 18 cm Länge und ca. 7,5 cm Durchmesser. Der Rohrkörper der USBV 1 bestand aus der unteren Hälfte einer Weinbrandflasche, die mit 5 Lagen weissem Kopierpapier A4 und braunem Kunststoffklebeband umwickelt war. Die Rohrkörperenden wurden mittels mehrerer Lagen geknicktem Druckerpapier und Verkleben mit braunem Kunststoffklebeband verschlossen. Der Inhalt des Rohrkörpers bestand aus ca. 51 g Schwarzpulversatz und Effektsternen, ca. 7 g Lady Cracker, 15 Wunderkerzen, 3 Wirbeln, 2 Effektkörpern und ca. 156 g Glasscherben.

– USBV 2: Gegenstand von ca. 16 cm Länge und ca. 7 cm Durchmesser. Der Rohrkörper der USBV 2 bestand aus 6 Lagen Kopierpapier A 4, die zu einer Rolle gewickelt und mehrfach mit braunem Kunststoffklebeband umwickelt waren. Die Rohrkörperenden wurden mittels mehrerer Lagen geknicktem Druckerpapier und Verkleben mit braunem Kunststoffklebeband verschlossen. Der Inhalt des Rohrkörpers bestand aus ca. 313 g Schwarzpulversatz und Effektsternen, ca. 20 g Lady Cracker, 5 Wunderkerzen, 2 Meteoriten, 12 Wirbeln, 3 Effektkörpern und ca. 255 g Glasscherben.

– USBV 3: Gegenstand von ca. 16 cm Länge und ca. 7 cm Durchmesser. Der Rohrkörper der USBV 3 bestand aus 7 Lagen Kopierpapier A4, die zu einer Rolle gewickelt und mehrfach mit braunem Kunststoffklebeband umwickelt waren. Die Rohrkörperenden wurden mittels mehrerer Lagen geknicktem Druckerpapier und Verkleben mit braunem Kunststoffklebeband verschlossen. Der Inhalt des Rohrkörpers bestand aus ca. 128 g Schwarzpulversatz und Effektsternen, ca. 14 g Lady Cracker, 4 Wunderkerzen, 7 Wirbeln, 3 Effektkörpern und ca. 340 g Glasscherben.

– USBV 4: Gegenstand von ca. 16 cm Länge und ca. 6 cm Durchmesser. Der Rohrkörper der USBV 4 bestand aus 10 Lagen Kopierpapier A4, die zu einer Rolle gewickelt und mehrfach mit braunem Kunststoffklebeband umwickelt waren. Die Rohrkörperenden wurden mittels mehrerer Lagen geknicktem Druckerpapier und Verkleben mit braunem Kunststoffklebeband verschlossen. Der Inhalt des Rohrkörpers bestand aus ca. 76 g Schwarzpulversatz und Effektsternen, ca. 9 g Lady Cracker, 7 Wunderkerzen, 3 Wirbeln, 1 Effektkörper und ca. 155 g Glasscherben.

Zu allen USBV wird ausgeführt, dass mutmasslich der Satz (Schwarzpulver und Effektsterne) aus Feuerwerksvulkanen entnommen und zerkleinert worden war. Zu den USBV 2 und 3 wird zusätzlich ausgeführt: Die Anzündlitzen zweier Effektkörper wurden so durch die Papier­schichten des Rohrkörpers (nach aussen) geführt, dass diese als pyrotechnische Anzündung für die jeweilige USBV dienen können. Zu USBV 4 wird ausgeführt, dass die Anzündlitze eines Effektkörpers und einer Wunderkerze auf die vorgehend beschriebene Art verarbeitet wurden.

Die für die USBV verwendeten Materialien (Lady Cracker, Wunderkerzen, Meteorite, Silberwirbel, Feuerwirbel, Effektkörper, Glasscherben, Weinbrandflasche, Druckerpapier A4, Kunststoffklebeband) werden im Bericht detailliert umschrieben und anhand von Beispielbildern fotografisch dargestellt (pag 10-01-0036 ff.).

Zur sichergestellten Frischhaltedose (Asservaten-Nr. A013‘520‘280) ist im Kurzbericht festgehalten, dass der Deckel zu dieser Dose fehlt (pag 10-01-0039).

3.3.4 Am 17. Februar 2020 wurde am Wohnort des Beschuldigten (Haus R. […], U.) eine Hausdurchsuchung durchgeführt (pag. 08-02-0010 ff.). Dabei wurden diverse Gegenstände – darunter 1 Weinbrandflasche, 1 Klebebandrolle, Druckerpapier, 1 und 3 Glasscherben, 1 Packung Wunderkerzen, 2 Wirbel, 1 Deckel einer Aufbewahrungsbox – beschlagnahmt (pag. 08-02-0006 f.). Diese Gegenstände wurden durch das FOR untersucht und mit den Gegenständen der Materialzusammenstellung vom 17. Februar 2020 (E. 3.1.3.3) auf materialtechnische Zusammenhänge hin verglichen. Im Kurzbericht vom 19. März 2020 hält das FOR fest, dass sämtliche Gegenstände mit den korrespondierenden Materialien der vier USBV visuell und – je nach Gegenstand – in ihren Abmessungen bzw. Beschaffenheit nicht unterschieden werden können; bei der Weinbrandflasche trifft dies auf jene zu, welche bei der USBV 1 verwendet wurde. Beim Deckel der Aufbewahrungsbox steht fest, dass er zur Frischhaltedose passt, die am 11. Februar 2020 sichergestellt wurde (pag. 08-02-0054 f.).

3.3.5 Die Bundesanwaltschaft erteilte einem Mitarbeiter des FOR am 26. Mai 2020 gemäss Art. 184
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO einen Auftrag zur Erstellung eines sprengstoffanalytischen Gutachtens betreffend die vier USBV. Sie unterbreitete dem Gutachter insbesondere Fragen zu Inhalt, Konstruktion, Funktion, Wirkung und Gefährlichkeit der USBV, ausserdem Fragen zur Identifikation des Herstellers (pag. 11-02-0002 ff.). Der Gutachter erstattete sein Gutachten am 15. Juli 2020 (pag. 11-02-0011 ff.).

a) Der Gutachter kam insbesondere zu folgenden Untersuchungsergebnissen:

Alle vier USBV enthalten schwarzes Pulver. Die Analysenresultate der schwarzen Pulver und der Abbrandrückstände lassen sich mit einem energetischen Pulvergemisch mit einem wesentlichen Anteil von Kalium, Nitrat, Schwefel und Kohlenstoff (Schwarzpulver) vereinbaren. Die Abbrandversuche – für welche eine geringe Menge des schwarzen Pulvers aus jeder USBV mit einem glühenden Metalldraht berührt wurde – zeigten einen teils heftigen Abbrand, was auf ein energetisches Material hinweist (pag. 11-02-0016 f.; vgl. 11-02-0017, -0058).

In den schwarzen Pulvern der vier USBV wurden unterschiedliche Mengen von rotbraunen Kügelchen mit einem Durchmesser von ca. 3 bis 4 mm gefunden (USBV 1 ca. 2.1 g, USBV 2 ca. 20.1 g, USBV 3 ca. 11.5 g, USBV 4 ca. 4.4 g). Diese Kügelchen werden als Effektsätze („Sterne“) bezeichnet. Sie weisen beim Entzünden einen intensiven Abbrand auf. Dabei kann eine grüne Flammenfärbung beobachtet werden, was typisch ist für Effektsätze mit Barium-Zusatz. Beim Abbrand von Effektsätzen entstehen hohe Temperaturen. Dadurch können auf der Haut lokal schwere Verbrennungen verursacht werden (pag. 11-02-0018).

Die schwarzen Pulver aus den vier USBV dürften aufgrund der aufgefundenen Effektsätze („Sterne“) und der Analysenresultate aus kommerziellen, pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) delaboriert worden sein (pag. 11-02-0018).

Die aus den USBV separierten Glasscherben sind materialspezifisch in Klarglasflaschenscherben und Flachglasscherben aus Fensterglas/Ornamentglas zu unterscheiden. Die Klarglasflaschenscherben stammen von mindestens zwei Weinbrandflaschen gleicher Marke. Mehrere Scherben konnten aufgrund von Passspuren (Bruchkanten) untereinander (in der gleichen USBV) sowie überkreuzend (in verschiedenen USBV) zugeordnet werden; in Bezug auf die Flachglasscherben wurde auf diese Untersuchung verzichtet (pag. 11-02-0018). Mehrere Klar- glasflaschenscherben weisen an den Bruchkanten eine hohe Übereinstimmung mit den bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten gleichartigen Scherben auf (pag. 11-02-0019). Bei zwei Scherben konnte anhand der Bruchflächenstrukturen eine Übereinstimmung festgestellt werden, was auf ihre ursprüngliche Zusammengehörigkeit (Glasscherbe aus USBV 1 und Glasscherbe aus Hausdurchsuchung) schliessen lässt. Das Gleiche kann in Bezug auf je eine Glasscherbe aus der USBV 2 und der USBV 3 gesagt werden. Diese Vergleiche stellen eine sog. Passspuren-Identifizierung dar (pag. 11-02-0019 f.).

In Bezug auf das Klebeband konnte ein übereinstimmender Abrissverlauf (Abrissstellen am Klebeband auf der Frischhaltedose und an der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Klebebandrolle) festgestellt werden, was auf eine ursprüngliche Zusammengehörigkeit schliessen lässt (Passspuren-Identifizierung). Zudem zeigten sich weitere übereinstimmende, individuelle „Gemeinsamkeiten" (Kratzer und Fertigungsspuren) auf der jeweiligen Oberfläche (pag. 11-02-0020).

Auf den USBV 1, 2 und 4 konnten sodann mehrere daktyloskopische Spuren festgestellt werden, die dem Beschuldigten zuzuordnen sind (pag. 11-02-0021).

b) Der Gutachter beantwortete die gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:

Zur Frage nach dem Inhalt der USBV (Frage 1.1): Die Interpretation sämtlicher Resultate der Untersuchungen der schwarzen Pulver lässt sich mit einem energetischen Pulvergemisch mit einem wesentlichen Anteil von Kalium, Nitrat, Schwefel und Kohlenstoff (z.B. Schwarzpulver) vereinbaren. Energetische Sätze, die auf der Basis von Kalium, Nitrat, Schwefel und Kohlenstoff bestehen, werden als geeignet erachtet, um eine Explosion herbeizuführen (pag. 11-02-0021 f.).

Zur Frage, ob es sich bei den in den vier USBV gefundenen Schwarzpulversätzen um Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver) handle (Frage 1.2): Aufgrund der fehlenden Markiersubstanz, der nicht vorhandenen Körnung und der nachgewiesenen Komponenten Barium und Perchlorat – die nicht in Sprengpulver enthalten sind – handelt es sich nicht um Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver) (pag. 11-02-0022).

Zur Frage, ob die in den USBV gefundenen Stoffe, insbesondere die Schwarzpulversätze, durch Zündung (oder auf andere Weise) zur Explosion gebracht werden könnten (Frage 1.3): Die Abbrandgeschwindigkeit ist von der Konzentration der Schwarzpulverkomponenten und der Verdämmung dieses Pulvers abhängig. Abbrandversuche der Pulvergemische haben gezeigt, dass die Konzentration der Schwarzpulverkomponenten hoch genug ist, dass ein glühender Metalldraht das Gemisch zu entzünden vermag und der Abbrand sich selbstständig fortsetzt. Mit einem solchen Gemisch lässt sich mit entsprechender Verdämmung (Einschluss) eine Explosion herbeiführen. Ob es bei der Entzündung von Schwarzpulver zu einer Explosion kommt, ist abhängig von der Verdämmung (pag. 11-02-0022 f.).

Zur Frage, ob explosionsfähige pyrotechnische Gegenstände in den USBV gewesen seien, welche eine mit einem Knall verbundene Druck- oder Stosswelle erzeuge (Frage 1.4): In allen vier USBV befanden sich pyrotechnische Gegenstände, wobei einzig die Lady Cracker einen Knall erzeugen. Die weiteren pyrotechnischen Gegenstände (Wunderkerzen, Silberwirbel, Feuerwirbel, Effektkörper aus Fontänen, Meteorite) erzeugen Leucht-, Sprüh- und/oder Knattereffekte. Bei den Lady Crackern handelt es sich um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1, welche einen Knall erzeugen (pag. 11-02-0023).

Zur Frage der Funktionsfähigkeit, d.h., ob die vier USBV durch Zündung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden konnten (Frage 2.1), ob durch eine Explosion Druck- oder Stosswellen erzeugt (Frage 2.2) bzw. eine zerstörerische Kraft entfaltet würde (Frage 2.3): Bei drei der vier USBV hat je eine Anzündschnur (Green Fuse) in die Vorrichtung geführt; auch die Umhüllung mit Papierbögen könne entfacht werden. Die Vorrichtungen enthielten als Effektsatz energetische, pyrotechnische Sätze. Sobald ein Funke oder eine Flamme den Effektsatz erreiche oder eine genügend grosse Zündenergie zugeführt werde, werde der Effektsatz entzündet. Ob durch die Entzündung des Effektsatzes eine Explosion entstehe, sei abhängig von der Verdämmung des Effektsatzes. Um diese Frage – sowie jene zu den Auswirkungen einer Explosion – zu beantworten, müssten aufwändige Versuche mit den sichergestellten Effektsätzen und entsprechenden, nachgebauten USBV durchgeführt werden (pag. 11-02-0023 f.). Aufgrund der Bauweise der USBV (geringe Verdämmung mittels einiger Lagen Papier, teilweise mit Klebeband umwickelt, kein hermetisch abgeschlossener Körper) sei davon auszugehen, dass bei der Umsetzung der Lady Cracker Explosionen wahrnehmbar seien. Falls die USBV an einem Ort deponiert würde, an dem sie eine zusätzliche Verdämmung erführe, wäre eine erhöhte Abbrandgeschwindigkeit und dadurch eine Explosion möglich (pag. 11-02-0024).

Die in den USBV enthaltenen pyrotechnischen Gegenstände – Feuerwerkskörper der Kategorie F1 – seien bei entsprechender Verwendung nicht zum Zerstören geeignet (Frage 2.5, pag. 11-02-0025). Zur Gesundheitsgefährdung von Menschen hielt der Gutachter fest, dass allenfalls weggeschleuderte, bei hoher Temperatur abbrennende Effektsätze beim Auftreffen auf die Haut lokal schwere Verbrennungen verursachen können. Eine Gefährdung durch Abbrandgase sei abhängig von der Masse des abbrennenden pyrotechnischen Gegenstandes, der Konzentration der Gase und der Verweildauer (Frage 2.4, pag. 11-02-0024 f.).

Zur Frage nach der Verursachung eines Brandes durch Zünden der USBV verwies der Gutachter auf entsprechende, durchzuführende Versuche. Nach seiner Beurteilung brenne der Effektsatz im offenen Abbrand oder bei geringer Verdämmung eher langsam ab. Dadurch könnten die weiteren Feuerwerkskörper der Kategorie F1 entzündet werden. Bei einem langsamen Abbrand eines Satzes dauere die Hitzeeinwirkung auf die Umgebung bedeutend länger als bei einer Explosion des gleichen Satzes. Daher bestehe die Möglichkeit, dass leicht entzündbares Material in unmittelbarer Nähe entzündet werde (Frage 2.7, pag. 11-02-0026).

Der Gutachter führte aus, die Frage nach der Funktion, der Wirkung und der Gefährlichkeit der in den USBV enthaltenen Glasscherben könne nicht abschliessend beantwortet werden. Ein Wegschleudern der Glasscherben sei aufgrund des Aufbaus der vier USBV eher nicht zu erwarten (Frage 2.8, pag. 11-02-0026).

Die Fragen zur Konstruktion der vier USBV beantwortete der Gutachter wie folgt:

Aufgrund des Aufbaus (Konstruktion), insbesondere der geringen Verdämmung, seien die vier USBV zur direkten Zerstörung eher ungeeignet (Frage 3.1), ebenso wenig seien sie als Brandsatz oder Brandvorrichtung geeignet (Frage 3.2). Anhand der Konstruktion lasse sich nicht sagen, zu welchem Zweck die USBV angefertigt worden seien; die angebrachte Anzündung lasse vermuten, dass die Möglichkeit des Anzündens gewünscht war. Die Verwendung von bis über 300 g eines Gemenges aus einem energetischen Gemisch und diversen pyrotechnischen Gegenständen lasse vermuten, dass ein effektvoller, kurzer Abbrand gewünscht oder erwartet war. Wie schnell der Abbrand geplant war, lasse sich anhand der Konstruktion nicht beantworten. Die gewählte Verdämmung mit einigen Lagen Papier und Klebeband eigne sich eher nicht, um das Gemenge zur Explosion zu bringen oder die Vorrichtungen zum Zweck der Zerstörung einzusetzen. Aufgrund der kurzen Brenndauer seien die vier Vorrichtungen als Brandsatz oder als Brandvorrichtung eher schlecht geeignet (Frage 3.3, pag. 11-02-0027 f.).

Zur Frage der Identifikation des Herstellers hielt der Gutachter fest, dass die daktyloskopischen Spuren unter den Klebebändern auf den USBV 1, 2 und 4 dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Frage 5.1, pag. 11-02-0030). Er machte sodann Feststellungen zu materialtechnischen Zusammenhängen zwischen den Bestandteilen der USBV und den bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Gegenständen (Frage 5.2, pag. 11-02-0030 ff.).

3.4 Zivilrechtliche Entscheide und Verfügungen

3.4.1 Mit Entscheid vom 30. September 2005 betreffend Eheschutzmassnahmen berechtigte das Kreisgericht See-Gaster/SG E. (damals Ehefrau des Beschuldigten) ab dem 7. August 2005 zum Getrenntleben (Dispositiv Ziff. 1) und wies ihr die eheliche Wohnung in Y., Z., zur alleinigen Benützung zu (Ziff. 2). Dem Beschuldigten wurde das Betreten der Wohnung sowie deren Umgebung im Umkreis von 100 m verboten (Ziff. 3), unter Androhung von Bestrafung mit Haft oder Busse gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB bei Zuwiderhandlung (Ziff. 5). Die gemeinsamen Kinder C., geb. [… 2001], und D., geb. [… 2003], wurden in die Obhut der Mutter gestellt (Ziff. 6). Es wurde verfügt, dass die Kinder ihren Vater in Begleitung der Mutter jeden zweiten Sonntag des Monats besuchen können, sobald sich der Vater in einer Klink aufhalte. Andernfalls sei das Recht auf persönlichen Verkehr aufgehoben (Ziff. 7; pag. B1-18-02-0006). Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 15. November 2005 einen vom Beschuldigten erhobenen Rekurs ab (pag. B1-18-02-0024 ff.).

Vom Betretungsverbot hatte der Beschuldigte Kenntnis (pag. B1-18-02-0020).

3.4.2 Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde […]/SG vom 15. Mai 2007 wurde für die Kinder C. und D. eine Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB angeordnet (vgl. pag. B1-18-07-0019 und B1-18-07-0025).

3.4.3 Mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 wurde die am 29. September 2000 in Z. geschlossene Ehe zwischen dem Beschuldigten und E. geschieden (Dispositiv Ziff. 1). Die elterliche Sorge über die beiden Töchter C. und D. wurde der Mutter zugeteilt. Die bestehende Erziehungsbeistandschaft für die beiden Kinder gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB wurde bestätigt. Dem Beschuldigten wurde ein Besuchsrecht an zwei Samstagen jeden Monats zuerkannt (Ziff. 2) (pag. B1-18-02-0047).

3.4.4 Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 wurde dem Beschuldigten, unter Vorbehalt des Besuchsrechts für die Kinder, verboten, die Wohnung von E. in Z. zu betreten und sich in einem Umkreis von 100 m aufzuhalten. Dieses Verbot wurde nicht mit der Androhung der Straffolgen nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB verbunden (vgl. pag. B1-18-02-0049).

3.4.5 Die Gemeinde Z. zeigte dem Beschuldigten mit Schreiben vom 22. Februar 2013 gemäss Art. 35bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB ein Hausverbot an. Sie hielt darin fest, dass ihm auf Ersuchen der Schulleitung hin das Betreten der G. Schule in Z. amtlich verboten sei. Eine Widerhandlung könne eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zur Folge haben (pag. B1-18-02-0179). Der Beschuldigte bestätigte, dieses Verbot erhalten zu haben (pag. B1-18-02-0055).

3.4.6 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde […]/SG (nachfolgend: KESB) regelte am 20. März 2014 – in Abänderung des Scheidungsurteils vom 13. Oktober 2010 – das Besuchsrecht des Beschuldigten zu seinen Kindern vorerst für eine Dauer von sechs Monaten neu. Dem Beschuldigten wurde ein monatliches, begleitetes Besuchsrecht von zwei, später drei bzw. vier Stunden eingeräumt (sog. begleitete Besuchstage). Gleichzeitig ernannte die KESB für die Kinder eine neue Beiständin, unter Entlassung des bisherigen Beistandes, und beauftragte diese mit der Organisation der Besuchstage. Auf die Anordnung eines allgemeinen Kontaktverbots verzichtete sie unter Hinweis auf das durch die Gemeinde Z. angeordnete Hausverbot (pag. B1-18-07-0002 ff., B1-18-07-0010 ff.).

Im Rechenschaftsbericht über C. und D. für die Zeit vom 17. September 2014 bis 30. September 2016 hielt die Beiständin fest, dass am 19. September 2014 letztmals ein begleiteter Besuchskontakt stattgefunden habe. Dieser Kontakt sei sehr schwierig verlaufen. Der Kindsvater sei unterschwellig „recht“ aggressiv gewesen; er habe diverse Vorwürfe bezüglich des Y. [N. Gemeinde in Z.] und gegenüber der Kindsmutter gemacht. Von Mitte November 2014 bis Mitte März 2015 sei der Kindsvater in Haft gewesen. Die Kinder hätten ihn dort nicht besuchen wollen. Anfang April 2015 sei der Kindsvater in einem äusserst aggressiven Zustand im Regionalen Beratungszentrum […]/SG erschienen. Unter solchen Umständen sei auch ein begleitetes Besuchsrecht für die Mädchen nicht zumutbar. Anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs mit den Kindern vom 24. April 2015 hätten diese der Beiständin mitgeteilt, dass sie ihren Vater derzeit nicht mehr sehen möchten. Sie habe in der Folge bei der KESB Antrag auf Sistierung des Besuchsrechts für sechs Monate eingereicht. Danach seien die Kinder zu Skype-Gesprächen mit dem Vater bereit gewesen. Nach einem ersten Skype-Gespräch der Kinder mit ihrem Vater von Ende Oktober 2015 hätten die Kinder keine solchen Gespräche mehr gewünscht. Der Kindsvater habe dies nicht verstanden und in der Folge mehrere Male den Y. [N. Gemeinde in Z.] aufgesucht, wobei es zu polizeilichen Interventionen gekommen sei (pag. B1-18-07-0031 f.).

Mit separaten Beschlüssen der KESB vom 24. Januar 2017 wurde die Beistandschaft über die Kinder C. und D. gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB (Erziehungsbeistandschaft: Beratung) aufgehoben. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB (Beistandschaft mit besonderen Befugnissen: persönlicher Verkehr) wurde – solange als nötig, längstens bis zur Volljährigkeit der Kinder – in dem Sinne beibehalten, dass die Beiständin dem Beschuldigten auf Begehren Auskunft über Kinderbelange zu erteilen und seine Anliegen oder Briefe den Kindern zur Kenntnis zu bringen hatte (pag. B1-18-07-0018 ff., B1-18-07-0024 ff.). Aus der Begründung geht hervor, dass die Kinder zusammen mit ihrer Mutter bis dato in einer freikirchlichen Gemeinschaft auf Y. [N. Gemeinde in Z.] lebten. Diese Gemeinschaft führe eine interne Privatschule [G. Schule], in welcher die Kinder die obligatorische Schulzeit absolvieren würden. Der Vater habe sich als ehemaliger Bewohner von dieser Gemeinschaft abgewendet. Er sorge sich um das Wohl der Kinder aufgrund der rigiden Erziehungsmethoden; aufgrund seiner Erfahrung sei er sicher, dass die Kinder in der Schule geschlagen würden. Das Besuchsrecht sei in den vergangenen Jahren unregelmässig ausgeübt worden und für die Kinder wie für den Vater je länger desto unbefriedigender verlaufen. Mehrmals habe die Polizei intervenieren müssen, weil der Vater unbefugt auf dem Gelände des Y. [N. Gemeinde in Z.] erschienen sei. Die langjährig geführte Beistandschaft habe weder zu einer Beruhigung auf der Elternebene noch zu regelmässigen Kontakten der Kinder zum Vater geführt; sie habe nicht zu einer nachhaltigen Lösung des Konflikts geführt, weshalb sie aufzuheben und an ihrer Stelle andere Massnahmen zu prüfen seien (pag. B1-18-07-0019 f., B1-18-07-0025 f.). Die KESB hebt dabei hervor, dass der Vater die von der Mutter gewählte Lebensform in der religiösen Gemeinschaft nicht akzeptieren könne und er dagegen in obsessiver Art und Weise interveniere. Beide Kinder würden mittlerweile jeglichen Kontakt zum Vater ablehnen. Eine Weiterführung der Beistandschaft sei nicht geeignet, den Besuchsrechtskonflikt zu beheben. Die Beistandschaft sei lediglich als Auskunftsstelle für den Vater in Bezug auf Kinderbelange – aufgrund des Rechts auf Information – fortzuführen. Die Gemeinschaft auf Y. [N. Gemeinde in Z.] sei ein
geschlossenes System, zu welchem der Vater keinen Zugang mehr habe; er könne sich weder an die Mutter noch an die Schule wenden (pag. B1-18-07-0020 f., B1-18-07-0026 f.).

Im Rechenschaftsbericht über C. und D. für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018 hielt die Beiständin fest, sie habe dem Kindsvater jeweils über die Lebenssituation seiner Töchter und deren Anliegen, dass sie derzeit keinerlei persönlichen Kontakt wünschten, berichtet. Dies sei für ihn nur sehr schwierig nachvollziehbar gewesen. Der Kindsvater habe sich des Öfteren bei ihr gemeldet und jeweils sein Unverständnis ausgedrückt, dass seine Töchter gegen ihren Willen immer noch auf Y. [N. Gemeinde in Z.] leben müssten. Er habe Gefährdungsmeldungen bei verschiedenen Stellen gemacht (pag. B1-18-07-0036).

Die Beiständin erstattete am 15. August 2019 ihren Schlussbericht zur Beistandschaft über C. für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 15. August 2019. Sie hielt fest, C. und D. hätten ihr je in einem Brief mitgeteilt, dass es ihnen auf Y. [N. Gemeinde in Z.] gefalle und dass dieser kein „geschlossenes System“ darstelle; sie würden sich dort wohlfühlen und hätten vor, dort wohnen zu bleiben. Die Beiständin bemerkte, vom Kindsvater seien keine konkreten Anfragen betreffend C. eingegangen. Aufgrund der Volljährigkeit sei die Beistandschaft über C. aufzuheben (pag. B1-18-07-0043 ff.).

Im Schlussbericht vom 30. September 2020 zur Beistandschaft über D. für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2020 hielt die Beiständin fest, sie habe am 27. April 2019 D. und C. auf Y. [N. Gemeinde in Z.] besucht und mit ihnen ihre aktuelle Lebenssituation besprochen. Im Anschluss habe sie dem Kindsvater entsprechend Bericht erstattet. Beide Kinder hätten ihr gegenüber klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keinerlei Kontakt zum Kindsvater wünschten. Beide Kinder hätten Kenntnis davon, dass sie jederzeit auf Wunsch in Kontakt zu ihrem Vater treten dürfen. Der Kindsvater habe sporadisch die Beiständin brieflich und telefonisch kontaktiert. Dabei sei es ihm nicht um Nachfragen zum Befinden von D. gegangen, sondern um Ereignisse, die sich auf Y. [N. Gemeinde in Z.] in der Vergangenheit zugetragen hätten; ausserdem habe er bedauert, dass er keinen Kontakt zu seinen Töchtern pflegen könne. Die Beiständin beantragte der KESB die Aufhebung der Beistandschaft (pag. 10-02-0223 ff.).

3.4.7 Mit Entscheid vom 13. Juli 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 28b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
ZGB auferlegte der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster/SG dem Beschuldigten ein Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber E. und den Kindern C. und D. (Ziff. 1). Für den Fall der Widerhandlung wurde Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB angedroht (Ziff. 2). Den Gesuchstellerinnen (E., C. und D.) wurde Frist bis 30. September 2018 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen (pag. B1-18-08-0004). Dieser Entscheid wurde dem Beschuldigten am 25. Juli 2018 eigenhändig zugestellt (TPF pag. 6.262.1.3).

Mit Entscheid vom 8. März 2019 betreffend Personenrecht gemäss Art. 28b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
ZGB verbot der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster/SG dem Beschuldigten, sich E. und den Kindern C. und D. auf Sichtweite im Umkreis von 200 m zu nähern sowie die Wohnung in Y., Z., zu betreten oder sich im Umkreis von 200 m um diese Liegenschaft aufzuhalten; C. und D. während ihres Schulbesuchs (aktuell: G. Schule, Y., Z.) aufzusuchen oder sich ihnen auf dem Schulweg oder in der Schule zu nähern; mit E. und den Kindern C. und D. auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (Briefe, Skype, E-Mails, etc.) oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 1). Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnung wurde der unmittelbare Vollzug angeordnet und die Polizei angewiesen, den Beschuldigten wegzuweisen. Zudem wurde angedroht, dass eine Widerhandlung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB mit Busse bestraft werde (Ziff. 2). Der Entscheid wurde dem Beschuldigten eingeschrieben per Adresse c/o Haus R. in U. zugestellt und dort am 14. März 2019 von H. entgegengenommen (TPF pag. 6.262.1.3). Der Entscheid ist laut Rechtskraftbescheinigung vom 27. März 2020 rechtskräftig (pag. B1-18-08-0008).

3.5 Strafrechtliche und polizeiliche Vorakten; Polizeiberichte

Auf die strafrechtlichen Vorakten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Strafzumessung näher eingegangen. An dieser Stelle ist Folgendes festzuhalten:

3.5.1 Das Polizeikommando des Kantons St. Gallen verbot dem Beschuldigten mit Verfügung vom 7. März 2006 unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB, Waffen zu erwerben oder zu besitzen (Dispositiv Ziff. 3). Es beschlagnahmte aus dessen Besitz eine Selbstladepistole Glock, 2 Magazine zur Glockpistole, 65 Patronen und drei Klappmesser (Ziff. 1). Aus der Begründung ergibt sich, dass der Beschuldigte die Voraussetzungen für einen Waffenerwerbsschein gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
WG nicht (mehr) erfülle (pag. B1-18-05-0235 ff.).

3.5.2 Mit Bussenverfügungen des Untersuchungsamts Uznach, Zweigstelle Flums, vom 4. Juli 2006, 11. Oktober 2006 und 9. November 2010 wurde der Beschuldigte zufolge Widerhandlung gegen das Betretungsverbot gemäss Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 30. September 2005 (vorne E. 3.4.1) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB mit Busse bestraft (pag. B1-18-02-0003 f., -0007 f., 0030 f.). Wie sich aus den Akten ergibt, wollte der Beschuldigte jeweils seine Kinder sehen. Er gab an, dass er sie einfach habe sehen wollen bzw. Angst hatte, ob es ihnen gut gehe (pag. B1-18-02-0037).

3.5.3 Gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach, Zweigstelle Flums, vom 22. Dezember 2015 missachtete der Beschuldigte am 28. November 2015 und am 9./10. Dezember 2015 das Betretungsverbot (pag. B1-18-02-0098 ff.). Gemäss Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 16. Dezember 2015 gab der Beschuldigte zum Vorfall vom 28. November 2015 an, er vermute, dass seine beiden Töchter auf Y. [N. Gemeinde] in Z. geschlagen würden. Er habe sie seit rund zehn Monaten nicht mehr sehen bzw. treffen können. Die geplanten begleiteten Besuche würden von der Mutter immer wieder hinausgezögert oder nicht eingehalten. Die Mutter lasse auch keinen telefonischen und brieflichen Kontakt zu seinen Kindern zu. Er möchte die Kinder sehen und sich vergewissern, dass es ihnen gut gehe. Die Polizei ermöglichte im Anschluss an die Befragung auf dem Polizeiposten, dass der Beschuldigte mit seinen Töchtern auf Y. [N. Gemeinde] kurz sprechen und sich davon überzeugen konnte, dass es ihnen gut gehe. Laut Bericht zeigte sich der Beschuldigte danach erleichtert (pag. B1-18-06-0015).

3.5.4 Gemäss Journal der Kantonspolizei Glarus hielt sich der Beschuldigte am 26. Dezember 2017 auf dem Gelände der Y. [N. Gemeinde in Z.] auf, obwohl er dort unerwünscht sei; eine Patrouille sei aufgeboten worden. Der Beschuldigte sei des Geländes verwiesen worden. Am 5. Januar 2018 erstattete der Beschuldigte Meldung, seine 16-jährige Tochter habe ihn angerufen und ihm gesagt, sie sei von einer Person auf Y. [N. Gemeinde in Z.] niedergeschlagen und vergewaltigt worden. Er befinde sich jetzt am Bahnhof W. und sei auf dem Weg nach V. Er möchte, dass die Polizei einschreite. Der ausgerückten Polizei erklärte der Beschuldigte, dass er mit seiner Tochter das letzte Mal im Oktober 2014 Kontakt gehabt habe. Es konnte erhoben werden, dass es gar nie zu einem Telefonat mit seiner Tochter gekommen war (pag. B1-18-05-0002 f.).

3.5.5 Mit (rechtskräftigem) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Juni 2018 wurde der Beschuldigte wegen einer Vielzahl von Delikten, darunter mehrfacher Hausfriedensbruch, verurteilt, weil er u.a. am 24./25. April 2016 gegen das Betretungsverbot gemäss Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 sowie das Hausverbot gemäss Schreiben der Gemeinde Z. vom 22. Februar 2013 verstossen hatte (pag. B1-18-03-0002 ff.).

Im Strafverfahren vor dem Strafgericht Basel-Landschaft (zufolge Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl) gab der Beschuldigte am 27. Mai 2019 zu Protokoll, dass es ihm derzeit nicht so gut gehe, weil er seine Kinder schon lange nicht mehr gesehen habe. Alle Delikte seien aus Angst um seine Kinder geschehen, weil sie „dort“ geschlagen würden. Er habe schon dreimal Anzeige wegen Misshandlung gemacht. Die Kinder würden immer noch geschlagen. Das sei der Grund, weshalb er „dorthin“ gegangen sei. Die Schule sei auch einmal geschlossen gewesen. Dass Kinder geschlagen würden, belaste ihn schon seit langem. Er habe mit Alkohol, Medikamenten und Drogen ein gesundheitliches Problem; dies, weil er seine Kinder nicht sehen könne (pag. B1-18-03-0065). Zum Hinweis auf das lange Strafregister „mit zig Einträgen“ erklärte der Beschuldigte: „Wenn ich meine Kinder sehen könnte, wenn ich wüsste, dass es ihnen gut [geht], sie nicht geschlagen werden.“ Auf die Frage, wenn dies nicht gehe, erklärte der Beschuldigte, es sei sehr schwierig für ihn; er möchte schon wegkommen „von dem“. Bevor er hinausgeworfen worden sei, habe er gehört, wie seine Kinder geschlagen worden seien; das sei so schlimm für ihn. Er habe seine Kinder nie geschlagen oder an den Haaren gezogen oder sonst angefasst. Jetzt wisse er, dass sie an einem Ort seien, wo sie Körperstrafen erfahren würden. Das einzige, was dort interessiere, sei, dass ihre Persönlichkeit gebrochen werde; das habe er vom Hörensagen erfahren. Auf die Frage nach seiner Zukunft erklärte der Beschuldigte, nur wenn er Angst um seine Kinder habe, werde es schwierig (pag. B1-18-03-0066). Die Einsprache gegen den Strafbefehl wurde zurückgezogen.

3.5.6 Aus diversen Nichtanhandnahmeverfügungen des Untersuchungsamts Uznach betreffend Strafanzeigen gegen den Beschuldigten wegen Drohung gemäss Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB bzw. Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss 292 StGB geht hervor, dass sich der Beschuldigte wiederholt im Bereich der Liegenschaft Y. – dem Wohnort seiner Kinder und ehemaligen Ehefrau – und der Privatschule G., Y., in Z. aufgehalten hat. Dabei hat er kundgetan, seine Kinder sehen zu wollen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten wurde jeweils verneint, unter anderem, weil das Betretungsverbot gemäss Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 (E. 3.4.4 vorstehend) nicht strafbewehrt ist (Nichtanhandnahmeverfügungen vom 1. März 2011, 28. Februar 2013, 4. Juni 2014, 15. Januar 2018; pag. B1-18-02-0039 ff., -0050 ff., -0063 ff., -0225 ff.).

Gemäss Angabe im Polizeirapport vom 14. März 2014 hatte sich die Polizei in Z. seit Jahren immer wieder wegen ähnlichen Vorfällen (Missachtung des Betretungsverbots) mit dem Beschuldigten zu befassen (pag. B1-18-02-0055).

3.5.7 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Juni 2011 wurde der Beschuldigte wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG) bestraft, weil er unberechtigterweise eine Waffe – Wurfmesser mit symmetrischer Klinge von 11 cm – in seinem Rucksack mit sich führte (pag. B1-18-04-0002 f.).

3.5.8 Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 15. Januar 2018 wurde der Beschuldigte wegen Übertretung des Waffengesetzes (Art. 33 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG) mit Fr. 300.-- Busse bestraft, weil er fahrlässig ohne Berechtigung eine Waffe – einen Schlagring – trug (pag. B1-18-02-0223 f.).

3.5.9 Die Strafkammer liess durch die Kantonspolizei Basel-Stadt die Öffnungszeiten der Waffengeschäfte in Basel für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 abklären. Sie wies darauf hin, dass der Beschuldigte angegeben habe, dass er am 11. Februar 2020 in einem Waffengeschäft in Basel zwei Dolche habe verkaufen wollen, das Geschäft aber geschlossen gewesen sei (TPF pag. 6.262.2.1, 6.262.2.3). Im Leumundsbericht vom 23. Januar 2021 hielt die Kantonspolizei Basel-Stadt unter Bemerkungen fest: Waffengeschäft Basel-Stadt: I. Waffen, […] Basel; Tel.: 061 […]; Öffnungszeiten: Montag geschlossen, Dienstag-Freitag 1000-1830 Uhr, Samstag 1000-1600 Uhr, Sonntag geschlossen (TPF pag. 6.231.5.3). Im Nachtrag zum Leumundsbericht vom 17. Februar 2021 hielt die Kantonspolizei Basel-Stadt ergänzend fest, dass noch ein weiteres, seit Ende 2019 dauerhaft geschlossenes Waffengeschäft existiert habe, das Waffengeschäft/Büchsenmacherei J., […] Basel. Die Öffnungszeiten seien gewesen: Montag geschlossen, Dienstag-Freitag 0800-1200 / 1330-1830 Uhr, Samstag 0900-1600 Uhr, Sonntag geschlossen. Das Geschäft sei während des angefragten Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 nicht mehr in Betrieb gewesen. Es sei immer noch mit „Waffengeschäft/Büchsenmacherei“ beschriftet und für die Öffentlichkeit visuell als solches wahrnehmbar. Die Tramlinien 6, 16 (Basler Verkehrsbetriebe) und 10, 17 (Baselland Transport) würden daran vorbeiführen (TPF pag. 6.262.2.5 f.).

3.6 Persönliche Effekten des Beschuldigten vom 11. Februar 2020 (vgl. E. 3.1.2)

3.6.1 In einem Notizbuch (Umschlag mit Tigermuster) steht handschriftlich: „Wir schreiben das Jahr 2020 und der 11.2. Ich hoffe, dass es alles gut geht und ich E. helfen kann, dass sie frei ist! Dabei ist mir sehr wichtig, dass“ (pag. 08-01-0016).

3.6.2 In einem handschriftlichen, undatierten Schreiben steht („/“ = neue Zeile/Absatz): „A. geb. […] / Vater von C. + D./ An die Gemeinde / Y. / Z. / Hiermit bitte ich, meine Verfehlungen zu vergeben! / Das ist mein Testament und mögen meine Töchter, und alle Kinder dieser Gemeinde weder geschlagen noch sonst irgendwelchen Schaden erleiden oder erlitten haben! / Ansonsten wie ich heute über das Internet erfahre, ist aber dass leider nicht so! / Sollten meine Kinder nicht auf dem […Y.] sein, oder nicht zu erreichen werde ich dies ALLEN schreiben + erzählen und“ (pag. 08-01-0010).

3.6.3 Ein mehrere Seiten umfassendes handschriftliches Schreiben mit der Überschrift bzw. ersten Zeile „A. 11.02.2020“ enthält Hinweise zu den Kindern C. und D. sowie zur ehemaligen Ehefrau sowie offensichtliche Bezüge zur Schule bzw. zur Gemeinschaft auf Y. [N. Gemeinde in Z.]. Insbesondere wird darin auf Misshandlungen gegenüber den Kindern und die diesbezüglichen Anzeigen des Verfassers an diverse Behörden hingewiesen, wobei „nichts“ gegen diese Misshandlungen unternommen worden sei (pag. 08-01-0002 bis -0009).

3.6.4 Auf einem Notizzettel mit handschriftlich notierten Telefonnummern findet sich unter anderem folgende Adresse: Kinderbüro Basel, Auf der Lyss 20, 4051 Basel, mit Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse dieser Institution (pag. 08-01-0013). Auf der Webseite https://bildungslandschaften-basel.ch (letztmals besucht am 22. März 2021) findet sich folgende Angabe: „Das Kinderbüro Basel ist seit 15 Jahren die Anlaufstelle für Kinderanliegen und Kinderrechte in Basel. Es setzt sich für die wirkungsvolle und nachhaltige Umsetzung der Beteiligungsrechte in allen Lebensbereichen von Kindern ein“. Als Kontaktdaten sind jene aufgeführt, welche sich auf dem Notizzettel des Beschuldigten finden. Weitere Informationen zum Kinderbüro Basel finden sich auch auf der Webseite https://www.kinderbuero-basel.ch (letztmals besucht am 22. März 2021).

3.6.5 Die Belege der SBB AG betreffend „Reise ohne gültigen Fahrausweis“ wurden auf A., […] U., ausgestellt, am 4. Februar 2020, 13:33 Uhr, für die Strecke Basel SBB-Z. und am 11. Februar 2020, 15:38 Uhr, für die Strecke Basel SBB-Zürich HB (pag. 08-01-0017).

3.7 Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten

3.7.1 Der Beschuldigte schrieb in einer SMS an K. – seinen damaligen Arbeitgeber – vom 6. Dezember 2019, 16:28 Uhr, er könne heute nicht kommen, es sei ein sehr schlimmes Ereignis mit den Kindern passiert und er werde nächste Woche am Dienstag und Donnerstag am Morgen nacharbeiten. Er müsse „zu ihnen gehen und dann noch zu einem Anwalt um dort Hilfe und sie wieder sehen zu können!!! Erst dann kann ich wieder leben!!!“ (pag. 10-02-0090 Nr. 284).

In einer SMS an K. vom 4. Februar 2020, 13:42 Uhr, schrieb der Beschuldigte: „Hole ab morgen wieder die Zeit die ich nicht kommen kann ein. Versuche mit dem Weg zu meinen Lieben zurück in mein Leben zu können. Tut mir leid aber ich muss mich jetzt nach sehen wie es ihnen geht! LG A.“ (pag. 10-02-0092 Nr. 776).

In einer SMS an K. vom 10. Februar 2020, 13:02 Uhr, schrieb der Beschuldigte: „Komme heute aber bin leider 10 min. zu spät. geht mir nicht gut und hoffe dass ich es schaffe. Tut mir leid aber ich habe wirklich keine Absicht, es ist nicht gut und geht mir nicht gut. LG A.“ (pag. 10-02-0092 Nr. 846).

3.7.2 Der Beschuldigte teilte in einer SMS an L. vom 10. Februar 2020, 18:10 Uhr, mit: „Ist das so okay dann bis nachher. Ich muss dann aber nachher, gleich zu meinen Kindern gehen und wissen wie es ihnen geht. Ich habe niemanden, der mir hilft, um zu wissen dass es ihnen gut geht!!! Ich habe sie nun schon seit über 5 Jahren nicht mehr gesehen! Ich vermisse sie und es zerreisst mir jeden Tag mein Herz. Das mir meine Familie nicht hilft, ist das Schlimmste. Also bis gleich LG A.“ (pag. 10-02-0092 Nr. 858).

3.8 Briefsendung des Beschuldigten an seine Kinder bzw. seine ehemalige Ehefrau

Mit Schreiben vom 9. November 2020 übermittelte E. der Bundesanwaltschaft mehrere Briefe, die sie vom Beschuldigten erhalten hatte. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte mit Postaufgabe 5. Oktober 2020 in einem „An C. + D.“, Y., Z., adressierten Briefumschlag zwei jeweils eine A4-Seite umfassende handschriftliche Briefe sandte, wovon einer undatiert an „E.“ gerichtet und einer auf den 2. Oktober 2020 datiert an C. und D. gerichtet ist; zudem befand sich darin eine handschriftlich beschriebene Karte mit der Anschrift „An meine liebsten C. + D.“. Im Brief an „E.“ bittet der Beschuldigte darum, seinen Töchtern „den Brief und die Karte zu geben“. Auf der Rückseite des Briefumschlags steht: „Ein Brief für E. andere für C. + D.“; darunter befindet sich die Absenderadresse des Beschuldigten (pag. 10-02-0241 [Schreiben von E., mit zwei Briefen, einer Karte und Briefumschlag im Original, unpaginiert]).

B) Personalbeweise

3.9 Aussagen des Beschuldigten

3.9.1 Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Anklage. Er räumt grundsätzlich ein, dass er am 11. Februar 2020 mit dem Zug von Basel nach Zürich reiste und in seinem Rucksack insbesondere zwei Dolche und vier von ihm konstruierte Vorrichtungen, welche unter anderem aus pyrotechnischen Gegenständen und Bestandteilen von solchen sowie aus Glasscherben bestanden hätten, mit sich führte. Er macht indessen geltend, dass er auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, wobei er die beiden Dolche in einem Waffengeschäft in Basel habe verkaufen wollen. Weil dieses Geschäft geschlossen gewesen sei, sei er spontan nach Zürich gefahren, um die Dolche dort in einem Waffengeschäft zu verkaufen. Die vier Vorrichtungen habe er an seinem Arbeitsplatz in einem Container zur Zündung bringen und dabei das Ganze filmen wollen. Der Beschuldigte bestreitet, dass er auf dem Weg nach Z. gewesen sei. Er habe weder seinen Kindern noch seiner ehemaligen Ehefrau noch anderen Personen Schaden zufügen bzw. eine der in der Anklage geschilderten Taten ausführen wollen.

3.9.2 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 11. Februar 2020 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei mit dem Zug von Basel nach Zürich gefahren und um ca. 15:58 Uhr in Zürich angekommen. Zum Grund der Reise gab er an, dass er eigentlich in Basel auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei. Auf dem Arbeitsweg habe es früher einen Waffenhändler gegeben, welchem er die Dolche habe verkaufen wollen. Da es diesen nicht mehr gegeben habe, sei er nach Zürich gefahren, da es hier sicherlich möglich wäre, die Gegenstände zu verkaufen. Den ersten Dolch habe er vor zwei bis drei Wochen und den zweiten Dolch eine Woche später von einem Kollegen gekauft, welcher ebenfalls im Haus R. in U. wohne. Er habe für beide Dolche Fr. 30.-- bis Fr. 40.-- bezahlt und habe sie mit Gewinnabsicht verkaufen wollen, da er gedacht habe, dass sie wertvoll seien. Er habe den Zustand der Dolche nicht verändert, aber versucht, sie zu polieren. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, er habe sie auf einer Schleifmaschine, die er von seinem Vater geerbt habe, geschliffen (pag. 13-01-0002 ff.). Auf Hinweis, dass Dolche mit einer symmetrischen, geschliffenen Klinge gemäss Waffengesetz verboten seien, erklärte der Beschuldigte, das habe er nicht gewusst. Er habe sich auch nicht vor dem Kauf darüber informiert. Er habe gedacht, dass es sich um einen legalen, antiken Gegenstand handle (pag. 13-01-0004).

Auf die Frage, welche weiteren Gegenstände er mit sich geführt habe, erklärte der Beschuldigte, er habe selbst gebastelte Knallkörper bei sich gehabt; er habe diese selber angefertigt. Er habe Schwarzpulver aus einem Vulkan genommen und mit pyrotechnischen Gegenständen angereichert. Des Weiteren habe er Glasscherben hinzugefügt; es sei möglich, dass er Nägel, Schrauben oder andere Gegenstände hinzugefügt habe. Zum Grund der Anfertigung der Knallkörper gab der Beschuldigte an, er habe verstehen wollen, was „daraus“ passiere. Es gäbe viele Länder, in welchen Personen selbstgebastelte Bomben herstellten. Er habe selber probieren wollen, ob dies mit Schwarzpulver aus einem Vulkan möglich sei. Die Knallkörper habe er bei der Arbeit in einem grossen Container „ausprobieren“ wollen. Zum Zündmechanismus befragt erklärte der Beschuldigte, bei einem der Knallkörper rage eine Zündschnur von ca. 1 cm hervor. Er hätte eine Zündschnur kaufen müssen oder mit Petrol eine Zündquelle herstellen müssen. Aufgrund der kurzen Zündschnüre bestehe die Gefahr, dass man sich beim Zünden verletze. Auf die Frage, was passiere, wenn man einen solchen Gegenstand in einer Menschenmenge umsetze, erklärte der Beschuldigte, es könnten Menschen verletzt werden; ob es Tote geben könnte, wisse er nicht. Deshalb habe er die Knallkörper in einer sicheren Umgebung „ausprobieren“ wollen. Er habe sich damit das Wissen aneignen wollen, was passiere, wenn jemand einen Anschlag begehe. Er habe die Knallkörper mehrfach sicher verpackt, sodass sie sicher nicht zündbar seien. Er habe sie sicher transportiert; das Schwarzpulver hätte sich nicht unabsichtlich umsetzen können. Es sei ihm bewusst, dass man mit diesen Gegenständen Menschen hätte verletzen können. Er wisse nicht mehr genau, wann er die Knallkörper hergestellt habe; es sei mehr als ein Jahr her. Er habe die Materialien auf der Strasse gefunden. Die Knallkörper habe er in seinem Kleiderschrank versteckt gelagert. Er habe sie nach Zürich mitgenommen, weil er die Dolche in Basel nicht habe verkaufen können. Die Knallkörper seien in einem Papier eingepackt und in einem Plastiksack gewesen. Er habe sie noch in ein Tupperware gepackt und in seinem Rucksack, den er mit Textilien ausgekleidet habe, transportiert (pag. 13-01-0005 bis -0007). Zum Glasbrecher erklärte er, diesen habe er einmal gefunden. Er wisse, dass solche Glasbrecher üblicherweise in Trams oder Bussen seien, wo sie fest montiert seien (pag. 13-01-0006).

3.9.3 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 25. Februar 2020 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussagen (pag. 13-01-0009 ff.).

Zu den Bestandteilen der USBV erklärte er, er habe vier Stück hergestellt und dazu das Schwarzpulvergemisch von einem grossen, intakten Vulkan verwendet, ein bisschen Scherben, nicht allzu grosse Schrauben, Frauenfürze, kleine Bodenknaller und Wunderkerzen hineingetan. Die Bodenknaller seien nicht solche, die in die Luft gehen und einen riesigen Knall verursachen würden. Er habe das Ganze mit Papier gut verklebt, nur nicht in der Mitte, damit es zur Seite hin „ausblasen“ würde. In der Mitte habe er nur zwei oder drei Blätter verwendet; dort sei die dünnste Schicht, mit wenig Klebeband. Auf der Seite habe es nur Klebeband gehabt, damit das Ganze seitwärts „ausblase“. Die Enden habe er mit Klebeband zugeklebt. Er habe keine Anleitung zur Herstellung der USBV gehabt, sondern dies „von sich aus“ gemacht. Er habe gewusst, dass sie nicht explosiv seien. Wenn ein Vulkan explodieren würde, könnte man ihn ja nicht abbrennen. Diese spritzten nach oben, es gäbe ein Farbenspektakel. Die Glasscherben habe er hineingetan, damit es mehr funkle (pag. 13-01-0010 ff.). Am 11. Februar 2020 habe er auf dem Weg zur Arbeit die Dolche in Basel verkaufen wollen. Der Laden sei noch angeschrieben, weshalb er davon ausgegangen sei, dass er noch existiere. Der Laden existiere aber nicht mehr. Er habe zuerst zur Arbeit gehen und die USBV dort in einem etwa 9 m langen und 4 m hohen Container „ausprobieren“ wollen. Er arbeite bei M. in X.; dort habe es hohe Container (pag. 13-01-0009 f.). Er habe die USBV auf gar keinen Fall gegen Menschen, Tiere oder Sachen oder in deren Nähe einsetzen wollen. Er habe ja die Kamera dabeigehabt und hätte das gefilmt und dann auf Facebook getan (pag. 13-01-0012).

Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass er einen Nothammer und ein Rüstmesser bei sich gehabt habe. Den Nothammer habe er einmal gefunden; man könnte diesen ja einmal brauchen. Er hätte dann noch unter Umständen das Klebeband aufgeschnitten und weggenommen. Durch das Papier hätte kein Druck aufgebaut werden können. Zu den weiteren Gegenständen in seinen Effekten erklärte er, mit dem Kabelbinder habe er die Kamera in der Höhe montieren und dann den Effekt im Container filmen wollen. Wozu er das Seil bei sich gehabt habe, wisse er nicht mehr. Die Stirnlampe habe er oft dabei. Oft sei er mit den Inline-Skates unterwegs; dieses Mal habe er das Trotti dabeigehabt (pag. 13-01-0014).

Auf die Frage, weshalb er ein undatiertes Testament in seinen Effekten gehabt habe, erklärte der Beschuldigte, das Schreiben sei von etwa Sommer 2019. Er habe noch weitere Schreiben dabeigehabt. Er habe einfach das Schreibpapier zusammengepackt und sei gegangen. Er schreibe oft solche Sachen für sich auf. Er habe viele Situationen, in welchen er Angst habe; er könne nicht mit Angst umgehen. Es sei ihm einfach wichtig, dass es den Kindern gut gehe. Er habe seit fünf Jahren keinen Besuch mehr bei seinen Kindern gehabt. Er denke, das Hauptziel der Schule in Z. sei, die Kinder zu brechen (pag. 13-1-0015).

Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt einer Quittung der SBB AG vom 4. Februar 2020 betreffend Reisen ohne gültigen Fahrausweis, dass er am 4. Februar 2020 seine Kinder habe sehen wollen. In Zürich sei er dann umgekehrt (pag. 13-01-0014). Er erklärte weiter, dass er wisse, dass er in Z. einen Mindestabstand von 200 m einhalten müsse. Seine Ex-Frau habe schon mehrere Anzeigen gegen ihn gemacht; er habe ca. sieben Strafbefehle erhalten (pag. 13-01-0015).

3.9.4 Der Beschuldigte bestätigte in den delegierten Einvernahmen durch die Bundeskriminalpolizei vom 7. April und 8. April 2020 (pag. 13-01-0033 ff., -0045 ff.) im Wesentlichen seine früher gemachten Aussagen und ergänzte seine Aussagen.

In Bezug auf den Zeitpunkt der Herstellung der vier USBV erklärte er, er habe alle am Abend vor der Reise von Basel nach Zürich, mutmasslich am 9. oder 10. Februar 2020, in seinem Zimmer im Haus R. hergestellt (13-01-0036). Auf die Frage, wie er diese USBV hergestellt habe, beschrieb er detailliert, wie er vorgegangen war und was für Material er dazu verwendet hatte. Er habe zuerst den Papierboden gefertigt. Dazu habe er eine Cognacflasche genommen, Papier darum herumgewickelt und mit Klebeband festgeklebt. Den Mittelteil habe er aus Papier gefertigt; dieses habe er zusammengerollt und in den Papierboden gestellt. Dann habe er erneut die Cognacflasche gebraucht, damit diese das Papier ausfülle und er die Papierrolle mit dem Boden verkleben könne. Für den Inhalt habe er einen Vulkan aufgeschnitten und dessen Inhalt verwendet. Er habe noch eineinhalb Stangen Frauenfürze, ca. 10 Stück „Chlöpfer“, Glitzerstengel, welche man oben anzünden könne, Glasscherben einer Cognacflasche sowie Schrauben verwendet. Dieses Material habe er in Papier eingewickelt, wobei die Zündschnüre der „Chlöpfer“ herausgeschaut hätten. Mit Papier habe er den Abschluss oben gemacht; dazu habe er Papier herumgewickelt und verklebt. Es handle sich bei dieser Art Konstruktion um die Anzündvorrichtung. Von unten nach oben habe er die Papierkörper mit Klebebändern versehen. Der Durchmesser der USBV sei ca. 5-6 cm und die Länge ca. 20 cm gewesen. Auf Vorhalt, dass bei der USBV 1 noch eine halbe Weinbrandflasche gefunden worden sei, erklärte der Beschuldigte, das überrasche ihn, da er doch alle gleich gefertigt habe (pag. 13-01-0037). Der Beschuldigte erklärte weiter, man brauche nicht viel Kenntnis zur Herstellung der USBV. Man schaue darauf, wo die Wirkung erzeugt werden solle, dort mache man es schwächer. Ihm sei wichtig, dass die USBV oben und unten stabil seien. Zur Seite habe er es schwächer gebaut, da seine Absicht gewesen sei, dass es aus der Mitte den Sprinkler geben solle. Anhand einer in der Einvernahme angefertigten Skizze (pag. 13-01-0042 bis -0044) erläuterte der Beschuldigte die Konstruktions- und Funktionsweise der USBV näher, listete die verwendeten Materialien auf und zeichnete einen Plan des von ihm angegebenen Verwendungsorts, den Containerbereich bei der Firma M. in X. (pag. 13-01-0038). Auf die Frage nach der
von ihm erwarteten Wirkung erklärte der Beschuldigte, es hätte ein Riesenfarbenspektakel geben sollen, ein schönes Bild; akustisch hätte es beim Anzünden eventuell einen kleinen Knall gegeben. Die USBV seien in diesem Zustand jedoch noch nicht zündfertig gewesen. Die Anzündstellen seien zu kurz gewesen, um sie im grossen Container zu zünden. Es hätte eine längere Zündschnur gebraucht, sonst wäre es zu gefährlich gewesen; man hätte sich nicht zeitgerecht aus dem Container entfernen können (pag. 13-01-0039).

Auf Vorhalt der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (pag. 10-01-0022 ff.) erklärte der Beschuldigte, das seien nicht seine USBV, er habe das ganz anders gebaut. Sie (seine USBV) seien alle gleich gross und gleich gebaut gewesen. Auf den Fotos sehe man die Einzelheiten und die Bauweise nicht (pag. 13-01-0040). Auch auf Vorhalt des Berichts des FOR vom 17. Februar 2020 (pag. 10-01-0028 bis 10-01-0039) erklärte der Beschuldigte, dass – und weshalb – es sich nicht um die von ihm hergestellten USBV handle (pag. 13-01-0054). Zu den Fotos der Dolche und des Messers (pag. 10-01-0022 ff.) erklärte er, es seien wahrscheinlich seine Sachen. Der Notfallhammer sei nicht seiner; er sehe neu aus, während seiner ein alter mit abgebrochener Stelle sei (pag. 13-01-0040). Der Beschuldigte erklärte, auf dem Weg zur Arbeit in X. habe er die Dolche in einem Waffengeschäft, bei einer der Umsteigestationen in Basel, verkaufen wollen. Er habe gesehen, dass der Rollladen wieder oben sei und gedacht, das Geschäft sei wieder offen; es sei aber noch geschlossen gewesen. Deshalb sei er nach Zürich gefahren, um die Messer dort anzubieten (pag. 13-01-0036, -0047).

Der Beschuldigte erklärte zu den in seinen Effekten vorgefundenen Notizen, er schreibe immer wieder solche Sachen. In der Verzweiflung, wenn man seine Kinder fünf bis sechs Jahre nicht gesehen habe, schreibe man solche Sachen (pag. 13-01-0048). Auf Vorhalt, dass eines der Papiere mit „Testament“ bezeichnet sei, erklärte er, das sei kein Testament; er habe mit Testament eine Zusammenfassung von Ereignissen gemeint, ein Zeugnis „halt“, damit es festgehalten sei. Er habe geschrieben, dass Kinder immer noch geschlagen würden. Er habe in dem Schreiben, das an die Gemeinde Y. [N. Gemeinde in Z.] adressiert sei „meine Verfehlungen zu vergeben“ geschrieben, weil er schon oft versucht habe, Frieden mit dem Leiter zu schliessen; es sei ein Friedensversuch gewesen. Im Internet habe er auf einer Webseite Berichte von Ehemaligen gesehen; diese würden von ihren Erfahrungen berichten, dass man die Leute brechen wolle (pag. 13-01-0049 f.).

Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt einer SMS-Nachricht an K. – seinen damaligen Arbeitgeber in X. – vom 6. Dezember 2019 (pag. 10-02-0090 Nr. 284), seitdem seine Ex-Frau ihm die Kinder weggenommen habe, sei alles drunter und drüber gegangen. Er wolle Kontakt zu seinen Kindern haben. Es sei schlimm, dass er sie nicht mehr sehen könne, wirklich schlimm. Er wisse deshalb nie, ob es seinen Kindern wirklich gut gehe. Er sei schon seit langem verzweifelt. Er wisse, dass in der Gemeinde eine starke Hierarchie herrsche und gelebt werde und dass der Wille der Kinder gebrochen werden solle (pag. 13-01-0051 f.).

Auf Vorhalt, er habe mit einer SMS-Nachricht vom 10. Februar 2020 L. mitgeteilt, dass er gleich zu seinen Kindern gehen müsse, da er wissen müsse, wie es ihnen gehe (pag. 10-02-0092 Nr. 858 f.), erklärte der Beschuldigte, dass sie (L.) wisse, dass er die Kinder schon “so lange“ nicht mehr gesehen habe. Sie habe ihm auch schon Hilfe angeboten (pag. 13-01-0048).

3.9.5 Der Beschuldigte berief sich in der delegierten Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 6. Mai 2020 (pag. 13-01-0057 ff.) in weiten Teilen auf sein Aussageverweigerungsrecht. Im Übrigen verwies er auf die früheren Aussagen.

3.9.6 In der Schlusseinvermahme durch die Bundesanwaltschaft vom 13. November 2020 (pag. 13-01-0073 ff.) bestritt der Beschuldigte den Vorwurf des versuchten Herstellens von Sprengstoffen. Er bestritt namentlich, die am 11. Februar 2020 aus seinem Rucksack sichergestellten USBV zu verbrecherischem Gebrauch hergestellt zu haben. Er habe am 11. Februar 2020 auch nicht die Absicht gehabt, nach Z. zu fahren. Er habe lediglich in Basel, wo er normalerweise umgestiegen sei, ins Waffengeschäft gehen wollen (pag. 13-01-0074). Er habe die USBV hergestellt, um damit Aufnahmen zu machen. Falls das Waffengeschäft offen gehabt hätte, wäre er nachher zur Arbeit gegangen und hätte dort in einem riesigen Container Aufnahmen gemacht. Auch die Dochte seien viel zu kurz und nicht fertig gewesen. Er habe die Kabelbinder mitgenommen, um die Kamera oberhalb des Containers an den Bäumen zu befestigen. Er hätte aber zuerst seinen Chef gefragt, ob er dies machen dürfe (pag. 13-01-0075). Auf Vorhalt der Zusammensetzung und der Konstruktionsweise jeder einzelnen der vier USBV erklärte der Beschuldigte, dass dies nicht seine vier USBV seien; eine sei etwas kleiner und sonst seien alle gleich gewesen. Pro USBV habe er drei bis vier Blatt 80g-Kopierpapier verwendet, mit einem separaten „Bödeli“, alles aus Papier, nichts Glasiges. Er habe alle vier USBV aus Papier gemacht, keine mit einer Flasche. Er habe insgesamt nicht einmal eine ganze Stange Lady Cracker gehabt; das seien eineinhalb Reihen, sicher nicht mehr, und sicher nicht mehr als 10 g. Alle vier USBV habe er mit einem einzigen Vulkan hergestellt. Der Vulkan habe vielleicht 400 g gewogen; er wisse nicht, wie viel Schwarzpulver drin gewesen sei. Es seien höchstens 15 g Scherben pro USBV gewesen (pag. 13-01-0075 f.). Auf Vorhalt der Fotos der USBV (pag. 10-01-0032) bestritt der Beschuldigte, dass das seine USBV seien; sie seien niemals so gross gewesen; alle hätten praktisch identisch ausgesehen und seien niemals so verklebt gewesen. Er sei nicht so ein Pfuscher, er sei exakt und handwerklich „geschickt“ (pag. 13-01-0076 f.). Er habe sieben Funkelstäbchen auf vier USBV aufgeteilt und oben elf Männerfürze integriert; diese seien um einen Viertel grösser als Frauenfürze (pag. 13-01-0077).

Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf, dass er die vier USBV durch Zündung habe zur Explosion bringen und gefährliche zerstörerische Kräfte entfalten wollen. Er erklärte, ein Vulkan spritze, er explodiere nicht; man müsse 15 m Abstand halten wegen der glühenden „Sternli“, die oben herauskämen (pag. 13-01-0077). Bei der Zündung hätten die USBV zerstörerische Kräfte vom Feuer, das sie entfachen könnten, aber nicht von der Explosivität. Weil er sie im Container seitlich aufgeschnitten hätte, wäre das „Flashfeuer“ seitwärts herausgekommen; hätte er sie nicht seitlich durchgeschnitten, dann wäre es für die Bäume ringsum gefährlich geworden. Er habe bestimmt niemanden verletzen wollen (pag. 13-01-0078). Im Übrigen bestritt der Beschuldigte verschiedene Aussagen in den polizeilichen Einvernahmeprotokollen und machte geltend, dass die diversen handschriftlichen Korrekturen nicht von ihm seien. Insbesondere bestritt er die (gedruckten) Aussagen, dass er habe probieren wollen, ob man mit Schwarzpulver aus einem Vulkan eine Bombe herstellen könne, dass es beim Zünden der USBV in einer Menschenmenge Verletzte geben könnte, weshalb er die USBV in einer sicheren Umgebung habe ausprobieren wollen, dass er von „Knallkörpern“ gesprochen habe, und dass er habe ausprobieren wolle, was „passiere“ (pag. 13-01-0078 ff.).

Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (pag. 13-01-0080 ff.). Zum Vorwurf, er habe zwei Dolche mit symmetrischer Klinge ohne Berechtigung erworben und getragen sowie auf seiner Schleifmaschine geschärft, erklärte er, man dürfe diese Dolche zum Verkaufen mitnehmen. Er habe sie nicht geschärft, sondern lediglich poliert oder versucht zu polieren. Der Beschuldigte anerkannte, dass er die Dolche zum angegebenen Zeitpunkt – d.h. zwischen ca. Mitte Dezember 2019 und 11. Februar 2020 – von F. gekauft und in seinem Zimmer im Haus R. aufbewahrt hat. Er wisse nicht mehr, wann es genau gewesen sei, er denke eher im Januar 2020 (pag. 13-01-0080 f.). Er denke, die Dolche seien etwa 120 Jahre alt, so um die 100 Jahre herum. Er sei sich nicht ganz sicher (pag. 13-01-0082). Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Dolche am 11. Februar 2020 im Zug von Basel nach Zürich mitgenommen hat; er habe sie in Zürich in einem Laden verkaufen wollen. Er sei zum Waffenhändler unterwegs gewesen, das sei legal (pag. 13-01-0082).

Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (pag. 13-01-0083 ff.). Er erklärte zu den einzelnen Vorhalten, er habe die vier USBV einen Tag vor dem 11. Februar 2020 hergestellt; alle hätten gleich ausgesehen. Die beiden Dolche habe er nicht geschärft, sondern nur geputzt. Die aufgeführten Gegenstände (1 Glasbrecher [Nothammer], 7 Kunststoffkabelbinder, 1 Feldstecher, 1 Stirnlampe, 1 Küchenmesser) habe er bereitgestellt, um Filmaufnahmen zu machen. Das handschriftliche „Testament“ sei kein Testament, sondern wie ein „Testimony“; das habe er schon öfters gemacht. Er habe alle aufgeführten Gegenstände am 11. Februar 2020 ca. um 13 Uhr in den Rucksack gepackt. Das ganze Material habe er auf keinen Fall schon am 4. Februar 2020 dabeigehabt, allenfalls die Kamera und den Feldstecher (pag. 13-01-0083 f.). Der Beschuldigte bestritt, dass er am 11. Februar 2020 nach Z. habe reisen wollen. Er habe nur nach Zürich fahren wollen, um die Dolche zu verkaufen, was auch legal sei. Hätte er nach Z. fahren wollen, dann hätte er ein Billett nach Z. gelöst und nicht nur eines bis nach Zürich (pag. 13-01-0084 f.).

In Bezug auf den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen anerkannte der Beschuldigte auf Vorhalt der Briefkopien hin, die fraglichen Briefe, datiert 2. Oktober 2020 (Postaufgabe: 5. Oktober 2020), geschrieben zu haben, und zwar einen Brief und eine Karte an seine beiden Kinder und einen Brief an E. (pag. 13-01-0089). Er erklärte, den Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 8. März 2019 noch nie gesehen zu haben (pag. 13-01-0090).

3.9.7 Aussagen in der Hauptverhandlung

Der Beschuldigte bestritt in der Hauptverhandlung vom 4. März 2021 sämtliche Anklagevorwürfe. Er verwies grundsätzlich auf seine Aussagen im Vorverfahren und machte zu den einzelnen Anklagevorwürfen im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie im Vorverfahren (TPF pag. 6.731.1 ff.). Soweit erforderlich, wird darauf bei den einzelnen Anklagepunkten Bezug genommen.

3.10 Zeugen und Auskunftspersonen

3.10.1 E., ehemalige Ehefrau des Beschuldigten, erklärte in der Einvernahme vom 19. März 2020 als Zeugin (pag. 12-03-0003 ff.) auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr gegenüber jemals Rachegefühle ausgedrückt habe, dass sie in diesen 15 Jahren nur das gehört habe, Bedrohung und Schimpfwörter. Am Anfang habe er ihr gegenüber per Telefon verbal Gewalt ausgedrückt, und dann mehr durch die Besuche mit den Kindern gegen sie geredet und sie aufgewühlt. Die Kinder hätten ihr gesagt, wenn sie dabeigewesen wäre, dann hätte er sie gepackt, erwürgt oder getötet. Dadurch hätten die Kinder sehr Angst um sie gehabt. Sie selber habe eigentlich eine ständige Angst gehabt (pag. 12-03-0006). Die Zeugin verneinte, vom Beschuldigten konkret bedroht oder geschlagen worden zu sein, oder dass er ihr gegenüber Gewalt angewendet habe; sie sei vorher „geflohen“. Sie habe festgestellt, dass er Alkohol und Drogen konsumiere. Sie habe versucht ihm zu helfen, aber sie habe gemerkt, dass sie wegmüsse. Im August 2005 sei sie vor ihm „geflohen“ (pag. 12-03-0007). Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte den Kindern gedroht, ihnen gegenüber Gewalt angewendet oder sie geschlagen habe (pag. 12-03-0007). Bei der Ausübung des Besuchsrechts habe es keine Regelmässigkeit gegeben; manchmal sei der Beschuldigte nicht gekommen. Sie hätten jahrelang vieles versucht. Die Sozialpädagogin habe vieles organisiert und versprochen, wenn es nicht gut sei für die Kinder, würden die Besuche abgebrochen. Es habe Situationen gegeben, in denen der Vater aufgewühlt geschrien habe. Die Kinder hätten dann Angst gehabt, sie hätten aber die Besuche trotzdem weiterhin machen müssen. Als eine der Töchter 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, seien sie gefragt worden, ob sie die Besuche weiterführen wollten. Beide Kinder hätten geäussert, dass sie keinen Besuch mehr wollten (pag. 12-02-0007 f.). Der letzte Besuch habe vor zwei oder drei Jahren stattgefunden; es sei im Zusammenhang mit der Befragung der Kinder durch die Behörde gewesen (pag. 12-03-0009). Die Zeugin erklärte, dass es zu Verstössen gegen das Hausverbot gemäss der Eheschutzmassnahme von 2005 gekommen sei; einmal, vor 10 oder 14 Jahren, habe der Beschuldigte die Haustüre mit Gewalt aufgebrochen. Dann sei er immer wieder gekommen, in den Gang oder ins Treppenhaus oder in den verbotenen Umkreis von 100 m,
später von 200 m. Bei jedem Verstoss habe sie die Polizei gerufen (pag. 12-03-0008). Die Zeugin erklärte, sie wohne seit der Heirat auf dem Areal der N. Kirche auf Y. Der Beschuldigte habe schon dort gewohnt, bevor sie geheiratet hätten. Es gäbe keine Mitgliedschaft in der Kirche; es werde nichts protokolliert. Jeder sei frei, reinzukommen oder zu gehen (pag. 12-03-0009).

3.10.2 O., Präsident der Schule G. (heute: P. Schule), erklärte in der Einvernahme vom 22. April 2020 als Zeuge (pag. 12-06-0005 ff.), er kenne den Beschuldigten seit Ende der 1990er Jahre; sie seien Nachbarn gewesen und hätten im gleichen Haus gewohnt (pag. 12-06-0006). Der Zeuge bestätigte, dass ihm die Misshandlungsvorwürfe des Beschuldigten gegenüber der Schule G. bekannt seien; er habe mit dem Beschuldigten verschiedentlich darüber Gespräche geführt, zum Teil direkt, zum Teil am Telefon, zum Teil seien diese Vorwürfe auch schriftlich eingetroffen. Der Beschuldigte habe vorgeworfen, dass seine Töchter geschlagen würden oder dass er (der Zeuge) seine Töchter geschlagen habe. Er habe dem Beschuldigten versichert, dass so etwas nie geschehen sei oder passiere. Konkrete Beweise für seine Vorwürfe habe der Beschuldigte nie vorgelegt (pag. 12-06-0007). Auf Vorhalt, dass gemäss Aussage des Beschuldigten Misshandlungsvorwürfe gegenüber der Schule bestünden, bestätigte der Zeuge, dass es circa 1999 einen konkreten Fall gegeben habe; der damalige Präsident der Trägerschaft habe einem Knaben eine Ohrfeige gegeben. Dieser Vorfall sei in der Presse wiederholt zur Sprache gebracht worden. Der Präsident habe diesen Fall im Rahmen einer Aussprache dem Amt für Volksschule mitgeteilt. Die Behörde habe daraufhin im Rahmen der Neuorganisation der Aufsicht über Privatschulen und Internate eine Beurteilung vorgenommen; die Aufsicht sei dabei professionalisiert worden. Zudem habe die Schule eine von der Institution unabhängige, externe Aufsichtsstelle schaffen müssen. Diese Funktion habe der damalige Schulpräsident von Z. übernommen. Die Richtlinien der Schule seien angepasst worden. Das Schulreglement verbiete Körperstrafen. Es habe seines Wissens in den letzten 20 Jahren keinen einzigen Vorfall mehr gegeben. Im Jahr 2006 habe es infolge einer parlamentarischen Interpellation eine Untersuchung zu den gleichen Vorfällen gegeben. Diese habe nichts ergeben; der Regierungsrat habe in seiner Antwort festgehalten, dass Privatschulen, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprächen, keine Bewilligung erhalten würden. Das Internat sei ca. 2012 aufgehoben worden. Die Schule bestehe bis heute (pag. 12-06-0008). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte von einem Sohn des Zeugen erfahren haben will, dass der Zeuge diesen
Sohn geschlagen hätte, erklärte der Zeuge, er könne sich daran nicht mehr daran erinnern. Da diese Vorwürfe vor vielen Jahren geschehen seien, habe er mit seinen Kindern gesprochen, und der betroffene Sohn habe es erwähnt, aber ohne Details. Sie hätten damals über die Sache gesprochen und er (der Zeuge) habe sich entschuldigt. Der Vorfall müsse vor 25-30 Jahren gewesen sein. Er habe damals in T. gewohnt und den Beschuldigten noch nicht gekannt. Seine Kinder würden sich heute nicht mehr daran erinnern, wie er auf seine Nachfrage hin festgestellt habe (pag. 12-06-0009). Der Zeuge erklärte, es gebe keine Vorfälle, bei denen die Kinder des Beschuldigten oder seine Familie von Misshandlungen oder Schlägen betroffen gewesen seien (pag. 12-06-0009). Der Zeuge erklärte, als der Beschuldigte nicht mehr bei ihnen (d.h. auf Y.) gewohnt habe, seien seine Besuche erfolgt. Diese seien oft sehr unangenehm gewesen; der Beschuldigte habe sie beschimpft, die Nachbarschaft belästigt und den Vorgaben der Behörden keine Folge geleistet. Dies habe mehrere Jahre gedauert. Manchmal habe sich der Beschuldigte beruhigen lassen; manchmal sei es unumgänglich gewesen, die Polizei zu „holen“, worauf sich der Beschuldigte schnell entfernt habe, bevor die Polizei eingetroffen sei. 2010 habe die Schule ein Schreiben betreffend eine Schutzzone von 100 m für die Familie erhalten. Die Schule habe 2013 selber bei der Gemeinde [Gemeinde Z.] gegenüber dem Beschuldigten ein Hausverbot für das Schulareal beantragt; dieses Verbot sei dem Beschuldigten zugestellt worden. Trotzdem sei er im Februar 2014 in der Schule erschienen und habe seine Kinder sehen wollen. 2015 sei er mit einem entwendeten Fahrzeug gekommen und habe bei einem Gebäude einen Schaden verursacht (pag. 12-06-0009 f.). Der Zeuge erklärte, er wisse nicht mehr, wann der Beschuldigte das letzte Mal gekommen sei, vielleicht vor zwei bis drei Jahren. Er sei aber zwischendurch in der Gegend gesehen worden (pag. 12-06-0010).

3.10.3 Q. erklärte in der Einvernahme vom 19. März 2020 als Zeuge (pag. 12-04-0003 ff.), er sei stellvertretender Geschäftsführer und Leiter stationäre Wohnbereiche bei der R. in U. Er sei auch Bezugsperson des Beschuldigten gewesen. Es habe Zeiten gegeben, in denen er den Beschuldigten in der Stadt privat getroffen habe (pag. 12-04-0004, -0006). Der Zeuge erklärte, er kenne den Beschuldigten seit 12-13 Jahren. Der Beschuldigte sei dreimal bei ihnen gewesen, das erste Mal vor 12 Jahren, dann wieder 2014/15, jeweils für ca. eineinhalb Jahre. Die dritte Phase sei mit Eintritt am 15. Juni 2018 gewesen. Der Beschuldigte sei in einer schwierigen Lebenssituation gewesen, stark geprägt von Alkoholkonsum und Medikamenten. Es sei ihm im Haus R. ein betreutes Zimmer angeboten worden (pag. 12-04-0006 f.). Der Zeuge erklärte, als Bezugsperson sei die Realität, dass der Beschuldigte einfach keinen Kontakt zu seinen Kindern haben könne, ein Thema gewesen. Dann seien noch der Konsum und die Delinquenz ein Thema gewesen. Unter hohem Alkoholeinfluss sei der Trennungsschmerz stark zum Vorschein gekommen. Er (der Zeuge) habe auch immer wieder verzweifelte Phasen beobachtet. Der Trennungsschmerz und der Alkoholeinfluss hätten dazu geführt, dass der Beschuldigte Impulshandlungen vorgenommen habe (pag. 12-04-0007). Der Beschuldigte sei verschiedenste Male Richtung Zürich oder Ostschweiz gereist, um in der Nähe von Z. zu sein, wo seine Töchter offensichtlich wohnten. Einmal sei er nach Rumänien gereist, weil er geglaubt habe, dass seine Töchter dort seien und es ihnen nicht gut gehe. Auch in Deutschland und Österreich sei er gewesen. Der Beschuldigte sei jeweils seinen Impulsen gefolgt. Der Beschuldigte habe einfach zu verstehen gegeben, dass seine innere Anspannung, der Druck und das Bedürfnis, etwas zu tun, steige, um seine Töchter zu sehen. Was er dann aber tun oder wie er habe reisen wollen, sei nicht konkret gewesen. Der Zeuge erklärte, der Beschuldige sei ein ausgeprägter Beziehungsmensch; er hänge sehr an seinen Kindern und habe darunter einfach sehr gelitten. Er sei ein Stück weit hilflos gewesen, weil die Ex-Ehefrau ihm Steine in den Weg gelegt habe betreffend Besuchsrecht und Kontaktverbote jeglicher Art. Der Zeuge betonte, dass der Beschuldigte ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden habe; er habe sich auch
bei Ungerechtigkeiten gegenüber Dritten eingesetzt (pag. 12-04-0008). Der Zeuge führte aus, dass dem Beschuldigten das Besuchsrecht entzogen worden sei. Bei seinem ersten Aufenthalt im Haus R. hätten noch begleitete Besuche stattgefunden, jedoch nur vereinzelt; bei seinem zweiten Aufenthalt hätten keine Besuche mehr stattgefunden (pag. 12-04-0009). Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass er trotz Annäherungsverbot zu dieser Gemeinschaft gehe, da er etwas mit einem Leiter habe klären wollen. Er habe auch von seinen Ausfahrten in alkoholisiertem Zustand und ohne Führerschein erzählt (pag. 12-04-0009). Der Beschuldigte habe ihm zwei-, dreimal erzählt, dass er die innere Überzeugung habe, dass seine Kinder gegen ihren Willen in der Gemeinschaft (Y.) festgehalten würden. Der Beschuldigte sei auch der Meinung, dass seine Kinder geschlagen würden, und aus diesen Situationen heraus habe er den Wunsch, sie einfach zu retten, zu befreien oder ihnen zu helfen. Der Zeuge erklärte, dass der Beschuldigte, wenn so eine Situation dagewesen sei und er nachgefragt habe, was er denn da und dort wolle, nicht genau habe sagen können, was er denn machen würde, wenn er sie finden würde (pag. 12-04-0010). Der Zeuge erklärte, er wisse nicht, ob die Kinder geschlagen, gezüchtigt oder misshandelt würden; der Beschuldigte habe ihm das einfach so geschildert; es sei bei relativ unpräzisen, allgemeinen Aussagen geblieben. Der Beschuldigte habe allgemein gesagt, dass die Kinder festgehalten würden und sie gegen ihren Willen dortbleiben müssten, und sie geschlagen würden (pag. 12-04-0010 f.).

3.10.4 K. erklärte in der Einvernahme vom 18. März 2020 als Zeuge (pag. 12-02-0003 ff.), der Beschuldigte habe ab 7. August 2019 bei ihm (bei der Firma M.; vgl. pag. 12-02-0015) gearbeitet. Der Beschuldigte habe Reinigungsarbeiten und Mithilfe im Recyclinghof gemacht. Er sei gekommen, weil er eine Busse habe abverdienen müssen. Man könne in seiner Firma einfach vorbeikommen und arbeiten, dann würden die Stunden aufgeschrieben. Es gäbe keine verbindlichen Abmachungen. Er wisse nicht, wann welche Person komme. Die Leute müssten sich für den jeweiligen Arbeitstag an- bzw. abmelden. Er habe einen Anwesenheitsplan, aus welchem ersichtlich sei, wann der Beschuldigte gearbeitet habe (pag. 12-02-0006). Auf Vorhalt, dass auf diesem Plan ein Einsatz des Beschuldigten bis 7. November 2019 festgehalten sei (pag. 12-02-0014), erklärte der Zeuge, er wisse nicht, ob der Beschuldigte im Dezember 2019 noch gearbeitet habe; im Januar und Februar 2020 habe der Beschuldigte nicht mehr gearbeitet, weil er in Gefangenschaft gewesen sei (pag. 12-02-0007). Auf den Einwand des Beschuldigten hin, dass er im Januar 2020 noch gearbeitet habe, erklärte der Zeuge, er könne sich schwach daran erinnern, dass der Beschuldigte damals gearbeitet habe. Das betreffende Blatt, auf dem er dessen Anwesenheit notiert habe, habe der Beschuldigte (pag. 12-02-0007 f.). Der Zeuge erklärte, im Recyclinghof könne man Altmetall entsorgen. Sie hätten einen Alteisencontainer und einen Kehrichtcontainer; beide seien ca. 7 m lang, 2 m breit und 2 m hoch und oben offen. Die Container würden 1-2 Mal pro Monat geleert (pag. 12-02-0009). Der Beschuldigte habe ihn nie gefragt, ob er die Container für andere Zwecke brauchen dürfe; das hätte er nicht bewilligt. Er habe nicht festgestellt, ob der Beschuldigte auf seinem Areal Sprengversuche durchgeführt oder Vulkane gezündet habe. Das hätte man nicht tun dürfen und während seiner Anwesenheit auch nicht können. Es bestehe die Möglichkeit, ausserhalb der Öffnungszeiten Zugang zu den Containern zu erhalten. Die Halle sei abgeschlossen, aber der Vorplatz nicht, dieser sei eigentlich öffentlich zugänglich. Es wäre möglich, in der Nähe der Container eine Kamera zu befestigen, direkt an der Halle oder an den Bäumen (pag. 12-02-0010). Der Beschuldigte habe ihm nie etwas von Feuerwerksversuchen gesagt (pag.
12-02-0011). Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass seine Frau und seine Kinder in einer Sekte seien und dass er die Frau und die Kinder nicht mehr sehen dürfe. Er (der Zeuge) wisse, dass das den Beschuldigten beschäftige und dass es ihn traurig mache (pag. 12-02-0012).

3.10.5 F. erklärte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 22. April 2020 (pag. 12-05-0001 ff.), er habe dem Beschuldigten vor etwa drei bis sechs Monaten zwei Dolche gegeben. Er habe Geld gebraucht und ihm daher einen Dolch für etwa Fr. 30.-- bis Fr. 40.-- verkauft; für den anderen Dolch habe ihm der Beschuldigte als Tauschgeschäft eine Musikanlage mit Boxen gegeben. Die Übergabe der Dolche sei im Haus R. erfolgt, wo sie beide wohnten. Er denke, der Beschuldigte wollte die Dolche, weil sie ihm einfach gefallen hätten. Er habe die Dolche von einem S. für ca. Fr. 40.-- abgekauft; S. habe sie in einer Brockenstube gekauft, wo dieser arbeite (pag. 12-05-0002 f.). Auf Vorhalt von Fotos der beiden Dolche (pag. 10-01-0025 und 10-01-0026) erklärte F., er erkenne diese Dolche sofort. Es seien die Dolche auf den Bildern 7 und 8, welche er dem Beschuldigten verkauft habe (pag. 12-05-0003).

3.10.6 L. erklärte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 29. April 2020 (pag. 12-07-0005 ff.), sie habe den Beschuldigten in einer Klinik, auf einer Drogenentzugsstation, kennengelernt. Später seien sie unabhängig voneinander in die gleiche Wohngemeinschaft gezogen. Das sei vor ungefähr zehn Jahren gewesen. Dort seien sie ein Paar geworden; es sei eine „On-Off-Beziehung“ gewesen, wobei die Freundschaft im Vordergrund gestanden habe. Die Freundschaft hätten sie bis heute behalten. Sie habe durchschnittlich zwei- bis dreimal pro Woche Kontakt mit dem Beschuldigten. Sie bestätigte dessen Aussage, dass sie „eine gute Freundin“ des Beschuldigten sei (pag. 12-07-0007). Sie hätten auch Kontakt per SMS (pag. 12-07-0008). Sie wisse von den Problemen des Beschuldigten, dass er ADHS habe und dass er seine Kinder vermisse, die er nicht sehen dürfe. Letzteres beschäftige den Beschuldigten sehr; er sei traurig und trinke, um diesen Schmerz nicht zu spüren. Sie wisse nicht genau, ob der Beschuldigte etwas unternehme, damit er seine Kinder wieder sehen könne. Sie wisse jedoch, dass der Beschuldigte schon Anzeigen gemacht habe. Sie habe ihm dabei schon helfen wollen, beispielsweise wäre sie zu einer Sektenberatungsstelle gegangen oder hätte angeboten, einen Brief zu schreiben, sie wäre mitgegangen oder hätte im Internet nach Gesetzen recherchiert. Der Beschuldigte habe sie aber nicht um etwas Spezielles gebeten (pag. 12-07-0008). Der Beschuldigte habe ihr oft erzählt, dass seinen Kindern etwas Schlimmes passiert sei, aber sie habe keine Ahnung, was passiert sein soll. Sie erinnere sich, dass der Beschuldigte erzählt habe, dass die Kinder geschlagen würden, d.h. alle Kinder in dieser Sekte oder in dieser Schule. Der Beschuldigte habe ihr von Prügelstrafen erzählt und dass ein Kind auf dem Schulhof zu Tode geschlagen worden sei. In der Zeitung habe sie einmal gelesen, dass es eine gefährliche Sekte sei (pag. 12-07-0009). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ab und zu zu seinen Kindern auf Y. fahre, erklärte sie, er dürfe gar nicht dorthin fahren. Vielleicht sei er in die Nähe gefahren; das habe er ab und zu gemacht. Sie versuche, ihm das auszureden; manchmal habe sie Erfolg und manchmal nicht. Sie wisse nicht, wann der Beschuldigte das letzte Mal in der Nähe der Kinder gewesen sei. Wenn er das mache, dann tue
er es, weil er die Kinder vermisse und weil er Angst um sie habe; er tue es nicht, um ihnen zu schaden. Auf weitere Frage erklärte sie, sie wisse nicht, wohin der Beschuldigte am 11. Februar 2020 gewollt habe; sie wisse auch nicht, dass er am 11. Februar 2020 einen Rucksack mit Feldstecker, Fotoapparat, Stirnlampe, Waffen und Pyromaterial gepackt habe; sie habe diesbezüglich keine Ahnung (pag. 12-07-0010). Sie wisse, dass der Beschuldigte viel schreibe; ob er ein Tagebuch schreibe, wisse sie nicht (pag. 12-07-0010). Der Beschuldigte habe ihr gegenüber keinen Plan geäussert, wie er seine Kinder aus der Sekte befreien könne. Sie möchte beifügen, dass sie noch nie erlebt habe, dass der Beschuldigte etwas Böses gemacht habe (pag. 12-07-0011).

4. Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB)

4.1 Rechtliches

4.1.1 Gemäss Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden – in Abs. 1 lit. a bis j genannten – strafbaren Handlungen auszuführen, worunter eine vorsätzliche Tötung (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB [lit. a]), eine schwere Körperverletzung (Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB [lit. c]), eine Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB [lit. e]) oder auch eine Brandstiftung (Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB [lit. g]) fallen.

4.1.2 Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Vorbereitungshandlungen, welche sich vor dem Erreichen der Schwelle zum Versuch zu verwirklichen haben (Corboz, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 5; BGE 117 IV 396 E. 3). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgrenzungsfrage. Fest steht, dass der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, für sich allein straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Nach der Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Der Einbezug der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Bei Mittäterschaft beginnt der Versuch für alle Mittäter in dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3.2 und 6B_55/2011 vom 26. April 2011 E. 2.2.3; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch bereits anzunehmen ist und keine Vorbereitungshandlungen mehr vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in
räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die unmittelbare räumliche und zeitliche Nähe des Handelns zur eigentlichen Tatbegehung, und somit die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der Tat, ist insoweit bereits ersichtlich, wenn der Täter zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt hat, indem er die tätige Beziehung zur fremden Rechtssphäre bereits geschaffen hat. Damit überschreitet er die Grenze der Vorbereitungshandlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3.3).

4.1.3 Wo das Gesetz Vorbereitungshandlungen als strafbar erklärt, ist Strafbarkeit allerdings nur vorgesehen, wenn äussere Akte des Täters auf eine solche Intensität des deliktischen Willens schliessen lassen, dass eine Ausführung der Straftat normalerweise bevorsteht (BGE 111 IV 157 E. 2a). Die Vorkehrungen müssen planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen gegeben sein, die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion haben (BGE 111 IV 150 E. 4b; 111 IV 158 E. 2b). Das Vorliegen eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf dasselbe Ziel – nämlich die Verübung eines deliktischen Vorhabens – gerichteten Handlungen ersichtlich sein (Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 4; Engler, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 7). Hinreichend konkretisiert sind Vorbereitungshandlungen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zur Verwirklichung der betreffenden Tatbestände geeignet erscheinen (Engler, a.a.O., Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 8). Die konkreten Vorbereitungen müssen so weit gediehen sein, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeutig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt, als auf eine der in Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB aufgelisteten Taten ausgerichtet (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 6). Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 158 E. 2b).

4.1.4 Die Vorkehrungen müssen technischer oder organisatorischer Art sein. Vorkehrungen technischer Art sind das Beschaffen und Bereitstellen von Deliktswerkzeugen und anderen Hilfsmitteln zur Tatausführung, wie beispielsweise das Herstellen von Brandsätzen für Brandstiftungen (Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 260bis
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StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 2; Corboz, a.a.O., Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 14) oder das Bereitstellen der Mittel zu einer Entführung, vom Auto mit gefälschten Kontrollschildern bis zu den als Versteck vorgesehenen Räumen (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 40 N. 6). Im Falle von gewöhnlichen Vorkehrungen, wie Kauf von Handschuhen oder eines Rucksackes, ist das Vorhandensein zusätzlicher Elemente nötig, die diese als im Sinne von Art. 260bis
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StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB zu wertende technische Vorkehrungen erscheinen lassen (Corboz, a.a.O., Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 14 in fine). Die Beschaffung von Informationen wird als technische Vorkehr betrachtet (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 3). Organisatorische Vorkehrungen sind demgegenüber alle Vorkehren nicht technischer Art, die den reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen, wie beispielsweise die Rollenverteilung zwischen Mittätern (BGE 111 IV 150; 118 IV 367 f.; Wohlers/Godenzi/Schlegel, a.a.O., Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 2). Im Allgemeinen geht es bei den organisatorischen Vorkehrungen um die Planung des Ablaufs (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 3). Darunter fallen auch Augenscheinnahmen (Corboz, a.a.O., Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 15).

4.1.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, nicht nur bezüglich der Vorbereitungshandlungen selber, sondern auch hinsichtlich der geplanten Tat (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 7). Der Täter muss seine Vorkehrungen wissentlich und willentlich treffen. Durch das objektive Tatbestandsmerkmal der Planmässigkeit ist bei den Vorbereitungshandlungen Eventualvorsatz ausgeschlossen (Engler, a.a.O., Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 12), mit Ausnahme der in Aussicht genommenen Straftat, deren Art im Sinne von Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB bloss zumindest in Kauf genommen werden muss (Weder, StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 260bis
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StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 11; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 7; Dupuis et al. [Hrsg.], Petit commentaire, CP, 2. Aufl. 2017, Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 16). Dabei muss die Vorstellung des Täters hinsichtlich der Präzisierung der Tat nicht über die Verwirklichung des objektiven Tatbestands hinausgehen (Engler, a.a.O., Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB N. 12).

4.2 Gemäss Anklage habe der Beschuldigte – nebst anderen möglichen Verbrechen – eine Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB geplant.

4.2.1 Gemäss Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB wird bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Freiheitsberaubung; Ziff. 1 Abs. 1) oder wer jemanden durch Gewalt, List und Drohung entführt oder wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist (Entführung; Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgehalten, während es bei der Entführung umgekehrt von einem Ort an einen anderen verbracht wird (BGE 119 IV 216 E. 2e S. 220; 118 IV 61 E. 2b S. 63 und E. 3a S. 64; Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB N. 20, 23). Freiheitsberaubung und Entführung erscheinen aufgrund der gesetzlichen Regelung als prinzipiell gleichwertige Eingriffe in das Rechtsgut der Bewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.5.1). Abgrenzungsfragen sind daher nach neuem Recht – infolge der Zusammenfassung in einem Tatbestand – nicht mehr bedeutsam (BGE 119 IV 216 E. 2e; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB N. 24 f., 46).

4.2.2 Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
. StGB auch Einwilligungen in Betracht (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB N. 53 f.). Die unzulässige Beschränkung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit liegt nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2). Nicht verlangt wird, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer ist. Einige Minuten reichen aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_86/2019 vom 8. Februar 2019 E. 3.1; 6B_1070/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2). Die Rechtsprechung bejahte einen Freiheitsentzug unter anderem, als eine Ehefrau die Familienwohnung nicht verlassen durfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2), beim Festhalten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten (Urteil des Bundesgerichts 6B_400/2012 vom 15. November 2012 Sachverhalt lit. A), beim Einschliessen in der Waschküche (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2012 vom 29. Mai 2012 E. 1.3.5), bei einer Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 89 IV 85 E. 1 S. 87; Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1). Demgegenüber erfüllt den Tatbestand nicht, wer jemanden zwingt, einen Ort zu verlassen (BGE 101 IV 154 E. 3b S. 161). Ebenfalls keine unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt vor, wenn eine Person einen bestimmten Ort überhaupt nicht oder nicht auf dem gewünschten Weg erreichen kann. Eine partielle Beeinträchtigung der Freiheit, den Aufenthaltsort zu wählen, ist keine Freiheitsberaubung. Nur eine umfassende Aufhebung dieser Freiheit erfüllt den Tatbestand (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 m.w.H.). Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist beispielsweise nicht erfüllt, wenn Kindern vom nicht sorgeberechtigten Vater der Zugang zum Wohnort ihrer Mutter verwehrt wird, soweit ihre Fortbewegungsfreiheit nicht auch in anderer Weise eingeschränkt ist (BGE 141 IV 10 E. 4.4.2 [in casu wurde indessen der objektive Tatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2
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StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB als erfüllt erachtet; a.a.O., E. 4.5]).

Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen (Generalklausel; vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.4.1).

4.2.3 Die Tathandlung der Entführung besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darin, dass der Täter sein Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren kann (BGE 83 IV 152, 154; 118 IV 61, 63 f.; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 183
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StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB N. 46). Das Entführen einer urteils- und widerstandsfähigen Person über 16 Jahren ist nur strafbar, wenn bestimmte Tatmittel – Gewalt, List oder Drohung – eingesetzt werden (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 183
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StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB N. 47 f.). Die Tatmittel beziehen sich auf die Art und Weise des Wegbringens des Opfers, nicht auf seine allfällige Freiheitsberaubung am neuen Ort (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 183
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StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB N. 48).

Entführung ist ein Dauerdelikt. Die Vollendung tritt bei Dauerdelikten mit der erstmaligen Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale ein, die Beendigung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes oder dem Abbruch des verbotenen Verhaltens. Die Entführung ist vollendet, wenn das Opfer vom früheren Aufenthaltsort entfernt und in der Macht des Täters ist; sie ist beendet, wenn dieses seine Freiheit wiedererlangt hat (BGE 119 IV 216 E. 2f; Trechsel/Mona, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 183
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StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB N. 14a).

4.2.4 In subjektiver Hinsicht erfordern sowohl Freiheitsberaubung als auch Entführung Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB N. 56 f.).

4.3 Beweiswürdigung

4.3.1 Der Beschuldigte bringt vor, die ihm in den Einvernahmen vorgelegten Fotos der USBV entsprächen nicht jenen USBV, die er hergestellt und am 11. Februar 2020 in einem Rucksack mit sich geführt habe. Seine USBV seien praktisch identisch, gleich gross und gleich gebaut gewesen; sie seien nicht derart verklebt gewesen wie jene auf den Fotos. Er sei nicht so ein „Pfuscher“, sondern exakt und handwerklich geschickt. Die Beweise seien durch die Polizei ausgetauscht worden.

Diese Einwendungen sind unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in den Einvernahmen durch die Kantonspolizei Zürich keine Einwendungen dieser Art machte (E. 3.9.2-3.9.3); erst in den Einvernahmen durch die Bundeskriminalpolizei (E. 3.9.4) und in der Schlusseinvernahme (E. 3.9.6) zweifelte er diese Beweise an. Die Sicherstellung der USBV am 11. Februar 2020 mit anschliessender Fotodokumentation durch die Kantonspolizei Zürich (Foto- und Röntgenbilder) ist ordnungsgemäss in den Akten erstellt. Der Bericht des FOR und dessen analytisches Gutachten erforderten eine Zerlegung der USBV in ihre Bestandteile, weshalb diese nicht mehr im Originalzustand vorhanden sind. Das Vorgehen des FOR ist dokumentiert. In der Untersuchung konnte eine Passspuren-Identifizierung zwischen Bestandteilen der USBV und den in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Gegenständen (Glasscherben, Klebeband) sowie auf den USBV 1, 2 und 4 mehrere dem Beschuldigten zuzuordnende daktyloskopische Spuren festgestellt werden (E. 3.3.5a). Zwei der USBV befanden sich in einem Kunststoffbehälter (Tupperware, pag. 10-01-0023), zu welchem ein passgenauer Deckel in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (E. 3.3.4). Anhaltspunkte, wonach Beweise – sei es absichtlich oder versehentlich – ausgetauscht worden sein sollten, bestehen demzufolge in keiner Weise. Es bestehen insgesamt keine Zweifel, dass es sich bei den in Akten dokumentierten USBV um jene USBV handelt, welche der Beschuldigte gemäss eigener Aussage selber hergestellt hatte und am 11. Februar 2020 mit sich führte.

Auch in Bezug auf den sichergestellten Nothammer besteht kein Zweifel, dass es sich um das vom Beschuldigten am 11. Februar 2020 mitgeführte Exemplar handelt. Der Einwand des Beschuldigten, er habe einen alten, beschädigten Nothammer dabeigehabt und nicht einen intakten bzw. neuen, entbehrt jeder Grundlage.

Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte nicht, dass die am 11. Februar 2020 sowie in der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände in seinem Besitz waren.

Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte sämtliche in E. 3.1 bis 3.3 genannten Gegenstände am 11. Februar 2020 im Zug von Basel nach Zürich mit sich führte.

4.3.2 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Mitte Dezember 2019 bis vor dem 11. Februar 2020 die Dolche beschaffte (E. 6.) und gemäss eigener Aussage am Vorabend des 11. Februar 2020 die vier USBV herstellte (E. 3.9).

4.3.3 Bei den Dolchen handelt es sich um Waffen im Sinne der Waffengesetzgebung, deren Erwerb grundsätzlich verboten ist bzw. einer Bewilligungspflicht unterliegt (E. 6). Der Beschuldigte verfügte nicht über eine entsprechende Bewilligung. Als gefährlicher Gegenstand ist auch das Küchenmesser einzustufen, auch wenn es sich um einen normalen Haushaltsgegenstand handelt (vgl. Art. 4 Abs. 6
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG). Der private Besitz des Nothammers kann als ungewöhnlich bezeichnet werden. Es ist nicht erstellt, in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte in dessen Besitz gelangt ist. Er räumte ein, dass derartige Nothammer normalerweise in Bussen und Trams fest montiert sind. Es handelt sich zweifelsohne um einen Gegenstand zum Brechen von hartem Glas, wie etwa Fensterscheiben in Verkehrsmitteln.

4.3.4 Gemäss Kurzbericht (E. 3.3.3) und Gutachten des FOR (E. 3.3.5) waren drei der vier USBV mit einer pyrotechnischen Anzündung versehen; alle USBV enthielten ein explosives Gemisch und Glasscherben, die sich in einem Rohrkörper aus mehreren Lagen aus Papier, welches mit Klebeband verklebt war, befanden. Die Bestandteile der USBV waren ein Schwarzpulversatz mit Effektsternen, Lady Cracker, Wunderkerzen, Wirbel, Effektkörper, Meteoriten (nur USBV 2) und Glasscherben aus Klarglasflaschen und Flachglas. Der Gutachter des FOR gelangte zum Schluss, dass sich die USBV aufgrund der kurzen Brenndauer als Brandsatz oder Brandvorrichtungen eher schlecht eigneten (Antwort zu Fragen 3.2 und 3.3). Da aber die Vorrichtung im offenen Abbrand oder bei geringer Verdämmung eher langsam abbrenne, könnten sich die Feuerwerkskörper der Kategorie F1 entzünden, wodurch die Möglichkeit bestehe, dass leicht entzündbares Material in unmittelbarer Nähe entzündet werde (Antwort zu Frage 2.7). Aufgrund der Bauweise der USBV (geringe Verdämmung mittels Papier, nicht hermetisch abgeschlossener Körper) seien mutmasslich Explosionen bei der Umsetzung der Lady Cracker wahrnehmbar. Bei zusätzlicher Verdämmung wäre eine erhöhte Abbrandgeschwindigkeit und dadurch eine Explosion möglich (Antwort zu Fragen 2.1-2.3). Die in den USBV enthaltenen pyrotechnischen Gegenstände seien nicht zum Zerstören geeignet (Antwort zu Frage 2.5). Ein Wegschleudern der Glasscherben sei nicht zu erwarten (Antwort zu Frage 2.8). Die vier USBV seien zur direkten Zerstörung eher ungeeignet (Antwort zu Fragen 3.1 und 3.3). Anhand der Konstruktion der USBV könne nicht gesagt werden, zu welchem Zweck die USBV konstruiert worden seien; aufgrund der Anzündvorrichtung sei zu vermuten, dass die Möglichkeit des Anzündens gewünscht war (Antwort zu Frage 3.3).

Das Gutachten ist klar, vollständig und schlüssig; seine Schlussfolgerungen sind überzeugend. Auf das Gutachten kann ohne weiteres abgestellt werden.

4.3.5 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit nach der Trennung von seiner ehemaligen Ehefrau im Jahr 2005, insbesondere nach der Scheidung im Jahr 2010, bis Ende 2019 zahlreiche Male in Widerhandlung gegen bestehende Verbote die Liegenschaft Y. in Z. (Wohnort seiner Kinder und Ex-Frau) sowie die dortige Schule G., welche beide Kinder besuchten, aufsuchte (E. 3.4.6, 3.5.2-3.5.6). Dabei drang er teilweise in diese Gebäude ein. Mehrere Male begab sich der Beschuldigte in die Nähe dieser Örtlichkeiten, ohne das Betretungsverbot zu verletzen. Der Beschuldigte gab jeweils an, dass er zu seinen Kindern wollte, er sie sehen wollte, er nachschauen wollte, ob es ihnen gut gehe, oder dass er das Bedürfnis verspürt habe, in ihrer Nähe zu sein. Um nach Z. oder in die Nähe davon zu gelangen, benutzte der Beschuldigte – nebst den öffentlichen Verkehrsmitteln – wiederholt und trotz Fahrausweisentzugs Motorfahrzeuge, wobei er solche teilweise zu diesem Zweck entwendete.

4.3.6 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte seit ca. 2014/2015 kaum mehr direkten Kontakt zu seinen Kindern hatte. Festzuhalten ist, dass die Kinder selber keinen Kontakt mehr zum Vater wünschten. Mit der Aufhebung der Beistandschaft über die Tochter C. zufolge Volljährigkeit und der absehbaren Aufhebung der Beistandschaft über die Tochter D. (E. 3.4) verlor der Beschuldigte die einzige Möglichkeit (bzw. hätte er diese Möglichkeit auch in Bezug auf D. demnächst verloren), zumindest auf amtlichem Weg Kenntnis über die Lebenssituation seiner Kinder und damit auch über ihr Wohlbefinden und ihre Bedürfnisse zu erlangen.

4.3.7 Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte in Bezug auf seine Kinder Gefährdungsmeldungen bei diversen Stellen machte. In der Hauptverhandlung erklärte er, dass er die KESB vergeblich darum ersucht habe, den Kindern Schutz anzubieten und sie in einem persönlichen Gespräch zu befragen; stattdessen hätten die Kinder schriftlich geantwortet. Aus den Akten der KESB geht indessen hervor, dass die Beiständin mit beiden Kindern persönliche Gespräche – letztmals am 27. April 2019 – geführt hat. Allerdings trifft es zu, dass beide Kinder der Beiständin in Briefen mitgeteilt haben, dass es ihnen auf Y. gefalle (E. 3.4.6). Dieser Umstand allein konnte dem Beschuldigten nicht Grund zur Annahme geben, dass die KESB sich in ungenügender Weise um die Belange seiner Kinder gekümmert hat. In den Meldungen an die Behörden wies der Beschuldigte auf (angebliche) Misshandlungen seiner Kinder in der Schule G. hin. Auch aufgrund seiner Eingaben im vorliegenden Strafverfahren bestehen hinreichende Indizien, dass sich der Beschuldigte weiterhin Sorgen um die Gesundheit seiner Kinder macht, solange sie in der N. Gemeinde, Y., leben. In der Hauptverhandlung räumte er indes ein, dass er über all die Jahre keine konkreten Anhaltspunkte gehabt hat, dass seine beiden Kinder misshandelt worden seien oder würden, auch nicht für die Zeit vor dem 11. Februar 2020.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit den Misshandlungs- und Züchtigungsvorwürfen gegenüber der Schule G. lediglich ein konkreter Vorfall, der ungefähr auf das Jahr 1999 zurückgeht, bekannt ist. Damals wurde ein Knabe vom Präsidenten der Trägerschaft geohrfeigt; dieser Vorfall wurde dem Amt für Volkschule mitgeteilt, wie der Zeuge O. darlegte. In der Folge wurde die Aufsicht über die Privatschulen reorganisiert und professionalisiert (E. 3.10.2). Später, im Jahr 2006, gingen kantonale Behörden – Kantonsparlament und Regierung – den weiterhin in der Presse erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Privatschule G. nach. Die Untersuchung ergab laut dem Zeugen nichts Negatives (E. 3.10.2). Der Zeuge erklärte, es gäbe auch keine Vorfälle, bei denen die Kinder des Beschuldigten von Misshandlungen oder Schlägen betroffen gewesen seien (E. 3.10.2). Aus dem vom Beschuldigten vorgebrachten und vom Zeugen sinngemäss bestätigten Umstand, wonach der Zeuge offenbar vor 25-30 Jahren, d.h. bevor dieser auf Y. in Z. wohnte und für die Privatschule tätig war, einmal einen seiner Söhne geschlagen hat (E. 3.10.2), kann nicht auf (regelmässige) Misshandlungen von Kindern in der Schule G. geschlossen werden. Die Ausführungen des Zeugen erscheinen glaubhaft; auf sie kann abgestellt werden.

Die Mutmassungen des Beschuldigten über angebliche Misshandlungen oder Züchtigungen seiner Kinder entbehren damit einer beweismässigen Grundlage.

4.3.8 Erstellt ist, dass der Beschuldigte am 4. Februar 2020 ohne gültigen Fahrausweis mit dem Zug von Basel nach Z. reisen wollte, um seine Kinder zu sehen (Aussage des Beschuldigten). Gemäss seiner Angabe sah der Beschuldigte von seinem Vorhaben ab und kehrte in Zürich um. Die SMS-Nachricht des Beschuldigten an K. vom 4. Februar 2020, 13:42 Uhr, bestätigt, dass der Beschuldigte an jenem Tag beabsichtigte, zu seinen Kindern zu fahren (E. 3.7.1).

4.3.9 Erstellt ist, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2020 ohne gültigen Fahrausweis mit dem Zug von Basel nach Zürich Hauptbahnhof reiste, wo er um 16.00 Uhr ankam. Wäre er im Sinne der Anklage nach Z. weitergereist, so wäre er laut SBB-Fahrplan etwa um 17.30 Uhr, also am frühen Abend, angekommen.

4.3.10 Die SMS-Nachricht des Beschuldigten an L. vom 10. Februar 2020, 18.10 Uhr, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte offensichtlich vorhatte, nach einem unmittelbar bevorstehenden Besuch bei L. nach Z. zu reisen, um nach seinen Kindern zu sehen (pag. 10-02-0092; E. 3.7.2). Bei L. handelt es sich um eine Vertrauensperson des Beschuldigten; dies ergibt sich aus seinen Aussagen und jenen von L.

4.3.11 Es kann als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte die mit sich geführten handschriftlichen Notizen – auf denen teils sein Name und das Datum des 11. Februar 2020 notiert sind – selber erstellt hat; eine andere Urheberschaft kann schon aufgrund dieser Umstände ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte brachte in der Hauptverhandlung vor, sein Bruder habe eine ähnliche Schrift. Weshalb er im Besitz von Aufzeichnungen seines Bruders, teilweise mit Datum 11. Februar 2020, gewesen sein sollte, legte er nicht dar. Die Einwendung entbehrt jeder Grundlage. Dass dem Beschuldigten die Notizen heute teilweise fremd und eigenartig vorkommen und er sich nicht daran erinnert, weshalb er solche Sachen geschrieben haben sollte, wie er in der Hauptverhandlung vorbrachte, lässt ebenfalls keine Zweifel an seiner Urheberschaft aufkommen. Soweit die Schreiben datiert sind, bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass sie am darin erwähnten Datum, also am 11. Februar 2020, erstellt worden sind. An diesem Tag waren sie im Besitz des Beschuldigten. Gemäss seiner Aussage will der Beschuldigte das „undatierte Testament“ schon vor geraumer Zeit, im Sommer 2019, erstellt haben (E. 3.9.3); es handle sich um eine Zusammenstellung von Ereignissen (E. 3.9.4). Da er auch die undatierten Schreiben am 11. Februar 2020 mit sich führte, ergibt sich schon daraus ein Zusammenhang mit den datierten Aufzeichnungen. Dass er einfach wahllos herumliegende Schreiben in seinen Rucksack gepackt haben sollte, wie er vorbrachte (E. 3.9.3), ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.

Der Notizbucheintrag, datiert 11.2.2020, mit dem Text „Ich hoffe, dass es alles gut geht und ich E. helfen kann, dass sie frei ist…“ (E. 3.6.1), ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte offensichtlich vorhatte, am 11. Februar 2020 nach Z. zu seiner ehemaligen Ehefrau zu reisen; insbesondere lässt der Text darauf schliessen, dass er unbestimmte Handlungen vornehmen wollte.

In einem auf den 11. Februar 2020 datierten Schreiben spricht der Beschuldigte von seinen Kindern C. und D. und seiner ehemaligen Ehefrau und weist auf Misshandlungen gegenüber den Kindern auf Y. und seine diesbezüglichen Anzeigen an diverse Behörden hin (E. 3.6.3). In einem weiteren, undatierten Schreiben – sog. „undatiertes Testament“ (E. 3.1.2) –, welches an die Gemeinde Y. [N. Gemeinde in Z.] gerichtet ist, gibt der Beschuldigte seinem Wunsch Ausdruck, dass seine Töchter und alle Kinder dieser Gemeinde nicht geschlagen oder sonst irgendwelchen Schaden erleiden würden. Zudem erwähnt er darin im gleichen Satz, dass dies sein „Testament“ sei (E. 3.6.2). Diese Bezeichnung lässt – ohne dass ein erbrechtlicher Bezug vorliegen müsste, wie die Verteidigung vorbringt (Plädoyernotizen S. 5) – den Schluss zu, dass es sich um ein Dokument mit wichtigem Inhalt handelt – laut Aussage des Beschuldigten um eine Zusammenfassung von Ereignissen (E. 3.9.4). Der Umstand, dass der Beschuldigte beide Schreiben am 11. Februar 2020 mit sich führte, weist – zusammen mit dem Notizbucheintrag vom 11. Februar 2020 – darauf hin, dass er offensichtlich beabsichtigte, am 11. Februar 2020 nach Z. zu reisen. Daran vermag der bereits erwähnte Einwand des Beschuldigten, wonach er das undatierte Schreiben („Testament“) schon im Sommer 2019 erstellt haben will, nichts zu ändern.

4.3.12 Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er am 11. Februar 2020 die zwei Dolche in einem Waffengeschäft in Basel habe verkaufen wollen und er, weil das Geschäft an jenem Tag geschlossen gewesen sei, spontan nach Zürich gefahren sei, um die Dolche dort zu verkaufen, wird durch keine konkreten Anhaltspunkte gestützt und ist im Gesamtzusammenhang als Schutzbehauptung zu werten.

Es trifft zwar zu, dass das Waffengeschäft J. an der […] in Basel – in der Zone, wo der Beschuldigte gemäss seiner Aussage auf dem Weg von U. zur Arbeitsstelle in X. mit dem Tram jeweils vorbeifuhr bzw. umstieg – seit Ende Dezember 2019 geschlossen, jedoch weiterhin wahrnehmbar war. Dieser Umstand scheint die Behauptung des Beschuldigten, er habe dort die Dolche verkaufen wollen, zunächst zu stützen. Allerdings befindet sich im Stadtzentrum von Basel auch das Waffengeschäft I., welches am fraglichen Tag – am Dienstag, den 11. Februar 2020 – geöffnet war. Der Beschuldigte gab an, er kenne in Basel nur ein Waffengeschäft – womit er offenbar das bereits geschlossene Waffengeschäft J. meinte – und habe angenommen, in Zürich ein Waffengeschäft in Bahnhofsnähe zu finden (pag. 13-01-0013). Es erscheint indes nicht naheliegend, ohne vorherige Abfrage im Telefonbuch oder im Internet oder mittels Nachfrage bei Bekannten – z.B. beim Mitbewohner F., der ihm die Dolche verkauft hatte –, ob ein weiteres Waffengeschäft in Basel bestehe, spontan nach Zürich zu reisen, um aufs Geratewohl nach einem Waffengeschäft zu suchen. Die Erklärung des Beschuldigten, er habe Geld für Zigaretten und Alkohol gebraucht (pag. 13-01-0013), erscheint aufgrund des geringen Erwerbspreises der Dolche nicht stichhaltig. Da diese aus einer Brockenstube stammten, konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, viel Geld für sie lösen zu können.

Ebenso als Schutzbehauptung ist die Aussage des Beschuldigten zu werten, dass er die vier von ihm hergestellten USBV an seinem Arbeitsplatz in einem Recycling-Container habe zur Zündung bringen und das Ganze filmen wollen. Namentlich fällt auf, dass er – obwohl er beispielsweise den Vulkan und weitere pyrotechnische Gegenstände schon seit längerer Zeit in Besitz gehabt haben will – unter Verwendung weiterer Materialien am Abend des 10. Februar 2020 vier USBV herstellte, um sie sogleich am Folgetag an seinem Arbeitsort zu testen. Sein Arbeitgeber K. war über diesen Plan nicht informiert und hätte keine Zustimmung dazu erteilt. Es erscheint daher lebensfremd, wenn der Beschuldigte davon ausgehen wollte, er könne solche pyrotechnische Versuche am Arbeitsplatz durchführen, selbst wenn diese nach Arbeitsschluss erfolgt wären.

4.4 Subsumtion objektiver Tatbestand

4.4.1 Der Beschuldigte führte am 11. Februar 2020 auf der Fahrt von Basel nach Zürich (unter anderem) folgende Gegenstände in einem Rucksack mit sich (E. 3.1-3.3):

– 4 USBV

– 2 Dolche mit einer Klingenlänge von 23,5 cm bzw. 23,8 cm

– 1 Glasbrecher, rot (Nothammer)

– 1 Küchenmesser

– 1 Feldstecher, Marke Bushnell

– 1 schwarzes Kunststoffseil

– 7 schwarze Kunststoffkabelbinder

– 1 Stirnlampe, grau/schwarz, Marke unbekannt

– 1 Notizbuch, Tigermuster

– diverse handschriftliche Notizen:

-- undatiertes Testament

-- Schreiben vom 11. Februar 2020

-- Notizzettel mit diversen Telefonnummern

4.4.2 Der Beschuldigte beschaffte die beiden Dolche im Zeitraum zwischen ca. Mitte Dezember 2019 und vor dem 11. Februar 2020. Die vier USBV stellte er (spätestens) am 10. Februar 2020 bei sich zuhause selber her mit Materialien, die sich bereits in seinem Besitz befanden. Der Glasbrecher gelangte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in den Besitz des Beschuldigten. Auch die weiteren Gegenstände befanden sich bereits in seinem Besitz; jedenfalls ist nicht bekannt, wann und zu welchem Zweck er sie erworben hatte. Dass der Beschuldigte einige der Gegenstände anlässlich pyrotechnischer Versuche verwenden wollte bzw. zu diesem Zweck bereitgestellt hatte, wie die vier USBV und die Kabelbinder zum Befestigen einer Kamera, kann ausgeschlossen werden (E. 4.3.12). Die datierten Schriftstücke (Notizbucheintrag und Schreiben, je mit Datum 11. Februar 2020) stellte der Beschuldigte am 11. Februar 2020 her. Das undatierte Schreiben (gemäss Effektenverzeichnis „undatiertes Testament“) ist unbekannten Herstellungsdatums. Der Beschuldigte packte gemäss eigener Angabe sämtliche Gegenstände und Schriftstücke am 11. Februar 2020 um die Mittagszeit in seinen Rucksack, welchen er auf der Zugfahrt von Basel nach Zürich mit sich führte. Der Beschuldigte traf mithin in der Zeit vor dem 11. Februar 2020 planmässig diverse Vorbereitungen, welche darauf hinweisen, dass er eine Straftat begehen wollte.

4.4.3 In objektiver Hinsicht erscheinen diese Gegenstände insbesondere geeignet, um:

– sich mit dem Feldstecher aus der Distanz Übersicht über die Lage an einem fremden Ort zu verschaffen;

– sich mit der Stirnlampe an einem fremden Ort im Dunkeln zurechtzufinden;

– sich mit dem Glasbrecher Zutritt zu verschlossenen Gebäuden zu verschaffen, insbesondere durch Zerstören von Fenstern oder Glastüren;

– mit den Dolchen und dem Küchenmesser Hindernisse zu überwinden;

– mit den Dolchen und dem Küchenmesser Personen zu bedrohen, zu nötigen, zu verletzen oder zu töten;

– mit dem Kunststoffseil und den Kabelbindern Personen zu fesseln;

– mit den USBV als eine Art Bombenattrappe Personen zu bedrohen;

– mit dem Abbrennen der USBV als Ablenkungsmanöver auf Brandgefahr hinzuweisen oder leicht entzündbare Gegenstände in Brand zu setzen.

Am 11. Februar 2020 packte der Beschuldigte diese Gegenstände in einen Rucksack und begab sich mit dem Zug von Basel, […], nach Zürich.

4.4.4 Der Beschuldigte hat demnach planmässig technische und organisatorische Vorkehren getroffen, die in objektiver Hinsicht indizieren, dass eine der in Art. 260bis Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
, c bzw. e StGB aufgeführten Straftaten beabsichtigt war.

Die Vorbereitung einer Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB ist aufgrund der kurzen Brenndauer der USBV – und mangels weiterer Brandmittel oder allfälliger Brandbeschleuniger – bereits in objektiver Hinsicht ausgeschlossen.

4.4.5 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass sich der Beschuldigte seit Jahren darauf fixiert hat, dass seine Kinder in der N. Gemeinde Y. körperlich misshandelt würden, obwohl sie dies gegenüber den Behörden stets bestritten und dem Beschuldigten auch im direkten Gespräch bekundeten, dass dem nicht so sei und es ihnen in der Gemeinde gut gehe (pag. B1-18-06-0015). Auch die Rechenschaftsberichte der Beiständin über die beiden Kinder enthalten keine Hinweise darauf, dass es den Kindern in der Gemeinde oder der Privatschule G. nicht gut gehen sollte oder sie gar geschlagen oder sonst wie misshandelt würden; im Gegenteil. Die diesbezügliche Fixiertheit des Beschuldigten ist wohl auch krankheitsbedingt erklärbar (vgl. pag. 11-01-0063). Aufgrund seiner Besorgnis machte er – in objektiver Hinsicht indes unbegründete – Gefährdungsmeldungen bei verschiedenen Stellen. Gemäss seinen Angaben blieben diese Meldungen folgenlos. Wiederholt und über einen langjährigen Zeitraum hinweg brachte der Beschuldigte zum Ausdruck, dass er umgehend nach seinen Kindern und ihrem Wohlbefinden schauen müsse, und setzte seine Vorhaben regelmässig in die Tat um. Die ihm gegenüber von verschiedenen Behörden auferlegten Betretungs- und Annäherungsverbote (E. 3.4) hielten ihn nicht von solchen Vorhaben ab, was zu zahlreichen polizeilichen Interventionen und Strafverfahren führte. Die Besorgtheit des Beschuldigten um seine Kinder ist bis hin zum 10. Februar 2020 dokumentiert, was sich auch in seiner SMS an L. vom 10. Februar 2020 zeigt (E. 3.7.2). Sie zeigt sich zudem darin, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2020 die Kontaktdaten des Kinderbüros Basel – einer offiziellen Stelle, die sich für Kinderbelange und Kinderrechte einsetzt – mit sich führte (E. 3.6.4). Die Besorgtheit des Beschuldigten um seine Kinder kann zusammenfassend als ein kontinuierliches „Crescendo“ bezeichnet werden.

Hingegen kann in subjektiver Hinsicht weitgehend ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte geplant oder beabsichtigte hatte, seinen Kindern und seiner ehemaligen Ehefrau physischen Schaden an der Gesundheit zuzufügen. Die zahlreichen Hinweise in den Akten lassen im Gegenteil darauf schliessen, dass der Beschuldigte gerade um das physische und psychische Wohlergehen seiner Kinder, und wohl auch deren Mutter, besorgt war. Insbesondere kann eine Tötung oder schwere Körperverletzung zu deren Nachteil ausgeschlossen werden. Für eine solche Handlung – Tötung oder schwere Körperverletzung – zum Nachteil Dritter in Z. oder anderswo bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte.

Im Notizbucheintrag vom 11. Februar 2020 hält der Beschuldigte fest, er hoffe, dass alles gut gehe und dass E. – seine ehemalige Ehefrau – frei sein werde. Im weiteren Schreiben vom 11. Februar 2020 nimmt der Beschuldigte Bezug auf seine Kinder und seine ehemalige Ehefrau und erwähnt die Misshandlungen gegenüber den Kindern auf Y. Im undatierten Schreiben äussert er sich in ähnlicher Weise, zudem bezeichnet er es als sein „Testament“. Diese Schriftstücke, welche der Beschuldigte am 11. Februar 2020 ebenfalls mit sich führte, enthalten einen konkreten Bezug zu seinen Kindern und seiner ehemaligen Ehefrau und bringen Misshandlungen, die aus Sicht des Beschuldigten gegenüber seinen (wie auch anderen) Kindern auf Y. geschehen sein sollen oder weiterhin geschehen würden, zum Ausdruck. Insbesondere lassen sie – zusammen mit den konkreten objektiven Anhaltspunkten (E. 4.4.3) – den Schluss zu, dass der Beschuldigte nunmehr entschlossen war, zur Tat zu schreiten. Diese Tat kann aufgrund der konkreten Umstände einzig in einer Freiheitsberaubung oder Entführung im Sinne von Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB gelegen haben. Der Beschuldigte war nunmehr fest entschlossen, seine Kinder aus der „Sekte“ bzw. der Gemeinschaft auf Y. zu befreien. Dieses Ziel konnte er nur erreichen, indem er die Kinder von diesem Ort, falls erforderlich mit Gewalt oder unter Drohung, wegführen würde. Dass sie ihm freiwillig folgen würden, konnte er aufgrund der negativen Entwicklung in der persönlichen Beziehung nicht annehmen. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den Berichten betreffend Kindesschutzmassnahmen; es war ihm daher bewusst, dass die Kinder ihn nicht mehr sehen wollten.

Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte mit seinen Vorbereitungshandlungen beabsichtigte, eine Freiheitsberaubung oder Entführung zum Nachteil seiner Kinder und eventuell seiner ehemaligen Ehefrau zu begehen. Für einen Einbezug letzterer in seinen Tatplan spricht namentlich der Eintrag im Notizbuch, datiert 11. Februar 2020, wonach er hoffe, dass er E. helfen könne, dass sie frei sei (E. 3.6.1). In einem undatierten Schreiben, welches der Beschuldigte am 11. Februar 2020 mit sich führte, spricht er hingegen nur davon, was er zu tun gedenke – nämlich „dies ALLEN schreiben + erzählen“ –, falls seine Kinder nicht auf Y. oder nicht zu erreichen sein sollten (E. 3.6.2). Da die Kinder bei der Mutter lebten und der Beschuldigte nicht annehmen konnte, dass diese tatenlos zuschauen würde, wie er seine Kinder entführen würde, musste sein Tatplan auch eine eventuelle Entführung der Mutter beinhaltet haben. Eine eventualvorsätzliche Entführung der ehemaligen Ehefrau, wovon auch die Anklage auszugehen scheint (Anklageschrift S.4), genügt (E. 4.1.5). Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereit gewesen wäre, bei einem allfälligen Scheitern der Entführung seiner Kinder alternativ eine Freiheitsberaubung zu begehen, indem er seine Kinder und allenfalls auch seine ehemalige Ehefrau auf Y. gefangen gehalten hätte, etwa, indem er sich verschanzen würde, um auf eine günstige Fluchtmöglichkeit – mit oder ohne seine Kinder – zu warten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte früher einen Suizidversuch begangen hat und auch Notizen gemacht hat, in denen solche Gedanken anklingen (pag. 11-01-0101). Auch in seiner Eingabe vom 25. November 2020 an das Gericht sind solche Gedanken enthalten („Damit meine ich bitte töten Sie mich dann, denn dies wäre mir sehr wichtig!“; TPF pag. 6.231.9.12). Diese Vorgeschichte weist, zusammen mit dem Inhalt der Notizen vom 11. Februar 2020 und der undatierten Schreiben, die der Beschuldigte bei sich hatte, darauf hin, dass er damals zu allem entschlossen war, um seine Kinder in Z. zu befreien.

4.4.6 Der Beschuldigte reiste am 11. Februar 2020 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Er wohnte in U. in einem Zimmer in einer betreuten Wohnsituation, wo er kaum seine Kinder und seine ehemalige Ehefrau hätte unterbringen können. Dass der Beschuldigte keine konkreten Vorkehren – wie das Bereitstellen eines Autos und die Beschaffung eines Raumes – getroffen hat, um die zu entführenden Personen von ihrem Aufenthaltsort an einen neuen Ort zu bringen und dort gefangen zu halten, spricht nicht gegen den Plan einer Entführung. Wie aus dem Beweisergebnis zu schliessen ist, wollte der Beschuldigte in erster Linie erreichen, dass seine Kinder von Y. bzw. der N. Gemeinde wegkommen, dass sie von dort „befreit“ würden. Insbesondere wollte er, dass seine Kinder, wie von ihm stets befürchtet wurde, nicht mehr misshandelt würden. Dazu musste er nicht notwendigerweise eine Räumlichkeit für einen anderen Aufenthalt bereitstellen. Ebenso wenig musste er ein Fahrzeug für den Wegtransport beschaffen; durch Drohen, etwa mit den Dolchen oder den USBV, hätte er seine Kinder und seine ehemalige Ehefrau auch zwingen können, beispielsweise die öffentlichen Verkehrsmittel zu besteigen und an einen beliebigen Ort zu fahren.

4.4.7 Hätte das Wegbringen dieser Personen misslingen sollen, dann wäre zumindest eine Freiheitsberaubung, allenfalls nur für eine kurze Dauer, erfüllt gewesen.

4.4.8 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte mit konkreten Vorbereitungshandlungen im Zeitraum von Mitte Dezember 2019 bis zum 11. Februar 2020 beabsichtigte, eine Entführung, eventuell Freiheitsberaubung, zum Nachteil seiner beiden Kinder, eventuell auch seiner ehemaligen Ehefrau, zu begehen.

4.5 Subsumtion subjektiver Tatbestand

Ein direkter Vorsatz des Beschuldigten ist aufgrund des Gesagten hinsichtlich der Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB zu einer Entführung, eventuell zu einer Freiheitsberaubung nach Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB, erstellt.

Hinsichtlich dieser geplanten Taten ist zumindest Eventualvorsatz unzweifelhaft.

4.6 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB schuldig zu sprechen.

5. Versuchtes Herstellen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB)

5.1 Rechtliches

5.1.1 Gemäss Art. 226 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind.

5.1.1.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
–226 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Sprengstoffgesetz. Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe - 1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG „einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind“. Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 2 Sprengstoffe - Als Sprengstoffe gelten insbesondere:
a  einheitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen;
b  Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerin- oder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe;
c  Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat;
d  Sprengschnüre.
der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411), beispielsweise Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver) (Art. 2 lit. b
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 2 Sprengstoffe - Als Sprengstoffe gelten insbesondere:
a  einheitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen;
b  Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerin- oder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe;
c  Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat;
d  Sprengschnüre.
SprstV). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe - 1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
-c SprstG (lit. a: explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren; lit. b: bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren; lit. c: explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe - 1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG gilt auch für die Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
–226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016, E. 4.1; Trechsel/Coninx, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 2; Roelli, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 4).

Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe - 1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2).

Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 SprstV in die Kategorien F1–F4 eingeteilt (Art. 7 Abs. 1
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
1    Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
2    Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
3    Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
4    Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
5    Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
6    Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
SprstV). Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht (Art. 7 Abs. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
1    Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
2    Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
3    Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
4    Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
5    Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
6    Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
SprstV). Anhang 1 Ziff. 2.1 SprstV definiert Kategorie F1 der Feuerwerkskörper wie folgt: «Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeugen und die für die Verwendung in eingegrenzten Bereichen einschliesslich Wohngebäuden vorgesehen sind».

5.1.1.2 Die Tathandlung von Art. 226 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB besteht im Herstellen von Sprengstoffen oder giftigen Gasen (nicht aber von deren Ausgangsprodukten) zu verbrecherischen Zwecken. Damit ist eine derartige Zusammenstellung von Stoffen zu verstehen, dass die zusammengesetzte Menge explodierbar ist; die Explosionsbereitschaft ist nicht vorausgesetzt (Roelli, a.a.O., Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB N. 4).

5.1.1.3 Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB stellt Vorbereitungshandlungen zu Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB unter Strafe (BGE 103 IV 244; Trechsel/Coninx, a.a.O., Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB N. 1). Im Gegensatz zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
. StGB handelt es sich bei Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB um abstrakte Gefährdungsdelikte, weshalb der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist (Roelli, a.a.O., Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB N. 2). Mit der Bestimmung zu verbrecherischem Gebrauch ist die verbrecherische Absicht im Sinne von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB gemeint, was sich aus der Strafdrohung ergibt (Trechsel/Coninx, a.a.O., Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB N. 2).

5.1.1.4 Gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Dieser Tatbestand erfordert in subjektiver Hinsicht Gefährdungsvorsatz. Sodann setzt er ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus. In verbrecherischer Absicht handelt nach der Rechtsprechung, wer mittels Sprengstoffen beabsichtigt, ein Delikt wie zum Beispiel eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung zu begehen (BGE 103 IV 241 E. I.1. S. 243 mit Verweis auf BGE 80 IV 120). Die verbrecherische Absicht besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinaus gehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). Eventualabsicht genügt (BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243; Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3).

5.1.1.5 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB); Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Der Tatbestand von Art. 226 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB ist schon erfüllt, wenn der Täter weiss oder in Kauf nimmt, dass der Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, also – von wem auch immer – zur Verübung eines Verbrechens verwendet werden soll. Der Tatbestand von Art. 226 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB setzt mithin nicht voraus, dass der Täter den Sprengstoff, den er herstellt, selber zu verbrecherischem Gebrauch, etwa zur Verübung der Straftat der Gefährdung durch Sprengstoffe (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB), verwenden will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1).

5.1.2 Versuch (Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB)

5.1.2.1 Da Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB die einzelnen Vorbereitungs- und Beistandshandlungen selbständig ausgestaltet, ist Versuch strafbar (Roelli, a.a.O., Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB N. 2).

5.1.2.2 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Diese Bestimmung erfasst den altrechtlichen unvollendeten Versuch (Art. 21 Abs. 1 aStGB), den vollendeten Versuch (Art. 22 Abs. 1 aStGB) und den untauglichen Versuch (Art. 23 Abs. 1 aStGB). Im Interesse der klaren Erfassung des Rücktritts bzw. der tätigen Reue und des Unrechtsgehalts der Tat sind diese Unterscheidungen weiterhin zu beachten (Trechsel/Geth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB N. 1).

5.1.2.3 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos (Art. 22 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Diese Art. 23 Abs. 2 aStGB entsprechende, neurechtlich nicht mehr strafbare Versuchsform liegt vor, wenn die Untauglichkeit des Vorgehens des Täters von jedem normal denkenden Menschen ohne weiteres erkannt werden kann, der Täter seine Verhaltensweise nur aus besonders exquisiter Dummheit für tauglich hielt oder der Versuch lächerlich erscheint (Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB N. 22 m.w.H.). Massgebliches Kriterium für die Tauglichkeit des Versuchs ist die Gefährlichkeit; die Abgrenzung zum untauglichen (ungefährlichen) Versuch ist oft schwer (Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB N. 16 f., 21). Beim Urteil über die Gefährlichkeit des vom Täter verwendeten Mittels muss ex post entschieden werden, ob die Art des Vorgehens überhaupt geeignet war, den Tatbestand zu verwirklichen, den es gerade nicht verwirklicht hat. Das bedeutet, dass von den Besonderheiten des Einzelfalles abstrahiert werden muss (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 12 N. 42).

5.2 Beweiswürdigung

Hinsichtlich der USBV kann vorab auf das Gesagte (E. 4.3.4) verwiesen werden.

5.3 Subsumtion objektiver Tatbestand

5.3.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei den vier sogenannten USBV, welche der Beschuldigte herstellte und am 11. Februar 2020 in einem Rucksack mit sich führte, allenfalls um Sprengstoffe im Sinne von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
–226 StGB handelt.

5.3.2 Wie aus dem Gutachten des FOR (E. 3.3.5) hervorgeht, befanden sich unter den Komponenten der vier USBV keine Sprengstoffe im Sinne von Art. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 2 Sprengstoffe - Als Sprengstoffe gelten insbesondere:
a  einheitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen;
b  Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerin- oder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe;
c  Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat;
d  Sprengschnüre.
SprstV. Beim untersuchten schwarzen Pulver handelt es sich nicht um Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver) (Gutachten FOR, Antwort zu Frage 1.2). Die den USBV beigefügten verschiedenen Typen von Feuerwerkskörpern sind allesamt handelsübliche Feuerwerkskörper der Kategorie F1, von welchen nur die Lady Crackers („Frauenfürze“) explodieren. Bei Feuerwerkskörpern handelt es sich gemäss Art. 7
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
SprstG nicht um Sprengstoffe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt deren Verwendung nur unter Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
–226 StGB, sofern sie eine grosse Zerstörung bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2). Von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 geht gemäss der Definition in Anhang 1 Ziff. 2.1 SprstV nur eine sehr geringe Gefahr aus; solche Feuerwerkskörper dürfen in eingegrenzten Bereichen einschliesslich Wohngebäuden verwendet werden (E. 5.1.1.1). Bei entsprechendem Gebrauch ist eine zerstörerische Wirkung zu verneinen (Gutachten FOR, Antwort zu Frage 2.5). Der Gutachter hält fest, dass sich die in den USBV enthaltenen Effektsätze aufgrund der Anzündvorrichtung, welche bei drei der vier USBV vorhanden sei, zwar zur Zündung bringen liessen (Abbrand). Eine Explosion wäre aber nur möglich, wenn die USBV durch entsprechende Platzierung eine erhöhte Abbrandgeschwindigkeit und dadurch eine zusätzliche Verdämmung erführen (Gutachten FOR, Antwort zu Frage 2.1-2.3). Der Gutachter weist diesbezüglich darauf hin, dass aufwändige Versuche mit den sichergestellten Effektsätzen und nachgebauten USBV durchgeführt werden müssten, um Antwort auf die Frage geben zu können, ob eine Explosion entstehen würde und welche Auswirkungen eine solche hätte (Gutachten FOR, Antwort zu Frage 2.4). Durch die beigefügten Glassplitter sei keine Gefährdung zu erwarten (Gutachten FOR, Antwort zu Frage 2.8). Der Gutachter gelangt zum Ergebnis, dass die USBV aufgrund der Bauweise ungeeignet seien, das Gemenge aus einem energetischen Gemisch und diversen pyrotechnischen Gegenständen zur Explosion zu bringen, oder sie zum Zweck der Zerstörung einzusetzen (Gutachten FOR, Antwort zu Fragen 3.1-3.3).

Demnach steht fest, dass die in den vier USBV verwendeten Feuerwerkskörper und weiteren Materialien keine grosse Zerstörung hätten bewirken können. Ob sie eine grosse Zerstörung allenfalls bei einer zusätzlichen Verdämmung – durch entsprechende Platzierung vor der Zündung – hätten bewirken können, steht nicht fest. Damit sind die vier USBV nicht als Sprengstoff zu qualifizieren. Eine vollendete Tatbegehung im Sinne von Art. 226 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB ist nicht gegeben.

5.4 Versuchtes Herstellen von Sprengstoffen

5.4.1 Im Sinne des Anklagesachverhalts ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschuldigte versucht hat, mit den vier USBV Vorrichtungen herzustellen, die zum Zweck einer grossen Zerstörung hätten verwendet werden können und sollen. Diese Frage kann nicht losgelöst von subjektiven Elementen beantwortet werden.

Aufgrund der Ausführungen zum Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen ist erstellt, dass der Beschuldigte Vorbereitungen getroffen hat, um eine Entführung seiner Kinder, eventuell auch seiner ehemaligen Ehefrau, bzw. eventuell eine Freiheitsberaubung zum Nachteil dieser Personen, zu begehen (E. 4). Eine Verwendung der USBV ausserhalb dieses Kontextes ist nicht anzunehmen. Anhaltspunkte, die eindeutig darauf hinweisen, dass der Beschuldigte die vier USBV im Zusammenhang mit einer Entführung oder Freiheitsberaubung zum Zweck der Zerstörung hätte einsetzen wollen, bestehen nicht. Der Gutachter hält fest, der Verwendungszweck sei anhand der Konstruktion der USBV nicht erklärbar; es sei zu vermuten, dass ein effektvoller, kurzer Abbrand gewünscht oder erwartet worden sei (Gutachten FOR, Antwort zu Frage 3.3). Die Vorrichtungen seien nicht geeignet, zur Explosion gebracht oder zum Zweck der Zerstörung eingesetzt zu werden (Gutachten FOR, Antwort zu Fragen 3.1 und 3.3). Die Funktionsweise der vier USBV – wovon nur drei eine Anzündschnur aufwiesen (pag. 11-02-0023) – lässt mithin darauf schliessen, dass der Beschuldigte die USBV bei einem Abbrand allenfalls als Ablenkungsmanöver bei der Entführung, etwa zum Zeitgewinn, hätte verwenden wollen, sofern er sie nicht als Mittel für eine Drohung (etwa als Bombenattrappe) verwendet hätte, um sein Ziel, nämlich die Befreiung der Kinder, zu erreichen. Der Beschuldigte sagte zwar in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2020 zum Grund, weshalb er die Knallkörper (USBV) hergestellt habe, aus, in vielen Ländern würden Menschen selbstgebastelte Bomben herstellen; er habe ausprobieren wollen, ob das mit Schwarzpulver aus einem Vulkan möglich sei; er habe verstehen wollen, was daraus passiere. Er habe die Knallkörper in einem grossen Container bei der Arbeit ausprobieren wollen. Auf die weitere Frage, was bei einer Umsetzung eines solchen Gegenstands in einer Menschenmenge geschehen würde, erklärte der Beschuldigte, dass Personen verletzt werden könnten; ob es Tote geben würde, wisse er nicht; deshalb habe er die Knallkörper in einer sicheren Umgebung ausprobieren wollen und sie für den Transport mehrfach sicher verpackt (pag. 13-01-0005 f.). Die Anklagebehörde hob unter anderem diese Aussage hervor (Plädoyernotizen S. 7). Das Eingeständnis,
dass Menschen verletzt werden könnten, ist offensichtlich im Zusammenhang mit der vom Gericht als Schutzbehauptung gewerteten Aussage des Beschuldigten zu sehen, er habe die USBV bei seinem Arbeitgeber in einem Container ausprobieren und das Ganze filmen wollen (E. 4.3.12). Aus dieser Aussage kann daher nicht auf eine verbrecherische Absicht geschlossen werden. Auch der Umstand, dass den USBV Glassplitter beigefügt waren (Plädoyernotizen S. 13), weist nicht darauf hin, dass der Beschuldigte die USBV gegen Menschen oder fremdes Eigentum bzw. zum Zwecke einer grossen Zerstörung hatte herstellen wollen. Durch die Beifügung von Glassplittern waren die USBV nicht eher für eine Explosion geeignet (pag. 11-02-0026), sondern allenfalls durch eine zusätzliche Verdämmung (pag. 11-02-0024). Es bestehen jedoch keine konkreten Hinweise, dass der Beschuldigte die USBV mit möglichst starker Verdämmung hatte bauen oder auf diese Art und Weise (unter zusätzlicher Verdämmung) hätte einsetzen wollen. Aus einem allfälligen Nichtwissen des Beschuldigten, dass die USBV keine gefährlichen Detonationskräfte entwickelt hätten (Plädoyernotizen S. 13), kann nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe Sprengstoffe herstellen wollen. Dass der Beschuldigte mit den USBV eine grosse Zerstörung bewirken wollte, ist demnach nicht erstellt. Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte alles darangesetzt hatte, um funktionsfähige Vorrichtungen herzustellen und mit diesen eine Explosion und damit einhergehend eine grosse Zerstörung zu verursachen.

5.4.2 Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht versucht hat, Sprengstoffe im Sinne von Art. 226 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB herzustellen. Er ist vom Vorwurf des versuchten Herstellens von Sprengstoffen freizusprechen.

6. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG)

6.1 Rechtliches

6.1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffen­bestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staats­gebiet verbringt.

6.1.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG gelten Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge als Waffen.

Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen (Art. 7 Abs. 3
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 7 Messer und Dolche - (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)
1    Messer gelten als Waffen, wenn sie:
a  einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen;
b  geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c  eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2    Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
3    Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.
der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV, SR 514.541] i.V.m. Art. 4 Abs. 4
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG).

Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen des Waffengesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen (Art. 2 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32abis, 32c und 32j auch nicht für die Militärverwaltungen.6
1    Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32abis, 32c und 32j auch nicht für die Militärverwaltungen.6
2    Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen.
3    Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten.
WG).

Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
WG sind verboten: die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Waffengesetzes.

Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
WG). Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Art. 28 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 28 Transport von Waffen - 1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
1    Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
a  von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
b  von und zu einem Zeughaus;
c  von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
d  von und zu Fachveranstaltungen;
e  bei einem Wohnsitzwechsel.
2    Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.
(Art. 27 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 27 Waffentragen - 1 Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.
1    Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.
2    Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person, wenn:
a  für sie kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;
b  sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen;
c  sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat; das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt ein Prüfungsreglement.
3    Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.
4    Keine Bewilligung brauchen:
a  Inhaber und Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen, Wildhüter und Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen in Ausübung ihrer Tätigkeit;
b  Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse Waffen getragen werden;
c  Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Schiessveranstaltungen mit Soft-Air- Waffen auf einem abgesicherten Gelände für das Tragen solcher Waffen;
d  ausländische Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen, sofern die für die Sicherheit im Flugverkehr zuständige ausländische Behörde über eine Rahmenbewilligung nach Artikel 27a verfügt;
e  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken.
5    Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im Einzelnen, insbesondere die Erteilung an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen.
WG). Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 28 Transport von Waffen - 1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
1    Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
a  von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
b  von und zu einem Zeughaus;
c  von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
d  von und zu Fachveranstaltungen;
e  bei einem Wohnsitzwechsel.
2    Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.
WG ist keine Waffentragbewilligung erforderlich für den Transport von Waffen, insbe­sondere: a. von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden; b. von und zu einem Zeughaus; c. von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbe­willi­gung; d. von und zu Fachveranstaltungen; e. bei einem Wohnsitzwechsel.

6.2 Beweiswürdigung

Es ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von F. erstellt, dass der Beschuldigte die in E. 3.2 umschriebenen Dolche im Zeitraum ab ca. Mitte Dezember 2019 und vor dem 11. Februar 2020 von F. erwarb, bei sich zuhause aufbewahrte und am 11. Februar 2020 bei der Zugfahrt von Basel SBB nach Zürich Hauptbahnhof in einem Rucksack mit sich führte.

Es handelt sich um Dolche mit symmetrischer, geschärfter, spitz zulaufender Klinge mit einer Klingenlänge von 23,5 cm bzw. 23,8 cm, bei einer Gesamtlänge von 36 cm bzw. 38 cm. Gemäss Beurteilungsbericht des fedpol vom 1. Mai 2020 seien die Dolche ca. zwischen 1920 und 1930 hergestellt worden; es handle es sich daher nicht um antike Waffen im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32abis, 32c und 32j auch nicht für die Militärverwaltungen.6
1    Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32abis, 32c und 32j auch nicht für die Militärverwaltungen.6
2    Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen.
3    Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten.
WG (E. 3.2).

In Bezug auf den Bericht des fedpol vom 1. Mai 2020 ist vorab festzuhalten, dass er nicht den Beweiswert eines Gutachtens im Sinne von Art. 182 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
. StPO hat. Die Altersbestimmung wurde zwar von der Zentralstelle Waffen und damit von einer polizeilichen Fachstelle vorgenommen; sie basiert jedoch auf einer summarischen Beurteilung aufgrund der Materialien, des Aussehens und des Zustands der Dolche. Hinweise zu allfälligen Vergleichsobjekten, die zur Altersbestimmung nützlich sein könnten, fehlen. In diesem Zusammenhang ist von Relevanz, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, er habe die Dolche auf einer Schleifmaschine geschliffen bzw. poliert. Diese Behandlung könnte das Aussehen merklich verändert und möglicherweise dazu geführt haben, dass die Dolche jünger eingeschätzt wurden, als sie tatsächlich sind. Zudem ist die Schätzung eines Herstellungsdatums zwischen 1920 und 1930 nicht allzu weit von der gesetzlichen Grenze für antike Waffen entfernt. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten in der Altersbestimmung ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Waffen tatsächlich aus der Zeit von vor 1900 stammen könnten und damit antik sind.

6.3 Subsumtion objektiver Tatbestand

Bei den beiden Dolchen handelt es sich um Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 7 Messer und Dolche - (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)
1    Messer gelten als Waffen, wenn sie:
a  einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen;
b  geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c  eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2    Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
3    Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.
WV; sie fallen grundsätzlich unter das Waffengesetz. Da jedoch eine Einstufung als antike Waffen im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32abis, 32c und 32j auch nicht für die Militärverwaltungen.6
1    Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32abis, 32c und 32j auch nicht für die Militärverwaltungen.6
2    Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen.
3    Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten.
WG nicht ausgeschlossen werden kann, gelten für sie nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen des Waffengesetzes. Mithin braucht es für den Erwerb der Dolche keinen Waffenerwerbsschein (Art. 5 Abs. 2 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
i.V.m. Art. 8 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
WG). Für das Tragen an öffentlich zugänglichen Orten und den Transport ist hingegen auch für antike Waffen eine Waffentragbewilligung erforderlich (Art. 27 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 27 Waffentragen - 1 Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.
1    Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.
2    Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person, wenn:
a  für sie kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;
b  sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen;
c  sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat; das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt ein Prüfungsreglement.
3    Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.
4    Keine Bewilligung brauchen:
a  Inhaber und Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen, Wildhüter und Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen in Ausübung ihrer Tätigkeit;
b  Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse Waffen getragen werden;
c  Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Schiessveranstaltungen mit Soft-Air- Waffen auf einem abgesicherten Gelände für das Tragen solcher Waffen;
d  ausländische Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen, sofern die für die Sicherheit im Flugverkehr zuständige ausländische Behörde über eine Rahmenbewilligung nach Artikel 27a verfügt;
e  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken.
5    Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im Einzelnen, insbesondere die Erteilung an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen.
WG). Der Beschuldigte verfügt nicht über eine solche Bewilligung. Zu prüfen bleibt, ob eine der Ausnahmebestimmungen von Art. 28 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 28 Transport von Waffen - 1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
1    Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
a  von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
b  von und zu einem Zeughaus;
c  von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
d  von und zu Fachveranstaltungen;
e  bei einem Wohnsitzwechsel.
2    Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.
WG zum Tragen kommt. Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.3.12), kann in beweismässiger Hinsicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2020 die Dolche zu einem Waffenhändler in Zürich transportieren wollte, welcher über eine Waffenhandelsbewilligung im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 17 - 1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.
1    Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.
2    Eine Waffenhandelsbewilligung erhält eine Person:
a  für die kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;
b  die im Handelsregister eingetragen ist;
c  die sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat;
d  die über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sicher aufbewahrt werden können;
e  die Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet.
3    Juristische Personen haben ein Mitglied der Geschäftsleitung zu bezeichnen, das in ihrem Unternehmen für alle Belange nach diesem Gesetz verantwortlich ist.
4    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt das Prüfungsreglement und legt die Mindestanforderungen für Geschäftsräume fest.
5    Die Waffenhandelsbewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons erteilt, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin befindet. Ausserkantonale Filialen benötigen eine eigene Waffenhandelsbewilligung.
6    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Teilnahme von Inhabern und Inhaberinnen ausländischer Waffenhandelsbewilligungen an öffentlichen Waffenbörsen.
7    Findet eine Übertragung zwischen Personen statt, die eine Waffenhandelsbewilligung haben, so muss die übertragende Person der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons die Übertragung innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss melden, insbesondere die Art und die Zahl der übertragenen Gegenstände.
WG verfügt. Vielmehr wollte er sie im Zusammenhang mit einer vorbereiteten Entführung oder Freiheitsberaubung – und somit in verbrecherischer Absicht – nach Z. mitnehmen. Die Ausnahmebestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. c
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 28 Transport von Waffen - 1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
1    Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
a  von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
b  von und zu einem Zeughaus;
c  von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
d  von und zu Fachveranstaltungen;
e  bei einem Wohnsitzwechsel.
2    Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.
WG kommt somit nicht zur Anwendung und der Beschuldigte hätte eine Waffentragbewilligung benötigt. Das Tragen der zwei Dolche von Basel nach Zürich am 11. Februar 2020 erfolgte auf öffentlich zugänglichem Ort. Gleichzeitig liegt darin ein Transport der Dolche von Basel nach Zürich. Sowohl das Tragen wie auch der Transport der Dolche unterliegen demnach der Bewilligungspflicht. Das Tragen und der Transport der Dolche wird als Handlungseinheit qualifiziert.

Der Beschuldigte hat somit in objektiver Hinsicht gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG verstossen. Da indes – entgegen der Anklage – kein rechtswidriger Erwerb vorliegt, liegt objektiv keine mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor.

6.4 Subsumtion subjektiver Tatbestand

Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Waffengesetzgebung grundsätzlich kundig. Er erklärte in der delegierten Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 6. April 2020, dass er einen Waffentragschein erworben habe, weil er sich im Zeitraum von ca. 1995 bis 2000 mehrmals in Südafrika aufgehalten habe; das Leben dort sei sehr gefährlich gewesen (pag. 13-01-0025 f.). In der Hauptverhandlung bestätigte er, dass er berufsmässig eine Schusswaffe getragen habe. Gemäss Vorakten wurden der Beschuldigte am 8. Juni 2011 wegen vorsätzlicher und am 15. Januar 2018 wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt; dabei ging es um ein Wurfmesser mit symmetrischer Klinge von 11 cm (E. 3.5.7) bzw. einen Schlagring (E. 3.5.8). Der Beschuldigte wusste, dass der Umgang mit gefährlichen Gegenständen einer Bewilligung unterliegen kann. Er nahm zumindest in Kauf, mit dem Tragen und dem Transport der Dolche widerrechtlich zu handeln. Er handelte demnach vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB).

Der subjektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG ist erfüllt.

6.5 Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG schuldig zu sprechen.

7. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB)

7.1 Rechtliches

7.1.1 Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB).

7.1.2 Die Verfügung muss unter Beachtung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit erlassen worden sein (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB N. 5). Die Zuständigkeit zum Erlass der Verfügung schliesst die Ermächtigung ein, nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB Strafe anzudrohen; einer speziellen gesetzlichen Kompetenznorm bedarf es dazu nicht (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 51 N. 4). Die Strafandrohung muss in einer Individualverfügung enthalten sein (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB N. 6). Der Inhalt einer Verfügung richtet sich nach dem materiellen bzw. formellen Recht. Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB verlangt lediglich eine verbindliche Verhaltensanweisung, die in einem Verbot oder Gebot bestehen kann. Die Zulässigkeit der Strafandrohung entscheidet sich nach dem jeweils betroffenen Rechtsgebiet (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB N. 7 und 9). Die Verfügung muss vollstreckbar sein, nicht unbedingt auch rechtskräftig (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB N. 11). Die Tathandlung besteht im «nicht Folge leisten», die auferlegten Pflichten richten sich nach der Verfügung – dort muss das strafbare Verhalten mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB N. 13).

7.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was insbesondere das Wissen voraussetzt, dass die Verfügung gegen den Täter erlassen und auf Nichtbefolgen Strafe angedroht wurde. Die Kenntnis darf nicht unterstellt werden, wenn der Adressat die Annahme verweigerte und der Abholungseinladung keine Folge leistete, auch wenn damit verfahrensrechtlich die Zustellung als erfolgt gilt (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB N. 14).

7.1.4 Gemäss Art. 28b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann die klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: 1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; 2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; 3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Fassung vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007; AS 2007 137).

7.1.5 Für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 20 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, ZPO; SR 272) (Meili, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 28a ZGB N. 20).

Bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
ZGB ist das vereinfachte Verfahren anwendbar (Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO).

Nach st.gallischem Recht entscheidet der Einzelrichter des Kreisgerichts, soweit nichts anderes bestimmt ist, im vereinfachten Verfahren (Art. 6 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2010 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung; sGS 961.2). Der Wahlkreis See-Gaster ist ein Wahlkreis für den Kantonsrat und bildet damit gleichzeitig einen Gerichtskreis (Art. 3 des Gerichtsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987, sGS 941.1).

7.2 Beweiswürdigung

Es ist erstellt, dass der Beschuldigte um den oder am 2. Oktober 2020 (gemäss Datierung auf seinen Schreiben) einen Brief an seine Ex-Frau und einen Brief sowie eine Karte an seine beiden Kinder schrieb und die Schreiben per Post am 5. Oktober 2020 an die Adresse der Kinder in Z. sandte. Es ist sodann erstellt, dass die Briefe und die Karte der ehemaligen Ehefrau zugegangen sind.

7.3 Subsumtion objektiver Tatbestand

7.3.1 Das Kreisgericht See-Gaster, Einzelrichter, ist als (erstinstanzliches) Zivilgericht zur Anordnung von Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
ZGB örtlich und sachlich zuständig, soweit eine der Parteien in seinem Gerichtskreis Wohnsitz hat. Die Gemeinde Z. ist diesem Gerichtskreis zugeteilt. Die Kinder und die ehemalige Ehefrau des Beschuldigten – Kläger im Zivilverfahren – haben ihren Wohnsitz in diesem Gerichtskreis. Der Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 8. März 2019 bzw. das darin enthaltene Verbot an den Beschuldigten ist somit durch das örtlich, sachlich und funktionell zuständige Gericht ergangen. Solche zivilrechtlichen Anordnungen können mit der Strafdrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB verbunden werden. Das richterliche Verbot an den Beschuldigten ist mit dieser Strafandrohung verbunden, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass eine Widerhandlung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB mit Busse bestraft wird.

7.3.2 Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln objektiv gegen das Verbot gemäss Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 8. März 2019, Ziff. 1c (E. 3.4.8), worin ihm die schriftliche Kontaktnahme zu seinen Kindern und seiner ehemaligen Ehefrau verboten wurde, verstossen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

7.4 Subsumtion subjektiver Tatbestand

Der Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 8. März 2019 ist rechtskräftig (E. 3.4.8). Der Beschuldigte bestreitet indes, diesen Entscheid erhalten zu haben; er räumt lediglich ein, dass er von der (inhaltlich gleichlautenden) Verfügung über vorsorgliche Massnahmen vom 13. Juli 2018 Kenntnis hatte; diese Verfügung wurde ihm eigenhändig zugestellt (E. 3.4.7). Der Entscheid vom 8. März 2019 wurde an die Wohnadresse des Beschuldigten, c/o Haus R. in U., zugestellt, dort von der Post indessen nicht dem Beschuldigten persönlich ausgehändigt, sondern von einem H. in Empfang genommen. Es ist nicht erstellt, dass der Entscheid in der Folge an den Beschuldigten übergeben wurde. Auf die Frage der zivilprozessual ordnungsgemässen Zustellung des Entscheids kommt es vorliegend nicht an. Eine Kenntnisnahme des Verbots vom 8. März 2019 durch den Beschuldigten ist somit nicht erstellt. Auf diese Kenntnis könnte auch nicht aufgrund des (zeitlich befristeten) Verbots gemäss der Verfügung über provisorische Massnahmen geschlossen werden. Der subjektive Tatbestand, mithin eine wissentliche und willentliche Verletzung des Verbots, in schriftlichen Kontakt mit den Kindern und der ehemaligen Ehefrau zu treten, ist nicht erstellt.

7.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB freizusprechen.

8. Strafzumessung

8.1 Rechtliches

8.1.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

8.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten (Ackermann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 121).

Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N. 86 f., 90). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).

8.1.3 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 4.1; mit Hinweisen).

8.1.4 Nach der Rechtsprechung ist den Strafmilderungsgründen sowohl bei der Bemessung der Einsatzstrafe als auch bei deren angemessenen Erhöhung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass nicht nur die Einsatzstrafe tiefer angesetzt, sondern diese auch weniger stark erhöht wird. Diese Strafreduktion kann aber durch die ebenso vorgeschriebene Erhöhung der Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgewogen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.3; 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 116 IV 300 E. 2a und c/dd S. 302 ff.).

Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2).

8.1.5 Es sind die im Tatzeitpunkt geltenden, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs anzuwenden.

8.2 Strafrahmen

Abstrakt schwerste Tat ist Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB; dieser Straftatbestand droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Die Strafbestimmung von Art. 33 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.

Da der Beschuldigte zwei mit Freiheitsstrafe bedrohte Straftatbestände erfüllt hat, beträgt die obere Grenze des Strafrahmens 7 1/2 Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchstens Fr. 3‘000.--; ausnahmsweise kann er bis auf Fr. 10.-- gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB).

8.3 Bemessung der Einsatzstrafe

8.3.1 Gegenstand der Einsatzstrafe bildet die Verurteilung nach Art. 260bis Abs. 1 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB.

8.3.2 Die Strafdrohung dieser Bestimmung lautet, wie erwähnt, auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass die Delikte, denen die Vorbereitung gelten muss, von unterschiedlicher Schwere sind. Im leichtesten Fall, bei Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB, wird auf das (vollendete) Delikt selbst keine andere Strafe angedroht als für die Vorbereitungshandlungen, was bedeutet, dass letztere deutlich milder zu ahnden sind (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 40 N. 11). Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos (Art. 260bis Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte hat mit dem Zusammenstellen der Utensilien für die Durchführung einer Entführung oder Freiheitsberaubung, deren Mitführen in seinem Rucksack und dem Antritt der Reise in Richtung Z. seine Vorbereitungshandlungen fortgeführt, weshalb die Voraussetzungen für eine Straflosigkeit nicht gegeben sind. Erst durch seine Verhaftung wurden die Vorbereitungen unterbrochen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

8.3.3 Tatkomponenten

8.3.3.1 Objektives Tatverschulden

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Vorbereitungshandlungen über einen gewissen Zeitraum hinweg, längstens aber während drei Monaten, vorgenommen hat. Der Beschuldigte hat die Dolche im Dezember 2019, spätestens im Januar 2020 erworben. Gemäss seiner Angabe ging der Erwerb zwar nicht auf seine Initiative zurück, sondern die Dolche wurden ihm von einem Kollegen angeboten. Immerhin hat er vor Gericht eingeräumt, aus einem gewissen Sammlerinteresse eine Affinität zu solchen und ähnlichen Waffen zu haben. Die Herstellung der USBV will der Beschuldigte erst am Vorabend des 11. Februar 2020 vorgenommen haben; die Komponenten dazu musste er jedoch bereits vorher erworben oder aus einem anderen Grund in seinem Besitz gehabt haben. Die Fertigung erforderte handwerkliches Geschick, wie der Beschuldigte selber einräumte. Das lässt darauf schliessen, dass er sich zumindest gedanklich schon vorher mit der Herstellung der USBV befasst haben musste, auch wenn er zu diesem Zweck keine Recherchen vorgenommen hat. Dass die USBV für eine Explosion, als Brandvorrichtung oder für eine grosse Zerstörung ungeeignet waren, spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle. Sodann musste sich der Beschuldigte überlegen, welche weiteren Gegenstände für sein Vorhaben von Nutzen sein konnten. Von diesen Gegenständen – Glasbrecher, Küchenmesser, Feldstecher, Stirnlampe, Kunststoffseil, Kunststoffkabelbinder (E. 4.4.1) – sind zumindest der Glasbrecher und der Kabelbinder keine Alltagsgegenstände. Dass der Beschuldigte diese Gegenstände für andere Zwecke benötigt hätte, ist nicht anzunehmen. Sämtliches Material verpackte der Beschuldigte am 11. Februar 2020 in seinen Rucksack und begab sich Richtung Z., den Tatort für die geplante Entführung oder Freiheitsberaubung. Damit waren die Vorbereitungshandlungen abgeschlossen und der Beginn der Ausführung der geplanten Straftaten stand unmittelbar bevor. Es handelt sich bei der Entführung oder Freiheitsberaubung um einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit; ins Gewicht fällt, dass mehrere – zwei, eventuell drei – Personen davon betroffen gewesen wären. Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu gewichten.

8.3.3.2 Subjektives Tatverschulden

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinen objektiven Grund zur Annahme hatte, dass sich seine Kinder in einer konkreten Gefahr für ihre Gesundheit befanden. In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte selber an, er habe nicht gewusst, ob seine Kinder geschlagen oder misshandelt würden, er habe das einfach angenommen. Er habe Sehnsucht nach seinen Kindern gehabt. Der Umstand, dass er seine Kinder schon mehrere Jahre nicht mehr gesehen hatte, entlastet ihn dabei nicht. Mit seinem geplanten Handeln hätte er sich über den Willen der Kinder, dass sie keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihm wünschten, hinweggesetzt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der ehemaligen Ehefrau. Die Kontaktlosigkeit zu den Kindern ist zu einem wesentlichen Teil auf ein unkorrektes Verhalten des Beschuldigten bei früheren Besuchsrechtsausübungen zurückzuführen; in diesem Sinne liegt ein gewisses Selbstverschulden vor. Dem Beschuldigten wurden behördliche Annäherungs- und Betretungsverbote auferlegt, über die er sich während Jahren hinwegsetzte – das wäre auch am 11. Februar 2020 der Fall gewesen. Er liess sich mithin auch von behördlichen Vorgaben nicht von seinem Tun abhalten. Der Beschuldigte hätte seine Taten – unter Vorbehalt der verminderten Schuldfähigkeit, worauf noch einzugehen ist – mit wenig Selbstüberwindung vermeiden können. In diesem Sinne äusserte er sich auch in der Hauptverhandlung. Das subjektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht.

8.3.4 Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.

8.4 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs.1 StGB auszusprechen sind – angemessen zu erhöhen. Zu bewerten ist die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG).

8.4.1 Objektives Tatverschulden

Der Beschuldigte hat zwei (antike) Dolche ohne die notwendige Transportbewilligung von seinem Wohnort in U. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Zürich transportiert. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren.

8.4.2 Subjektives Tatverschulden

Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er wusste, dass gefährliche Gegenstände, wie Waffen und Messer, grundsätzlich – je nach Verwendungszweck (Erwerb, Tragen, Transport etc.) – einer Bewilligungspflicht unterliegen. Er hatte früher einen Waffenerwerbsschein und nahm seine Schusswaffe ins Ausland mit. 2005 wurde gegen ihn ein Waffenerwerbsverbot ausgesprochen. Ungeachtet dieser Kenntnisse hat er zwei Dolche an öffentlich zugänglichem Ort getragen und transportiert. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden noch leicht.

8.4.3 Für die Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
. lit. a WG ist eine Strafe im Äquivalent von weniger als 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Bei diesem Strafmass fällt grundsätzlich eine Geldstrafe in Betracht. Bei der Wahl der Strafart ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Vorliegend steht aufgrund der zahlreichen, grösstenteils unbedingt ausgesprochenen Vorstrafen fest, dass eine Geldstrafe nicht mehr als zweckmässig erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

8.4.4 Die Einsatzstrafe von 16 Monaten ist angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Eine Erhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe erscheint schuldangemessen. Die (hypothetische) Gesamtstrafe ist damit auf 18 Monate festzusetzen.

8.5 Strafmilderung

8.5.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).

8.5.2 Im Vorverfahren wurde ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit und der Frage nach einer Massnahme im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
-61 und 63 StGB eingeholt. Der Gutachter erstattete das Gutachten am 27. Juni 2020 (pag. 11-01-0021 ff.). Das Gutachten ist vollständig, klar und schlüssig. Es ist aktuell; eine erneute Abklärung drängt sich nicht auf. Gründe für eine allfällige Abweichung von den Schlussfolgerungen bestehen nicht. Es ist somit auf das Gutachten abzustellen.

8.5.3 Der Gutachter stellte fest, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten, das heisst am 11. Februar 2020, an einer psychischen Störung und gleichzeitig an einer Abhängigkeit von Suchtstoffen gelitten hat. Es handelt sich um eine Schizotypie und um eine Polytoxikomanie (Abhängigkeit von Methadon, Kokain, Alkohol) (pag. 11-01-0100). Er stellte fest, dass keine Unfähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB bestand (pag. 11-01-0100). Er stellte weiter fest, dass auch keine teilweise Reduktion dieser Fähigkeit bestand. Hingegen bescheinigt er eine Reduktion der Fähigkeit zum Handeln gemäss der vorhandenen Einsicht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB. Er qualifiziert dabei die Verminderung der Schuldfähigkeit als in leichtem Grade (pag. 11-01-0100).

8.5.4 Nach dem Gesagten ist die Strafe zu mildern. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Als mildere Strafart fiele eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 StGB). Deren Maximum beträgt 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Eine derart starke Strafmilderung ist aufgrund der nur leicht verminderten Schuldfähigkeit nicht angemessen. Demnach ist dem Strafmilderungsgrund im Sinne einer Strafminderung bei der Bemessung der auszusprechenden Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.

8.5.5 Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit auf der Steuerungsebene ist eine Strafminderung im Umfang von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Die hypothetische Gesamtstrafe ist auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

8.6 Täterkomponenten

Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse oder auch Alkohol- und Drogenabhängigkeit. Dabei können sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstatsachen überschneiden, z.B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das Delikt zu begehen, beigetragen haben (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146).

Der Beschuldigte ist heute 57-jährig und alleinstehend. Er wuchs zusammen mit vier Geschwistern in geordneten Verhältnissen auf und besuchte die Primar- und Sekundarschule. Eine nach einem Austauschjahr in Frankreich begonnene Maurerlehre brach er ab. Schon als junger Erwachsener kam der Beschuldigte mit Drogen in Kontakt. Mit 29 Jahren machte er eine Therapie. Dadurch konnte er eine Lehre als Landschaftsgärtner absolvieren, die er als Drittbester abschloss. Danach besuchte er eine Handelsschule und einen Kaderjahreskurs. Er gründete in der Schweiz eine Landschaftsgärtnerfirma und später in Rumänien eine Firma für den Rückbau und Wiederverkauf gebrauchter Materialien. Er hielt sich wiederholt in Südafrika auf, wo er im Sicherheitsdienst tätig war. Dort lernte er seine spätere Ehefrau kennen, die er 2000 heiratete. Aus der Ehe gingen zwei Kinder (geb. 2001 und 2003) hervor. Von 1995/96 bis 2005 lebte der Beschuldigte auf Y. in Z. Seit 2005 lebte er getrennt von seiner ehemaligen Ehefrau und den Kindern. Die Ehe wurde 2010 geschieden. Das Sorgerecht über die Kinder wurde der Mutter zugesprochen; die Kinder wohnen bis heute bei ihr.

Der Beschuldigte hat eine langjährige Suchtproblematik, die wiederholt stationäre Behandlungen erforderlich machten; diesbezüglich kann auf das psychiatrische Gutachten (pag. 11-01-0021 ff.) verwiesen werden. Gemäss seinen Angaben verlor der Beschuldigte etwa zwei Jahre vor der Trennung von seiner Ehefrau seine Arbeitsstelle. Seine Wohn- und Lebensverhältnisse sind seit der Trennung von der Familie unstet. Gemäss seinen Angaben litt er sehr unter der Trennung, namentlich unter der seit 2014/2015 bestehenden Kontaktlosigkeit zu seinen Kindern. Zuletzt lebte er in einer betreuten Wohnsituation. Gelegentlich konnte er kürzere Arbeitseinsätze verrichten. Im Rahmen der Sozialhilfe erhielt er monatlich Fr. 400.-- zu seiner Verfügung. Die Krankenkassen- und Wohnkosten werden von der Sozialhilfe übernommen. Der Beschuldigte hat laufende Betreibungen in der Höhe von Fr. 2'095.15 sowie Verlustscheine von total Fr. 30'808.70. Er hat kein Vermögen. Der Beschuldigte hat keine familiären Unterhaltspflichten.

Zu Gunsten des Beschuldigten fallen seine schwierigen persönlichen Lebensverhältnisse ins Gewicht. Soweit diese Umstände nicht bereits – wie die langjährige Drogen- und Alkoholabhängigkeit – im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit beachtlich sind, sind sie in leichtem Masse strafmindernd zu berücksichtigen.

Bei der Strafzumessung kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige – straferhöhende – Rolle zu (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N. 130). Gemäss Strafregisterauszug vom 29. Januar 2021 ergingen gegen den Beschuldigten im Zeitraum von April 2011 bis November 2019 zehn Verurteilungen wegen Diebstahls, Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, sexueller Belästigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Verstössen gegen das Waffengesetz, Übertretungen im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes sowie einer Vielzahl von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (wie grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen, widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern). Der Beschuldigte wurde zweimal zu unbedingten Freiheitsstrafen von je 6 Monaten, im Übrigen zu unbedingten Geldstrafen zwischen 10 und 130 Tagessätzen sowie zu Bussen von bis zu Fr. 1'200.-- verurteilt (TPF pag. 6.231.1.2 ff.). Weiter liegt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Mai 2020 vor. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu Fr. 200.-- Busse verurteilt, weil er vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug der Schweizerischen Bundesbahnen für die Strecke Basel SBB bis Z. (04.02.2020) bzw. Basel SBB bis Zürich HB (11.02.2020) benutzte (TPF pag. 6.231.5.6 f.). Die vielen Vorstrafen sind in einem leichten Masse straferhöhend zu berücksichtigen.

Das Nachtatverhalten, insbesondere das Verhalten im Verfahren und in der Haft, gibt vorliegend zu keinen strafzumessungsrelevanten Bemerkungen Anlass.

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wird nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht. Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, etwa bei Schwerkranken (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N. 150 und 152). In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, wegen Bewegungsmangel an körperlichen Beschwerden (Rückenbeschwerden) zu leiden. Laut dem vom Gericht eingeholten Arztbericht zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschuldigten vom 10. Februar 2021 ergab sich diesbezüglich kein pathologischer Befund; der Arzt bezeichnet den gesundheitlichen Zustand als gut (TPF pag. 6.264.1.5 ff.). Der Beschuldigte gab zudem an, dass er auf den täglichen Spaziergang verzichte. Es ist daher davon auszugehen, dass die körperlichen Beschwerden bei täglicher Bewegung weitgehend verschwinden werden. Soweit der Beschuldigte die notwendige Medikation erhält, ist sein psychischer Zustand relativ stabil (TPF pag. 6.264.1.5 ff.). In diesem Sinne äusserte sich auch der Beschuldigte in der Hauptverhandlung. Der Eingriff in die persönliche Freiheit und in die Lebensverhältnisse treffen den Beschuldigten nicht mehr als andere Straftäter. Mit seinem Handeln musste er sich zudem bewusst sein, dass er allenfalls eine Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben wird. Eine hinsichtlich der Strafzumessung relevante, besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.

8.7 Konkrete Gesamtstrafe

Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten – leicht strafmindernde Wirkung der persönlichen Verhältnisse bzw. leicht straferhöhende Wirkung der Vorstrafen – ist die konkrete Gesamtstrafe auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

8.8 Anrechnung der Haft und der Ersatzmassnahmen

8.8.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB). Als Untersuchungshaft gilt auch die Sicherheitshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB).

In Bezug auf die Anrechnung kommt grundsätzlich jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde, namentlich auch an Stelle der Untersuchungshaft angeordnete Ersatzmassnahmen (Mettler/Spichtin, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB N. 13 und 20). Ausschlaggebend ist das Mass der Beschränkung in der Bewegungsfreiheit, während die Vollzugsmodalitäten keine Rolle spielen. Ist vor diesem Hintergrund der Vollzug der Ersatzmassnahme dem Vollzug von Untersuchungshaft ungefähr gleichzusetzen, so ist grundsätzlich die ganze Dauer anrechenbar (Mettler/Spichtin, a.a.O., Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB N. 21 und 38). Eine Einweisung in ein Spital oder in eine psychiatrische Klinik infolge Erkrankung des Untersuchungshäftlings ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Mettler/Spichtin, a.a.O., Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB N. 22). Auch eine ambulante Behandlung ist grundsätzlich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen – in dem Masse allerdings, in welchem eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorliegt. Von Bedeutung ist der mit der Massnahme verbundene Zeit- und Kostenaufwand (Mettler/Spichtin, a.a.O., Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB N. 39). Soweit durch nichtstationäre Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, wie Meldepflichten, Pass- und Schriftsperren, Eingrenzungen und sonstige Weisungen, die persönliche Freiheit tatsächlich beschränkt wurde, ist auch ihre Dauer auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Mettler/Spichtin, a.a.O., Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB N. 26).

8.8.2 Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft dauerte insgesamt 254 Tage (11. Februar 2020 bis 28. Mai 2020; 11. Oktober 2020 bis 5. März 2021 [Urteilsdatum]).

Die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Juli 2020 an Stelle der Untersuchungshaft angeordnete stationäre Ersatzmassnahme (stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung mit begleitender psychotherapeutischer Behandlung; pag. 06-02-0082) dauerte insgesamt 52 Tage (3. August bis 22. August 2020; 9. September bis 10. Oktober 2020; pag. 06-02-0122 f., 06-02-0126, 06-02-0145). Die stationäre Ersatzmassnahme kommt im Mass der Beschränkung der Bewegungsfreiheit dem Vollzug der Untersuchungshaft gleich und ist daher in vollem Umfang von 52 Tagen anzurechnen.

Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Mai 2020 wurden zudem an Stelle der Untersuchungshaft folgende Ersatzmassnahmen angeordnet (pag. 06-01-0125; zur Umsetzung der Massnahmen siehe pag. 06-02-0017 ff.): ambulante psychiatrische Behandlung, anfänglich zweimal wöchentlich, später einmal wöchentlich; Konsumverbot bezüglich Drogen/Betäubungsmittel (inkl. Alkohol); regelmässige Abstinenzkontrolle, mindestens zweimal monatlich; Verbot, die Schweiz zu verlassen; Verbot, sich der Gemeinde Z. näher als 10 km zu nähern. Diese Ersatzmassnahmen dauerten 83 Tage (29. Mai bis 2. August 2020 und 23. August bis 8. September 2020). Das Mass der Beschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit rechtfertigt zu Gunsten des Beschuldigten eine Anrechnung zur Hälfte, mithin im Umfang von (aufgerundet) 42 Tagen.

Damit ist Haft im Sinne von Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB im Umfang von 348 Tagen anzurechnen.

8.9 Vollzug

8.9.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen vorliegend nicht (E. 8.6).

Grundvoraussetzung für den Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Bewährung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Strafaufschubs eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten. Das Gericht hat also eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr. Dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, das Verhalten des Schuldigen nach der Tat sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen. Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2; 6S.253/2004 vom 3. November 2004 E. 4).

8.9.2 Der Beschuldigte gewärtigte in den vergangenen zehn Jahren zahlreiche, unbedingt ausgesprochene Vorstrafen (E. 8.6). Sodann erfolgten 2010 drei Verurteilungen, die im aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr aufgeführt sind und daher bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen (pag. 17-01-0004 ff.). Hingegen können diese Strafen bei der Beurteilung des Vorlebens und Charakters berücksichtigt werden. Das Amtsstatthalteramt Sursee verurteilte den Beschuldigten am 26. April 2010 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe und das Untersuchungsamt Uznach am 9. November 2010 wegen Hausfriedensbruchs und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Geldstrafe und einer Busse. Mit Urteil der Bezirksgerichtskommission Münchwilen vom 17. Juni 2010 wurde der Beschuldigte wegen einer Vielzahl von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs wurde in mehreren späteren Urteilen bzw. Strafbefehlen verzichtet; dabei wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert und eine Verwarnung ausgesprochen. Schliesslich widerrief das Untersuchungsamt Uznach am 4. Juni 2014 den bedingten Vollzug (pag. 17-01-0005). Aktenkundig ist aufgrund des Leumundsberichts vom 23. Januar 2021 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Dezember 2011 wegen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (TPF pag. 6.231.5.12 f.). Aktenkundig sind ferner zahlreiche Administrativmassnahmen im Bereich des Strassenverkehrs, insbesondere Führerausweisentzüge und Sperrfristen (TPF pag. 6.231.5.21 f.).

Die zahlreichen Vorstrafen und Administrativmassnahmen im Bereich des Strassenverkehrs zeigen auf, dass der Beschuldigte offenbar grösste Mühe bekundet, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dabei fällt auf, dass er wiederholt auch einschlägig rückfällig wurde. Selbst eine frühere Gewährung des bedingten Strafvollzugs konnte ihn nicht von erneuter Delinquenz abhalten. Einsicht in das Unrecht der Taten und Reue liegen nicht vor; vielmehr versuchte der Beschuldigte im gesamten Verfahren, sein Verhalten mit unglaubhaften Schutzbehauptungen zu rechtfertigen. Bei dieser Sachlage ist von einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls auszugehen. Dem Beschuldigten ist demnach eine ungünstige Prognose zu stellen. Der bedingte Strafvollzug kann ihm nicht gewährt werden.

9. Massnahme

9.1 Rechtliches

9.1.1 Das Strafgesetzbuch sieht als Massnahmen die therapeutischen Massnahmen (Art. 56–63b StGB) und die Verwahrung (Art. 64–64c StGB) vor. Zum Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen bestimmt das Gesetz in Art. 57 StGB: Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Abs. 1). Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus (Abs. 2). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Abs. 3). Für das Zusammentreffen von Massnahmen bestimmt Art. 56a StGB: Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Abs.1). Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Abs. 2).

9.1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b), und die Voraussetzungen von Art. 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
–61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB); diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
–61 StGB sind vom Strafvollzug getrennt zu führen (Art. 58 Abs. 2 StGB).

9.1.3 Das Gesetz sieht stationäre therapeutische Massnahmen zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB) sowie zur Suchtbehandlung (Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB) vor. Im Vordergrund steht vorliegend eine Massnahme nach Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB.

9.1.3.1 Art. 60
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StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB bestimmt: Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung (Abs. 2). Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen (Abs. 3). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Mass-nahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten (Abs. 4).

9.1.3.2 Die Anordnung einer Massnahme zur Suchtbehandlung setzt nach Art. 60 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist. Eine Alkoholabhängigkeit ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Betroffene regelmässig zu viel Alkohol konsumiert und diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 1.6; BGE 126 II 185 E. 2a; 126 II 361 E. 3a zum altrechtlichen Begriff der Trunksucht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c aSVG; Heer/Habermeyer, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4 Aufl. 2019, Art. 60
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StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB N. 26; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 170).

9.2 Psychiatrisches Gutachten

9.2.1 Die Bundesanwaltschaft beauftragte am 9. April 2020 PD Dr. med. AA. damit, ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten zu erstellen, welches sich u.a. zu den Fragen einer Massnahme nach Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
–61 und 63 StGB zu äussern hatte (pag. 11-01-0002 ff.). Am 27. Juni 2020 erstattete Dr. AA. das Gutachten (pag. 11-01-0021 ff.).

9.2.2 In der psychiatrischen Diagnose hielt der Gutachter fest, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit sehr oft hospitalisiert worden sei. Dabei sei er immer wieder fachkompetent, d.h. durch psychiatrisch ausgebildete Ärzte, untersucht und diagnostisch beurteilt worden. Im Zeitraum von 2008 bis 2014, in welchem zahlreiche Hospitalisationen erfolgt seien, sei Hauptgrund der Behandlung eine Suchtkrankheit, in der Erscheinungsform eines schädlichen Gebrauchs oder einer Abhängigkeit (konsumierte Suchtmittel: Haschisch, Heroin, Benzodiazepin, Kokain und Alkohol), gewesen, wobei die Opiatabhängigkeit auch als methadonsubstituierte Variante genannt worden sei. In Kontakt mit Drogen (Haschisch) sei der Beschuldigte bereits mit zwölf Jahren gekommen. Es sei dem Beschuldigten zwar gelungen, dank Behandlung während mehrerer Jahre abstinent zu leben. Zu einem Absturz ins alte Fahrwasser der Sucht sei es im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau im Jahre 2005 gekommen. Der Gutachter hält fest, dass die Behandlungen, die immer als Suchtbehandlungen erfolgt seien, auf eine chronische Suchtkrankheit schliessen liessen (pag. 11-01-0093 f.). Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten sodann aufgrund der psychopathologischen Merkmale und Auffälligkeiten eine schizotype Störung gemäss ICD F21, welche früher auch als Borderline-Schizophrenie oder Grenzschizophrenie bezeichnet worden sei (pag. 11-01-0096). Der Gutachter hält in Bezug auf die Krankheitsprognose (sowie die Legalprognose) fest, dass sowohl die Polytoxikomanie (Abhängigkeit von verschiedenen Suchtstoffen) als auch die schizotype Persönlichkeitsstörung grundsätzlich Krankheiten bzw. Störungen mit einer ungünstigen Prognose seien. Die Sucht neige, wie der Beschuldigte selber veranschauliche, zu Rückfällen. Die schizotype Persönlichkeitsstörung sei ohnehin von konstanter Natur. In Bezug auf die Sucht sei grundsätzlich damit zu rechnen, dass die Wirkung der Suchtmittel enthemmend sein und auch Delikte aus unkontrollierten Impulsen heraus begünstigen könne. Aus diesem Grund sei damit zu rechnen, dass der Beschuldigte immer wieder Taten von jener Art begehen könnte, für die er bisher schon verurteilt worden sei. Ausserdem sei bei ihm eine Gewaltneigung oder Affinität für Gewaltsymbole und Gewaltmittel festzustellen (pag. 11-01-0098). Der Gutachter
weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die unberechenbaren Auswirkungen eines Drogenkonsums hin und kommt zum Schluss, dass im Zustand der Verzweiflung und feindseligen Gefühlen gegenüber der Ex-Frau und Behörden Anlass geben, an die Möglichkeit von Gewaltdelikten zu denken (pag. 11-01-0099). Der Gutachter sieht eine Gefahr für gewaltbezogene Delikte erst gebannt, wenn die Konfliktspannung in der Beziehung zur Ex-Frau und das Problem des Besuchsrechts (zu seinen Kindern) zu seiner Befriedigung gelöst werden können (pag. 11-01-0099). In Bezug auf das eigentliche Besuchsrecht ist zwar darauf hinzuweisen, dass die ältere Tochter (geb. […] 2001) bereits volljährig und die jüngere (geb. […] 2003) im Urteilsmonat volljährig wird und es daher ein eigentliches Besuchsrecht nicht mehr zu regeln gibt. Indessen geht es dem Beschuldigten generell um den Kontakt zu seinen Kindern.

Zur Frage der Therapiemassnahme hält der Gutachter fest, dass auf eine Abstinenztherapie hinzuarbeiten sei. Diesbezüglich stehe fest, dass die im vorliegenden Strafverfahren als Ersatzmassnahme angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung mit Abstinenzkontrolle gescheitert sei, da der Beschuldigte Abstinenzauflagen nicht eingehalten und Behandlungstermine verpasst habe und positiv auf Alkohol getestet worden sei. Angebracht sei daher eine stationäre Behandlung gemäss Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB – falls die Schizotypie als Hauptkrankheit betrachtet werde – oder Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB – falls die Suchtkrankheit das grössere Problem sei. Der Gutachter hält dafür, dass eine Behandlung nach Art. 60
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StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB zweckmässiger sei, weil in einer Behandlungseinrichtung, die nicht auf Suchttherapie spezialisiert sei, diese zu kurz komme, d.h. nicht mit der notwendigen Intensität erfolge. Hingegen könne durch eine begleitende Gesprächstherapie die Schizotypie auch in einer Suchtstation behandelt werden. Zweck der Behandlung müsste sein, längerfristig auf eine Abstinenz hinzuarbeiten, nach anfänglicher körperlicher Entwöhnung durch eine psychische Entwöhnungstherapie (pag. 11-01-0099 f.).

In Beantwortung der an ihn gestellten Fragen kommt der Gutachter (soweit vorliegend relevant) zu folgenden Schlüssen (pag. 11-01-0100 bis -0102): Der Beschuldigte habe zur Zeit der Taten, d.h. am 11. Februar 2020, an einer psychischen Störung und gleichzeitig an einer Abhängigkeit von Suchtstoffen gelitten. Dabei handle es sich um eine Schizotypie und um eine Polytoxikomanie (Abhängigkeit von Methadon, Kokain, Alkohol) (Antwort zu Fragen 1.1 und 1.2). Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen werde. Es wären gleiche Straftaten zu erwarten, für die der Beschuldigte bereits verurteilt worden sei, und falls der aktuelle Vorwurf zutreffe, auch eine solche Tat (Antwort zu Fragen 3.1. und 3.2). Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden könnte, wenn seine Vorliebe für explosives Material sich unter der Wirkung seiner psychischen Störung in ein Tathandeln umwandeln würde (Antwort zu Frage 3.3). Falls der Beschuldigte unter einem stärkeren Einfluss seiner schizotypen Störung stehe und unter zusätzlichem Einfluss von Drogen, bestehe die Gefahr, dass er sich zu einem schweren Verbrechen hinreissen lassen könnte (Tötung, schwere Körperverletzung), wobei er in Kauf nehmen könnte, bei der Tatausführung – in Z. oder anderswo – ums Leben zu kommen (Antwort zu Frage 3.4). Die Gefahr erneuter solcher Straftaten bestehe einerseits aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung und/oder Abhängigkeit von Suchtstoffen von erheblicher Schwere, andererseits aufgrund der für ihn deprimierenden und zur Verzweiflung bringenden familiären Situation (Antwort zu Frage 3.5). Die für die Tatzeit festgestellte psychische Störung und Abhängigkeit von Suchtstoffen bestehe weiterhin; die vorgeworfenen Taten stünden damit in Zusammenhang (Antwort zu Frage 4.1). Hierfür gebe es eine Behandlung, mit welcher sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse. Es sollte sich dabei um eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung mit begleitender psychotherapeutischer Aufarbeitung der Schizotypie handeln (Antwort zu Frage 4.2). Eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB sei einer ambulanten Behandlung vorzuziehen; nur eine stationäre Behandlung sei geeignet, der Gefahr weiterer
Straftaten zu begegnen. Es brauche nicht mehrere Massnahmen im Sinne von Art. 57a (recte: Art. 56a) StGB. Es bestünden in der Schweiz mehrere Suchtkliniken zur Durchführung einer solchen Massnahme; in Frage käme zum Beispiel die „Klinik im Hasel“ im Kanton Aargau (Antwort zu Frage 4.4).

9.2.3 Das Gutachten ist klar, vollständig und schlüssig; seine Schlussfolgerungen sind überzeugend und nachvollziehbar. Auf das Gutachten kann abgestellt werden.

9.2.4 Würdigung

9.2.4.1 Der Beschuldigte wird wegen eines Verbrechens und eines Vergehens – strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB) sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG) – verurteilt. Die nach Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB geforderte Anlasstat ist gegeben.

9.2.4.2 Der psychiatrische Gutachter hielt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise fest, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten, d.h. am 11. Februar 2020, an einer psychischen Störung – einer sogenannten Schizotypie – und gleichzeitig – was Voraussetzung für eine Suchtbehandlung nach Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB ist – an einer mehrfachen Abhängigkeit von Suchtstoffen gelitten hat. Im Übrigen ist beim Beschuldigten eine langjährige Trunk- und Rauschgiftproblematik festzustellen.

9.2.4.3 Der Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit und der Anlasstat im Sinne der weiteren Voraussetzung von Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB ist laut dem Gutachten ohne weiteres gegeben. Ausserdem besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte, falls er unter einem stärkeren Einfluss seiner schizotypen Störung und unter zusätzlicher Einwirkung von Drogen steht, sich zu einem schwereren Verbrechen hinreissen lassen könnte. Bezogen auf den hier beurteilten Fall könnte dies somit bedeuten, dass der Beschuldigte nicht nur strafbare Vorbereitungshandlungen für eine Entführung oder eine Freiheitsberaubung treffen könnte, sondern im vom Psychiater beschriebenen Zustand effektiv zur Ausführung einer Entführung oder Freiheitsberaubung oder einer noch schwerwiegenderen Tat schreiten könnte.

9.2.4.4 Infolgedessen ist im Falle des Beschuldigten ein Präventionsbedarf festzustellen, der in der Heilung des Täters besteht. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten und damit die Erforderlichkeit der Massnahme ist klar ausgewiesen.

9.2.4.5 Ebenso erscheint eine Massnahme nach Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB geeignet: Gemäss den Ausführungen des Gutachters ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einer ambulanten Behandlung vorzuziehen, denn nur eine stationäre Behandlung sei geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen; eine ambulante Behandlung genüge hierfür nicht (Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB).

9.2.4.6 Ausserdem hält der Gutachter fest, dass die Suchtbehandlung nach Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB einer allfälligen Behandlung nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB vorzuziehen ist. Er hält dazu fest, dass die Schyzotypie im Rahmen einer Suchtbehandlung effizient, durch Gesprächstherapie, mitbehandelt werden kann. Im Übrigen folgert der Gutachter nicht, dass eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB vorliege.

9.2.4.7 Die Einweisung des Beschuldigten in eine für ihn geeignete Anstalt oder Klinik ist zwar Sache des Vollzugs, jedoch hat das Gericht gemäss Art. 60 Abs. 2 StGB auch der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten gebührend Rechnung zu tragen. Die Behandlung ist folglich den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung klar zu verstehen gegeben, dass ihm eine stationäre Behandlung wie in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel nicht zusage. In der Schweiz existieren jedoch mehrere geeignete Suchtkliniken. Der Gutachter empfiehlt etwa die „Klinik im Hasel“ im Kanton Aargau. Zum stationären Aufenthalt wird auf deren Homepage (www.klinikimhasel.ch/klinik-im-hasel) angegeben, dass in einem beschützenden und unterstützenden Rahmen eine grundlegende Veränderung des Suchtmittelkonsums möglich sei, wobei sich Behandlungsziele, -inhalte und -dauer nach den individuellen Bedürfnissen des Patienten richteten. Das Behandlungskonzept stütze sich dabei auf wirksame und umfassende Therapieangebote aus den Bereichen Psychotherapie, Pflege, Körper- und Bewegungstherapie, Kunsttherapie, Sozialdienst und Ergotherapie. Ein solches «Setting» in dieser oder einer vergleichbaren spezialisierten Klinik erachtet das Gericht für die gesundheitlichen Bedürfnisse des Beschuldigten als durchaus angemessen. Eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB ist somit vorhanden.

9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB gegeben sind. Andere Massnahmen sind nicht oder nicht in gleichem Masse zur Behandlung des Beschuldigten geeignet. Ebenso wenig sind mehrere Massnahmen gleichzeitig notwendig. Es ist eine Massnahme im Sinne von Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB anzuordnen.

9.4 Da sowohl die Voraussetzungen für eine Strafe als auch für eine Massnahme gegeben sind, sind beide Sanktionsarten anzuordnen (Art. 57 Abs. 1 StGB).

9.5 Der Vollzug der Strafe ist von Gesetzes wegen zugunsten der Massnahme nach Art. 60
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StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 57 - 1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
1    Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
2    Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.
3    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.
StGB).

9.6 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 57 - 1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
1    Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
2    Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.
3    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.
StGB). Da die Dauer der Massnahme erst nach deren Beendigung feststeht, ist deren Anrechnung auf die Strafe eine Frage des Vollzugs.

10. Vollzugskanton

Der Kanton Basel-Stadt ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

11. Einziehung / beschlagnahmte Gegenstände

11.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO). Der Sicherungseinziehung unterliegen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

11.2 Die Bundesanwaltschaft hat die bei Anklageerhebung noch beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte in der Anklage bezeichnet (Anklage Ziff. 4). Sie beantragt die Einziehung und Vernichtung der Gegenstände, soweit sie nicht als Beweismittel in den Akten zu belassen oder dem Beschuldigten zurückzugeben sind. Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe einzelner Gegenstände.

11.3 Der Feldstecher, die Stirnlampe, das Mobiltelefon und die SIM-Karte gemäss Auflistung in Dispositiv Ziff. 6.3 können dem Beschuldigten zurückgegeben werden. Es handelt sich um Alltagsgegenstände, von denen keine Gefahr ausgeht.

Zu Handen des Urteilsvollzugs ist festzuhalten, dass die folgenden Positionen

A013526211

Mobiltelefon Wiko Sunny 2, IMEI Nr. 1

10-01-0011, 10-02-0123

A013526233

SIM-Karte m-Budget Mobile, ICCID Nr. 2

dem Beschuldigten bereits zurückgegeben worden sind (pag. 08-00-0008). Die Auflistung dieser Gegenstände in der Anklageschrift betrifft bloss die forensische Sicherstellung. Eine diesbezügliche Präzisierung des Dispositivs erübrigt sich.

11.4 Die Dokumente gemäss Auflistung in Dispositiv Ziff. 6.2 sind als Beweismittel bei den Akten zu belassen (Art. 192 StPO). Hingegen spricht nichts dagegen, dem Beschuldigten auf Verlangen Fotokopien dieser Dokumente herauszugeben.

11.5 Die restlichen Gegenstände gemäss Auflistung in Dispositiv Ziff. 6.1 haben einen Bezug zur begangenen Straftat und können, falls sie in den Händen des Beschuldigten belassen werden, eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen darstellen. Sie sind daher einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).

12. Verfahrenskosten

12.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest; sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren geregelt (BStKR; SR 173.713.162).

Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren werden gemäss dem Gebührenrahmen von Art. 6 und Art. 7 BStKR festgesetzt. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).

12.2 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1’000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR).

Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von insgesamt Fr. 12'000.-- geltend. Die Gebühr für das Vorverfahren ist aufgrund des entstandenen Aufwands in dieser Höhe festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen.

12.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die (auferlegbaren) Auslagen mit Fr. 43'875.60, welche dem Beschuldigten aufzuerlegen seien. Die Auslagen sind ausgewiesen (pag. 24-00-0001, 24-01-0001 ff.). Sie stehen im Zusammenhang mit den Untersuchungshandlungen und sind grundsätzlich auferlegbar (Art.422 Abs. 2 StPO).

Im Hauptverfahren entstanden Auslagen von Fr. 3'600.-- (Kosten gemäss Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 8. Januar, 4. Februar und 19. Februar 2021; TPF pag. 6.231.7.29, 6.231.7.57, 6.231.7.68, 6.840.1 ff.).

12.4 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen demnach insgesamt Fr. 64'475.60 (Gebühren Fr. 17'000.--, Auslagen Fr. 47'475.60).

12.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO), ausgenommen solche, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

Aufgrund des Freispruchs in zwei Anklagepunkten wären dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in einem reduzierten Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation sind die aufzuerlegenden Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO auf Fr. 25'000.-- zu reduzieren.

13. Entschädigung

13.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Diese müssen verhältnismässig und angemessen sein (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.).

13.2 Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Die Kosten seiner Verteidigung trägt daher der Staat (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO); vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO. Eine Entschädigung für die Verteidigungskosten ist daher nicht zuzusprechen.

13.3 Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und die ausgestandene Haft (einschliesslich Ersatzmassnahmen) anzurechnen ist (E. 8.8), entfällt eine Entschädigung für die Haft; Überhaft liegt nicht vor. Anderweitige Entschädigungsansprüche werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

14. Amtliche Verteidigung

14.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).

14.2 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Entsprechend der reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten (E. 12.5) ist der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von zwei Dritteln dem Bund zurückzuzahlen.

14.3 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Georges Müller für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird in einem separaten Entscheid festgelegt werden.

Rechtsanwältin B. wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 3. November 2020 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Haftverfahren vom 14. Oktober 2020 mit total Fr. 1'201.95 entschädigt (pag. 16-02-0010 ff.). Diese Entschädigung wurde definitiv festgesetzt (Verfügung, Dispositiv Ziff. 1). Das Bundesstrafgericht hat indessen über die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten zu befinden (Verfügung, Dispositiv Ziff. 2).

14.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten (E. 14.2) ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im reduzierten Umfang von zwei Dritteln der Entschädigungen an Rechtsanwalt Georges Müller und an Rechtsanwältin B. zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

15. Löschung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten im AFIS

15.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt sodann, dem für die Führung von AFIS (Automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssystem) zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen.

15.2 Die Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vom 6. Dezember 2013 (SR 361.3; nachfolgend: Verordnung) regelt in Art. 17 ff. die Löschung der erhobenen Daten. In den Fällen nach Art. 17 Abs. 1 lit. e–k und Abs. 4 holt die auftraggebende Behörde die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung). Beim Vollzug (u.a.) einer Freiheitsstrafe oder bei therapeutischen Massnahmen löscht das Bundesamt für Polizei (fedpol) die Daten 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung). Eine Löschung ist nicht bereits im Urteil anzuordnen, sondern im Rahmen des Vollzugs. Der Antrag ist demnach obsolet.

Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird freigesprochen:

– des versuchten Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB);

– des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB).

2. A. wird schuldig gesprochen:

– der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB);

– der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG).

3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.

Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 254 Tagen und die Ersatzmassnahmen von 135 Tagen werden gesamthaft im Umfang von 348 Tagen auf die Strafe angerechnet.

4. Über A. wird eine Massnahme im Sinne von Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB angeordnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.

5. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt.

6. Beschlagnahmte Gegenstände

6.1 Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:

Ass.-Nr.

Beschreibung

Referenz (pag.)

21030

1 Dolch (A013517094)

08-01-0020, 10-01-0007/ 10-01-0013

21031

1 Dolch (A013517072)

21032

1 Küchenmesser

08-01-0018 f., 10-01-00014

21033

1 Glasbrecher, rot

A013520246

4 USBV

10-01-0007 ff./0029 ff.

A013520280

Frischhaltedose

A013520326

USBV 1, mit Rohrkörper (A013520495) und Inhalt (A013520519)

A013520348

USBV 2, mit Rohrkörper (A013520531) und Inhalt (A013520542)

A013520440

USBV 3, mit Rohrkörper (A013520575) und Inhalt (A013'520597)

A013520451

USBV 4, mit Rohrkörper (A013520622) und Inhalt (A013520633)

A013521034

Papier und Klebeband

21016

1 Kunststoffseil, schwarz

21017

7 Kabelbinder, schwarz

21024

12 Tabletten Valium

21027

1 blaues Kugelschreiberrohr, mit weissen Pulverrückständen

21006

1 kleine schwarze Blechdose, beinhaltend Papier mit weissem Pulver (A013526493)

10-01-00012

21002

1 Metallbox mit Bestandteilen einer Waffenattrappe

08-02-0006

21003

1 Hämmerli CO2-Pistole, Cal. 4.5, Nr. 3

21004

1 Metalldose, Kugeln für Luftdruck, 4.5 mm, Händler & Natermann

A013527407

1 Klebebandrolle

08-02-0006 f./0050 ff.

A013527485

1 Glasscherbe

A013527532

1 Packung Carat Wunderkerzen

A013527543

1 Wirbel, grau

A013527598

1 Weinbrandflasche Napoleon, French Brandy

A013527690

3 Glasscherben

A013527714

1 Wirbel, grau

A013527781

1 Deckel einer Aufbewahrungsbox

6.2 Folgende Gegenstände verbleiben in den Akten:

Ass.-Nr.

Beschreibung

Referenz (pag.)

12383

1 Schreiben vom 11.02.2020

08-01-0001/0002

12389

1 handschriftliche Notizen

08-01-0002/0003 ff.

21019

1 undatiertes Testament

08-01-0001/0010

21018

1 Notizbuch, Tigermuster

08-01-0001/0015 f.

21028

1 Couvert mit Liste Essensgeldauszahlung

08-01-0001/0011 f.

21020

1 Quittung (Schwarzfahren), ID …, 11.02.2020 Basel-Zürich

08-01-0001/0017

21021

1 Quittung (Schwarzfahren) ID …, 04.02.2020 Basel-Z.

6.3 Folgende Gegenstände werden an die berechtigte Person zurückgegeben:

Ass.-Nr.

Beschreibung

Referenz (pag.)

21014

1 Feldstecher mit Etui Bushnell

08-01-0001

21015

1 Stirnlampe, grau schwarz mit Band

A013526211

Mobiltelefon Wiko Sunny 2, IMEI Nr. 1

10-01-0011, 10-02-0123

A013526233

SIM-Karte m-Budget Mobile, ICCID Nr. 2

7. Entschädigungen

Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

8. Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 12'000.00 Gebühr Vorverfahren

Fr. 43'875.60 Auslagen Vorverfahren

Fr. 5'000.00 Gerichtsgebühr

Fr. 3'600.00 Auslagen Gericht

Fr. 64'475.60 Total

Davon werden A. Fr. 25'000.-- auferlegt.

9. Amtliche Verteidigung

9.1 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Georges Müller für die amtliche Verteidigung von A. wird mit separatem Entscheid festgelegt.

9.2 A. wird verpflichtet, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im reduzierten Umfang von zwei Dritteln der Entschädigungen an Rechtsanwalt Georges Müller und an Rechtsanwältin B. zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Georges Müller (Verteidiger der beschuldigten Person A.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand 16. April 2021