Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 736/2008

Urteil vom 4. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene T.________ besuchte nach der abgeschlossenen Lehre zum eidg. diplomierten Elektromonteur eine Handelsschule. Anschliessend an die Rückkehr aus dem Ausland war er als Barmann tätig. Am 11. und 19. Dezember 1992 sowie im Januar und März 1994 wurde er am Rücken operiert. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. September 1995 gewährte ihm die IV-Stelle Luzern ab 1. Dezember 1993 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 88 %). Seit 30. Juli 1997 arbeitet der Versicherte teilzeitlich als Front-Manager in einem Gastronomiebetrieb bei der Firma H.________ AG. Mit Verfügung vom 18. Februar 1999 setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad revisionsweise auf 40,4 % fest und sprach ihm ab 1. April 1999 eine Viertelsrente zu. Am 3. März 1999 verneinte sie verfügungsweise den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente im Rahmen eines wirtschaftlichen Härtefalls. Nachdem sie am 26. Mai 1999 lite pendente das Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls bejaht und die Verfügung vom 3. März 1999 aufgehoben hatte, erklärte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen die Verfügung vom 3. März 1999 eingereichte Beschwerde als erledigt. Die (zweite) Beschwerde, mit welcher der Versicherte im Hauptpunkt die
Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 1999 und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente über den 31. März 1999 hinaus beantragt hatte, hiess es in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die IV-Stelle verpflichtete, ihm ab 1. April 1999 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Entscheid vom 20. Oktober 2000). Die dagegen vom Versicherten eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidg. Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) mit Urteil vom 2. September 2002 ab (I 674/00).

Am 14. Mai und 24. November 2003 wurde der Versicherte im Spital Z.________ am Rücken operiert. Am 18. November 2003 ersuchte er die IV-Stelle um Rentenerhöhung. Gemäss Angaben der Firma H.________ AG arbeitete er seit 1. Januar 2003 vor Eintritt des Gesundheitsschadens drei Tage pro Woche als Front-Manager, danach drei Stunden pro Tag. Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte sowie einen Bericht der BEFAS, Berufliche Abklärungsstelle, vom 31. März 2006 ein. Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 lehnte sie eine Rentenerhöhung ab (Invaliditägsgrad 57 %). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Enscheid vom 8. Februar 2007 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das kantonale Gericht in dem Sinne gut, als es dem Versicherten vom 1. November 2003 bis 31. August 2004 eine ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 7. Juli 2008).

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. November 2003 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. Er legt neue Akten auf.

Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C 806/2008 vom 5. Januar 2009, E. 1.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).

2.
Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) sind nicht anwendbar, da der streitige Einspracheentscheid vom 8. Februar 2007 datiert (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG, Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f. mit Hinweisen), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der bis Ende 2003 und seit 1. Januar 2004 gültig gewesenen Fassung) sowie die Revision der Invalidenrente (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
, Art. 88bis Abs. 1 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV; BGE 133 V 108, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224) sowie des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 4.2.3 S. 475 und 481). Darauf wird verwiesen.

3.
Tatsächlicher Natur und damit nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. E. 1 hievor) sind die Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit, die das kantonale Gericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
bzw. Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG sowie der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ist Rechtsfrage. Die konkrete Beweiswürdigung betrifft Tatfragen (Urteil 8C 218/2008 vom 20. März 2009 E. 3 mit Hinweisen).

4.
Der Versicherte reicht letztinstanzlich neu eine Beschreibung seiner Trainertätigkeit beim Club U.________, verfasst vom Clubpräsidenten im August 2008, sowie einen Behandlungs-Attest des Dr. med. K._________ vom 3. September 2008 ein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Da der Versicherte wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen aus diesen Akten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, kann offen bleiben, ob deren Einreichung zulässig ist (vgl. auch Urteil 8C 912/2008 vom 5. März 2009 E. 6).

5.
Im Rahmen der Zusprechung der halben Invalidenrente ab 1. April 1999 (Invaliditätsgrad 50,87 %) bezogen auf den Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 18. Februar 1999 erwog das Eidg. Versicherungsgericht, der Versicherte sei im Rahmen seines Rückenschadens in einer leidensangepassten Tätigkeit in wechselnder Position und ohne Heben von schwereren Lasten zu 100 % arbeitsfähig (Urteil vom 2. September 2002 [I 674/00]).

6.
Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten wegen den Rückenoperationen vom 14. Mai und 24. November 2003 verschlechtert hat und er deswegen vollständig arbeitsunfähig war, so dass ihm für den Zeitraum vom 1. November 2003 bis 31. August 2004 eine ganze Invalidenrente zusteht. Ab 1. September 2004 sprach ihm die Vorinstanz wieder eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu. Streitig und zu prüfen ist, ob er ab 1. November 2003 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente hat, also auch nach dem 1. September 2004.

7.
7.1 Das Spital Z.________, wo der Versicherte operiert wurde, diagnostizierte im Bericht vom 12. August 2004 chronische Rückenschmerzen nach sechsmaliger Rückenoperation (ICD-10: M54.4), zuletzt im Mai 2003 Entfernung Spondylodesematerial L4-S1 und im November 2003 Spondylodese L3-L4. Anamnestisch sei beim aktuellen Schmerzniveau eine Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber (Barbetrieb) mit dreimal drei Stunden wöchentlich möglich. Empfohlen werde die Fortführung der medikamentösen Therapie und der intensiven aktivierenden Physiotherapie. Weitere Massnahmen wären nach Abschluss des IV-Rentenverfahrens die introtherakale medikamentöse Testung und gegebenenfalls Pumpenimplantation.

7.2 PD Dr. med. L.________, Orthopädische Chirurgie FMH, führte im Bericht vom 6. Oktober 2004 aus, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Bar-Mitarbeiter betrage derzeit 50 %; in behinderungsangepasster Tätigkeit dürfte eine weitere Steigerung kaum möglich sein, da die Tätigkeit im Gastgewerbe bereits eine Wechselbelastung ermögliche. Mit physikalischer Therapie könne eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nur längerfristig erwartet werden. Im Bericht vom 9. Oktober 2004 gab er an, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % sei de facto nicht umsetzbar; sie werde bis Ende Jahr attestiert.

7.3 Der Psychiater Dr. med. S.________ sowie Dr. phil. klin. psych. D.________ stellten im Bericht vom 30. Mai 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Verdacht auf autonome somatoforme Schmerzstörung (ICD-F45.4), Alkoholabusus (ICD-10: F10.24), Störung durch Medikamente (ICD-10: F13.2), Status nach sechs LWS-Operationen, Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 bis L5/S1. Gemäss Selbsteinschätzung des Versicherten betrage die Arbeitsfähigkeit im Gastgewerbe rund 33 %. Eine objektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit falle nach der nur zweimal erfolgten ambulanten Exploration schwer; ein längerer Beobachtungszeitraum wäre hiefür erforderlich. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen körperlicher Beschwerden sei von ihnen nicht beurteilbar.

7.4 Vom 21. Juni bis 19. Juli 2005 war der Versicherte in der Rehaklinik X.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 26. Juli 2005 diagnostizierte diese ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach sechsmaliger LWS-Operation und einen Alkoholabusus. Der Versicherte habe am spezifischen vierwöchigen, ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teilgenommen. Bei Austritt betrage seine Arbeitsfähigkeit wie bisher 33 % vom 60%igen Pensum in der letzten beruflichen Tätigkeit im Gastgewerbe. Im Zeugnis zu Handen der IV-Stelle vom 5. Oktober 2005 bestätigte die Rehaklinik X.________ diese Diagnose und Angaben zur Arbeitsunfähigkeit, wobei sie ergänzte, der Alkoholabusus sei ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

7.5 Am 8. September 2005 fand im Regionalärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle ein Triagegespräch mit dem Versicherten statt. Der RAD gab an, eine rheumatologische Beurteilung als Momentaufnahme werde dem Sachverhalt nicht gerecht. Um eine valide Abklärung der Leistungsfähigkeit zu erhalten, sei eine BEFAS-Abklärung angezeigt. Medizinisch-theoretisch sei der Versicherte in leidensangepasster (körperlich leichter) Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig; diese Einschätzung könne gegebenenfalls korrigiert werden. In den Akten-Stellungnahmen vom 29. Januar/15. Mai 2007 führte der RAD aus, leider sei die BEFAS-Abklärung (E. 7.6 hienach) nicht sehr befruchtend, da der lang erfahrene BEFAS-Arzt nicht anwesend gewesen sei. Nach der sechsmonatigen Rehabilitationsphase könne aber keine höhere Arbeitsunfähigkeit als maximal 20 % begründet werden.

7.6 Vom 6. Februar bis 3. März 2006 wurde der Versicherte in der BEFAS abgeklärt. Diese führte im Bericht vom 31. März 2006 aus, da er sich nicht in der Lage gefühlt habe, während 80 % der Zeit anwesend zu sein, hätten sie mit einer Präsenzzeit von zweimal zweieinhalb Stunden am Tag mit einer möglichst langen Mittagspause, damit er sich hinlegen könne, begonnen. Danach hätte auf 80 % gesteigert werden sollen, wie von den IV-Ärzten theoretisch angenommen werde; diese Steigerung habe nicht durchgeführt werden können. Die vielen komplikationsreichen Operationen im Lumbalbereich hätten beim Versicherten zu einem chronifizierten Schmerzsyndrom geführt, das die Arbeits- und Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten mit langem Sitzen, ständigem Stehen, häufigem Bücken oder Lastenheben wesentlich einschränke. In diesem Rahmen bestehe für ihn eine Eingliederungsfähigkeit; bei der Eingliederung spielten keine behinderungsfremden Faktoren eine bedeutende Rolle. Neben der aktuellen Tätigkeit als Stellvertreter des Geschäftsführers könnte er in folgenden Funktionen eingesetzt werden: Aufsichtsfunktionen in Casino und Spielsalon, Ladendetektiv, Nachtrezeption. Er sei mit Einschränkungen eingliederungswillig, da er an der aktuellen Tätigkeit mit nur
neun Stunden pro Woche festhalte. Da unklar bleibe, weshalb er sich auch in angepasster Tätigkeit mit häufigen Wechseln der Arbeitsposition nur sehr eingeschränkt (an drei Tagen pro Woche nur je drei Stunden) für arbeitsfähig halte, dränge sich eine MEDAS-Abklärung auf.

8.
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die IV-Stelle gehe dem RAD folgend von 80%iger Arbeitsfähigkeit des Versicherten in leidensangepasster Tätigkeit aus, wobei sie berücksichtige, dass mit den Operationen vom Mai und November 2003 möglicherweise weitere Vernarbungen hinzugekommen seien, die gegebenenfalls einen Teil der erlebten Schmerzen erklären könnten. Diesem Umstand trage die IV-Stelle Rechnung, indem sie ihm vermehrte Pausen zugestehe und daher von 20%iger Leistungseinschränkung ausgehe. Dem könne beigepflichtet werden. Der Auffassung der behandelnden Ärzte, der Versicherte sei nur zu 33 % arbeitsfähig, könne nicht gefolgt werden, da sie auf seiner Selbsteinschätzung beruhe. Zudem gingen die behandelnden Ärzte von einer falschen oder ungenau beschriebenen Arbeit - Kellner, Hilfskraft im Gastgewerbe, Tätigkeit in der Gastronomie - des Versicherten bei der Firma H.________ AG aus. Vielmehr sei er dort Stellvertreter des Geschäftsführers, was eine körperlich leichte Tätigkeit sei, die ihm zu 80 % zumutbar wäre. Bemerkenswert sei zudem, dass er als Trainer im Sportbereich tätig sei. Dies sei ein klarer Hinweis, dass er zu mehr als 33 % arbeitsfähig sei. Mit der Tätigkeit bei der Firma H.________ AG schöpfe er die 80%ige
Arbeitsfähigkeit nicht aus.
Der Versicherte wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die Beurteilung des RAD ab, da er dort ärztlich nie untersucht worden sei. Massgebend sei die objektive Beurteilung der behandelnden Ärzte, wonach seine Arbeitstätigkeit bei der Firma H.________ AG leidensangepasst sei und er an drei Tagen pro Woche zu je drei Stunden arbeitsfähig sei. Wenn die Vorinstanz an der Beurteilung der behandelnden Ärzte gezweifelt habe, hätte sie eine medizinische Begutachtung anordnen müssen, was auch die BEFAS als nötig angesehen habe. Seine Freizeitbeschäftigung als Trainer im Sportbereich sei mit keinen körperlich anstrengenden oder unergonomischen Betätigungen verbunden. Wegen seines Gesundheitszustandes seien die Trainingsdaten und -zeiten nicht fixiert, sondern fänden nach Absprache statt.

9.
9.1 Hinsichtlich der Einschätzung der somatisch bedingten Arbeits(un)fähigkeit weichen die Einschätzungen der versicherungsexternen Ärzte auf der einen Seite (E. 7.1-7.4 hievor) und des RAD auf der anderen Seite (E. 7.5 hievor) erheblich voneinander ab. Die Berichte der versicherungsexternen Ärzte sind insofern nicht überzeugend, als sie sich lediglich auf die tatsächlich ausgeübte Arbeit des Versicherten bei der Firm H.________ AG bezogen und nicht klar ist, ob sie wussten, welche Tätigkeiten er dort auszuführen hatte (vgl. E. 7.1 und 7.4 hievor). Soweit PD Dr. med. L.________ generell von nicht umsetzbarer 50%iger Arbeitsfähigkeit ausging (E. 7.2 hievor), kann darauf nicht abgestellt werden, da dies nicht näher begründet wurde. Weiter ist zu beachten, dass behandelnde Ärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

Betreffend die psychisch bedingte Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten legten sich die abklärenden Fachleute nicht fest, da sie weitere Abklärungen als erforderlich erachteten (E. 7.3 hievor).

Soweit die Vorinstanz dem RAD folgend von 80%iger Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausging, ist dem entgegenzuhalten, dass der Versicherte im RAD ärztlich nicht hinreichend untersucht wurde. Am 8. September 2005 war er dort zwar persönlich anwesend; es fand aber lediglich ein Triagegespräch statt, in dessen Rahmen der RAD eine BEFAS-Abklärung als angezeigt ansah. Bei den abschliessenden RAD-Stellungnahmen vom 29. Januar und 15. Mai 2007 handelte es sich um Aktenbeurteilungen (E. 7.5 hievor). Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C 514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die Einschätzung des RAD für sich allein nicht abgestellt werden kann.

Soweit die Vorinstanz erwog, die Arbeit des Versicherten bei der Firma H.________ AG sei leidensangepasst, ist festzuhalten, dass der RAD im Bericht vom 8. September 2005 die gegenteilige Auffassung vertrat. Demgegenüber gab die BEFAS im Bericht vom 31. März 2006 an, der Versicherte könne unter anderem in der aktuellen Stelle als Stellvertreter des Geschäftsführers eingesetzt werden. Dieser BEFAS-Bericht bildet indessen keine rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage, da darin zum Grad der Arbeits(un)fähigkeit nicht Stellung genommen, sondern ausgeführt wurde, eine MEDAS-Abklärung dränge sich auf (E. 7.6 hievor). Hievon abgesehen erachtete auch der RAD die BEFAS-Abklärung als nicht befruchtend, da der langerfahrene BEFAS-Arzt nicht anwesend gewesen sei (E. 7.5 hievor).

Aus dem Umstand, dass der Versicherte als Trainer im Sportbereich tätig ist, kann auf Grund der heutigen Aktenlage nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Die Sache bedarf diesbezüglich zusätzlicher Abklärung und wird im Rahmen der erforderlichen medizinischen Begutachtung zu würdigen sein.

9.2 Bei dieser unvollständigen und widersprüchlichen Aktenlage lässt sich eine mögliche Veränderung des Gesundheitsschadens und der Schmerzproblematik in somatischer Hinsicht sowie die dadurch bedingte Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten ab 1. September 2004 nicht rechtsgenüglich beurteilen. IV-Stelle und Vorinstanz haben den Untersuchungsgrundsatz als wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt (E. 3 hievor; Urteil 8C 955/2008 vom 29. April 2009 E. 7.2 mit Hinweis). Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung in somatischer und psychischer Hinsicht durchführe und danach über den Rentenanspruch ab 1. September 2004 neu verfüge.

10.
In erwerblicher Hinsicht (hiezu vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) ist das vorinstanzlich berücksichtigte Valideneinkommen von Fr. 95'213.- unbestritten, weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat. Über das zu veranschlagende Invalideneinkommen kann erst nach rechtsgenüglicher Ermittlung der Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten befunden werden (vgl. erwähntes Urteil 8C 955/2008 E. 8).

11.
Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen des Versicherten im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Juli 2008 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 8. Februar 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar