Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-5363/2009
{T 0/2}

Urteil vom 2. März 2010

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
M._______ und W._______,
Zustellungsdomizil: c/o B._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.

Sachverhalt:

A.
Der Schweizer Staatsangehörige W._______ ist 1944 geboren, seine ebenfalls aus der Schweiz stammende Ehefrau M._______ 1949. Beide sind heute Bürger von H._______/ZH. Im Herbst 1997 übersiedelte das Ehepaar nach Italien. Die Immatrikulation beim Schweizerischen Generalkonsulat in Genua erfolgte am 30. Dezember 1997.

B.
Im August 2007 gelangten die Beschwerdeführer erstmals mit einem Unterstützungsgesuch an die zuständige Schweizervertretung und baten vorsorglich um die Ausrichtung finanzieller Hilfen gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; ab 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]). Weil das Begehren ursprünglich einzig mit dem Wegfall der IV-Zusatzrente der Ehefrau per 1. Januar 2008 begründet worden war, stellte das Generalkonsulat in Genua das Unterstützungsgesuch vorerst zurück. Anfangs Januar 2008 reichte das Ehepaar die Gesuchsunterlagen nochmals ein und beantragte eine einmalige Unterstützung von EUR 1'600.- für eine Zahnbehandlung von W._______ sowie die Übernahme der jährlich anfallenden Krankenkassenbeiträge von EUR 387.34 und zusätzlicher medizinischer Auslagen. Mit Verfügung vom 14. April 2008 wies die Vorinstanz besagtes Unterstützungsgesuch in der Folge ab. Der Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2008 bestätigt (Urteil C-2616/2008).

C.
Bereits zuvor, am 6. Oktober 2008, hatte sich auch M._______ an die Schweizerische Vertretung in Genua gewandt, um ein von ihrem Gatten mitunterzeichnetes, separates Gesuch für eine monatliche Unterstützung gemäss ASFG zu stellen, da dem Ehepaar Ende des Monats jeweils nichts übrig bleibe. Die Auslandvertretung ging von einem gemeinsamen Gesuch aus und übermittelte es am 26. November 2008 mit den entsprechenden Unterlagen (zur Hauptsache Arztrechnungen und Laborbefunde) an die Vorinstanz.

D.
Nach ergänzenden Abklärungen lehnte das BJ am 5. März 2009 auch dieses zweite Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 18. November 2008 ein ähnliches Gesuch in zweiter Instanz abgewiesen. Seither habe sich die Situation der Beschwerdeführer kaum verändert. Das Budget weise einen Überschuss von EUR 333.65 oder - bei Berücksichtigung der geleisteten AHV-Beiträge (zirka EUR 200.-) - von monatlich EUR 133.65 aus, was den Gesuchstellern erlaube, allfällige Selbstbehalte oder andere kleinere Kosten zu begleichen. Somit liege keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 5 ASFG vor. Was die Schulden anbelange, so würden diese gemäss Art. 23 Abs. 3 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983; heute: Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]) von der Sozialhilfe in der Regel nicht übernommen. Das Ehepaar habe auf Raten ein Auto gekauft und sich, obwohl in Italien krankenversichert, zu medizinischen Untersuchungen in die Schweiz begeben. Sozialhilfeempfänger hätten nur im Ausnahmefall, z.B. wenn sie berufstätig seien, Anspruch auf die Benutzung eines Autos und seien verpflichtet, sich von Vertragsärzten der Krankenkasse behandeln zu lassen. Die diesbezüglichen Aufwendungen bzw. Schulden könnten deshalb nicht berücksichtigt werden.

E.
Mittels zweier Telefax-Eingaben wandten sich die Beschwerdeführer am 14. März 2009 an die Vorinstanz und erklärten, den ablehnenden Entscheid so nicht akzeptieren zu können und ohne behördliches Entgegenkommen den Rechtsweg einschlagen zu wollen. Gleichzeitig baten sie um Zusendung eines Antrages betreffend Übernahme der Umzugs- und Heimkehrkosten.

Am 17. März 2009 forderte das BJ die zuständige Schweizervertretung unter Retournierung der beiden Telefaxe auf, die Beschwerdeführer über das korrekte Vorgehen im Falle einer Beschwerdeerhebung zu informieren. Am 28. März 2009 reichten M._______ und W._______ beim Generalkonsulat in Genua daraufhin eine weitere Eingabe ein. Allerdings fehlte darin ein Textteil und die Absichten der Betroffenen gingen aus diesem Schreiben nicht klar hervor. Hingegen widerriefen sie bei dieser Gelegenheit ihre ursprüngliche Bereitschaft zur Rückkehr in die Schweiz.

Auf nochmalige Anfrage der Auslandvertretung gelangten M._______ und W._______ am 25. Mai 2009 beschwerdeweise an das Schweizerische Generalkonsulat in Genua. Von dort wurde das Rechtsmittel am 23. Juli 2009 via das BJ an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo es am 26. August 2009 einging.

F.
In der vom 25. Mai 2009 datierenden Beschwerdeeingabe verlangen die Beschwerdeführer die Bezahlung von Zahnarztkosten im Umfang von zirka EUR 3'500.-, die Ausrichtung nicht näher bezifferter Ergänzungsleistungen und die Übernahme der Kosten einer ärztlichen Behandlung in der Schweiz. Hierzu machen sie im Wesentlichen geltend, unter dem Existenzminimum zu leben. Sie könnten nicht zum Zahnarzt und nur bedingt zum Arzt gehen und von Kuren nur träumen. Des Weiteren seien sie nicht damit einverstanden, dass die Zahnarztkosten von EUR 3'500.- nicht übernommen würden und hofften auch sonst auf eine ergänzende Unterstützung. Ein Vertreter des Schweizerischen Konsulats hätte ihre Wohnung ja gesehen und sich ein Bild über ihren Lebensstandard machen können. Die Eheleute seien auf ärztliche Empfehlung hin nach Italien ausgewandert, vor allem wegen der Wärme und weil sie hier mit weniger Medikamenten auskämen. In Bezug auf die Rechnung eines Tessiner Arztes wird ergänzt, eine akute Erkrankung von M._______ hätten die italienischen Ärzte und Spitäler seinerzeit auch nach sechs Monaten nicht erfolgreich behandeln können. Ein Arzt aus dem Kanton Tessin habe dann binnen Kürze helfen können, was aber mit Aufwendungen von Fr. 1'000.- verbunden gewesen sei. Die Beschwerdeführer glauben, dass andere Personen in vergleichbarer Situation ebenso gehandelt hätten.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2009 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. In Erläuterung der bisher genannten Gründe legt sie dar, weil die Beschwerdeführer ein Gesuch um monatliche Unterstützung gestellt hätten, sei nach den internen Richtlinien ein Budget erstellt worden, welches einen Einnahmeüberschuss von EUR 133.65 ergeben habe. Die Richtigkeit dieses Budgets werde von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt, weshalb sie in der Lage sein sollten, ihre ordentlichen Auslagen mit den regelmässigen Einkünften zu decken. Bei diesem Ergebnis sei das Ehepaar nicht als bedürftig im Sinne des ASFG zu betrachten und eine periodische Unterstützung könne nicht geleistet werden. Über den Antrag auf Übernahme der Zahnarztkosten habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2008 befunden. Auch die nachträgliche Vergütung einer ärztlichen Behandlung in der Schweiz bilde nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.

H.
Die Beschwerdeführer liessen sich trotz gewährtem Replikrecht nicht mehr vernehmen.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und es wurde ihnen Gelegenheit zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens gegeben. Die hierfür gesetzte Frist liessen sie ungenutzt verstreichen.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
BSDA.

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsbetroffene zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Ergebnis frist- und formwahrende Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG), soweit sie sich gegen die Verfügung des BJ vom 5. März 2009 richtet (Verweigerung periodischer Leistungen nach dem ASFG). Nicht Verfahrensgegenstand bildet hingegen die Frage der Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung. Darüber hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. November 2008 befunden (siehe das entsprechende Urteil C-2616/2008 E. 6.1 u. 6.2). Dieses Urteil blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

1.4 Wie die vorinstanzlichen Akten aufzeigen, lassen die Abwicklung der vorliegenden Unterstützungsangelegenheit durch das Schweizerische Generalkonsulat in Genua und das BJ zu wünschen übrig. Insbesondere das Vorgehen bei der Entgegennahme und Weiterleitung der beiden Telefax-Eingaben vom 14. März 2009, der Eingabe vom 28. März 2009 sowie der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2009 wirft Fragen auf (vgl. Ziff. E hiervor). Da die Beschwerdeführer die damit verbunden gewesenen Verzögerungen mittels unklaren Begehren und unvollständigen Eingaben mitverursacht haben und ihnen ansonsten keine Nachteile erwachsen sind, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.

1.5 In der Eingabe vom 28. März 2009 bekunden die Beschwerdeführer beiläufig, einen "anderen Richter" zu wollen. Von der Möglichkeit, ein Ausstandsbegehren zu stellen (siehe Ziff. I vorstehend), haben sie allerdings innert der ihnen hierfür angesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf die Bestimmungen des ASFG. Diese wurden durch das auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzte Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland (AS 2009 5685) abgeändert. Die Änderungen, welche das BSDA im Verhältnis zum ASFG aufweist, ebenso wie diejenigen der VSDA gegenüber der ASFV stellen keine Änderungen in inhaltlicher Hinsicht dar. Die Bestimmungen betreffend die Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (und insbesondere die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung) sowie die dazu entwickelte Praxis sind vielmehr im Wesentlichen dieselben geblieben. Letztere wurde in der VSDA teilweise kodifiziert (zum Ganzen siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-696/2009 vom 8. Februar 2010 E. 3 und C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).

3.2 Die Änderungen des bisherigen ASFG bzw. des BSDA sind auf den 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Das BSDA bzw. die VSDA enthalten keine intertemporalrechtliche Regelung. Nach den in solchen Fällen geltenden Grundsätzen wird auf Dauersachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begonnen hatten und nachher abgeschlossen wurden oder - wie vorliegend - teilweise noch andauern, neues Recht angewendet. Der eine Einheit bildende neue Sachverhalt, während dessen Verlauf materielles Recht geändert wird, untersteht daher dem neuen Recht (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a S. 434 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, BGE 121 V 97 E. 1a S. 100). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des BSDA und der dazugehörigen Verordnung anzuwenden und ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung unter diesem Blickwinkel zu prüfen. Da die neuen Bestimmungen in inhaltlicher Hinsicht im Verhältnis zu den bis anhin geltenden sowie der dazu entwickelten Praxis im Wesentlichen nichts Neues vorsehen, erwächst den Beschwerdeführern durch deren Anwendung kein Nachteil (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.27 E. 8). Auch die zum bisherigen Recht entwickelte Rechtsprechung bleibt demnach anwendbar (vgl. in einer vergleichbaren Konstellation BGE 130 V 343 E. 3.1.1 S. 345 sowie zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

4.
Nach Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. In dringlichen Fällen gewährt die Schweizerische Vertretung die unumgängliche Überbrückungshilfe (Art. 14 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA).

5.
5.1 W._______ wanderte mit seiner Gattin vor rund zwölf Jahren aus gesundheitlichen Gründen (Weichteilrheuma) nach Italien aus. Seit 1997 zu 100 % invalid, bestreitet er den Lebensunterhalt mit Ersatzeinkommen der Invalidenversicherung und der Pensionskasse (auf den 1. Juli 2009 abgelöst durch eine Altersrente). M._______, gesundheitlich inzwischen ebenfalls angeschlagen, bezog bis Ende 2007 eine IV-Zusatzrente. Mit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 und dem damit verbundenen Wegfall der IV-Zusatzrente (sie betrug monatlich Fr. 525.-) gerieten die Eheleute in finanzielle Schwierigkeiten (siehe Bst. B u. C hiervor).

5.2 Im Unterstützungsgesuch vom 6. Oktober 2008 beantragen die Beschwerdeführer monatliche Sozialhilfebeiträge für den Lebensunterhalt, in der Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2009 ist (nebst anderen Forderungen) von einer ergänzenden Unterstützung die Rede, um welche die Gesuchsteller ersuchen, da beide unter dem Existenzminimum lebten. Die Ausrichtung materieller Hilfen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer setzt, wie angetönt, die Bedürftigkeit der zu unterstützenden Personen voraus. Das von den Beschwerdeführern vorgelegte, undatierte Budget (vgl. Beilagen zum Unterstützungsgesuch vom 6. Oktober 2008) weist einen Negativsaldo von EUR 205.66 aus. Die Schweizerische Auslandvertretung und die Vorinstanz ergänzten bzw. bereinigten das Budget in einzelnen Positionen und kamen auf einen Einnahmenüberschuss von EUR 133.65.- pro Monat. Das BJ lehnt es deshalb ab, die Eheleute periodisch zu unterstützen.

5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA richten sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen. Mitzuberücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.1 und 2A.24/2000 vom 20. März 2000 E. 2a). Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt (wie schon das ASFG), in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560). Um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen, wird in jedem Unterstützungsfall ein Sozialhilfebudget erstellt. Bei der Berechnung der Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise auf die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder - wie in casu - die Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer). Diese Richtlinien sind auf der Webseite der Vorinstanz einsehbar (unter: www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/migration/sas/auslandschweizer_in.html). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das Bundesamt sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen (vgl. Art. 16
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und Art. 17
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA).

5.4 Somit gilt es vorab zu prüfen, ob das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Budget korrekt erstellt wurde und ob sich daraus eine Notlage im Sinne von Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA ableiten lässt.

6.
6.1 Die Beschwerdeführer sind der Überzeugung, unter dem Existenzminimum zu leben, auf das Budget der Vorinstanz (es war der angefochtenen Verfügung als Anhang beigefügt) gehen sie in ihren Eingaben allerdings nicht ein. Die Einnahmenseite gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Das BJ ist aufgrund konkreter Belege von gegenüber den Angaben der Beschwerdeführer um rund EUR 225.- tieferen Einkünften (AHV-Rente, Rente der Pensionskasse) ausgegangen und trotzdem auf einen Positivsaldo gekommen (siehe E. 5.2 hiervor).

6.2 Nicht anders verhält es sich mit den Positionen der Ausgabenseite. Differenzen ergeben sich vor allem in den Budgetpositionen 2.2.3 (Kleider, Wäsche, Schuhe), 2.3.1 (Wohnnebenkosten), 2.3.2 (Krankenversicherung, Selbstbehalte), 2.3.4 (Haftpflicht-, Mobiliar- und ähnliche Versicherungen) sowie 2.3.6 (Verkehrsauslagen). Die übrigen Abweichungen sind marginal. Wie eben erwähnt, unterlassen es aber die Beschwerdeführer, ihre eigenen Berechnungen zu diesen Auslagenarten in irgendeiner Weise zu belegen.

6.3 Bezüglich der Anschaffung von Kleidern, Wäsche und Schuhen (die Gesuchsteller beziffern diese Kosten auf EUR 200.-) wird zusätzlich zum Haushaltsgeld pro Person eine Pauschale von 5 - 15 % des vollen Haushaltgeldes ausgerichtet (Ziff. 2.2.3 der Richtlinien). Letzteres wurde für die betreffende Region auf EUR 290.- pro Person festgelegt (Ziff. 2.2.1 der Richtlinien), für beide Beschwerdeführer zusammen ergibt dies EUR 580.-; das BJ hat für das Ehepaar EUR 87.- (also 15 %), mithin das zulässige Maximum veranschlagt. Ein darüber hinausgehender Mehrbedarf ist nicht erstellt. Auch bei den Wohnnebenkosten (Antragsteller: EUR 85.50, Vertretung: EUR 12.75) können nicht die Annahmen der Betroffenen herangezogen werden. Sind die effektiven Kosten wie vorliegend nicht nachgewiesen, wird vielmehr eine Pauschale nach den im Aufenthaltsstaat gültigen Durchschnittswerten eingesetzt (Ziff. 2.3.1 der Richtlinien). Die entsprechenden Anpassungen (Kürzungen der Auslagen für Bekleidung um EUR 113.- und der Wohnnebenkosten um EUR 72.75, aufgrund einer Vertragsänderung dafür Erhöhung der Mietkosten um EUR 20.-) erfolgten daher zu Recht.

6.4 Verkehrsauslagen werden lediglich übernommen, wenn das Verkehrsmittel für die Erwerbstätigkeit, Einkäufe, Arztbesuche oder - in bescheidenem Umfang - den Besuch enger Bezugspersonen in der Umgebung benützt wird. In der Regel werden nur die Kosten für den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln beglichen (vgl. Ziff. 2.3.6 der Richtlinien, ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C- 1610/2009 vom 25. August 2009 E. 5.1.5 und C-1276/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.1). Der von der Vorinstanz als angemessen erachtete Betrag (EUR 80.80, gegenüber EUR 250.- der Antragsteller) wurde in Rücksprache mit dem Generalkonsulat in Genua, welches mit den örtlichen Begebenheiten und lokalen Besonderheiten vertraut ist, ermittelt. Er entspricht den im fraglichen Bereich üblichen sozialhilferechtlichen Vorgaben, wenn jemand ausnahmsweise auf ein Privatfahrzeug angewiesen ist. Keiner näheren Erläuterung bedarf, dass Autofahrten in die Schweiz zwecks ärztlicher Konsultationen, für welche vorgängig keine Kostengutsprache eingeholt wurde, nicht entschädigt werden. Die Budgetierung besagter Position erscheint damit ebenfalls gerechtfertigt.

6.5 Eine weitere Differenz betrifft die für die Haftpflicht- und Mobiliarversicherung aufgewendete Summe von EUR 41.67. Den Abklärungen der Auslandvertretung zufolge ist diese Versicherung in Italien nicht obligatorisch. Die Prämien für Haftpflicht- und Mobiliarversicherungen werden indessen nur übernommen, sofern eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht bzw. sie notwendig sind (vgl. Ziff. 2.3.4 der Richtlinien), weshalb die Vorinstanz diese Position richtigerweise gestrichen hat. Dafür wurden zu Gunsten der Beschwerdeführer AHV-Beiträge von monatlich EUR 200.- ins Budget aufgenommen, im Vergleich zu den Vorjahreszahlen (EUR 92.70) erscheint dies eine sehr grosszügige Budgetierung. Was schliesslich die Krankenversicherung anbelangt, so haben die Eheleute ähnlich wie im vorherigen bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren die im Kalenderjahr 2008 insgesamt angefallenen Krankenkassenprämien von EUR 387.34 in die Monatsabrechnung aufgenommen, zulässig wären jedoch höchstens EUR 32.30 (zum Ganzen vgl. wiederum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2616/2008 vom 18. November 2008 (Bst. B sowie E. 5.1). Das BJ hat diesen Betrag zwar aus nicht ganz nachvollziehbaren Gründen ausgeklammert, trotzdem resultiert selbst in Beachtung der Krankenkassenprämien sowie von Wechselkursschwankungen und allfälligen Prämienerhöhungen für das Jahr 2009 noch ein Einnahmenüberschuss von rund EUR 100.- pro Monat. Wohl leben die Eheleute in einfachen Verhältnissen, gegenüber dem Urteil vom 18. November 2008 hat sich ihre wirtschaftliche Situation im Ergebnis aber kaum verändert. Sie sind damit nach wie vor in der Lage, die notwendigen Auslagen selbst zu finanzieren und folglich nicht bedürftig im Sinne des BSDA. Dem Antrag um periodische Unterstützungsleistungen kann daher nicht stattgegeben werden.

7.
7.1 Auch wenn ein ausgeglichenes oder leicht positives Budget vorliegt, können einmalige Aufwendungen, welche den Budgetrahmen sprengen würden, unter Umständen von der Sozialhilfe übernommen werden. Dies setzt allerdings einen Kostenvoranschlag voraus. Die Übernahme solcher Kosten (beispielsweise für medizinische oder therapeutische Massnahmen, Kuren, etc.) wäre denn separat bzw. einzelfallweise zu prüfen und - ausser in Notfällen - vorgängig zu beantragen.

7.2 Die Beschwerdeführer weisen in den Gesuchsbeilagen und der Telefax-Eingabe vom 14. März 2009 des Weiteren auf Schulden bzw. Ausstände hin, die wegen eines Autokaufes sowie der ärztlichen Behandlung von M._______ in der Schweiz entstanden seien. In der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2009 wird in diesem Zusammenhang im Nachhinein die Bezahlung besagter Rechnungen eines Tessiner Arztes beantragt. Hierzu gilt es der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich Sozialhilfeleistungen am Prinzip der Bedarfsdeckung orientieren und generell nur die Beseitigung aktueller und allenfalls die Verhinderung zukünftiger Notlagen bezwecken. Schulden werden nicht als Auslagen anerkannt, ausser besondere Umstände rechtfertigen deren ganze oder teilweise Übernahme (Art. 6 Abs. 2 VSDA). Auch die Richtlinien äussern sich dahingehend, dass Schulden (Darlehen, Spitalrechnungen, etc.) beim Gesuch um Unterstützung im Normalfall nicht zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme fällt einzig in Betracht, wenn durch die Nichtbezahlung eine erneute Notlage entstünde, die wiederum durch die Sozialhilfe zu beheben wäre. In der Praxis können sich beispielsweise Mietzinsausstände oder unbezahlte Krankenkassenprämien als über die Sozialhilfe tilgbare Schulden erweisen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3931/2009 vom 17. November 2009 E.6, C-1610/2009 vom 25. August 2009 E. 7 und C-5959/2007 vom 11. Juni 2009 E. 7). Eine solche Konstellation liegt hier offenkundig nicht vor. Mit Blick auf die ärztlichen Behandlungen in der Schweiz wäre zu ergänzen, dass die Beschwerdeführer in Italien krankenversichert sind und sich primär dort zu behandeln lassen haben. Bei Auslandbehandlungen ist erst abzuklären, ob die Kosten durch die italienische Krankenkasse getragen werden, allenfalls kann beim BJ ein Gesuch um die einmalige Übernahme derartiger Auslagen gestellt werden, was - wie dargelegt - vorgängig zu geschehen hat (siehe die vorangehende E. 7.1). Da nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, braucht auf das nachträgliche Begehren um Begleichung der in Frage stehenden Arztrechnungen jedoch nicht näher eingegangen zu werden.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA zu Recht verweigert hat.

9.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Ergebnis richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 14

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
das Schweizerische Generalkonsulat in Genua (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).