Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2016.35, BG.2017.4

Beschluss vom 2. Mai 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller 1 / Gesuchsgegner 2

gegen

Kanton Zug, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner 1 / Gesuchsteller 2

und

Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner 3

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO)

Sachverhalt:

A. A. wird in verschiedenen gegen ihn in den Kantonen Zürich, Zug und Luzern eingeleiteten Strafverfahren verdächtigt, eine Vielzahl von Versicherungsanträgen im Namen verschiedener Personen ohne deren Kenntnis und Einwilligung ausgefüllt und anschliessend über Versicherungsvermittlungsfirmen bei verschiedenen Versicherungen eingereicht zu haben. Von diesen soll er für die Vermittlung der jeweiligen Neukunden Provisionen erhalten haben (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 1, S. 3; 1A 2015 413; SA4 15 709 44). Weiter wird A. des Betrugs zum Nachteil von B. verdächtigt, begangen am 3. März 2015, durch Unterzeichnung eines Mietvertrages für Büroräumlichkeiten unter Angabe eines falschen Mieternamens ohne anschliessende Bezahlung von Mietzinsen (Verfahrensakten 1A 2016 346).

Am 12. November 2014 erstattete C. Strafanzeige in Z./ZH gegen A. im Zusammenhang mit gefälschten Versicherungsanträgen für die Familien C. und D. (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 1, S. 3). Das Verfahren gegen A. ist bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland im Kanton Zürich anhängig.

Am 27. November 2014 erstattete E. Strafanzeige in Y./ZG gegen unbekannte Täterschaft, da ohne sein Wissen eine Krankenversicherung auf seinen Namen abgeschlossen worden sei (Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 20). Daraufhin wurden Verfahren gegen A., F. und G. eingeleitet. Weitere Anzeigen folgten (Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 1 ff.).

Am 15. Juni 2015 erstattete die Geschäftsführerin der Firma H. GmbH, I., in X./LU Strafanzeige gegen A. wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Weitere Anzeigen folgten (Verfahrensakten SA4 15 709 44, Register 7).

J. steht sodann im Verdacht, zwei von A. an eine Versicherungsvermittlungsfirma übergebene Versicherungsanträge gefälscht zu haben. Das Verfahren gegen J. war zunächst bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis im Kanton Zürich anhängig (Verfahrensakten STALA/STR/2016/8461).

B. Der staatsanwaltschaftliche Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Zürich, Zug und Luzern zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A. und J. fand zwischen dem 21. Juli 2015 und 23. November 2016 statt (BG.2016.35, act. 1.1-1.23).

C. Mit Gesuch vom 5. Dezember 2016 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BG.2016.35, act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zug, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A. und J. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 16. Dezember 2016, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A. und J. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (BG.2016.35, act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt ihrerseits, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A. und J. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (BG.2016.35, act. 4). Die beiden Gesuchsantworten wurden den Parteien am 20. Dezember 2016 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BG.2016.35, act. 5).

D. Der staatsanwaltschaftliche Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Zug, Zürich und Luzern zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten F. und G. fand zwischen dem 23. November 2016 und 5. Januar 2017 statt (BG.2017.4, act. 1.2-1.5).

E. Mit Gesuch vom 19. Januar 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BG.2017.4, act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten F. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Gesuchsantwort, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten F. und G. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (BG.2017.4, act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt ihrerseits, es seien die Strafbehörden des Kantons Zug, eventualiter die Strafbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten F. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (BG.2017.4, act. 4). Die beiden Gesuchsantworten wurden den Parteien am 7. Februar 2017 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BG.2017.4, act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Aufgrund des Vorwurfs, wonach F. und G. als Mittäter bzw. als Teilnehmer an einigen der A. zur Last gelegten Betrugsdelikte mitgewirkt haben sollen, sind die aufgeworfenen Zuständigkeitsfragen einer einheitlichen Lösung zuzuführen (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO). Die beiden Verfahren BG.2016.35 und BG.2017.4 sind daher zu vereinigen und mit einem einzigen Beschluss zu beurteilen (Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
i.V.m. Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
StPO).

2.

2.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
StPO).

2.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Kanton Zürich bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten der anderen beteiligten Kantone steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]) und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]).

2.3 Im Rahmen des Meinungsaustauschs haben sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles zu informieren (Art. 39 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Dazu gehören offensichtlich auch Angaben zu allfälligen Mittätern und Teilnehmern an den zu untersuchenden Straftaten (vgl. Art. 33
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO). Eine mögliche Mittäterschaft stand für die Zuger Strafverfolgungsbehörden offenbar spätestens am 13. März 2015 im Raum, nachdem die Zuger Polizei in ihrem Nachtragsbericht für die Betrugsfälle zum Nachteil von E. und weiterer Geschädigter sowohl A. als auch F. und G. als Tatverdächtigte bezeichnete (Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 1 ff.). Ebenso machte die Staatsanwaltschaft See / Oberland bereits am 9. Dezember 2015 geltend, es liege Mittäterschaft von A., F. und G. vor (BG.2016.35, act. 1.5). Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass sich der Meinungsaustausch zwischen den beteiligten Oberstaatsanwaltschaften sowie das zuerst eingereichte Gesuch vom 5. Dezember 2016 zunächst auf die Beschuldigten A. und J. beschränkte. Der entsprechende Meinungsaustausch war vor der Einreichung des Gesuchs vom 5. Dezember 2016 unvollständig. Nachdem dieser jedoch vor Einreichung des zweiten Gesuchs am 19. Januar 2017 hinsichtlich der Beschuldigten F. und G. komplettiert wurde, ist auf die beiden Gesuche nun einzutreten.

3.

3.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
und Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016, E. 2.2; BG.2016.13 vom 20. Juli 2016, E. 2.1; jeweils m.w.H.).

3.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016, E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3; BG.2015.38 vom 22. Oktober 2015, E. 2). Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016, E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016, E. 2.3).

3.3 Vorliegend bildet der A. und den weiteren Beteiligten vorgeworfene gewerbsmässige Betrug die mit der schwersten Strafe bedrohte und damit die für den Gerichtsstand relevante Tat. Unter den Parteien ist diese Qualifikation des A. vorgeworfenen Delikts nicht bestritten (BG.2016.35, act. 1, S. 7; act. 3, S. 1; act. 4, S. 2). Umstritten ist jedoch, ob – insbesondere in Bezug auf den von C. in Z./ZH angezeigten Sachverhalt – auch ein gerichtsstandsrelevanter Tatort im Kanton Zürich vorliegt.

3.4 Begehungsort ist primär der Ausführungsort, d. h. der Ort, an dem der Beschuldigte selbst aktiv gehandelt hat (Bartetzko, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO N. 9; vgl. auch Fingerhuth/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO N. 12). Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB gilt dort als verübt, wo die Täterschaft jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder durch arglistige Ausnützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Als gerichtsstandsrechtlich relevante Anknüpfungsmöglichkeit ist dabei jede Ausführungshandlung des Betrugs, welche nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, somit nach dem Plan der beschuldigten Person auf dem Weg zum Erfolg einen entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 118 f. m.w.H.). Beim Betrug ist die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch nach den allgemeinen Regeln überschritten, wenn der Täter mit der Täuschung beginnt (Arzt, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 217).

3.5 C. und ihr Vater, D., gaben bei ihren Einvernahmen zu Protokoll, dass A. vorgefertigte Verträge bezüglich der Krankenkasse K. am 30. April 2014 zu D. gebracht habe. Sie hätten zur Krankenkasse K. wechseln wollen und die Verträge selbst unterschrieben. Erst im Nachhinein hätten sie gemerkt, dass A. gewisse Angaben wie Beruf, Grösse und Gewicht nachträglich eingetragen habe und diese nicht der Wahrheit entsprochen hätten (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 2, S. 1; act. 3, S. 2; act. 8/3; act. 8/4, S. 2 f.). D. führte weiter aus, dass er die falschen Angaben bei der K. habe korrigieren lassen können (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 3, S. 3) und ihm dadurch kein Schaden entstanden sei (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 8/4 S. 3). Auf den entsprechenden Versicherungsanträgen figuriert die L. AG als Vermittlerin (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 4/6-4/10). Gemäss Erkenntnissen der Polizei soll A. für die Vermittlung jedoch Provisionen von der M. AG erhalten haben (vgl. Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 1, S. 4; act. 8/2, S. 2).

Die mutmasslich von A. gemachten Änderungen in den Versicherungsanträgen an die K. waren nach dem Gesagten nicht kausal für die Vermögensdisposition der M. AG. Weiter ist auch kein Schaden erkennbar. Es liegt zwar möglicherweise eine Urkundenfälschung durch nachträgliche Ergänzungen der Versicherungsanträge vor, ein den Tatbestand des Betrugs erfüllendes Verhalten von A. ist jedoch nicht zu erkennen. Nicht gerichtsstandsrelevant sind deshalb die Ausführungen von A. in der Einvernahme vom 2. Februar 2016, wo er festhält, dass er bei der Familie D. bzw. C. die K.-Versicherungsanträge abgeholt und dann der L. AG weitergeleitet habe. Bei der L. AG habe er gearbeitet; diese sei in W./ZH gewesen (Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 113). Dass der Versicherungsantrag von C. von der K. abgewiesen wurde, ändert daran ebensowenig. So ist deren mutmasslicher Schaden – das Verunmöglichen eines Neuabschlusses von Zusatzversicherungen bei einer neuen Versicherung bzw. Leistungskürzung/-ausschluss bei der N. (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 4/2-4/3; act. 8/2, S. 4) – nicht auf die verfälschten Anträge, sondern auf die wohl durch A. zu einem späteren Zeitpunkt der N. gesendete, von C. selbst unterzeichnete Kündigung, zurückzuführen, welche bei der N. am 25. September 2014 einging (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 4/5). Im Übrigen entspricht der bei C. eingetretene Schaden auch nicht der Bereicherung von A. durch Erlangung einer Provision. Es mangelt demnach an der für einen Betrug erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem Schaden als Vermögensnachteil und der Bereicherung als Vermögensvorteil (vgl. BGE 134 IV 210 E. 5.3 S. 213 f. m.w.H.).

Bezüglich der Versicherungsanträge, welche A. im Namen der Familie D. bzw. C. und ohne deren Wissen und Mitwirkung an die O. gerichtet haben soll, gab A. an, diese P. abgegeben zu haben, welcher mit der O. zusammen gearbeitet habe (Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 114). Dieser war Geschäftsleiter der M. AG, welche ihren Sitz im Kanton Zug hatte (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 1, S. 4). Es gibt keine Hinweise, dass A. diese Versicherungsanträge im Kanton Zürich, insbesondere der L. AG eingereicht hat. Vielmehr erscheint die M. AG explizit als Vermittlerin auf den Versicherungsanträgen an die O. (vgl. Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 4/11-4/15). Die O. selber führte aus, Absenderin der letztlich an sie weitergeleiteten Anträge dürfte die damalige Hauptvermittlerin von A. gewesen sein, die M. AG in V./ZG (Verfahrensakten STASO/STR/2014/10009717, act. 8/9). Damit ist auch diesbezüglich kein Ausführungsort im Kanton Zürich ersichtlich. Bezüglich der weiteren angezeigten Sachverhalte werden von den Parteien keine Hinweise auf einen Ausführungsort des gewerbsmässigen Betrugs im Kanton Zürich geltend gemacht.

3.6 Nach dem Gesagten ist nach aktueller Verdachtslage kein Ausführungsort des mutmasslichen gewerbsmässigen Betrugs von A. im Kanton Zürich zu erblicken. Unbestrittenermassen sind aber weitere Ausführungsorte des gewerbsmässigen Betrugs im Kanton Zug auszumachen, weshalb der gesetzliche Gerichtsstand für A. im Kanton Zug liegt, nachdem dort am 27. November 2014 die ersten gerichtsstandsrelevanten Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Dasselbe gilt für die mutmasslichen Mittäter bzw. Gehilfen J., F. und G. (Art. 33
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO).

4.

4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
– 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

4.2 Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 443). Ein viermonatiges Untätigbleiben der mit der Sache befassten Behörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons kann unter dem Aspekt von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft werden (TPF 2011 178 E. 3.2).

4.3 Im Zeitraum vom 28. Juli 2015 (nach Ablehnung der Gerichtsstandsanfrage durch den Kanton Zug) bzw. dem 3. August 2015 (Ankündigung von gerichtsstandsrelevanten Abklärungen der Staatsanwaltschaft See / Oberland) bis zum 26. November 2015 (Nachfrage des Kantons Zug) sind keine Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft See / Oberland aktenkundig (BG.2016.35, act. 1, S. 12 m.H.), was angesichts der gebotenen Beschleunigung zur Vornahme wesentlicher Ermittlungen zur Bestimmung des Gerichtsstands an der obersten Grenze liegt. Eine wie vom Kanton Zug geltend gemachte konkludente Anerkennung durch den Kanton Zürich zu Beginn des Verfahrens (BG.2016.35, act. 3, S. 3 ff.), ist jedoch mit Blick darauf, dass ein gewerbsmässiger Betrug erst im Raum stand, nachdem die Strafverfolgungsbehörden im Kanton Zürich vom Strafverfahren gegen A. im Kanton Zug Kenntnis genommen hatten und erst dadurch ein Gerichtsstand im Kanton Zug in Betracht kam, nicht zu erkennen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, hat nach der Ablehnung der Übernahme der Luzerner Verfahren gegen A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 25. Januar 2016 rund fünfeinhalb Monate (bis zum 15. Juli 2016) verstreichen lassen bis sie am 22. Juni 2016 ihrerseits durch die Staatsanwaltschaft See / Oberland um Verfahrensübernahme ersucht wurde (BG.2016.35, act. 1.10, 1.18) und in der Folge am 15. Juli 2016 ihrerseits die Staatsanwaltschaft See / Oberland um Übernahme des Strafverfahrens ersuchte (BG.2016.35, act. 1.19). Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, ein Schreiben vom 14. Januar 2016 in Kopie beigelegt, in welchem ausgeführt wird, dass die Zuger Polizei mit weiteren gerichtsstandsrelevanten Abklärungen beauftragt worden sei (BG.2016.35, act. 1.10; Verfahrensakten 1A 2015 413, pag. 117 f.). Nachdem in der Folge sowohl der Kanton Zürich als auch der Kanton Zug den Kanton Luzern vom 14. Januar 2016 bis 22. Juni 2016 weder in ihren Meinungsaustausch miteinbezogen (BG.2016.35, act. 1.11-1.18) noch diesem allfällige Ergebnisse der gerichtsstandsrelevanten Abklärungen mitteilten, kann nicht von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton Luzern gesprochen werden.

Damit kann offenbleiben, ob der Kantons Zug den Gerichtsstand auch konkludent anerkannt hat.

5. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., J., F. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...274
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BG.2016.35 und BG.2017.4 werden vereinigt.

2. Die Strafbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die A., J., F. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 3. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.