Tribunal federal
{T 0/2}
5A.24/2003 /rov
Urteil vom 19. Mai 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 16. September 2003.
Sachverhalt:
A.
Z.________ reiste am 28. September 1989 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens hätte er die Schweiz bis zum 15. Mai 1993 verlassen müssen. Am 6. Juni 1993 verheiratete er sich in Zürich mit der um 16 Jahre älteren Schweizer Bürgerin, Y.________, geborene X.________, geschiedene W.________.
Am 3. Juli 1997 erhielt Z.________ durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
Die Ehe von Z.________ mit der Schweizer Ehefrau wurde am 23. Juni 1998 geschieden.
B.
Am 24. April 2001 teilte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) Z.________ die Eröffnung eines Verfahrens um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung mit. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, dazu und zum Scheidungsverfahren Stellung zu nehmen. Am 5. April 2002 beauftragte das BFA (neu: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, IMES) die Abteilung Einbürgerungen des Amtes für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, die Ex-Ehefrau vorzuladen und ihr den Fragenkatalog des BFA zu unterbreiten. Am 30. April 2002 wurde die Ex-Ehefrau durch die Kantonspolizei Zürich einvernommen. Sie erklärte sich damit einverstanden, dass der Ex-Ehemann Kenntnis von ihren Aussagen erhalte. Nachdem dieser am 26. Juni 2002 seine Stellungnahme abgegeben hatte, erklärte das BFA am 2. Juli 2002 die erleichterte Einbürgerung von Z.________ vom 3. uli 1997 für nichtig. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 16. September 2003 ab.
C.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2003 führt Z.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die Entscheide des IMES und des Beschwerdedienstes EJPD seien aufzuheben. Mit separater Eingabe vom 3. Dezember 2003 ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Das EJPD schliesst in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2004 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
1.2 Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, den Entscheid des IMES aufzuheben, denn Beschwerdegegenstand bildet nach Art. 98
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
1.3 Insoweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, seine Ex-Ehefrau sei am 30. April 2002 befragt worden, ohne dass er und sein Rechtsanwalt Gelegenheit erhalten hätten, anwesend zu sein und Fragen zu stellen. Bereits im Jahre 1999 sei sie ohne sein Beisein befragt worden. Er habe in seiner Beschwerde vom 2. August 2002 eine entsprechende Beweisofferte gemacht. Dies werde als Verfahrensmangel und Verweigerung des rechtlichen Gehörs gerügt.
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe diverse Zeugeneinvernahmen samt Konfrontation mit der Ex-Ehefrau beantragt, weil ansonsten nicht erwiesen sei, dass er die Erklärung über die eheliche Gemeinschaft wider besseren Wissens unterzeichnet gehabt habe. Der Beschwerdeführer verkenne, dass gerade dieser Punkt subjektive Wahrnehmungen bzw. innere Vorgänge betreffe, die sich in der Regel eines direkten Beweises entzögen. Ein solcher Beweis lasse sich nicht durch die beantragten Zeugeneinvernahmen erbringen, zumal diese ja nur über äussere Vorgänge Auskunft geben könnten. Die äusseren Vorgänge oder Ereignisse seien jedoch - soweit relevant - klar. Dem Antrag könne aus diesen Gründen nicht stattgegeben werden. Sei kein direkter Beweis möglich, so seien die vorhandenen Sachverhaltselemente im Sinne einer objektivierenden Betrachtungsweise einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
2.3 Das Bundesgericht hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 5A.20/2003 vom 22. Januar 2004 in E. 2.3.5 befunden, in sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. |
2 | Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden. |
3 | Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. |
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1 | Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. |
2 | Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden. |
3 | Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung. |
Die Vorinstanz hat die Zeugenbefragung wie auch eine erneute Einvernahme der Ex-Ehefrau in Anwesenheit des Beschwerdeführers mit der gleichen Begründung abgelehnt, nämlich damit, ob die Unterzeichnung der Erklärung über die eheliche Gemeinschaft wider besseren Wissens erfolgt sei, betreffe einen inneren Vorgang, wogegen Zeugen nur über äussere Vorgänge Auskunft geben könnten. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde aber am 22. Mai 2002 das Befragungsprotokoll der Ex-Ehefrau vom 30. April 2002 zur Stellungnahme übermittelt. In seiner Antwort vom 26. Juni 2002 führte er aus, die Ex-Ehefrau sei schon 1999 von der Stadtpolizei Zürich einvernommen worden, und er habe sich dazu bereits am 19. Oktober 2001 geäussert; im Weiteren wurde eingehend zu den Erwiderungen der Ex-Ehefrau Stellung bezogen. Der Beschwerdeführer hätte demnach durchaus schon damals Anlass gehabt, eine Konfrontation zu verlangen, wenn er dies als sinnvoll erachtet hätte. Die Rüge ist somit verspätet, denn der Beschwerdeführer wäre nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
3. Auflage 1999, S. 588/589, mit Bezug auf die Verwirkung des Rechts auf Ablehnung eines Richters). Wenn unter solchen Umständen die Beschwerdeinstanz eine Konfrontation ablehnte, hat sie (im Ergebnis) ihr Ermessen nicht missbraucht.
3.
Als Nächstes macht der Beschwerdeführer geltend, es hätte eine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden müssen, um seine Parteirechte zu wahren. Das Vorbringen geht fehl.
Vorab ist klarzustellen, dass im Bundesverwaltungsverfahren das Öffentlichkeitsprinzip nicht generell gilt. Nach der Regelung im Bund und in den meisten Kantonen haben im Verfahren vor Verwaltungsbehörden nur die Parteien Zugang zu allen Beweishandlungen und einzig mit schriftlichen Beweismitteln. Die Parteiöffentlichkeit ist ein Ausfluss des rechtlichen Gehörs und zu dessen Wahrung unabdingbar. Der Zugang zu den Beweishandlungen bedeutet insbesondere, Ergänzungsfragen an die Zeugen zu stellen. Für das Verwaltungsverfahren ist dieses Recht in Art. 18 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. |
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1 | Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. |
2 | Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden. |
3 | Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. |
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1 | Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. |
2 | Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden. |
3 | Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung. |
rechtliche Gehör gegenüber dem Beschwerdeführer gewahrt worden.
4.
4.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
Nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
|
1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
4.2 Die Vorinstanz führt aus, anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 23. Juli 1998 habe die Ehefrau ausgeführt, es sei in ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer am Anfang bzw. während den ersten vier Jahren gut gegangen. Dann habe er bis spät in die Nacht hinein Landsleute nach Hause gebracht. Auf ihre Bitten um etwas Ruhe sei er nicht eingegangen, sondern habe ihr vorgehalten, sie sei eine ältere Frau und er könne kommen und gehen wie er wolle. 1997 sei ihre Mutter in Kenia zuerst erkrankt und dann im gleichen Jahr gestorben. Sie habe den Beschwerdeführer zweimal vergeblich um Geld für einen Besuch gebeten. Er habe ihr jedoch nicht geholfen und sei stattdessen nach Amerika oder nach Bangladesch verreist. Sie habe schliesslich von der Gemeinde Fr. 3'000.-- erhalten, um nach Kenia zu reisen. Der Beschwerdeführer habe sie bei diesem Vorfall sehr unglücklich und wütend gemacht, weshalb sie sich ein weiteres Zusammenleben nicht mehr habe vorstellen können. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, es sei nicht alles wahr, was die Ehefrau gesagt habe. Es stimme nicht, dass er keine Rücksicht auf sie genommen bzw. ihr ihr Alter vorgehalten habe. Er habe bereits vor dem Friedensrichter ausgeführt, dass er mit einer
Scheidung einverstanden sei. Es komme ständig etwas von aussen bzw. von seiner Ehefrau auf ihn zu, weshalb er auch Ruhe haben wolle.
Weiter wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, am 30. April 2002 - anlässlich der Anhörung in Zürich - habe die Ex-Ehefrau u.a. ausgeführt, die ersten zwei Ehejahre seien zwar gut verlaufen. Doch sei die Wohnung immer schmutzig gewesen und sie habe alles selber aufräumen müssen, was sie ärgerlich gemacht habe. Nach drei Jahren habe er ihr gesagt, sie könne sich ja von ihm scheiden lassen. Sie habe diese Aussage ernst genommen, denn die lauten Besuche ihres Ehemannes hätten immer wieder zu Auseinandersetzungen unter den Ehegatten geführt. Er habe auch unnötige Bemerkungen über sie gemacht bzw. sei gemein zu ihr gewesen. Es sei auch einmal zu Tätlichkeiten gekommen: er habe sie geschlagen, worauf sie zurückgeschlagen habe. Nach 3½ bis 4 Jahren sei er freiwillig ausgezogen. Er habe allein leben wollen und bei einem Freund gewohnt. Einen Teil seiner Sachen habe er mitgenommen, den Rest bei ihr gelassen. Ab und zu habe er noch die Post abgeholt.
4.3 Zur materiellen Begründung verweist der Beschwerdeführer ergänzend auf seine drei Eingaben an das EJPD und das BFA. Dieser generelle Verweis ist unzulässig, denn die Begründung muss in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst enthalten sein (Art. 108 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
4.4 Im Weiteren erhebt der Beschwerdeführer folgende Einwendungen:
4.4.1 Mit Bezug auf die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung zu Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
4.4.2 Richtig, aber ohne Belang ist die Feststellung des Beschwerdeführers, dass die Scheidungsklage von der Ex-Ehefrau eingereicht worden war. Ihre anderslautende Aussage anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2002 stellt gestützt auf die Akten einen Irrtum dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus diesem Lapsus der Ex-Ehefrau nicht der Schluss gezogen werden, diese Befragung könne deswegen nicht beweisbildend sein.
4.4.3 Ferner trägt der Beschwerdeführer vor, die Feststellung des EJPD sei willkürlich, wonach er vor Gericht nichts vorgebracht habe, das für die von ihm vertretene Auffassung sprechen würde, dass die Ehe erst im Winter 1998 bzw. mehrere Monate nach der Einbürgerung in die Brüche gegangen sei; denn der damalige Scheidungsbeklagte habe nichts anderes tun können, als die Vorwürfe der Ehefrau zu bestreiten. Dieses Argument überzeugt nicht, denn der Beschwerdeführer hätte vor den Verwaltungsbehörden darlegen müssen, was er für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft getan hat. Dass er dafür nicht das Notwendige aufgebracht hat, geht indirekt aus seinem weiteren Einwand hervor, er habe sich mit der Scheidung, welche seine Frau angestrebt habe, abgefunden, habe aber immerhin deren Vorwürfe vehement und klar bestritten.
4.4.4 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers genügt es nicht, dass die Ehe "nach der Meinung beider Parteien die längste Zeit gut gegangen ist", sondern die Stabilität der Verbindung muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Und die Bemerkung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer als Asylbewerber hätte ohne Eheschliessung nicht in der Schweiz bleiben können, ist ein Gesichtspunkt, der bei der Gesamtwürdigung eine Rolle spielen kann.
4.4.5 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, er habe selber eingestanden, dass er sich im Jahre 1994 in Bangladesch in ein 13- oder 14-jähriges Mädchen verliebt gehabt habe und dass in jener Zeit die Ehe für ihn problematischer gewesen sei als für seine Ex-Ehefrau. Diese Tatsache wie auch der Umstand, dass er heute mit einer jüngeren Frau (geboren 1970) verheiratet und Vater einer Tochter (geboren 28. März 1999) sei, könnten nicht als Anhaltspunkte dafür genommen werden, dass er mit seiner Ex-Ehefrau keine stabile Ehe geführt habe.
Der Einwand geht fehl. Aus diesen Begebenheiten ergibt sich einerseits, dass der Beschwerdeführer bereits ein Jahr nach Eheschluss sich zu einer wesentlich jüngeren Frau hingezogen fühlte und dann vier Jahre später - im Sommer 1998 - mit einer 10 Jahre jüngeren Frau eine Tochter gezeugt hat. Anderseits kann aus dieser Neigung des Beschwerdeführers für jüngere Frauen geschlossen werden, dass die Heirat mit der um 16 Jahre älteren Schweizerin von Anbeginn nur eine geringe Stabilität aufweisen konnte. Dass die Vorinstanz den Altersunterschied in die Indizienkette aufgenommen hat, ist somit nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Bemerkung im angefochtenen Entscheid nicht unbegründet, die Ehe mit der Schweizer Bürgerin habe weitgehend, wenn nicht primär, zweckfremden Motiven gedient.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist zu schliessen, dass namentlich wegen des Altersunterschieds zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau und der Tatsache, dass die Scheidungsklage sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung eingereicht worden war, weder im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung über die eheliche Gemeinschaft noch in jenem der erleichterten Einbürgerung eine stabile und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat.
5.
Die Vorinstanz hat nach dem Dargelegten weder Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: