Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 714/2020

Urteil vom 1. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Gattlen,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patrizia Holenstein,
Beschwerdegegnerin,

Konkursamt Uster,
Zürichstrasse 1, 8610 Uster.

Gegenstand
Nichtigkeit einer Kollokation,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. August 2020 (PS200111-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 27. Juli 2016 eröffnete das Bezirksgericht Uster den Konkurs über A.A.________. Mit Verfügung vom 7. September 2016 wurde das summarische Verfahren angeordnet, welches durch das Konkursamt Uster durchgeführt wird. B.A.________, Ehegattin von A.A.________, meldete in diesem Verfahren Forderungen über insgesamt Fr. 1'631'724.40 an, welche von der Konkursverwaltung vollumfänglich kolloziert wurden. Auf Beschwerde von A.A.________ hob das Bezirksgericht Uster, untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 den Kollokationsplan bezüglich der Forderung von B.A.________ auf und ordnete weitergehende Abklärungen sowie die Anhörung von A.A.________ durch das Konkursamt an. Der neuerliche Kollokationsplan wurde vom 9. März bis am 29. März 2018 aufgelegt. Darin wurden die Forderungen von B.A.________ in unveränderter Höhe zugelassen. Dagegen haben verschiedene Gläubiger am 26. März 2018 beim Bezirksgericht Uster eine Kollokationsklage eingereicht.

A.b. Seit dem 4. März 2019 ist zwischen den Ehegatten A.________ das Scheidungsverfahren am Regionalgericht Viamala hängig. A.A.________ erstattete am 5. August 2019 in Zusammenhang mit der Kollokation der Forderung von B.A.________ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafanzeige wegen Betrug. In diesem Zusammenhang ersuchte A.A.________ die Konkursverwaltung hinsichtlich der Forderungen von B.A.________ am 14. August 2019 um Durchführung eines neuen Kollokationsverfahrens. Aufgrund der hängigen Kollokationsklagen und der laufenden Strafuntersuchung lehnte die Konkursverwaltung dieses Begehren ab. Es ersuchte indes das Bezirksgericht Uster, untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, am 26. September 2019 eine Feststellungsverfügung über die Nichtigkeit der strittigen Kollokation zu erlassen. Mit Verfügung vom 13. November 2019 hielt die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 309 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO fest, dass aufgrund der Aktenlage kein hinreichender Tatverdacht für die Verfolgung strafbaren Verhaltens von B.A.________ bestehe, beauftragte aber die Polizei mit weiteren Ermittlungen.

A.c. Mit Beschluss vom 4. Mai 2020 stellte das Bezirksgericht nach Durchführung eines mehrmaligen Schriftenwechsels fest, dass bezüglich der strittigen Kollokation keine Nichtigkeitsgründe erkennbar seien.

B.
Dagegen reichte A.A.________ eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Er verlangte die Feststellung, dass die Kollokation der Forderungen von B.A.________ nichtig sei. Am 21. August 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

C.
A.A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. September 2020 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Kollokation der Forderungen von B.A.________ (Beschwerdegegnerin) in dem gegen ihn laufenden Konkursverfahren nichtig sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem stellt der Beschwerdeführer das Begehren, das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid über die Kollokationsklage gegen die Beschwerdegegnerin zu sistieren. Das Bezirksgericht sei aufzufordern, das Bundesgericht über deren rechtskräftige Erledigung in Kenntnis zu setzen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, die sich im Rahmen eines Konkurses mit der Kollokation einer Forderung befasst hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen von der Sache her gegeben (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

1.2. Mit dem Hinweis auf die hängige Kollokationsklage verschiedener Gläubiger gegen die Beschwerdegegnerin verlangt der Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Entgegen seiner Darstellung würde eine Gutheissung der Kollokationsklage seine Beschwerde nicht ohne weiteres gegenstandslos werden lassen. Abgesehen davon, dass der Gegenstand des entsprechenden Verfahrens nicht bekannt ist (er kann sich auf die Höhe der Forderung oder deren Rangordnung beziehen), ist vielmehr der mit der Kollokationsklage befasste Zivilrichter mit der Fragestellung einer allfälligen Sistierung konfrontiert (vgl. BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Aufl. 2019, S. 19). Eine Aussetzung des bundesgerichtlichen Verfahrens aus Gründen der Zweckmässigkeit drängt sich nicht auf (Art. 6 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 6 - 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
1    Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2    Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.
3    Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4    Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
BZP i.V.m. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG).

1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er macht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung der Kollokation geltend, wobei seiner Ansicht nach bereits ein tatsächliches Interesse genüge. Inwieweit beim Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des obergerichtlichen Urteils besteht (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), wird aufgrund seiner vorgebrachten Rügen zu prüfen sein. Ein solches Interesse ist grundsätzlich gegeben, wenn die Beschwerdelegitimation ("schutzwürdiges Interesse") nach Art. 17 f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG vorhanden ist (BGE 141 III 580 E. 1.2).

1.4. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann von Amtes wegen Ergänzungen und Berichtigungen vornehmen, sofern sich der Sachverhalt als offensichtlich unrichtig erweist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweise sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist.

2.
Anlass zur Beschwerde geben die Anforderungen, nach welchen eine Kollokationsverfügung als nichtig erklärt werden kann.

2.1. Der Kollokationsplan stellt eine Verfügung dar, gegen welche bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG erhoben werden kann. Gerügt werden kann einzig, dass die verfahrensrechtlichen Anforderungen bei der Erstellung und Publikation des Kollokationsplans nicht erfüllt worden sind (BGE 138 III 437 E. 4.1; 119 III 84 E. 2a; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 11 Rz. 97; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1993, § 49 Rz. 17). Hingegen kann der Bestand und der Rang einer Forderung nur auf Klage des Gläubigers hin beim Gericht am Konkursort überprüft werden (Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG; BGE 133 III 386 E. 4.3.3).

2.2. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, die Konkursverwaltung habe die Forderungen der Beschwerdegegnerin kolloziert, obwohl die Zulassungen auf einer Täuschung beruhen. Damit erweise sich die entsprechende Kollokation als nichtig.

2.2.1. Als nichtig gelten Verfügungen der Vollstreckungsbehörden, die Vorschriften verletzen, welche im öffentlichen Interesse oder im Interesse von nicht am Verfahren beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
SchKG). Fehlerhafte Verfügungen der Vollstreckungsorgane sind in der Regel anfechtbar (Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG). Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, weil er die Verletzung von in Art. 22
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
SchKG genannten Vorschriften erfasst (zuletzt Urteil 5A 367/2019 vom 23. Juni 2020 E. 5.1; STOFFEL/CHABLOZ, a.a.O., § 2 Rz. 92 ff.).

2.2.2. Ob eine Verfügung nichtig gemäss Art. 22
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
SchKG ist, kann und muss von der kantonalen Aufsichtsbehörde jederzeit festgestellt werden (BGE 120 III 117 E. 2c; 121 III 142 E. 2; 139 III 44 E. 3.1.2). Das Bundesgericht kann die Nichtigkeit einer Verfügung hingegen einzig im Rahmen des bei ihm hängigen, zulässigen Beschwerdeverfahrens prüfen, weil ihm keine aufsichtsrechtliche Kompetenz mehr zukommt (BGE 135 III 46 E. 4.1, 4.2; Urteil 5A 885/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.3).

2.2.3. Mit der durch die Revision von 1994/1997 eingeführten Definition von Nichtigkeit (Art. 22
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
SchKG) wird die frühere Praxis konkretisiert (Urteil 5A 367/2019 vom 23. Juni 2020 E. 5.1). Hätte der Mangel einer Verfügung mit einer Beschwerde geltend gemacht werden können, ist diesbezüglich ein genügender Rechtsschutz gegeben, sofern nicht die ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Nichtigkeit greift (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa; WALTHER, Die Nichtigkeit im schweizerischen Zivilprozessrecht, SZZP 2005 S. 217).

2.3. Vorab betonte die Vorinstanz, dass eine Kollokationsverfügung unter bestimmten Voraussetzungen zwar durch das Konkursamt berichtigt werden könne. Ein solcher Fall liege indes nicht vor, da die Erstinstanz sich einzig über eine allfällige Nichtigkeit des Kollokationsplans geäussert habe. Damit werde auf den sinngemässen Antrag auf Revision infolge von Noven nicht eingetreten. In der Sache sind nach Ansicht der Vorinstanz keine rechtserheblichen Täuschungshandlungen der Beschwerdegegnerin erkennbar. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, lägen keine Indizien für das Vorliegen arglistiger Verhaltensweisen vor. Damit erweise sich der Einwand der Nichtigkeit als unbegründet.

2.4. Auf die vom Beschwerdeführer gegen den Kollokationsplan erhobenen Rügen kann nur eingegangen werden, soweit er diesbezüglich zur Beschwerde berechtigt ist. Als Gemeinschuldner kann er - abgesehen von der Erklärung zu den Konkurseingaben (Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG) - weder an der Erwahrung noch der Kollokation der angemeldeten Forderungen teilnehmen; er ist auch nie Partei in einem Kollokationsprozess (BGE 129 III 559 E. 1.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur gegeben, sofern der Gemeinschuldner direkt in seinen eigenen Interessen betroffen ist (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 41 zu Art. 17). Dem Gemeinschuldner wird das Recht zur Beschwerde gegen Verfahrensfehler bei der Kollokation zugestanden (u.a. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 30 Rz. 15), wie mit dem Begehren auf Berichtigung des Kollokationsplanes, in welchen eine nicht (genügend) belegte Forderung aufgenommen wurde (BGE 93 III 59 E. 3 [S. 66]). Die Berufung auf die Nichtigkeit einer Verfügung setzt voraus (E. 2.2.2), dass der Gemeinschuldner - wie jeder Beschwerdeführer - zu deren Anfechtung berechtigt ist (BGE 135 III 46 E. 4.2).

2.5. Da der Beschwerdeführer keine Interessen geltend macht, die ihn direkt betreffen, erweisen sich seine Vorbringen weitgehend als unzulässig. Selbst wenn angenommen wird, dass er sich nicht nur gegen eine nicht belegte Forderung, sondern ebenso gegen eine betrügerische Eingabe mit Beschwerde wehren darf, sind die Vorbringen unbehelflich, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

2.5.1. Eine im Kollokationsplan enthaltene Verfügung ist nichtig und von Amtes wegen aufzuheben, wenn sie durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden ist (BGE 91 III 87 E. 3 [S. 92]; 88 III 131 S. 132; 87 III 79 E. 2 [S. 84]; Urteil 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2). Nach Auffassung der Vorinstanz setzt die Nichtigkeit einer im Kollokationsplan enthaltenen Verfügung ein betrügerisches Vorgehen im Sinne des Strafgesetzbuches, insbesondere Arglist voraus, wie auch in Lehre und Rechtsprechung festgehalten wird (HIERHOLZER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 121 zu Art. 247; SJZ 1986 S. 69; Urteil C 301/84 des Bundesgerichtes vom 5. März 1985). Zur Annahme betrügerischer Machenschaften sind jedenfalls gewichtige und nachzuweisende Indizien notwendig (BGE 91 III 87 E. 3).

2.5.2. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz den Sachverhalt auf der Grundlage der von der Beschwerdegegnerin dem Konkursamt eingereichten Belege und Auflistungen (betreffend Steuerzahlungen, Abrechnungen, Kosten für Kinderbetreuung, etc.) gewürdigt und Täuschungshandlungen auf der Sachverhaltsebene bzw. einen Täuschungsvorsatz verneint. Ebenso wenig könne aus der Offenlegung der Berechnung über die Steuerlasten oder aus dem eingereichten Rechtsgutachten ein Täuschungsvorsatz abgeleitet werden. Die im Vergleich zum Scheidungsverfahren stellenweise in unterschiedlicher Höhe geltend gemachten Beträge (wie betreffend Haushaltseinlagen, WEF-Vorbezug) seien teilweise aus Versehen oder durch Vertretung eines Rechtsstandpunktes erfolgt, jedenfalls nicht aus bewusster Täuschung, woran auch der Inhalt gewisser E-Mails der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Rechtsvertreter nichts ändere. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat weder ein innerer Wille seitens der Beschwerdegegnerin bestanden, der auf eine Täuschung gerichtet gewesen wäre, noch äussere Anzeichen dafür, dass sie etwas getan hätte, um die Konkursverwaltung von einer Überprüfung des Bestandes der Forderung abzuhalten. Was der Beschwerdeführer gegen die Tatsachenfeststellungen
vorbringt, erschöpft sich in der Würdigung der konkreten Umstände aus seiner Sicht. Es fehlt an hinreichenden Rügen, welche eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz darlegen würden (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Damit ist dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe an den Nachweis des von ihm behaupteten betrügerischen Erschleichens der Kollozierung zu hohe Anforderungen gestellt, von vornherein der Boden entzogen.

2.5.3. Unbehelflich ist weiter, wenn der Beschwerdeführer eine Nichtigkeit der Kollokation der Beschwerdeführerin daraus ableiten will, dass sie Gegenforderungen des Gemeinschuldners bewusst verschwiegen habe und so die Verrechnung verhindert habe. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Verrechnung seitens der Konkursverwaltung (und ihr Entscheid darüber anlässlich der Kollokation) ein gesonderter Vorgang sei, der nicht zur Täuschung bei der Anmeldung der Forderung führe, zumal auch diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht ein arglistiges Verhalten der Beschwerdegegnerin (betreffend Gewinnanteil Wohnungsvermietung, Rechtsgutachten, zwei weitere Listen) nicht ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Feststellungen unhaltbar und die rechtlichen Schlüsse bundesrechtswidrig seien.

2.6. Die Vorbringen des Beschwerdeführers laufen jedenfalls auf die Kritik am Bestand der zugelassenen Forderungen hinaus. Ob die Forderungen der Beschwerdegegnerin vom Konkursamt zu Recht kolloziert worden sind, kann von den Konkursgläubigern bestritten werden. Ist der Gemeinschuldner zur Anfechtung des Kollokationsplanes nicht berechtigt, so kann er diesbezüglich auch keinen Nichtigkeitsgrund geltend machen. Daran ändert auch der Hinweis auf Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK nichts.

2.7. Damit bleibt die weitere Prüfung von Verfahrensfehlern bei der Erstellung des Kollokationsplans offen, die den Beschwerdeführer in seiner Stellung als Gemeinschuldner betreffen. Hierher gehört insbesondere sein Anhörungsrecht zu den eingegebenen Forderungen (Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers fand die Anhörung aus terminlichen Gründen erst nach der Auflage des Kollokationsplanes am 1. September 2017 statt. Offenbar beziehen sich die Rügen des Beschwerdeführers auf die erste Fassung des Kollokationsplans, der auf seine Beschwerde hin durch das Bezirksgericht am 19. Dezember 2017 aufgehoben worden war, um ihn anzuhören und weitere Abklärungen vorzunehmen. Damit ist die geltend gemachte Verletzung des Anhörungsrechts nicht nachvollziehbar. Auch eine fehlende Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ist in diesem und im übrigen Zusammenhang nicht ersichtlich (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG). Die Nichteinholung der Erklärung des Gemeinschuldners kann ohnehin keinen Nichtigkeitsgrund darstellen (BGE 122 III 137 E. 1; Urteil 5A 814/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.2).

3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschwerdeführers auf die Nichtigkeit des Kollokationsplans hinsichtlich der Forderungen der Beschwerdegegnerin jedenfalls als nicht zulässige materielle Kritik. Allfällige Verfahrensfehler der Konkursverwaltung, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer berechtigt ist, liegen keine vor. Damit kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante