Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 826/2008

Urteil vom 2. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 3. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1984 geborene S.________ war seit 1. August 2003 bei der Firma L.________ AG als Lehrling angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Im August 2003 stürzte er beim Kampfsporttraining und verletzte sich an der linken Schulter, weswegen er sich am 25. Oktober 2003 zu Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, in Behandlung begab. Die SUVA erbrachte hiefür die gesetzlichen Leistungen. Am 22. Juni 2006 wurde der Versicherte im Spital X.________ wegen festgestellter AC-Gelenksarthrose an der linken Schulter operiert (offene AC-Gelenksresektion). Am 14. Dezember 2006 meldete seine Arbeitgeberin der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom August 2003. Diese holte diverse Arztberichte und eine Akten-Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. M.________ vom 21. Februar 2007 ein. Mit Verfügung vom 28. Februar 2007 verneinte sie ihre Leistungspflicht. Dagegen erhoben der Versicherte und sein Krankenversicherer Einsprache. Die SUVA zog eine Akten-Beurteilung des Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 22. Oktober 2007 bei. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2007 wies sie die Einsprachen ab, da die Schulterbeschwerden des Versicherten nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalls vom August 2003 seien.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 3. September 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides; die SUVA sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen für die Verletzung der linken Schulter zu gewähren; eventuell sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen, um über die Schulterverletzung links und deren Ursache eine orthopädische Begutachtung durchzuführen und seine Ansprüche aus UVG erneut zu verfügen. Er reicht neu unter anderem einen Bericht des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik Y.________, vom 9. September 2008, ein, worin folgende Diagnose gestellt wurde: posttraumatische/postoperative AC-Gelenks-Arthropathie links, vorderer Riss am Labrum glenoidale und Rotatorenmanschettenintervallverletzung links durch den Aufprall vom August 2003. Weiter legt der Versicherte eine Stellungnahme der SUVA vom 18. September 2009 mitsamt einer Beurteilung des Dr. med. P.________ vom 16. September 2008 sowie einen Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH Sportmedizin SGSM, vom 29. September 2008 auf. Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung, wobei sie ein Schreiben der Firma L.________ AG vom 22. Oktober 2008 auflegt. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf Vernehmlassung.
Mit Schreiben vom 11. November 2008 verlangt der Versicherte die Verfahrenssistierung bis Ende Januar 2009 und danach die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, da er sich am 9. Januar 2009 einer Untersuchung und Arthroskopie sowie allenfalls einer Operation der linken Schulter unterziehen werde. Mit Schreiben vom 26. November 2008 opponiert die SUVA einer Sistierung des Verfahrens. Mit Eingabe vom 13. Januar 2009 legt der Versicherte einen Bericht des Dr. med. I.________ vom 9. Januar 2009 betreffend die gleichentags an der linken Schulter durchgeführte Operation auf. Die SUVA verlangt am 30. Januar 2009 die Beschwerdeabweisung, wobei sie eine Beurteilung des Dr. med. P.________ vom 23. Januar 2009 einreicht. Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 verlangt der Versicherte die Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C 806/2008 vom 5. Januar 2009, E. 1.1).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht, wobei Teilursächlichkeit genügt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181). Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).

2.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 21 Kosten von Leichentransporten im Ausland - 1 Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.
1    Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.
2    Die Vergütung erhält, wer nachweist, dass er die Kosten getragen hat.
des Gesetzes (Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV). Beim Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise gar zu Arbeitsunfähigkeit kommt. Spätfolgen liegen vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden (mit oder ohne verbleibenden Defektzustand) im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 123 V 137 E. 3a S. 138, 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 42 E. 4 [U 86/02]). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der neuen gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind
an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 mit Hinweisen [M 1/02]).

3.
Der Versicherte und die SUVA haben mit Beschwerde bzw. mit Vernehmlassung sowie weiteren Eingaben neue Tatsachen vorgebracht und neue Beweismittel aufgelegt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel auch im Rahmen von Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 8C 934/2008 vom 17. März 2009 E. 3 und Urteil 8C 140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Da die Parteien wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen aus den neu aufgelegten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten können, kann offenbleiben, ob deren Einreichung zulässig ist (vgl. auch Urteil 8C 912/2008 vom 5. März 2009 E. 6 mit Hinweis).

4.
4.1
4.1.1 Im Bericht vom 25. April 2006 diagnostizierte Dr. med. W.________, Oberarzt Orthopädie, Spital X.________, auf Grund einer Untersuchung des Versicherten vom 18. April 2006 eine alte VKB-Ruptur am Knie rechts sowie eine schmerzhafte AC-Gelenksarthrose linke Schulter. Die Ganzkörperskelettszintigraphie vom 3. April 2006 habe einen unauffälligen Befund betreffend die AC-Gelenke (ohne Hinweis auf eine aktive Arthrose) gezeigt. Klinisch finde sich eine schmerzhafte Druckdolenz über dem linken AC-Gelenk. Im April 2005 sei im Arthro-MRI der linken Schulter ein deutlicher Reizzustand im linken AC-Gelenk beschrieben worden. Da die Schmerzen in der linken Schulter eindeutig im Vordergrund stünden, würden sie am 1. Mai 2006 eine BV-gesteuerte AC-Gelenksinfiltration mit Carbostesin durchführen. Im Falle einer wenn auch nur kurzzeitigen Befundbesserung käme somit eine offene AC-Gelenksresektion in Betracht.
Im Bericht vom 27. Juni 2006 über die Operation vom 22. Juni 2006 (offene AC-Gelenksresektion an der linken Schulter) diagnostizierte Dr. med. W.________ erneut eine AC-Gelenksarthrose linke Schulter und führte unter dem Titel "Indikation" seit langem bestehende, vor allem belastungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter mit zunehmenden Ruheschmerzen an. Der Versicherte sei aktiver Bodybuilder mit entsprechenden starken Belastungen für das linke Schultergelenk.
Im Bericht vom 14. August 2006 legte Dr. med. W.________ gestützt auf eine Untersuchung des Versicherten vom 8. August 2006 dar, eine Arbeitsaufnahme als Bodenleger sei für den Versicherten noch nicht möglich. Ein Zeitraum nach drei Monaten sei nach offener AC-Gelenksresektion durchaus üblich. Somit bestehe ein zeitgerechter Verlauf.
4.1.2 Dr. med. B.________, bei dem der Versicherte seit 25. Oktober 2003 in Behandlung war, führte im Zeugnis vom 10. Januar 2007 aus, dieser habe am 25. Oktober 2003 berichtet, im August 2003 beim Kampfsporttraining auf die Schulter gestürzt zu sein. Er diagnostizierte chronische Schmerzen/Beschwerden linke Schulter bei Status nach Schultertrauma (Kontusion/Sturz auf die Schulter). Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Deswegen habe er den Versicherten im Spital X.________ angemeldet. Nach der Operation vom 22. Juni 2006 sei er bis 28. September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; danach habe er die Arbeit bis auf Weiteres zu 50 % aufgenommen.
4.1.3 Der Kreisarzt Dr. med. M.________ führte in der Akten-Stellungnahme vom 21. Februar 2007 aus, der Versicherte sei im August 2003 beim Kampfsport offensichtlich gegen seine linke Schulter gestossen. An ein genaues Unfalldatum könne er sich nicht erinnern. Diese Aussage bedeute nichts anderes, als dass nicht viel passiert sein könne, denn er habe ja weiter trainiert. Im Weiteren könne man annehmen, dass man bei dieser Tätigkeit öfters irgendwo anstosse. Es handle sich um nichts Aussergewöhnliches. Das später operierte AC-Gelenk habe irgendwann einmal oder eben viele Male traumatisiert werden können. Eine Kausalität zwischen dem angegebenen Trauma sei deshalb möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Am 3. Dezember 2007 untersuchte Dr. med. M.________ den Versicherten einzig wegen der Knieproblematik rechts.
4.1.4 Dr. med. P.________, SUVA Versicherungsmedizin, legte nach Beizug von Röntgenbildern (Schulter links vom 29. April 2005 [MRI], 8. August 2006 und 25. Januar 2007 sowie Szintigraphie vom 3. April 2006) in der Akten-Beurteilung vom 22. Oktober 2007 dar, es werde eine Prellung bei einem Sturz im August 2003 geltend gemacht. Gegenüber dem Hausarzt seien unspezifische Schulter-Beschwerden erst am 25. Oktober 2003 angegeben worden. Eine spezielle Behandlung sei nicht erfolgt und der Versicherte sei in der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Im MRI vom 29. April 2005 habe sich ein Reizzustand im AC-Gelenk gefunden. Im Bericht des Spitals X.________ vom 25. April 2006 sei klinisch von einer schmerzhaften ACG-Arthrose die Rede. Die Szintigraphie vom 3. April 2006 habe jedoch keine Hinweise auf eine aktive Arthrose gezeigt. Ob ein versichertes Unfallereignis stattgefunden habe und die geltend gemachten Brückensymptome vorlägen, müsse die Administration entscheiden. Bei der Operation vom 22. Juni 2006 sei jedenfalls kein Befund festgestellt worden, der eindeutig nur unfallbedingt entstehen könne, insbesondere keine Luxation des Discus. Auch die negative Szintigraphie spreche gegen Unfallfolgen. Die behandelnden Ärzte im
Spital X.________ hätten ebenfalls nie eine wahrscheinliche Unfallkausalität behauptet. Medizinisch sei ein Zusammenhang mit dem konkret geltend gemachten Vorfall nur möglich. Im Rahmen des praktizierten Kampfsports könne es unabhängig davon wiederholt zu Überlastungen der linken Schulter gekommen sein, ohne das dabei der juristische Unfallbegriff erfüllt gewesen sein müsse. Postoperativ seien keine Rückschlüsse auf die Unfallkausalität mehr möglich, weshalb eine Begutachtung nicht zweckmässig sei.

4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom August 2003 und den am 14. Dezember 2006 gemeldeten Schulterbeschwerden links sei zu verneinen, weshalb nicht von einem Rückfall ausgegangen werden könne. Eine Begutachtung erübrige sich, da die medizinische Aktenlage eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung ermögliche und postoperativ keine Rückschlüsse auf die Kausalität mehr möglich seien.

5.
5.1 Ist eine Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie - im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV - als Krankheitsfolge zu betrachten (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 S. 80 mit Hinweisen; zur Bedeutung des weiteren Begriffselements der Plötzlichkeit in diesem Zusammenhang vgl. RKUV 2001 Nr. U 437 S. 344 mit Hinweisen [U 430/00]).
Vorliegend ist indessen unbestritten, dass sich der Versicherte im August 2003 bei einem Sturz während eines Kampfsporttrainings an der linken Schulter verletzte, wofür die SUVA die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte. Es liegt mithin ein konkretes und abgrenzbares Unfallereignis vor, das als Ursache der Schulterbeschwerden links in Frage kommt. Dr. med. B.________ führte diese Beschwerden allein auf den Unfall vom August 2003 zurück, weswegen er den Versicherten im Spital X.________ angemeldet habe (E. 4.1.2 hievor). Laut dem operierenden Arzt Dr. med. W.________ lagen eine AC-Gelenksarthrose und seit langem bestehende, vor allem belastungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter mit zunehmenden Ruheschmerzen vor (Bericht vom 27. Juni 2006), wobei im April 2005 im Arthro-MRI der linken Schulter ein deutlicher Reizzustand im linken AC-Gelenk beschrieben wurde (Bericht vom 25. April 2006; vgl. E. 4.1.1 hievor). Unter diesen Umständen hätte die SUVA zumindest bei Dr. med. W.________ eine Stellungnahme einholen müssen zur Frage, ob aus seiner Sicht die Schulterbeschwerden des Versicherten (als Teilursache) auf das Sturzereignis vom August 2003 zurückzuführen seien, zumal Arthrosen unfallbedingt entstehen können (vgl. SUVA-
Tabelle 5 betreffend Integritätsschäden bei/nach Arthrosen; siehe auch Urteile 8C 628/2008 vom 14. Januar 2009 E. 4.3 und U 228/02 vom 12. März 2004 E. 3.4).
Soweit Dr. med. P.________ in der Akten-Beurteilung vom 22. Oktober 2007 (E. 4.1.4 hievor) argumentierte, ob die geltend gemachten Brückensymptome glaubhaft seien, müsse die Administration entscheiden, ist dem entgegenzuhalten, dass das allfällige Fehlen von Brückensymptomen das Vorliegen von Spätfolgen oder eines Rückfalls nicht ausschliesst (SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.1; Urteil 8C 210/2007 vom 15. Mai 2008 E. 8.3.2). Hievon abgesehen ist auf Grund der Berichte der Dres. med. W.________ vom 27. Juni und 25. April 2006 sowie B.________ vom 10. Januar 2007 das Bestehen von Brückensymptomen nicht auszuschliessen. Nicht stichhaltig ist im Weiteren die Argumentation des Dr. med. P.________, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei bis zur Schulteroperation vom 22. Juni 2006 nicht beeinträchtigt gewesen (vgl. E. 2.2 hievor; erwähntes Urteil U 228/02 E. 3.4). Zudem verwies Dr. med. P.________ auf Röntgenbilder der linken Schulter vom 8. August 2006 und 25. Januar 2007, ohne auf deren Resultat zu verweisen und dazu Stellung zu nehmen.

5.2 Ein medizinischer Akten-Bericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C 210/2007 vom 15. Mai 2008 E. 8.4). Nach dem Gesagten sind diese Voraussetzungen hinsichtlich der Akten-Beurteilung des Dr. med. P.________ vom 22. Oktober 2007 insgesamt nicht erfüllt, wie der Versicherte zu Recht geltend macht. Gleiches gilt hinsichtlich der Akten-Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 21. Februar 2007.
Die übrigen Arztberichte genügen ebenfalls nicht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Demnach ist die Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.) an die SUVA zurückzuweisen, damit sie ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten einholt. Es kann nicht im Sinne antizipierter Beweiswürdigung gesagt werden, von einer zusätzlichen, nachvollziehbar und schlüssig begründeten medizinischen Beurteilung seien keine verwertbaren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 8.3 [8C 354/2007]). Aus dem Umstand, dass der Versicherte an der linken Schulter bereits operiert wurde, kann nicht gefolgert werden, es seien keine Rückschlüsse auf die Kausalität mehr möglich. Hernach hat die SUVA über den Leistungsanspruch neu zu verfügen.

6.
Die Rückweisung der Sache an die SUVA zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt als volles Obsiegen des Versicherten im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C 374/2008 vom 30. Januar 2009 E. 7).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 3. September 2008 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 30. Oktober 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der SUVA auferlegt.

3.
Die SUVA hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar