Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 10/2009

Urteil vom 3. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene S.________ arbeitete seit 1. April 1989 als Schaler in der Baufirma K.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 1. August 1989 stürzte er von einem Gerüst aus einer Höhe von 2,5-3 m auf den Betonboden. Der Rheumatologe Dr. med. I.________ diagnostizierte eine posttraumatische Periarthritis humeroscapularis tendinotica links ohne Verletzung der Rotatoren sowie Steissbeinkontusion (Fraktur nicht ausgeschlossen; Bericht vom 15. November 1989). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) und schloss den Fall auf Ende 1989 ab. Nach zwei Rückfällen im August 1992 und Juli 1997 war der Versicherte wegen verstärkter Schulterbeschwerden links vom 21. Oktober bis 9. November 1998 arbeitsunfähig. In Bezug auf alle Rückfälle anerkannte die SUVA eine Leistungspflicht. Am 11. Dezember 1998 schloss sie den Schadenfall ab. Gemäss Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik X.________ vom 29. Dezember 2000 liessen sich die angegebenen chronischen Schulterschmerzen links des Versicherten nicht erklären. Bis Februar 2001 arbeitete er abgesehen von den rückfallbedingten Unterbrüchen zu 100 % als Bauarbeiter; seither arbeitet er
nicht mehr. Nach weiteren Abklärungen eröffnete ihm die SUVA mit Verfügung vom 9. Januar 2002 die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 5. Juni 2001 sowie den Fallabschluss. Hiegegen erhob der Versicherte Einsprache, worauf die SUVA unter anderem ein zu Handen der Invalidenversicherung (IV) erstelltes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 5. Dezember 2002 beizog. Mit Entscheid vom 27. Januar 2003 wies sie die Einsprache ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 27. Mai 2004). Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) in dem Sinne gut, dass es den kantonalen Entscheid und den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungspflicht aus dem Unfall vom 1. August 1989 ab 5. Juni 2001 neu verfüge (Urteil U 294/04 vom 28. Januar 2005).

In der Folge zog die SUVA diverse Arztberichte sowie ein Gutachten der unabhängigen medizinischen Gutachtenstelle (UMEG), vom 11. April 2006, bei. Mit Verfügung vom 30. August 2006 eröffnete sie dem Versicherten, es lägen keine organischen Unfallfolgen mehr vor. Seit 5. Juni 2001 sei er voll arbeitsfähig. Die Behandlungskosten habe sie auf den 31. Mai 2001 eingestellt und betrachte den Fall als abgeschlossen. Die psychischen Beschwerden seien nicht natürlich unfallkausal. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 26. Februar 2007 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 13. November 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die versicherten Leistungen aus UVG, namentlich Unfalltaggeld, eine Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. Er legt neu diverse Arztberichte auf.

Das vom Versicherten ferner gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 16. Februar 2009 ab.

Die SUVA, die auch neue Arztberichte auflegt, und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C 806/2008 vom 5. Januar 2009 E. 1.1).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte bezüglich des Unfalls vom 1. August 1989 für die Zeit ab 5. Juni 2001 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 28. Januar 2005 im Rahmen der Rückweisung der Sache an die SUVA erwogen, es erscheine eine versicherungsexterne interdisziplinäre Begutachtung angezeigt. Die Expertise habe Auskunft zu geben über Art und Ausmass der Beschwerden, deren Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. August 1989 sowie allenfalls inwiefern sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die SUVA holte gestützt darauf das UMEG-Gutachten vom 11. April 2006 ein (vgl. E. 6 hienach).

3.
Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf die damals geltenden Bestimmungen und danach auf die neuen Normen des ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff.). Dies hat indessen keine materiellrechtlichen Folgen, da das ATSG nicht zu einer inhaltlichen Änderung der für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze geführt hat (BGE 134 V 109 E. 2.1 f. S. 111 f., 130 V 343 ff.; RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322 [U 458/04], 2004 Nr. U 530 S. 576 [U 123/04], 2004 Nr. U 529 S. 572 [U 192/03]; Urteil 8C 319/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2.2). Weiter hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG), Taggeld (Art. 16 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG), Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
, Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG) sowie den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133) zutreffend
dargelegt. Richtig wiedergegeben hat sie auch die Bestimmung und die Grundsätze über die Leistungspflicht für Schädigungen der versicherten Person im Rahmen der Heilbehandlung (Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG; vgl. auch Art. 10
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 10 Weitere Körperschädigungen - Der Versicherer erbringt seine Leistungen auch für Körperschädigungen, die der Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonst wie notwendig gewordene medizinische Abklärungsuntersuchungen erleidet.
UVV; BGE 128 V 169, 118 V 286; SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35 E. 4.2 [8C 510/2007], 2007 UV Nr. 37 S. 125 E. 3.1 [U 292/05]). Gleiches gilt zum Wegfall des Kausalzusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.2 [8C 354/2007]), zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis) sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 ff.). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV) eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur besteht, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 123 V 137 E. 3a S. 138; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 [M 1/02], 2003 UV Nr. 14 S. 42 E. 4 [U 86/02]; Urteil 8C 826/2008 vom 2. April 2009 E. 2.2).

4.
4.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen auch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 V 194 E. 2 f. S. 196 ff.; Urteil 8C 826/2008 E. 3 mit Hinweisen). Demnach sind die Parteien grundsätzlich gehalten, alle rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen zu nennen. Sie können dem Bundesgericht nicht erstmals Tatsachen oder Beweismittel unterbreiten, die vorzutragen oder einzureichen sie im vorinstanzlichen Verfahren einerseits prozessual Gelegenheit und anderseits nach Treu und Glauben Anlass hatten (Urteile 8C 139/2008 vom 22. November 2008 E. 4 und 8C 18/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich neu folgende Berichte auf: des Dr. med. L.________, Zentrum für medizinische Radiologie vom 22. Februar 2008 mit folgender Beurteilung: - Mässiger Partialriss bursaseits in der Subskapularissehne, isoliert, mit dazu passenden Geröllzysten und Sklerose im Tuberculum minus. Keine Sehnenretraktion und keine Muskelatrophie. - Mässige AC-Gelenksarthrose. - Keine Pathologie am Korakoid und den hier ansetzenden Sehen abgrenzbar; des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie vom 26. Februar 2008 mit folgender Diagnose: Partialruptur bursaseitig der Subskapularissehne links, mässige AC-Gelenksarthrose; des Dr. med. W.________, Oberarzt Orthopädie vom 3. Juli 2008 mit folgender Diagnose: Status nach Sturz mit unklarer Schulterverletzung links 1989, Schmerzen im ventralen Schulterbereich bei Arthrose im AC-Gelenk sowie Partialruptur mit subskapularis mit Zysten im Tuberculum minus.
4.2.2 Der Versicherte macht geltend, aufgrund dieser neuen Erkenntnisse, die seinem Rechtsvertreter erst im Rahmen der Besprechung des angefochtenen Entscheides Ende vergangenen Jahres (2008) zur Kenntnis gebracht worden seien, lasse sich der Standpunkt, dass keine somatischen Korrelate der unfallbedingten Beschwerden vorlägen, nicht mehr aufrecht erhalten. Es treffe zu, dass er im kantonalen Verfahren zumindest darin zugestimmt habe, es hätten keine somatischen Unfallfolgen festgestellt werden können. Es sei aber nicht so, dass nie pathologische Befunde an seiner linken Schulter festgestellt worden seien. Er habe in der vorinstanzlichen Beschwerde dargelegt, bei der Untersuchung in der Klinik B.________ seien ein Knacken und eine stark erhöhte Stellung der linken Schulter festgestellt worden. Somit müsse heute davon ausgegangen werden, dass er sich beim Unfall vom 1. August 1989 erhebliche Weichteilverletzungen zugezogen habe, die geeignet seien, seine Beschwerden ohne Weiteres zu erklären. Die von ihm neu aufgelegten Arztberichte enthielten neue entscheidende Tatsachen, die im kantonalen Verfahren unbekannt gewesen seien. Weshalb erst 20 Jahre nach dem Unfall die Ursache der Beschwerden habe festgestellt werden können, sei nicht
nachvollziehbar. Die Berücksichtigung dieser neuen Arztberichte rechtfertige sich, da nur so der materiellen Wahrheit zum Durchbruch verholfen werden könne. Der Sachverhalt könne nur unter Berücksichtigung dieser neuen medizinischen Tatsachen rechtsgenüglich beurteilt werden.

4.3 Der angefochtene Entscheid datiert vom 13. November 2008. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ihm die vorinstanzliche Beibringung der letztinstanzlich neu angerufenen Berichte des Dr. med. L.________ vom 22. Februar 2008, des Dr. med. H.________ vom 26. Februar 2008 und des Dr. med. W.________ vom 3. Juli 2008 trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war (vgl. Urteil 8C 948/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.1 mit Hinweis). Insbesondere ergibt sich nicht aus dem kantonalzugerischen Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom 1. April 1976 und wird auch nicht geltend gemacht, dass nach dem vorinstanzlichen Abschluss des Schriftenwechsels vom 18. Juni 2007 bis zum Entscheid vom 13. November 2008 die Einreichung von Beweismitteln unzulässig gewesen wäre (vgl. § 12, § 63 Abs. 4 und §§ 68 ff. VRG; Urteil U 263/01 vom 4. April 2003 E. 5.2 und 8). Nicht rechtsgenüglich ist das pauschale Vorbringen des Versicherten, diese Arztberichte seien seinem Rechtsvertreter erst im Rahmen der Besprechung des angefochtenen Entscheides Ende vergangenen Jahres (2008) zur Kenntnis gebracht worden. Die von ihm neu aufgelegten Arztberichte können mithin nicht berücksichtigt werden.
Nach dem Gesagten kommt auch die Anwendung der Revisonsbestimmung des Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG von vornherein nicht in Frage, da darin vorausgesetzt wird, dass die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Demnach kann grundsätzlich offen bleiben, ob die in BGE 127 V 353 zum OG verankerte Rechsprechung - wonach neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel vorgebracht werden konnten, wenn sie eine Revision des Gerichtsurteils zu rechtfertigen vermochten - auch unter der Herrschaft des BGG anwendbar ist (diese Frage bejahend: SVR 2009 IV Nr. 10 S. 21 E. 3.1 f. [9C 40/2007], offen lassend: Urteil 8C 965/2008 vom 5. Mai 2009 E. 1.3).

4.4 Im Übrigen könnte der Versicherte aus diesen drei letztinstanzlich aufgelegen Arztberichten ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, da darin zur Frage, ob der festgestellte Gesundheitsschaden natürlich kausal auf den Unfall vom 1. August 1989 zurückzuführen ist, nicht Stellung genommen wurde. Dr. med. W.________ führte im Bericht vom 3. Juli 2008 aus, die krankheits- oder unfallbedingte Genese habe bisher nicht eindeutig geklärt werden können; eine eigene Beurteilung dieser Frage nahm er indessen nicht vor.

5.
Die SUVA reicht letztinstanzlich neu einen Bericht des Orthopäden Prof. Dr. N.________ vom 13. März 2008 und eine Beurteilung des Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, vom 23. März 2009 ein. Auch diese Akten können nicht berücksichtigt werden, da die SUVA nicht darlegt und nicht erstellt ist, dass die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
oder Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG erfüllt sind.

6.
Die UMEG diagnostizierte im interdisziplinären (orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen und integrativen) Gutachten vom 11. April 2006 invalidisierende Schulterschmerzen links mit/bei Status nach Schulterkontusion am 1. August 1989 mit/bei - jahrelangem Festhalten an der Fehldiagnose einer AC-Arthrose links sowie - mittelschwerer depressiver Episode (ICD-10: F321.1); Cervical- und Lumbovertebralsyndrom; Status nach Herzinfarkt 2004. Es bestünden keine objektivierbaren Unfallfolgen. Trotzdem würden die invalidisierenden Beschwerden der linken Schulter klar als Unfallfolge betrachtet. Im psychiatrischen UMEG-Teilgutachten vom 28. März 2006 wurde folgende Diagnose gestellt: mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F321.1); fragliche anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).

7.
Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, steht auf Grund des UMEG-Gutachtens vom 11. April 2006 fest, dass beim Versicherten am 31. Mai 2001 überwiegend wahrscheinlich keine objektiv (hinreichend) nachweisbaren organischen Unfallfolgen mehr bestanden, bei denen sich die natürliche und adäquate Kausalität weitgehend decken würden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Der Versicherte hat denn auch im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich anerkannt, dass keine fassbaren Pathologien bzw. keine somatischen Unfallfolgen an der linken Schulter festgestellt werden konnten (E. 4.2.2 hievor). Hiermit hat es sein Bewenden, da er aus den letztinstanzlich neu aufgelegten Arztberichten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (E. 4.3 f. hievor).

8.
8.1 Weiter ist die Leistungspflicht der SUVA für die psychischen Beschwerden des Versicherten zu prüfen.
8.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, gestützt auf den Bericht des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 13. September 2004 und das psychiatrische UMEG-Teilgutachten des Dr. med. A.________ vom 28. März 2006 sei die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 1. August 1998 und den psychischen Beschwerden zu verneinen.
8.1.2 Der Versicherte bringt vor, es spiele keine Rolle, auf was genau die psychischen Unzulänglichkeiten zurückzuführen seien. Auch wenn somatische Korrelate seiner Beschwerden fehlen würden, änderte dies an der Leistungspflicht der SUVA nichts. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verwiesen. Auch ohne somatisch feststellbare Unfallfolgen müsste die Adäquanz im Sinne von BGE 115 V 133 vorliegend bejaht werden. Der Unfall müsse als mittelschwer an der Grenze zu einem schweren Ereignis beurteilt werden. Ein Sturz von einem Baugerüst sei sicher als eindrücklich einzustufen. Sodann sei auf die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung und der körperliche Dauerschmerzen hinzuweisen. Was indessen in diesem Fall von entscheidender Bedeutung erscheine, sei die Tatsache der jahrelangen ärztlichen Fehleinschätzung. Auf Grund der gutachterlichen Ausführungen (insbesondere des psychiatrischen UMEG-Teilgutachters Dr. med. A.________ vom 28. März 2006) könne davon ausgegangen werden, dass durch die lang andauernde Fehldiagnose die psychische Störung wenn nicht verursacht, dann doch unterhalten und entscheidend verschlimmert worden sei.

8.2 Nach dem Gesagten geht der Versicherte letztinstanzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Verneinung der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfall vom 1. August 1989 und den psychischen Beschwerden nicht substantiiert ein und bestreitet die entsprechenden Feststellungen nicht. Soweit er in der Beschwerdebegründung einfach auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist darauf nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 II 244; Urteil 4A 92/2009 vom 5. Mai 2009 E. 1.4 in fine). Soweit er sich letztinstanzlich einzig mit der adäquaten Kausalität zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden sowie drei Adäquanzkriterien (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen und ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat; vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) auseinandersetzt (E. 8.1.2 hievor), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Leistungspflicht der SUVA setzt das Bestehen der natürlichen und adäquaten Kausalität voraus, da sich diese beiden Kausalitäten in casu mangels Nachweises organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen nicht decken (vgl. E. 4.2-4.4 und E. 7 hievor). Demnach hat es mit
der vorinstanzlichen Verneinung der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden, die nicht zu beanstanden ist, sein Bewenden (vgl. auch Urteile 8C 125/2009 vom 27. April 2009 E. 4.1.2 und 8C 605/2007 vom 4. November 2008 E. 3.1).

9.
9.1 Schliesslich ist die Leistungspflicht der SUVA im Lichte von Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG zu beurteilen. Demgemäss erbringt die Unfallversicherung ihre Leistungen für Schäden, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden. Die Leistungspflicht der Versicherung besteht hiebei, ohne dass diese behandlungsbedingte Schadensverursachung den Unfallbegriff, den Tatbestand des haftpflichtrechtlichen Kunstfehlers oder der strafrechtlich relevanten Körperschädigung erfüllen müsste (BGE 118 V 286 E. 3b S. 292 f.). Ein Anspruch der versicherten Person besteht indessen nur für die Folgen von Schäden, die natürlich und adäquat kausal durch die nicht lege artis durchgeführte ärztliche Behandlung verursacht wurden. Anders als bei der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG ist die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges auch bei psychischen Folgeschäden nach der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfen. Es ist demnach stets zu fragen, ob die schädigende Behandlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (SVR 2007 UV Nr. 37 S. 125
E. 3.1 [U 292/05]; Urteil 8C 444/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.2).
9.2
9.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Fehldiagnosen einer leichten AC-Gelenksarthrose bzw. einer Impingement-Symptomatik seien im November 1997 und somit acht Jahre und drei Monate nach dem Unfall vom 1. August 1989 gestellt worden. Bereits im Oktober 2000 habe die Klinik X.________ jedoch entdeckt, dass es sich dabei um Fehldiagnosen gehandelt habe, und habe ausgeführt, es seien keine relevanten Pathologien feststellbar. Demnach sei auf eine Operation verzichtet worden. Der Versicherte mache gestützt auf das orthopädische UMEG-Teilgutachten des Dr. med. J.________ vom 10. April 2006 und das psychiatrische UMEG-Teilgutachten des Dr. med. A.________ vom 28. März 2006 geltend, das bei ihm vorliegende Beschwerdebild sei eine Folge jahrelanger Fehldiagnosen, die eine adäquate Therapie zur rechten Zeit verhindert hätten; es müsse von einem Fehlverhalten der SUVA ausgegangen werden, das massgeblich ursächlich für die heutige Situation sei. Weiter führte die Vorinstanz aus, die acht Jahre und drei Monate nach dem Unfall gestellten sowie drei Jahre später als solche entdeckten Fehldiagnosen seien relativ harmlos gewesen. In Berücksichtigung dieser Tatsache sowie des Fehlens objektivierbarer organischer Unfallfolgen sei es entgegen den
Dres. med. J.________ und A.________ schwer vorstellbar, dass die genannten Fehldiagnosen in einem relevanten Ausmass eine Chronifizierung des Leidens und eine psychische Pathologie verursacht haben sollten. Weder aus deren Berichten noch aus den übrigen Akten lasse sich ein Nachweis für eine von November 1997 bis Oktober 2000 entstandene Schädigung entnehmen, die mit einer auf Grund des Unfalls erfolgten Heilbehandlung bzw. mit einer Unterlassung einer solchen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehe. Der Tatbestand von Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG sei daher nicht erfüllt. Es gebe keine Hinweise auf ein Fehlverhalten der SUVA. Der Versicherte erhebe diesbezüglich lediglich pauschale Vorwürfe, ohne zu konkretisieren, worin die angebliche Schädigung bzw. das angebliche Fehlverhalten bestünden oder welche indizierte Heilbehandlung unterlassen worden sein soll.
9.2.2 Der Versicherte macht geltend, die SUVA habe gemäss Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG auch für Schädigungen Leistungen zu erbringen, die ihm bei der Heilbehandlung zugefügt worden seien. Da heute erstellt sei, dass sehr wohl körperliche Unfallfolgen vorlägen, die beklagten körperlichen Beschwerden erklärt werden könnten und letztlich auch ein adäquates Trauma vorliege, brauche auf die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG nicht weiter eingegangen zu werden. Sie habe es unterlassen, der Frage nachzugehen, wie sich das Beschwerdebild im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bis 2001 geändert habe. Nachdem nun indes somatische, die Beschwerden erklärende Korrelate vorlägen, müsse davon ausgegangen werden, dass es im Laufe der Zeit und auf Grund dessen, dass die Verletzungen lange Zeit nicht erkannt worden seien, zu einer erheblichen Verschlimmerung des Beschwerdebildes gekommen sei.

9.3 Der Versicherte verzichtet mithin ausdrücklich auf eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG. Seine Vorbringen sind unbehelflich, da ein objektives somatisches Korrelat für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erstellt ist (vgl. E. 4.2-4.4 und E. 7 hievor). Demnach hat die Vorinstanz die Leistungspflicht der SUVA gemäss Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG zu Recht verneint.

10.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. August 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar