Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 719/2022

Urteil vom 3. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Bischofberger,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
Beschwerdegegner,

Politische Gemeinde U.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger,

Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Rückschnitt Pflanzungen sowie Androhung der Ersatzvornahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 27. April 2022 (VG.2021.172/E).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ erhielt am 12. Dezember 2011 von ihrer Mutter schenkungsweise das Eigentum an der Liegenschaft Nr. vvv, Grundbuch U.________. Das Grundstück weist eine Fläche von 6'174 m2 auf. Entlang der Ost-, Nord- und Westgrenze der Liegenschaft Nr. vvv befinden sich Bäume und Sträucher in beachtlichem Ausmass und von beachtlicher Höhe. Keine der Bäume oder Sträucher sind öffentlich-rechtlich geschützt.

Die Liegenschaft Nr. vvv grenzt im Westen und im Norden an die Liegenschaften Nr. www und Nr. xxx, seit 1. April 1982 im Eigentum von B.________, im Norden bzw. Nordosten an die Liegenschaft Nr. yyy, im Eigentum von E.________, sowie im Osten an die Liegenschaft Nr. zzz, im hälftigen Miteigentum von C.________ und D.________.

A.b. Seit Januar 2019 sind mehrere Verfahren vor der Flurkommission der Gemeinde U.________ durchgeführt worden, wobei es stets um die Flurrechtskonformität der auf dem Grundstück von A.________ stehenden Bäume und Sträucher ging. Einen ersten Beschluss vom 9. Mai 2019 widerrief die Flurkommission aus formellen Gründen und einen zweiten vom 10. Dezember 2019, weil A.________ gewisse Rückschnitte an ihren Pflanzen veranlasst hatte. Nachdem B.________, E.________, C.________ und D.________ auf einer umfassenden Herstellung des rechtmässigen Zustandes bestanden hatten, wies die Flurkommission A.________ mit Beschluss vom 29. Januar 2021 an, innert zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids die gesamten Pflanzungen entlang der Ost-, Nord- und Westgrenze der Liegenschaft Nr. vvv bis zu einer Tiefe von 10 m gemessen ab der Grenze so zurückzuschneiden, dass deren Höhe das Doppelte des Grenzabstands zu den Liegenschaftsgrenzen an keiner Stelle überschreite, alles unter Androhung der Ersatzvornahme. Nach den Ausführungen von A.________ sind bis zu 98 Bäume von dieser Anordnung betroffen.

B.

B.a. A.________ gelangte an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, das ihre Beschwerde mit Entscheid vom 20. September 2021 abwies.

B.b. Alsdann führte A.________ am 11. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches das Rechtsmittel am 27. April 2022 in der Hauptsache ebenfalls abwies und anordnete, der Rückschnitt habe bis spätestens 31. Januar 2023 zu erfolgen. Dieser Entscheid wurde A.________ am 19. Mai 2022 zugestellt.

C.

C.a. Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichneter Eingabe vom 20. Juni 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Beseitigungs- bzw. Rückschnittsklagen seien abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Subeventualiter seien die zurückzuschneidenden Bäume und Sträucher genau zu bezeichnen und zu markieren und es sei festzulegen, auf welche Höhe die einzelnen Bäume und Sträucher zurückzuschneiden seien. Die Frist zum Rückschnitt sei in jedem Fall so festzusetzen, dass der Rückschnitt zwischen Dezember und März vorzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

C.b. Das Dossier wurde zunächst von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung unter der Nummer 1C 368/2022 eröffnet.

C.c. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 beantragte das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Antragstellung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Die Politische Gemeinde U.________ teilte mit Eingabe vom 6. Juli 2022 mit, gegen das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht zu opponieren, und schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

C.d. In der Folge erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (Verfügung vom 14. Juli 2022).

C.e. Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hat die II. zivilrechtliche Abteilung am 22. September 2022 das Verfahren übernommen.

C.f. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht eine gegen einen in Anwendung kantonalen Zivilrechts (Urteil 1P.28/2002 vom 9. April 2002 E. 1) ergangenen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Streitwert übersteigt die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 45 II 402 E. 1 und die seitherige Rechtsprechung; ausführlich: Urteile 5C.249/1994 vom 5. Januar 1996 E. 1b, zusammengefasst in: URP 1996 S. 336; 5A 29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 1.1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel; die falsche Bezeichnung ihrer Eingabe schadet der Beschwerdeführerin nicht. Sie ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Soweit die beschwerdeführende Partei die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, gilt das strenge Rügeprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG und dazu BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 I 36 E. 1.3). Diesfalls ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).

3.

3.1. Gemäss Art. 688
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB sind die Kantone unter anderem befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstücks und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Die Bestimmung enthält damit einen echten zuteilenden Vorbehalt zugunsten der Kantone im Sinn von Art. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
ZGB. Gestützt darauf sind diese ermächtigt, die Abstände festzulegen, welche die Eigentümer für Anpflanzungen einhalten müssen, und Sanktionen für die Verletzung entsprechender Bestimmungen vorzusehen (BGE 122 I 81 E. 2a mit Hinweisen; 126 III 452 E. 3a; Urteile 5A 29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen; 5A 968/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.1.3). Halten Pflanzungen kantonalrechtliche Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen verlangt werden (BGE 126 III 452 E. 3c/bb; Urteil 5D 80/2015 vom 7. September 2015 E. 3.1). Beseitigungsansprüche wegen Unterabstand darf das kantonale Recht befristen, insbesondere einer Verjährungsfrist unterstellen (BGE 122 I 81 E. 2a mit Hinweisen), eine Pflicht zur Befristung besteht hingegen nicht (zit. Urteil 5A 968/2019 E. 4.2).

3.2. Der Kanton Thurgau hat mit dem Gesetz vom 7. Februar 1996 über Flur und Garten (FlGG; RB 913.1) vom Vorbehalt nach Art. 688
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB Gebrauch gemacht (vgl. zit. Urteil 1P.28/2002 E. 1). Gemäss § 5 Abs. 1 FlGG dürfen Bäume, Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen sowie mehrjährige landwirtschaftliche Kulturen nie höher gehalten werden als das Doppelte ihres Grenzabstands. Beträgt der Grenzabstand mindestens 10 m, besteht keine Beschränkung in der Höhe (§ 5 Abs. 2). Bei Pflanzungen, die den Vorschriften des FlGG nicht entsprechen, kann der Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstücks jederzeit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangen (§ 8 Abs. 1 FlGG). Falls Abweichungen von Abstandsvorschriften vereinbart worden sind, kann lediglich die Herstellung des vereinbarungsgemässen Zustands verlangt werden (§ 9 Abs. 1 FlGG). Rechtsnachfolger sind nur an Vereinbarungen gebunden, die als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sind (§ 9 Abs. 2 FlGG). Anders als andere Kantone - wie z.B. die Kantone Aargau (zit. Urteil 5D 80/2015 E. 3.1) und Genf (BGE 122 I 81 E. 2 [heute Art. 132 Abs. 2 der Loi d'application du code civil suisse et d'autres lois fédérales en matière civile vom 11. Oktober 2012; LaCC, rsGE E 1
05]) - begrenzt der Kanton Thurgau die Geltendmachung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in zeitlicher Hinsicht nicht. Das FlGG gilt auch für Pflanzungen, die bereits vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestanden (zit. Urteil 1P.28/2002 E. 2.4 in fine).

4.
Damit können die Ansprüche der Beschwerdegegner nur am Rechtsmissbrauchsverbot scheitern.

4.1. Dieses Verbot gilt im Bereich des kantonalen Privatrechts nicht gestützt auf Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB, sondern kraft - allenfalls ungeschriebenen - kantonalen Rechts (vgl. BGE 111 II 62 E. 3; zit. Urteil 5A 968/2019 E. 4.3.2; je mit Hinweis). Vor Bundesgericht kann die Verletzung kantonalen Rechts als solche nicht gerügt werden. Ausserhalb der hier nicht interessierenden Teilbereiche von Art. 95 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 133 I 201 E. 1 mit Hinweisen; 133 II 249 E. 1.2.1).

4.2.

4.2.1. Das Verwaltungsgericht erwog, anders als im Kanton Aargau verwirke der Anspruch auf Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands im Kanton Thurgau nicht mit Ablauf der 30-jährigen Frist für eine ausserordentliche Ersitzung; gegen diese im kantonalen Verfahren noch umstrittene Erwägung erhebt die Beschwerdeführerin keine Rüge.

4.2.2. Vielmehr gelte im Kanton Thurgau, so das Verwaltungsgericht weiter, der Grundsatz, wonach Rechtsmissbrauch bei langem Tolerieren von Nachbarpflanzen erst bei Vorliegen von besonderen Umständen anzunehmen sei. Ein solcher Rechtsmissbrauch bzw. gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten seitens der Beschwerdegegner sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Dem Protokoll zum Augenschein des Departements für Inneres und Volkswirtschaft sei zu entnehmen, dass zahlreiche Pflanzen auf der Liegenschaft Nr. vvv die flurrechtskonforme Höhe im 10 m-Grenzbereich überschreiten und zwangsläufig einen Schattenwurf auf die angrenzenden Liegenschaften der Beschwerdegegner verursachen würden, was grundsätzlich unbestritten sei. Das Beharren der Beschwerdegegner auf einem Rückschnitt der Pflanzen auf die flurrechtskonforme Höhe sei nachvollziehbar und nicht als rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig zu qualifizieren, auch wenn diese ihren Rückschnittsanspruch erst nach über 30 Jahren seit Beginn des flurrechtswidrigen Zustands oder nach 30-jährigem Bestand der betreffenden Pflanzen geltend machen würden. Die Beschwerdeführerin mache zudem nicht geltend, dass die Beschwerdegegner in irgendeiner Art und Weise explizit ihre Zustimmung zum
Weiterbestand der betreffenden flurrechtswidrigen Pflanzungen erteilt hätten. Das langjährige Zuwarten könne auch nicht als implizite Zustimmung gewertet werden. Das blosse Zuwarten der Beschwerdegegner über längere Zeit stelle ohne das Vorliegen besonderer, vertrauensbildender Umstände, die hier nicht zu erkennen seien und auch nicht geltend gemacht würden, keinen Rechtsmissbrauch dar. Andernfalls würde indirekt eine gesetzgeberisch nicht gewollte Verwirkung des Anspruchs geschaffen. Keine Rolle spiele dabei, dass sich die Situation im Vergleich zu früher nicht verändert habe und durch das Zuwarten mit der Geltendmachung des Rückschnittsanspruchs der Beschwerdeführerin allenfalls zusätzliche Kosten entstünden.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht Willkür in der Feststellung des (Prozess-) Sachverhalts vor. Die Feststellung, es sei nicht geltend gemacht worden, dass die Beschwerdegegner in irgendeiner Art und Weise explizit ihre Zustimmung zum Weiterbestand der Pflanzungen erteilt hätten, treffe offensichtlich nicht zu. In Rz. 52 ff. ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2021 habe sie gegenteils dargelegt, dass zugunsten von B.________ ein Näherbaurecht im Grundbuch eingetragen worden sei, worauf dieser im Gegenzug die Pflanzungen im Grenzabstandsbereich habe dulden wollen. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe also nicht nur ein blosses Zuwarten, sondern eine ausdrückliche Duldung durch B.________ vorgelegen. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts sei somit willkürlich und dieses habe zudem den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihre entsprechenden Vorbringen ausser Acht gelassen habe.

An der von der Beschwerdeführerin angegebenen Stelle führt diese aus, ihr Vater habe B.________ kurz nach dessen Besitzesantritt am 31. Mai 1983 ein Näherbaurecht für ein Stallgebäude entlang der gemeinsamen Grenze eingeräumt und zwar unentgeltlich. Unentgeltlich sei die Einräumung des Näherbaurechts unbestritten deshalb, weil B.________ versprochen habe, die Bäume im Grenzabstandsbereich auf jeden Fall dulden zu wollen. So sei ihr dieser Vorgang vom Vater selbst überliefert worden.

Zunächst ist festzustellen, dass der fragliche Eintrag nicht ein Näherbaurecht beschlägt und insofern keine Dienstbarkeit besteht, sondern eine Vereinbarung zur Herabsetzung des Grenzabstands angemerkt ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Sodann hatte die Beschwerdeführerin nicht behauptet, die Duldung der Bäume sei in der fraglichen Vereinbarung festgehalten worden. Schliesslich bezieht sich die streitgegenständliche Feststellung auf eine Zustimmung zum Weiterbestand von flurrechtswidrigen Pflanzungen. Dass letztere im Mai 1983 bereits flurrechtswidrig waren und B.________ folglich flurrechtswidrige Bäume im Grenzabstandsbereich habe dulden wollen, hat die Beschwerdeführerin an der angegebenen Stelle nicht behauptet. Daher ist die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, die Beschwerdegegner hätten in irgendeiner Art und Weise explizit ihre Zustimmung zum Weiterbestand der flurrechtswidrigen Pflanzungen erteilt, nicht offensichtlich unrichtig und die Rüge der Willkür in der Sachverhaltsfeststellung unbegründet. Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt keine selbständige Bedeutung zu, weshalb nicht darauf einzugehen ist.

4.3.2. Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach das Zuwarten mit der Geltendmachung der flurrechtlichen Ansprüche nicht als implizite Zustimmung zu werten sei, könne nicht gefolgt werden. Ein langes Zuwarten möge insofern keinen Rechtsmissbrauch darstellen, als bei Pflanzen erst nach einer gewissen Zeit und entsprechendem Wachstum die nachteiligen Auswirkungen zu Tage treten würden. Wenn aber diese bereits bestehenden Auswirkungen während 30 Jahren geduldet würden, könne nicht mehr von einem "blossen Zuwarten" die Rede sein. Vielmehr würden die Auswirkungen der Bepflanzung aktiv geduldet. So verhalte es sich auch im vorliegenden Fall, was vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht gewürdigt worden sei. Es spreche von einem "nachvollziehbaren Beharren" der Beschwerdegegner auf dem Rückschnitt. Von "Beharren" könne gerade keine Rede sein, wenn der Zustand über 30 Jahre lang geduldet worden sei.

Ob aus dem langen Zuwarten (Vermutungsbasis) auf eine Zustimmung (Vermutungsfolge) geschlossen werden muss, ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht lediglich unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen befugt ist (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich indes darauf, in appellatorischer Art und Weise ihre Sicht der Dinge darzulegen, als ob dem Bundesgericht freie Sachverhaltsprüfung zukäme. Mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die von ihr vertretene Auffassung würde indirekt eine gesetzgeberisch nicht gewollte Verwirkung des Anspruchs schaffen, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

4.3.3. Ausserdem führt die Beschwerdeführerin aus, falsch sei auch die Meinung des Verwaltungsgerichts, wonach das blosse Zuwarten "ohne das Vorliegen besonderer (vertrauensbildender) Umstände", die nicht zu erkennen seien, keinen Rechtsmissbrauch darstelle. Mit dieser Interpretation vermische das Verwaltungsgericht den Begriff der "besonderen Umstände" mit dem Grundgehalt des Rechtsmissbrauchsverbots, namentlich mit dem widersprüchlichen Verhalten ( venire contra factum proprium). Vertrauensbildende Umstände führten bei einem Vertrauensbruch bereits per se zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten, werde doch dadurch die Erwartung des Gegenübers enttäuscht. Es erschliesse sich nicht, weshalb beim rechtsmissbräuchlichen Verhalten eine Abstufung vorzunehmen wäre zwischen "widersprüchlichem Verhalten" und "besonders widersprüchlichem Verhalten".

Diese Ausführungen zielen an der Sache vorbei. Es trifft zwar zu, dass ein venire contra factum proprium in der Regel die Handlung als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.2). Das Verwaltungsgericht führt aus, das blosse Zuwarten vermöge für sich allein gesehen keinen Rechtsmissbrauch zu begründen und es bedürfe zusätzlicher vertrauensbildender Umstände, um auf Rechtsmissbrauch schliessen zu können. In die Terminologie der Beschwerdeführerin umgemünzt bedeutet die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass das lange Zuwarten ( factum proprium) keine legitime Erwartung setzt, welche der Nachbar enttäuscht ( venire contra), wenn er den Rückschnitt der Pflanzen auf das gesetzliche Mass verlangt. Damit stimmen die Auffassungen der Beschwerdeführerin (wonach vertrauensbildende Umstände bei einem Vertrauensbruch bereits per se zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten führten, werde doch dadurch die Erwartung des Gegenübers enttäuscht) und des Verwaltungsgerichts überein. Die Rüge ist unbegründet.

4.3.4. Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, besondere Umstände, die auf einen Rechtsmissbrauch schliessen liessen, könnten namentlich im Objekt selber begründet sein. Vorliegend gehe es um die einzigartige Pflanzenwelt auf ihrem Grundstück. Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen dieser besonderen Umstände nicht in rechtsgenügendem Masse geprüft. Sie, die Beschwerdeführerin, habe in Rz. 88 ff. ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2021 hinlänglich dargelegt, weshalb es sich bei den strittigen Pflanzungen eben nicht nur um vereinzelte Bäume und Sträucher handle, sondern dass diese in ihrer Gesamtheit ein wahres Biotop und Refugium für verschiedenste Tierarten darstellten. Auch diese Vorbringen seien von der Vorinstanz in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gewürdigt worden.

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich hier wiederum darauf, in appellatorischer Art und Weise ihre Sicht der Dinge darzulegen. Massgebend ist für das Verwaltungsgericht, ob über die Dauer des Zuwartens hinaus weitere vertrauensbildende Umstände vorliegen, um auf Rechtsmissbrauch schliessen zu können. Inwiefern die Qualität der zurückzuschneidenden Pflanzungen (Biotop und Refugium für verschiedenste Tierarten) vertrauensbildend sein könnten, erläutert die Beschwerdeführerin nicht und lässt sich nicht ohne Weiteres erschliessen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Willkür geltend macht, ist auf ihre Rüge nicht einzutreten.

Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin mit der Bedeutung der infrage stehenden Bäume und Sträucher auseinandergesetzt. Es erwog ausdrücklich, die zahlreichen Pflanzungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin böten unbestrittenermassen diversen Tierarten Schutz, wobei die Bäume behördlich nicht geschützt oder als Waldbestand festgestellt worden seien. Selbst wenn der angeordnete Rückschnitt teilweise zur Beseitigung einzelner Pflanzen oder Bäume im nahen Grenzbereich zu den Nachbarliegenschaften führen sollte, würden immer noch genügend (rückgeschnittene) Pflanzen, insbesondere auch Bäume, bestehen bleiben, um genügenden Schutz der dort ansässigen Tierarten zu bieten. Damit erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet.

4.3.5. Schliesslich meint die Beschwerdeführerin, unter dem Gesichtspunkt der "besonderen Umstände" seien die zusätzlichen Kosten zu würdigen, die ihr durch das jahrzehntelange Zuwarten der Beschwerdegegner erwüchsen. Offensichtlich seien die Bäume immer mehr gewachsen. Die Durchführung eines Rückschnitts im jetzigen Zeitpunkt wäre nur schon aufgrund der Höhe der Bäume und der beim Rückschnitt erforderlichen Sicherheitsmassnahmen mit erheblichen Kosten verbunden. Hätte der Rückschnitt vor 30 Jahren stattgefunden, wären die Kosten mit Sicherheit tiefer ausgefallen. Die Beschwerdeführerin sei während dieser Zeit für den Unterhalt der Bäume besorgt gewesen und habe diese gepflegt. Sie habe im Wissen um die Abmachung zwischen B.________ und ihrem Vater und im Vertrauen darauf die Bäume wachsen lassen. Völlig überraschend verlangten jetzt die Beschwerdegegner nach über 30 Jahren Dulden, dass die Beschwerdeführerin auf eigene Kosten den Rückschnitt der Bäume veranlasse. Das Verwaltungsgericht habe dieses Vorbringen in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gewürdigt.

Auch hier trifft der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu. Wie in E. 4.2.2 in fine aufgeführt, hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Einwand befasst und erwogen, dass es für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs keine Rolle spiele, ob der Beschwerdeführerin durch das Zuwarten mit der Geltendmachung des Rückschnittsanspruchs allenfalls zusätzlich Kosten entstünden.

In der Sache müsste die Beschwerdeführerin wiederum dartun, inwiefern die "zusätzlichen Kosten" einen vertrauensbildenden Umstand bilden könnten. Das tut sie nicht, weshalb auf die Rüge nicht weiter einzugehen ist.

5.
Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die zurückzuschneidenden Bäume und Sträucher seien genau zu bezeichnen sowie zu markieren und es sei festzulegen, auf welche Höhe die einzelnen Bäume und Sträucher zurückzuschneiden seien.

5.1. Das Verwaltungsgericht hält dafür, der angeordnete Rückschnitt auf das Doppelte des Grenzabstandes sämtlicher Pflanzen längs der Ost-, Nord- und Westgrenze der Liegenschaft Nr. vvv bis zu einer Tiefe von 10 m sei genügend bestimmt und vollstreckbar.

5.2. Die Beschwerdeführerin entgegnet, sie habe ein ausführliches Bauminventar erstellt und trotzdem habe es das Verwaltungsgericht unterlassen klarzustellen, welche Pflanzen von einem allfälligen Rückschnitt betroffen wären. Mithin lasse der angefochtene Entscheid die nötige Klarheit vermissen und genüge so nicht den Anforderungen. Richtigerweise wäre einzeln festzulegen, welche Bäume von einem Rückschnitt betroffen wären.

5.3. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Mit der streitgegenständlichen Anordnung ist räumlich genau definiert, welche Bäume und Sträucher betroffen sind. Horizontal geht es um jene Bäume und Sträucher, die innerhalb des Grenzabstands von 10 m stehen. Vertikal wird die maximal zulässige Höhe von der Distanz des fraglichen Buschs oder Baums zur Grundstückgrenze definiert. Die Anordnung ist in allen Teilen messbar und damit auch vollstreckbar.

6.
Zuletzt beantragt die Beschwerdeführerin noch, die Frist zum Rückschnitt sei in jedem Fall so festzusetzen, dass der Rückschnitt zwischen Dezember und März vorzunehmen ist. Nach dem angefochtenen Entscheid sind die flurrechtswidrigen Bäume und Sträucher bis spätestens am 31. Januar 2023 zurückzuschneiden. Diese Frist liegt im Rahmen dessen, was die Beschwerdeführerin beantragt; sie kann ohne Weiteres eingehalten werden. Ein diesbezüglicher Änderungsbedarf besteht nicht.

7.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da die Beschwerdegegner sich nicht vernehmen liessen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG) und die Politische Gemeinde U.________ in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde U.________, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller