Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1198/2006
{T 0/2}

Urteil vom 1. April 2008

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Christian Widmer, Rämistr. 3, Postfach 74, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:
A.
Der am _______ geborene, aus der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien stammende Beschwerdeführer reiste am 16. Oktober 1995 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Juli 1996 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Einige Monate später lernte er die rund zehn Jahre ältere Schweizer Bürgerin H._______ kennen, welche er am 9. Januar 1998 im Kanton Zürich heiratete. In der Folge erhielt er von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 20. August 2001 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen Ehegemeinschaft zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Am 16. September 2001 wurde der Beschwerdeführer daraufhin erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von E._______ (Kanton Bern).
C.
Nachdem die Ehegatten im Spätsommer 2003 übereingekommen waren, getrennte Wohnsitze zu nehmen, wurde die Ehe vom Bezirksgericht Bülach am 19. Mai 2004 auf gemeinsames Begehren hin geschieden; das Scheidungsurteil wurde am 6. Juli 2004 rechtskräftig. Am 30. März 2005 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die Witwe seines im Frühjahr 1999 im Krieg gefallenen Bruders M._______, worauf er am 5. April 2005 beim Migrationsamt des Kantons Zürich für seine jetzige Gattin sowie die Kinder X._______ (geb. 1997), Y._______ (geb. 1998) und Z._______ (geb. 2001) ein Gesuch um Familiennachzug einreichte.
D.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 und 25. August 2005 wurde die Vorinstanz von den Migrationsbehörden der Kantone Zürich bzw. Bern darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei Z._______ um ein gemeinsames Kind der Eheleute handle. Es sei ungefähr im März/April 2001 gezeugt worden und am 12. Dezember 2001, noch während der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner schweizerischen Ex-Ehefrau, auf die Welt gekommen. Aufgrund dieser Umstände leitete das Bundesamt am 26. August 2005 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein.
E.
Mit Eingabe vom 27. September 2005 nahm der frühere Parteivertreter ein erstes Mal zu dem gegenüber seinem Mandanten erhobenen Vorwurf, die erleichterte Einbürgerung erschlichen zu haben, Stellung. Hierbei führte er aus, der Beschwerdeführer habe mit H._______ während sieben Jahren eine glückliche Ehe geführt. Anlässlich eines Ferienaufenthalts im Kosovo im Jahre 2001 habe er sich unter Alkoholeinfluss aber in der Tat auf ein Abenteuer mit der Witwe des verstorbenen Bruders eingelassen. Um den Ehefrieden nicht unnötig zu stören, habe er der Schweizer Ehefrau von diesem einmaligen Seitensprung nie etwas erzählt. Dass beim Seitensprung ein Kind gezeugt worden sei, davon habe er erst bei einem späteren Aufenthalt in seiner Heimat im März 2002 erfahren. Vor allem auch aus einem im Kosovo verstärkt vorhandenen familiären Verantwortungsgefühl heraus, habe er seine Schwägerin nach der Scheidung von seiner Schweizer Gattin dann geheiratet. Bei der Abgabe der gemeinsamen Erklärung vom 20. August 2005 (recte: 20. August 2001) seien jedoch beide Eheleute der tiefen Überzeugung gewesen, in einer stabilen Ehe zu leben. Es habe unter den damaligen Umständen auch keine Verpflichtung bestanden, die Einbürgerungsbehörde über den getätigten Fehltritt zu orientieren. Zudem lasse sich nicht sagen, die erleichterte Einbürgerung wäre bei Kenntnis des entsprechenden Sachverhalts nicht erteilt worden. Im Übrigen hätte ihm seine Ex-Ehefrau besagten Seitensprung wohl verziehen. Der Eingabe beigelegt waren ein vom 3. September 2005 datierendes Schreiben von H._______ mit einer Inventarliste von Beweismitteln und Fotos von gemeinsamen Ferienreisen.
Nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten reichte der damalige Rechtsvertreter am 20. Dezember 2005 eine ergänzende Stellungnahme nach.
F.
Auf Veranlassung des BFM wurde die schweizerische Ex-Ehefrau von der Stadtpolizei Kloten am 3. April 2006 zur Sache befragt. Anlässlich ihrer Anhörung gab sie an, es habe sich um eine Liebesheirat gehandelt. Der Anstoss hierzu sei von beiden ausgegangen. Sie hätten, von kleinen Ausnahmen abgesehen, eine harmonische Beziehung gepflegt. Zur Scheidung sei es vorab wegen des finanziellen Gebarens des Beschwerdeführers gekommen. Dieser sei in "komische" Geschäfte involviert gewesen und habe hohe Summen im Kosovo investiert, womit sie aus finanziellen Gründen nicht habe einverstanden sein können und was sie als Vertrauensbruch empfunden habe. Deswegen sowie bedingt durch ihre Arbeitszeiten im Schichtbetrieb hätten sie begonnen sich auseinanderzuleben. Die Erklärung vom 8. August 2001 habe zum damaligen Zeitpunkt aber absolut der Wahrheit entsprochen. Vom ausserehelich gezeugten Kind habe sie bis zur rogatorischen Einvernahme nichts gewusst.

Eine Kopie dieses Befragungsprotokolls wurde dem früheren Rechtsvertreter in der Folge zusammen mit dem dazugehörigen Ermittlungsbericht zur Kenntnis gebracht.
G.
In der abschliessenden Stellungnahme vom 30. August 2006 fügte der ehemalige Parteivertreter hinzu, die Einkünfte seines Mandanten seien auch zum Lebensunterhalt der Restfamilie im Kosovo verwendet worden. Insbesondere habe man mit diesen Mitteln den Wiederaufbau des im Kriege zerstörten Hauses für die in der Heimat verbliebenen Familienmitglieder vorangetrieben. Der Beschwerdeführer habe seine finanziellen Möglichkeiten anscheinend überstrapaziert und sogar einen Kredit aufgenommen. Der Schuldenberater habe ihm zu einem Privatkonkurs geraten, was er in der Hoffnung, aus eigenen Kräften wieder auf gesunden finanziellen Boden zu gelangen, abgelehnt habe. In Bezug auf den Bestand der Ehe mit der Schweizer Bürgerin bestreite der Beschwerdeführer jegliche Täuschungsabsicht.
H.
Auf Ersuchen der Vorinstanz vom 29. August 2006 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern am 7. September 2006 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
I.
Mit Verfügung vom 14. September 2006 erklärte das BFM die am 16. September 2001 erfolgte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, jener habe eine aussereheliche Beziehung eingestanden, die nachweislich noch kurz vor Abgabe der Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft zur Zeugung des am 12. Dezember 2001 geborenen Sohnes Z._______ geführt habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mehrfach, aber stets ohne seine damalige Gattin, in sein Heimatland gereist sei, wo er eine Zweitbeziehung zu seiner jetzigen Ehefrau unterhalten habe, berechtige zum Schluss, der Ehewille sei bereits in den Jahren 2001 und 2002 nicht mehr intakt gewesen. Vor diesem Hintergrund werde auch nachvollziehbar, dass seine finanziellen Mittel grösstenteils in den Kosovo abgeflossen seien. Erst diese Geschäfte erklärten ebenfalls, weshalb der Prozess des Auseinanderlebens der Eheleute ohne ein anderes, unvorhersehbares Ereignis vonstatten gegangen sei. Massgebend für den Trennungswunsch der Ex-Gattin seien ihren eigenen Angaben zufolge nämlich die ungewöhnlichen finanziellen Aktivitäten ihres Partners gewesen. Rückblickend müsse denn davon ausgegangen werden, dass die Ehe jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in die Zukunft gerichtet gewesen sei. Indem er den Behörden und der damaligen Ehefrau die Zeugung eines ausserehelichen Kindes und die riskanten, die Ehe schwer belastenden Geschäfte verheimlicht habe, habe er die erleichterte Einbürgerung mittels unzutreffender, nicht den Intentionen entsprechenden Erklärungen erschlichen.
J.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dazu lässt er durch den jetzigen Parteivertreter vorbringen, nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs habe die Partei Anspruch auf Teilnahme an der Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen. Der Beschwerdeführer sei nicht zu der Befragung von H._______ eingeladen worden, sondern man habe ihn erst nachträglich mit den Aussagen seiner Ex-Ehefrau "konfrontiert". Obwohl deren Aussagen grundsätzlich nicht in Frage gestellt und inhaltlich akzeptiert würden, sei der vorinstanzliche Entscheid wegen unzulänglicher Beweismittel aufzuheben. Dem vorliegenden Fall liege eine stabile eheliche Gemeinschaft zu Grunde. Die Eheleute seien regelmässig zusammen in die Ferien gegangen und der Beschwerdeführer sei in die Grossfamilie bzw. Verwandtschaft der Schweizer Ehefrau integriert gewesen. Die entsprechenden Beweise habe man der Vorinstanz angeboten, sie seien von dieser aber ignoriert worden. Die Ehe habe bis zum 19. Mai 2004 gedauert und die eheliche Gemeinschaft sei bis zum Schluss mit allem was dazu gehöre gelebt worden, also auch zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung. Allein schon die lange Ehedauer von sieben Jahren spreche gegen das Erschleichen des Bürgerrechts. Bei der Abgabe der gemeinsamen Erklärung am 20. August 2001 sei der eheliche Wille auf beiden Seiten ungebrochen vorhanden gewesen. Die Aussagen der Ex-Ehefrau vom 3. April 2006 seien hierfür Beweis genug. Von einem unehelichen Kind habe der Beschwerdeführer damals noch nichts gewusst, sei das Kind doch erst ein halbes Jahr später zur Welt gekommen. Gegenteiliges lasse sich weder durch Indizien noch Beweise belegen. Es habe sich um einen klassischen Seitensprung gehandelt, der Betroffene habe mit der Schwägerin weder vor diesem Vorfall noch danach eine Beziehung gepflegt, welche die Ehe mit H._______ hätte in Frage stellen können. Was die Vorinstanz dazu ausführe, sei tatsachenwidrig. Zwischen einem Seitensprung und einer Drittbeziehung bestehe ein wesentlicher Unterschied, eine Drittbeziehung habe der Beschwerdeführer nie eingestanden. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass seine Angaben im August 2001 weder auf falschen Angaben noch auf einer Täuschung beruht hätten. Dass er den ausserehelichen Geschlechtsverkehr der Ex-Frau und den Behörden gegenüber verheimlicht habe, sei für die Einbürgerung unerheblich gewesen. Die Ehe sei ja nicht wegen der späteren Beziehung zu seiner Schwägerin, sondern wegen Geldproblemen geschieden worden.
K.
Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2006 auf Abweisung der Beschwerde.
L.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 21. Februar 2007 an seinem Antrag fest. Mit der Stellungnahme reichte er ein persönliches Schreiben der schweizerischen Ex-Gattin vom 10. Februar 2007 sowie einen Karton mit Beweismaterial (Fotoalben, Videos, etc.) ein.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 27 und 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2825/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2 und C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 [mit Hinweisen]).
3.
Der Rechtsvertreter macht in formeller Hinsicht geltend, seinem Mandanten sei keine Gelegenheit gegeben worden, an der Einvernahme seiner Ex-Ehefrau teilzunehmen und dort Fragen zu stellen. Das Vorgehen der Vorinstanz bedeute eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der angefochtene Entscheid sei nur schon aus diesem Grunde aufzuheben.
3.1 Die Befragung von Auskunftspersonen nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG (als solche wurde die Ex-Ehefrau am 3. April 2006 angehört) hat in sinngemässer Anwendung von Art. 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
VwVG grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen, wobei Letzteren Gelegenheit einzuräumen ist, Ergänzungsfragen stellen zu lassen. Die Einvernahme kann nur ausnahmsweise ohne die Parteien stattfinden, nämlich wenn dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen notwendig erscheint (BGE 130 ll 169 E. 2.3.4 S. 174 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 3.2 und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2). Auskünfte, welche in Missachtung dieser Anforderungen erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden (BGE 130 ll 169 E. 2.3.5 am Anfang). Diesbezügliche formelle Rügen sind allerdings verspätet, wenn die betroffene Partei nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gehalten gewesen wäre, ihren Anspruch auf Teilnahme an der Befragung bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen (siehe Urteile des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3 und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2).
3.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, erhielt der damalige Parteivertreter schon kurz nach Eröffnung des Nichtigkeitsverfahrens erstmals Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äussern, wovon er zweimal Gebrauch machte (vgl. die Eingabe vom 27. September 2005 sowie die nach erfolgter Akteneinsicht nachgereichte Ergänzung vom 20. Dezember 2005). In der Folge hat die Vorinstanz die Ex-Ehefrau am 3. April 2006 durch die Stadtpolizei Kloten als Auskunftsperson befragen lassen. Am 13. Juli 2006 übermittelte das BFM dem früheren Rechtsvertreter das Befragungsprotokoll zur Stellungnahme. In seiner Antwort vom 30. August 2006 hat er danach zu einzelnen Aussagen der Ex-Ehegattin Stellung bezogen. Diese Ausführungen erhellen, dass der Beschwerdeführer mehrfach Anlass gehabt hätte, durch seinen Vertreter eine Konfrontation zu verlangen, wenn er dies als sinnvoll erachtet hätte (siehe wiederum Urteil 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3). Die entsprechende Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit offenkundig als verspätet.
4.
4.1 Nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 129 ll 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern.
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich, wohl aber dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 ll 113 E. 3.1 S. 114 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Für eine belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen).
5.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hatte am 20. August 2001 unterschriftlich bestätigt, dass er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft lebe und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Am 16. September 2001 erhielt er daraufhin das Schweizer Bürgerrecht. Die Ehegatten haben sich rund zwei Jahre später getrennt, die Scheidung erfolgte am 19. Mai 2004. Laut Darstellung der schweizerischen Ex-Ehefrau kam es in erster Linie wegen der vom Beschwerdeführer im Kosovo getätigten Geschäfte und Investitionen, welche die Ehe finanziell arg belasteten, zur Scheidung. Besagte Vorfälle hätten zum eigentlichen Vertrauensbruch unter den Eheleuten geführt. Vom Seitensprung und der Zeugung des Kindes Z._______ habe sie damals noch nichts gewusst.
6.2 Der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beigezogene Rechtsvertreter legt das Schwergewicht seiner Argumentation darauf, dass es sich vorliegend um eine Liebesheirat gehandelt habe und die Ehe über Jahre hinweg harmonisch verlaufen und bis zum Schluss gelebt worden sei. Die entsprechenden Beweismittel hat die Vorinstanz entgegen seiner Annahme nicht ignoriert, sondern sie lediglich für nicht ausschlaggebend erachtet. Was für Beweismittel in Aussicht gestellt und mit der Replik nachgereicht wurden, war dem Bundesamt aufgrund einer von der Ex-Ehefrau handschriftlich erstellten Inventarliste bekannt (vgl. das Begleitschreiben zur Eingabe vom 27. September 2005) und es hat deren Entgegennahme im Übrigen auch nie verweigert (siehe das Antwortschreiben des BFM vom 24. Oktober 2005), weswegen die diesbezügliche Rüge fehl geht.
6.3 Vorliegend geht es wie angetönt um die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehegattin im massgebenden Zeitraum zwischen der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der Erteilung des Bürgerrechts eine intakte, auf die Zukunft ausgerichtete Ehe geführt habe und ein stabiler Ehewille vorhanden gewesen ist. Der überwiegende Teil der mit der Replik präsentierten, weitgehend mit der vorerwähnten Inventarliste übereinstimmenden Unterlagen (acht Videokassetten, je ein Hochzeitsfotoalbum, Minialbum, Poster und ein Reisesouvenir in Form eines Tellers mit einem Bild des Ehepaares) bezieht sich nun aber auf den vor die Phase des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung fallenden, rechtlich nicht relevanten Zeitraum von Januar 1998 bis Winter/Frühjahr 2001, gleiches gilt für die bereits früher mit der Stellungnahme vom 27. August 2005 eingereichten Fotos. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer allerdings gar nicht vorgehalten, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Ebenso wenig schliesst sie aus, dass die Beziehung während einiger Zeit eine gewisse Stabilität aufgewiesen hat. Mit den genannten Beweismitteln werden mithin vor allem unbestrittene Tatsachen bewiesen.
7.
In der angefochtenen Verfügung wird primär wegen des Seitensprungs des Beschwerdeführers im Frühjahr 2001 und den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen davon ausgegangen, er habe seine familiären Prioritäten und tatsächlichen Absichten gegenüber der Einbürgerungsbehörde verschwiegen und mit der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft den falschen Anschein eines auf die Zukunft gerichteten Ehewillens erweckt. Der Rechtsvertreter hält dem entgegen, die Ehe sei nach der erleichterten Einbürgerung im bisherigen Rahmen gelebt worden, die Ehegatten hätten danach beispielsweise auch weiterhin gemeinsam Ferien verbracht. Drei Ferienaufenthalte (Sharm el Sheik, Dezember 2001; Lanzarote, Juni 2002; Gran Canaria, Februar 2003) sind durch Videokassetten dokumentiert. Die Ereignisabläufe, wie sich sich aus den vorliegenden Akten ergeben, liefern zusammen mit weiteren Indizien gleichwohl gewichtige Hinweise für die Annahme, die Ehe B._______ sei im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil und intakt gewesen.
7.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach der fast auf den Tag genauen Einleitung des Einbürgerungsverfahrens, als er im Frühjahr 2001 alleine im Kosovo weilte, mit einer anderen Frau einen ausserehelichen Intimkontakt hatte. Es handelte sich dabei nicht um eine wildfremde Person, sondern die ihm bestens bekannte, praktisch gleichaltrige Schwägerin. Dass er mit ihr schon in jener Zeit eine Beziehung unterhielt, ist anders als die Ausführungen der Vorinstanz suggerieren zwar aktenmässig nicht erstellt. Hätte die Einbürgerungsbehörde jedoch davon gewusst, dass der Beschwerdeführer vergleichsweise kurze Zeit vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung mit Folgen fremd gegangen ist, wäre die erleichterte Einbürgerung zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt. Die Zweifel an der behaupteten Stabilität der ehelichen Gemeinschaft, die dadurch aufgekeimt wären, hätten stattdessen ergänzende Nachforschungen nach sich gezogen. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters ist somit ausserehelicher Geschlechtsverkehr, noch dazu wenn er mitten im hängigen Einbürgerungsverfahren vollzogen wird, für die Behörde ungeachtet gewandelter Moralvorstellungen durchaus erheblich. Weiss die Partei, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung im Zeitpunkt der Verfügung erfüllt sein müssen und erklärt sie, in einer stabilen Ehe zu leben, so hat sie die Behörde gestützt auf ihre Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht unaufgefordert darüber zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht vollständig vorliegen (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115 f.). Ebenso wenig verfängt der Einwand des früheren Parteivertreters, derart Persönliches müsse nicht preis gegeben werden. Sind bestimmte Tatsachen, wie dies hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens der Fall ist, der Behörde nicht oder nur schwer zugänglich, gebieten Treu und Glauben seitens der Partei, der Behörde die ersuchten Auskünfte bzw. Hinweise über einschlägige Tatsachen zu erteilen. Diese Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Betroffenen auswirkt (vgl. BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115 f. oder das Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1). Aus den dargelegten Gründen wäre der Beschwerdeführer ebenfalls gehalten gewesen, das BFM über die Schwangerschaft der Schwägerin (von der er doch wohl Kenntnis haben musste) und das kurz nach der erleichterten Einbürgerung geborene aussereheliche Kind zu orientieren. Die hypothetische Frage, ob die schweizerischen Ex-Gattin besagten Fehltritt verziehen hätte, tut nichts zur Sache. Als entscheidend erscheint vielmehr, dass auf Seiten beider Partner - in concreto also auch auf Seiten des Mannes - ein authentischer Ehewille im Sinne der
dargelegten bundesgerichtlichen Praxis vorliegen muss. Der Beschwerdeführer hat sich deshalb das verschwiegene ehebrecherische Verhalten entgegenhalten zu lassen.
7.2 Anhaltspunkte für einen Missbrauch der erleichterten Einbürgerung ergeben sich sodann aus der Entwicklung des Verhältnisses des Beschwerdeführers zur Schwägerin sowie der weiteren Abfolge der Vorkommnisse. Fakt ist, dass die einbürgerungswillige Person im Frühjahr 2001 einen Knaben gezeugt hat, der Mitte Dezember 2001 zur Welt kam und von dessen Existenz sie allerspätestens im März 2002 erfahren hat. Gegen die These des einmaligen Seitensprunges spricht, dass der Beschwerdeführer die Kindsmutter zehn Monate nach der Auflösung der Ehe mit H._______ geheiratet hat. Das gemeinsame Kind anerkannte er noch während des Scheidungsverfahrens am 11. Januar 2004. Über konkrete Kontakte zwischen der Zeugung des Jungen und der Heirat vermitteln die Akten keine Aufschlüsse, bekannt ist immerhin, dass sich der Beschwerdeführer zwei- bis dreimal jährlich ohne seine Ex-Ehefrau in den Kosovo begab (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. April 2006, S. 4). Auf das Vorhandensein gewisser Bindungen deutet ferner das vom früheren Parteivertreter angesprochene familiäre Verantwortungsgefühl seines Mandanten hin. Dessen heutige Gattin ist (anders als seine erste Frau) überdies nur rund ein Jahr älter und stammt aus demselben Kulturkreis, was es im vorliegenden Zusammenhang mitzuberücksichtigen gilt. Von daher erscheint es weltfremd zu behaupten, der Beschwerdeführer habe mit ihr in der fraglichen Zeitspanne keine nennenswerten Kontakte unterhalten. Wohl mögen das weiterhin gute Einvernehmen der Ehegatten und das Verbringen gemeinsamer Ferien nach der erleichterten Einbürgerung als Aspekte angesehen werden, welche eher gegen das Vorliegen einer Zweckehe sprechen. Weil seine damalige Gattin weder über das Fremdgehen mit der Schwägerin noch das hierbei gezeugte aussereheliche Kind Bescheid wusste, sind die eingereichten Beweismittel, die den fraglichen Zeitraum betreffen (drei Videokassetten, vereinzelte Fotos), mit Blick auf ihre Aussagekraft und ihren Beweiswert indessen mit einem Makel behaftet. Ex post betrachtet stellen derartige Unterlagen denn keine hinreichenden Indizien für einen tatsächlichen in die Zukunft gerichteten Ehewillen im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. dem Erhalt des Bürgerrechts dar.
7.3 Die Zweifel hinsichtlich der Stabilität der Ehe werden durch die Prioritäten, welche der Beschwerdeführer in finanziellen Belangen setzte, bestärkt. Nach schweizerischem Rechtsverständnis ist die Ehe eine auf Dauer und Ausschliesslichkeit ausgerichtete Lebensgemeinschaft (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1147/2006 vom 10. Juli 2007 E. 2.2, C-1179/2006 vom 6. Juli 2007 E. 2.2 sowie C-1143/2006 vom 7. Juni 2007 E. 2.2). Im Kontext der bereits erläuterten Umstände, berechtigt die Art und Weise wie der Beschwerdeführer seine Geldangelegenheiten handhabte, zur Annahme, er habe daneben für ihn höherrangige oder zumindest gleichwertige Ziele verfolgt, denen er seine angeblich intakte Ehe unterordnete. Unbestritten ist, dass er im Verlaufe der Ehe mit der Schweizer Bürgerin erhebliche Überweisungen in sein Heimatland tätigte und dort Gelder in Geschäfte investierte. Von wann an dies der Fall war, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren. Soweit ersichtlich, begannen die Gelder jedoch erst dorthin zu fliessen, als der Beschwerdeführer von der Existenz des ausserehelichen Kindes wusste. Der frühere Parteivertreter spricht in der Stellungnahme vom 30. August 2006 denn davon, sein Mandant habe die Einkünfte auch zum Lebensunterhalt der Restfamilie verwendet. Ab dem Januar 2003 sollen zudem Mittel für den Wiederaufbau eines im Kriege zerstörten Hauses bereit gestellt worden sein. Den Aussagen der Ex-Ehefrau wiederum ist zu entnehmen, dass die finanziellen Probleme im Februar 2003, als das Paar auf Gran Canaria weilte, schon länger ein Thema gewesen sind. Die Geschäfte, die der Beschwerdeführer ohne ihr Einverständnis und zum Teil ohne ihr Wissen einging, stellten in ihren Augen einen grossen Vertrauensbruch dar, was nicht erstaunt, gingen sie doch "in die 100'000 von Franken" (siehe Einvernahmeprotokoll vom 3. April 2006 S. 3). Der Betroffene hat sich deswegen massiv verschuldet. Die aufgezeigte Entwicklung brachte H._______ schliesslich dazu, die Ehe aufzulösen. Besagte Vorfälle, welche das Budget der Eheleute über Gebühr belasteten, bestätigen die eingangs geäusserte Vermutung der Verlagerung des familiären Schwerpunktes.
7.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung von der schweizerischen Ex-Frau ausging, denn die erleichterte Einbürgerung kann nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Wie an anderer Stelle erwähnt, wollte der Gesetzgeber mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten ihre gemeinsame Zukunft fördern (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Auch der Hinweis des Rechtsvertreters auf den Scheidungsgrund stellt kein geeignetes Argument für die Widerlegung der Vermutungsbasis dar, zumal H._______ zum Scheidungszeitpunkt weder von der Drittbeziehung noch dem ausserehelichen Kind etwas ahnte. Aufgrund einer Gesamtwürdigung all dieser Sachverhaltselemente rechtfertigt es sich mithin, von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dem Beschwerdeführer sei es nach der "Affäre" mit der Schwägerin nicht mehr vorrangig darum gegangen, eine auf Dauer und Ausschliesslichkeit gerichtete eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten. Vielmehr lassen die objektiven Umstände annehmen, er sei danach zweigleisig gefahren. In dieses Bild passt, dass er - sowohl was seine ausserehelichen Kontakte als auch die Finanzen anbelangt - nicht mit offenen Karten spielte. Kommt hinzu, dass er mit seiner Ex-Gattin wohl Ferien im Ausland verbrachte, sie aber nie in den Kosovo mitnahm. Die Wahl der Lebensform und die damit verbundene Gestaltung von Beziehungen steht dem Beschwerdeführer selbstredend frei. Will er daraus Ansprüche ableiten, hat er aber den entsprechenden Obliegenheiten nachzukommen und seine Absichten offen zu legen.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat zu entkräften vermögen. Zumindest von seiner Warte aus handelte es sich bei der ehelichen Gemeinschaft mit der schweizerischen Ex-Ehefrau - auch wenn der äussere Schein etwas anderes vorgibt - im massgebenden Zeitraum nicht mehr um eine wirklich intakte Beziehung. Mit dem bewussten Verheimlichen erheblicher Tatsachen hat er die erleichterte Einbürgerung erschlichen, weshalb diese zu Recht für nichtig erklärt wurde.
8.
8.1 Die angefochtenen Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 17

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: 8 Videokassetten, 1 Fotoalbum, 1 Minialbum, 1 Poster, 1 Reisesouvenir im Original)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. ZH [...])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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