Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2020.7 Nebenverfahren: BP.2020.73

Beschluss vom 2. September 2020 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Kantonales Zwangs­mass­nahmen­gericht,

Vorinstanz

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
i.V.m. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland versetzte ihn am 28. Januar 2017 in Untersuchungshaft. Diese wurde seither durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») mehrmals um drei bzw. sechs Monate verlängert, das letzte Mal bis zum 25. Juli 2020. Zuletzt wies das Bundesgericht am 10. August 2020 eine von A. im Haftentlassungsverfahren erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2020 vom 10. August 2020).

B. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 beantragte die BA dem ZMG BE die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere sechs Monate (KZM 20 842, nicht paginiert). Mit Entscheid vom 31. Juli 2020 verlängerte das ZMG BE die Untersuchungshaft bis am 25. Januar 2021.

C. Gegen den Entscheid vom 31. Juli 2020 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 13. August 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au préalable

1. Admettre A. au bénéfice de l’assistance juridique et commettre à la défense de ses intérêts l’avocat soussigné.

Au fond

1. Annuler l’Ordonnance du Tribunal cantonal des mesures de contrainte, du 31 juillet 2020, notifiée le 3 août 2020, sous référence KZM 20 842, dans la procédure SV.17.0026.

2. Rejeter la demande de prolongation de la détention provisoire, formée par le Ministère public de la Confédération, le 20 juillet 2020.

3. Ordonner la remise en liberté immédiate de A.

4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’instance.

D. Mit Schreiben vom 14. August 2020 wurde der BA, dem ZMG BE und A. Frist angesetzt zur Beschwerdeantwort bzw. Beschwerdereplik. Ausserdem wurden sie darüber informiert, dass die Akten des ZMG BE KZM 17 540, KZM 17 1006, KZM 17 1391, KZM 17 1643, KZM 18 103, KZM 18 1032, KZM 18 1055, KZM 19 86, KZM 19 95, KZM 19 858, KZM 20 58, KZM 20 149, KZM 20 296 und KZM 20 500 der Beschwerdekammer bereits vorlägen (act. 3).

E. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 übermittelte das ZMG BE die Akten KZM 20 842 und teilte mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte (act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 beantragt die BA, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 5). A. liess sich nicht mehr vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 mit Hinweisen). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.

2. In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
, Art. 65 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 65 - 1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
1    Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49.
2    Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht.
4    Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel.
und Abs. 3 StBOG). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO gerügt werden Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei­gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerdeinstanz entscheidet mit freier Kognition.

3. Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (act. 1 S. 5; vgl. auch act. 1 S. 15 und S. 24).

4.2

4.2.1 Er macht erstens geltend, im angefochtenen Entscheid werde Bezug auf die Aussagen von B. genommen. Das betreffende Einvernahmeprotokoll sei von der Verfahrensleitung der BA mit Verfügung vom 1. März 2018 aus den Akten entfernt worden.

4.2.2 Der Einwand, die Aussage von B. könne gemäss der BA nicht verwertet werden, wurde bereits im Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2020.6 vom 18. Juni 2020 entkräftet. Danach kann die Aussage zwar nicht zu Lasten von B. verwertet werden, aber zu Lasten des Beschwerdeführers (a.a.O., E. 5.8.7). Im Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2020 vom 10. August 2020 wurde dies nicht beanstandet (a.a.O., E. 4.5). Das Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen.

4.3

4.3.1 Der Beschwerdeführer macht zweitens geltend, im angefochtenen Entscheid werde Bezug auf die Aussagen eines anonymen Zeugen genommen. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung gebe es aber keinen anonymen Zeugen.

4.3.2 Auch mit diesem Einwand setzte sich die Beschwerdekammer bereits im Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2020.6 vom 18. Juni 2020 auseinander und erklärte dem Beschwerdeführer, es handle sich um eine Zeugin, deren Namen zwar aktenkundig, die jedoch in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden sei (a.a.O., E. 5.8.11). Im Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2020 vom 10. August 2020 wurde dies nicht beanstandet (a.a.O., E. 4.5). Das Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen.

4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.

5. Gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Flucht- oder Kollusionsgefahr besteht (lit. a und b). Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und 212
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts.

6.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haft­sa­chen (Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
–4 BV, Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.; 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; je mit Hinweisen).

Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).

6.3 Die BA verdächtigt den Beschwerdeführer, er sei als Teil des Regimes von Yahya Jammeh in der Funktion des Generalinspektors der gambischen Polizei bzw. ab November 2006 des Innenministers der Republik Gambia zwischen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen in Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehenden Gruppen (namentlich die «National Intelligence Agency» [NIA] oder die sog. «Junglers») verantwortlich gewesen. Demnach sei die Unterdrückung von Teilen der gambischen Zivilbevölkerung einem Muster gefolgt, einem Muster des systematischen Zusammenwirkens zwischen verschiedenen Behörden und Einheiten bei der gewaltsamen Unterdrückung von Regimekritikern. Zu den ständigen Akteuren dieses Zusammenwirkens hätten der Geheimdienst NIA, die «Junglers», aber auch Polizeikräfte, namentlich aber nicht ausschliesslich die «Police Intervention Unit» (PIU), sowie die Gefängnisse, insbesondere das Gefängnis «Mile 2» gehört.

Zusammenfassend und nicht abschliessend stünden bisher insbesondere folgende konkreten Tatvorwürfe betreffend die untersuchungsrelevante Periode im Raum:

Eine im Nachgang zu einem angeblichen Putschversuch vom 21. März 2006 eingesetzte Untersuchungskommission, ein sogenanntes «Panel», habe gezielt Folter und sogar Vergewaltigung als Methode eingesetzt, um im Zusammenhang mit dem Putschversuch verhaftete Personen zu falschen Geständnissen vor dem Panel und einer Filmcrew des «Gambia Radio & Television Service» (GRTS) zu bewegen und von künftiger Infragestellung des Regimes abzubringen. Der Beschwerdeführer habe in seiner damaligen Funktion als «Inspector General of Police» (IGP) mutmasslich am «Panel» mitgewirkt, welches in einem Konferenzsaal des Hauptquartiers der NIA getagt habe. Dem «Panel» aus dem Gefängnis «Mile 2» zugeführte Personen, darunter die Privatkläger C., D., E. und F., sollen, zum Teil zwischen Befragungen, von sogenannten «Junglers» brutal misshandelt worden sein. Es bestehe der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer sei für diese Folterungen mitverantwortlich, indem er diese angeordnet oder zumindest wissentlich gebilligt habe.

Anlässlich von politischen Protesten vom 14. bzw. 16. April 2016 sei eine Verhaftungswelle erfolgt, bei der oppositionelle Regimekritiker in einem mutmasslich koordinierten Vorgehen der Sicherheitsbehörden, namentlich der NIA, der Police Intervention Unit (PIU) und anderer Polizeidienste sowie des Gefängnisses «Mile 2» verhaftet und gefoltert worden seien. Die Opfer, darunter die Privatklägerinnen G., H. und I., sollen von der PIU verhaftet, in Polizeigewahrsam gebracht und von dort entweder direkt oder über das Gefängnis «Mile 2» zur NIA gebracht worden sein. Anschliessend sollen sie bei der NIA brutalsten Folterhandlungen unterzogen worden sein, die in Einzelfällen wie jenem des J., Vater der Privatklägerin K., letztlich in Tötung resultiert haben sollen. Es bestehe der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer sei als damaliger Innenminister, dem die Polizeibehörden sowie die Gefängnisse unterstellt gewesen seien, für das koordinierte Vorgehen der ihm formell unterstehenden Dienste mit der NIA verantwortlich.

6.4 Gemäss Art. 264a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung unter anderem einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. f). Gemäss Art. 264k Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264k - 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Satz 1 StGB wird der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat unter anderem nach Art. 264a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft.

6.5 Das Bundesgericht erachtete in seinem Urteil 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 die Annahme des dringenden Tatverdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BH.2019.9 vom 4. September 2019 nicht als willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig, worauf verwiesen wird (vgl. zur prozessualen Zulässigkeit der Verweisung auf frühere Entscheide in Haftüberprüfungsverfahren Urteile des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 3.5 am Ende; 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 5; 1B_47/2009 vom 16. März 2009 E. 2.7.2; Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2016, S. 134; Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 227
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO N. 6 Fn. 35).

Das ZMG BE kam in seinem (unangefochten gebliebenen) Entscheid vom 28. Januar 2020, mit welchem die Untersuchungshaft bis am 25. Juli 2020 verlängert wurde, zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, weiterhin bejaht werden könne, worauf verwiesen wird.

Zuletzt – im Rahmen eines Haftentlassungsverfahrens – erachtete das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_375/2020 vom 10. August 2020 die Annahme des dringenden Tatverdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BH.2020.6 vom 18. Juni 2020 nicht als willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig, worauf verwiesen wird.

6.6

6.6.1 Seit dem letzten Haftverlängerungsverfahren sind namentlich folgende weiteren Elemente hinzugekommen:

6.6.2 Aussagen von L.

L. wurde am 10. Februar 2020 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als Auskunftsperson einvernommen (SV.17.0026, pag. 12-024-0024 ff. [Rahmenprotokoll], 12-024-0037 ff. [Transkription]).

Seinen Schilderungen lassen sich insbesondere Hinweise entnehmen, dass der angebliche Putschversuch vom 21. März 2006 von einem «Panel» untersucht wurde; dass das «Panel» in den Räumlichkeiten der NIA tagte; dass der Beschwerdeführer mehrmals zugegen war; dass der «modus operandi» des «Panels» darin bestand, dass Mitglieder der «Junglers» die einzuvernehmenden Personen in den Raum brachten und ein Teil jener, die sich weigerten zu sprechen, von Mitgliedern der «Junglers» aus dem Raum genommen und geschlagen wurden, um sie zum Sprechen zu bringen; dass die beim Panel anwesenden Personen mitbekommen mussten, was mit den Personen geschah, die aus dem Raum geführt wurden; dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Präsidenten freundlich («cordial» im englischen Original) war; dass der Beschwerdeführer im März 2006 als «Inspector General» sowohl eine Beziehung zur NIA als auch zur Armee pflegte; dass diese Beziehung freundlich («cordial» im englischen Original) war; dass eine gute Arbeitsbeziehung zwischen Armee, der NIA und der Polizei bestand; dass der Beschwerdeführer als «Inspector General of Police» mit allen zusammenarbeitete.

6.6.3 Aussagen von M.

M. wurde am 12. Februar 2020 von der Beschwerdegegnerin in Gambia als Auskunftsperson einvernommen (SV.17.0026, pag. 12-025-0024 ff. [Rahmenprotokoll], 12-025-0047 ff. [Transkription]). Die Übertragung der Einvernahme zu den in der Schweiz anwesenden Parteien wurde im Verlauf der Einvernahme wegen technischer Probleme abgebrochen.

Den Schilderungen von M. lassen sich insbesondere Hinweise entnehmen, dass er im «Panel», das den angeblichen Putschversuch vom 21. März 2006 untersuchte, den Vorsitz innehatte; dass sich das «Panel» aus ranghohen Mitgliedern der NIA, der «military intelligence» sowie der Polizei zusammensetzte; dass der Beschwerdeführer dem «Panel» mindestens ein- oder zweimal einen Besuch abstattete; dass das «Panel» gemeinsam entschied, wer zu verhaften und vor das «Panel» zu bringen war; dass die verhörten Personen in den Pausen und auch nach dem Verhör von den «Soldaten bzw. Junglers» misshandelt («brutalized») wurden; dass man im «Panel» sehen konnte, dass C. misshandelt worden war; dass D. in einer Verhörpause misshandelt wurde; dass der Grund für die Verhaftung und Misshandlung von D. ein politischer war; dass der Beschwerdeführer bei der Entlassung von Zivilisten delegiert war, mit diesen ein «vernünftiges Wort» zu sprechen; dass die Beziehung des Beschwerdeführers zum Präsidenten äusserst vertraut war; dass der Beschwerdeführer zum inneren Zirkel gehörte; dass wer durch die Polizei festgenommen wurde, im Allgemeinen nicht wusste, wo er enden würde; dass es regelmässig vorkam, dass die Polizei jemanden festnahm und direkt ins NIA-Hauptquartier brachte; dass dies namentlich bei den Journalisten E. und F. der Fall war.

6.6.4 Rechtshilfeweise erhobene Akten aus Gambia betreffend den Tod von N. am 28. Oktober 2011

Den Protokollen der gambischen Strafverfolgungsbehörden über Aussagen von O., damals «Director General of Prisons», lassen sich Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer Gruppe von «Junglers» den ungehinderten Zugang zu N. ermöglichte (SV.17.0026, pag. 13-001-0871 ff. [Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2020], 13-001-0890 f. [Vorhalt], 13-001-0894 [Vorhalt], 13-001-0912 ff. [Beilage 7 zur Einvernahme], 13-001-0923 ff. [Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2020], 13-001-930 [Vorhalt]).

Den Protokollen der gambischen Strafverfolgungsbehörden über Aussagen von P., damals Sicherheitsbeamter des Gefängnisses «Mile 2», lassen sich Hinweise entnehmen, dass Q. und ungefähr fünf weitere Männer N. in seinem Spitalzimmer töteten (SV.17.0026, pag. 13-001-0923 ff. [Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2020], 13-001-0926 [Vorhalt], 13-001-0938 ff. [Beilage 2 zur Einvernahme]).

Den Protokollen der gambischen Strafverfolgungsbehörden über Aussagen von Q., damals Mitglied des «Patrol Teams» bzw. «Junglers», lassen sich Hinweise entnehmen, dass er mehrere «Junglers» anführte, um mit ihnen zusammen den im Spitalzimmer schlafenden N. zu töten (SV.17.0026, pag. 13-001-0923 ff. [Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2020], 13-001-0926 f. [Vorhalt], 13-001-0944 ff. [Beilage 3 zur Einvernahme].

6.7 Die neuen Elemente lassen die Verdachtslage weiter verdichtet erscheinen, insbesondere in Bezug auf das Zusammenwirken der NIA, der Polizei, des Gefängnispersonals und der «Junglers», in Bezug auf die effektive Kontrolle des Beschwerdeführers über die Handlungen von Mitgliedern der NIA, der Polizei, des Gefängnispersonals und der «Junglers» sowie in Bezug auf das Wissen des Beschwerdeführers um die Handlungen von Mitgliedern der NIA, der Polizei, des Gefängnispersonals und der «Junglers».

6.8

6.8.1 Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht:

6.8.2 In Bezug auf die allgemeine Kritik des Beschwerdeführers vornehmlich an der Verfahrensführung durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 6 f.), mit welcher sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

6.8.3 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz zitiere die Aussagen des UN Sonderberichtserstatters Juan E. Méndez ausschnitthaft und einseitig und verstosse damit gegen die durch Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO garantierte Unschuldsvermutung. Juan E. Méndez unterscheide klar zwischen der NIA und den «Junglers» einerseits und den Polizeikräften andererseits. Juan E. Méndez bestätige unbestreitbar, keinerlei Beweise für eine generelle oder systematische Anwendung von Folter oder anderen Formen von Misshandlungen durch die Polizei gefunden zu haben. Damit entziehe er der Annahme vorhandener Kontextelemente, die für eine Qualifikation von Einzeltaten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit notwendig seien, die Grundlage. Er beschreibe die Taten, die durch die Polizei begangen worden sein könnten, einerseits als individuell und sporadisch sowie andererseits von einer Schwere, die die Schwelle zur Definition der Folter nicht erreiche. Wie dieses Zeugnis im angefochtenen Entscheid gelesen werde, sei willkürlich und es könne der Vorinstanz in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Umso weniger, als kein Polizeibeamter angehört worden sei, obwohl alle seit März 2017 bekannt seien (act. 1 S. 11 f.).

Die Beschwerdekammer hat sich bereits mehrmals mit dem UN-Folterbericht und den Aussagen des UN-Sonderberichterstatters Juan E. Méndez sowie den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, worauf verwiesen werden kann (vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 E. 5.3.5; BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 5.6.2; BH.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 5.8.18). Zuletzt hat das Bundesgericht festgehalten, dass zwar zutreffe, dass der UN-Sonderberichterstatter Juan E. Méndez davon gesprochen habe, dass er in Bezug auf gewöhnliche Delinquenten keine ausgedehnte oder systematische Praxis von Gewalt oder Missbrauch habe erkennen können. Nach dem Ausgeführten sei er jedoch zum gegenteiligen Schluss in Bezug auf Menschen, die in Gambia aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Drogenbekämpfung oder wegen ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden seien (Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2020 vom 10. August 2020 E. 4.5; vgl. auch BGE 143 IV 316 E. 6.2).

Nach dem Gesagten sprechen der UN Folterbericht und die Aussagen des UN-Sonderberichterstatters Juan E. Méndez für das Vorliegen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die gambische Zivilbevölkerung i.S.v. Art. 264a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB in der Zeit des Regimes von Yahya Jammeh. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, die Polizei habe nicht generell oder systematisch Folter oder andere Formen von Misshandlungen angewendet, ist unbehelflich. Er schliesst weder das Vorliegen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung aus, noch, dass die Polizei in diesem Rahmen (mindestens) eine der in Art. 264a Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
bis j StGB beschriebenen Handlungen verwirklichte. Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden.

6.8.4 Der Beschwerdeführer wendet sich namentlich gegen die vorinstanzliche Würdigung seiner Unterlagen und Notizen. Diese belasteten ihn nicht, sondern zeigten vielmehr, dass er Befehle des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh im Zusammenhang mit der Demonstration vom April 2016 verweigert habe. Demnach habe nicht er, sondern der ehemalige Präsident Yahya Jammeh befohlen, festgenommene Personen der NIA zu übergeben. Die vorinstanzliche Würdigung stehe in krassem Widerspruch zu folgenden Elementen aus den Akten (act. 1 S. 12 f.):

«Ich lege Ihnen eine weitere handschriftliche Notiz vor (Beilage 6 zur heutigen Einvernahme, pag. B10-001-01-0043, Asservat 14.01.006). Dieses Dokument hat im Original Vorder- und Rückseite. Es handelt sich meines Erachtens dabei um eine Auflistung stichpunktartiger Notizen zu Ihren Fluchtgründen, Befehlen, die Sie vom Präsidenten erhielten und dem sich verschlechternden Verhältnis zwischen Ihnen und dem Präsidenten, nachdem Sie Befehle verweigerten.» (Einvernahme vom 29. August 2018 des Beschwerdeführers als beschuldigte Person, S. 12 Rz. 6–11)

«Es folgen weiter auf derselben Seite folgende Handnotizen (in der Mitte rechts), welche wir wie folgt wiedergeben (Beilage 6, pag. B10-001-01-0044):

- ‹Dec 1 presidential election

- Directive to harass opp ldrs and even to assassinate and not to issue permit for *** and I refused – org-interparty. didn’t go down well with him ***

- Ordered me to instruct the police to shoot and kill the Apr 14 & 16 demonstrators I refused (expl more).

- Give directive for those arrested by police to be handed over to the NIA which I did. They were handed over to NIA that report directly to him. At the NIA these people where tortured by the president spec paramilitary force called the black black or Junglars. The Junglars and NIA report directly to the president. Those supporters of the UDP were severely tortured resulting to the death of J. and others severely wounded. I confirm to the EU delegation during an article 8 in June that J. is death in custody during interrogation. This also didn’t go down well with him. J. was killed and buried. No post mortem or Authopsie done. The directive was given by the president.›» (Einvernahme vom 29. August 2018 des Beschwerdeführers als beschuldigte Person, S. 15 Rz. 23–39)

Die Vorinstanz erwog, aus den Unterlagen und Notizen des Beschwerdeführers hätten sich (1.) Hinweise zu Direktiven des Präsidenten an den Beschwerdeführer und (2.) Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen der (damals dem Beschwerdeführer unterstellten) Polizei und der «NIA» ergeben. So habe der Beschwerdeführer bspw. bezüglich der Demonstrationen vom 14. bzw. 16. April 2016 veranlasst, dass Demonstranten verhaftet worden seien und dass die Polizei die Verhafteten an die «NIA» übergeben habe. Gemäss den Notizen des Beschwerdeführers seien diese Personen anschliessend bei der NIA durch die «Black Black» bzw. die «Junglers» gefoltert worden.

Inwiefern die vorinstanzliche Würdigung im Widerspruch mit den angeführten Aktenstellen sein soll, erschliesst sich nicht. Sie ist nicht zu beanstanden.

6.8.5 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie sich auf Erkenntnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers abstütze. Er habe erst am 18. Mai 2020 Zugang zu diesen Informationen gehabt, die er als unvollständig erachte, und ein Termin, um die Informationen einzusehen, müsse erst noch festgelegt werden. Er wiederhole die Ungereimtheit, die eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen vermöchten. Der Titel des Generaldirektors der NIA sei Director General. Folglich könne die Abkürzung nicht GD lauten. Der Titel seines Stellvertreters sei Deputy Director General, so dass die Abkürzung nicht auf DGD lauten könne. Ausserdem habe er von den Berichten der Bundeskriminalpolizei vom 27. August 2018, vom 5. November 2018 und vom 19. November 2019 noch immer keine Kenntnis nehmen können, weil die Beschwerdegegnerin ihm die Mittel (Verweigerung der Gewährung eines Kostenvorschusses, Kürzung um zwei Drittel der Akontozahlung an den amtlichen Verteidiger für seine bisherigen Bemühungen, Kürzung um zwei Drittel der Besuchszeiten für den amtlichen Verteidiger) verweigere, um diese vom Deutschen ins Englische zu übersetzen, weshalb er sich dazu nicht äussern könne (act. 1 S. 13 f.).

Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Die Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen. Im Übrigen kann auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2020 vom 10. August 2020 E. 4.5 verwiesen werden, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, hinter der Abkürzung DGD könne nicht Deputy Director General stehen, und auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.18 vom 21. April 2020 E. 4, soweit der Beschwerdeführer die fehlende Übersetzung der Berichte der Bundeskriminalpolizei rügt.

6.8.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie sich auf das Radiointerview mit R. abstütze. Es sei unmöglich festzustellen, ob es R. sei, der spreche. Die Schilderungen widersprächen jenen von S. vor dem TRRC. Da R. anlässlich seiner Einvernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, gehe dem Radiointerview jeder Beweiswert ab. Die geschilderten Ereignisse vom 16. Dezember 2004 würden dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen und fielen nicht unter die schweizerische Gerichtsbarkeit (act. 1 S. 14).

Die Beschwerdekammer hat sich bereits mit dem betreffenden Radiointerview sowie diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 5.8.15). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die im Radiointerview geschilderten Ereignisse vom 16. Dezember 2004 fielen weder in den tatverdachtsrelevanten Zeitraum noch unter die schweizerische Gerichtsbarkeit, ist festzuhalten, dass das Radiointerview für das Verfahren jedenfalls relevant ist, als es in Bezug auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit Hinweise enthält, um die Rolle des Beschwerdeführers im Regime von Yahya Jammeh und die Systematik des kriminellen Vorgehens zu erhellen, das gemäss UN-Folterbericht über mehrere Jahre hinweg praktiziert wurde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 6).

6.8.7 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie die Aussagen von T. und AA. berücksichtige. Die Einvernahmen seien nicht kontradiktorisch durchgeführt worden und er habe mangels ausreichender Informationen nicht effektiv teilnehmen können. Seine Anträge auf Wiederholung der Einvernahmen seien von der Beschwerdegegnerin unbeantwortet geblieben. Er sei quasi während der ganzen Zeit der von AA. beschriebenen Ereignisse aktenkundig nicht in Gambia gewesen. Die geschilderten Ereignisse fielen weder in den tatverdachtsrelevanten Zeitraum noch unter die schweizerische Gerichtsbarkeit (act. 1 S. 14 f.).

Mit den Einwendungen des Beschwerdeführers setzte sich die Beschwerdekammer bereits im Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2020.6 vom 18. Juni 2020 auseinander, worauf verwiesen wird (a.a.O., E. 5.6.11, E. 5.8, E. 5.8.12). Im Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2020 vom 10. August 2020 wurde dies nicht beanstandet (a.a.O., E. 4.5). Das Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen.

6.8.8 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie festhalte, die Aussagen von BB. seien gemäss der Beschwerdegegnerin ein weiterer Hinweis auf das systematische Vorgehen des gambischen Sicherheitsapparates gegen die Zivilbevölkerung. BB. beschuldige die NIA. Diese sei weder de iure noch de facto dem Beschwerdeführer unterstellt gewesen. Der Beschwerdeführer habe an der Einvernahme nicht teilnehmen können, da er nicht über hinreichende Informationen verfügt habe. Er habe die Wiederholung beantragt, was von der Beschwerdegegnerin nicht beantwortet worden sei. Die Beschwerdegegnerin werfe ihm nicht vor, in die geschilderten Ereignisse involviert gewesen zu sein, weshalb sie auch keinen Tatverdacht im Sinne von Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO begründen könnten (act. 1 S. 15).

Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Die Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die Verwertbarkeit der Aussagen von BB. nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen (vgl. auch bereits Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 5.8.13). Im Übrigen werden die Aussagen zur Begründung des Angriffs gegen die gambische Zivilbevölkerung angeführt und nicht zur Begründung einer Einzeltat, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird.

6.8.9 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz, dass gemäss der Beschwerdegegnerin die Aussagen von CC. das in früheren Haftverlängerungsgesuchen geschilderte Vorgehen gegen Regimekritiker sowie auch das Zusammenwirken verschiedener Sicherheitsbehörden in Gambia im tatverdachtsrelevanten Zeitraum erhärteten, namentlich geltend, die Behörden unter der effektiven Kontrolle des Beschwerdeführers und die Namen all derer Leiter wie auch der Träger tieferer Ränge seien seit März 2017 aktenkundig. Die Beschwerdegegnerin habe keine Untersuchungshandlungen vorgenommen um festzustellen, inwiefern ein solches Zusammenwirken bestanden habe, sie habe keine Personen einvernommen, die unter der effektiven Kontrolle des Beschwerdeführers gestanden hätten, dies seit dreieinhalb Jahren andauernder Untersuchung, und es mache nicht den Anschein, dass sie dies in Zukunft zu tun gedenke. Die Annahme eines solchen Zusammenwirkens erscheine vollkommen unbegründet und stütze sich auf kein Element der Akten (act. 1 S. 15 f.).

Das Vorbringen erschöpft sich weitgehend in Kritik an der Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin, worauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, es seien weitere Personen einzuvernehmen, steht es ihm frei, der Beschwerdegegnerin entsprechende Beweisanträge zu stellen.

6.8.10 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie festhalte, gestützt auf die Aussagen von DD. sei davon auszugehen, dass die von diesem geschilderten Folter- resp. Misshandlungen in den dem Beschwerdeführer unterstellten Gefängnissen begangen wurden. Der angefochtene Entscheid halte zutreffend fest, dass DD. bestätigt habe von «Junglers» am 2. Januar 2015, im Anschluss an den Putschversuch vom 30. Dezember 2014, verhaftet, ins Hauptquartier der NIA gebracht und dort von Agenten der NIA mehrmals gefoltert worden zu sein. Man wisse, dass weder die «Junglers» noch die NIA unter der effektiven Kontrolle des Beschwerdeführers gestanden hätten. Im Übrigen habe DD. abgelehnt, am Verfahren als Opfer [bzw. Privatklägerschaft] teilzunehmen. DD. sei am 10. und 11. April 2017 angehört worden. Die Beschwerdegegnerin habe keine Untersuchungshandlungen vorgenommen, um die weiteren Elemente, die im angefochtenen Entscheid erwähnt würden, zu prüfen. Die geschilderten Ereignisse seien nicht von dem ihm gemachten Vorwurf gedeckt (act. 1 S. 16).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern DD. für das, was ihm geschehen sei, den Beschwerdeführer nicht verantwortlich mache. Der Umstand, dass DD. die Teilnahme am Verfahren als Privatklägerschaft anlässlich seiner Einvernahme ablehnte, bietet hierzu jedenfalls keine Grundlage. Soweit der Beschwerdeführer mangelnde weitere Untersuchungshandlungen durch die Beschwerdegegnerin rügt, steht es ihm frei, der Beschwerdegegnerin entsprechende Beweisanträge zu stellen.

6.8.11 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie den Beschwerdeführer mit den von C. geschilderten Ereignissen in Verbindung bringe (act. 1 S. 17).

Die Beschwerdekammer erwog im Beschluss BH.2017.6 vom 29. August 2017 E. 4.3.3, den Schilderungen C. liessen sich Hinweise u.a. auf im Jahr 2006 an der Auskunftsperson und anderen Personen begangene Folterhandlungen entnehmen, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 6). Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren geben keinen Anlass, darauf zurückzukommen.

6.8.12 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie den Beschwerdeführer mit den von D. geschilderten Ereignissen in Verbindung bringe (act. 1 S. 18).

Die Beschwerdekammer erwog im Beschluss BH.2017.6 vom 29. August 2017 E. 4.3.3, den Schilderungen D. liessen sich u.a. auf im Jahr 2006 an der Auskunftsperson und anderen Zivilpersonen begangene Folterhandlungen sowie an der Auskunftsperson begangene Handlungen gegen die sexuelle Integrität entnehmen, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 6). Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren geben keinen Anlass, darauf zurückzukommen.

6.8.13 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von C., D., F. und E. Ausserdem sei das angebliche Zusammenwirken der verschiedenen gambischen Sicherheitsbehörden nie Gegenstand von Untersuchungshandlungen der Beschwerdegegnerin gewesen (act. 1 S. 19).

Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Es ist festzuhalten, dass sich weder die Vorinstanz noch die Beschwerdekammer zu Details der Würdigung, die dem Sachrichter vorbehalten bleibt, vorgreifend und verfrüht zu äussern hat. Soweit der Beschwerdeführer mangelnde weitere Untersuchungshandlungen durch die Beschwerdegegnerin rügt, steht es ihm frei, der Beschwerdegegnerin entsprechende Beweisanträge zu stellen.

6.8.14 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie zur Begründung des Tatverdachts die Aussagen von L. heranziehe. Die Umstände, wie die Aussagen zustanden gekommen seien, seien ihm un­bekannt, da er keinerlei organisatorischen Informationen erhalten habe. Er habe die Wiederholung der Einvernahme verlangt, da ihm die Beschwerde­gegnerin in den 26 Stunden vor der Einvernahme nichts zu essen gegeben habe. Die Einvernahme sei unverwertbar. Die Beschwerdegegnerin habe seinen Anträgen nicht stattgegeben (act. 1 S. 19 f.).

Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Die Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die Verwertbarkeit der Aussagen von L. nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen.

6.8.15 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie zur Begründung des Tatverdachts die Aussagen von M. heranziehe. Dieser habe das «Panel» präsidiert und ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied des «Panels» gewesen sei. M. habe ausgeführt, dass er die Einvernahmen unter Einhaltung des Rechts habe durchführen wollen und jede Form von Misshandlung an den einzuvernehmenden Personen abgelehnt habe. Er habe klar die «Junglers» als Urheber von Misshandlungen bezeichnet und unmissverständlich präzisiert, dass diese ausschliesslich der Kontrolle des Präsidenten Yahya Jammeh unterstanden hätten. Der Beschwerdeführer habe an der Einvernahme wegen technischer Probleme nicht teilnehmen können und er wisse nicht, wann und in welcher Form er die Möglichkeit haben werde, M. Fragen zu stellen (act. 1 S. 20 f.).

Auch wenn die Aussagen von M. einzelne den Tatverdacht entkräftende Elemente enthalten vermag, überzeugt die Ansicht des Beschwerdeführers nicht, die Aussagen belasteten den Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz, die sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits auseinanderzusetzen hatte, hält zutreffend fest, es erscheine, als hätte bereits die Tatsache, dass eine Person durch das «Panel» verhört wurde, deren Folter wahrscheinlich gemacht. Hätte das «Panel» dies verhindern wollen, hätte es die Gesamtverantwortung (Zuführung, Befragung, Unterbringung, Sicherheitsdienst, Entlassung) übernehmen bzw. die Befragung dieser Personen unter Mitwirkung der «Junglers» ablehnen müssen. Es wird Aufgabe des Sachgerichts sein, die Aussagen von M. abschliessend zu würdigen.

6.8.16 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie festhalte, aufgrund der Aussagen von GG. (Rufname: G.; Privatklägerin) ergäben sich Hinweise auf im Jahr 2016 an der Auskunftsperson und anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterhandlungen, mit welchen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werde. Ausserdem fänden sich Hinweise auf das Zusammenwirken verschiedener Sicherheitsbehörden (act. 1 S. 21 f.).

Die Beschwerdekammer setzte sich mit den Aussagen von GG. bereits im Beschluss BH.2018.5 vom 28. August 2018 auseinander, worauf verwiesen werden kann (a.a.O., E. 5.4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren geben keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Soweit der Beschwerdeführer mangelnde weitere Untersuchungshandlungen durch die Beschwerdegegnerin rügt, steht es ihm frei, der Beschwerdegegnerin entsprechende Beweisanträge zu stellen.

6.8.17 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie festhalte, K. mache den Beschwerdeführer für den Tod ihres Vaters verantwortlich, der Beschwerdeführer sei als Innenminister für die «Police Intervention Unit (PIU)» und sämtliche Haftanstalten zuständig gewesen, er habe auch Einfluss genommen auf die NIA, die «State Guard» und die paramilitärischen Einheiten der «Junglers» (auch genannt: «Black Black»), der Präsident habe unbeschränkte Macht gehabt und der Beschwerdeführer sei seine «rechte Hand» gewesen (act. 1 S. 22 ff.).

Die Beschwerdekammer hat sich bereits mit der Strafanzeige und den Aussagen von K. sowie diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 5.8.16). Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren geben keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Soweit der Beschwerdeführer mangelnde weitere Untersuchungshandlungen durch die Beschwerdegegnerin rügt, steht es ihm frei, der Beschwerdegegnerin entsprechende Beweisanträge zu stellen.

6.8.18 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, die rechtshilfeweise erhaltenen Dokumente als starkes Indiz dafür zu werten, dass die «Junglers» ungehindert im Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers agieren konnten und dass der Beschwerdeführer hierfür mindestens aktiv die Bedingungen schuf, wenn nicht gar die direkten Anweisungen erteilte. Gemäss den Schilderungen sei N. im Spital verstorben, die Spitäler seien jedoch nie dem Beschwerdeführer unterstellt gewesen. Jedenfalls bringe O. den Beschwerdeführer nicht in Verbindung mit den geschilderten Ereignissen (act. 1 S. 24 f.).

Die Wertung der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin der rechtshilfeweise erhaltenen Dokumente ist nicht zu beanstanden. Demnach erwähnte O. den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Unterbringung von N. im Spital mehrmals. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Dokumente seien unverwertbar, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern deren Verwertbarkeit zum Vornherein als ausgeschlossen erscheinen soll.

6.8.19 Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände (act. 1 S. 28 ff.), namentlich die gambische Regierung habe sich unter seiner Initiative einer Prüfung der menschenrechtlichen Situation in Gambia durch die Vereinten Nationen gestellt sowie die Empfehlungen grösstenteils umgesetzt und frühere gambische Behördenmitglieder seien heute Ankläger beim Internationalen Strafgerichtshof oder UN-Sonderberichtserstatter tragen nichts zur Entlastung des Tatverdachts bei. Soweit der Beschwerdeführer mangelnde weitere Untersuchungshandlungen durch die Beschwerdegegnerin rügt, steht es ihm frei, der Beschwerdegegnerin entsprechende Beweisanträge zu stellen.

6.8.20 Soweit der Beschwerdeführer fehlende schweizerische Gerichtsbarkeit geltend macht, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich die schweizerische Gerichtsbarkeit aus Art. 264m
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264m - 1 Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
1    Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
2    Wurde die Auslandtat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn:
a  eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; oder
b  der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist.
3    Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar, es sei denn, der Freispruch, der Erlass oder die Verjährung der Strafe im Ausland hatte das Ziel, den Täter in ungerechtfertigter Weise vor Strafe zu verschonen.
StGB ergebe. Eine vertiefte Auseinandersetzung muss im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht erfolgen; über allfällige Zuständigkeitsfragen wird das Sachgericht endgültig zu befinden haben (BGE 143 IV 316 E. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 3.5; 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 7).

6.9 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

7. Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid das Vorliegen sowohl der Flucht- als auch der Kollusionsgefahr (a.a.O., E. 6 und 7). Der Beschwerdeführer beanstandet zwar, dass sowohl Flucht- als auch Kollusionsgefahr bejaht würden (act. 1 S. 33), legt aber mit seiner Begründung – das Fehlen eines dringenden Tatverdachts reiche aus, um die Verlängerung der Untersuchungshaft abzulehnen, ohne sich über die Flucht- oder Kollusionsgefahr aussprechen zu müssen – keine Gründe dar, die Flucht- oder Kollusionsgefahr anders zu würdigen. Solche sind auch nicht ersichtlich.

8.

8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 144 IV 113 E. 3.1 m.w.H.).

8.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, taugliche Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich. Art. 264k Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264k - 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
i.V.m. 264a Abs. 1 StGB sehe eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor. Der Beschwerdeführer befinde sich nun seit ca. dreieinhalb Jahren in Untersuchungshaft. Selbst bei einer Verlängerung der Haft um sechs Monate drohe noch keine Überhaft. Bei einer Verlängerung um sechs Monate befände sich der Beschwerdeführer während vier Jahren im Gefängnis, ohne dem Sachrichter zugeführt worden zu sein. Dies erscheine – selbst mit Blick auf die hohe Mindeststrafe des in Frage stehenden Delikts – als ausgesprochen lange. Trotzdem vermöchten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin weiterhin zu überzeugen. Es liege hier ein ausgesprochen aufwendiger, internationaler Fall vor. Die Vorwürfe wögen ausgesprochen schwer. Sodann sei davon auszugehen, dass die Auswertung der übermittelten Akten und die Befragung der Zeugen zu neuen Ermittlungsansätzen und zu neuen Befragungen führen werde, deren Vornahme wiederum einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen würden die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (Befragung von Zeugen in Gambia). Anders als die Verteidigung dies sehe, sei der Zeitbedarf weiterhin ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin sei selbstverständlich gehalten, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Der Abschluss der Untersuchung sei anzustreben, trotz COVID-19. Da die Akten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen liessen, die die Haftentlassung zur Folge haben müsste, ergebe sich zusammenfassend, dass die Untersuchungshaft entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin um sechs Monate, d.h. bis am 25. Januar 2021, zu verlängern sei (a.a.O., E. 8).

8.3 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz seien in der Lage zu bestimmen, unter welchem Titel – Begehung durch Tätigkeit oder Unterlassen (Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB), Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB), Anstiftung (Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB) oder Gehilfenschaft (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB), Strafbarkeit des Vorgesetzten (Art. 264k
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264k - 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) – der Beschwerdeführer gehandelt haben könnte. Jedenfalls sei die Haftdauer schon jetzt unverhältnismässig. Weiter hätten weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdekammer irgendeine Idee der laufenden Untersuchungshandlungen. Seit dreieinhalb Jahren sei keine Untersuchung mit Blick auf die Polizei und die Gefängnisse erfolgt. Die Beschwerdegegnerin erhebe Beweise ohne Ordnung und Methode und bleibe in Bezug auf die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer vage, statt zielführende Untersuchungshandlungen bzw. Einvernahmen durchzuführen. Im Übrigen wisse der Beschwerdeführer nichts über von ihm gestellte Beweisanträge bezüglich Befragung von Zeugen in Gambia (act. 1 S. 34 ff.).

8.4 Das Bundesgericht beanstandete die Bejahung des dringenden Tatverdachts, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand von Art. 264k Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264k - 1 Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2    Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Satz 1 i.V.m. Art. 264a Abs. 1 lit. f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264a - 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
1    Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a  einen Menschen vorsätzlich tötet;
b  viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;
c  sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d  einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e  in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
e1  im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
e2  im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert;
f  einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g  an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;
h  Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;
i  einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j  eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
2    In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3    In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c-j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
StGB erfüllt habe, zuletzt in seinem Urteil 1B_375/2020 vom 10. August 2020 nicht (a.a.O., E. 4.3 und 4.5). Am Bestehen dieses dringenden Tatverdachts hat sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer muss deshalb im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren rechnen. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr drei Jahre und acht Monate in Haft. Die Untersuchungshaft erweist sich in zeitlicher Hinsicht weiterhin als verhältnismässig. Gemäss Art. 227 Abs. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO wird die Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Solche Ausnahmefälle können beispielsweise gegeben sein, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist, oder im Falle langwieriger Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.4 m.w.H.). Im Hinblick auf die umfangreichen, noch ausstehenden Untersuchungshandlungen, insbesondere rechtshilfeweise Einvernahmen, ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate nicht zu beanstanden.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang sind unbegründet. Wie sich aus dem Haftverlängerungsantrag ergibt, hat die Beschwerdegegnerin seit dem 20. Januar 2020 Untersuchungshandlungen vorgenommen. Daraus lässt sich auch entnehmen, dass die Situation im Zusammenhang mit COVID-19 offenbar namentlich die Durchführung von seit Längerem und konkret für die Woche vom 23. März 2020 vorgesehenen rechtshilfeweisen Einvernahmen in Gambia vorübergehend verunmöglichte, was objektiv verständlich ist und nicht zu einer übermässigen Verzögerung des ganzen Verfahrens geführt hat. Mit den von der Vorinstanz erwähnten vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen (Befragung von Zeugen in Gambia) dürfte im Übrigen namentlich der von der Beschwerdegegnerin im Haftverlängerungsantrag erwähnte Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei O. zu befragen, gemeint sein, was die Verfahrensleitung am 14. Juli 2020 bereits gutgeheissen habe.

8.5 Ersatzmassnahmen, die den Untersuchungszweck trotz Flucht- und Kollusionsgefahr sicherstellen könnten, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich.

8.6 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

9. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Flucht- und Kollusionsgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2020.73, act. 1 S. 2, 4).

10.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.).

10.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, ist zu bezweifeln, dass die Gewinnaussichten überhaupt als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Frage muss aber nicht vertieft werden, weil das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers bereits aus dem Grund abzuweisen ist, dass sich aus der Verweisung auf das eingereichte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren SV.17.0026, das vom 17. Oktober 2017 datiert (BP.2020.73, act. 1.1) sowie auf die eingereichte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2017 betreffend amtliche Verteidigung (BP.2019.73, act. 1.2), und aus dem geltend gemachten Umstand, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seither nicht geändert hätten (BP.2019.73, act. 1 S. 4), klar nicht erschliesst, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, für die durch das vorliegende Verfahren verursachten Kosten aufzukommen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich keine Abklärungen vorgenommen, jedenfalls nicht, dass er davon wisse, geht er fehl. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer – und nicht der Beschwerdegegnerin –, im Rahmen seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen. Abgesehen davon trifft auch nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. März 2018 (KZM 18 1055, Ordner Beilagen, Lasche 4, SV.17.0026, pag. 13-001-0475 ff.) machte der Beschwerdeführer auf Befragung keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat

- Bundesanwaltschaft

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).