SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 128 Zusätzliche Unterlagen - (Art. 71 und 72 MWSTG) |
|
1 | Die ESTV kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen: |
a | eine Zusammenfassung der in Artikel 126 beziehungsweise 127 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode); |
b | die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode; |
c | den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist; |
d | eine Umsatzabstimmung nach Absatz 2; |
e | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung nach Absatz 3; |
f | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Artikel 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Artikel 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ersichtlich sind. |
2 | Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind: |
a | der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz; |
b | die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen); |
c | die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind; |
d | die Verkäufe von Betriebsmitteln; |
e | die Vorauszahlungen; |
f | die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind; |
g | die geldwerten Leistungen; |
h | die Erlösminderungen; |
i | die Debitorenverluste; und |
j | die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind. |
3 | Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. |
4 | Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach den Absätzen 1-3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinn von Artikel 78 Absatz 2 MWSTG dar. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 128 Zusätzliche Unterlagen - (Art. 71 und 72 MWSTG) |
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1 | Die ESTV kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen: |
a | eine Zusammenfassung der in Artikel 126 beziehungsweise 127 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode); |
b | die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode; |
c | den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist; |
d | eine Umsatzabstimmung nach Absatz 2; |
e | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung nach Absatz 3; |
f | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Artikel 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Artikel 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ersichtlich sind. |
2 | Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind: |
a | der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz; |
b | die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen); |
c | die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind; |
d | die Verkäufe von Betriebsmitteln; |
e | die Vorauszahlungen; |
f | die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind; |
g | die geldwerten Leistungen; |
h | die Erlösminderungen; |
i | die Debitorenverluste; und |
j | die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind. |
3 | Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. |
4 | Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach den Absätzen 1-3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinn von Artikel 78 Absatz 2 MWSTG dar. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 128 Zusätzliche Unterlagen - (Art. 71 und 72 MWSTG) |
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1 | Die ESTV kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen: |
a | eine Zusammenfassung der in Artikel 126 beziehungsweise 127 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode); |
b | die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode; |
c | den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist; |
d | eine Umsatzabstimmung nach Absatz 2; |
e | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung nach Absatz 3; |
f | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Artikel 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Artikel 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ersichtlich sind. |
2 | Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind: |
a | der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz; |
b | die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen); |
c | die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind; |
d | die Verkäufe von Betriebsmitteln; |
e | die Vorauszahlungen; |
f | die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind; |
g | die geldwerten Leistungen; |
h | die Erlösminderungen; |
i | die Debitorenverluste; und |
j | die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind. |
3 | Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. |
4 | Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach den Absätzen 1-3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinn von Artikel 78 Absatz 2 MWSTG dar. |
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a | eine Zusammenfassung der in Artikel 126 beziehungsweise 127 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode); |
b | die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode; |
c | den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist; |
d | eine Umsatzabstimmung nach Absatz 2; |
e | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung nach Absatz 3; |
f | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Artikel 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Artikel 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ersichtlich sind. |
2 | Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind: |
a | der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz; |
b | die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen); |
c | die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind; |
d | die Verkäufe von Betriebsmitteln; |
e | die Vorauszahlungen; |
f | die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind; |
g | die geldwerten Leistungen; |
h | die Erlösminderungen; |
i | die Debitorenverluste; und |
j | die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind. |
3 | Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. |
4 | Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach den Absätzen 1-3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinn von Artikel 78 Absatz 2 MWSTG dar. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 128 Zusätzliche Unterlagen - (Art. 71 und 72 MWSTG) |
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1 | Die ESTV kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen: |
a | eine Zusammenfassung der in Artikel 126 beziehungsweise 127 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode); |
b | die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode; |
c | den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist; |
d | eine Umsatzabstimmung nach Absatz 2; |
e | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung nach Absatz 3; |
f | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Artikel 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Artikel 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ersichtlich sind. |
2 | Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind: |
a | der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz; |
b | die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen); |
c | die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind; |
d | die Verkäufe von Betriebsmitteln; |
e | die Vorauszahlungen; |
f | die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind; |
g | die geldwerten Leistungen; |
h | die Erlösminderungen; |
i | die Debitorenverluste; und |
j | die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind. |
3 | Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. |
4 | Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach den Absätzen 1-3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinn von Artikel 78 Absatz 2 MWSTG dar. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 128 Zusätzliche Unterlagen - (Art. 71 und 72 MWSTG) |
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1 | Die ESTV kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen: |
a | eine Zusammenfassung der in Artikel 126 beziehungsweise 127 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode); |
b | die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode; |
c | den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist; |
d | eine Umsatzabstimmung nach Absatz 2; |
e | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung nach Absatz 3; |
f | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Artikel 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Artikel 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ersichtlich sind. |
2 | Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind: |
a | der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz; |
b | die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen); |
c | die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind; |
d | die Verkäufe von Betriebsmitteln; |
e | die Vorauszahlungen; |
f | die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind; |
g | die geldwerten Leistungen; |
h | die Erlösminderungen; |
i | die Debitorenverluste; und |
j | die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind. |
3 | Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. |
4 | Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach den Absätzen 1-3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinn von Artikel 78 Absatz 2 MWSTG dar. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 128 Zusätzliche Unterlagen - (Art. 71 und 72 MWSTG) |
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1 | Die ESTV kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen: |
a | eine Zusammenfassung der in Artikel 126 beziehungsweise 127 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode); |
b | die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode; |
c | den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist; |
d | eine Umsatzabstimmung nach Absatz 2; |
e | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung nach Absatz 3; |
f | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Artikel 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Artikel 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ersichtlich sind. |
2 | Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind: |
a | der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz; |
b | die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen); |
c | die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind; |
d | die Verkäufe von Betriebsmitteln; |
e | die Vorauszahlungen; |
f | die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind; |
g | die geldwerten Leistungen; |
h | die Erlösminderungen; |
i | die Debitorenverluste; und |
j | die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind. |
3 | Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. |
4 | Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach den Absätzen 1-3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinn von Artikel 78 Absatz 2 MWSTG dar. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 128 Zusätzliche Unterlagen - (Art. 71 und 72 MWSTG) |
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1 | Die ESTV kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen: |
a | eine Zusammenfassung der in Artikel 126 beziehungsweise 127 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode); |
b | die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode; |
c | den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist; |
d | eine Umsatzabstimmung nach Absatz 2; |
e | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung nach Absatz 3; |
f | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Artikel 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Artikel 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ersichtlich sind. |
2 | Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind: |
a | der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz; |
b | die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen); |
c | die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind; |
d | die Verkäufe von Betriebsmitteln; |
e | die Vorauszahlungen; |
f | die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind; |
g | die geldwerten Leistungen; |
h | die Erlösminderungen; |
i | die Debitorenverluste; und |
j | die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind. |
3 | Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. |
4 | Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach den Absätzen 1-3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinn von Artikel 78 Absatz 2 MWSTG dar. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 128 Zusätzliche Unterlagen - (Art. 71 und 72 MWSTG) |
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1 | Die ESTV kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen: |
a | eine Zusammenfassung der in Artikel 126 beziehungsweise 127 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode); |
b | die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode; |
c | den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist; |
d | eine Umsatzabstimmung nach Absatz 2; |
e | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung nach Absatz 3; |
f | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Artikel 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Artikel 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ersichtlich sind. |
2 | Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind: |
a | der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz; |
b | die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen); |
c | die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind; |
d | die Verkäufe von Betriebsmitteln; |
e | die Vorauszahlungen; |
f | die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind; |
g | die geldwerten Leistungen; |
h | die Erlösminderungen; |
i | die Debitorenverluste; und |
j | die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind. |
3 | Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. |
4 | Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach den Absätzen 1-3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinn von Artikel 78 Absatz 2 MWSTG dar. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 128 Zusätzliche Unterlagen - (Art. 71 und 72 MWSTG) |
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1 | Die ESTV kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen: |
a | eine Zusammenfassung der in Artikel 126 beziehungsweise 127 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode); |
b | die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode; |
c | den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist; |
d | eine Umsatzabstimmung nach Absatz 2; |
e | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung nach Absatz 3; |
f | bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Artikel 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Artikel 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ersichtlich sind. |
2 | Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind: |
a | der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz; |
b | die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen); |
c | die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind; |
d | die Verkäufe von Betriebsmitteln; |
e | die Vorauszahlungen; |
f | die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind; |
g | die geldwerten Leistungen; |
h | die Erlösminderungen; |
i | die Debitorenverluste; und |
j | die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind. |
3 | Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. |
4 | Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach den Absätzen 1-3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinn von Artikel 78 Absatz 2 MWSTG dar. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |