in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. August 2021; Proz. FE210029
Rechtsbegehren: (VI Prot. S. 10 und S. 12; vgl. auch act. 10/3/1, sinngemäss) 1.
Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 5 der Vereinbarung vom 25. Februar 2020 sei abzuändern und es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller der Beklagten seit dem 1. Dezember 2020 keinen Ehegattenunterhalt mehr zu bezahlen hat.
2.
Der Gesuchsteller sei in Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 4 der Vereinbarung vom 25. Februar 2020 zu verpflichten, C._____ und D._____ ab dem 1. Dezember 2020 angemessene Unterhaltsbeiträge, d.h. Barunterhalt von maximal Fr. 700. pro Monat für beide Kinder zu leisten.
3.5. [Betreuungsregelung] Verfügung des Einzelgerichtes: " 1. 2.
[Vereinigung] Der Antrag des Klägers, Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 5 der Vereinbarung vom 25. Februar 2020 sei abzuändern und es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten seit dem 1. Dezember 2020 keinen Ehegattenunterhalt zu bezahlen hat, wird abgewiesen.
3.
Der Antrag des Klägers, Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 4 der Vereinbarung vom 25. Februar 2020 sei abzuändern und es sei festzustellen, dass der Kläger C._____ und D._____ ab dem 1. Dezember 2020 angemessene Unterhaltsbeiträge, d.h. Barunterhalt von maximal Fr. 700. pro Monat für beide Kinder zu leisten hat, wird abgewiesen.
4.9. [Betreuungsregelung] 10.
[Mitteilung]
11.
[Rechtsmittel]"
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): " 1.
Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. August 2021 (FE210029-F/Z04/LH/MG/KW) sei aufzuheben, Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 5 der Vereinbarung vom 25. Februar 2020 sei abzuändern und es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten seit dem 1. Dezember 2020 keinen Ehegattenunterhalt zu bezahlen hat.
2.
Dispositivziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. August 2021 (FE210029-F/Z04/LH/MG/KW) sei aufzuheben, Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. Februar 2020 in Verbindung mit Ziff. 4.1 der Vereinbarung vom 25. Februar 2020 sei abzuändern und der Kläger sei zu verpflichten, C._____ und D._____ ab dem 1. Dezember 2020 angemessene und ihm zumutbare Unterhaltsbeiträge, maximal jedoch im Umfang von CHF 3'000.00 für beide zusammen, zu bezahlen.
3.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens, eingeschlossen Parteientschädigung (zzgl. MwSt.), seien der Beklagten aufzuerlegen."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 14 S. 2): " 1.
Die Anträge des Klägers seien vollumfänglich abzuweisen.
2.
Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 9. August 2021 vollumfänglich zu bestätigen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % zulasten des Klägers." Weitere Anträge für das Berufungsverfahren:
des Klägers und Berufungsklägers (act. 5 S. 2): " 1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Prozesskosten zu bevorschussen. Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 14 S. 2): " 1.
Der Antrag des Klägers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren sei abzuweisen.
2.
Der Kläger sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Beitrag an die Prozesskosten in der Höhe von einstweilen CHF 2'500. zu bezahlen. Eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." Erwägungen: I.
1.
Die Parteien sind verheiratet und Eltern der gemeinsamen Kinder
D._____, geboren am tt.mm.2008, und C._____, geboren am tt.mm.2012. Seit Januar 2019 leben sie getrennt. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Horgen (fortan: Vorinstanz) vom 11. April 2019 wurden unter anderem die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte) gestellt. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) wurde verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 10/5/32). Dieser Eheschutzentscheid wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 27. Februar 2020 abgeändert, wobei unter anderem die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge reduziert wurden (act. 10/4/32). 2.1.
Mit Eingabe vom 10. November 2020 reichte der Kläger ein Gesuch um
Abänderung des Eheschutzurteils vom 27. Februar 2020 betreffend die Unterhaltszahlungen ein (act. 10/3/1). Daraufhin wurden die Parteien auf den 9. März 2021 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen und aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen (act. 10/3/10). Nachdem der Kläger mit Eingabe vom 22. Januar 2021 bei der Vorinstanz die Scheidungsklage anhängig gemacht hatte, wurde den Parteien die Vorladung zur Vergleichsverhandlung sowie die angesetzten Fristen zur Einreichung von Unterlagen abgenommen (act. 10/3/12).
2.2.
Daraufhin wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung im Scheidungs-
verfahren sowie zur Haupt-/Vergleichsverhandlung betreffend Abänderung Eheschutzmassnahme/vorsorgliche Massnahmen auf den 13. April 2021 vorgeladen (act. 10/11). Zudem wurde ihnen Frist angesetzt, diverse Belege einzureichen. Mit Eingabe vom 22. März 2021 reichte die Beklagte die erforderlichen Belege ein und beantragte den Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend die Betreuungsregelung des Klägers, die nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bilden (act. 10/17). Auf Gesuch des inzwischen vertretenen Klägers wurde die Verhandlung vom 13. April 2021 abgenommen und neu auf den 25. Mai 2021 angesetzt (act. 10/22, 10/24-25 und 10/32/1-2). Anlässlich der Verhandlung konnte kein Vergleich abgeschlossen werden (VI Prot. S. 28). 2.3.
Im Nachgang zur Verhandlung reichten die Parteien je eine weitere Stel-
lungnahme ein (act. 10/53 und 10/57). Mit Verfügung vom 9. August 2021 erliess die Vorinstanz schliesslich ihren Entscheid im Sinne vorsorglicher Massnahmen (act. 10/58 = act. 4/1 = act. 9, fortan: act. 9). Für die ausführliche Darstellung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte ist im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (act. 9 S. 5 ff.). 3.1.
Mit Eingabe vom 23. August 2021 erhob der Kläger Berufung gegen die
vorinstanzliche Verfügung betreffend die Unterhaltszahlungen und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Ferner beantragte er für das Berufungsverfahren die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5 S. 2). 3.2.
Mit Beschluss vom 30. November 2021 wurde der Antrag auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Zudem wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum prozessualen Antrag des Klägers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses Stellung zu nehmen und die Berufung zu beantworten (act. 12). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 kam die Beklagte dieser Aufforderung fristgerecht nach (act. 13 f.). Mit Brief vom 5. Januar 2022 wurde die Eingabe der Beklagten dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 16). Mit Eingabe vom 31. Januar 2021 (recte wohl: 2022; hierorts eingegangen am 17. Februar
2022) reichte der Kläger persönlich ein Schreiben samt Beilagen ein (act. 18 f.). Dieses ist der Beklagten mit diesem Entscheid zuzustellen. 4.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-61). Das Ver-
fahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. II. 1.
Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im
Scheidungsverfahren betreffend die Unterhaltsregelung, wobei dieses wiederum die Abänderung des vorinstanzlichen Eheschutzurteils vom 27. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. EE190097-F) zum Thema hatte. Bei der Anordnung resp. Abänderung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. |
3 | Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 271 Geltungsbereich - Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für: |
|
a | die Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB124; |
b | die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB); |
c | die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB); |
d | die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB); |
e | die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB); |
f | die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB); |
g | die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB); |
h | die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB); |
i | die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB). |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen. |
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1 | Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen. |
2 | Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen. |
3 | Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. |
3 | Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
|
1 | Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
2 | Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin. |
2.
Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen
ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar: |
|
1 | Mit Berufung sind anfechtbar: |
a | erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; |
b | erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. |
2 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden: |
|
a | unrichtige Rechtsanwendung; |
b | unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
|
1 | Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. |
2 | Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. |
aber die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt selbst im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa IVO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 30 ff. und N 36 ff.; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen). Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil auswirken. 3.
Die Berufung vom 23. August 2021 wurde innert Rechtsmittelfrist
(vgl. act. 10/61/2) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Kläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 4.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die für die Dauer
des Scheidungsverfahrens geltende Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den Kindern sowie gegenüber der Beklagten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Eheschutzurteil vom 27. Februar 2020 beim Kläger von einem monatlichen Einkommen von CHF 14'300. netto (inkl. Bonus) und bei der Beklagten von einem solchen von CHF 5'011.60 netto (kein 13. Monatslohn) ausgegangen wurde (zzgl. Familienzulagen pro Kind von je CHF 200., vgl. act. 10/4/32 Dispositiv-Ziffer 4). Gestützt darauf wurde der Kläger verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge für D._____ in der Höhe von CHF 2'448. (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) sowie für C._____ in der Höhe von CHF 2'655. (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen. Sodann wurde er dazu verpflichtet, der Beklagten einen persönlichen
Unterhalt in der Höhe von CHF 1'597. pro Monat zu bezahlen (act. 10/4/32 Disp.-Ziffer 2 und 3). 5.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides zusammenge-
fasst aus, der Kläger stütze sein Abänderungsbegehren einerseits auf die erhebliche Reduktion seines Einkommens infolge des Stellenverlusts bei der Bank E._____, andererseits auf die massgebliche Erhöhung des Einkommens der Beklagten (act. 9 S. 13). 5.1.
In Bezug auf sein Einkommen so die Vorinstanz wäre eine relevante
Veränderung der Verhältnisse erst ab Februar 2021 anzunehmen. Im Zeitpunkt der Einreichung seines Abänderungsbegehrens am 10. November 2020 seien keine veränderten Verhältnisse vorgelegen, weshalb das Begehren bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre (act. 9 S. 15). Der Vollständigkeit halber setzte sich die Vorinstanz dennoch mit den klägerischen Vorbringen auseinander und kam zum Schluss, dass beim Kläger bei seiner derzeitigen Anstellung bei der F._____ mit Sitz in G._____ von einem Einkommen von umgerechnet mindestens CHF 9'099. pro Monat auszugehen wäre (act. 9 S. 16 f.). Da mit dem vom Kläger behaupteten Bruttoeinkommen von EUR 10'000. die Unterhaltsansprüche der Beklagten und Kinder in Gesamthöhe von CHF 6'700. offensichtlich nicht gedeckt werden könnten, wäre ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (act. 9 E. S. 19). Zugunsten des Klägers sei zwar von einem unfreiwilligen Stellenverlust bei der Bank E._____ auszugehen. Allerdings gelte auch bei einem unfreiwilligen Stellenverlust zu prüfen, ob er genügende Suchbemühungen unternommen habe, um eine Anstellung mit vergleichbarem Salär zu finden (act. 9 S. 19). Als Belege für seine Suchbemühungen habe der Kläger ausschliesslich die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen für das RAV der Monate August 2020 und September 2020 eingereicht. Aus diesen sei nicht ersichtlich, inwiefern das jeweilige potenzielle Einkommen vergleichbar oder nicht vergleichbar mit seinem Einkommen bei der Bank E._____ gewesen wäre. Es sei auch bezeichnend, dass der Kläger keinerlei Bewerbungen und Absagen ins Recht gelegt habe. Die von ihm geltend gemachten Suchbemühungen bzw. die von ihm behaupteten Schwierigkeiten, eine neue An-
stellung mit einem vergleichbaren Salär wie bei der Bank E._____ zu finden, würden sich somit nicht anhand von Belegen überprüfen lassen. Es hätte indessen am Kläger gelegen, diese Suchbemühungen bzw. Schwierigkeiten rechtsgenügend glaubhaft zu machen (act. 9 S. 20). Ferner habe der Kläger mit der dokumentierten Stellensuche erst drei Monate nach Erhalt der Kündigung begonnen. Zudem habe er mit den von ihm eingereichten Unterlagen einzig glaubhaft machen können, das vom RAV geforderte Minimum geleistet zu haben. Darüber hinaus sei auch die Qualität dieser minimalen Suchbemühungen als eher zweifelhaft zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund seien die vom Kläger glaubhaft gemachten Suchbemühungen als offensichtlich ungenügend anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger ein höheres Salär als EUR 10'000. brutto erzielen könnte. Der Kläger hätte insbesondere anhand von konkreten Stellenbewerbungen, aus welchen insbesondere auch ersichtlich sei, für welche Funktion er sich jeweils beworben habe glaubhaft machen müssen, dass es ihm nicht möglich sei, einen vergleichbaren Lohn in der Schweiz zu erzielen. Folglich wäre dem Kläger weiterhin ein (nunmehr hypothetisches) Einkommen in Höhe von CHF 14'300. anzurechnen (act. 9 S. 20 f.). 5.2.
In Bezug auf den zweiten geltend gemachten Abänderungsgrund das
gesteigerte Einkommen der Beklagten hält die Vorinstanz fest, dass die Beklagte gestützt auf die Rechtsprechung aufgrund der Betreuung des 8-jährigen und zudem kranken C._____ er leidet unter Sichelzellenanämie (vgl. VI Prot. S. 15) derzeit ausschliesslich einem Erwerbspensum von 50 % nachgehen müsste. Ferner sei im für das Gesuch des Klägers massgeblichen Zeitpunkt (noch) keine erhebliche oder dauerhafte Veränderung vorgelegen, zumal von einer Veränderung frühestens per 1. Juli 2021 resp. 1. August 2021 auszugehen sei (act. 9 S. 22). Hinzu komme, dass die Veränderung des Einkommens auf die ausbleibende Leistung der Unterhaltsbeiträge durch den Kläger und der daraus resultierenden finanziellen Not der Beklagten zurückzuführen sei. Es rechtfertige sich bei dieser Ausgangslage nicht, den vom Kläger aufgrund von dessen Nichtbezahlung der Unterhaltsbeiträge verursachten Zwang für die Beklagte, ihr eigenes Einkommen zu erhöhen, als Grund für eine Reduktion seiner Pflicht, angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zu verwenden. Es sei denn auch gerade aufgrund
der Krankheit von C._____ glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Beklagte ihr Pensum sobald wie möglich wieder reduzieren wolle (act. 9 S. 23). 6.1.1.
Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend sein Einkommen
bringt der Kläger zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Beurteilung des Zeitpunktes, zu welchem veränderte Verhältnisse vorliegen müssten, das Recht falsch angewendet (act. 2 Rz. 12). Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid betreffe die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen, die in einem Scheidungsurteil festgesetzt würden. Vorliegend werde jedoch die Abänderung von Eheschutzmassnahmen begehrt, die im Summarverfahren ergangen und daher aufgrund deren beschränkter materieller Rechtskraft im Vergleich zu einem Scheidungsurteil erleichtert abänderbar seien (act. 2 Rz. 9). Ferner dürfe dem Kläger durch die Verfahrensvereinigung kein Nachteil erwachsen, indem wohlgemerkt ohne rechtliche Grundlage das Vorliegen eines Abänderungsgrundes zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Abänderung des Eheschutzes als massgebend erklärt werde (act. 2 Rz. 11). Schliesslich widerspräche eine starre Fixierung der Beurteilung der Veränderung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aufgrund der Beweismittelbeschränkung im Summarverfahren auch klarerweise dem Sinn und Zweck von Art. 179
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
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1 | Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
2 | Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin. |
Der Kläger bringt weiter vor, eine erhebliche Veränderung der Verhältnis-
se liege selbst dann vor, wenn man der Vorinstanz bei ihrer Beurteilung folge und von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von CHF 9'099. ausginge. Da diese Veränderung seit nunmehr bald neun Monaten bestehe, liege zudem eine dauerhafte Veränderung vor (act. 2 Rz. 14). In Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wirft der Kläger der Vorinstanz vor, keine rechtsgenügende Feststellung betreffend den ausgewiesenen Bedarf aller Familienmitglieder vorgenommen zu haben. Erst in einem zweiten Schritt sei abzuklären, ob dem Kläger weitere Anstrengungen hätten zugemutet werden können. Die Vorinstanz habe eine solche Zumutbarkeit jedoch auch nicht rechtsgenügend beurteilt. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die Tatfrage nicht rechtsgenügend abgeklärt, nämlich, ob es aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie un-
mittelbar während des Stellenverlustes des Klägers diesem überhaupt möglich gewesen sei, eine vergleichbare Stelle mit vergleichbarem Salär zu finden (act. 2 Rz. 28 ff.). 6.2.
In Bezug auf das Einkommen der Beklagten setzt sich der Kläger nicht
mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er bringt allerdings vor, dass bei der Beklagten ab 1. Juli 2020 von einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen sei. Seit der Erhöhung ihres Arbeitspensums bei der H._____ AG habe sie über ein Nettoerwerbsbeinkommen von mindestens CHF 6'488. verfügt. Mit diesem monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten bis zum 31. Juli 2021 bzw. rund CHF 10'000. (ab 1. August 2021) sei eine erhebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beklagten mehr als glaubhaft gemacht worden (act. 2 Rz. 15). 7.1.
Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf den Zeitpunkt, wann die
geltend gemachten Veränderungen vorliegen müssen, ist nicht zu beanstanden. Weder die Rechtskraft und die damit verbundene erleichterte Abänderbarkeit eines Entscheides noch das Beweismass, das in solchen Verfahren gilt (vgl. act. 2 Rz. 9), ändert etwas an der Tatsache, dass die materiellen Voraussetzungen von Art. 129
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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1 | Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
2 | Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. |
3 | Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. |
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1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. |
2 | Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215 |
3 | Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216 |
4 | Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
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1 | Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
2 | Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. |
3 | Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
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1 | Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
2 | Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
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1 | Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
2 | Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. |
3 | Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357 |
dings nicht dar, inwiefern die seiner Ansicht nach korrekte Rechtsanwendung am Ergebnis etwas geändert hätte. Er setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Durchschnittseinkommens im Jahr 2020 nicht auseinander (vgl. act. 9 S. 15). Damit hat es mit der vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden, dass der Kläger ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2020 sowie auch für einen bestimmten Zeitraum im Jahr 2021 zu bezahlen. Dass damit eine relevante Veränderung der Verhältnisse erst ab Februar 2021 anzunehmen gewesen wäre, blieb unbestritten. 7.2.
Der Kläger bezifferte im vorinstanzlichen Verfahren sein effektives Ein-
kommen mit CHF 7'571. (act. 10/44 S. 3); die Vorinstanz rechnete dem Kläger ein effektives Nettoeinkommen von mindestens CHF 9'099. an (act. 9 S. 17). Gegen diese vorinstanzliche Feststellung wehrt sich der Kläger in seiner Berufung nicht (vgl. act. 2 Rz. 14, in welcher er lediglich darlegt, dass die Vorinstanz ein höheres Einkommen anrechnete, weil sie die geltend gemachten freiwilligen Einzahlungen in die BVG-Auffangeinrichtung und den Fremdwährungsabzug nicht berücksichtigte). Damit ist beim Kläger ab Februar 2021 von einem tatsächlichen Einkommen von CHF 9'099. auszugehen. 7.3.1.
Die Vorinstanz rechnete dem Kläger in ihrer Eventualbegründung ein hy-
pothetisches Einkommen an, weil dieser mit dem behaupteten Einkommen die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge offensichtlich nicht hätte decken können (act. 9 S. 19 f.). Sie setzte das hypothetische Nettoeinkommen auf CHF 14'300. fest (act. 9 S. 21). Die Vorinstanz äussert sich zwar nicht ausdrücklich dazu, welcher Erwerbstätigkeit der Kläger hätte nachgehen können (vgl. entsprechende Rüge in act. 2 Rz. 30); da das hypothetische Einkommen demjenigen aus der früheren Anstellung bei der Bank E._____ AG als I._____ (vgl. VI Prot. S. 19) entspricht, erscheint offensichtlich, dass ihm das Einkommen aus einer solchen Erwerbstätigkeit angerechnet wird. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens kritisiert der Kläger aus mehreren Gründen. 7.3.2.
Dem Kläger ist zwar zu folgen, dass sich dem angefochtenen Entscheid
keine familienrechtliche Bedarfsaufstellung entnehmen lässt (vgl. act. 2 Rz. 28). In der vorliegenden Konstellation ist allerdings zentral, dass der Kläger im vor-
instanzlichen Verfahren als Abänderungsgrund lediglich die veränderten Einkommen der Parteien geltend machte. Dass er sein Abänderungsbegehren auf dauerhaft und wesentlich veränderte Bedarfspositionen stützte, behauptete er nicht. Entsprechend musste sich die Vorinstanz mit diesen zumindest bei der vorgelagerten Frage, ob Abänderungsgründe vorliegen auch nicht auseinandersetzen. Es ist daran zu erinnern, dass die gesamte Unterhaltsberechnung (inkl. Aktualisierung der Einkommen und Bedarfspositionen) erst vorzunehmen ist, wenn man zum Schluss gelangt, dass ein Abänderungsgrund vorhanden ist. Mit anderen Worten sind in einem Abänderungsverfahren, in dem lediglich Einkommensveränderungen als Abänderungsgrund geltend gemacht wurden, die Bedarfspositionen erst zu berücksichtigen, wenn die Einkommensveränderungen bejaht werden. Diesem Umstand ist auch bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Rechnung zu tragen, indem das veränderte Einkommen nicht wie es der Kläger begehrt einem ausgewiesenen, aktualisierten Bedarf, sondern der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung gegenübergestellt wird. Andernfalls würde durch die Hintertür in die formelle Rechtskraft des ursprünglichen Entscheids eingegriffen. Dass die Vorinstanz dem Kläger angesichts des Umstands, dass er die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge aufgrund seines behaupteten Einkommens nicht mehr leisten konnte, ein hypothetisches Einkommen anrechnete, ist folglich nicht zu beanstanden. 7.3.3.
In Bezug auf die Zumutbarkeit hält die Vorinstanz lediglich fest, dass der
Kläger bereits eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % bei der F._____ nachgehe. Damit erübrige sich die Frage, ob ihm unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung zumutbar sei, eine neue Anstellung zu finden (act. 9 S. 20). Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob es ihm nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der damaligen Umstände zumutbar gewesen sei, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um allenfalls eine Anstellung mit höherem Salär zu finden. An die Zumutbarkeit könnten jedenfalls dann keine hohen Anforderungen gestellt
werden, wenn die Kinderbedarfe mit der neuen Anstellung noch (zumindest weitestgehend) gedeckt seien (act. 2 Rz. 29). Dem Kläger ist insoweit zu folgen, als dass aus der Tatsache, dass er bereits eine Vollzeitanstellung bei F._____ ausübe, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass eine neue Anstellung mit entsprechender Einkommenssteigerung auf monatlich CHF 14'300. ohne Weiteres zumutbar ist. Wenn die Vorinstanz auf das frühere Einkommen als I._____ abstützt, wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob dem Kläger eine Anstellung zumutbar sei, die mit dem Stellenprofil und dem Lohn seiner früheren Arbeitsstelle vergleichbar wäre. Der Kläger hat allerdings weder im vorinstanzlichen Verfahren noch berufungsweise aufgezeigt, weshalb ihm eine Anstellung als I._____ mit seinem vormaligen Lohn nicht zugemutet werden kann. Er legt insbesondere nicht dar, welche "damaligen Umstände" vorgelegen hätten, die eine solche Anstellung unzumutbar gemacht hätten. Solche Umstände sind auch nicht erkennbar. Entgegen seiner Ansicht sind gemäss Rechtsprechung im Verhältnis zu unmündigen Kindern besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2. m.w.H.). Da im vorliegenden Fall die Abänderung bereits festgesetzter Unterhaltsbeiträge im Raum steht, kann die Anforderung nicht etwa dadurch gesenkt werden, dass aktuelle Kinderbedarfe gedeckt seien. Wie dargelegt können als Referenzpunkt einzig die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge dienen (vgl. vorstehende E. II.7.3.2.), die mit dem behaupteten effektiven Einkommen des Klägers unbestrittenermassen nicht gedeckt werden können. 7.3.4.
In Bezug auf die Tatfrage, ob das dem Kläger angerechnete hypotheti-
sche Einkommen auch tatsächlich erzielbar ist, geht der Kläger auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend ungenügender Suchbemühungen nicht ein (vgl. act. 9 S. 20 f. und dazu vorstehende E. II.5.1.). Er bringt lediglich sinngemäss vor, es müsse grundsätzlich auf die sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen betreffend Suchbemühungen abgestellt werden, sofern mit der neuen Anstellung von einer Möglichkeit der Deckung der Kinderunterhaltsverpflichtungen ausgegangen werden könne (act. 2 Rz. 29 i.f.). Dabei verkennt der Kläger, dass die in der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien im Allgemeinen und damit un-
geachtet der Deckung allfälliger Verpflichtungen nicht ohne Weiteres auf die Bestimmung eines hypothetischen Einkommens im Rahmen von familienrechtlichen Unterhaltspflichten übernommen werden können. Mit dem blossen Nachweis, dass sich eine Person um eine Stelle bemüht hat, ist noch nichts darüber gesagt, ob es ihr auch tatsächlich nicht möglich ist, eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dafür braucht es wie die Vorinstanz korrekt erwog Bewerbungsschreiben, Absagen, konkrete Stellenbeschreibungen inkl. Lohnspanne, etc. Dies hat der Kläger trotz der klaren Erwägungen der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren nicht nachgeholt was zulässig wäre (vgl. oben, E. II.2.) , sondern wiederholt vielmehr seine Vorbringen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäussert hat (vgl. act. 2 Rz. 31 ff. und act. 10/38 Rz. 6 ff.). Damit kommt er seiner auch im vorliegenden Verfahren geltenden Rügeobliegenheit (vgl. oben, E. II.2.) nicht nach, und die entsprechenden Erwägungen in dieser Hinsicht haben Bestand. Entsprechend kann dem Kläger auch nicht gefolgt werden, dass die Vorinstanz nicht genügend abgeklärt habe, ob ihm aufgrund der Pandemie die Erzielung des angenommenen Einkommens überhaupt möglich gewesen sei (act. 2 Rz. 30). Die Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, dass der Kläger aufgrund ungenügender Belege die behaupteten Schwierigkeiten nicht habe glaubhaft machen können (act. 9 S. 20). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren als Hauptproblem noch die schwierige Wirtschaftslage sah, welche lediglich pauschal vorgebracht durch die Covid-19-Pandemie verstärkt worden sei (act. 10/38 Rz. 8). Da nicht alle Wirtschaftszweige von der Pandemie gleich stark betroffen sind, reicht ein pauschaler Hinweis auf die Pandemiesituation nicht, um die Unmöglichkeit zur Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit zu begründen. Vielmehr ist substantiiert darzulegen, wie sich die Pandemie nachteilig auf den konkreten Arbeitsmarkt auswirkt (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 5.3.). Dass die Vorinstanz das hypothetische Einkommen nicht anhand von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik die der Kläger im Übri-
gen im vorinstanzlichen Verfahren noch ablehnte (vgl. VI Prot. S. 29 unten) oder anderen Quellen bestimmt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine solche Bestimmung ist nicht zwingend, insbesondere nicht in Fällen, in denen ein konkret bestehendes Erwerbseinkommen als Ausgangspunkt genommen werden kann (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2. [nicht publ. in BGE 147 III 265] mit Verweis auf BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.9.4., nicht publ. in BGE 144 III 481). Da die Vorinstanz wie dargelegt auf den konkret erzielten Lohn bei der früheren Festanstellung bei der Bank E._____ AG abgestellt hat, erweist sich die klägerische Rüge unbegründet. 7.4.
Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des
Einkommens des Klägers nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat folglich diesen geltend gemachten Abänderungsgrund zu Recht verneint. Daran ändert auch die im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals geltend gemachte Einkommensreduktion nichts (act. 2 Rz. 14). 8.
In Bezug auf das Einkommen der Beklagten setzt sich der Kläger wie
bereits erwähnt (vgl. E. II.6.2) nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Der Kläger rügt allerdings, die Vorinstanz habe die Einkommensveränderung ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2021 nicht als Abänderungsgrund berücksichtigt. Diese Veränderung sei dabei erheblich und dauerhaft (act. 2 Rz. 15). 8.1.
Im Eheschutzurteil vom 27. Februar 2020 wurde festgehalten, dass die
Beklagte über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'011.60 verfügt (act. 10/4/32 Dispositiv-Ziffer 4). Angestellt war sie zu dieser Zeit bei der H._____ AG in einem Pensum von 80 % (act. 10/18/19). Wie die Beklagte selber vorbringt, verdiente sie zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des klägerischen Abänderungsbegehrens allerdings CHF 6'233.85 (vgl. act. 14 Rz. 29). Aus der in den Akten liegenden Bestätigung der H._____ AG geht denn auch hervor, dass die Beklagte per 1. Juli 2020 ihr Pensum auf 100 % erhöhte und sich entsprechend auch ihr Bruttolohn veränderte (act. 10/18/20). 8.2.
In diesem Zusammenhang bringt die Beklagte berufungsweise wie be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren (act. 10/41 S. 2 und sogleich unten, E. 8.3.)
vor, der Hintergrund der Erhöhung des Pensums seien die fehlenden Unterhaltszahlungen seitens des Klägers gewesen. Gleiches gelte für die neue Stelle bei der J._____. Dass sie mehr arbeite, um die Pflicht des Klägers auszugleichen, könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Seitens der Beklagten sei ferner eine Pensumsreduktion geplant, um sich besser um die Kinder kümmern zu können (act. 14 Rz. 28; vgl. auch Rz. 6). 8.3.
Wie vorstehend unter E. II.5.2. dargelegt, kam die Vorinstanz zum
Schluss, dass die Veränderung des Einkommens der Beklagten auf ausbleibende Unterhaltszahlungen zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, sie habe aufgrund der fehlenden Unterhaltszahlungen seitens des Klägers das Pensum auf 100 % erhöhen müssen. Ihr sei es mit ihrem 80 %-Pensum nicht mehr möglich gewesen, die anstehenden Rechnungen zu bezahlen (act. 10/46 Rz. 44). Der anwaltlich vertretene Kläger bestritt diese Vorbringen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren. Dass es bereits im Vorfeld der belegten Vorschusszahlungen durch die Gemeinde ... ab Dezember 2020 zu unterbliebenen Zahlungen oder zumindest zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist, erscheint keineswegs abwegig. Immerhin treten regelmässig bereits Probleme mit geschuldeten und nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen auf, bevor ein Unterhaltsgläubiger um staatliche Vorschussleistungen ersucht. Folglich ist es durchaus glaubhaft, dass die Beklagte ihr Pensum im Sommer 2020 erhöhte, weil Unterhaltszahlungen seitens des Klägers unterblieben. Entsprechend kann diese Einkommenserhöhung nicht zu ihrem Nachteil gewürdigt werden resp. eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse nicht bejaht werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen in dieser Hinsicht sind folglich nicht zu beanstanden. 9.
Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist. III. 1.1.
Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert
bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichtes und die
Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Betreffen die zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmen lediglich finanzielle Belange, so berechnet sich die Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. 1.2.
Die Dauer des Scheidungsverfahrens welche die Dauer der vorliegend
zugesprochenen Unterhaltsbeiträge bestimmt kann lediglich geschätzt werden. Nachdem die Einigungsverhandlung bereits stattfand, die Frist zur Klagebegründung im August 2021 angesetzt wurde und in der Zwischenzeit eine weitere Verhandlung stattfand (VI Prot. S. 9; act. 10/60 und act. 18 S. 1), kann davon ausgegangen werden, dass sich das Hauptverfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Für die Berechnung des Streitwerts wird demzufolge davon ausgegangen, dass hier Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis längstens 31. März 2023 mithin für rund 28 Monate im Streit liegen. Der Kläger verlangt mit der Berufung die Reduktion der zu leistenden Unterhaltsbeiträge von ursprünglich gesamthaft CHF 6'700. auf CHF 3'000., während die Beklagte die Abweisung dieses Begehrens verlangte. Daraus resultiert ein Streitwert von rund CHF 100'000. ([CHF 6'700. x 28] [CHF 3'000. x 28]). 1.3.
Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine
ordentliche Gerichtsgebühr von CHF 8'750., wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'000. festzusetzen ist. 2.
Da der Kläger vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des vorlie-
genden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
|
1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
Ausgangsgemäss ist der Kläger zudem zu verpflichten, der Beklagten für
das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
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1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
4.
Beide Parteien verlangen für das Berufungsverfahren die Leistung eines
Prozesskostenvorschusses von der jeweils anderen Partei, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: |
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a | sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und |
b | ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: |
|
1 | Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: |
a | die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; |
b | die Befreiung von den Gerichtskosten; |
c | die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. |
2 | Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. |
3 | Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. |
Der Kläger hat seinen Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschus-
ses durch die Beklagte weder beziffert noch in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der Beklagten begründet (act. 5). Entsprechend ist sein Antrag ohne Weiteres abzuweisen. Aufgrund des ungenügenden Antrags und der fehlenden Begründung ist die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege nicht sichergestellt. Entsprechend ist auch der Eventualantrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1. f. m.w.H.). 4.2.
Bei der Beklagten ist aktuell von einem monatlichen Einkommen von rund
CHF 10'155. auszugehen (vgl. act. 14 Rz. 3). Selbst wenn man vom geltend gemachten Gesamtbedarf der Beklagten und der Kinder von rund CHF 11'465. ausgeht, sind davon die Familienzulagen in Höhe von CHF 450. und die durch
die Gemeinde bevorschussten und durch den Kläger effektiv geleisteten Zahlungen in Gesamthöhe von rund CHF 1'800. abzuziehen (vgl. act. 14 Rz. 5). Der Überschuss der Beklagten beträgt damit monatlich weiterhin rund CHF 940. und ist genügend hoch, um die Kosten ihrer Rechtsvertreterin für das Berufungsverfahren im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung auf Seiten des Klägers innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Entsprechend gilt sie nicht als mittellos, weswegen sowohl das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Es wird beschlossen: 1.
Das Gesuch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren, wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 2'500., eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren, wird abgewiesen.
3.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000. festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'700. (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu zahlen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic versandt am: