Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2616/2008
{T 0/2}
Urteil vom 18. November 2008
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
B._______, Zustelldomizil: c/o G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist (...) geboren und Bürger von H._______/ZH. Im Verlaufe des Jahres 1997 übersiedelte er mit seiner ebenfalls aus der Schweiz stammenden Ehefrau (geboren [...]) nach Italien. Die Immatrikulation beim Generalkonsulat in Genua erfolgte am 30. Dezember 1997.
B.
Im August 2007 gelangten die Eheleute erstmals mit einem Unterstützungsgesuch an die zuständige Schweizervertretung und baten vorsorglich um die Ausrichtung finanzieller Hilfen gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). Weil das Begehren einzig mit dem Wegfall der IV-Zusatzrente der Ehefrau per 1. Januar 2008 begründet wurde, stellte das Generalkonsulat in Genua das Unterstützungsgesuch vorerst zurück. Anfangs Januar 2008 reichte das Ehepaar die Gesuchsunterlagen daraufhin nochmals ein und beantragte eine einmalige Unterstützung von EUR 1'600.- für eine Zahnbehandlung des Beschwerdeführers sowie die Übernahme der jährlich anfallenden Krankenkassenbeiträge von EUR 387.34 und zusätzlicher medizinischer Auslagen (Selbstbehalte, Medikamente, Kuren).
C.
In ihrem Bericht vom 9. Januar 2008 zu Handen des BJ hielt die schweizerische Vertretung fest, aufgrund des Budgets bestehe kein Bedarf für monatliche Unterstützungszahlungen. Die Zahnbehandlung und die obligatorischen Krankenkassenprämien für die Grunddeckung in Italien sprengten jedoch die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. In diesem Umfang erscheine die Übernahme besagter Auslagen angezeigt.
Nach der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (inkl. Röntgenbilder zu der ins Auge gefassten zahnärztlichen Behandlung) zog die Vorinstanz einen Vertrauenszahnarzt bei. Dieser nahm am 6. März 2008 zu dem ihm unterbreiteten Kostenvoranschlag für eine zahnärztliche Behandlung wie folgt Stellung:
... "Das Gebiss weist gemäss OPT-Röntgenbild vom 06.10. 2007 einen eher luxuriösen Behandlungsstandard auf: Implantat 016, metallkeramische Kronen auf 15, 14, 22, 24, 25, 26, 35, 45, ferner Kronen auf 46, 37. Nun scheint der Zahn 25 frakturiert zu sein und dessen Extraktion unumgänglich. Er soll ersetzt werden durch eine metallkeramische Brücke 24-x-26. Brücken werden im Rahmen der Sozialhilfe nur im Bereich der oberen Frontzähne übernommen. Eine zweckmässige Alternative zur geplanten Brücke gibt es nicht (eine abnehmbare Teilprothese in dieser Situation nicht zweckmässig), das Belassen der Lücke ist aus medizinischen Überlegungen durchaus vertretbar."...
Aus diesen Gründen empfahl der Vertrauenszahnarzt, dem Gesuch um Übernahme der Kosten für die Zahnbehandlung nicht stattzugeben.
D.
Mit Verfügung vom 14. April 2008 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, das vorgelegte Budget weise einen monatlichen Überschuss von EUR 66.90 oder jährlich EUR 802.80 aus, weshalb die geltend gemachten Krankenkassenbeiträge von EUR 387.34 vom Beschwerdeführer getragen werden könnten. Für die vorgesehene Zahnbehandlung reiche der Budgetüberschuss hingegen offenkundig nicht aus. Aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme rechtfertige es sich indessen nicht, die Brücke im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen, sei die Lücke im Bereiche des Zahnes 25 im Falle des Beschwerdeführers laut Vertrauenszahnarzt doch funktionell und ästhetisch zumutbar. Sollten die Aufwendungen für ambulante ärztliche Behandlungen und Medikamente, die nicht von der Krankenkasse bezahlt würden, sowie allfällige Selbstbehalte die finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen übersteigen, so hätten sie mit dem Schweizerischen Generalkonsulat Kontakt aufzunehmen und entsprechende Belege vorzulegen, damit eine punktuelle Unterstützung geprüft werden könne. Bei den im Unterstützungsgesuch erwähnten Kuren gelte wie bei den Medikamenten die Einschränkung, dass sie ärztlich verordnet sein müssten. Die Behandlungen hätten sich auf die allgemeine Abteilung von öffentlichen Institutionen zu beschränken.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 21. April 2008 Beschwerde. Diese wurde tags darauf an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. In der Rechtsmitteleingabe wird die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG für die Zahnbehandlung und die Krankenkassenprämien beantragt. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz glaube, nur weil er 64 Jahre alt sei, habe er kein Recht mehr auf ein Leben ohne Probleme und ohne Schmerzen beim Kauen. Er werde die Leute vor dem Vertrauenszahnarzt warnen. Bei ihm und seiner Ehefrau resultiere ein monatlicher Fehlbetrag von EUR 396.42. Bei einer 100%-igen Invalidität sei es nicht möglich, den gemeinsamen Lebensunterhalt mit einem Einkommen von nurmehr Fr. 2'600.- zu bestreiten. Die IV-Zusatzrente der Gattin von Fr. 525.- habe man ihnen weggenommen. Seine 59-jährige Frau, die ihn seit zehn Jahren gepflegt habe, könne in diesem Alter nicht mehr arbeiten und sei momentan krank. Das Geld für das Spital und die Röntgenbilder müssten sie sich ausleihen. Der Rechtsmitteleingabe waren eine aktualisierte Budgetberechnung des Gesuchstellers sowie ein ergänzter zahnärztlicher Kostenvoranschlag beigelegt.
Am 27. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung und zwei Beweismittel (Schreiben vom 4. April 2008 an eine Gewerkschaft, vorgenannter Kostenvoranschlag vom 15. Februar 2008 für die Zahnbehandlung) ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus.
G.
Mit Replik vom 20. Juli 2008 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 und 4 ASFG betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Nach Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
4.
4.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau vor rund elf Jahren aus gesundheitlichen Gründen nach Italien auswanderte. Laut einem Bericht des Schweizerischen Generalkonsulats in Genua vom 9. Januar 2008 ist der an Weichteilrheumatismus leidende Gesuchsteller zu 100 % invalid. Bis Ende 2007 bestritten er und seine ihn pflegende, nicht erwerbstätige Gattin den Lebensunterhalt mit Ersatzeinkommen der Invalidenversicherung und der Pensionskasse. Hinzu kam eine IV-Zusatzrente für die Ehefrau. Mit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 und dem damit verbundenen Wegfall der IV-Zusatzrente (sie betrug monatlich Fr. 525.-) gerieten die Eheleute in finanzielle Schwierigkeiten. Sie hatten sich deshalb bereits im Sommer 2007 an die zuständige Schweizervertretung gewandt und sowohl periodische als auch einmalige Unterstützungsleistungen nach dem ASFG verlangt. Die Ausrichtung materieller Hilfen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer setzt wie angetönt die Bedürftigkeit der zu unterstützenden Personen voraus. In einem ersten, auf den Angaben des Beschwerdeführers basierenden Budget figurierte ein Positivsaldo von EUR 200.71, dieser beinhaltete allerdings noch die IV-Zusatzrente als bisherige Einnahmequelle. Das vom Gesuchsteller im Rechtsmittelverfahren präsentierte Budget weist nun einen Negativsaldo von EUR 396.42 aus. Nach den Berechnungen des Generalkonsulats in Genua (vgl. Budget vom 9. Januar 2008) resultiert hingegen ein Einnahmenüberschuss von monatlich EUR 66.90. Das BJ lehnt es deshalb ab, die Krankenkassenprämien zu übernehmen oder die Eheleute sonst periodisch zu unterstützen.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
5.
Das Generalkonsulat in Genua hat das Budget vom 9. Januar 2008 aufgrund der damals geltenden Richtlinien erstellt. Streitig sind einzig einzelne Positionen auf der Ausgabenseite.
5.1 Was die Verkehrsauslagen anbelangt, so hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung eingehend erläutert, warum sie für diesen Posten EUR 109.03 (anstatt EUR 183.78) veranschlagt hat. Der Betrag stützt sich auf die Berechnung der örtlichen Vertretung und entspricht den im Bereich der Übernahme von Mobilitätskosten üblichen sozialhilferechtlichen Vorgaben, wenn jemand auf ein Privatfahrzeug angewiesen ist. Es erscheint deshalb nicht angezeigt, eine höhere Summe einzusetzen; dies umso weniger, als vorliegend umstritten ist, ob das Ehepaar überhaupt auf ein eigenes Auto angewiesen ist. Der Betroffene, der sich auf Beschwerdeebene generell kaum mit den Argumenten des Bundesamtes auseinandersetzt, äusserte sich hierzu nicht. Differenzen bestehen ferner bei den Positionen "Kleider, Wäsche, Schuhe" sowie "Wohnungsmiete oder Hypothekarzinsen" und "Mietnebenkosten". Der Beschwerdeführer unterlässt es aber auch bei diesen Auslagenarten, die vorgelegten Zahlen in irgendeiner Weise zu belegen oder zu substanziieren. Bei den Krankenkassenprämien schliesslich hat der Beschwerdeführer in dem eigens überarbeiteten Budget sogar eine über dem Jahresbeitrag liegende Summe in die Monatsabrechnung aufgenommen, was unzulässig ist. Aus den Akten ergeben sich denn keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesamt sei bei der Berechnung des Budgets nicht in rechtskonformer Weise vorgegangen oder von falschen Annahmen ausgegangen. Die sonstigen Abweichungen wirken sich derweil zu Gunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. beispielsweise die Positionen "Elektrizität, Gas", "Gebühren für Radio, TV, Telefon" oder der Unterhaltsbeitrag). Es bleibt daher bei einem Einnahmenüberschuss von EUR 66.90 pro Monat. Wohl lebt das Ehepaar gemäss den Berichten der Schweizervertretung vom 9. Januar 2008 und 10. April 2008 in bescheidenen Verhältnissen, dessen ungeachtet reicht der Positivsaldo aufgrund des Gesagten - zumindest vorderhand - aus, um die monatlich EUR 32.30 ausmachenden Krankenkassenbeiträge, welche das BJ im Budget ausgeklammert hat, zu decken. Dem diesbezüglichen Antrag kann daher nicht stattgegeben werden.
5.2 Was die im Unterstützungsgesuch und in der Rechtsmitteleingabe angesprochenen Aufwendungen für (nicht vom Versicherungsschutz erfasste) ambulante ärztliche Behandlungen, Selbstbehalte, Medikamente und Kuren betrifft, so wäre die Übernahme solcher Kosten separat bzw. einzelfallweise zu prüfen und vom Beschwerdeführer - ausser in Notfällen - vorgängig zu beantragen.
6.
Der Beschwerdeführer ersucht ferner um die Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung. Dass der vergleichsweise geringe Einnahmenüberschuss dafür nicht ausreicht, ist unbestritten. Vor grösseren Zahnbehandlungen wird von der Gesuch stellenden Person verlangt, dass sie einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorlegt. Laut einem ersten Attest des behandelnden Genoveser Zahnarztes käme der geplante Eingriff auf EUR 1'600.- zu stehen, einer neueren, vom 15. Februar 2008 datierenden Zusammenstellung zufolge wären es sogar EUR 2'400.-.
6.1 Medizinische oder therapeutische Massnahmen zählen zwar fraglos zu den notwendigen Lebensbedürfnissen (siehe E. 4.2 hiervor); damit sie von der Bundessozialhilfe übernommen werden können, müssen sie indessen sozialhilferechtlich als notwendig, zweckmässig und angemessen eingestuft werden. Bei den Zahnbehandlungen gilt in dieser Hinsicht der Grundsatz, dass in der Regel nur einfache Sanierungen der Zähne bezahlt werden. Gedeckt sind insbesondere jene Massnahmen, die Zahnschmerzen beseitigen und/oder die Kaufähigkeit sicherstellen. Stehen mehrere Behandlungswege offen, so gebührt der günstigsten Variante der Vorzug. Das Einsetzen von Brücken oder Kronen charakterisiert sich demgegenüber als eine ausserordentliche Behandlung, für welche im Normalfall keine Kostengutsprache geleistet wird. Anders verhält es sich dann, wenn die Gebissfront betroffen ist (zum Ganzen vgl. die SKOS-Richtlinien und die internen Richtlinien des BJ).
6.2 Handelt es sich um eine kostspielige Zahnbehandlung, so kann das Sozialhilfeorgan die freie Wahl des Zahnarztes gegebenenfalls einschränken und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen. Mit Blick auf die Beurteilung der Notwendigkeit des vorgesehenen Eingriffes hat sich die Vorinstanz vorliegend dafür entschieden, bei ihrem Vertrauenszahnarzt eine Zweitmeinung einzuholen. Dessen im Sachverhalt auszugsweise wiedergegebener Bericht vom 6. März 2008 fällt eindeutig aus. Demnach weist das Gebiss des Beschwerdeführers einen eher luxuriösen Behandlungsstandard auf. Zwar erachtet auch er die Extraktion des Zahnes 25 als unumgänglich; hinsichtlich der Frage, ob die Lücke belassen oder durch eine Brücke geschlossen werden soll, vertritt er indessen dezidiert die Auffassung, das Belassen der Lücke sei aus medizinischer Sicht vertretbar bzw. die Lücke im Bereich des Zahnes 25 (dem zweithintersten Zahn oben links) sei "funktionell und ästhetisch zumutbar". Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers werden nicht belegt. Eine zweckmässige Alternative zur geplanten Brücke wiederum gibt es laut der beigezogenen Fachperson im konkreten Fall nicht. Was die allgemeinen Vorbehalte gegenüber dem Vertrauenszahnarzt anbelangt, so gilt es hinzuzufügen, dass Letzterer bei der Würdigung der Kostenvoranschläge im Besitze der erforderlichen Röntgenbilder war. Es bestand und besteht daher kein Anlass, am Befund des Sachverständigen zu zweifeln. Zu ergänzen wäre, dass aus den beiden Kostenvoranschlägen nicht hervorgeht, ob der italienische Zahnarzt die vorgesehene Massnahme in Kenntnis der sozialhilferechtlichen Aspekte als notwendig erachten würde. Angesichts der klaren Sachlage erübrigen sich hierzu jedoch ergänzende Erkundigungen. Das Vorhaben des Beschwerdeführers sprengt demnach den Rahmen der unterstützungswürdigen Zahnbehandlungen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch die Finanzierung dieser einmaligen medizinischen Auslagen abgelehnt hat.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG zu Recht verweigert hat.
8.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
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a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
Dispositiv Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Akten [...] retour)
das Schweizerische Generalkonsulat in Genua (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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