des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) erloschen sei. Wegen des bisherigen Verhaltens des Sohnes
OG). Gemäss Art. 4
ANAG entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; 127 II 161 E. 1a S.164, mit Hinweisen). Aus der mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung hat der Sohn des Beschwerdeführers noch keinen eigenständigen Anspruch auf Aufenthalt erlangt. Hingegen haben gemäss Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie noch nicht 18 Jahre alt sind. Der Beschwerdeführer als
OG legitimiert ist, einzutreten. Ob der Anspruch nach Art. 17 Abs. 2
letzter Satz ANAG erloschen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266; 120 Ib 6 E. 1 S. 8).
OG nicht zur Anwendung (vgl. BGE 99 Ib 1 E. 2 S. 4 f.; nicht amtlich publizierte E. 1 von BGE 112 Ib 1, abgedruckt in ZBl 87/1986 S. 555). Allerdings könnte es hier am aktuellen praktischen Interesse zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde fehlen, wenn die Aufenthaltsbewilligung zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vor Bundesgericht bereits gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a
ANAG durch Ablauf der Bewilligungsfrist erloschen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.92/1994 vom 15. Juni 1994, E. 2b). Aus den Unterlagen ergibt sich nicht eindeutig, ob die Aufenthaltsbewilligung von B.________ lediglich bis zum 13. Januar 2001 oder darüber hinaus verlängert wurde. Der angefochtene Entscheid enthält keine Aussagen hierzu. Den Akten zufolge, die dem Bundesgericht vorgelegt wurden, war die B.________ zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung bis zum 13. Januar 2001 gültig (vgl. Notiz im Aktenverzeichnis zu den Akten des Departements). Sowohl Fremdenpolizei als auch Departement liessen dies unerwähnt und untersuchten statt dessen, ob die Aufenthaltsbewilligung infolge der Ausreise von B.________
ANAG erloschen sei; diese Prüfung erwiese sich als überflüssig, wenn die Bewilligung bereits am 13. Januar 2001 erloschen und nicht verlängert worden wäre. Diese Frage kann hier letztlich aber offen gelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist.
und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c
OG) gerügt werden (vgl. BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2
OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts (sog. "echte" Noven) können in der Regel nicht mehr berücksichtigt
OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150; 127 II 60 E. 1b S. 63, je mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, S. 334 Rz. 943). Neu und damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die materielle Beurteilung unbeachtlich ist demzufolge insbesondere der mit Eingabe vom 14. Mai 2003 geltend gemachte Umstand, dass die Eltern von B.________ (d.h. der Beschwerdeführer und seine Ehefrau) zwischenzeitlich in der Schweiz eingebürgert worden sind.
OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).
Satz 3 ANAG geschützt werden soll (vgl. BGE 126 II 329 E. 3 S. 332 f.; 129 II 11 E. 3.1 S. 14 f.). Allerdings erlischt der demnach eingeräumte Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2
letzter Satz ANAG, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Da laut Art. 9 Abs. 2 lit. b
ANAG eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer "Anlass zu schweren Klagen" gegeben hat, liegt es auf der Hand, dass in einem solchen Fall ebenso wenig die Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung oder für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben sind (vgl. BGE 116 Ib 113 E. 3b S. 116 f.; 97 I 530 E. 2a und 3a S. 534 ff.). Entgegen der Ansicht des Departements kann dem Ausländer dieser Widerrufsgrund jedoch nicht entgegengehalten werden, wenn ihm - wie hier - grundsätzlich ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung zusteht; in diesem Fall kommen allenfalls die Voraussetzungen über das Erlöschen und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Anwendung (BGE 120 Ib 360 E. 3b S. 367 f.; Urteil 2A.22/1997 vom 28. Oktober 1997, E. 2). Eine
ANAG kann demnach insbesondere dann verweigert werden, wenn der Ausländer umgehend wieder ausgewiesen werden dürfte, d.h. wenn ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1
ANAG besteht (Urteile des Bundesgerichts 2A.397/2001 vom 17. Ja- nuar 2002, E. 3, und 2A.46/2002 vom 23. Mai 2002, E. 3.5.1).
ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Ferner kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (lit. d). Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3
ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142.201]).
ANAG subsumiert werden können. Es steht jedoch nichts entgegen, diese Verfehlungen unter dem Gesichtspunkt von Art 10 Abs. 1 lit. b
ANAG zu berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten sonst wie keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.310/1998 vom 22. April 1999, E. 2c). Vorliegend gestand B.________ den Konsum von Haschisch über einen mehrjährigen Zeitraum ebenso wie den im September 2001 begangenen Einbruchsdiebstahl. Eine Aburteilung unterblieb lediglich deshalb, weil B.________ die Schweiz im Oktober 2001 verliess.
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 308 [1] |
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| Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. | ||||||
| Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. [2] | ||||||
| Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
ANAG erfüllt. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob B.________ wegen einer psychischen Störung mit einer Strafmilderung oder einem Strafausschluss rechnen konnte; die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers geht fehl.
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IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes Art. 39 |
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| Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist. | ||||||
OG und oben E. 1.2).
ANAG vorzeitig erloschen ist, ist zwar zweifelhaft, kann hier aber letztlich offen bleiben. Zunächst ist vorliegend, wie bereits das Departement festgehalten hat, ein Ausweisungsgrund gegeben, der einer Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung entgegensteht. Sodann ist die B.________ jeweils erteilte Jahresaufenthaltsbewilligung ohnehin spätestens im Winter 2002 durch Ablauf der Bewilligungsfrist gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a
ANAG erloschen. Somit ist auch unerheblich, ob B.________ mit Blick auf Art. 25
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 25 [1] |
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| Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge [2] gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. | ||||||
| Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122153Art. 1; BBl 1979 II 1191). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
oder Abs. 3 lit. c ANAG eine Rolle spielen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.66/2000 vom 26. Juli 2000, E. 4b, und 2A.377/1998 vom 1. März 1999, E. 3c).
Satz 3 ANAG ist im Übrigen die Herstellung der Familiengemeinschaft und nicht die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung (BGE 126 II 329 E. 3b S. 333) oder einer Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle in der Schweiz. Wird zudem als wahr unterstellt, dass sich B.________ in Mazedonien gemäss der Behauptung des Beschwerdeführers bisher einwandfrei verhalten hat, so zeigt dies letztlich vor allem, dass er sich den dortigen Begebenheiten (besser) anpassen kann. In der Schweiz konnte er dies über Jahre und trotz Nähe zu seinen Eltern nicht; rund einen Monat vor seiner Ausreise, als er wieder zeitweilig bei seinen Eltern untergekommen war, beging er die letzte Straftat. Ins Gewicht fällt auch, dass die Besuchskontakte zwischen Eltern, Schwester und Sohn in der Schweiz und in Mazedonien durch die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung nicht verhindert werden.
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
letzter Satz ANAG) und alle hiernach massgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen der
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||