Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.26-28

Entscheid vom 3. Juli 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A., 2. Verein B., 3. C. AG

alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Beschwerdeführer 1 - 3

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen A., D., E. und F. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Gegenüber den Beschuldigten wird zusammengefasst folgender Sachverhaltsvorwurf erhoben:

A. sei Präsident des Vereins B. mit Sitz in Z. (Schweiz). A. seien mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 im Rahmen von Verhandlungen über einen Sportrechteübertragungsvertrag zwischen dem Verein B. und der G. GmbH für den Abschluss eines Anschlussvertrages für die Jahre 2006 bis 2009 für spezielle Projekte CHF 2 Millionen angeboten worden. Ob und gegebenenfalls wann und in welchem Umfang Zahlungen erfolgten, sei unklar. Vor diesem Hintergrund sei am 16. Januar 2006 der Vermarktungsvertrag für die Jahre 2006 bis 2009 zustande gekommen. Im Anschluss daran sollen D., E. und F. als leitende Mitarbeiter der G. GmbH dem Beschuldigten A. im Oktober 2007 einen angeblichen Beratervertrag über EUR 602'000.-- angeboten haben, als Belohnung für die Vergabe dieser Rechte und um hinsichtlich der 2009 erfolgenden Anschlussvergabe erneut bevorzugt berücksichtigt zu werden. EUR 300'000.-- seien dem Beschuldigten A. in Zusammenhang mit einem Beratervertrag vom April 2007 am 26. April 2007 in Form eines Barschecks übergeben worden, EUR 302'000.-- seien ihm am 26. November 2007 überwiesen worden. Diese Zahlungen seien zwecks Verschleierung jeweils monatlich in der Buchhaltung verbucht worden. Der Beschuldigte A. habe keine Beratungsleistungen erbracht, wobei dies auch nie beabsichtigt gewesen sei.

Der Beschuldigte D. gründete im Frühjahr 2008 mit weiteren Beteiligten die H. GmbH, ein Konkurrenzunternehmen zur G. GmbH. D. sei bei der G. GmbH am 31. Dezember 2007 freigestellt und das Arbeitsverhältnis per 31. August 2008 offiziell beendet worden. Am 10. November 2008 sei D. Geschäftsführer der H. GmbH geworden und habe in dieser Funktion A. einen Vorteil in noch nicht bekannter Höhe versprochen, um hinsichtlich des obengenannten Anschlussvermarktungsvertrages für die Übertragungsrechte bevorzugt behandelt zu werden. Nach einer manipulierten Vergabe im Jahre 2009 habe die H. GmbH von dem Verein B. für einen Betrag von CHF 60 Mio. die TV-Übertragungsrechte für die Jahre 2010 bis 2013 erhalten.

B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Rechtshilfeersuchen vom 28. September 2011 sowie dessen Ergänzungen vom 25. und 27./28. Oktober 2011 an die Schweiz. Darin ersuchte sie um Rechtshilfemassnahmen betreffend A. (Durchsuchung seiner Wohnräume, seine Durchsuchung und Einvernahme, Beschlagnahme von Beweismitteln) sowie betreffend die C. AG und den Verein B. (Durchsuchung samt Beschlagnahme von Beweismitteln). Zudem ersuchte sie um Teilnahme ausländischer Beamter an den Vollzugsmassnahmen.

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bezeichnete mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 den Kanton Aargau als Leitkanton (Verfahrensakten Vorinstanz, Ordner 1, Abgriff 2). Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau (nachfolgend "Kantonale Staatsanwaltschaft") trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2011 auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Hamburg ein und ordnete die Durchsuchung der Wohnung von A. in Y. (Schweiz) sowie des Sitzes des Vereins B. in Z. und die Sicherstellung der dabei vorgefundenen beweisrelevanten Unterlagen an (Verfahrensakten Vorinstanz, Ordner 1, Abgriff 3). In der ergänzenden Eintretens- und Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2011 ordnete die Kantonale Staatsanwaltschaft zudem die Durchsuchung der C. AG sowie die Sicherstellung beweisrelevanter Unterlagen an (Verfahrensakten Vorinstanz, Ordner 1, Abgriff 3). In beiden vorgenannten Verfügungen wurden zudem die ausländischen Beamten Kriminalhauptkommissar I. und Kriminalbeamter J. zu den angeordneten Durchsuchungen zugelassen.

D. In Anwesenheit der beiden deutschen Beamten fanden am 9. November 2011 die Durchsuchungen der Geschäftsräume des Vereins B. sowie der C. AG und die Hausdurchsuchung am Wohnort von A. statt. Dabei wurden umfangreiche Unterlagen und EDV-Mittel sichergestellt. Mit Schreiben vom 15. November 2011 liess die Geschäftsführerin des Vereins B. weitere Dokumente zu Handen der Kantonalen Staatsanwaltschaft einreichen. Die ausführende Behörde überprüfte in der Folge die sichergestellten EDV-Mittel bzw. Daten auf deren potenzielle Erheblichkeit und speicherte die relevanten Daten auf einer CD. Hinsichtlich der sichergestellten Unterlagen erstellte sie am 15. März 2012 eine Liste der potenziell erheblichen und damit zur Herausgabe an Deutschland vorgesehenen Schriftstücke. Die polizeiliche Einvernahme von A. erfolgte am 2. Februar 2012 in Beisein seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers.

E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2012 stimmten A., der Verein B. sowie die C. AG der Herausgabe der Daten-CD zu, welche der ersuchenden Behörde am 21. Januar 2012 übermittelt wurde (Verfahrensakten Vorinstanz, Ordner 1, Abgriff 4). Anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung vom 19. Oktober 2012 stimmte A. der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls zu. Am selben Tag konnte ebenso bezüglich der meisten sichergestellten Dokumente eine Einigung erzielt werden. Mit Ausnahme von 6 Positionen in der Liste vom 15. März 2012 stimmten A., der Verein B. und die C. AG der Herausgabe der übrigen darin aufgeführten Aktenstücke zu und liessen über ihren gemeinsamen Rechtsvertreter am 26. Oktober 2012 ihre Zustimmungserklärung einreichen (Verfahrensakten Vorinstanz, Ordner 1, Abgriff 4). In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 liessen sie durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter an diesem Standpunkt festhalten und verweigerten ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung in Bezug auf die 6 Positionen (Verfahrensakten Vorinstanz, Ordner 1, Abgriff 14).

F. Mit Schlussverfügung vom 24. Dezember 2012 entsprach die Kantonale Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 28. September 2011 sowie dessen Ergänzungen vom 25. und 27./28. Oktober 2011 der Staatsanwaltschaft Hamburg und ordnete die Herausgabe folgender Dokumente an:

- Position Nr. 42, 2 Seiten vom 27. März 2009 betreffend Stellungnahme zu Korruptionsvorwürfen K.

- Position Nr. 76, ganzes Register K. aus BO blau Korrespondenz L.

- Position Nr. 128, diverse Schreiben M. Wirtschaftsprüfung, N. und O. zu Vergütungsmodell Verein B., Beratervertrag A. mit G. GmbH etc.

- Position Nr. 136, schwarze Mappe mit diversen Dokumenten zu Berater und Vermarktungsverträgen 2006 - 2009, insbesondere bezüglich TV matters 2006 - 2009 und TV & Media Rights

- Position Nr. 160, 2 Seiten Memorandum P. zu TV Rights, H. GmbH, Incomes TV rights etc.

- Position Nr. 162 [Eingabe des Vereins B. vom 15. November 2011]

G. Gegen diese Schlussverfügung vom 24. Dezember 2012 lassen A. (Beschwerdeführer 1), der Verein B. (Beschwerdeführerin 2) und die C. AG (Beschwerdeführerin 3) mit Eingabe vom 7. Februar 2013 durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde erheben (act. 1). Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Rückgabe der beschlagnahmten Unterlagen an sie, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 verzichtete die Kantonale Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf die Erstattung von Gegenbemerkungen (act. 8). Mit Schreiben vom 6. März 2013 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort ein, mit welcher es, ebenfalls unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 9). Beide Eingaben wurden in der Folge den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]).

Die Schlussverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. Dezember 2012 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (wie auch dem BJ) am 8. Januar 2013 eröffnet (Verfahrensakten Vorinstanz, Ordner 1, Abgriff 4). Die Beschwerde vom 7. Februar 2013 wurde somit rechtzeitig im Sinne von Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG erhoben.

2.2

2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1).

2.2.2 In der angefochtenen Schlussverfügung wurde die rechtshilfeweise Herausgabe von diversen Unterlagen (insgesamt sechs Positionen) angeordnet:

Davon betreffen vier Positionen (Position Nr. 42, Position Nr. 76, Position Nr. 128, Position Nr. 136) Unterlagen, welche anlässlich der Durchsuchung am gleichlautenden Sitz der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sichergestellt wurden. Diesbezüglich gelten beide Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV, weshalb ihre Beschwerdelegitimation betreffend diese Dokumente zu bejahen ist.

Eine weitere Position (Position Nr. 160) betrifft Unterlagen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 sichergestellt wurden. In diesem Punkt ist der Beschwerdeführer 1 mit der analogen Begründung wie vorstehend zur Beschwerde legitimiert.

Die letzte Position (Position Nr. 162 [Eingabe des Vereins B. vom 15. November 2011]) bezieht sich auf diejenigen Unterlagen, welche die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2 über deren Medienverantwortliche im Nachgang zur Durchsuchung am 9. November 2011 der ausführenden Behörde unaufgefordert übermitteln liess. Die Beschwerdeführerin 2 stellt sich auf den Standpunkt, es habe sich dabei um eine Verfahrenseingabe im Rechtshilfeverfahren gehandelt (act. 1 S. 7). In diesem Sinne ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen (s. hierzu nachfolgende Erwägungen in Ziff. 4).

2.2.3 Im Umfang von deren jeweiligen Beschwerdelegitimation ist demnach nachfolgend auf die fristgerecht gemeinsam erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer 1 bis 3 einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3).

Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Mit Bezug auf ihre Eingabe vom 15. November 2011 bringt die Beschwerdeführerin 2 vor, sie habe Unterlagen zur Erklärung und Klarstellung eingereicht mit der Absicht, die Hintergründe auszuleuchten und insbesondere nachzuweisen, dass sich die von K. erhobenen Vorwürfe als haltlos erwiesen hätten. Sie sei damals noch nicht anwaltlich vertreten gewesen. Es handle sich bei der Eingabe um eine Einlassung im rein innerstaatlichen Rechtshilfeverfahren, welche nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben sei (act. 1 S. 7).

4.2 Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Parteistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; Robert ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 302 N. 322; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008, E. 2.2). Entsprechend dürfen dem ersuchenden Staat keine Akten des Beschwerdeverfahrens und andere Rechtsschriften herausgegeben werden, welche die Parteien im Rechtshilfeverfahren einreichen, da dadurch die Verteidigungsrechte der Betroffenen eingeschränkt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.43/2003 vom 23. April 2003, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.255 vom 8. Juni 2011, E. 8; ZIMMERMANN, a.a.O, S. 290 N. 309 unter Verweis auf die Rechtsprechung).

4.3 Auf der Begleitkarte zur Eingabe vom 15. November 2011 erklärte die Medienverantwortliche der Beschwerdeführerin 2: "In Rücksprache mit Frau Q. [Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2, Anm. Red.], erhalten Sie anbei weitere Dokumente. Vieles sind E-Mail-Ausdrucke mit elektronischer Unterschrift, daher auch keine Originale". Bei den übermittelten Unterlagen handelt es sich um ein als "Explanation and Clarification, contract between R. SA and S." betiltetes Dokument des Beschwerdeführers 1 ohne Datumsangabe mitsamt den darin genannten Beilagen. Aus den darin gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers 1 muss geschlossen werden, dass er seine Erklärung nicht konkret zuhanden der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Zusammenhang abgab. Aufgrund dieser Umstände erscheint es zumindest nicht als ausgeschlossen, dass es sich bei der unaufgeforderten Eingabe um ein - zusätzlich zu den anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Dokumenten - freiwillig zur Verfügung gestelltes Beweismittel handelt, und nicht um eine Verfahrenseingabe, wie dies nachträglich von der Beschwerdeführerin 2 vorgebracht wird. Da der strittigen Eingabe nicht eindeutig zu entnehmen ist, zu welchem Zweck sie erfolgte, sie unaufgefordert bei der ausführenden Behörde einging und der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme vom 2. Februar 2012 schliesslich keine Aussagen zur Sache machte, ist unter den vorliegenden konkreten Umständen indessen von der Darstellung der Beschwerdeführerin 2 auszugehen. Folgerichtig darf die strittige Eingabe vom 15. November 2011 (Position Nr. 162) nach der Rechtsprechung nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben werden. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die verfügte Herausgabe der vorgenannten Unterlagen aufzuheben.

5.

5.1 Die Beschwerdeführer 1 bis 3 stellen sich auf den Standpunkt, die weiteren zu übermittelnden Dokumente würden keinen Aufschluss über die Hintergründe des Zustandekommens der Verträge über die Fernsehübertragungsrechte liefern und seien selbst dann nicht für das ausländische Verfahren erheblich, wenn sie am Rande einen Bezug zur Angelegenheit aufweisen würden (act. 1 S. 6 ff.).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.).

5.3 Gegen die Herausgabe von Position Nr. 42 (2 Seiten vom 27. März 2009 betreffend Stellungnahme zu Korruptionsvorwürfen K.) und Position Nr. 76 (ganzes Register K.) wenden die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Einzelnen Folgendes ein: K., der frühere Generalsekretär der Beschwerdeführerin 2, habe gegen deren Präsidenten verschiedene Vorwürfe erhoben. Unter anderem soll dieser Reisespesen von mehr als CHF 500'000.-- erhalten und die Dopingbekämpfung verhindert haben. Diese Vorwürfen hätten sich als haltlos erwiesen und würden keinerlei Sachzusammenhang mit der Vergabe der Fernsehübertragungsrechte aufweisen. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Beschluss vom 1. Juli 2009 die auf Anzeige von K. angehobene Strafuntersuchung gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Beschwerdeführerin 2 eingestellt (act. 1 S. 7).

Den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist insofern beizupflichten, als sich die vom früheren Generalsekretär der Beschwerdeführerin 2 erhobenen Vorwürfe nicht auf die Vergabe der Fernsehübertragungsrechte beziehen. Allerdings betreffen beide Vorwürfe den Beschwerdeführer 1 in dessen Funktion als Präsidenten und dessen angeblichen Unregelmässigkeiten in der Ausübung dieses Amtes. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die strittigen Unterlagen weiterführende Hinweise für das deutsche Strafverfahren enthalten. Lässt sich die potenzielle Erheblichkeit bejahen, erweist sich die Herausgabe dieser Unterlagen als verhältnismässig.

5.4 In Bezug auf Position Nr. 128 (diverse Schreiben: M. Wirtschaftsprüfung, Beschwerdeführerin 2 und O. zu Vergütungsmodell der Beschwerdeführerin 2, Beratervertrag Beschwerdeführer 1 mit R. SA etc.) bringen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vor, das neue Vergütungsmodell datiere aus dem Jahr 2010 und lasse keinerlei Rückschlüsse zu auf die Vergabe der Fernsehübertragungsrechte, weshalb es für die Untersuchung nicht voraussichtlich erheblich sei. Weiter führen sie aus, das Schreiben von O. vom 25. März 2010 setze sich ebenso wie das Schreiben der Beschwerdeführerin 2 vom 22. März 2010 an die Präsidenten der nationalen AA.-Verbände in Europa mit den in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfen auseinander, lasse jedoch keine Rückschlüsse auf die gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zu (act. 1 S. 8).

In der angefochtenen Schlussverfügung begründet die Beschwerdegegnerin im Einzelnen den Sachzusammenhang zwischen den vier Schreiben und dem deutschen Strafverfahren (act. 1.1 S. 9 f.). Ihrer Darlegung des Sachzusammenhanges kann ohne Weiteres gefolgt werden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 setzen sich in ihrer Beschwerde mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht auseinander und können ihr auch nichts entgegen halten. Sie begnügen sich damit, gestützt auf ein einziges Sachverhaltselement - ungeachtet der weiteren Elemente und des Gegenstandes der Strafuntersuchung - ihre eigenen Schlussfolgerungen zu ziehen. Damit haben sie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht dargetan. Ihre Rüge geht auch in Bezug auf die vorgenannten Positionen fehl.

5.5 Was die Position Nr. 136 (schwarze Mappe mit diversen Dokumenten zu Berater und Vermarktungsverträgen 2006 - 2009, insbesondere bezüglich TV matters 2006 - 2009 und TV & Media Rights) anbelangt, führen die Beschwerdeführerinnen 2 bis 3 aus, in der schwarzen Mappe befänden sich Unterlagen über die Vergabe der Fernsehübertragungsrechte für die Weltmeisterschaften der Herren und der Damen in den Jahren 2007 und 2009 (Offerten, E-Mail-Verkehr und Absagebriefe an die jeweiligen Bieter). In diesen Unterlagen würde es um diejenigen Rechte gehen, welche an die R. SA vergeben worden seien. Allerdings würden die Dokumente keine Rückschlüsse auf das Zustandekommen dieses Vertrages zulassen (act. 1 S. 9).

Die vorstehenden Unterlagen enthalten Zusatzinformationen zu den weiteren Vorgängen im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Vermarktung der Medienrechte. Sie sind daher geeignet, den deutschen Strafverfolgungsbehörden ein Bild über die betreffenden Abläufe innerhalb der Organisation zu vermitteln. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie weiterführende Hinweise zur Einordnung und Gewichtung der unter Verdacht stehenden Verträge enthalten. Die potenzielle Erheblichkeit auch dieser Dokumente ist demnach zu bejahen.

5.6 Hinsichtlich der Position Nr. 160 (2 Seiten Memorandum P. zu TV Rights, H. GmbH, Incomes TV rights etc.) bringt der Beschwerdeführer 1 vor, P. sei für das Marketing zuständig. In dieser Eigenschaft habe er - wahrscheinlich im Mai 2011 - ein Memorandum über die letzten Entwicklungen im Bereich Marketing verfasst. In diesem Memorandum nenne er zwar die H. GmbH als Inhaberin der Fernsehübertragungsrechte. Diese Tatsache sei jedoch bereits bekannt und daher nicht geeignet, die Strafuntersuchung in Deutschland voranzubringen. Die Informationen in diesem Memorandum weisen keinerlei Bezug zur Vergabe der umstrittenen Fernsehübertragungsrechte auf. Weiter erklärt der Beschwerdeführer 1, dass das Dokument jedoch Angaben enthalte, die zu den Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdeführerin 2 (insbesondere Kontakte und Aufzeichnungen über Marketing-Einnahmen) gehören würden, weshalb dieses nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben sei (act. 1 S. 8).

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 1 bezieht sich das strittige Dokument auf den Geschäftsbereich, in welchem sich die untersuchten Sachverhaltsvorwürfe abgespielt haben sollen, weshalb vorliegend von einem ausreichenden Sachzusammenhang auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer 1 Geschäftsgeheimnisse geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass solche im Allgemeinen weder der Durchsuchung noch der Gewährung von Rechtshilfe absolut entgegen stehen (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO i.V.m. Art. 9
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
IRSG; Andreas J. Keller, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 248 N. 23 f.; s. Caroline Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2008, S. 318). Vielmehr bestehen Informationspflichten der Geheimnisträger im Falle von Zeugnis- und Editionspflichten, da das Unternehmensgeheimnis kein Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht begründet (Gstöhl, a.a.O., S. 80). Weshalb die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen dem Interesse der deutschen Strafverfolgungsbehörden an der Ermittlung des Sachverhalts, das grundsätzlich ein höheres Gewicht hat, im vorliegenden Fall vorgehen sollen, wurde nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer 1 vorbringt, vermag nach dem Gesagten nicht die Verweigerung der Rechtshilfe unter dem Titel Geheimnisschutz zu rechtfertigen.

5.7 Zusammenfassend steht fest, dass sich die Herausgabe der strittigen Unterlagen an die ersuchende Behörde mit Ausnahme von Position Nr. 162, welche als Verfahrenseingabe im Rechtshilfeverfahren zu beurteilen ist (s. supra Ziff. 4), als verhältnismässig erweist. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der rechtshilfeweise Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen.

Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen, und die Schlussverfügung vom 24. Dezember 2012 mit Bezug auf die Position Nr. 162 (Eingabe vom 15. November 2011) aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Dabei erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 53 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
1    Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
2    Es ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73;
b  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung;
e  die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammern sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Straf- und an die Beschwerdekammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
i  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
j  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
3    Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen.
4    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
, Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie Art. 22 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 22 Schluss- und Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
1    Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2    Das Reglement vom 26. September 200624 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht und das Reglement vom 11. Februar 200425 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht werden aufgehoben.
3    Dieses Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.
BStKR). Die reduzierte Gerichtsgebühr – infolge des teilweisen Obsiegens – ist auf insgesamt Fr. 4'500.-- festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Schlussverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau vom 24. Dezember 2012 wird im Sinne der Erwägung 4 teilweise aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 3. Juli 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein

- Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).