Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ200039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 15. Juni 2021

in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen 1.

B._____,

2.

C._____,

Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Oktober 2020 (FP180215-L)

Rechtsbegehren: Der Kläger gemäss Replik (Urk. 94 S. 1): "1.

Es sei das Kind C._____ unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen;

2.

Es sei auf die Regelung eines Besuchsrechtes des Vaters zu verzichten;

3.

Der Vater / Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten der Erziehung und des Unterhaltes des Kindes C._____ monatliche Bar-Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'000.00 pro Monat, zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar auch über die Mündigkeit des Kindes C._____ hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes;

4.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, zulasten des Beklagten."

Des Beklagten gemäss Duplik (Urk. 97 S. 2): "1.

Die Anträge der Kläger seien abzuweisen soweit sie von den Anträgen des Beklagten abweichen.

2.

Das Kind C._____ sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

3.

Die Kindsmutter sei zu ermahnen, sich an die Informationspflichten zu halten und den Kindsvater regelmässig über das Kind C._____ zu informieren.

4.

Es sei dem Kindsvater ein Besuchsrecht jedes Wochenende von Freitagmorgen 09.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr zu gewähren. Weiter sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, das Kind C._____ die Hälfte der Schulferien zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen.

5.

Es sei festzustellen, dass der Kindsvater derzeit keinen Kindesunterhalt leisten kann.

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Kläger."

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Oktober 2020: (Urk. 121 S. 50 ff. = Urk. 126 S. 50 ff.) 1.

Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, wird der Mutter allein zugeteilt.

2.

Auf die Regelung eines Besuchsrechts wird verzichtet. Der Beklagte ist jedoch berechtigt, den Kläger 2 auf eigene Kosten vierteljährlich im Rahmen von begleiteten Erinnerungskontakten zu treffen, erstmals im Mai 2021.

3.

Für den Kläger 2 mit Verfügung vom 25. Februar 2019 vorsorglich angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB wird beibehalten und die der bereits ernannten Beistandsperson vorsorglich übertragenen Aufgaben, verbunden mit den entsprechenden Kompetenzen, werden wie folgt aufrecht erhalten bzw. angepasst: -

-

-

Überwachung der begleiteten Erinnerungskontakte insofern, als sie die Einhaltung und die Durchführung der Kontakte in Erfahrung bringt, zusätzlich mit den Eltern und dem Sohn auf die Ausübung unbegleiteter Besuche des Sohnes und des Vaters hinzuwirken und deren Installation bei der Behörde zu beantragen, sobald sie dem Sohn zugemutet werden können;

-

Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten den Sohn betreffend;

-

Vermittlung zwischen dem Sohn und den Eltern in Konfliktsituationen;

-

-

4.

die Modalitäten der begleiteten vierteljährlichen Erinnerungskontakte, zu organisieren und festzulegen sowie um die Einsetzung eines geeigneten Begleiters bemüht zu sein;

Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; Förderung der Kommunikationsfähigkeit zwischen dem Sohn und den Eltern.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich wird ersucht, die mit Beschluss vom 28. März 2019 vorgemerkte Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB aufrecht zu erhalten und der Beistandsperson die unter Dispositiv Ziffer 3 genannten Aufgaben zu übertragen bzw. die als vorsorgliche Massnahme übertragenen Aufgaben entsprechend anzupassen.

5.

Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Mutter angerechnet.

6.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt und die Erziehung des Klägers 2 folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: -

Fr.

515.40

rückwirkend ab 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019;

-

Fr.

518.20

rückwirkend ab 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021;

-

Fr.

1'013.65 ab 1. Februar 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers 2 (auch über die Volljährigkeit hinaus).

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 7.

Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend (ab 1. Februar 2021) basiert auf folgenden Grundlagen: -

-

Vermögen des Beklagten: Fr. 0.­;

-

Bedarf des Beklagten: Fr. 1'903.75;

-

8.

Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, hypothetisch): Fr. 6'630.­ netto;

Erwerbseinkommen der Klägerin 1 (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, hypothetisch): Fr. 3'600.­ netto;

-

Vermögen der Klägerin 1: Fr. 0.­;

-

Bedarf der Klägerin 1: Fr. 2'658.85;

-

Erwerbseinkommen des Klägers 2 (Familienzulage): Fr. 250.­netto;

-

Vermögen des Klägers 2: Fr. 0.­;

-

Bedarf des Klägers 2: Fr. 1'263.65.­.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September

2020 von 101.2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag =

alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.2

Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 9.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.

5'000.­ ; die weiteren Gerichtskosten betragen

Fr.

996.60

ärztlicher Bericht Dr. D._____.

10. Die Kosten werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO hingewiesen. 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. [Mitteilungssatz] 13. [Rechtsmittelbelehrung]

Berufungsanträge: Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 125 S. 2 f.): "1.

Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 6, und 7 des Urteils des Einzelgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 27.10.2020 [Geschäfts-Nr. FP180215-

L/U], seien aufzuheben und es sei im Sinne nachfolgender Rechtsbegehren neu zu entscheiden. 2.

Es sei dem Kindsvater ein Besuchsrecht mit dem Kind C._____ jedes Wochenende von Freitagmorgen 09.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr zu gewähren. Weiter sei der Kindsvater für berechtigt zu erklären, das Kind C._____ während vier Wochen Ferien pro Jahr zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. Der Beistandsperson sei unter anderem die Aufgabe zu übertragen, für diese Besuchsregelung zwischen den Eltern vermittelnd zu wirken [Dispositivziffern 2-4]

3.

Es sei für die Frage des angemessenen Besuchsrechts zwischen Vater und Sohn ein Gutachten beim KJPD im Sinne von Art. 183
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 183 Grundsätze - 1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.
1    Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.
2    Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen.
3    Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.
ZPO in Auftrag zu geben. [Dispositivziffern 2-4]

4.

Es sei festzustellen, dass der Kindsvater einen monatlichen Kindesunterhalt von maximal CHF 300.00 bezahlen kann, zahlbar ab Rechtskraft des Urteils. [Dispositivziffer 6]

5.

Grundlagen der Unterhaltsberechnung bilden insbesondere der Bedarf von CHF 2'315.85 des Berufungsklägers sowie das Einkommen von CHF 2'520.00 des Berufungsklägers. [Dispositivziffer 7]

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten."

Der Kläger und Berufungsbeklagten (Urk. 132 S. 2): "1.

Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann;

2.

Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen;

3.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, zulasten des Beklagten und Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Die Klägerin 1 und Berufungsbeklagte 1 (nachfolgend: Klägerin 1) und

der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm.2008 geborenen Klägers 2 und Berufungsbeklagten 2 (nachfolgend: Kläger 2). Der Beklagte ist zudem Vater eines weiteren Sohnes,

E._____, geboren am tt.mm.2016, und einer Tochter, F._____, geboren am tt.mm.2019 (Urk. 121 E. I.1. [S. 4]). 2.

Mit Eingabe vom 30. November 2018 machten die Kläger unter Einrei-

chung der Klagebewilligung vom 31. Oktober 2018 (Urk. 1) bei der Vorinstanz ein Verfahren betreffend Sorgerecht, Obhut, Betreuung und Unterhalt hängig (Urk. 2). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 121 E. I.2. ff. [S. 4 ff.]). Am 27. Oktober 2020 erging das eingangs aufgeführte Urteil in begründeter Form (Urk. 121 = Urk. 126). 3.

Gegen das Urteil erhob der Beklagte am 26. November 2020 innert

Frist (siehe Urk. 123) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 125). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wurde den Klägern Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 131). Die Berufungsantwort datiert vom 18. Januar 2021 (Urk. 132); sie wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 11. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 135). Am 15. Februar 2021 beschloss die Kammer, den Kläger 2 anzuhören (Urk. 136). Die Kinderanhörung fand am 10. März 2021 statt (Prot. II, S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 11. März 2021 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Kinderanhörung zu äussern (Urk. 141). Beide Parteien liessen sich am 19. März 2021 vernehmen (Urk. 142; Urk. 144). Die Stellungnahmen wurden mit Verfügung vom 22. März 2021 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 145). Am 31. März 2021 äusserten sich die Kläger erneut (Urk. 146). Die Stellungnahme wurde der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 146). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. 4.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1­124). Das Ver-

fahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1.

Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der

Anträge (Art. 315 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
1    Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
3    Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
4    Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
a  das Gegendarstellungsrecht;
b  vorsorgliche Massnahmen.
5    Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
ZPO). Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1 (Obhut), 5 (Anrechnung der Erziehungsgutschriften) und 8 (Bindung der Unter-

haltsbeiträge an den Landesindex für Konsumentenpreise) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 125 S. 2; Urk. 132 S. 2), weshalb sie nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 2. Februar 2021 (siehe Urk. 131) in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken. 2.

Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als

auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). 3.

In der Berufungsschrift (Art. 311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei-

gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich ­ abgesehen von offensichtlichen Mängeln ­ grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten

auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 4.

Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten ­ wie sie

vorliegend zu beurteilen sind ­ statuiert Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
und 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2). III. Besuchsrecht 1.

Berücksichtigung diverser Berichte

1.1. Die Vorinstanz erwog, dass auf den Abklärungsbericht des Sozialzentrums G._____ vom 17. Januar 2019 abgestellt werden könne. Die Abklärenden äusserten sich zwar wiederholt kritisch über den Beklagten bzw. dessen Verhaltensweisen, jedoch würden sie durchaus anerkennen, dass der Beklagte seinen Sohn liebe und unter der Situation (wenig bis kein Kontakt) erheblich leide. Es sei nicht ersichtlich, dass sie die Abklärungen nicht mit der nötigen Neutralität vorgenommen hätten (Urk. 121 E. III.2.7. [S. 13]). Dasselbe gelte für den Bericht von Dr. med. D._____ vom 12. April 2019. Es sei nicht ersichtlich, dass der Arzt den Bericht nicht nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse des Klägers 2 erstellt hätte. Der Beklagte bringe nicht vor, weshalb Dr. med. D._____ konkret befangen sei. Er mache einzig geltend, dieser sei nicht neutral, weil er von der Klägerin 1 im Hinblick auf das vorliegende Verfahren beauftragt worden sei. Dies genüge jedoch nicht für eine Befangenheit. Dass Dr. med. D._____ in seinem Bericht nicht näher auf die Sichtweise des Beklagten eingegangen sei, habe sich dieser selbst zuzuschreiben, da er nicht mit dem Arzt habe zusammenarbeiten wollen (Urk. 121 E. III.2.7. [S. 13]). Zum Bericht der Beiständin vom 27. November 2019 führte die Vorinstanz aus, dass eine Sozialarbeiterin entgegen der Auffas-

sung des Beklagten sehr wohl in der Lage sei, die nötigen Abklärungen betreffend den massgebenden Sachverhalt zu machen, die Interessen des Kindes zu beurteilen und daraus die nötigen Schlüsse zu ziehen. Solche Aufgaben gehörten auch zu den Kernaufgaben einer Beistandsperson. Es liege in der Natur der Sache, dass bei der Abklärung einer familiären (Konflikt-)Situation allenfalls ein Elternteil negativ beurteilt werde (Urk. 121 E. III.2.7. [S. 13 f.]). 1.2. Der Beklagte moniert, dass Dr. med. D._____ bereits vorprozessual von der Klägerin 1 engagiert worden sei und mit dieser in einem Auftragsverhältnis gestanden habe. Damit sei er nicht neutral. Sinn und Zweck eines durch das Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens sei es gerade, die Neutralität des Berichts zu gewährleisten (Urk. 125 Rz. 7). Der Beklagte lehnt die Einschätzungen von Dr. med. D._____ wie auch den Bericht des Sozialzentrums G._____ ab, weil sie tendenziös und zu wenig fundiert seien. Die Abklärenden würden sich wiederholt kritisch gegenüber dem Beklagten äussern und hätten von Beginn weg nicht die nötige Distanz und Neutralität in der Sache gehabt (Urk. 125 Rz. 8). Die Beiständin sei sodann einzig dem Kindeswohl verpflichtet und dürfe entsprechend gar nicht neutral sein (Urk. 125 Rz. 9). Die Sichtweise des Beklagten werde in den Berichten zu wenig berücksichtigt. Dass er Dr. med. D._____ infolge dessen Befangenheit abgelehnt habe, sei nachvollziehbar und dürfe nicht zu seinem Nachteil gereichen (Urk. 125 Rz. 10). Die Berichte von Dr. med. D._____ wie auch die Berichte der Beiständin liessen die erforderliche Tiefe vermissen. Dr. med. D._____ habe nur ein einziges Gespräch mit dem Beklagten geführt und die Beiständin habe sich an dieser ärztlichen Einschätzung orientiert (Urk. 125 Rz. 12). 1.3. Die Kläger wenden ein, dass Dr. med. D._____ der behandelnde Arzt des Klägers 2 gewesen sei. Gerade deshalb habe er die Fragen des Gerichts besonders kompetent beantworten können (Urk. 132 S. 7). Dass sich Dr. med. D._____ und die Beiständin kritisch über den Beklagten geäussert hätten, liege nicht an der fehlenden Neutralität, sondern am befremdlichen Verhalten des Beklagten. So habe dieser die Klägerin 1 während des Verfahrens gestalkt und sei mehrmals pro Tag mit dem Fahrrad vor ihr Wohnhaus gefahren; dann habe er sie wieder vor dem Kläger 2 beschimpft. Auch auf den Überweisungsbelegen für den

Kinderunterhalt bringe der Beklagte regelmässig Beschimpfungen an, zum Beispiel "crazy dumb" (Urk. 132 S. 8). Die Sichtweise des Beklagten werde in den diversen

Berichten

(Abklärungsbericht

des

Sozialzentrums

G._____

vom

17. Januar 2019; Bericht von Dr. med. D._____ vom 12. April 2019; Bericht der Beiständin vom 27. November 2019) sehr wohl berücksichtigt, leider nicht zu dessen Vorteil (Urk. 132 S. 8). Der Beklagte habe der Einholung eines Berichtes beim Kinderpsychiater Dr. med. D._____ zugestimmt, dann aber eine vernünftige Kooperation verweigert (Urk. 132 S. 9). 1.4. Wie bereits erwähnt, gilt im vorliegenden Verfahren die Untersuchungsmaxime (E. II.4.). Diese verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO schreibt dem Gericht indessen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Ebenso wenig erfasst diese Bestimmung die Art der Erhebung von Beweismitteln (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013, E. 5.2.1). Das Gericht kann nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen. In Frage kommen beispielsweise informelle Auskünfte von Bezugspersonen (BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 20), die Einholung eines Sozialberichts einer Abklärungsstelle (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 168 N 9) oder eines Berichts einer Lehrperson (BSK ZPO-Hafner, Art. 168 N 11). 1.5. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf den Abklärungsbericht des Sozialzentrums G._____ vom 17. Januar 2019 (Urk. 19), die gerichtliche Anhörung des Klägers 2 vom 1. März 2019 (Urk. 48), den Bericht von Dr. med. D._____ vom 12. April 2019 (Urk. 63) und den Bericht der Beiständin vom 27. November 2019 (Urk. 86; Urk. 121 E. III.2.8. ff. [S. 14 ff.]). Entgegen den beklagtischen Vorbringen (Urk. 125 Rz. 7) und gemäss zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 121 E. III.2.7. [S. 13]) bestellte sie Dr. med. D._____ nicht zum Sachverständigen; der Auftrag an ihn erging insbesondere ohne die in Art. 184 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 184 Rechte und Pflichten der sachverständigen Person - 1 Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern.
1    Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern.
2    Das Gericht weist sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB75 und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.
3    Die sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung. Der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO vorgesehene Strafandrohung (Urk. 47). Damit galten für Dr. med. D._____ auch keine Ausstandsgründe (Art. 183 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 183 Grundsätze - 1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.
1    Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.
2    Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen.
3    Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.
ZPO e contrario). Eine gewisse Nähe des Arztes zu den Klägern ist nicht von der Hand zu weisen. Dies

wird allerdings dadurch relativiert, dass die Vorinstanz seinen Bericht als eines von mehreren Beweismitteln berücksichtigte. Dr. med. D._____ erstellte den Bericht sodann nicht im Auftrag der Klägerin 1, sondern in jenem der Vorinstanz (Urk. 47). Letztere führte aus, dass keine Gründe ersichtlich seien, dass Dr. med. D._____ den Bericht nicht nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse des Klägers 2 erstellt hätte (Urk. 121 E. III.2.7. [S. 13]). Der Beklagte nennt in seiner Berufung nichts Konkretes, was dies in Frage stellen würde (siehe Urk. 125 Rz. 7 f.). Dies ist auch nicht ersichtlich: So bemühte sich der Facharzt für Kinderund Jugendpsychiatrie darum, die Sichtweise beider Eltern wie auch des Kindes in seinen Bericht einfliessen zu lassen (siehe Urk. 63 S. 2). Er wollte sich somit ein objektives Bild machen, was für seine Neutralität spricht. Unbehelflich ist es in diesem Zusammenhang, die Zusammenarbeit mit dem Arzt (mit Ausnahme eines Gesprächs; Urk. 63 S. 2) zu verweigern und ihm anschliessend vorzuwerfen, er habe die Sichtweise des Beklagten zu wenig berücksichtigt (Urk. 125 Rz. 10 f.). Wenn der Beklagte den Arztbericht pauschal als tendenziös und zu wenig fundiert ablehnt (Urk. 125 Rz. 8), genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). Dasselbe gilt hinsichtlich des beklagtischen Vorbringens, wonach auch das Sozialzentrum G._____ nicht die nötige Distanz und Neutralität gehabt habe (Urk. 125 Rz. 8); der Beklagte nennt keinen konkreten Grund, woraus sich dieser Schluss ziehen liesse. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich: Das Sozialzentrum G._____ stützte sich auf die Aussagen der Eltern, von C._____, von Dr. med. D._____, der Schulsozialarbeiterin, eines Behördenmitglieds der KESB Zürich und bezog auch Korrespondenz mit der neuen Partnerin des Beklagten sowie eine Rückmeldung von C._____' Lehrperson mit ein (Urk. 19). Unklar ist, worauf der Beklagte hinauswill, wenn er vorbringt, die Beiständin sei einzig dem Kindeswohl verpflichtet und dürfe gar nicht neutral sein (Urk. 125 Rz. 9): Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, ist das Kindeswohl für die Ausgestaltung des Besuchsrechts oberste Richtschnur (Urk. 121 E. III.2.1. [S. 9]); entsprechend ist es nicht unüblich, Berichte involvierter Beistände zu berücksichtigen (Daniel Rosch, Bedeutung und Standards von sozialarbeiterischen Gutachten bzw. gutachtlichen Stellungnahmen in kindes(schutz)rechtlichen Verfahren, AJP 2012, S. 173 ff., S. 174). Unbelegt ist das beklagtische Vorbringen, wonach sich die Beiständin an der Ein-

schätzung von Dr. med. D._____ orientiert habe (Urk. 125 Rz. 12); letztere erwähnt den Arzt in ihrem Bericht vom 27. November 2019 mit keinem Wort (Urk. 86). Im Ergebnis ist es zwar verständlich, wenn der Beklagte die Berichte ablehnt (Urk. 125 Rz. 8); aus der Tatsache allein, dass sich Abklärende kritisch äussern, folgt indessen nicht, dass man nicht auf deren Berichte abstellen dürfte. 1.6. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend die Berichte des Sozialzentrums G._____, von Dr. med. D._____ und der Beiständin berücksichtigt hat. 2.

Gutachten des KJPD

2.1. Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 20. Juli 2020, dass ein kinderpsychiatrisches Gutachten nicht erforderlich sei (Urk. 107 E. 4.3. [S. 11]). Der Kläger 2 sei bereits knapp 11 Jahre alt gewesen, als das Gericht ihn am 1. März 2019 angehört habe. Er habe einen aufgeweckten, intelligenten Eindruck gemacht und seine eigenen Bedürfnisse und Vorstellungen äussern können. Aus den drei Berichten habe man weitere wichtige Erkenntnisse gewinnen können. Namentlich lasse sich dem Bericht von Dr. med. D._____, einem Kinder- und Jugendpsychiater, eine fachmännische Einschätzung der Situation des Klägers 2 entnehmen (Urk. 107 E. 4.4. [S. 11]). Ein Gutachten würde im Übrigen zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens führen, was nicht dem Kindeswohl entspräche (Urk. 107 E. 4.5. [S. 12]). 2.2. Der Beklagte empfindet es als stossend, dass die Vorinstanz keine umfassenden Abklärungen vorgenommen habe, obwohl ihm im Ergebnis ein Besuchsrecht verwehrt werde. Es erscheine unabdingbar, ein Gutachten in Auftrag zu geben, um die Frage zu klären, welches Besuchsrecht zwischen Vater und Kind vorliegend angemessen sei. Die Vorinstanz sei der Untersuchungsmaxime nur ungenügend nachgekommen (Urk. 125 Rz. 6). Vorliegend fehle ein neutraler Bericht (Urk. 125 Rz. 7). Es gehe um zentrale Fragen in der Lebensgestaltung von Vater und Sohn, weshalb es nicht rechtens sei, in einem ordentlichen Verfahren auf nicht neutrale Kurzberichte abzustellen (Urk. 125 Rz. 8).

2.3. Die Kläger verweisen auf die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2020, wonach sich aus den drei Berichten ein detailliertes Bild der gesamten Situation des Klägers 2 ergebe (Urk. 132 S. 6). Ein kinderpsychiatrisches oder ein kinderpsychologisches Gutachten sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich, wenn der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abgeklärt werden könne. Der Beklagte präzisiere nicht einmal, was denn begutachtet werden solle (Urk. 132 S. 7). 2.4. Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen auf die Anordnung eines Gutachtens zu verzichten ist, zitiert die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Juli 2020 (Urk. 107 E. 4.1. [S. 9 f.]) zutreffend die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013, E. 5.2). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz die Behörde nicht zu endlosen Beweiserhebungen und Abklärungen verpflichtet; verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGer 5A_922/2017 vom 2. August 2018, E. 5.2). Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Vorinstanz das Besuchsrecht auf begleitete Erinnerungskontakte beschränkte. 2.5. Der Beklagte legt nicht dar, inwiefern weitere Abklärungen sachdienlich sein könnten und welche zusätzlichen Erkenntnisse er sich daraus erhofft. Wenn er vorbringt, dass die Frage zu klären sei, welches Besuchsrecht zwischen Vater und Kind angemessen sei (Urk. 125 Rz. 6), genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.); er müsste konkret aufzeigen, welche Faktoren die Vorinstanz zu Unrecht nicht oder falsch berücksichtigt hat und inwiefern das Gutachten geeignet ist, die eigenen Behauptungen zu beweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz drei verschiedene Berichte und eine Kinderanhörung in ihren Entscheid hat einfliessen lassen (E. III.1.5.). Die Beweismittel widersprechen sich nicht. Damit hatte die Vorinstanz genügend Grundlagen zur Verfügung, um einen sachgerechten Entscheid fällen zu können.

2.6. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag betreffend Einholung eines Gutachtens beim KJPD abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 3.

Schlussfolgerungen der Vorinstanz

3.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Kläger 2 gegenüber verschiedenen Personen (Hort, Schulsozialarbeiterin, Therapeut, Abklärende) geäussert habe, dass er weniger Zeit im Haushalt des Beklagten verbringen wolle. Er wolle hingegen gerne mehr Zeit mit ihm alleine verbringen. Seit August 2019 [recte: 2018 {Urk. 19 S. 2}] sei es dem Kläger 2 zusehends schlechter gegangen. Er habe gegenüber der Schulsozialarbeiterin und der Lehrperson gesagt, dass er nicht gerne zum Vater gehe, da dieser schlecht über seine Mutter spreche. Im August 2019 [recte: 2018] habe der Kläger 2 der Hortleitung mitgeteilt, dass er nicht zum Vater wolle, er habe dabei gezittert und Tränen in den Augen gehabt. Der Vater habe den Kläger 2 vor dem Hort persönlich konfrontiert und ihm mit Konsequenzen "gedroht", wenn er nicht mitkomme. Der Beklagte übe erheblichen Druck aus und bringe den Kläger 2 wiederholt in eine schwierige emotionale Lage. Im Laufe der Abklärung [durch das Sozialzentrum G._____] habe der Kläger 2 den Kontakt zum Vater komplett verweigert (Urk. 121 E. III.2.8. [S. 14 f.]). Nach einem ersten Besuch beim Vater am 23. Februar 2019 habe die gerichtliche Kinderanhörung stattgefunden. Damals habe der Kläger 2 geäussert, es sei gut gewesen, den Beklagten wieder zu sehen. Er wolle dies auch weiterhin, allerdings nicht so viel, weil der Beklagte nicht so viel Zeit mit ihm alleine verbracht habe. Dem Kläger 2 sei es beim Beklagten zu Hause unwohl gewesen (Urk. 121 E. III.2.9. [S. 15 f.]). In der Folge sei es erneut zu einem Bruch gekommen: Im Sommer 2019 habe der Kläger 2 sich nach wenigen Besuchen geweigert, den Beklagten zu sehen. Das Problem liege nach Darstellung des Beklagten nicht bei ihm, sondern offenbar in seinem Haushalt und der derzeit herrschenden Situation mit der neuen Partnerin und deren Kind. Dennoch habe bereits der erste Besuch am 23. Februar 2019 in Anwesenheit der neuen Partnerin des Beklagten, der Halbschwester F._____ sowie der "Stiefschwester" H._____ stattgefunden. Der Beklagte habe somit keine Rücksicht auf den Kläger 2 genommen (Urk. 121 E. III.2.10. [S. 16]). Zusammen-

fassend folgerte die Vorinstanz, dass sich die Beziehung zwischen dem Kläger 2 und dem Beklagten während des Verfahrens laufend verschlechtert habe, wobei es im Februar 2019 immerhin zu einer kurzfristigen Verbesserung gekommen sei (Urk. 121 E. III.2.13. [S. 18]). Zum Kläger 2 erwog die Vorinstanz, dass er seit geraumer Zeit den Wunsch habe, den Beklagten allein zu sehen. Hinsichtlich dieser Frage sei davon auszugehen, dass der Kläger 2 urteilsfähig sei (Urk. 121 E. III.2.14. [S. 19]). Der Kläger 2 wolle aber keinen Kontakt zur neuen Partnerin des Beklagten, da sich diese angeblich negativ über ihn und die Klägerin 1 äussere (Urk. 121 E. III.2.14. [S. 20]). Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin 1 den Kläger 2 instrumentalisiere und manipuliere. Auch beziehe sie den Kläger 2 nicht massiv in den Paarkonflikt mit ein. Vielmehr sei es der Beklagte, der beim Kläger 2 einen erheblichen Loyalitätskonflikt auslöse und diesen mit Forderungen unter Druck setze. So habe er offenbar nicht davon zurückgeschreckt, dem Kläger 2 vor dem Hort mit Konsequenzen zu drohen, wenn er nicht mitkomme (Urk. 121 E. III.2.16. [S. 21]). Somit sei aktenkundig, dass der Kläger 2 den Kontakt zum Beklagten gegenwärtig vehement ablehne (Urk. 121 E. III.2.17. [S. 22]). 3.2. Der Beklagte bringt vor, dass er mit dem Kläger 2 in der Vergangenheit ein überaus gutes und liebevolles Verhältnis gepflegt habe. Im Zeitraum 2013 bis November 2018 und damit während fünf Jahren habe er den Kläger 2 zu 50 % betreut. Bereits dadurch werde klar, dass der Kontakt gefördert und nicht beendet werden sollte (Urk. 125 Rz. 14). Der Kläger 2 habe gemäss Abklärungsbericht und auch in der Kinderanhörung geäussert, dass er den Beklagten sehen wolle (Urk. 125 Rz. 15­17). Das Problem habe nicht beim Beklagten, sondern offenbar in der Situation mit der neuen Partnerin und deren Kind gelegen (Urk. 125 Rz. 15). Selbst Dr. med. D._____ habe geschrieben, dass der Aufbau eines neuen Vertrauensverhältnisses angestrebt werden solle (Urk. 125 Rz. 19). Die Schlussfolgerung im Urteil, wonach der Kläger 2 den Kontakt zum Beklagten vehement ablehne, sei aufgrund der Abklärungsergebnisse nicht nachvollziehbar (Urk. 125 Rz. 20). Letztlich stütze das Bezirksgericht seinen Entscheid primär auf die Aussagen des Klägers 2 ab, was nicht rechtens sei. Seine Urteilsfähigkeit sei in diesem Punkt nicht gegeben. Zudem sei die Meinung des Kindes nur ein Teil-

aspekt beim Entscheid über das Besuchs- und Betreuungsrecht. In der vorliegenden Konstellation, in welcher sich der Kläger 2 ganz offensichtlich in einem erheblichen Loyalitätskonflikt befinde, sei die von ihm geäusserte Ansicht mit Zurückhaltung zu würdigen (Urk. 125 Rz. 21). Zu beachten sei sodann, dass die Vorinstanz im Urteil auf einen rund einjährigen Bericht abgestellt habe. Auch diesbezüglich erscheine die Untersuchungsmaxime verletzt (Urk. 125 Rz. 23). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin 1 den Kläger 2 während des bezirksgerichtlichen Verfahrens beeinflusst habe (Urk. 125 Rz. 26). Eine Kindeswohlgefährdung sei vorliegend klar nicht gegeben (Urk. 125 Rz. 27). Der Kläger 2 habe die Kontakte offensichtlich nicht wegen der Person oder der Erziehungsfähigkeit des Beklagten abgelehnt, sondern wegen dessen neuen Partnerin und weil schlecht über die Klägerin 1 gesprochen worden sei. Es sei keine Lösung, dem Beklagten unter diesen Umständen das Besuchsrecht zu versagen (Urk. 125 Rz. 28). 3.3. Die Kläger erwidern unter Verweis auf den Abklärungsbericht der Beiständin vom 27. November 2019, dass die Beziehung zwischen dem Kläger 2 und dem Beklagten schon lange vor den Streitigkeiten betreffend Unterhalt und Besuchsrecht belastet gewesen sei (Urk. 132 S. 10). Die Aussagen, wonach der Kläger 2 den Beklagten sehen wolle, seien aus dem Zusammenhang gerissen (Urk. 132 S. 10 f.). Dr. med. D._____ habe auch festgehalten, wovon die angestrebte Zielerreichung abhänge: Der Beklagte müsse den Kläger 2 ernst nehmen. Weder der Beklagte noch dessen Partnerin dürften die Klägerin 1 entwerten (Urk. 132 S. 11). Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz stimmten mit sämtlichen Abklärungen überein (Urk. 132 S. 11). Dass die Vorinstanz ihren Entscheid primär auf die Aussagen des Klägers 2 abstütze, sei aktenwidrig; sie habe nämlich auch die drei Berichte miteinbezogen (Urk. 132 S. 12). Dass die Klägerin 1 den Kläger 2 beeinflusst habe, werde bestritten. Der Einwand sei völlig unsubstantiiert (Urk. 132 S. 13). Mit Verweis auf die drei Berichte sei das Wohl des Klägers 2 akut gefährdet (Urk. 132 S. 13). Die aktuelle Partnerin des Beklagten habe zusätzlich Öl ins Feuer gegossen und der Beklagte habe dies unterstützt. Er sei mit ihr vor der Wohnungstür der Kläger aufgetaucht und beide hätten die Klägerin 1 massiv beschimpft (Urk. 132 S. 13).

3.4. Gemäss dem Abklärungsbericht des Sozialzentrums G._____ verschlechterte sich das Verhältnis zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten ab etwa Mai 2018. Beide Eltern würden vermuten, dass die neue Partnerin des Beklagten der Grund dafür sei, wenn auch aus verschiedenen Gründen (Urk. 19 S. 5). Der Kläger 2 äusserte in der Folge gegenüber verschiedenen Personen, dass er sich mit der neuen Partnerin des Beklagten nicht verstehe (Urk. 19 S. 9; Urk. 86 S. 1 f.). Dies stellte auch die Vorinstanz fest (Urk. 121 E. III.2.10. [S. 17]), was unangefochten blieb (siehe Urk. 125 Rz. 15). Als problematisch werden die Entwertungen aus dem Umfeld des Beklagten gegenüber der Klägerin 1 beschrieben (Urk. 19 S. 8; Urk. 63 S. 3); auch die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz (Urk. 121 E. III.2.8. [S. 15]) blieben unangefochten (siehe Urk. 125 Rz. 14 f.). Aus den Berichten geht sodann übereinstimmend hervor, dass es den Kläger 2 belaste, wenn der Beklagte ihm gegenüber die Besuchskontakte einfordere (Urk. 19 S. 7; Urk. 63 S. 3; Urk. 86 S. 2 f.); die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz (Urk. 121 E. III.2.11. [S. 17]) stellte der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht substantiiert in Frage (siehe Urk. 125 Rz. 15). Aufgrund der psychischen Belastung sehen alle abklärenden Personen eine Gefährdung des Kindeswohls des Klägers 2 (Urk. 19 S. 10; Urk. 63 S. 5; Urk. 86 S. 4). Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb sie den Kläger 2 für urteilsfähig erachte (Urk. 121 E. III.2.14. [S. 19 f.]). Der Beklagte verneint die Urteilsfähigkeit, ohne sich mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen (Urk. 125 Rz. 21). Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorbringens, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin 1 den Kläger 2 während des bezirksgerichtlichen Verfahrens beeinflusst habe (Urk. 125 Rz. 26); der Beklagte geht mit keinem Wort auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 121 E. III.2.16. [S. 21]) ein. Gegen eine Beeinflussung spricht im Übrigen auch das Verhalten der Klägerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren: So hatte sie am 30. November 2018 und am 15. Februar 2019 noch ein Besuchsrecht beantragt (Urk. 2 S. 2; Urk. 27 S. 1); erst in der Replik vom 27. Mai 2020 ersuchte sie darum, auf die Regelung eines Besuchsrechts zu verzichten (Prot. I, S. 16; Urk. 94 S. 1). Je neuer die Berichte sind, desto eher sprechen sie sich gegen ein Besuchsrecht aus: So empfahl das Sozialzentrum

G._____ am 17. Januar 2019, dem Beklagten ein Besuchsrecht einzuräumen, beispielsweise jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und dazwischen einen Abend unter der Woche mit Übernachtung (Urk. 19 S. 10); Dr. med. D._____ schrieb am 12. April 2019, dass der eine Wochenendtagbesuch beizubehalten und der Aufbau eines neuen Vertrauensverhältnisses zwischen Vater und Sohn anzustreben sei (Urk. 63 S. 4); die Sozialarbeiterin und Beiständin I._____ empfahl schliesslich am 27. November 2019 die Sistierung der Besuche von C._____ beim Beklagten (Urk. 86 S. 4). 3.5. Vor diesem Hintergrund sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 4.

Noven im Berufungsverfahren

4.1. Der Kläger 2 berichtete anlässlich der Kinderanhörung vom 10. März 2021, dass er zufrieden sei (Prot. II, S. 5). Wenn ihn etwas bedrücke, spreche er mit der Schulsozialarbeiterin, mit Kollegen oder mit der Mutter. Auf das Verhältnis zum Vater angesprochen meinte er, dass der Beklagte ihm Postkarten sende, was ihn ­ den Kläger 2 ­ wütend und traurig mache. Er wolle keinen Kontakt zum Vater. Letzterer habe komische SMS geschrieben, die ihm auch nicht gefallen hätten. Sehr getroffen habe den Kläger 2, als J._____, die Partnerin des Vaters, in dessen und C._____' Anwesenheit gesagt habe, sie würde die Klägerin 1 am liebsten umbringen, und der Vater nichts darauf entgegnet habe (Prot. II, S. 6 f.). Wenn der Kläger 2 zum Beklagten gegangen sei, habe dieser keine Zeit für ihn gehabt. Der Kläger 2 wünschte sich, dass er selber sagen könne, wann er wieder mit dem Beklagten zusammen sein wolle. Der Beklagte solle respektieren, dass er nicht zu ihm wolle. Es liege am Beklagten und an J._____ (Prot. II, S. 7). 4.2. Der Kläger 2 reichte anlässlich der Anhörung eine Karte zu den Akten (Prot. II, S. 6). Absender ist der Beklagte, Adressat der Kläger 2; der Poststempel datiert vom 25. Februar 2021. Die Vorderseite enthält folgenden Text in weisser Schrift auf schwarzem Hintergrund (Urk. 140): "Es ist keine Weihnachten mehr

die Brillianz erdolcht, besser zerbombt Was da noch ist, nennen wir es Mondeslicht Nicht zu grell zum Reinblicken Die Tiefe erfährst mit viel Geduld Jenes Scheit im Feuer muss man drehen Wieder und wieder Bis es so klein und dicht ist Wie der Traum der dich erfährt Die Glut erlischt und wird kalt Das Abbild der Sonne bleibt Ewiglich. Den Sohn trag ich noch immer im Schosse Ist hinübergangen in meine Körperlichkeit Ja ich meine Dich" Sowohl das Erscheinungsbild (weisser Text auf schwarzem Hintergrund) als auch der Textinhalt wirken sehr düster. 4.3. Der Beklagte wendet ein, dass sich der Kläger 2 immer über Postkarten gefreut habe. Ein Brief vom vergangenen November, den C._____ dem Vater geschrieben habe, zeige ein anderes Bild der Situation und belege den gegenseitigen Briefverkehr. Das Gedicht habe der Beklagte als Antwort auf den Brief verfasst. Der Kläger 2 habe das Gedicht in WhatsApp mit "Cool" betitelt und nach seinen Aussagen verstanden (Urk. 142 S. 2). Im undatierten Brief erzählt der Kläger 2, was er in den Herbstferien und am Wochenende gemacht habe sowie was aktuell Thema in der Schule sei. Der Kläger 2 fragt sodann, wie es dem Vater gehe und was er in den Herbstferien gemacht habe. Der Text endet mit "Ps. Hab dich Lieb ". Darunter hat der Kläger 2 eine Sonne gezeichnet (Urk. 143).

4.4. Der Beklagte erachtet die Postkarte vom 25. Februar 2021 als Antwort auf den undatierten Brief (Urk. 142 S. 2). Die Kläger bestreiten dies ebenso wie die gegnerische Behauptung, der Brief stamme vom November 2020 (Urk. 146 S. 3). Wie es sich genau verhält, kann offenbleiben. Selbst wenn man der beklagtischen Darstellung folgen würde, würde dies bedeuten, dass der "Briefverkehr" höchstens sporadisch ist; ebenso wäre davon auszugehen, dass Vater und Sohn über die Festtage nicht brieflich kommunizierten. Es ist erfreulich, wenn der Kläger 2 dem Beklagten ein positiv formuliertes Schreiben (mit Smiley und Sonne) zukommen lässt. Umso mehr erstaunt die düstere Postkarte, deren Text man kaum als dem Alter eines zwölfjährigen Kindes entsprechend bezeichnen kann. Wenn der Kläger 2 die Karte gegenüber dem Beklagten als "cool" bezeichnet haben sollte (Urk. 142 S. 2), liegt es möglicherweise daran, dass er den Weg des geringsten Widerstands geht und sich so für kurze Zeit Ruhe erhofft (Urk. 86 S. 2). Anlässlich seiner Anhörung hat der Kläger 2 ­ wie bereits erwähnt ­ überzeugend darauf hingewiesen, dass ihn die Postkarten wütend und traurig machen würden (Prot. II, S. 6). 4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der bald 13-jährige Kläger 2 anlässlich der Kinderanhörung vom 10. März 2021 klar äusserte, den Beklagten nicht sehen zu wollen. Daran ändert auch der Brief des Klägers 2 nichts. 5.

Rechtliche Würdigung

5.1. Die Vorinstanz erwog, dass es in der Regel nicht mit dem Zweck des Umgangsrechts vereinbar sei, einen Besuchskontakt gegen den Widerstand des Kindes zu erzwingen. Dies gelte in Fällen, in denen ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehne. Vorliegend könne eine Normalisierung nur erreicht werden, wenn Ruhe einkehre. Es erscheine daher derzeit nicht sinnvoll, eine Besuchsrechtsregelung gegen den Willen des Klägers 2 durchzusetzen (Urk. 121 E. III.2.18. [S. 22]). Damit sich Vater und Sohn nicht völlig aus den Augen verlören, scheine es aber zweckmässig und dem Kläger 2 auch zumutbar, den Beklagten im Rahmen eines begleiteten Erinnerungskontakts zu sehen (Urk. 121 E. III.2.19. [S. 23]).

5.2. Der Beklagte kritisiert, dass es beim von der Vorinstanz zitierten Entscheid (BGer 5A_23/2020 vom 3. Juni 2020) um eine 14-jährige Gymnasiastin gegangen sei, welche ihren Willen unmissverständlich geäussert habe. Vorliegend gehe es um die Meinungsäusserung eines damals elfjährigen Primarschülers, der seine Meinung missverständlich und ambivalent geäussert und immer wieder den Kontakt zum Vater gesucht habe (Urk. 125 Rz. 22). 5.3. Die Kläger bestreiten dies und wenden ein, dass der Kläger 2 bald 13 Jahre alt sei (Urk. 132 S. 12). 5.4. Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht aber nicht in dessen freiem Belieben, ob es persönliche Kontakte zu dem nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen. Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen. Ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt ist nämlich mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3; BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3; BGer 5A_984/2019 vom 20. April 2020, E. 3.3; BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020, E. 4.1). 5.5. Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrem Entscheid drei Berichte (E. III.1.6.). Zudem hörte sie den Kläger 2 am 1. März 2019 an (Urk. 48), mithin zwei Monate, bevor er das elfte Altersjahr erreichte. Sie kam zum Schluss, dass der Kläger 2 urteilsfähig gewesen sei (Urk. 121 E. III.2.14. [S. 19 f.]), was der Beklagte nicht rechtsgenügend in Frage stellte (E. III.3.4.). Die Schlussfolgerung der

Vorinstanz steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis: So ist die Urteilsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen, wobei als Richtschnur davon auszugehen ist, dass sie etwa ab dem 12. Altersjahr vorliegt (E. III.5.4.). Dies schliesst nicht aus, dass ein Kind seinen Willen bereits früher (oder auch erst später) autonom bilden kann. Zu beachten ist sodann, dass der Kläger 2 am 10. März 2021, als er durch eine Delegation der hiesigen Kammer angehört wurde (Prot. II, S. 5), kurz vor Vollendung des 13. Altersjahrs stand. Es waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Urteilsfähigkeit sprechen würden (siehe Prot. II, S. 8). Je länger das Verfahren dauert, desto mehr verfestigt sich die Meinung des Klägers 2, den Beklagten nicht sehen zu wollen (Urk. 19 S. 7; Urk. 48 S. 3; Urk. 63 S. 2 f.; Urk. 86 S. 1 f.; Prot. II, S. 6­8). Wenn er gelegentlich mit dem Beklagten über SMS, WhatsApp (Prot. I, S. 27 und 37) oder brieflich (Urk. 143) Kontakt hatte, ist dies noch kein Ausdruck einer ambivalenten Haltung bezüglich des Besuchsrechts. So sagte der Kläger 2 anlässlich der Kinderanhörung vom 10. März 2021, dass er zum Beklagten eigentlich auch keinen Kontakt über Nachrichten wünsche; er habe die drei Nummern, von denen aus der Vater ihn zu erreichen versucht habe, auf dem Mobiltelefon gesperrt (Prot. II, S. 7). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin 1 den Kläger 2 beeinflusst (E. III.3.4.). Der Kläger 2 versteht sich mit der neuen Partnerin des Beklagten nicht (E. III.3.4.). Dies scheint auf Gegenseitigkeit zu beruhen: So hat sich letztere gegenüber dem Sozialzentrum G._____ befremdend und abwertend über den Charakter und das Befinden des Klägers 2 geäussert (Urk. 19 S. 3). Es ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn der Kläger 2 den Beklagten zunächst allein sehen wollte (Urk. 19 S. 7; Urk. 48 S. 3) und dann, als er merken musste, dass der Beklagte diesem Wunsch nicht entsprechen konnte oder wollte (Urk. 121 E. III.2.10. [S. 16]; Urk. 125 Rz. 25), den Kontakt zu ihm ganz verweigerte (Urk. 86 S. 1 f.; Prot. II, S. 6­8). Ein Besuchsrecht, wie es der Beklagte beantragt, würde den Kläger 2 erneut der Partnerin des Beklagten aussetzen, was mit dem Kindeswohl einstweilen nicht vereinbar wäre. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte über seinen Anteil an der aktuellen Situation reflektiert hätte, sind nicht ersichtlich, im Gegenteil: Der Text der Postkarte (E. III.4.2.) erweckt eher den Eindruck, dass der Beklagte keine Fehler bei sich sieht. Vor diesem Hintergrund

würde die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Klägers 2 widersprechen. 5.6. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Urteil, soweit auf die Regelung eines Besuchsrechts verzichtet und der Beklagte berechtigt wird, den Kläger 2 vierteljährlich im Rahmen von begleiteten Erinnerungskontakten zu treffen, nicht zu beanstanden. Aufgrund der Dauer des Berufungsverfahrens ist der erste Erinnerungskontakt indessen vom Mai 2021 auf den Juli 2021 zu verschieben. Die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Oktober 2020 ist aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "2.

Auf die Regelung eines Besuchsrechts wird verzichtet. Der Beklagte ist jedoch berechtigt, den Kläger 2 auf eigene Kosten vierteljährlich im Rahmen von begleiteten Erinnerungskontakten zu treffen, erstmals im Juli 2021."

6.

Beistandschaft

6.1. Die Vorinstanz erwog, dass die mit Verfügung vom 25. Februar 2019 als vorsorgliche Massnahme errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft "nach den vorstehenden Erwägungen" fortzuführen sei, damit Erinnerungskontakte erfolgen könnten und schliesslich der Kontakt zwischen dem Kläger 2 und dem Beklagten wiederhergestellt werden könne (Urk. 121 E. III.3.2. [S. 24]). 6.2. Der Beklagte verlangt die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern 3 und 4 (Urk. 125 S. 2), ohne sich in der Folge explizit zur Beistandschaft zu äussern (siehe Urk. 125 Rz. 3 ff.). Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). Soweit er seinen Antrag mit einer fehlenden Kindeswohlgefährdung begründen will (Urk. 125 Rz. 27), ist festzuhalten, dass eine solche vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen (E. III.3.4. und III.5.5.) besteht. 6.3. Zusammenfassend ist auf die Berufung nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die vorinstanzlichen Dispositivziffern 3 und 4 richtet. Die entsprechenden Dispositiv-Ziffern sind zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO).

IV. Unterhalt 1.

Berufungsanträge

1.1. Der Beklagte verlangt hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge die Feststellung, dass er maximal Fr. 300.­ pro Monat bezahlen könne; Grundlagen bildeten insbesondere sein Bedarf von Fr. 2'315.85 sowie sein Einkommen von Fr. 2'520.­ (Urk. 125 S. 2 f.). 1.2. Die Kläger wenden ein, dass sich die Frage des angemessenen Kinderunterhalts nicht mit einem Feststellungsbegehren klären lasse. Das Rechtsbegehren müsse auch unter der Herrschaft des Untersuchungs- und des Offizialgrundsatzes klar beziffert so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung zum Urteil erhoben werden könne. Das sei bei den Rechtsbegehren 4 [Feststellung hinsichtlich des Unterhalts] und 5 [Grundlagen] nicht der Fall (Urk. 132 S. 5). 1.3. Es ist zutreffend, dass die Berufungsanträge so gestellt werden müssen, dass sie im Falle der Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Auf formell ungenügende Begehren ist nicht einzutreten. Diese Rechtsfolge steht indessen unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus: Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder ­ im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren ­ welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind zusammen mit der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 1.4. Problematisch ist die Formulierung "maximal CHF 300.00" im Berufungsbegehren 4 (Urk. 125 S. 2). Zudem ist die Feststellungsklage subsidiär zur Leistungsklage (BGer 4A_464/2019 vom 30. April 2020, E. 1.3; BK ZPO-Markus, Art. 88 N 15). Aus der Tatsache, dass die Gegenpartei vor Vorinstanz "mindestens CHF 1'000.00" verlangt hat (Urk. 121 S. 3), wird aber ersichtlich, dass der Beklagte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.­ beantragt. Indem er das Wort "bezahlen" verwendet, bringt er zum Ausdruck, dass er den Betrag leisten will. Das Berufungsbegehren 5 hinsichtlich der Grundlagen ist zwar unvollständig, kann

aber in Verbindung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 7 (Urk. 121 S. 52) zum Urteil erhoben werden. 1.5. Vor diesem Hintergrund ist auf die Berufungsanträge zum Unterhalt einzutreten. 2.

Arbeitspensum des Beklagten

2.1. Die Vorinstanz erwog, dass man ein hypothetisches Einkommen anrechnen dürfe, wenn der Pflichtige bei zumutbarer Anstrengung ein höheres als das effektive Einkommen zu erzielen vermöge (Urk. 121 E. III.5.7.4. [S. 31]). Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.5) führte sie aus, dass es in einer Konstellation mit Kindern aus mehreren Beziehungen und knappen finanziellen Verhältnissen keinen absoluten Anspruch auf Eigenbetreuung gebe. Vielmehr müsse man schauen, wie man die Leistungskraft des pflichtigen Elternteils in billiger Weise auf die unterhaltsberechtigten Kinder verteilen könne. Bestehe die Leistungspflicht gegenüber einem Teil der Kinder aufgrund der fehlenden Obhut in Geldzahlung, bedeute dies, dass die Aufnahme oder Ausdehnung der Fremdbetreuung für das andere Kind zu prüfen sei, damit nach Möglichkeit die grundsätzlich gleichgeordneten Obligationen

gegenüber

allen

Kindern

erfüllt

werden

könnten

(Urk. 121

E. III.5.7.6. [S. 32]). Der Beklagte sei nicht die Hauptbetreuungsperson von F._____, geboren am tt.mm.2019, denn diese werde auch von der Mutter betreut. Der Beklagte habe anfangs 60 % gearbeitet und sein Pensum erst im Frühling 2019 auf 50 % reduziert. Die Mutter von F._____ arbeite seit Mai 2020 in einem 40 %-Pensum. Der Beklagte betreue F._____ unter der Woche an anderthalb Tagen sowie am Wochenende. Dass F._____ besondere Betreuungsbedürfnisse hätte, sei nicht geltend gemacht worden. Der Beklagte habe vielmehr ausgesagt, es sei geplant, dass F._____ in die Krippe gehen werde, voraussichtlich wenn sie zwei bis drei Jahre alt sei. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, F._____ persönlich zu betreuen. Würde dem Beklagten kein Arbeitspensum von 100 % angerechnet, wäre er gegenüber dem Kläger 2 (wie auch dessen Halbbruder E._____), der nicht unter seiner Obhut stehe, gar nicht unterhaltspflichtig, wäh-

rend er gegenüber F._____ seiner Unterhaltspflicht nicht nur finanziell, sondern auch durch Naturalleistung nachkommen würde. Die Klägerin 1 müsste die gesamte Unterhaltslast des Klägers 2 alleine übernehmen. Dies würde den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschwister verletzen (Urk. 121 E. III.5.7.7. [S. 33]). Im Verhältnis zu unmündigen Kindern seien nach der Rechtsprechung (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2) besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Dies gelte insbesondere in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (Urk. 121 E. III.5.7.8. [S. 34]). Dem Beklagten sei es in der vorliegenden Konstellation als Vater von drei unmündigen Kindern zumutbar, seine Erwerbstätigkeit auf ein Pensum von 100 % auszudehnen (Urk. 121 E. III.5.7.9. [S. 34]). 2.2. Der Beklagte macht geltend, dass er die jüngste Tochter "aktuell" zu 50 % betreue, nämlich am Dienstagvormittag, Donnerstag ganztags und Samstag ganztags (Urk. 125 Rz. 34). Eine Fremdbetreuung sei nicht installiert. Damit könne er zusammen mit der Kindsmutter als Hauptbetreuungsperson von F._____ bezeichnet werden (Urk. 125 Rz. 35). Es erscheine als Eingriff in die persönliche Freiheit, ihm die Möglichkeit zu rauben, F._____ selber betreuen zu können. Schliesslich habe er dies auch beim Kläger 2 getan. Die persönliche Betreuung sei mit einer Erwerbsarbeit gleichzusetzen (Urk. 125 Rz. 37). Das Modell der alternierenden Betreuung respektive der gemeinsamen Betreuung der Eltern entspreche sowohl dem Grundrecht der persönlichen Freiheit wie auch dem Grundrecht der Gleichbehandlung der Geschlechter. Wollte man der bezirksgerichtlichen Begründung folgen, würde das im Ergebnis bedeuten, dass in sämtlichen Mankofällen von beiden Elternteilen verlangt werden müsste, ihre Arbeitskraft zu 100 % auszunützen (Urk. 125 Rz. 38). 2.3. Die Kläger erwidern, der Beklagte habe die Kindesbetreuung selber gewählt. Die jüngste Tochter könne auch fremdbetreut werden. Das Bundesgericht gehe inzwischen von der Gleichwertigkeit der Selbst- und der Fremdbetreuung aus. Es stimme nicht, dass die Parteien den Kläger 2 zu irgend einem Zeitpunkt hälftig betreut hätten. Wer drei Kinder versorgen müsse, könne sein Erwerbspensum nicht nach Belieben reduzieren. Die finanzielle Versorgung eigener

Kinder komme vor der Selbstverwirklichung. Die Berufung auf Grundrechte sei völlig unbehelflich (Urk. 132 S. 14). 2.4. Die Vorinstanz hat den Entscheid des Bundesgerichts zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei mehreren Kindern aus verschiedenen Beziehungen (BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.5) zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 121 E. III.5.7.6. [S. 32]). Zu ergänzen ist, dass dieser Entscheid unter dem früheren Kinderunterhaltsrecht erging (BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.4); indessen hat das Bundesgericht angedeutet, dass es auch nach der Revision an dieser Rechtsprechung festhalten wolle (BGE 144 III 481 E. 4.7.5). Zu betonen ist sodann, dass einem Unterhaltspflichtigen mit Kindern aus mehreren Beziehungen und knappen finanziellen Verhältnissen [in Abweichung vom Schulstufenmodell] grundsätzlich nur im ersten Lebensjahr des neugeborenen Kindes eine Erwerbsarbeit nicht zumutbar ist, wenn er denn das Kind selber betreut (BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.5; BGE 144 III 481 E. 4.7.5). Hinsichtlich der besonderen Anstrengungspflicht kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 121 E. III.5.7.8. [S. 34]). Bei gegebenen Voraussetzungen kann diese Pflicht auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4). Dies bedeutet keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2). 2.5. Der Beklagte setzt sich nicht mit der im vorinstanzlichen Entscheid zitierten

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

auseinander

(siehe

Urk. 125

Rz. 33 ff.). Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz diese Praxis falsch berücksichtigt hätte. Stattdessen wiederholt er das bereits berücksichtigte (Urk. 121 E. III.5.7.7. [S. 33]) Argument, wonach er F._____ betreue und dies auch weiterhin tun wolle (Urk. 125 Rz. 34 und 37). Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). Unbehelflich ist es sodann, wenn er sich auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit und jenes der Gleichbehandlung der Geschlechter beruft (Urk. 125 Rz. 38); verfassungsmässige Rechte können nämlich nicht ver-

letzt sein, wenn die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erfüllt sind (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2). Dass dies vorliegend nicht der Fall wäre, wird nicht substantiiert geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich. 2.6. Vor diesem Hintergrund bleibt es beim von der Vorinstanz festgelegten Pensum von 100 %. 3.

Rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens

3.1. Die Vorinstanz erwog, dass es grundsätzlich unzulässig sei, rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Vorliegend habe der Beklagte aber während des laufenden Verfahrens und in Kenntnis der Unterhaltsforderungen im Frühling 2019 sein Arbeitspensum von 60 auf 50 % reduziert. Damit sei sein Einkommen von Fr. 3'188.35 auf Fr. 2'100.­ gesunken. Eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei zulässig, wenn dem Unterhaltsschuldner ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden könne oder wenn die geforderte Umstellung seiner Lebens- bzw. Einkommensverhältnis vorhersehbar gewesen sei. Dasselbe gelte, wenn der Schuldner freiwillig sein Einkommen vermindere, obwohl er wisse oder wissen müsste, dass er werde Unterhalt zahlen müssen. Vorliegend sei daher auf für die Zeit nach Frühling 2019 vom höheren Einkommen, das heisst Fr. 3'188.35 netto pro Monat, auszugehen (Urk. 121 E. III.5.7.10. [S. 34 f.]). 3.2. Der Beklagte wendet ein, es könne ihm kein unredliches Verhalten vorgeworfen werden und die geforderte Umstellung seiner Lebens- bzw. Einkommensverhältnisse sei nicht voraussehbar gewesen. Die Parteien hätten sich vielmehr am 8. Juli 2019 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen auf Unterhaltszahlungen über Fr. 300.­ verständigt. Dabei seien sie von einem 60 %-Pensum ausgegangen (Urk. 125 Rz. 44). Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass dieser Unterhaltsbetrag für die Dauer des Verfahrens gelten würde. An dieser Vereinbarung habe er sich beim Verhältnis Arbeit / Betreuung orientiert, das er angestrebt habe (Urk. 125 Rz. 45).

3.3. Die Kläger verweisen auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 132 S. 15 f.). Das Verhalten des Beklagten sei durch und durch unredlich. Er unternehme alles, um sich vor seinen Unterhaltspflichten zu drücken. Die vorläufige Einigung auf einen Unterhaltsbeitrag für den Kläger 2 von Fr. 300.­ pro Monat sei einzig aufgrund der Macht des Faktischen erfolgt. Die Alimente hätten sodann nicht auf erhärteten Einkommenszahlen des Beklagten basiert. Letzterer habe damals wie heute seinen Lohn aus einer von ihm beherrschten Einzelfirma und / oder GmbH bezogen, deren Buchhaltungen nie ediert worden seien (Urk. 132 S. 16). 3.4. Die Kläger machten in der ergänzenden Klagebegründung vom 15. Februar 2019 Unterhalt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2018 geltend (Urk. 27 S. 1), was mit Blick auf Art. 279
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 279 - 1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
1    Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
ZGB und die Klageschrift vom 30. November 2018 (Urk. 2) zulässig ist. Am 8. Juli 2019 unterzeichneten die Klägerin 1 und der Beklagte im Sinne vorsorglicher Massnahmen mit unpräjudizieller Wirkung eine Vereinbarung, in welcher sich der Beklagte verpflichtete, für die Dauer des Verfahrens für den Kläger 2 Alimente (zuzüglich allfällige Familienzulagen) von Fr. 300.­ pro Monat zu bezahlen, erstmals auf den 1. Oktober 2019; die Parteien hielten fest, dass damit der gebührende Unterhalt des Klägers 2 nicht gedeckt sei (Urk. 72). Fraglich ist, ob und gegebenenfalls wie sich die vorsorglichen Massnahmen vorliegend auf die Hauptsache auswirken, in welcher die Kläger Unterhalt ab Einleitung des Verfahrens verlangt haben: Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen genügt die Glaubhaftmachung (Art. 261 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO). Aus dem reduzierten Beweismass folgt eine beschränkte materielle Rechtskraft: Diese gilt nur für ein Verfahren derselben Erkenntnisstufe. Sie präjudiziert keine Prozesse, in denen der Beweis strikte zu erbringen ist, wie dies in der Regel im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren der Fall ist (siehe Samuel Baumgartner / Annette Dolge / Alexander R. Markus / Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, Kap. 11 Rn 210 f.). Im vereinfachten Verfahren betreffend Kinderunterhalt gilt das Regelbeweismass, weshalb ein Entscheid (oder ein Vergleich), der im Rahmen vorsorglicher Massnahmen erging, für den Endentscheid keine Rolle spielt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen im Endentscheid über Alimente während des Verfahrens

zu befinden ist (im Ergebnis gleich BK ZGB-Hegnauer, Art. 281­284 N 43 f.; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 303 N 27; siehe BK ZPO-Güngerich, Art. 262 N 4). Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass es bei den monatlichen Kinderalimenten von Fr. 300.­ bleibt. 3.5. Ein hypothetisches Einkommen kann ausnahmsweise rückwirkend angerechnet werden, wobei zwei Grundkonstellationen voneinander zu unterscheiden sind: In der ersten belässt der Pflichtige die bisherigen Verhältnisse, obwohl er sein Einkommen erhöhen müsste (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5.1; OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018 E. III.B.3.1.7 [S. 18] mit weiteren Hinweisen); in der zweiten verschlechtert er seine Einkommenssituation, obwohl er sie beibehalten müsste (BGer 5A_720/2011 vom 8. März 2012, E. 6.1; BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3; BGer 5A_372/2016 vom 18. November 2016, E. 3.1). Vorliegend steht diese letztere Variante im Mittelpunkt, bei der die Vorhersehbarkeit keine Rolle spielt: Wer bis anhin gearbeitet hat, bedarf keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um seine Lebensverhältnisse umzustellen. Vielmehr muss der Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt er sich selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte. Versagt das Gericht der unterhaltspflichtigen Partei aus den beschriebenen Gründen eine Übergangs- oder Anpassungsfrist, so muss sich diese ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen gegebenenfalls von einem Zeitpunkt an anrechnen lassen, der ­ schon vom Datum der Erhebung der Unterhaltsklage aus gesehen ­ in der Vergangenheit liegt (BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.3; BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.2). Einer so verstandenen rückwirkenden Anrechnung eines höheren Einkommens steht nicht entgegen, dass die unterhaltspflichtige Partei die Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit für eine bereits verstrichene Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergangenheit unterbliebene Erzielung des ihr zumutbaren Einkommens nicht ungeschehen machen kann. Hat der Unterhaltspflichtige in einem bestimmten Abschnitt der Vergangenheit also nicht das Einkommen erzielt, das er bei gutem

Willen zu erwirtschaften vermocht hätte, so ist ihm zuzumuten, mit seinen künftig erzielten Einkünften nachzuholen, was er in der Vergangenheit zu erwirtschaften verpasst hat. Eine Ausnahme gilt in Fällen, in denen sich sein Versäumnis für diese konkrete Zeitperiode mit einer Anpassung an veränderte Lebensverhältnisse rechtfertigen lässt (BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.4; BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.3; siehe BGer 5A_372/2016 vom 18. November 2016, E. 3.1). Der Beklagte gab anlässlich der Verhandlung vom 27. Mai 2020 zu Protokoll, dass Frau J._____ begonnen habe, mehr zu arbeiten und er daher mehr betreue (Prot. I, S. 16 ff., S. 48 f.). Bei vorbestehenden Unterhaltspflichten steht es indessen nicht im Belieben des Pflichtigen, infolge der Geburt eines weiteren Kindes das Pensum zu reduzieren, um das Kind persönlich zu betreuen (BGer 5A_273/2018 und 5A_281/2018 vom 25. März 2019, E. 6.3.1.2). Nicht zu hören ist der Beklagte, wenn er vorbringt, die Pensumsreduktion sei "auch dem Wegfall von Aufgaben" geschuldet gewesen (Urk. 125 Rz. 45): Zum einen wird der Einwand nicht substantiiert vorgebracht, indem nicht dargelegt wird, welche Aufgaben konkret wegfielen und weshalb; zum anderen macht der Beklagte gerade nicht geltend, alles in seiner Macht Stehende getan zu haben, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. 3.6. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht auch nach Frühling 2019 von einem Einkommen des Beklagten in Höhe von Fr. 3'188.35 netto pro Monat für ein 60 %-Pensum aus. 4.

Höhe des hypothetischen Einkommens des Beklagten

4.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte im Jahr 2002 ein Architekturstudium an der ETH abgeschlossen habe. Von 2003 bis 2006 habe er als Architekt gearbeitet. Danach sei er ein Jahr lang als Velokurier tätig gewesen. Von zirka 2007 bis 2008 habe er den Master an der ETH absolviert. In der Folge habe er erneut während eines Jahres in einem Architekturbüro gearbeitet und danach ein Jahr lang eine Jugendherberge geleitet. Ungefähr in den Jahren 2010 / 2011 sei er nochmals als Architekt tätig gewesen, bevor er wieder als Velokurier gearbeitet habe. Er verfüge somit über ein abgeschlossenes Architekturstudium (inklusive Masterabschluss) und fünf Jahre Berufserfahrung als Architekt, wobei er letztmals

2010 / 2011 in diesem Beruf tätig gewesen sei (Urk. 121 E. III.5.7.12. [S. 35]). Gemäss Salarium betrage der Lohn für einen angestellten Architekten zwischen Fr. 7'780.­ und Fr. 8'400.­ brutto pro Monat (Urk. 121 E. III.5.7.13. [S. 36]). Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte nach Abzug der üblichen Sozialabgaben (inklusive Beiträge an die 2. Säule) von rund 15 % ein monatliches Einkommen von netto Fr. 6'630.­ erzielen könne (Urk. 121 E. III.5.7.14. [S. 36]). 4.2. Der Beklagte wendet ein, dass seine Teilzeittätigkeit als Architekt rund zehn Jahre her sei. Er verfüge weder über aktuelles Know-how noch über den Lebenslauf, um eine Anstellung als Architekt zu finden (Urk. 125 Rz. 49). Die Coronakrise verunmögliche es dem Beklagten sodann faktisch, wieder in den Architekturberuf einzusteigen (Urk. 125 Rz. 50). Dort habe er zwischen 2005 und 2011 auf ein 100 %-Pensum gerechnet durchschnittlich Fr. 4'632.­ netto verdient. Die Annahme eines höheren Lohns sei nicht realistisch und damit nicht rechtens (Urk. 125 Rz. 51 ff.). Die Lohnerhebung der Vorinstanz (Urk. 119 f.) vermische die Löhne von Architektur- mit jenen von Ingenieurbüros. Dabei dürfe als gerichtsnotorisch gelten, dass die Löhne als Ingenieur bedeutend höher seien; ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit von Architekten bestehe nämlich darin, an Wettbewerben und Ausschreibungen mitzuwirken. Nur wer es in die ersten Ränge schaffe, erhalte den Auftrag oder alternativ die Auslagen zurück. Das Salarium führe die Architektenlöhne nicht konkret auf und zeige die Einstiegslöhne nicht (Urk. 125 Rz. 53). Aus der Lohnerhebung 2017 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (Urk. 120) ergebe sich ein Einstiegslohn für Architekten von Fr. 66'550.­ brutto, was Fr. 4'400.­ netto pro Monat entspreche. Dieses Ergebnis stimme mit den tatsächlich erzielten Löhnen des Beklagten überein und wäre ihm als maximum anzurechnen (Urk. 125 Rz. 54). Der Durchschnittslohn liege gemäss der Lohnerhebung 2017 bei rund Fr. 80'000.­ brutto pro Jahr bzw. Fr. 5'173.­ netto pro Monat. Es sei davon auszugehen, dass wegen der Coronakrise ein Negativtrend einsetze. Auch darin zeige sich, dass die Fr. 6'630.­ der Vorinstanz viel zu hoch seien (Urk. 125 Rz. 55). 4.3. Die Kläger erachten die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als gerechtfertigt. Sie weisen darauf hin, dass der Beklagte keine Bewer-

bungen eingereicht habe. Zudem floriere gerade in Zeiten der Corona-Pandemie das Kurierdienstgewerbe wie nie zuvor. Gemäss seiner Webseite beschäftige der Beklagte ein Team von sieben Kurieren (Urk. 132 S. 16). Als Kurierdienst-Inhaber könne er heute ein gleich hohes Einkommen erzielen wie als angestellter Architekt. Der Lohnrechner Salarium sei ferner ein zuverlässiges Instrument des Bundesamtes für Statistik (Urk. 132 S. 17). 4.4. Der Beklagte hat Bewerbungen für die Zeit ab November 2020 zwar zum Beweis offeriert (Urk. 125 Rz. 49), jedoch bis heute keine solchen eingereicht. Vor diesem Hintergrund erscheint sein Einwand, er werde keine Anstellung als Architekt finden können, unbegründet. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beklagte von den ins Recht gelegten Zeitungsartikeln (Urk. 129/4­5). So ergibt sich daraus, dass vor allem Mitarbeitende der Gastronomie und der Reisebranche von Arbeitslosigkeit betroffen sind (Urk. 129/5 S. 3 f.). Besonders gut habe sich dagegen der Trend in den Sektoren Handel und Baugewerbe entwickelt (Urk. 129/5 S. 4). 4.5. Es ist zutreffend, dass der Salariumrechner den Durchschnittslohn in Architektur- und Ingenieurbüros angibt (Urk. 119). Gestützt auf die Lohnerhebung 2017 des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins ist davon auszugehen, dass die Einstiegslöhne der Architekten tiefer sind als jene der Bauingenieure (Urk. 120). Der Beklagte kann sich indessen nicht für die gesamte Zeit, in welcher er unterhaltspflichtig ist, einen Einstiegslohn anrechnen lassen. Nicht aussagekräftig sind sodann die geltend gemachten früher erzielten Löhne (Urk. 125 Rz. 51): Einerseits liegen sie mindestens rund zehn Jahre zurück und lassen die seitherige Lohnentwicklung ausser Acht; andererseits arbeitete der Beklagte bei keinem der aufgeführten Arbeitgeber länger als 1.5 Jahre, womit allfällige Lohnerhöhungen aufgrund des Dienstalters unberücksichtigt blieben. Die Grafiken der Lohnerhebung 2017 sind zu ungenau, um den Lohn bestimmen zu können. Indessen stellt auch das Lohnbuch Schweiz 2020 auf diese Lohnerhebung ab (Lohnbuch Schweiz 2020, S. 394). Gemäss dem Lohnbuch verdient ein Architekt in der Alterskategorie des Beklagten (41 bis 50 Altersjahre) Fr. 7'351.­ brutto pro Monat, wobei ein 13. Monatslohn berufsüblich ist (Lohnbuch Schweiz 2020, S. 33

und 393 f.). Berücksichtigt man dies, resultiert ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 7'964.­, was netto (unter Berücksichtigung von 15 % Lohnabzügen) Fr. 6'769.­ entspricht. Vor diesem Hintergrund ist das von der Vorinstanz angenommene monatliche Nettoeinkommen von Fr. 6'630.­ grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da der Beklagte über längere Zeit nicht als Architekt gearbeitet hat, erscheint es indessen angemessen, ihm während des ersten Jahres einen tieferen Lohn anzurechnen. Der Einstiegslohn beläuft sich auf Fr. 66'550.­ brutto pro Jahr (Urk. 120), was Fr. 4'714.­ netto pro Monat entspricht. Aufgrund der geringen, aber dennoch vorhandenen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass der Beklagte im ersten Jahr ein monatliches Einkommen von netto Fr. 5'000.­ (inklusive 13. Monatslohn) erzielen kann. 5.

Übergangsfrist

5.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Übergangsfrist in der Regel drei bis sechs Monate betrage. Der Beklagte sei seit September 2018 mit der Unterhaltsforderung der Kläger konfrontiert. Die Kläger hätten im Übrigen wiederholt vorgebracht, dass er mehr arbeiten bzw. ein höheres Einkommen erzielen müsse. Dass er mit einem Einkommen von Fr. 2'100.­ seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen könne, habe der Beklagte ohne Weiteres voraussehen können. Daher seien ihm im heutigen Zeitpunkt [27. Oktober 2020] drei Monate zu gewähren. Ab dem 1. Februar 2021 sei ihm ein Einkommen von netto Fr. 6'630.­ anzurechnen (Urk. 121 E. III.5.7.16. [S. 37 f.]). 5.2. Der Beklagte rügt, dass die Übergangsfrist viel zu kurz sei. Eine solche von neun Monaten ab Rechtskraft des Urteils erscheine demgegenüber sachgerecht (Urk. 125 Rz. 56). Der Beklagte sei Geschäftsführer eines Unternehmens, der K._____ GmbH. Von seinem Engagement und der Existenz der Firma hingen Arbeitsplätze ab. Solange kein neuer Geschäftsführer gefunden sei, könne er keinen neuen Job antreten (Urk. 125 Rz. 57). Die Bezirksrichterin habe ihm sodann zu keinem Zeitpunkt in den Gerichtsverhandlungen in Aussicht gestellt, dass er seine aktuelle Tätigkeit würde beenden und einen Job als Architekt suchen müssen. Die Voraussehbarkeit sei unter diesen Umständen nicht gegeben (Urk. 125

Rz. 58). Zudem werde es dem Beklagten in der Coronakrise faktisch unmöglich sein, den Wiedereinstieg zu schaffen (Urk. 125 Rz. 59). 5.3. Die Kläger verweisen auf die Erwägungen der Vorinstanz. Der Kurierdienst floriere, weshalb der Beklagte gar nicht ins Architekturwesen zurückkehren müsse. Er könne als Kurierdienst-Inhaber den vorinstanzlich angenommenen hypothetischen Lohn verdienen (Urk. 132 S. 17 f.). 5.4. Verlangt das Gericht die Umstellung der Lebensverhältnisse einer Partei, so hat er ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Regel beträgt sie drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2 [S. 30]; OGer ZH LZ180029 vom 14.06.2019, E. II.B.2.3). 5.5. Vom Beklagten wird verlangt, die Geschäftsführung der K._____ GmbH abzugeben und eine Arbeit als Architekt aufzunehmen. Erfahrungsgemäss hängen kleinere Unternehmen stark von der Persönlichkeit des Geschäftsführers ab, weshalb es nicht ganz einfach sein dürfte, einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu finden. Vor diesem Hintergrund erscheinen drei Monate als zu kurze Übergangsfrist. Angemessen sind vielmehr sechs Monate. Eine längere Frist infolge der Corona-Pandemie rechtfertigt sich nicht, zumal diese das Baugewerbe gerade nicht trifft (E. IV.4.4.). Der Beklagte musste spätestens seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils damit rechnen, mehr verdienen zu müssen. Der Fristbeginn ist daher unverändert zu belassen (siehe auch OGer ZH LZ170009 vom 31.01.2018, E. II.4.8 ff. [S. 19 f.]). Dies bedeutet, dass dem Beklagten ab dem 1. Mai 2021 ein Architektenlohn (100 %-Pensum) anzurechnen ist. 6.

Zwischenergebnis: Einkommen des Beklagten

Dem Beklagten ist bis zum 30. April 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'188.35 (60 %-Pensum) anzurechnen (E. IV.3.6. und IV.5.5.). Danach ist von einem 100 %-Pensum als Architekt auszugehen (E. IV.2.6. und IV.5.5.). Vom

1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 ist das Einkommen auf Fr. 5'000.­ und ab dem 1. Mai 2022 auf Fr. 6'630.­ festzusetzen (E. IV.4.5. und IV.5.5.). 7.

Miete des Beklagten

7.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Miete für das Einfamilienhaus, in dem der Beklagte mit seiner Lebenspartnerin, deren Tochter H._____ aus einer früheren Beziehung sowie der gemeinsamen Tochter F._____ zusammenlebe, Fr. 1'392.­ betrage. Dem Beklagten sei davon ein Drittel (entsprechend Fr. 465.­) anzurechnen (Urk. 121 E. III.5.8. [S. 39]). 7.2. Der Beklagte rügt, dass er in einer Genossenschaftswohnung wohne. Die Höhe der Miete sei einkommensabhängig. Es sei davon auszugehen, dass die Miete bei einem höheren Einkommen um 15 % steigen würde. Dabei erscheine es als stossend, dem Beklagten nur einen Drittel der Gesamtmiete anzurechnen. Sein Bedarf werde dadurch unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt und es werde der Umstand ausser Acht gelassen, welche tatsächlichen Kosten er bezahlen müsse. Entsprechend sei ihm im Minimum die Hälfte der Miete anzurechnen (Urk. 125 Rz. 62). 7.3. Die Kläger bestreiten, dass die Miete des Beklagten einkommensabhängig sei. Das FGZ-Reglement sehe "soziale Mietumlagen" vor, die den Beklagten beim angenommenen hypothetischen Einkommen nicht treffen würden (Urk. 132 S. 18). 7.4. Der Bar- und der Betreuungsunterhalt gehen gegenüber dem (nach-) ehelichen und dem Volljährigenunterhalt vor (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind gegenseitig nicht unterhaltsberechtigt (Heinz Hausheer / Thomas Geiser / Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rn 03.45). Für jedes Kind ist ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2).

7.5. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beklagten einen Drittel der Wohnkosten angerechnet hat. Die Anrechnung von mindestens der Hälfte würde im Ergebnis dazu führen, dass der Beklagte insbesondere zu Lasten seiner beiden älteren Kinder für einen Teil des Unterhalts seiner Lebenspartnerin aufkäme, ohne dass diese darauf einen Anspruch hat. Der Beklagte erläutert nicht, wie er zur Annahme gelangt, dass seine Miete bei einem höheren Einkommen um exakt 15 % steigen würde. Damit erfüllt er die Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). Im Übrigen sieht der Anhang zum FGZ-Reglement abhängig vom steuerbaren Einkommen und dem steuerbaren Vermögen eine Mietzinsreduktion von bis zu 15 % oder einen Mehrzins von Fr. 125.­ pro Monat vor (Urk. 129/9). Der Beklagte wird den grössten Teil des Mehreinkommens aufwenden müssen, um die Alimente zu bezahlen. Diese sind vom steuerbaren Einkommen abziehbar (Art. 33 Abs. 1 lit. c
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 33 - 1 Von den Einkünften werden abgezogen:
1    Von den Einkünften werden abgezogen:
a  die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken.84 Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
b  die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge; der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Höhe der abzugsfähigen Beiträge fest;
f  die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:
g1  3600 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
g2  1800 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
h  die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
hbis  die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200290, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
i  die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 400 Franken an politische Parteien, die:92
i1  im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197693 über die politischen Rechte eingetragen sind,
i2  in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
i3  in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
j  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 900 Franken, sofern:95
j1  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
j2  das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
1bis    Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich:
a  um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben d und e;
b  um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann.96
2    Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8500 Franken und höchstens 13 900 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26-31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d-f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.97
3    Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 500 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.98
4    Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis-j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5300 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 400 Franken abgezogen.99
DBG; § 31 Abs. 1 lit. c StG). Sollte er in der Folge immer noch über ein zu hohes steuerbares Einkommen verfügen, könnte er dieses durch Einzahlungen in die 2. Säule und / oder die Säule 3a weiter reduzieren (Art. 33 Abs. 1 lit. d
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 33 - 1 Von den Einkünften werden abgezogen:
1    Von den Einkünften werden abgezogen:
a  die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken.84 Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
b  die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge; der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Höhe der abzugsfähigen Beiträge fest;
f  die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:
g1  3600 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
g2  1800 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
h  die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
hbis  die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200290, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
i  die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 400 Franken an politische Parteien, die:92
i1  im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197693 über die politischen Rechte eingetragen sind,
i2  in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
i3  in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
j  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 900 Franken, sofern:95
j1  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
j2  das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
1bis    Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich:
a  um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben d und e;
b  um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann.96
2    Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8500 Franken und höchstens 13 900 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26-31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d-f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.97
3    Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 500 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.98
4    Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis-j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5300 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 400 Franken abgezogen.99
und e DBG; § 31 Abs. 1 lit. d und e StG). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Ansprüche der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) vor Fälligkeit von der Einkommens- und Vermögenssteuer befreit sind (Art. 84
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 84 Ansprüche aus Vorsorge - Vor ihrer Fälligkeit sind die Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
BVG; Jacques-André Schneider / Nicolas Merlino / Didier Mange, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 84
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 84 Ansprüche aus Vorsorge - Vor ihrer Fälligkeit sind die Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
BVG N 2). Es ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, dass das Gesamteinkommen oder das Vermögen des Haushalts des Beklagten eine relevante Schwelle überschreiten wird. 8.

Arbeitswegkosten des Beklagten

8.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten ab dem Zeitpunkt, in dem ihm ein hypothetisches Einkommen als Architekt angerechnet wird, die Kosten eines Abonnements für die Stadt Zürich (Fr. 85.­) an (Urk. 121 E. III.5.8. [S. 42]). 8.2. Der Beklagte macht geltend, es sei mit durchschnittlichen Kosten von Fr. 300.­ für den Arbeitsweg zu rechnen. Würde man ihm die hypothetischen Arbeitswegkosten nicht anrechnen, würde man in sein Existenzminimum eingreifen.

Im Minimum wäre ihm der Netzpass des ZVV für alle Zonen mit jährlichen Kosten von Fr. 2'226.­ anzurechnen (Urk. 125 Rz. 63). 8.3. Die Kläger bestreiten dies. Arbeite der Beklagte weiterhin mit seinem Kurierdienst, benütze er für den Arbeitsweg das Fahrrad (Urk. 132 S. 18). 8.4. Wird für eine Person ein hypothetisches Einkommen festgesetzt, so sind die zu erwartenden Mobilitätskosten in den Bedarf aufzunehmen (OGer ZH LY140053 vom 08.05.2015, E. III.2.4.d) [S. 15]). Die vorhandene Arbeitskapazität ist umfassend auszuschöpfen, wobei für den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht gilt (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). 8.5. Der Beklagte erläutert nicht, weshalb für den Arbeitsweg mit durchschnittlichen Kosten von Fr. 300.­ zu rechnen sei. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). Aufgrund der besonderen Anstrengungspflicht wird der Beklagte seine Suchbemühungen indessen nicht auf die Stadt Zürich beschränken können. Erst mit einem Netzpass für alle Zonen ist auch Winterthur erfasst. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, dem Beklagten ab dem 1. Mai 2021 (E. IV.5.5.) Arbeitswegkosten von Fr. 2'226.­ / 12 = (gerundet) Fr. 186.­ pro Monat anzurechnen. 9.

Kommunikations- und Versicherungskosten des Beklagten

9.1. Die Vorinstanz erwog, dass die vom Beklagten geltend gemachten Kommunikationskosten von Fr. 120.­ gerichtsüblich seien. Da der Beklagte aber im Konkubinat mit der Mutter seiner Tochter F._____ lebe, sei ihm lediglich die Hälfte dieses Betrags anzurechnen (Urk. 121 E. III.5.8. [S. 41]). Es sei sodann gerichtsnotorisch, dass für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung Prämien von Fr. 30.­ pro Monat anfielen. Entsprechend sei dem Beklagten die Hälfte davon anzurechnen (Urk. 121 E. III.5.8. [S. 41]). 9.2. Der Beklagte rügt, die Kommunikationskosten fielen bei ihm persönlich an. Insbesondere die Handykosten könne er nicht mit seiner Partnerin teilen. Dasselbe gelte für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Insbesondere die

Privathaftpflichtversicherung könne er nicht mit der Partnerin teilen. Die Kostenreduktion infolge Konkubinats sei bereits beim Grundbetrag erfolgt. Eine weitere Reduktion erweise sich als ungesetzlich. Der Bedarf werde dadurch unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt. Es seien dem Beklagten Fr. 120.­ für Kommunikationskosten und Fr. 30.­ für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung anzurechnen (Urk. 125 Rz. 64). 9.3. Die Kläger bestreiten dies und verweisen auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 132 S. 19). 9.4. Kann das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht gedeckt werden, liegt ein Mankofall vor. In diesen Fällen sind keine Kommunikations- und Versicherungspauschalen zu berücksichtigen; diese gehören nämlich zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). 9.5. Soweit nachfolgend in den einzelnen Phasen ein Manko resultiert, sind keine Kommunikations- und Versicherungspauschalen zu berücksichtigen. Dies gilt aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch für die beiden Kläger. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, umfassen die Kommunikationskosten im Übrigen die Auslagen für Telefon, Internet, Fernsehen und Radio (Urk. 121 E. III.5.8. [S. 41]). Einige davon fallen pro Haushalt nur einmal an (beispielsweise Internet, Festnetz und Serafe), andere (beispielsweise das Mobiltelefon) können auch eine Person alleine betreffen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Kommunikationspauschale von Fr. 120.­ auf Fr. 80.­ zu reduzieren. Bezüglich der Versicherung ist denkbar, dass ein Paar zumindest eine gemeinsame Hausratversicherung hat. Weil vorliegend aber keine entsprechenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, sind beim Beklagten Fr. 30.­ einzusetzen. 10. Aufteilung des Umfangs der Leistungsfähigkeit 10.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte Vater von drei minderjährigen Kindern sei, nämlich dem zwölfjährigen Kläger 2, dem vierjährigen E._____ sowie der fast zweijährigen F._____. Es verstehe sich von selbst, dass diese drei Kinder

aufgrund ihres Alters unterschiedliche Bedürfnisse hätten. So seien bei jüngeren Kindern die Fremdbetreuungskosten höher als bei älteren, dafür erhöhe sich der Grundbetrag für Kinder ab zehn Jahren. Die unterschiedlichen Bedürfnisse dürften sich daher grundsätzlich etwa die Waage halten. Dass eines der Kinder einen deutlich höheren Bedarf im finanziellen oder erzieherischen Bereich habe, habe der Beklagte nicht geltend gemacht und es bestünden dafür auch keine Anhaltspunkte. Daher seien die Geldbeträge für alle drei Kinder gleich festzusetzen. Entsprechend sei die Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf des Beklagten auf die drei Kinder aufzuteilen, wobei dem Kläger 2 nicht mehr als sein Bar- und Betreuungsbedarf zugesprochen werden könne (Urk. 121 E. III.5.11.2. [S. 47 f.]). 10.2. Der Beklagte rügt, dass bei einem Arbeitspensum von 100 % Fremdbetreuungskosten von 50 % entstünden. Die Kosten betrügen unter Berücksichtigung der Subventionen geschätzt Fr. 600.­. Wenn der Beklagte die Tochter F._____ nicht mehr unter der Woche betreuen dürfe, müsse eine Fremdbetreuung installiert werden. Damit bestehe bei F._____ ein deutlich grösserer Bedarf als beim Kläger 2. Dies entspreche im Übrigen auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung, schliesslich seien im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. FP180229) bei E._____ Fr. 671.50 an Fremdbetreuungskosten im Bedarf einberechnet worden (Urk. 125 Rz. 66). Als Konsequenz sei die Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf des Beklagten nicht gleichmässig vorzunehmen, sondern es sei der Anteil von F._____ am Überschuss angemessen zu erhöhen (Urk. 125 Rz. 67). 10.3. Die Kläger bestreiten dies. Die Partnerin des Beklagten arbeite offenbar zu Hause als Künstlerin und könne F._____ ohne Weiteres betreuen. Allfällige Fremdbetreuungskosten würden in der Stadt Zürich stark subventioniert (Urk. 132 S. 19). 10.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 121 E. III.5.11.1. [S. 47]), sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Die minderjährigen Kinder stehen grundsätzlich auf derselben Anspruchsstufe und müssen sich einen allfäl-

ligen Überschuss beim Unterhaltspflichtigen nach Massgabe ihrer objektiven Bedürfnisse teilen (BGer 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019, E. 5.3). Fremdbetreuungskosten gehören in den Bedarf des jeweiligen Kindes und können somit nicht vorab vom Überschuss in Abzug gebracht werden (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). 10.5. Der Beklagte betreut F._____ nach eigenen Angaben jeweils am Dienstagvormittag, Donnerstag ganztags und Samstag ganztags (Urk. 125 Rz. 34). Samstags muss er auch bei einem Pensum von 100 % nicht arbeiten, womit F._____ im Umfang von maximal 30 % fremdbetreut werden muss. Der Beklagte hat keine Belege eingereicht, aus denen hervorginge, dass die Fremdbetreuungskosten für F._____ rund Fr. 600.­ betrügen. Zudem könnte er für F._____ nur dann einen höheren Betrag geltend machen, wenn ihr gesamter Bedarf höher wäre als jener der jeweils anderen beiden Kinder. Der Beklagte hat den Gesamtbedarf seiner Tochter indessen weder behauptet noch belegt, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.3.). Im Übrigen ging die Vorinstanz trotz der offenbaren Fremdbetreuungskosten auch bei E._____ nicht von einem höheren Bedarf aus. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Drittelung der Leistungsfähigkeit des Beklagten (siehe Urk. 121 E. III.5.11.3. ff. [S. 48]). 10.6. Offensichtlich unzutreffend (E. II.3.) ist es, wenn die Vorinstanz schreibt, dass dem Kläger 2 nicht mehr als sein Bar- und Betreuungsbedarf zugesprochen werden könne (Urk. 121 E. III.5.11.2. [S. 48]): Übersteigt die Leistungsfähigkeit des Beklagten den Geldunterhalt, so hat der Kläger 2 grundsätzlich Anspruch darauf, am Überschuss zu partizipieren (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Da der Bedarf des Beklagten höher ist als jener des Klägers 2, rechtfertigt es sich, dem Beklagten einen grösseren Anteil zuzuweisen. Dies wird erreicht, indem die Leistungsfähigkeit des Beklagten zunächst durch drei dividiert wird. Sodann wird der Geldunterhalt des jeweiligen Kindes subtrahiert. Die verbleibende Differenz wird hälftig auf den Beklagten und das jeweilige Kind aufgeteilt.

11. Unterhaltsbeiträge in den einzelnen Phasen 11.1. Unter Berücksichtigung der unangefochtenen Bedarfspositionen ist für die Zeit ab dem 1. Mai 2021 (Anrechnung eines 100 %-Arbeitspensums als Architekt beim Beklagten; E. IV.6.) von folgenden Bedarfszahlen der Parteien auszugehen (E. IV.8.5. und IV.9.5.; siehe Urk. 121 E. III.5.8. [S. 38]): Klägerin 1

ab Mai 2021 a)

Grundbetrag

Fr.

b)

Wohnkosten, inkl. Nebenkosten

Fr.

c)

Krankenkasse (KVG)

d)

Kläger 2 Fr.

600.00

Fr.

850.00

782.00

Fr.

390.00

Fr.

465.00

Fr.

328.85

Fr.

13.65

Fr.

218.75

Krankenkasse (VVG)

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

e)

Zusätzl. Gesundheitskosten

Fr.

0.00

Fr.

30.00

Fr.

0.00

f)

Telefon/Internet/Radio/TV

Fr.

120.00

Fr.

30.00

Fr.

80.00

g)

Hausratversicherung

Fr.

28.00

Fr.

0.00

Fr.

30.00

h)

auswärtige Verpflegung

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

210.00

i)

Mobilität / öV

Fr.

50.00

Fr.

30.00

Fr.

186.00

j)

Fremdbetreuungskosten

Fr.

0.00

Fr.

100.00

Fr.

0.00

k)

Hobbys

Fr.

0.00

Fr.

70.00

Fr.

0.00

l)

Bedarf F._____

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

2'658.85

Fr.

1'263.65

Fr.

2'039.75

m) Steuern Total

1'350.00

Beklagter

11.2. Zusammengefasst ergeben sich für die Zeit ab dem 1. Mai 2022 folgende Einkommens- und Bedarfszahlen (E. IV.6. und IV.11.1.; Urk. 121 E. III.5.10.1. [S. 43]): Klägerin 1

Kläger 2

Einkommen

Fr.

3'600.00

Fr.

Bedarf

Fr.

- 2'658.85

Fr.

Differenz

Fr.

941.15

Fr.

250.00

Beklagter Fr.

6'630.00

- 1'263.65

Fr.

- 2'039.75

-1'013.65

Fr.

4'590.25

Der Beklagte ist im Umfang von Fr. 4'590.25 leistungsfähig. Der Betrag ist auf alle drei Kinder aufzuteilen, sodass Fr. 1'530.­ auf den Kläger 2 entfallen. Subtrahiert man seinen Barunterhalt von Fr. 1'013.65, verbleibt ein Überschuss von Fr. 516.35. Dieser ist hälftig auf den Beklagten und den Kläger 2 aufzuteilen (E. IV.10.6.). Der Beklagte ist mithin zu verpflichten, für den Kläger 2 ab dem 1. Mai 2022 einen Barunterhalt von (gerundet) Fr. 1'272.­ zu bezahlen. Die Klägerin 1 kann für ihren Bedarf selber aufkommen, womit kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 11.3. Für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 ist dem Beklagten ein tieferes Einkommen von Fr. 5'000.­ anzurechnen (E. IV.6.). Die übrigen Zahlen bleiben unverändert (siehe E. IV.11.2. und Urk. 121 E. III.5.10.1. [S. 43]): Klägerin 1

Kläger 2

Einkommen

Fr.

3'600.00

Fr.

Bedarf

Fr.

- 2'658.85

Fr.

Differenz

Fr.

941.15

Fr.

250.00

Beklagter Fr.

5'000.00

- 1'263.65

Fr.

- 2'039.75

-1'013.65

Fr.

2'960.25

Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 2'960.25. Der Anteil des Klägers 2 beträgt einen Drittel oder Fr. 986.75. Der Beklagte ist nicht in der Lage, für den gesamten Barunterhalt von Fr. 1'013.65 aufzukommen. Die Klägerin 1 kann die Differenz indessen mit ihrem Überschuss decken, womit kein Manko vorliegt. Zwar gilt der Grundsatz, dass der Naturalunterhalt und der Geldunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) gleichwertig sind (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.1); derjenige, der das Kind hauptsächlich betreut, soll nicht auch für dessen Kosten aufkommen müssen. Dieses Prinzip findet jedoch seine Grenze an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4). Kann der nicht hauptbetreuende Elternteil finanziell nicht für den gesamten Barunterhalt des Kindes aufkommen, so kann das Gericht den anderen Elternteil verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken (siehe BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2). Dies rechtfertigt sich vorliegend, da die Klägerin 1 selbst so noch einen Überschuss erzielt. Der Beklagte ist mithin zu verpflichten, für den

Kläger 2 vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von (gerundet) Fr. 987.­ (nur Barunterhalt) zu bezahlen. 11.4. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin 1 ab dem 1. Februar 2021 ein Einkommen von Fr. 3'600.­ an (Urk. 121 E. III.5.5.3. [S. 28]), was unangefochten blieb. Für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 30. April 2021 beträgt das Einkommen des Beklagten Fr. 3'188.35 (E. IV.6.). Die Bedarfszahlen präsentieren sich wie folgt: ab Februar 2021

Klägerin 1

a)

Grundbetrag

Fr.

b)

Wohnkosten, inkl. Nebenkosten

Fr.

c)

Krankenkasse (KVG)

d)

Beklagter

Fr.

600.00

Fr.

850.00

782.00

Fr.

390.00

Fr.

465.00

Fr.

328.85

Fr.

13.65

Fr.

118.75

Krankenkasse (VVG)

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

e)

Zusätzl. Gesundheitskosten

Fr.

0.00

Fr.

30.00

Fr.

0.00

f)

Telefon/Internet/Radio/TV

Fr.

120.00

Fr.

30.00

Fr.

80.00

g)

Hausratversicherung

Fr.

28.00

Fr.

0.00

Fr.

30.00

h)

auswärtige Verpflegung

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

125.00

i)

Mobilität / öV

Fr.

50.00

Fr.

30.00

Fr.

0.00

j)

Fremdbetreuungskosten

Fr.

0.00

Fr.

100.00

Fr.

0.00

k)

Hobbys

Fr.

0.00

Fr.

70.00

Fr.

0.00

l)

Bedarf F._____

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

2'658.85

Fr.

1'263.65

Fr.

1'668.75

m) Steuern Total

c)

1'350.00

Kläger 2

Aufgrund der individuellen Prämienverbilligung sinken die Krankenkassenkosten des Beklagten um Fr. 100.­ auf Fr. 118.75 (Urk. 121 E. III.5.10.2. [S. 44]).

h)

Die Kosten für auswärtige Verpflegung des Beklagten reduzieren sich von Fr. 210.­ (E. IV.11.1.) auf Fr. 125.­ (Urk. 121 E. III.5.10.2. [S. 44]).

i)

Die Mobilitätskosten des Beklagten reduzieren sich von Fr. 186.­ (E. IV.8.5.) auf Fr. 0.­ (Urk. 121 E. III.5.8. und III.5.10.2. [S. 42 und 44]).

Die übrigen Bedarfspositionen bleiben gegenüber den späteren Phasen (E. IV.11.1.) unverändert. Damit ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen: Klägerin 1

Kläger 2

Einkommen

Fr.

3'600.00

Fr.

Bedarf

Fr.

- 2'658.85

Fr.

Differenz

Fr.

941.15

Fr.

Beklagter

250.00

Fr.

3'188.35

- 1'263.65

Fr.

- 1'668.75

-1'013.65

Fr.

1'519.60

Der Beklagte ist im Umfang von Fr. 1'519.60 gegenüber allen Kindern bzw. im Umfang von Fr. 506.55 gegenüber dem Kläger 2 leistungsfähig. Er kann somit nicht für den gesamten Barunterhalt von Fr. 1'013.65 aufkommen. Die Klägerin 1 kann die Differenz indessen mit ihrem Überschuss decken, womit kein Manko vorliegt. Der Beklagte ist mithin zu verpflichten, für den Kläger 2 vom 1. Februar 2021 bis zum 30. April 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von (gerundet) Fr. 507.­ (nur Barunterhalt) zu bezahlen. 11.5. Für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2021 ging die Vorinstanz von einem Einkommen der Klägerin 1 von Fr. 2'800.­ und einem solchen des Klägers 2 von Fr. 230.75 aus (Urk. 121 E. III.5.10.2 [S. 44 f.]), was unangefochten blieb. Das Einkommen des Beklagten beträgt Fr. 3'188.35 (E. IV.6.). Die Bedarfszahlen präsentieren sich wie folgt: ab Januar 2020

Klägerin 1

a)

Grundbetrag

Fr.

b)

Wohnkosten, inkl. Nebenkosten

Fr.

c)

Krankenkasse (KVG)

d)

1'350.00

Kläger 2

Beklagter

Fr.

600.00

Fr.

850.00

782.00

Fr.

390.00

Fr.

465.00

Fr.

328.85

Fr.

13.65

Fr.

118.75

Krankenkasse (VVG)

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

e)

Zusätzl. Gesundheitskosten

Fr.

0.00

Fr.

30.00

Fr.

0.00

f)

Telefon/Internet/Radio/TV

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

g)

Hausratversicherung

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

00.00

h)

auswärtige Verpflegung

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

125.00

i)

Mobilität / öV

Fr.

50.00

Fr.

30.00

Fr.

0.00

j)

Fremdbetreuungskosten

Fr.

0.00

Fr.

100.00

Fr.

0.00

k)

Hobbys

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

l)

Bedarf F._____

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

0.00

Fr.

2'510.85

Fr.

1'163.65

Fr.

1'558.75

m) Steuern Total

f)

Da ein Mankofall vorliegt, sind bei keiner der Parteien Kommunikationskosten zu berücksichtigen (E. IV.9.5.).

g)

Aus demselben Grund sind keine Versicherungskosten einzusetzen (E. IV.9.5.).

k)

Die Vorinstanz hat die Fr. 70.­ für Hobbys gestrichen (Urk. 121 E. III.5.10.2. [S. 44]), was unangefochten geblieben ist.

Die übrigen Bedarfspositionen bleiben gegenüber der späteren Phase (E. IV.11.4.) unverändert. Damit ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen (siehe Urk. 121 E. III.5.10.2. [S. 45]): Klägerin 1

Kläger 2

Beklagter

Einkommen

Fr.

2'800.00

Fr.

230.75

Fr.

3'188.35

Bedarf

Fr.

- 2'510.85

Fr.

- 1'163.65

Fr.

- 1'558.75

Differenz

Fr.

289.15

Fr.

Fr.

1'629.60

- 932.90

Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 1'629.60. Der Anteil, der auf den Kläger 2 entfällt, beträgt Fr. 543.20. Damit ist der Beklagte nicht in der Lage, den gesamten Barunterhalt von Fr. 932.90 zu bezahlen. Es bleibt ein Manko von Fr. 932.90 - Fr. 543.30 - Fr. 289.15 = (gerundet) Fr. 100.­. Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, für den Kläger 2 vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von (gerundet) Fr. 543.­ (nur Barunterhalt) zu bezahlen.

11.6. Für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ging die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen der Klägerin 1 von Fr. 2'565.­ und einer Familienzulage von Fr. 200.­ aus (Urk. 121 E. III.5.10.3. [S. 45]). Den Bedarf der Klägerin 1 bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 2'708.50, jenen des Klägers 2 auf Fr. 1'242.55 und jenen des Beklagten auf Fr. 1'642.10 (Urk. 121 E. III.5.10.3. [S. 46]). Dies blieb mit Ausnahme der Kommunikations- und Versicherungskosten unangefochten. Letztere sind vorliegend nicht zu berücksichtigen, da es sich um einen Mankofall handelt (E. IV.9.5.). Damit reduziert sich der Bedarf der Klägerin 1 um Fr. 148.­, jener des Klägers 2 um Fr. 30.­ und jener des Beklagten um Fr. 75.­ (siehe Urk. 121 E. III.5.8. [S. 38]). Es ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen (siehe Urk. 121 E. III.5.10.3. [S. 46]): Klägerin 1

Kläger 2

Einkommen

Fr.

2'565.00

Fr.

Bedarf

Fr.

- 2'560.50

Fr.

Differenz

Fr.

4.50

Fr.

200.00

Beklagter Fr.

3'188.35

- 1'212.55

Fr.

- 1'567.10

-1'012.55

Fr.

1'621.25

Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 1'621.25. Der Anteil, der auf den Kläger 2 entfällt, beläuft sich auf Fr. 540.40. Der Beklagte kann nicht für den gesamten Barunterhalt aufkommen. Es verbleibt ein Manko von Fr. 1'012.55 Fr. 540.40 - Fr. 4.50 = Fr. 467.65. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da die Klägerin 1 ihren Bedarf selber decken kann (bzw. konnte). Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, für den Kläger 2 vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von (gerundet) Fr. 540.­ (nur Barunterhalt) zu bezahlen. Zudem ist ein Manko in Höhe von (gerundet) Fr. 468.­ festzustellen. 11.7. Vom 1. Dezember 2018 bis zum 30. September 2019 hatten die Kläger eine niedrigere Miete. Gemäss den unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen ist der Bedarf der Klägerin 1 (gegenüber der Phase vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019; E. IV.11.6.) um Fr. 188.­ und jener des Klägers 2 um Fr. 190.­ zu reduzieren (Urk. 121 E. III.5.10.4. [S. 46]). Damit ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:

Klägerin 1

Kläger 2

Einkommen

Fr.

2'565.00

Fr.

Bedarf

Fr.

- 2'372.50

Fr.

Differenz

Fr.

192.50

Fr.

200.00 - 1'022.55 - 822.55

Beklagter Fr.

3'188.35

Fr.

- 1'567.10

Fr.

1'621.25

Da die Leistungsfähigkeit des Beklagten unverändert ist, bleibt es bei den vorstehend errechneten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 540.­ (E. IV.11.6.). Hingegen beträgt das Manko neu Fr. 822.55 - Fr. 540.40 - Fr. 192.50 = (gerundet) Fr. 90.­. 11.8. Die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig (Art. 75
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 75 - Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.
OR). Es ist unbestritten, dass der Beklagte für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Mai 2020 (mithin acht Monate) Fr. 300.­ pro Monat überwiesen hat (Prot. I, S. 16 ff., S. 35 und 50; siehe Urk. 72). Aus dem Kontoauszug ist sodann ersichtlich, dass er dies auch vom 1. Juni 2020 bis zum 30. November 2020 (somit sechs Monate) getan hat (Urk. 129/12). Demzufolge ist der Beklagte berechtigt, für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. November 2020 insgesamt Fr. 4'200.­ von den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen (siehe BGE 135 III 315 E. 2.5). 12. Ergebnis In teilweiser Gutheissung der Berufung sind die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Oktober 2020 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "6.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 folgende Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen zu bezahlen (Barunterhalt, kein Betreuungsunterhalt): -

Fr.

540.00

rückwirkend ab 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019;

-

Fr.

543.00

rückwirkend ab 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021;

-

Fr.

507.00

rückwirkend ab 1. Februar 2021 bis 30. April 2021;

-

Fr.

987.00

rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 30. April 2022;

-

Fr.

1'272.00 ab 1. Mai 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers 2 (auch über die Volljährigkeit hinaus).

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Beklagte ist berechtigt, für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. November 2020 insgesamt Fr. 4'200.­ von den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Mit den vorstehend aufgeführten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Klägers 2 nicht gedeckt. Pro Monat fehlen folgende Beträge für dessen Barunterhalt:

7.

-

Fr.

90.00

ab 1. Dezember 2018 bis 30. September 2019;

-

Fr.

468.00

ab 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019;

-

Fr.

100.00

ab 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021.

Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend (ab 1. Mai 2022) basiert auf folgenden Grundlagen: -

Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen, hypothetisch): Fr. 6'630.­ netto;

-

Vermögen des Beklagten: Fr. 0.­;

-

Bedarf des Beklagten: Fr. 2'039.75;

-

Erwerbseinkommen der Klägerin 1 (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen, hypothetisch): Fr. 3'600.­ netto;

-

Vermögen der Klägerin 1: Fr. 0.­;

-

Bedarf der Klägerin 1: Fr. 2'658.85;

-

-

Erwerbseinkommen des Klägers 2 (Familienzulage): Fr. 250.­ netto; Vermögen des Klägers 2: Fr. 0.­;

-

Bedarf des Klägers 2: Fr. 1'263.65." V. Unentgeltliche Rechtspflege

1.

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beklagten

1.1. Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsschrift vom 26. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung; Urk. 125 S. 3). 1.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO). Sie befreit indessen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO; dazu E. VI.2.3.). 1.3. Der Beklagte versteuerte 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 30'260.­ (Urk. 129/10 S. 2). Sein Vermögen belief sich per 31. Dezember 2019 auf Fr. 2'669.­, seine Schulden auf Fr. 8'000.­ (Urk. 129/10 S. 4). Aus den Lohnabrechnungen Januar 2020 bis Oktober 2020 ist ersichtlich, dass sich der Beklagte einen Lohn von Fr. 2'100.­ netto pro Monat auszahlt (Urk. 129/11). Sein Bedarf beträgt ab dem 1. Januar 2020 (ohne Anrechnung hypothetischer Bedarfspositionen) Fr. 1'668.75 (E. IV.11.4.); dabei ist allerdings noch nicht berücksichtigt, dass er nach übereinstimmenden Angaben der Parteien allein für den Kläger 2 Fr. 300.­ pro Monat an Alimenten zahlte (Prot. I, S. 35 und 50). Sein Privatkonto bei der L._____ Bank wies zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 4. November 2020 immer ein Guthaben von weniger als Fr. 2'700.­ auf (Urk. 129/12). Vor diesem Hintergrund ist die Prozessarmut des Beklagten zu bejahen. Seine Rechtsbegehren sind sodann nicht aussichtslos. Der Beklagte bringt schliesslich zu Recht vor, dass das Verfahren komplex und auch die Gegenseite anwaltlich vertreten sei (Urk. 125 Rz. 74).

1.4. Zusammenfassend ist dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Kläger

2.1. Auch die Kläger stellen in ihrer Berufungsantwort vom 18. Januar 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung; Urk. 132 S. 2). 2.2. Hinsichtlich der Voraussetzungen kann auf die vorstehende Erwägung verwiesen werden (E. V.1.2.). Die Klägerin 1 macht geltend, sie habe 2020 ein Einkommen von Fr. 26'808.20 erzielt. Davon entfielen Fr. 5'919.00 auf die selbständige Erwerbstätigkeit, Fr. 12'342.25 auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung und Fr. 8'546.95 auf den Lohn für die Tätigkeit als Betreuungsassistentin für die Kreisschulpflege M._____ (Urk. 132 S. 20 f.). Dies ist belegt (Urk. 134/2­13), wobei zu bemerken ist, dass der Lohn der Stadt Zürich die Familienzulage von Fr. 250.­ für den Kläger 2 bereits enthält (Urk. 134/9­13). Auszugehen ist somit von einem tatsächlichen monatlichen Einkommen von Fr. 2'234.­ (inklusive Kinderzulagen), dem ein Bedarf von Fr. 2'658.85 gegenübersteht (E. IV.11.1.). Aus der Steuererklärung 2019 ist ersichtlich, dass die Klägerin 1 per 31. Dezember 2019 offenbar über kein Vermögen verfügte (Urk. 96/5 S. 4). Per 31. Dezember 2020 hatte die Klägerin 1 auf ihrem Privatkonto bei der N._____ Fr. 58.85 (Urk. 134/14) und auf jenem bei der O._____ Fr. 205.11 (Urk. 134/15). Damit ist die Klägerin 1 mittellos. Letzteres trifft auch auf den Kläger 2 als minderjährigem Kind zu. Auch die Rechtsbegehren der Kläger sind nicht aussichtslos. Beide sind sodann aufgrund der Komplexität des vorliegenden Falles auf einen Rechtsbeistand angewiesen. 2.3. Wie noch zu zeigen sein wird, sind den Klägern keine Gerichtskosten aufzuerlegen (E. VI.2.2.). Soweit sie sich auf die Gerichtskosten beziehen, sind ihre Gesuche daher infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Im Übrigen ist den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewil-

ligen und es ist ihnen in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.

Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 5'000.­ fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 121 Dispositiv-Ziffern 9­11 [S. 53]). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 125 S. 2). 1.2. Auch unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 121 DispositivZiffern 9­11) ist daher zu bestätigen. 2.

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.­ angemessen. 2.2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
und 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Der Beklagte unterliegt hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange ([Ferien-]Besuchsrecht) vollumfänglich und obsiegt in der Unterhaltsfrage nur in sehr geringem Mass (insbesondere Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 30. April 2021). Es rechtfertigt sich daher, ihm die Ge-

richtskosten aufzuerlegen. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (E. V.1.4.) sind sie indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO vorbehalten bleibt. 2.3. Ausgangsgemäss ist der Beklagte zudem zu verpflichten, die Kläger für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren voll zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Die volle Parteientschädigung ist gemäss § 2, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) auf Fr. 4'000.­ festzusetzen. Zusätzlich zur Parteientschädigung ist ein Mehrwertsteuerzusatz von 7.7 % (bzw. Fr. 308.­) geschuldet (siehe Urk. 132 S. 2). Die Parteientschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Kläger ist voraussichtlich uneinbringlich (E. V.1.3.). Deshalb ist sie aus der Gerichtskasse zu bezahlen, unter Legalzession des Anspruchs gegenüber dem Beklagten auf den Kanton (Art. 122 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO). Es wird beschlossen: 1.

Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Oktober 2020 betreffend der Dispositiv-Ziffern 1 (Obhut), 5 (Anrechnung der Erziehungsgutschriften) und 8 (Bindung der Unterhaltsbeiträge an den Landesindex für Konsumentenpreise) am 2. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Der Antrag betreffend Einholung eines Gutachtens beim KJPD wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Oktober 2020 richtet. Die entsprechenden Dispositiv-Ziffern werden bestätigt.

4.

Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5.

Das Gesuch der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

6.

Im Übrigen wird den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt und es wird ihnen in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1.

Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Oktober 2020 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2.

Auf die Regelung eines Besuchsrechts wird verzichtet. Der Beklagte ist jedoch berechtigt, den Kläger 2 auf eigene Kosten vierteljährlich im Rahmen von begleiteten Erinnerungskontakten zu treffen, erstmals im Juli 2021."

2.

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffer 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Oktober 2020 aufgehoben und wie folgt neu zu gefasst: "6.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 folgende Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen zu bezahlen (Barunterhalt, kein Betreuungsunterhalt): -

Fr.

540.00

rückwirkend ab 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019;

-

Fr.

543.00

rückwirkend ab 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021;

-

Fr.

507.00

rückwirkend ab 1. Februar 2021 bis 30. April 2021;

-

Fr.

987.00

rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 30. April 2022;

-

Fr.

1'272.00 ab 1. Mai 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers 2 (auch über die Volljährigkeit hinaus).

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Beklagte ist berechtigt, für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. November 2020 insgesamt Fr. 4'200.­ von den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Mit den vorstehend aufgeführten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Klägers 2 nicht gedeckt. Pro Monat fehlen folgende Beträge für dessen Barunterhalt:

7.

-

Fr.

90.00

ab 1. Dezember 2018 bis 30. September 2019;

-

Fr.

468.00

ab 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019;

-

Fr.

100.00

ab 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021.

Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend (ab 1. Mai 2022) basiert auf folgenden Grundlagen: -

Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen, hypothetisch): Fr. 6'630.­ netto;

-

Vermögen des Beklagten: Fr. 0.­;

-

Bedarf des Beklagten: Fr. 2'039.75;

-

Erwerbseinkommen der Klägerin 1 (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und / oder Ausbildungszulagen, hypothetisch): Fr. 3'600.­ netto;

-

Vermögen der Klägerin 1: Fr. 0.­;

-

Bedarf der Klägerin 1: Fr. 2'658.85;

-

3.

Erwerbseinkommen des Klägers 2 (Familienzulage): Fr. 250.­ netto;

-

Vermögen des Klägers 2: Fr. 0.­;

-

Bedarf des Klägers 2: Fr. 1'263.65."

Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 9­11) wird bestätigt.

4.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.­ festgesetzt.

5.

Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt, jedoch aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO bleibt vorbehalten.

6.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'308.­ zu bezahlen. Diese Parteientschädigung wird Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch der Kläger geht in diesem Umfang auf den Kanton über.

7.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz sowie (im Dispositiv) an die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
. BGG.

Zürich, 15. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende:

Der Gerichtsschreiber:

Dr. D. Scherrer

Dr. Chr. Arnold

versandt am: lm
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : LZ200039
Datum : 15. Juni 2021
Publiziert : 15. Juni 2021
Quelle : ZH-Obergericht
Status : LZ200039
Sachgebiet : Obergericht des Kantons Zürich
Gegenstand : Unterhalt und weitere Kinderbelange Unterhalt und weitere Kinderbelange Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_597/2021


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
44 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BVG: 84
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 84 Ansprüche aus Vorsorge - Vor ihrer Fälligkeit sind die Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
DBG: 33
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 33 - 1 Von den Einkünften werden abgezogen:
1    Von den Einkünften werden abgezogen:
a  die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken.84 Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
b  die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge; der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Höhe der abzugsfähigen Beiträge fest;
f  die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:
g1  3600 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
g2  1800 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
h  die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
hbis  die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200290, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
i  die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 400 Franken an politische Parteien, die:92
i1  im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197693 über die politischen Rechte eingetragen sind,
i2  in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
i3  in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
j  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 900 Franken, sofern:95
j1  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
j2  das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
1bis    Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich:
a  um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben d und e;
b  um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann.96
2    Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8500 Franken und höchstens 13 900 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26-31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d-f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.97
3    Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 500 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.98
4    Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis-j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5300 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 400 Franken abgezogen.99
OR: 75
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 75 - Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.
ZGB: 279 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 279 - 1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
1    Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZPO: 106 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
117 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
118 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
122 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
123 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
183 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 183 Grundsätze - 1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.
1    Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.
2    Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen.
3    Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.
184 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 184 Rechte und Pflichten der sachverständigen Person - 1 Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern.
1    Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern.
2    Das Gericht weist sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB75 und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.
3    Die sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung. Der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung ist mit Beschwerde anfechtbar.
261 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
296 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
310 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
311 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
315 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
1    Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
3    Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
4    Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
a  das Gegendarstellungsrecht;
b  vorsorgliche Massnahmen.
5    Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
317 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
318
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
BGE Register
129-III-417 • 135-III-315 • 137-III-617 • 138-III-374 • 142-III-413 • 144-III-349 • 144-III-481
Weitere Urteile ab 2000
4A_258/2015 • 4A_290/2014 • 4A_464/2019 • 5A_111/2016 • 5A_111/2019 • 5A_184/2013 • 5A_184/2015 • 5A_23/2020 • 5A_247/2013 • 5A_273/2018 • 5A_281/2018 • 5A_311/2019 • 5A_372/2016 • 5A_505/2013 • 5A_56/2020 • 5A_59/2016 • 5A_636/2013 • 5A_692/2012 • 5A_720/2011 • 5A_727/2018 • 5A_751/2014 • 5A_78/2019 • 5A_800/2019 • 5A_875/2017 • 5A_899/2019 • 5A_90/2017 • 5A_922/2017 • 5A_98/2016 • 5A_984/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • monat • vater • architekt • unentgeltliche rechtspflege • bundesgericht • frage • hypothetisches einkommen • rechtsbegehren • ausbildungszulage • erwerbseinkommen • lohn • familie • rechtsanwalt • mutter • brief • obhut • haushalt • vorsorgliche massnahme
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