Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180202-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 31. August 2020

in Sachen 1.

A._____,

2.

B._____,

Beschuldigte und I. Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Ch. Meier, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin sowie C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 18. Dezember 2017 (DG160075)

Inhaltsverzeichnis Anklage ................................................................................................................. 6 Urteil und Beschluss der Vorinstanz ...................................................................... 6 Berufungs- und Anschlussberufungsanträge ......................................................... 9 1. Berufungsanträge des Beschuldigten 1 (Urk. 144) ......................................... 9 2. Berufungsanträge des Beschuldigten 2 (Urk. 146, Urk. 304) ....................... 10 3. Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 148) 11 4. Anschlussberufungsantrag der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 175, sinngemäss): ...................................................................................... 12 Erwägungen ........................................................................................................ 12 I. Verfahrensgang ................................................................................................ 12 1. Vorverfahren................................................................................................. 12 2. Angefochtenes Urteil .................................................................................... 12 3. Entlassung von A._____ aus dem vorzeitigen Strafvollzug .......................... 13 4. Verfahrensanträge im Berufungsverfahren................................................... 14 4.1. Freihandverkauf .................................................................................... 14 4.2. Beweisanträge ...................................................................................... 16 4.2.1. Quarzuhr und Mini Spy Pen ................................................................... 16 4.2.2. Beizug der Untersuchungsakten D._____.............................................. 16 4.2.3. Einvernahme der verdeckten Ermittler ................................................... 17 4.2.4. Einvernahme von E._____, F._____ und G._____ ................................ 18 4.2.5. Telefonkontrolle vom 21. August 2013, 09.49 Uhr ................................. 18 4.3. Unaufgeforderte Stellungnahme von A._____ ...................................... 18 4.4. Berufungsverhandlung .......................................................................... 21 II. Prozessuales ................................................................................................... 21 1. Umfang der Berufung ................................................................................... 21 1.1. Rechtliches............................................................................................ 21 1.2. A._____ ................................................................................................. 22 1.3. B._____ ................................................................................................. 22 1.4. Fazit ...................................................................................................... 23 2. Geheime Überwachungsmassnahmen ........................................................ 23 3. Anklageprinzip .............................................................................................. 24 4. Offensichtliches Versehen ............................................................................ 26 5. Verwertbarkeit der Aussagen von H._____ .................................................. 26 6. Nachträgliche Untersuchungskosten ............................................................ 27 III. Sachverhalt..................................................................................................... 28 1. Beweiswürdigungsregeln ............................................................................. 28 2. Anklageziffer 5 (A._____) ............................................................................. 30 2.1. Unbestrittener Sachverhalt .................................................................... 30 2.2. Prüfung eines Zwangs........................................................................... 30 2.3. Ausmass der Einflussnahme der verdeckten Ermittler .......................... 39 2.4. Bestrittener Sachverhalt ........................................................................ 45 2.4.1. Anklagevorwurf und Standpunkt von A._____ ....................................... 45 2.4.2. Einfuhr vom 17. Oktober 2014 ............................................................... 46 2.4.3. Fazit ....................................................................................................... 51 3. Anklageziffer 2 (A._____) ............................................................................. 51

4.

Anklageziffer 3 (A._____) / Anklageziffer I (B._____) ................................... 52 4.1. Überblick ............................................................................................... 52 4.2. Codierte Kommunikation ....................................................................... 52 4.2.1. Glatzkopf ................................................................................................ 53 4.2.2. "Der Alte" ............................................................................................... 56 4.2.3. Garage ................................................................................................... 56 4.3. Vorgang 109/118/119/127 ..................................................................... 57 4.3.1. Anklageziffer 3.1 lit. a (A._____) bzw. 1a) (B._____) ............................. 57 4.3.2. Anklageziffer 3.1. lit. b) (A._____) bzw. 1.b) (B._____) .......................... 63 4.3.3. Anklageziffer 3.1. lit. c) (A._____) bzw. 1.c) (B._____) .......................... 66 4.3.4. Fazit ....................................................................................................... 69 4.4. Vorgang 130.......................................................................................... 70 4.4.1. Bestellung und Lieferung ....................................................................... 70 4.4.2. Weitere Zahlungen ................................................................................. 76 4.4.3. Fazit ....................................................................................................... 78 4.5. Vorgang 137.......................................................................................... 79 4.6. Vorgang 139.......................................................................................... 85 4.7. Vorgang 146.......................................................................................... 88 4.8. Vorgang 162.......................................................................................... 92 4.9. Vorgang 166.......................................................................................... 96 4.10. Fazit ................................................................................................. 103 4.10.1. Übersicht ............................................................................................ 103 4.10.2. Rolle von A._____ .............................................................................. 105 4.10.3. Rolle von B._____ .............................................................................. 105 5. Anklageziffer 1 (A._____) ........................................................................... 107 6. Anklageziffer 4 (A._____) ........................................................................... 111 6.1. Überblick ............................................................................................. 111 6.2. Anklageziffer 4.1. ................................................................................ 111 6.3. Anklageziffer 4.2. ................................................................................ 111 6.4. Anklageziffer 4.3. ................................................................................ 112 6.5. Anklageziffer 4.4. ................................................................................ 113 6.6. Anklageziffer 4.5. ................................................................................ 114 6.7. Anklageziffer 4.6. ................................................................................ 114 6.8. Anklageziffer 4.7. ................................................................................ 114 6.9. Anklageziffer 4.8. ................................................................................ 115 6.10. Fazit ................................................................................................. 115 7. Zusatzanklage Ziffer 4 (B._____) ............................................................... 116 IV. Rechtliche Würdigung .................................................................................. 117 1. A._____ ...................................................................................................... 117 1.1. Unbestrittene rechtliche Würdigung .................................................... 117 1.2. Berufungsanträge ................................................................................ 118 1.3. Besitz .................................................................................................. 118 1.4. Gewerbsmässigkeit ............................................................................. 119 1.5. Fazit .................................................................................................... 121 2. B._____ ...................................................................................................... 121 2.1. Vorgänge 109-146 .............................................................................. 121 2.2. Zusatzanklage Ziff. 4 ........................................................................... 121 V. Strafzumessung ............................................................................................ 122

1. 2. 3. 4. 5. 6.

Urteil der Vorinstanz ................................................................................... 122 Berufungsanträge ....................................................................................... 123 Übergangsrecht .......................................................................................... 123 Gesamtstrafe .............................................................................................. 123 Abstrakter Strafrahmen .............................................................................. 126 A._____ ...................................................................................................... 127 6.1. Einsatzstrafe: Anklageziffer 5 .............................................................. 127 6.2. Einzelstrafe: Anklageziffer 3 ................................................................ 130 6.3. Asperation ........................................................................................... 131 6.4. Täterkomponente ................................................................................ 131 6.5. Fazit .................................................................................................... 135 7. B._____ ...................................................................................................... 135 7.1. Einsatzstrafe: Anklageziffer 1 .............................................................. 135 7.2. Einzelstrafe: Ziffer 4 der Zusatzanklage .............................................. 136 7.3. Täterkomponente ................................................................................ 138 7.4. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 18. August 2014 ................................................................... 139 7.5. Fazit .................................................................................................... 140 VI. Ersatzforderung / Einziehung von Vermögenswerten .................................. 141 1. Ersatzforderung .......................................................................................... 141 2. Einziehungen und Verwertungen ............................................................... 143 2.1. Überblick ............................................................................................. 143 2.2. Barschaft ............................................................................................. 144 2.3. Armbanduhren / Silbermünzen............................................................ 144 2.4. Liegenschaft ........................................................................................ 145 VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................. 146

Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2016, 1. März 2017 und 1. September 2017 sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 143 S. 312 ff.) "Es wird beschlossen: 1.

Auf den Antrag auf Verwertung des im Verfahren von E._____ beschlagnahmten MercedesBenz ... [Klasse], Chassis-Nr. 1, wird nicht eingetreten.

2.

Die mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 gemäss Art. 268
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
1    Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
a  der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b  der Geldstrafen und Bussen.
2    Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3    Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG154 nicht pfändbar sind.
StPO angeordnete Beschlagnahme der im Gesamteigentum des Beschuldigten 1 und seiner Ehefrau, C._____, stehenden Liegenschaften an der I._____-strasse ... in J._____. (GB J._____., GB-Bl. 2, Kat.-Nr.3, K._____ [Ort], und GB-Bl. 4, Kat.-Nr.5, K._____) sowie die mit derselben Verfügung angeordnete Grundbuchsperre nach Art. 266 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 266 Durchführung - 1 Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
1    Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
2    Sie erstellt ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf.
3    Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt.152
4    Die Beschlagnahme einer Forderung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilgt.
5    Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889153 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.
6    Der Bundesrat regelt die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.
StPO bleiben bis zu einer allfälligen Verwertung oder bis zur vollständigen Bezahlung der dem Beschuldigten 1 auferlegten Verfahrenskosten aufrecht erhalten. Nach einer allfälligen Verwertung der Liegenschaften wird der Beschlag auf den auf C._____ entfallenden Liquidationsanteil aufgehoben und der Beschlag auf den auf den Beschuldigten 1 entfallenden Liquidationsanteil bis zur vollständigen Bezahlung der dem Beschuldigten 1 auferlegten Verfahrenskosten aufrecht erhalten.

3.

Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2016 beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen (act. 10/23) werden mit Ausnahme des Inhaberschuldbriefes dem Beschuldigten 1 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben. Der Inhaberschuldbrief bleibt im Hinblick auf eine allfällige Verwertung der Liegenschaft gemäss Ziffer 2 dieses Beschlusses beschlagnahmt.

4.

Die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 2. Juni 2015 (act. 71/HD 5/7) beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen des Beschuldigten 2 werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft nachfolgenden Urteiles auf erstes Verlangen herausgegeben.

5.

(Mitteilungen)

6.

(Rechtsmittel)

Es wird erkannt: 1.

Der Beschuldigte 1 ist schuldig -

der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG

-

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
(Anklageziffer 6)

2.

3.

der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB.

Von den folgenden Anklagepunkten wird der Beschuldigte 1 freigesprochen: -

Anklageziffer 1

-

Anklageziffer 2

-

Anklageziffer 3.4 Abs. 4

-

Anklageziffer 5.2 Abs. 1

-

Anklageziffer 5.4 Abs. 1

-

Anklageziffer 6 (betreffend Verkauf von Marihuana).

Der Beschuldigte 2 ist schuldig -

der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG und Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB

-

der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889219 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB.

4.

Von den übrigen Anklagepunkten wird der Beschuldigte 2 freigesprochen.

5.

Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'151 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

6.

Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 132 Tage durch Haft erstanden sind.

7.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

8.

Der Beschuldigte 1 wird zur Ablieferung von Fr. 127'920.­ als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat verpflichtet.

9.

Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter den folgenden Lagernummern aufbewahrten Betäubungsmittel und -utensilien werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: a)

die unter der Lagernummer B03759-2014 aufbewahrten 1,477 kg Heroin

b)

die unter der Lagernummer B04043-2014 aufbewahrten 18,248 kg Heroin, 26,5 Gramm Methamphetamin und 4 Gramm Marihuana sowie zwei Waagen.

10.

Die folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten 1 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: a)

die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 6. Oktober 2015 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 56'000.­ und Euro 1'000.­ bleibt beschlagnahmt und wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet;

b)

die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 14. Januar 2015 be-schlagnahmten vier Armbanduhren "Rolex Submariner", "Zenith", "Quartzuhr" und "Justex" sowie die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 6. Oktober 2015 beschlagnahmten vier Silbermünzen "1Silver OZ999, 2010" bleiben beschlagnahmt und werden durch die Bezirksgerichtskasse Bülach verwertet und der Verwertungserlös zur teilweise Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

11.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.

42'000.­; die weiteren Auslagen betragen:

Fr.

18'100.­ Gebühren für die Strafuntersuchung

Fr.

345'746.80 Auslagen Vorverfahren

Fr.

105'410.50 amtl. Verteidigungskosten Beschuldigter 1

Fr.

36'336.60 amtl. Verteidigungskosten Beschuldigter 2

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12.

Die Kosten der Untersuchung werden im Umfang von Fr. 250'000.­ dem Beschuldigten 1, im Umfang von Fr. 57'000.­ dem Beschuldigten 2 auferlegt und im Umfang von Fr. 38'747.25 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 1 zu 6/12, dem Beschuldigten 2 zu 2/12 auferlegt und im Umfang von 4/12 auf die Staatskasse genommen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

13.

(Mitteilungen)

14.

(Rechtsmittel)"

Berufungs- und Anschlussberufungsanträge:

1.

Berufungsanträge des Beschuldigten 1 (Urk. 144)

"1.

Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Dezember 2017 (DG160075C) sei betreffend die folgenden Ziffern aufzuheben: -

Ziffer 1 al. 1, soweit Vorgänge der Anklageziffern 3 und 5 betroffen sind, die der Beschuldigte nicht eingestanden hat (vgl. Freispruchsanträge in Ziff. 2 dieser Berufungserklärung)

2.

-

Ziffer 1 al. 3 (Anklageziffer 4: Geldwäscherei)

-

Ziffer 5 (Strafe)

-

Ziffer 8 (Ersatzforderung)

-

Ziffer 10, soweit die beiden Armbanduhren betroffen sind

-

Ziffer 12 (Umfang der Kostenauferlegung)

Der Beschuldigte sei - zusätzlich zum Urteil des Bezirksgerichts - von den folgenden Vorwürfen freizusprechen: -

Anklageziffer 3

-

Anklageziffer 4

3.

Anklageziffer 5, soweit er nicht geständig ist.

Der Beschuldigte sei mit einer wesentlich tieferen Strafe, als erstinstanzlich ausgefällt, zu bestrafen. Auch im Falle der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche sei die erstinstanzlich ausgefällte Strafe wesentlich zu reduzieren.

4.

Es sei von einer Ersatzforderung abzusehen.

5.

Der Nettoerlös aus der Verwertung der Liegenschaft I._____-strasse ..., J._____ sei zur einen Hälfte an C._____ auszubezahlen, die andere Hälfte sei zur Deckung von Verfahrenskosten heranzuziehen.

6.

Das beschlagnahmte Bargeld sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Armbanduhren Zenith und Rolex Submariner seien A._____ herauszugeben.

7.

Die erst- und zweitinstanzliche Kostenauflage sei entsprechend des Verfahrensausganges (neu) vorzunehmen, wobei die Kosten aufgrund der umfangreichen Teilfreisprüche nur zu einem geringen Anteil dem Beschuldigten aufzuerlegen seien."

2.

Berufungsanträge des Beschuldigten 2 (Urk. 146, Urk. 304)

"1.

Der Beschuldigte B._____ sei freizusprechen von -

der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG und Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB, sowie

2.

der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889219 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB.

Der Freispruch von den übrigen Anklagepunkten durch die Vorinstanz sei zu bestätigen.

3.

Sämtliche Untersuchungs- und Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4.

Es sei dem Beschuldigten B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000.­ als Erwerbsausfall und eine Haftentschädigung als Genugtuung in der Höhe von Fr. 26'600.­ zu bezahlen, je zuzüglich 5% Zins seit der Haftentlassung am 19. Mai 2015."

3.

Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 148)

"A

Die Berufung wird beschränkt

1. bezüglich des Beschuldigten 1 auf a)

die Freisprüche bezüglich Anklageziffern 1, 2, und 3.4. Abs. 4 (Urteilsdispositiv Ziff. 2) sowie

b)

die Bemessung der Strafe (Urteilsdispositiv Ziff. 5)

2. bezüglich des Beschuldigten 2 a)

auf die Freisprüche bezüglich Anklageziffern I.4. und I.5. (Urteilsdispositiv Ziff. 3 und 4)

b)

die Bemessung der Strafe und den bedingten Vollzug der Strafe (Urteilsdispositiv Ziff. 6 und 7).

Der Beschuldigte 1 sei demzufolge schuldig zu sprechen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
al. b, c und d teils i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG Der Beschuldigte 1 sei dafür zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft. Der Beschuldigte 2 sei zu bestrafen wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
al. c i.V.m. Abs. 2 al. a BetmG

Der Beschuldigte sei dafür zu bestrafen mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von vier Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft." 4.

Anschlussberufungsantrag der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 175, sinngemäss):

Das Urteil der Vorinstanz sei in allen nicht mit Berufung der Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkten zu bestätigen und nicht wie von den Beschuldigten 1 und 2 beantragt abzuändern.

Erwägungen I. Verfahrensgang 1.

Vorverfahren

Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil einlässlich zum Gang des Verfahrens in der Untersuchung bzw. im Vorverfahren und auch vor Vorinstanz geäussert. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden (Urk. 143). 2.

Angefochtenes Urteil

Mit Beschluss und Urteil der Vorinstanz vom 18. Dezember 2017 wurde A._____, der Beschuldigte 1, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren bestraft, wovon 1'151 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. In weiteren Anklagepunkten (Anklageziffer 1,2, 3.4, Abs. 4, 5.2 Abs. 1 und 6) wurde er freigesprochen. Zudem wurde er zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 127'920.­ (recte: Fr. 126'920.­, vgl. Urk. 143 S. 311) als Ersatzforderung für einen unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat verpflichtet. In den übrigen Punkten wurden diverse beschlagnahmte Vermögensgegenstände von A._____ zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Beschlagnahmung einer Liegen-

schaft in J._____. sowie die entsprechende Grundbuchsperre hielt die Vorinstanz aufrecht (Urk. 143). B._____, der Beschuldigte 2, wurde mit gleichem Urteil der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen. Von den übrigen Anklagepunkten wurde er freigesprochen. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten bestraft, wovon 132 Tage durch Haft erstanden waren. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 143). Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch A._____ und B._____ jeweils fristgerecht Berufung an (Urk. 114, 115 und 118). Die entsprechenden Berufungserklärungen erfolgten am 27. April 2018 (Urk. 144) und am 2. Mai 2018 (Urk. 146 und 147) ebenfalls fristgerecht (vgl. Urk. 122). Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft sodann fristgerecht die Anschlussberufung (Urk. 171). Sie präzisierte am 27. Juli 2018, sie beantrage, dass das Urteil der Vorinstanz in allen nicht mit Berufung der Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkten bestätigt werde bzw. nicht wie von den Beschuldigten beantragt abgeändert werde (Urk. 175). 3.

Entlassung von A._____ aus dem vorzeitigen Strafvollzug

Mit Verfügung vom 27. April 2018 entliess die Verfahrensleitung der Vorinstanz A._____ aus dem vorzeitigen Strafvollzug und ordnete eine Ausweis- und Schriftensperre an (Urk. 129). Gleichentags erfolgte eine Fax-Eingabe der Staatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit welcher sie eine Beschwerde gegen die Entlassung ankündigte. Weiter ersuchte die Staatsanwaltschaft um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 132). Innert dreier Stunden gingen weder eine Beschwerdebegründung noch die Akten ein, weshalb A._____ aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen wurde (Urk. 138, 141 f.). Am 4. Mai 2018 erhob die Staatsanwaltschaft eine Beschwerde bei der III. Strafkammer und beantragte den Widerruf der Entlassung sowie die umgehende

Rückversetzung des Beschuldigten 1 in den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 149). Die Beschwerdekammer erachtete die Eingabe als Anwendungsfall von Art. 231 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB117, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.118
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO, überwies sie den Berufungskammern und schrieb ihr Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt ab. Die Berufungskammern waren hingegen der Auffassung, es liege kein Anwendungsfall von Art. 231 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB117, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.118
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO vor, zumal A._____ bereits am 30. April 2018 entlassen worden sei. Es handle sich bei der "Beschwerde" um einen Antrag auf (erneute) Verhaftung und Anordnung von Sicherheitshaft, für dessen Behandlung die aktuelle Verfahrensleitung zuständig sei. Weil die Akten der Vorinstanz bereits versandfertig seien, erscheine es sachgerecht, dass die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2018 durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes behandelt werde (Urk. 152). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2018 der Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft betreffend A._____ abgewiesen (Urk. 167). Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 liess A._____ seinen Reisepass sowie seine Identitätskarte einreichen (Urk. 159). Am 4. Mai 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Entlassung von A._____ aus dem vorzeitigen Strafvollzug sowie dessen umgehende Rückversetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 149). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wurde der Antrag mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2018 abgewiesen (Urk. 167). Mit Eingabe vom 6. März 2019 beantragte A._____ die Herausgabe seiner Identitätskarte für einen Tag (Urk. 22). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 8. März 2019 unter Hinweis auf die nicht angefochtene Ersatzmassnahme abgewiesen (Urk. 230). 4. 4.1.

Verfahrensanträge im Berufungsverfahren Freihandverkauf

Mit Schreiben vom 10. September 2018 liess A._____ beantragen, die Gerichtskasse sei damit zu beauftragen, die beschlagnahmte Liegenschaft in

J._____. im Sinne einer vorzeitigen Verwertung gemäss einem Kaufangebot und Vertragsentwurf an die L._____ AG zu einem Kaufpreis von Fr. 2'050'000.­ zu verkaufen (Urk. 181). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 liess A._____ ergänzen, in weiteren Verhandlungen mit der potentiellen Käuferschaft L._____ AG habe er inzwischen ein neues Kaufangebot in Höhe von Fr. 2'200'000.­ aushandeln können. Es sei nicht zu erwarten, dass eine öffentliche Versteigerung zu einem noch höheren Erlös führen würde. Mit einer öffentlichen Versteigerung sei er einverstanden, wenn diese im gleichen Zeithorizont wie der beantragte Freihandverkauf stattfinden könne und mit einem Mindestgebot von Fr. 2'200'000.­ durchgeführt würde. Sollte die Liegenschaft an einer öffentlichen Versteigerung aber zu einem tieferen Preis als Fr. 2'200'000.­ verkauft werden, so erwarte er eine entsprechende Schadloshaltung durch den Staat (Urk. 190). Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2018 wurde der Antrag auf Freihandverkauf bzw. auf eine öffentliche Versteigerung abgewiesen (Urk. 197). Mit Eingabe vom 29. November 2018 beantragte A._____ erneut und bedingungslos die vorzeitige Verwertung der Liegenschaft (Urk. 208). Sodann verlangte die Ehefrau C._____ mit undatierter Eingabe, hierorts eingegangen am 25. Februar 2019, die Herausgabe eines Liegenschafterlöses an sie. In der Folge wurde sie als weitere Verfahrensbeteiligte im vorliegenden Verfahren aufgenommen. Dem Antrag auf vorzeitige Verwertung wurde nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten mit Beschluss vom 8. März 2019 stattgegeben, wobei festgehalten wurde, dass über einen allfälligen Erlös nach erfolgter Verwertung oder mit dem Endentscheid entschieden werde (Urk. 230). Am 29. Oktober 2020 wurde auf Antrag von A._____ die Liegenschaft in J._____. verwertet. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 teilte das Stadtamman- und Betreibungsamt Sihltal mit, aus der Versteigerung habe ein Erlös von insgesamt Fr. 910'000.­ resultiert, dem Pfandbelastungen von Fr. 1'697'462.85 gegenüber stünden. Entsprechend resultierte kein Übererlös, welcher eingezogen oder A._____ herausgegeben werden könnte.

4.2.

Beweisanträge

4.2.1. Quarzuhr und Mini Spy Pen A._____ liess 1 mit Schreiben vom 21. August 2018 weiter beantragen, es seien Tonaufnahmen auf einer beschlagnahmten "Quarzuhr" auszulesen und sowohl als Tonaufnahme als auch als übersetzte Niederschrift zu den Akten zu nehmen. Weiter sei ein Mini Spy Pen (Schreibstift mit integrierter Kamera), welcher er anlässlich seiner Verhaftung auf sich getragen habe, auszuwerten und das darauf befindliche Filmmaterial zu den Akten zu nehmen. Er wisse nicht, wo sich der Spy Pen befinde. Dieser sei auf keiner Sicherstellungs- oder Beschlagnahmeverfügung aufgeführt und auch in den Effekten bei der Haftentlassung nicht dabei gewesen (Urk. 177). Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2018 darauf hin, dass eine Nachfrage bezüglich des Spy Pen bei der Kantonspolizei Zürich keine Hinweise auf dessen Existenz ergeben habe. Zudem sei in keiner Weise substantiiert, was genau damit nachgewiesen werden solle. Zudem wäre von rechtswidrig erstellten Aufnahmen auszugehen, weshalb sie nicht ins Verfahren eingebracht werden könnten (Urk. 187). Der Antrag auf Auswertung des Spy Pen wurde mit Präsidialverfügung vom 16. November 2018 abgewiesen, weil kein solcher Gegenstand beschlagnahmt wurde. Demgegenüber wurde mit gleicher Verfügung die Auswertung der Daten auf der Quarzuhr angeordnet (Urk. 197). Die entsprechende Auswertung wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 249). 4.2.2. Beizug der Untersuchungsakten D._____ Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 liess A._____ weiter beantragen, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen D._____ beizuziehen. Es gehe um eine DNASpur von A._____, welche an einer Tragtasche mit Streckmittel gefunden worden sei. Zwar habe M._____ als Zeuge vor Vorinstanz ausgesagt, dass die Taschen

nach Gebrauch für Tickets etc. in der Regel entsorgt worden seien. Er habe jedoch nicht ausgeschlossen, dass er einmal solche Taschen (in denen später Heroin gefunden worden sei) mit Werbematerial nach N._____ gebracht habe und diese dort mit A._____ oder anderen Personen in Berührung gekommen sein könnten. D._____ sei im gegen ihn geführten Verfahren zur Verwendung der Art von Taschen befragt worden, in denen später Heroin und Streckmittel gefunden worden seien. Seine Aussagen könnten daher näher darüber Aufschluss geben, wo und wofür diese Art von Taschen zuvor im Zusammenhang mit dem Reisebüro verwendet worden seien (Urk. 193). Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2018 wurde dem Antrag stattgegeben und die Einvernahmen i.S. D._____ beigezogen (Urk. 207). 4.2.3. Einvernahme der verdeckten Ermittler Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 beantragte A._____ die Einvernahme der verdeckten Ermittler VE 2013/120A "O._____" und VE2013/120B "P._____" (Urk. 215). Mit Urteil vom 1. Mai 2018 (6B_646/2017) entschied das Bundesgericht, bei verdeckten Ermittlern sei vom Gedanken der Kompensation der Beschneidung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten auszugehen, der lediglich ein Recht auf indirekte Konfrontation mit solchen Personen habe. Verdeckte Ermittlung (als eine Zwangsmassnahme) habe zum Ziel, besonders schwere Straftaten aufzuklären (Art. 285a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 285a Begriff - Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.
StPO). Damit verbunden sei die Gefahr der unzulässigen Einwirkung der verdeckt ermittelnden Person, indem sie beim Tatverdächtigen (Art. 286 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 286 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
a  der Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b  die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt; und
c  die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:
a  StGB203: Artikel 111-113, 122, 124, 129, 135, 138-140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182-185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195, 196, 197 Absätze 3-5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226bis, 226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1, 260bis-260sexies, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater, 322septies;
b  Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005205: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c  Bundesgesetz vom 22. Juni 2001206 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d  Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996208: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b;
e  Kernenergiegesetz vom 21. März 2003209: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f  BetmG211: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g  Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996212: Artikel 14 Absatz 2;
h  Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011214: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
i  Waffengesetz vom 20. Juni 1997216: Artikel 33 Absatz 3;
j  Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000218: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
k  Geldspielgesetz vom 29. September 2017220: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
l  Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015222: Artikel 74 Absatz 4.
3    Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die verdeckte Ermittlung auch zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979223 aufgeführten Straftaten angeordnet werden.
StPO) eine allgemeine Tatbereitschaft wecke oder die Tatbereitschaft auf schwerere Straftaten lenke, oder wenn ihre Tätigkeit für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nicht mehr bloss von untergeordneter Bedeutung sei (Art. 293 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 293 Mass der zulässigen Einwirkung - 1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.
1    Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.
2    Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein.
3    Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren.
4    Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 293 Mass der zulässigen Einwirkung - 1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.
1    Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.
2    Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein.
3    Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren.
4    Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen.
StPO). Die Aussagen der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler seien somit nicht nur für die Frage der Strafbarkeit des oder der Beschuldigten bedeutsam, sondern es gehe gleichzeitig auch darum, ob sie bei ihrer Tätigkeit das Mass des Zulässigen überschritten hätten und welche Rechtsfolgen (nach Art. 293 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 293 Mass der zulässigen Einwirkung - 1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.
1    Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.
2    Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein.
3    Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren.
4    Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen.
StPO oder Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO) sich daraus ergeben wür-

den, worüber das Sachgericht zu befinden habe. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Person, die verdeckt ermittelt hat und anonym bleiben darf, stehe gleichsam auf dem Prüfstand. Daraus ergebe sich ein unbedingter Anspruch des oder der Beschuldigten darauf, verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler (als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen; Art. 288 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 288 Legende und Zusicherung der Anonymität - 1 Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende aus.224
1    Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende aus.224
2    Die Staatsanwaltschaft kann verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern zusichern, dass ihre wahre Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen auftreten.225
3    Begehen verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler während ihres Einsatzes eine Straftat, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, unter welcher Identität das Strafverfahren geführt wird.
StPO) durch ein Gericht im Rahmen einer indirekten Konfrontation befragen zu lassen. Das Sachgericht habe somit zwingend verdeckte Ermittler selber zu befragen und die Identität sowie die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu überprüfen (a.a.O. E. 6.2 f. m.w.H.). In Nachachtung dieser Rechtsprechung wurden daher die verdeckten Ermittler VE 2013/120A "O._____" und VE2013/120B "P._____" sowie deren Führungsoffizier am 29. November 2019 durch die hiesige Kammer einvernommen, unter Wahrung der Teilnahmerechte von A._____ einerseits und Sicherstellung der Anonymität der verdeckten Ermittler andererseits (Urk. 270-272). 4.2.4. Einvernahme von E._____, F._____ und G._____ Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 beantragte der A._____ die Einvernahme von E._____, F._____ und G._____ (Urk. 242). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden diese Beweisanträge mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2019 abgewiesen (Urk. 249). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden diese Beweisanträge nicht erneut gestellt (vgl. Prot. II S. 28). 4.2.5. Telefonkontrolle vom 21. August 2013, 09.49 Uhr Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, es sei dem Beschuldigten B._____ die Telefonkontrolle vom 21. August 2013, 09.49 Uhr, vorzuhalten (Prot. II S. 28). Wie nachfolgend zu zeigen ist, erweist sich dieses abgehörte Gespräch zur Erstellung des Sachverhalts nicht als relevant. Daher wurde darauf verzichtet, das Gespräch B._____ vorzuhalten. 4.3.

Unaufgeforderte Stellungnahme von A._____

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 reichte die Verteidigung mehrere persönliche, nicht unterzeichnete Ausführungen von A._____ ein. Darin wurde teils Kritik

am Verfahren und an der Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft sowie am erstinstanzlichen Verfahren geäussert. Konkrete Anträge wurden von der Verteidigung nicht gestellt (vgl. Urk. 210). Die Eingabe wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme übermittelt (Urk. 213), welche sich nicht vernehmen liess. Soweit sich die Eingabe in haltlosen Anschuldigungen erschöpft, beispielsweise dass die beiden verdeckten Ermittler im Balkan leben würden, weshalb sie arme, kriegstraumatisierte Spielsüchtige mit Alkoholproblemen seien (Urk. 212/1 S. 17), ist darauf nicht näher einzugehen. Es versteht sich von selbst, dass die verdeckten Ermittler im Rahmen ihres Einsatzes eine Rolle mit Charaktermerkmalen bzw. Stärken und Schwächen spielten (vgl. "O._____" zur angeblichen Spielsucht: "Das war nur ein Teil des Spiels, das wir gespielt haben, da war nichts." Urk. 2/22 S. 11). Trölerisch muten sodann die Anschuldigungen von A._____ an, sozusagen sämtliche involvierten Stellen hätten sich gegen ihn verschworen und die Berichte und Einvernahmen der verdeckten Ermittler manipuliert, von diesen selbst über die Führungsperson bis zum Staatsanwalt (Urk. 212/1 S. 6, S. 13). Einerseits bestehen für Manipulationen keine Anhaltspunkte, nachdem die verdeckten Ermittler die Berichte und auch ihre Einvernahmen als richtig bestätigten (Urk. 2/20+22). Andererseits bestätigte A._____ die Berichte in der Untersuchung bzw. bezeichnete deren Sachdarstellung als "möglich" (Urk. 2/17). Auf die Würdigung der Aussagen wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung zurückzukommen sein. Soweit A._____ sodann in der Eingabe von Mitte Dezember 2018 das vorinstanzliche Protokoll als fehlerhaft bezeichnete und einen Vergleich der Aufzeichnungen mit dem Protokoll verlangt (Urk. 212/1 S. 14), ist dieser Antrag mangels konkreter Beanstandungen zu pauschal. Knapp ein Jahr nach dem Erlass des Urteils erweist sich das sinngemässe Gesuch sodann als verspätet (Art. 79 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 79 Berichtigung - 1 Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
1    Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
2    Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung.
3    Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und der Verfahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibt.
StPO; vgl. Urteil 1B_311/2011 vom 30. August 2011 E. 3.1.), zumal sich A._____ nach eigenen Angaben über das angeblich fehlerhafte Protokoll sofort mit seinem Verteidiger besprach (Urk. 212/1 S. 14) und demnach auf eine umgehende Rüge verzichtet wurde.

Indem A._____ mit der Eingabe weiter Kritik an der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft übte, verkennt er deren Kompetenzen. Es ist entgegen der Auffassung von A._____ (Urk. 212/1 S. 4) nicht zu beanstanden, wenn der Staatsanwalt den Antrag auf Fortsetzung einer Einvernahme ohne weitere Begründung abweist und einen neuen Termin in Aussicht stellt und diese durch die Polizei durchgeführt wird. Gleiches gilt für eine ablehnende Haltung bei Haftentlassungsgesuchen oder Verwertungsgesuchen. Daraus lässt sich entgegen der Ansicht von A._____ nicht auf eine Voreingenommenheit des Staatsanwalts schliessen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Fall später an einen anderen Staatsanwalt übertragen wurde. Dem anwaltlich vertretenen A._____ wäre es sodann freigestanden, die Abtrennung der Verfahren von Q._____, E._____ und F._____ anzufechten, wenn er damit nicht einverstanden war, dass diese getrennt geführt wurden. Seine entsprechende Kritik ist im heutigen Zeitpunkt verspätet. Der von A._____ kritisierte Umstand, dass der Staatsanwalt der Protokollführerin bei der Einvernahme ins Ohr flüsterte und zusammen mit ihr auf den Bildschirm schaute (so der konkrete Vorwurf Urk. 212/1 S. 4) bildet keinen Hinweis auf eine Manipulation der Einvernahme. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Protokoll führenden Person im Laufe einer Einvernahme oder einer Verhandlung durch die Verfahrensleitung Hinweise zur Ausfertigung des Protokolls gegeben werden, womit Unklarheiten oder krasse Tippfehler ausgeräumt werden. Und schliesslich ist auch auf die pauschalen Vorwürfe an diverse Amtsstellen nicht weiter einzugehen, durch welche sich A._____ unkorrekt behandelt fühlt. Dies betrifft beispielsweise die angeblich fehlende Begrüssung durch den Staatsanwalt, den angeblichen Amtsmissbrauch durch die Polizei, das Fehlen einer schweizerischen Medienberichterstattung über seinen Fall, die "minimale Infrastruktur" des Bezirksgefängnisses Zürich und die angeblich schikanöse Verwendung des Lifts des Bezirksgerichts Bülach durch die Polizei (Urk. 212/1 S. 10, S. 12, S. 13 ff., S. 26 f., S. 31). Mit den Stellungnahmen rügt A._____ die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz (Urk. 212/1 S. 1 f., S. 21, Urk. 212/2 S. 1 ff., Urk. 212/3 S. 1 ff.). Darauf wird ­ soweit erforderlich ­ im Rahmen der Beweiswürdigung zurückzukommen sein.

Kurz vor der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung von A._____ sodann das Urteil der hiesigen Kammer vom 16. März 2017 in Sachen E._____ zu den Akten, welches mit einer anderen Gerichtsbesetzung ergangen war, sowie eine Stellungnahme des Beschuldigten, wonach ihn dieses Urteil zu einer Änderung seiner Aussagen motiviert habe (vgl. Urk. 298). 4.4.

Berufungsverhandlung

Die Berufungsverhandlung fand am 31. August 2020 statt. Es erschienen die beiden Beschuldigten in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigungen, die weitere Verfahrensbeteiligte sowie die Vertretung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 24 ff.). II. Prozessuales

1. 1.1.

Umfang der Berufung Rechtliches

Nach Art. 399 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
- g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte ­ soweit nicht explizit angefochten ­ nicht zu überprüfen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 399 N 18; BSK StPO-Eugster, Art. 399
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO N 7). 1.2.

A._____

A._____ ficht die Schuldsprüche betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Disp. Ziff. 1 al. 1) an, soweit nicht eingestandene Vorgänge der Anklageziffern 3 und 5 betroffen sind.

Weiter angefochten wird der Schuldspruch wegen Geldwäscherei (Disp. Ziff. 1 al. 3, Anklageziffer 4), das Strafmass (Disp. Ziff. 5), die Ersatzforderung (Disp. Ziff. 8) sowie die Anordnung der Verwendung der beschlagnahmen Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten (Disp. Ziff. 10), soweit Bargeld und die Armbanduhren Zenith und Rolex Submariner betroffen sind. Demzufolge wird auch der Umfang der Kostenauferlegung angefochten (Disp. Ziff. 12). Demgegenüber verlangt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung von A._____ bezüglich Anklageziffern 1, 2 und 3.4 Abs. 4 und ficht die diesbezüglichen Freisprüche an (Disp. Ziff. 2 al. 1-3). Sie beantragt eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft, womit auch sie das Strafmass anficht (Disp. Ziff. 5; Urk. 148). 1.3.

B._____

B._____ ficht seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Unterlassung der Buchführung an (Disp. Ziff. 3) und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Konsequenterweise wird damit die Strafe (Disp. Ziff. 6 und 7) sowie die teilweise Kostenauflage (Disp. Ziff. 12) angefochten (Urk. 146). Demgegenüber verlangt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung von B._____ bezüglich Anklageziffern I.4. (Vorgang 139) und I.5. (Vorgang 146), womit sie die diesbezüglichen Freisprüche anficht (Disp. Ziff. 4). Weiter ficht sie das Strafmass sowie die Gewährung des bedingten Vollzugs an (Disp. Ziff. 6 und 7) und beantragt eine Bestrafung mit vier Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 148). 1.4.

Fazit

Im Bezug auf A._____ blieben demnach folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft: -

Disp. Ziff. 1 al. 1 (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG) in Anklageziffern 5.1 Absatz 1, 5.2, 5.3 und 5.5.-5.7.

-

Disp. Ziff. 1 al. 2 (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG; Anklageziffer 6),

-

Disp. Ziff. 2 al. 4-6 (Freisprüche bezüglich Anklageziffern 5.2 Abs. 1, 5.4 Abs. 1 und 6).

In Bezug auf B._____ erwuchsen die Freisprüche in Disp. Ziff. 4 mit Ausnahme von Anklageziffern I.4. (Vorgang 139) und I.5. (Vorgang 146) in Rechtskraft. Mit anderen Worten erwuchs in Rechtskraft -

Disp. Ziff. 4 bezüglich Ziff. II. der Hauptanklage (Veruntreuung) und bezüglich Ziff. 1-4 und 6-10 der Zusatzanklage (Misswirtschaft bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung).

Weiter unangefochten blieb die angeordnete Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Disp. Ziff. 9). Dies alles ist vorab mittels Beschluss festzustellen. 2.

Geheime Überwachungsmassnahmen

Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit der geheimen Überwachungsmassnahmen ausführlich geprüft und deren Zulässigkeit zu Recht bejaht. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 143 S. 8 ff.). Mit der Berufung wird von der Verteidigung von A._____ nicht mehr wie vor Vorinstanz geltend gemacht, dass deren Handlungen unrechtmässig gewesen bzw. deren Berichte unverwertbar seien. Soweit die Verteidigung vorbringt, die verdeckten Ermittler hätten aus Karrieregründen ein Interesse daran, einen Beschuldigten zu überführen und hätten A._____ daher unter Druck gesetzt, ist dem zu widersprechen. Es versteht sich von selbst, dass jeder Ermittler ein Interesse an der Überführung eines Verdächtigen hat. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass er diesen notwendigerweise falsch beschuldigen oder in unzulässiger Weise beeinflussen würde. Solche Hinweise wurden von der Verteidigung nicht konkret geltend gemacht und erschliessen sich auch nicht aus den Akten. Darauf wird zurückzukommen sein. Letztlich

wird bei der Würdigung der Aussagen ohnehin in erster Linie auf den Inhalt, d.h. die Glaubhaftigkeit, abgestellt werden. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Informant bzw. die Vertrauensperson der Bundeskriminalpolizei in der Operation R._____ im Dunkeln bleibt. Einerseits machte diese Person weder Aussagen noch verfasste sie Berichte. Nach dem Tod des Informanten erfolgte ein Amtsbericht von einem ranghohen Beamten der Bundeskriminalpolizei (vgl. Urk. 1/7/2 S. 1). Mit anderen Worten handelt es sich dabei um Hörensagen. Nachdem jedoch auch der ranghohe Beamte nicht befragt bzw. mit dem Beschuldigten 1 nicht konfrontiert wurde, sind dessen Aussagen mit der Vorinstanz als zu Lasten von A._____ nicht verwertbar zu erachten (vgl. Urk. 143 S. 13, Urk. 2/40 Anhang). 3.

Anklageprinzip

Die Verteidigung von B._____ erachtet ­ wie schon vor Vorinstanz ­ das Anklageprinzip der Hauptanklage gegen B._____ vom 1. März 2017 als verletzt, weil genaue Mengen an Betäubungsmittel, deren Reinheitsgrad und ein zeitlich eindeutiger und schlüssiger Ablauf fehle (Urk. 104 S. 2). Gemäss Art. 325 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO hat die Anklageschrift neben den formellen Angaben (lit. a­e) sowie den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen (lit. g) "möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (lit. f) zu bezeichnen. Dabei geht das Gesetz von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus (Schmid, a.a.O., Art. 325 N 7). Insbesondere sind die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der angerufenen Strafbestimmung durch entsprechende Tatsachenbehauptungen zu unterlegen. Der Detaillierungsgrad richtet sich nach der Bedeutung sowie Komplexität des konkreten Falls (zum Ganzen Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1267). Solange der Beschuldigte aus der Anklage also ersehen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (oder wirksam) verteidigen kann, besteht keine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. BGE 103 Ia 6, ZR 60 Nr. 43; zum Ganzen vgl. Kass.Nr. 2000/330S, Entscheid vom 17. Dezember 2001 E. II/3/2/b).

Im vorliegenden Fall sind in der Anklageschrift sämtliche Sachverhaltselemente genannt, um eine genügende Verteidigung sicherzustellen. Dass die Anklagebehörde in der Anklageschrift den Reinheitsgrad der Betäubungsmittel nicht präzise angibt bzw. keine exakten Mengen nennt, verunmöglicht eine genügende Verteidigung keineswegs. Die Abläufe werden hinreichend konkret geschildert und es wird zu Beginn der Anklageschrift dargelegt, worin der Tatbeitrag von B._____ bestanden habe. Die Verteidigung nahm denn auch in angemessener Form zu den Vorwürfen Stellung. Somit ist festzuhalten, dass die Anklageschrift vom 1. März 2017 den Anforderungen des Anklageprinzips genügt. Dies gilt entgegen der sinngemässen Ansicht der Vorinstanz auch in Bezug auf den Vorgang 109/118/119/127, Anklageziffer 1 a) (B._____), den diese hinsichtlich B._____ als "vage" erachtete. Sie hielt dafür die Anklage beschränke sich darauf, B._____ eine "arbeitsteilige" Beteiligung vorzuwerfen (Urk. 143 S. 89). Die Anklage hält in Bezug auf B._____ Folgendes fest: "S._____ wies T._____ am 5. Mai 2013/1402 Uhr an, mit dem Beschuldigten B._____ zu sprechen, worauf T._____ S._____ um 1451 Uhr zurückmeldete, die Bestellung sei in Ordnung, dass aber nur Halbkilo-Portionen geliefert würden. " Im diesem Fall geht aus der Anklage deutlich genug hervor, dass T._____ mit B._____ zwischen den beiden Gesprächen gesprochen haben und dabei die Information erhalten haben soll, dass nur Halbkilo-Portionen geliefert würden. Die Verteidigung nahm zum Vorwurf denn auch ausführlich Stellung (vgl. Urk. 104 S. 2 f.). Es verletzt das Anklageprinzip daher nicht, wenn dieser Sachverhalt erstellt werden kann, wenngleich die Anklage deutlicher hätte ausfallen können. 4.

Offensichtliches Versehen

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf ein offensichtliches Versehen der Anklageschrift vom 18. Oktober 2016 betreffend A._____ hinzuweisen. In Ziffer 5.4. der Anklageschrift wird ihm das Veranlassen einer Heroineinfuhr am 14. Oktober

2013 vorgeworfen. Wie sich aus den Akten, den übrigen Daten und dem Zusammenhang ergibt, ist offensichtlich der 14. Oktober 2014 gemeint. 5.

Verwertbarkeit der Aussagen von H._____

Weiter rügt A._____ mit seiner Eingabe im Berufungsverfahren, dass ihm für die Konfrontationseinvernahme von H._____ zu wenig Vorbereitungszeit eingeräumt worden sei. Er sei nicht vorbereitet gewesen, diesem Fragen zu stellen (Urk. 212/1 S. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt grundsätzlich eine einmalige Gelegenheit des Beschuldigten, einen Belastungszeugen zu befragen; es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine weitere Befragung. Erforderlich zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann (BGE 125 I 127 E. 6 b). Diesen Anforderungen genügte beispielsweise die Befragung eines ausschlaggebenden Belastungszeugen ohne Beisein des Rechtsvertreters nicht; der Beschuldigte hatte seine Verteidigungsrechte im Ermittlungsverfahren nicht gleich wirksam ausüben können, wie dies bei Anwesenheit eines Rechtsbeistandes der Fall gewesen wäre (BGE 116 Ia 289 E. 3c). Im vorliegenden Fall wurde die Einvernahme von A._____ vom 25. November 2015 um 9.45 Uhr unterbrochen und es wurden ihm und seiner Verteidigung die Aussagen von H._____ in Kopie ausgehändigt (Urk. 2/37 S. 4, S. 8). Die Konfrontationseinvernahme von H._____ erfolgte von 13.57 bis 14.26 Uhr, wobei keine Ergänzungsfragen gestellt wurden (Urk. 2/36). Um 14.35 Uhr wurde die Einvernahme von A._____ fortgesetzt (Urk. 2/37 S. 8). Unter diesen Umständen und in Anbetracht der schweren Vorwürfe bestand für A._____ und dessen Verteidigung nicht genügend Zeit zur Vorbereitung zur Konfrontationseinvernahme von H._____. Sie ist daher nicht zu Lasten von A._____ verwertbar. Auf eine erneute Konfrontationseinvernahme kann jedoch verzichtet werden, zumal die Aussagen mit der Vorinstanz stark schwankten und selbst bei Erstellung des Sachverhaltes davon ausgegangen werden müsste, dass es sich

beim gelagerten Heroin um jenes gehandelt hätte, welches im gleichen Zeitraum verkauft wurde (vgl. Anklageziffer 3). 6.

Nachträgliche Untersuchungskosten

Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Staatsanwaltschaft eine Aufstellung von zusätzlichen Kosten zu den Akten, welche im Rahmen der verdeckten Ermittlung angefallen seien. Diese Kosten seien bei der Anklageerhebung irrtümlich nicht erfasst, zwischenzeitlich aber festgestellt worden. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass auch diese Kosten A._____ aufzuerlegen seien (Urk. 307). Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kosten und Entschädigungsfolgen fest. Der Kostenspruch ist materiellrechtlicher Natur (Urteil 6B_310/2012 des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2012 E. 5.3.1). Das erkennende Gericht ist nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Entscheids an diesen gebunden und kann ihn materiell selbst dann nicht abändern, wenn er sich als rechtsfehlerhaft erweist. Der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben umfasst einerseits den Vertrauensschutz und andererseits das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Der Vertrauensschutz wurde vormals aus Art. 4 aBV abgeleitet und ist nunmehr in seiner spezifisch grundrechtlichen Ausprägung (vgl. Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 134) in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankert. Wie das Bundesgericht konkretisiert hat, verleiht der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat über die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten zusätzlichen Kosten nicht entschieden. Diese wurden erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung und damit beinahe 3 Jahre nach der Anklageerhebung vor Vorinstanz vorgebracht. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, die

Kosten erstmals Jahre nach Ende des erstinstanzlichen Verfahrens aufzubringen. Unter diesen Umständen ist auf den Antrag nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass A._____ selbst im Falle eines Eintretens in diesem Punkt die beantragten zusätzlichen Kosten nicht auferlegt werden könnten. Weder aus der Aufstellung noch aus den Ausführungen ist hinreichend ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Kosten und wofür die Kosten anfielen. Es wurde auch nicht anerboten, die Details im Bedarfsfall dem Gericht offen zu legen. Die verspätet geltend gemachten Kosten sind daher nicht rechtsgenügend substantiiert, um sie A._____ aufzuerlegen zu können. III. Sachverhalt

1.

Beweiswürdigungsregeln

Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 143 S. 14 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Gemäss dem in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; BGer 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 40). Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung

verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in «dubio pro reo» keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH, SB160176-O/U vom 20. September 2016 E. III/3.3; Stefan Trechsel, SJZ 77 [1981] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen).

2. 2.1.

Anklageziffer 5 (A._____) Unbestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte A._____ wurde am 24. Oktober 2014 verhaftet. Er war geständig, dem verdeckten Ermittler "P._____" folgende Drogenmengen verkauft zu haben (Urk. 2/2 S. 2 ff., Urk. 2/44 S. 9, vgl. Anklageziffer 5, ebenso vor Vorinstanz, Prot. I S. 78): - am 3. Oktober 2014 491 Gramm Heroingemisch (142 Gramm Reinsubstanz), - am 22. Oktober 2014 986 Gramm Heroingemisch (501 Gramm Reinsubstanz), - am 24. Oktober 2014 6.881 kg Heroingemisch (3.484 kg Reinsubstanz). Für diese Verkäufe erhielt er insgesamt Fr. 335'000.­. Weiter lagerte er an seinem Wohnort bzw. in seiner Garage rund 11.5 kg Heroingemisch (5.255 kg Reinsubstanz) und 4.4 kg Streckmittel (Urk. 303 S. 8, Urk. 2/44 S. 11, vgl. die Prüfberichte in Urk. 11/31). Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz in diesem Punkt blieb von den Parteien unangefochten. Dies betrifft wie erwähnt die Anklageziffern 5.1 Absatz 1, 5.2 Absatz 2+3, 5.3 und 5.5.-5.7. Gleichwohl ist nachfolgend der gesamte Sachverhalt zu erstellen, nachdem A._____ zwar den äusseren Ablauf nicht bestreitet, jedoch geltend macht, er habe nicht aus freien Stücken gehandelt. Dies wird letztlich im Rahmen des Verschuldens und der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 2.2.

Prüfung eines Zwangs

Wie schon in der Untersuchung und vor Vorinstanz macht A._____ auch im Berufungsverfahren geltend, er sei zum Drogenhandel von einem angeblichen Darlehensgeber gezwungen worden (vgl. Urk. 2/82 S. 6). Mit anderen Worten macht er geltend, er sei reiner Befehlsempfänger gewesen, dem keine höhere oder gar selbständige Stellung im Drogenhandel zugekommen sei. Die Vorinstanz prüfte diese Vorbringen ausführlich und kam mit überzeugender Würdigung zum Schluss, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handle (Urk. 143 S. 202 ff.). Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann vorab vollumfäng-

lich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: A._____ besass ca. 19 kg Heroingemisch bzw. verkaufte innerhalb kürzester Zeit rund 9.3 kg Heroingemisch. Dieser Umstand belastet ihn und bildet ein starkes Indiz dafür, dass er sich auf einer hohen Hierarchiestufe im Drogenhandel befand. Die tiefen Hierarchiestufen wie Läufer und Kleindealer setzen gerichtsnotorisch auch über einen längeren Zeitraum deutlich kleinere Mengen um. Hinzu kommt, dass A._____ selbst eingesteht, dass ihm eine grosse Selbständigkeit zukam und er auswählen konnte, an wen er das Heroin und Streckmittel verkaufen und ob er das Streckmittel verschenken wolle (vgl. Urk. 2/2 S. 7, Urk. 2/3 S. 4). Dies bestärkt die Vermutung einer hohen hierarchischen Stellung. Wenn A._____ geltend macht, trotz dieser belastenden Indizien sei ihm gleichwohl eine untergeordnete Stellung zugekommen und er sei reiner Befehlsempfänger gewesen, so erweisen sich seine entsprechenden Aussagen sehr unglaubhaft. Zunächst ist festzuhalten, dass die Behauptung ganz grundsätzlich unplausibel erscheint, ein unbescholtener Autohändler werde zum Drogenhandel im Bereich von 20 Kilogramm Heroingemisch gezwungen. Dies räumte auch die Verteidigung vor Vorinstanz ein (vgl. Prot. I S. 134). Sie machte gleichwohl geltend, dass eben nicht nur die Bundesanwaltschaft, sondern auch der nötigende Darlehensgeber Gerüchten aufgesessen sei, wonach A._____ ein Drogenhändler sei. Der Darlehensgeber habe ihn daher zum Drogenhandel gezwungen, um von seinen erhofften Kenntnissen und Verbindungen zu profitieren (Prot. I S. 134). Diese Auffassung erscheint abwegig. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine professionelle kriminelle Organisation einem Unbekannten gestützt auf blosse Gerüchte 20 kg Heroingemisch im Wert von mehreren hunderttausend Franken anvertraut. Dadurch hätte das immense Risiko bestanden, dass A._____ sogleich bei der Polizei hätte Anzeige erstatten können und das Heroin im Wert von Fr. 600'000.­ verloren gewesen wäre.

Im Übrigen erscheinen zahlreiche Umstände bei der von A._____ behaupteten Darlehensaufnahme unplausibel. Nach der Schilderung von A._____ habe ein Staatsanwalt (zeitweise auch als "Anwalt" bezeichnet [Urk. 2/2 S. 6]) im U._____ [Staat] von ihm Fr. 50'000.­ verlangt, um seinem Bruder eine günstigere Strafe zu ermöglichen (Urk. 2/2 S. 6, Urk. 2/3 S. 12). Zwar trifft es zu, dass der Bruder von A._____ in jenem Zeitpunkt im U._____ verhaftet wurde. Gleichwohl erscheint es unlogisch, dass ein U._____ Staatsanwalt Schweizer Franken für seine Bestechung verlangt. Die offizielle Währung des U._____ ist der Euro. Entsprechend würde es naheliegen, dass ein ausländischer Mandatsträger in jener Landeswährung bestochen werden will, die er in seinem Heimatland unauffällig verwenden kann. Die Verwendung einer Fremdwährung wäre verdächtig. Ferner ist der Euro eine ebenso feste Währung wie der Schweizer Franken. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb A._____ hätte gezwungen sein sollen, zur Beschaffung der Fr. 50'000.­ bei einem V._____ [Staat] Darlehensgeber in W._____ [Stadt] einen Kredit mit 20% Zins aufzunehmen. Er bzw. seine Familienangehörigen hatten genügend Vermögenswerte. Gemäss seiner Steuererklärung 2017 besass er am 31. Dezember 2013 Wertschriften und Guthaben im Betrag von Fr. 371'592 (Urk. 7/4). Hinzu kommt seine Liegenschaft in J._____., welche gemäss amtlichem Gutachten einen Verkehrswert von Fr. 2.625 Mio. aufwies (Urk. 4/21 S. 13). Er besass somit ganz erhebliche Aktiven. Wenngleich diese nicht flüssig waren, hätten sie einem Schweizer Kreditinstitut zu günstigeren Konditionen verpfändet werden können. Im Übrigen erscheint die grosse Familie von A._____ durchaus als wohlhabend, wurde ihm doch der Kauf und der Umbau der Liegenschaft in J._____. nach eigenen Angaben von seinem Vater finanziert (Urk. 2/2 S. 15, Urk. 2/5 S. 12), an den er sich bei Geldproblemen jederzeit wenden konnte (Urk. 2/5 S. 4), zumal er dessen Lieblingssohn sei, der traditionsgemäss alles erbe (Prot. I S. 44). Auch die häufigen Reisen von A._____ nach V._____ und zurück im Jahre 2014, ca. ein- bis zweimal pro Monat (Urk. 2/6 S. 15), sprechen gegen eine finanzielle Notlage, wird doch in Zeiten von Geldmangel eher weniger als mehr gereist. Zudem besass der verhaftete Bruder AA._____ eine Spedition und verdiente nach

Angaben von A._____ "recht viel" (Urk. 2/5 S. 8, Urk. 15/8 S. 2). Sein Cousin besass eine Fensterfabrik. Seit dem Tod des Vaters im Jahre 2009 wird nach Angaben des Beschuldigten bis heute in V._____ um die Erbschaft gestritten, was ebenfalls auf erhebliche Vermögenswerte schliessen lässt. Unter diesen Umständen erscheint es unglaubhaft, dass A._____ gezwungen war, sich zur Aufnahme eines kurzfristigen Darlehens für seinen Bruder an einen V._____ Kredithai zu wenden. Er hätte sich ohne Weiteres an seine übrigen Brüder oder seinen Cousin wenden können. Ferner machte ihn der Darlehensgeber "AB._____" angeblich erst im September 2014 darauf aufmerksam, dass die Zinsen 20% pro Monat und nicht pro Jahr betragen würden (so A._____ in Urk. 2/2 S. 6). Demnach wäre es nicht notwendig gewesen, bereits im April und September 2014 zusätzliche zinslose Darlehen von AC._____ und AD._____ aufzunehmen (Urk. 5/1 S. 2 und Urk. 5/2 S. 3). Gegen eine finanzielle Notlage spricht auch, dass A._____ in teuren Restaurants ass und beispielsweise das Nachtessen mit "P._____" im gehobenen Restaurant AE._____ im Betrag von Fr. 970.­ bezahlte (so A._____ in Urk. 212/1 S. 1, Urk. 2/42 S. 10, Urk. 2/25 S. 7). Auf diesen Umstand vom Staatsanwalt angesprochen erwiderte er: "Jetzt sehen Sie, wie schnell man mein Herz erobern kann." (Urk. 2/17 S. 28). Dies erklärt den eklatanten Widerspruch zur geltend gemachten finanziellen Notlage in keiner Weise. Und nicht zuletzt war A._____ im Oktober im Besitz von genügend Bargeld, um das Darlehen zu tilgen. Nebst dem Darlehen von Fr. 25'000.­ hatte er Fr. 40'000.­ von AF._____ und Fr. 66'000.­ aus dem Verkauf des AG._____ erhalten. Dass sein Darlehensgeber diese Beträge ablehnte und statt dessen von A._____ verlangte, Heroin zu verkaufen, erscheint realitätsfern. Soweit die Verteidigung vorbringt, A._____ habe den von ihm geschätzten AG._____ [Auto] widerwillig verkauft und sie damit eine finanzielle Notlage belegen will, übersieht sie, dass A._____ am 29. Oktober 2014 ausgesagt hatte, dass er das Auto schon seit einem Jahr habe verkaufen wollen, "unabhängig von der Sache mit meinem Bruder." Er habe das Auto im Netz zum Verkauf ausgeschrie-

ben, "vielleicht waren es auch schon zwei Jahre." (Urk. 2/3 S. 2). Der Verkauf des AG._____s bildet daher keine Indiz für das Bestehens eines finanziellen Engpasses. Auch aus dem Umstand, dass sich A._____ um den Erhalt einer Waffe bemühte, lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 102 S. 10) nicht ableiten, dass er zum Handel mit Heroin gezwungen wurde. Widersprüchlich schilderte A._____ weiter, ab wann er genötigt worden sei, als Handlanger seines Darlehensgebers zu dienen. So schilderte er einerseits, dass er anfangs September 2014 das Geld habe zurückzahlen wollen, worauf er ab diesem Zeitpunkt zum Verkauf von 20 kg Heroin gezwungen worden sei. Vor September 2014 habe er nie mit Heroin zu tun gehabt (Urk. 2/2 S. 7). Andererseits verhandelte er mit "P._____" bereits Ende Juni 2014 über den Verkauf von Heroin (Urk. 9/15). Zudem schilderte er, dass er bereits im Juli 2014 Chauffeurdienste für den Darlehensgeber ausgeführt habe und diesem vier Mobiltelefone samt SIMKarten zur Verfügung habe stellen müssen (Urk. 2/3 S. 13). Auch diesbezüglich erscheint die Schilderung von A._____ unplausibel, namentlich weil er die SIMKarten im Juni 2014 bzw. zwei Monate vor dem Kauf der Mobiltelefone besorgt haben will. Weder für den zeitlichen Abstand noch für den Kauf der vier Mobiltelefone und SIM-Karten ist ein nachvollziehbarer bzw. legitimer Grund ersichtlich (Urk. 2/3 S. 14). Im Widerspruch dazu hatte A._____ im Übrigen unmittelbar davor ausgesagt, "AB._____" habe ihm die Mobilfunktelefone übergeben (Urk. 2/3 S. 13). Auf die Frage, weshalb er die vier SIM-Karten gekauft habe, gab er vor Vorinstanz an, sie ohne Grund gekauft zu haben (Prot. I S. 110), was absurd anmutet. Hinzu kommt, dass er im Oktober 2014 im Besitz von fünf weiteren, neuen Mobiltelefonen war (Urk. 2/7 S. 17). Auch dieser Umstand weist im Konnex mit den sichergestellten Betäubungsmitteln darauf hin, dass A._____ im grösseren Stil im Drogenhandel tätig war. Gerade bei einem finanziellen Engpass besteht kein plausibler bzw. legitimer Grund, derart viele Mobilfunktelefone zu besitzen. Seine Begründung vor Vorinstanz, er habe die sichergestellten Mobiltelefone nach V._____ schicken wollen für seine Neffen und Nichten (Prot. I S. 107), ist ebenso

unglaubhaft wie die Behauptung, die neuen Mobiltelefone hätten keine Akkus gehabt, weil sie "herausgefallen" seien (Prot. I S. 107). Hätten die Mobiltelefone versandt werden sollen, hätte es keinen Grund gegeben, sie aus der Verpackung zu nehmen und von den Ladegeräten zu trennen. Und schliesslich lässt der Nebensatz in der Einvernahme vom 17. November 2014 aufhorchen, die sichergestellten Mobiltelefone "müssten alle sauber sein" (Urk. 2/7 S. 11). Dieser Satz weist darauf hin, dass er erwartete, dass auf diesen Mobiltelefonen keine verdächtigen Spuren bzw. Daten gefunden würden. Gleiche Formulierungen hatte er gegenüber dem verdeckten Ermittler "P._____" verwendet, um diesen zum Gebrauch "sauberer" bzw. unverdächtiger Telefonnummern anzuhalten (Urk. 9/24 S. 4, Urk. 9/43 S. 2). Bei der Beschreibung des vermeintlichen Darlehensgebers blieb A._____ auffallend vage. Er beschrieb, dass der Darlehensgeber die gleiche Postur und Grösse habe wie er, weder Bart noch Schnauz trage und kurze graue Haare habe. Weiter sei er gegen 50 Jahre alt (Urk. 2/3 S. 14). Vergleicht man diese Angaben mit dem Verhaftsfoto von A._____ (Urk. 14/1), der in jenem Zeitpunkt 44 Jahre alt war, so wird offensichtlich, dass er aus prozesstaktischen Gründen ein Phantom beschreibt, das leicht mit ihm verwechselt werden kann. Wenn A._____ weiter ausführte, dass der Darlehensgeber V._____/AH._____ Doppelbürger sei und neben V._____ gebrochen Deutsch, sehr gut AH._____ und AI._____ spreche (Urk. 2/3 S. 14), erstaunen diese detaillierten Kenntnisse. Nach eigenen Angaben kannte er den Darlehensgeber nicht näher. Dieser sei ihm von einem Kollegen als seriös vermittelt worden (Urk. 2/3 S. 10, Prot. I S. 107). Den Namen dieses Kollegen wollte A._____ nicht preisgeben (Urk. 2/3 S. 10), womit er eine nähere Überprüfung seiner Behauptungen vereitelte. Erst in der Einvernahme vom 10. Mai 2016 führte A._____ aus, der Darlehensgeber habe 3 Pässe, je einen V._____, einen AH._____ und einen von U._____. Im AH._____ Pass stehe der Name "wie AJ._____ oder so". Im U._____ Pass stehe AB._____, den Jahrgang wisse er jetzt nicht mehr genau. Er sei etwa so gross wie er (A._____), ca. 95 oder 100 kg, kräftig, grau-blonde, kurze Haare (Urk. 2/42 S. 9). Darauf vor Vorinstanz angesprochen, erklärte er, er habe die Pässe in sei-

ner Tasche gesehen, als er ihn in eine Tiefgarage gefahren habe. Er habe in die Tasche geschaut, da er neugierig gewesen sei, ob eine Pistole darin sei. Dies sei etwa im August 2014 gewesen (Prot. I S. 108). In der nächsten Einvernahme vom 2. August 2016 wurde ihm das Foto von AB._____, vorgehalten, worauf A._____ erklärte, das sei "wahrscheinlich schon er", der Darlehensgeber. Zu ihm habe er als Spitznamen immer "AB'._____" oder "AB''._____" gesagt (Urk. 2/43 S. 3). Abklärungen bei Interpol ergaben, dass diese Person als Terrorverdächtiger galt und Anfangs Mai 2015 in AK._____ [Ort]/V._____ ums Leben gekommen war (Urk. 2/43 S. 2, Urk. 10/21). Damit gab A._____ praktisch gleichzeitig mit dem Tode des angeblichen Darlehensgebers dessen Identität preis, welche sich dadurch nicht mehr verifizieren liess. Vergleicht man jedoch das Foto von AB._____ mit der Beschreibung von A._____, fällt auf, dass dieser ihn unzutreffend beschrieb. AB._____ wies ­ zumindest auf dem Foto ­ offenkundig einen Bart und dunkle, nicht kurzgeschorene Haare auf. Zudem erscheint es unplausibel, dass A._____ den angeblich gefürchteten AB._____ mit seinem Spitznamen "AB''._____" angesprochen haben will. Solches würde vielmehr auf eine persönliche Nähe schliessen lassen. Unter diesen Umständen bleibt festzuhalten, dass sich keine konkrete Person ermitteln lässt, welche A._____ zum Handel mit Heroin gezwungen hat. Dies liegt primär am Aussageverhalten von A._____, welcher zunächst weder den Namen des Darlehensgebers oder des Vermittlers nennen wollte und erst Jahre später widersprüchlich und unglaubhaft eine verstorbene Person bezeichnete. Das gesamte Aussageverhalten lässt den behaupteten Zwang unglaubhaft erscheinen, zumal auch die Beschreibung des Darlehensgebers nicht mit dem Foto von Interpol übereinstimmt. Und gänzlich abwegig erscheint die mehrfache Behauptung von A._____ in seiner Eingabe vom Dezember 2018, die verdeckten Ermittler "P._____" und "O._____" würden mit dem Darlehensgeber unter einer Decke stecken (Urk. 212/1 S. 32, Urk. 212/2 S. 18). Dieser Vorwurf reiht sich vielmehr in die oben wiedergegebenen, haltlosen Anschuldigungen gegen die fallführenden Staatsanwälte Pajarola bzw. Meier und die Polizeibeamten wegen Amtsmissbrauchs und Manipulationen

von Beweismitteln und Aussagen (vgl. Urk. 212/1 S. 13). Die Aussagen von A._____ verlieren dadurch weiter an Glaubhaftigkeit. Aber auch die objektiven Umstände widersprechen der Sachdarstellung von A._____. So wurde auf seinem Grundstück bzw. in seinem Oldtimer ein präparierter Tank eines Mercedes ... [Klasse] sichergestellt, welcher einen "Bunker" bzw. ein Versteck zum Schmuggeln von Drogen aufwies. Gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) konnten darin die Pakete von insgesamt 20 kg Heroin exakt verstaut werden (Urk. 2/10 S. 12, Urk. 2/18 Anhang). Die Behauptung von A._____, er habe das Heroin dort hineingesteckt und es habe nicht gepasst (Urk. 2/12 S. 12) ist als Schutzbehauptung zu würdigen. Dass ein solcherart präpariertes Fahrzeug bei einer Person aufgefunden wird, welche nichts mit Drogenhandel zu tun hat, ist unwahrscheinlich. Gleiches gilt für den Umstand, dass in einem von ihm gemieteten Raum Rückstände von Heroin und an einer Tasche mit Streckmittel seine DNA-Spur gefunden wurden, und dass Q._____ "Q'._____" den Kaufpreis für das bestellte Heroin am Arbeitsort von A._____, dem Autocenter N._____, ablieferte. A._____ hatte demnach derart viele unterschiedliche Berührungspunkte zum Heroinhandel, dass dies kein blosser Zufall sein kann. Auf all diese einzelnen Umstände wird bei späteren Anklagepunkten zurückzukommen sein. Sodann sprechen auch die Aussagen in jenem Zeitraum gegenüber dem verdeckten Ermittler "P._____" gegen den behaupteten Zwang. So erzählte A._____ "P._____" eingestandenermassen, er sei ein "alter Fuchs" und könne ihm alles besorgen. Er sei schon seit mehr als 20 Jahren im Geschäft und habe noch nie "sitzen müssen", obwohl die Polizei schon lange hinter ihm her sei (Urk. 2/17 S. 9, S. 12). Die Relativierung von A._____, unter Alkoholeinfluss gebe man gerne etwas an, erscheint in diesem Zusammenhang vielmehr als nachgeschobene Schutzbehauptung.

Zudem wies A._____ im Kontakt mit "P._____" ein überdurchschnittlich hohes Wissen über Drogen und den Drogenhandel auf. Beispielsweise erklärte er dem verdeckten Ermittler, wie man die Qualität des Materials überprüfe. Er gab ihm eingestandenermassen an, er teste er das Material jeweils mit Ammoniak und fragte "P._____", ob er wisse, wie hoch die Ammoniaklösung sein müsse. Nachdem dieser verneinte und auf 30% schätzte, erklärte ihm A._____, dass der Ammoniak einen Anteil von 9% an der Lösung haben müsse und dass es in der Schweiz zudem ein Problem sei, höher dosierte Ammoniaklösungen ohne Registrierung zu kaufen. Soweit A._____ in der Folge ausführte, er habe das gewusst, weil "jemand" ihm das vor sieben oder acht Jahren erzählt habe (Urk. 2/17 S. 14), erscheint dies unglaubhaft. Vielmehr liegt auf der Hand, dass sich A._____ im Drogenhandel überdurchschnittlich gut auskannte, insbesondere mit der Qualitätsbestimmung von Heroin und den praktischen Problemen in der Schweiz. Gleiches gilt in Bezug auf die Preisverhandlungen mit "P._____", bei welchen A._____ ausführte, er könne auch bei grösseren Mengen nicht tiefer gehen und in AL._____ könne er für diese Qualität Fr. 40'000.­ pro Kilogramm verlangen. Dazu befragt führte er aus, der Darlehensgeber habe ihm dies vielleicht so gesagt (Urk. 2/17 S. 26). Dies wirkt unplausibel. A._____ scheint vielmehr sein offensichtlich umfangreiches Wissen hinter einer unrealistisch detaillierten Instruktion verstecken zu wollen. Dabei fällt auf, dass A._____ auffallend wortkarg blieb, wenn er einen Vorhalt bestätigte, dabei aber auf die angebliche Instruktion des Darlehensgebers verwies ("Das sagte mir der Darlehensgeber so." Urk. 2/17 S. 30). Wäre A._____ zum Verkauf von Heroin gezwungen worden, leuchtet es ferner nicht ein, weshalb er "P._____" dieses Heroin nicht auf ein Mal verkaufen wollte, sondern diesen hinhielt und behauptete, er müsse es für ihn bestellen, was 2 Wochen dauere (Urk. 2/17 S. 4). Nach eigenen Angaben hatte A._____ das bessere Heroin bereits zuhause, nach welchem "P._____" verlangte. Bei einem Zwang wäre es vielmehr auf der Hand gelegen, "P._____" so schnell wie möglich eine möglichst hohe Menge Heroin zu verkaufen, um sich seiner angeblichen Schulden und den angeblichen Todesdrohungen zu entledigen.

Zusammenfassend erscheint die Behauptung von A._____ widersprüchlich und realitätsfremd, wonach er von einem Darlehensgeber zum Handel mit Heroin gezwungen worden sei und dieser habe ihn über Heroingeschäfte quasi bis ins letzte Detail aufgeklärt und dabei fremdgesteuert. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sein Bruder im U._____ tatsächlich verhaftet worden war und seine Ehefrau seine Sachdarstellung bestätigte. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass sie nur die Schilderungen von A._____ wiedergab. Sodann hatte dieser spätestens im Sommer 2014 bemerkt, dass er überwacht wurde, als er einen Überwachungssender im Auto fand (vgl. Urk. 2/7 S. 15, ebenso Urk. 2/17 S. 17: "Es stimmt, dass ich beobachtet wurde. Das habe ich schon gesehen."). Er konnte sie daher bereits ab diesem Zeitpunkt über einen angeblich gefährlichen Darlehensgeber instruieren bzw. ihr dieselbe Lüge erzählen, um sich abzusichern. In diesem Zusammenhang macht es Sinn, dass er gegenüber dem verdeckten Ermittler von einem Hintermann sprach und sich selbst lediglich als Vermittler darstellte, zumal er diesen als Polizeibeamten verdächtigte. Der behauptete Zwang ist als Versuch zu werten, den Vorgang im Zusammenhang mit dem Heroinverkauf an die verdeckten Ermittler als einmalige Sache darzustellen, in welche er aufgrund der Verhaftung des Bruders gezwungen worden sei, während er anderweitig nichts mit dem Drogenhandel zu tun habe. Dabei erfand er einen fiktiven Hintermann, auf den er die ganze Verantwortung abschieben wollte. Überprüfbare Details nannte er nicht und als er den Namen des Darlehensgebers schliesslich nannte, handelte es sich um einen mittlerweile Verstorbenen, so dass auch eine Überprüfung unter diesem Aspekt nicht erfolgen konnte. Somit ist davon auszugehen, dass A._____ selbständig und eigenverantwortlich mit Heroin in grossen Mengen handelte. Er wurde von niemandem dazu gezwungen. 2.3.

Ausmass der Einflussnahme der verdeckten Ermittler

Zum Mass der zulässigen Einwirkung des verdeckten Ermittlers auf die Zielpersonen hat das Bundesgericht angenommen, soweit die verdeckten Fahnder ein strafbares Verhalten lediglich feststellten, dürfte der Einsatz unbedenklich sein. Unzulässig wäre es hingegen, wenn diese gewissermassen als Initianten ei-

ne deliktische Tätigkeit auslösen würden, zu der es sonst gar nicht gekommen wäre; denn die Strafverfolgungsorgane sollen Kriminalität nicht provozieren, um die Täter verfolgen zu können, deren möglicherweise latent vorhandene Tatbereitschaft sonst nicht manifest geworden wäre (BGE 112 Ia 18 E. 3b S. 22). Der verdeckte Ermittler muss beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Vielmehr wird ihm erlaubt, auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses hinzuwirken: Es muss ihm gestattet sein, gegenüber Personen, gegen die der begründete Verdacht des Drogenhandels bestehe, sein Kaufinteresse und auch seine Bereitschaft zur Bezahlung eines marktgerechten Preises darzutun. Unbestritten ist jedoch, dass verdeckte Ermittler nicht motivierend auf die Zielperson einwirken dürfen (BGE 124 IV 34 E. 3). Vorliegend macht A._____ geltend, er habe dem verdeckten Ermittler "P._____" am 25. Juni 2014 nicht von sich aus Kokain bzw. Drogen angeboten, sondern sei von diesem nach Kokain gefragt worden (Urk. 2/17 S. 9). Dies wirkt mit der Vorinstanz unglaubhaft. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre er nicht in unzulässiger Weise zum Verkauf von Heroin angestiftet worden, hatte er doch bereits früher im Kilogrammbereich mit Heroin gehandelt, wie später zu zeigen sein wird. Eine allfällige Anfrage von "P._____" hätte höchstens auf die Konkretisierung dieses Tatentschlusses bzw. der generellen Verkaufsbereitschaft hingewirkt, nicht jedoch eine solche hervorgerufen. A._____ war ein Heroinhändler (vgl. dazu unten), der über lange Zeit Heroin in grossen Mengen an Abnehmer verkaufte und darum nicht erst durch das Kaufinteresse eines verdeckten Ermittlers zum Handel mit Heroin in grossen Mengen motiviert wurde. Diesbezüglich ist auf die untenstehenden Ausführungen zu Anklageziffer 3 zu verweisen. Im Übrigen erscheint es keineswegs abwegig, dass A._____ "P._____" von sich aus Heroin anbot. Schon die Vorinstanz setzte sich mit der Frage, ob A._____ oder den Berichten bzw. "P._____" mehr zu glauben ist, eingehend auseinander. Sie kam mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass auf die Berichte bzw. Aussagen der V-Männer abzustellen sei (Urk. 143 S. 217 ff., S. 185 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf diese Erwägungen verwiesen werden. Auch die hiesige Kammer erachtet die Aussagen und Berichte von "P._____" als plastisch, detailliert und sehr glaubhaft (vgl. Urk. 2/20). So bot A._____ dem verdeckten Er-

mittler am 25. Juni 2014 erstmals Kokain und Heroin an. Die massgebliche Passage im Bericht lautet wie folgt (Urk. 9/15 S. 2 f.): "Später setzten wir uns in eine Ecklounge und als ich zu C._____ sagte, dass ich langsam aufbrechen müsse, meinte er zu mir, dass ich ihm es sagen dürfe, falls er etwas für mich machen könne. Daraufhin wollte er von mir wissen, was ich so mache und ich erklärte ihm, dass ich planen würde in AM._____ [Staat] eine Disco aufzumachen. Dabei erzählte ich ihm von dem Potenzial der Diskothek und offerierte ihm, sich finanziell daran zu beteiligen. C._____ antwortete, dass er sein Geld nur in V._____ und in der Schweiz investiere und wollte dann von mir wissen, was ich nebst dem Projekt Diskothek noch so mache. Dabei sah mich C._____ mit einem verschmitzten und auffordernden Blick an. Aufgrund seiner Gesichtsgestik ging ich davon aus, dass er mir nicht glaubt und vom mir etwas anderes hören wollte. Als Antwort gab ich ihm einen fragenden Blick zurück und C._____ fragte mich dann, ob ich nicht noch was ,weisses' oder ,schwarzes' brauchen könnte. Mir war sofort klar, dass er mit ,weisses' eigentlich Kokain und mit ,schwarzes' eigentlich Heroin meinte und antwortete, dass ich im Winter mit ,weissem' arbeiten würde und ich nichts anderes bräuchte. Er sagte dann, er sei ein alter ,Fuchs' und er könne mir alles beschaffen. Er sei schon seit mehr als 20 Jahren in diesem Geschäft und habe noch nie ,sitzen' müssen, obwohl die Polizei schon lange hinter ihm her sei. Er sei ein sehr vorsichtiger Mann und er wisse auch, dass ich ein Polizist sein könnte. Weiter erklärte er mir, dass er immer die Akkus aus den Telefonen entferne, damit die Polizei nicht erkennen könne, wo er sich gerade aufhalte und wohin er sich bewege. Daraufhin zeigte er mir fünf Mobiltelefone, bei welchen die Akkus entfernt waren. C._____ hatte nebst den fünf Mobiltelefonen ohne Akkus noch ein iPhone dabei. Deshalb sagte ich zu ihm, dass das iPhone ein Gerät ist, worauf die Polizei problemlos zugreifen kann und es gefährlich ist, mit solch einem Mobiltelefon zu arbeiten. C._____ erklärte mir, dass er das iPhone ausschliesslich für die Familienkommunikation benützen würde und nicht für geschäftliche Dinge. Weiter führte er aus, dass er auch nicht Mobiltelefone, welche mit zwei SIM Karten betrieben werden, benützen würde, da diese auch zu ,gefährlich' seien. C._____ sagte danach nochmals zu mir, dass er mir alles besorgen könne und er immer über sehr gute Qualität verfüge. Weiter fragte er mich, ob ich braunes Kokain kennen würde. Ich antwortete, dass braunes Kokain sehr rein ist. C._____ nickte und sagte dann zum Schluss zu mir, dass er mir das nächste Mal alles erklären werde. Ich sagte zu ihm, dass ich nächste Woche wieder in Zürich sei und dass ich an guter Qualität interessiert sei. C._____ meinte, dass er mir helfen könne und dass ich ihm vielleicht auch helfen könne. Er sagte weiter zu mir, dass er anders sei als er aussehe, er sei nicht so harmlos wie er wirke und er habe schon vieles in seinem Leben erlebt und gemacht."

Ähnlich detailliert erfolgte der Bericht vom 3./4. Juli 2014 (Urk. 9/34), gemäss welchem A._____ eine Woche später dem verdeckten Ermittler erneut von sich

aus "Weisses, Braunes, Grünes" anbot, also Kokain, braunes Kokain oder Marihuana. Diese sorgfältigen, detaillierten Aussagen erscheinen lebensnah und wurden offenkundig innerhalb kurzer Zeit nach den entsprechenden Vorgängen und damit aus frischer Erinnerung erstellt. Sowohl Kerngeschehen wie auch Nebensächlichkeiten wurden plastisch geschildert und von A._____ meist und erst auf Vorhalt bestätigt (vgl. Urk. 2/7). Wie schon die Vorinstanz richtig feststellte, wirken die abweichenden Schilderungen von A._____ zur Anfrage nach Kokain demgegenüber verkürzt und pauschal (Urk. 2/17 S. 5 ff.). Zeitweise bestritt A._____ im Laufe der Einvernahmen frühere zugegebene Aussagen, beispielsweise zur Reinheit des Heroins. Auf den Hinweis, gemäss dem Bericht des verdeckten Ermittlers "P._____" habe er von einer Heroinqualität von 60 bis 65% gesprochen, erwiderte A._____ am 29. April 2015: "Das sagte ich wahrscheinlich einfach so zu ihm. Manchmal habe ich in Zeitungen gelesen, wenn es Verhaftungen gab. Dort habe ich den Reinheitsgrad der Drogen herausgelesen und habe ihm vielleicht das deshalb gesagt" (Urk. 2/17 S. 15). Somit bestätigte er die Aussage und plausibilisierte sie sogar mit einer Quelle. Demgegenüber bestritt er am 25. Juni 2015, jemals mit dem verdeckten Ermittler über die Heroinqualität gesprochen zu haben ("Ich habe mich mit ihm auch nie über die Heroinqualität in Prozentangaben gesprochen.", Urk. 2/25 S. 2, S. 7). Die Aussagen von A._____ wirken dadurch unglaubhaft. Dasselbe gilt für die Behauptung von A._____, die verdeckten Ermittler hätten ihn aufgrund ihres Alkoholkonsums und sprachlicher Schwierigkeiten falsch verstanden (Urk. 2/25 S. 7). Nachdem A._____ sämtlichen involvierten Stellen, von den verdeckten Ermittlern über die Polizei bis zum Staatsanwalt, unterstellt, sie würden falsch aussagen bzw. die Aussagen manipulieren (Urk. 212/1 S. 13), ist dieses Argument eine offensichtliche Schutzbehauptung. Nicht zuletzt wirkte auch die persönlich vorgetragene Schilderung von "P._____" vor der Berufungskammer (Urk. 271) überzeugend. Er erklärte glaubhaft, dass die Ermittlungsberichte der Wahrheit entsprechen würden nicht manipuliert worden seien. Entgegen den Behauptungen von A._____ habe er auch keine Gesprächsaufzeichnungen gemacht oder sei ihm AJ._____ oder AB._____ be-

kannt. A._____ habe als erster die Drogen erwähnt, weder er noch A._____ seien betrunken gewesen. A._____ habe es mit den Drogen ernst gemeint und einen Geschäftspartner gesucht (vgl. Urk. 271 S. 5 ff.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass A._____ sich mit dem verdeckten Ermittler hinreichend gut unterhalten konnte und dieser weder von Dritten noch von der Polizei beeinflusst worden war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass A._____ mehrfach von sich aus dem verdeckten Ermittler Drogen, mitunter auch Heroin, anbot. Die anschliessenden Gespräche über die Modalitäten sind nicht zu beanstanden. Soweit A._____ schliesslich im Rahmen seiner schriftlichen Eingabe geltend machte, er hätte "P._____" kein Heroin verkauft, wenn dieser nicht danach gefragt hätte, sondern hätte es nur gelagert (Urk. 212/1 S. 33), erscheint dies angesichts der glaubhaften Aussagen von "P._____" unglaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu werten. Die dem Berufungsgericht nachträglich schriftlich eingereichten Schilderungen von A._____ wirken zwar detaillierter und damit deutlich greifbarer als die mündlichen Bestätigungen. Insbesondere werden auch Nebensächlichkeiten oder eigene Gefühle wie Hunger geschildert. Mit anderen Worten sind durchaus Realitätskriterien vorhanden, welche die Schilderung glaubhaft wirken lassen. Seine Aussagen erscheinen jedoch auf das Beweisergebnis der Vorinstanz gemünzt, wobei ihn jemand offensichtlich jemand bei der Erarbeitung des Berichtes unterstützte. Dies ist aus dem Umstand zu schliessen, dass A._____ im Titel der zweiten Eingabe von sich selbst in der dritten Person spricht und sich mit seinem Spitznamen "A'._____" bezeichnet (vgl. Urk. 212/2), genau wie es die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach tat (vgl. Prot. S. 34). Die schriftlichen Ausführungen erscheinen daher wenig glaubhaft. Sodann kann den Einwänden der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, "P._____" habe gewisse Details in seinen Berichten sicherlich von der Führungsperson mitgeteilt erhalten (Urk. 102 S. 16). Sie will damit zum Ausdruck bringen, das in den Berichten Beschriebene habe "P._____" nicht selbst erlebt. Bei dieser Behauptung handelt es sich jedoch um unbelegte Spekulationen. Ebenso wenig überzeugt die Ansicht der Verteidigung, es sei von einem "etwas

eingeschränkten" Erinnerungsvermögen von "P._____" auszugehen, weil dieser nicht mehr gewusst habe, wie viele Flaschen Wein getrunken worden seien (Urk. 102 S. 14). Dabei handelt es sich um eine Nebensächlichkeit, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen von "P._____" nicht erschüttert. Gleiches gilt für den Umstand, dass er sich bei seiner Zeugeneinvernahme vom 20. Mai 2015 nicht mehr daran erinnern konnte, wer am 2. Oktober 2014 die Rechnung im AE._____ bezahlt hatte. Offenkundig konzentrierte er sich auf die Wiedergabe von Gesprächen über Drogen, was ja auch seine Kernaufgabe war. So schilderte "P._____" als Zeuge plastisch das Kerngeschehen, wie und unter welchen Umständen ihm von A._____ Drogen angeboten wurden (Urk. 2/20 S. 8). Unbehelflich ist weiter der Hinweis der Verteidigung, A._____ habe wohl kaum aus heiterem Himmel bzw. nebenbei Drogen angeboten (Prot. I S. 137, Urk. 102 S. 15). Denn ebenso unwahrscheinlich erscheint, dass "P._____" nebenbei aus heiterem Himmel nach Drogen fragte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass "P._____" das Vertrauen von A._____ gewann und dieser sich dabei wohl fühlte, ihm Drogen in grossen Mengen anzubieten. Wie erwähnt sagte P._____ glaubhaft aus, wie A._____ ihm von sich aus die Drogen angeboten habe (Urk. 271 S. 6) A._____ gab auf Vorhalt der Berichte zu, mit "P._____" über Kokain, Sicherheitsvorkehrungen, Erfahrungen und grosse Geschäfte im Drogenhandel gesprochen zu haben. Soweit er eingestand, er habe diese Aussagen gemacht, sie seien aber falsch gewesen und er habe sich nur wichtigmachen wollen (vgl. Urk. 2/17 S. 10 und 11), erscheint diese Erklärung nachgeschoben und unglaubhaft. Es ist wie erwähnt völlig realitätsfern, dass ein Laie weiss, wie der Reinheitsgrad von Heroin bestimmt werden kann und welche Vorsichtsmassnahmen zu treffen sind. Die Aussagen basierten offenkundig auf eigenen Erfahrungen und nicht ­ wie A._____ auch geltend machte (Urk. 2/17 S. 13 und S. 18) ­ aus einer Fernsehsendung oder der Zeitung. Und schliesslich erscheint es völlig widersinnig, wenn A._____ zwar eingesteht, dass er "P._____" von "seinem Heroin" mit einer Qualität von 60 bis 65% erzählte, jedoch geltend macht, dies habe er "einfach so" gemacht (Urk. 2/17 S. 15).

Zusammenfassend hatte A._____ Heroin zuhause gelagert, welches grundsätzlich durch ihn zum Verkauf stand (so auch A._____ in Urk. 212/1 S. 2). Unter diesen Umständen wäre er auch durch eine Anfrage der verdeckten Ermittler nach Heroin nicht zum Handel mit Heroin angestiftet worden. Es liegt kein Fall eines agent provocateur bzw. einer unzulässigen Einwirkung vor, da A._____ ohnehin als professioneller Heroinverkäufer (s. unten Anklageziffer 3) bereit war, an zahlungswillige Käufer zu liefern. Seine Darstellung, ohne die Einflussnahme von "P._____" wäre es nie zu einem Verkauf gekommen (Urk. 212/1 S. 33), erscheint nicht zuletzt aufgrund der ihm nachgewiesenen Übergaben im Jahre 2013 als reine Schutzbehauptung (vgl. dazu nachfolgend Vorgänge 109-166). Mithin liesse sich der Sachverhalt auch ohne einen Einbezug der Aussagen der verdeckten Ermittler erstellen, erscheinen doch die behaupteten Rechtfertigungen des Beschuldigten, wonach er zum eingestandenen Lagern und "freigestellten" Verkauf des Heroins gezwungen worden sei, als offensichtlich unglaubhafte Schutzbehauptungen. Die Aussagen des verdeckten Ermittlers ergänzen vielmehr das bereits aufgrund objektiver Beweismittel erstellbare Beweisergebnis ­ namentlich die bei A._____ aufgefundenen Drogen und dessen unglaubhafte Angaben eines angeblichen Zwangs zur Lagerung und zum Verkauf. Die nach dem Angebot von A._____ erfolgten Verhandlungen über Preis und weitere Modalitäten waren zulässig. 2.4.

Bestrittener Sachverhalt

6.1.1. Anklagevorwurf und Standpunkt von A._____ Nebst dem Besitz und Verkauf des sichergestellten Heroins bzw. über das Geständnis hinaus wird A._____ kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe jenes Heroin in V._____ organisiert und E._____ veranlasst, dieses mit einem Mercedes ... [Klasse] am 17. Oktober 2014 in die Schweiz zu bringen. Mit anderen Worten habe er es entgegen seiner Beteuerungen nicht von den ihn angeblich nötigenden Darlehensgeber übernommen (Anklageziffer 5.2.). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz.

Die Vorinstanz hat die wesentlichen Beweismittel und Aussagen bzw. Berichte korrekt wiedergegeben (Urk. 143 S. 180 ff.). Sie kam zur Überzeugung, alle diese Fakten und Indizien liessen keinen anderen Schluss zu, als dass E._____ am 17. Oktober 2014 mit seinem Mercedes ... [Klasse] 17.759 kg Heroingemisch bzw. 8.836 kg reines Heroin in die Schweiz eingeführt habe, eine Veranlassung durch A._____ lasse sich jedoch nicht erstellen (Urk. 143 S.196). Letztere Auffassung ist gestützt auf das Beweisergebnis nicht haltbar: 6.1.2. Einfuhr vom 17. Oktober 2014 Zunächst ist auf erneut das objektive Beweismittel hinzuweisen, dass unmittelbar einen Zusammenhang zwischen A._____ und einem Heroinschmuggel hinweist: Bei der Verhaftung wurde auf dem Grundstück von A._____ der erwähnte Mercedes ... [Klasse] und im Kofferraum seines Oldtimers Mercedes ... [Klasse] ein präparierter Zusatztank für einen Mercedes ... [Klasse] sichergestellt. Im Zusatztank befand sich ein "Bunker", welcher zum Drogenschmuggel diente und in welchem das FOR die bei A._____ gefundenen Drogenpakete ohne Weiteres verstauen konnte (Urk. 2/18 Anhang, Urk. 10/1). Im Bunker fanden sich Spuren desselben Heroins bzw. derselben Chemieklassen wie von jenem, das "P._____" verkauft wurde (Urk. 11/38+40). Und schliesslich befand sich der Deckel zum Drogenbunker nicht etwa beim Tank, sondern an einem andern Ort in der Garage, was mit der Vorinstanz ein Indiz dafür bildet, dass der Bunker erst in der Garage von A._____ geöffnet wurde. Unter diesen Umständen liegt es wie erwähnt auf der Hand, dass der von A._____ eingestandene Heroinverkauf mit diesem Zusatztank in Verbindung steht. Seine Behauptung, das Heroin stamme von einem ihn angeblich kontrollierenden Darlehensgeber, der ihm gleichzeitig freie Hand liess, seine Abnehmer zu wählen und diese Streckmittel zu schenken, ist realitätsfremd und unglaubhaft. Ebenso widerlegt ist, dass A._____ das Heroin zwar im Tank verstecken wollte, es dort aber keinen Platz gefunden habe. Das FOR konnte die Pakete dort allesamt problemlos verstauen. Diese Behauptung von A._____ ist vielmehr als Schutzbehauptung zu werten, um zu erklären, weshalb im Tank Spuren des Heroins gefunden werden konnten.

Auch das weitere Vorbringen von A._____, E._____ habe ihm das Fahrzeug zum Weiterverkauf vorbeigebracht (Urk. 2/3 S. 16), erscheint als nachgeschobene Schutzbehauptung. So war das Fahrzeug noch gar nicht verkaufsbereit und ein neuer, nicht präparierter Tank hätte eingebaut werden müssen (so A._____ in Urk. 2/3 S. 16). Die Aussagen von E._____ befinden sich zwar in den Akten (vgl. Urk. 1/6/2 S. 27 ff.), doch handelt es sich dabei lediglich um Wiedergaben in indirekter Rede im Polizeibericht. A._____ wurde mit E._____ nicht konfrontiert, weshalb die Aussagen in Anwendung von Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Demgegenüber können die Aussagen auch nicht zur Entlastung von A._____ dienen, nachdem E._____ seine Aussagen mehrfach und nicht nachvollziehbar änderte (vgl. dazu auch das von A._____ eingereichte Urteil betreffend E._____ vom 16. März 2017, Urk. 297/2 S. 17). Hält man sich ferner die registrierten Aufenthaltsorte des Mercedes ... [Klasse] vor Augen, wird klar, dass das präparierte Fahrzeug nur zum Zweck des Abholens von Heroin nach V._____ und wieder zurück fahren sollte: Am 13. Oktober wurde das Kontrollschild SO ... auf den Namen der Lebenspartnerin von E._____, AN._____, mit E._____ als Lenker eingelöst. Schon tags darauf verliess das Fahrzeug die Schweiz bei AO._____ [Stadt] (Urk. 1/6/2 Anhang 5), wobei E._____ mit einem Auto über den Grenzort AP._____ von AQ._____ [Staat] nach V._____ einreiste (Urk. 1/6/2 Anhang 22). Nur zwei Tage später, am 16. Oktober 2014, passierte E._____ mit dem Auto dieselbe Grenze zurück (a.a.O.), worauf die Einreise mit dem Mercedes ... [Klasse] am 17. Oktober 2014 um 15.32 Uhr bei der Grenze in AO._____ registriert wurde (Urk. 1/6/2 Anhang 6/2). Am gleichen Abend traf E._____ mit dem Mercedes ... [Klasse] bei A._____ spätabends ein. Die Verteidigung wandte vor Vorinstanz ein, E._____ hätte seit dem Grenzübertritt bis zu seinem Eintreffen bei A._____ vieles gemacht und insbesondere einen Tank ausgebaut haben können (Urk. 102 S. 12). Dem ist entgegenzuhalten, dass es gegebenenfalls keinen Grund gegeben hätte, einen ausgebauten, präparierten Tank zu A._____ zu bringen. Im Gegenteil weist der aufgefundene ausgebaute

Tank darauf hin, dass dieser auf dem Grundstück von A._____ bzw. in seiner Garage ausgebaut wurde. Soweit die Verteidigung geltend macht, dies sei objektiv nicht möglich, weil hierzu eine Hebebühne benötigt würde (Urk. 102 S. 12) wird dies durch den Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 9. Januar 2015 widerlegt. Demgemäss ist der Tank des Fahrzeugs ausbaubar, ohne den Personenwagen anzuheben. Allerdings müssten dazu zuerst der Endschalldämpfer sowie der Haltebügel und die Befestigungsbänder des Zusatztanks demontiert werden. Auch dies sei möglich, ohne den Personenwagen anzuheben (Urk. 11/39 S. 2). Weiter erscheint die Behauptung von A._____ realitätsfremd, es könnten Dritte in V._____ das Fahrzeug ohne das Wissen von E._____ behändigt bzw. einen präparierten Tank eingebaut haben(Urk. 2/3 S. 17). Bereits im Mai 2014 hatte sich die Lebenspartnerin von E._____, AN._____, bei verschiedenen Autohändlern nach einem Benzintank für einen Mercedes ... [Klasse] erkundigt (vgl. Urk. 2/18 Anhang 14 ff.). Dies macht keinen Sinn, wenn E._____ erst am 17. Oktober 2014 anlässlich einer Grenzkontrolle bemerkt haben will, dass mit dem Tank etwas nicht in Ordnung ist (so A._____ in Urk. 2/3 S. 17). Unter den gegebenen Umständen drängt sich der Schluss auf, dass E._____ bzw. dessen Lebenspartnerin sich einen Ersatztank besorgten, um diesen mit einem Bunker bzw. Drogenversteck zu präparieren. Gestützt auf diese Umstände ist davon auszugehen, dass der Mercedes offenbar einzig zum Zweck des Drogenschmuggels in Verkehr gesetzt und nach V._____ und zurück gefahren wurde. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine Flugreise deutlich günstiger und schneller gewesen wäre (Urk. 143 S. 192). Bei E._____ wurden sodann Fr. 4'000.­ "Vorzeigegeld" sichergestellt, also Banknoten mit denselben Seriennummern, die "P._____" für das von ihm gekaufte Heroin verwendet hatte (Urk. 1/6/1). Dies bildet ein Indiz dafür, dass das Geld im Rahmen des Drogenhandels weitergeleitet wurde, namentlich als Kurierlohn. A._____ hatte zunächst bestritten, E._____ überhaupt jemals Geld gegeben zu haben (Urk. 2/7 S. 13). Im Laufe des Verfahrens räumte er ein, E._____ "nicht viel

Geld" ausgeliehen zu haben, wobei er den Betrag nicht nennen wollte (Urk. 2/18 S. 1). Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bezifferte er den Betrag auf Fr. 5'000.­ und führte aus, er habe E._____ aufgrund von dessen Scheidung und Arbeitsunfähigkeit Geld geliehen (Prot. I S. 95). Nicht nur handelt es sich dabei um einen Widerspruch zu seiner früheren Aussage, der Umstand einer eigenmächtigen Darlehensgewährung steht auch im krassen Widerspruch zu den allgemeinen Ausführungen zu seiner eigenen, angeblichen finanziellen Notlage bzw. Zwangssituation. So bestritt er am 4. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft, in den letzten 10 Jahren jemandem Geld gegeben bzw. Darlehen gewährt zu haben (Urk. 2/5 S. 11). Die Erklärung von A._____ vor Vorinstanz, die Fr. 5'000.­ hätten ihm nicht viel gebracht, da er ja Fr. 140'000.­ geschuldet hätte (Prot. I S. 96), überzeugt nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass E._____ A._____ spätabends Heroin brachte und dafür sogleich für seine Dienste entschädigt wurde. Und nicht zuletzt fügen sich diese äusseren, objektiven Umstände nahtlos in den Bericht von "P._____" zum Einsatz vom 2. Oktober 2014 (Urk. 9/35), wonach A._____ ihm angekündigt habe, "in etwa zehn Tagen" werde er eine grössere Menge an Heroin in Pulverform bekommen, die von besserer Qualität sei. Der neue Stoff werde in länglichen Paketen verpackt, wodurch sie als Blöcke im Auto eingebaut werden können. Wenn A._____ sodann gleichzeitig ankündigte, er werde "P._____" nach dem Eintreffen mittels belanglosem SMS kontaktieren, erfolgte das entsprechende SMS einen Tag nach der Lieferung vom 17. Oktober 2014 (Urk. 2/18 Anhang 10). Die übrigen Umstände, namentlich die Vereinbarung zwischen "P._____" und A._____ über den Heroinverkauf und deren Umstände wie Zeit, Ort, Preis und Qualität wurden von A._____ anerkannt. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Akten und Berichte ein klares Bild, wie "P._____" am 2. Oktober 2014 auf das Angebot von A._____ zum Kauf von 10 kg Heroingemisch zum Preis von Fr. 30'000.­ einging, nachdem er bereits im Juni 2014 von diesem Drogen zur Probe angeboten erhalten hatte. Nach einem Verkauf am 3. Oktober 2014 über ein halbes Kilogramm Heroingemisch schlech-

terer Qualität an "P._____" organisierte A._____, dass E._____ am 14. Oktober 2014 nach V._____ reiste und empfing diesen am 17. Oktober nach seiner Rückfahrt in die Schweiz. Mit der Vorinstanz ist dabei davon auszugehen, dass er 17.759 kg Heroingemisch einer neuen Chemieklasse bzw. 8.836 kg reines Heroin einführte. Zusammen mit E._____ baute er das Heroin aus dem Versteck des Mercedes ... [Klasse] aus und bezahlte ihm Fr. 4'000.­ aus dem Vorzeigegeld für die Kurierfahrt. Am 18. Oktober 2014 kontaktierte er "P._____" wie vereinbart mit einem belanglosen SMS, um diesen über die Verfügbarkeit des Heroins besserer Qualität zu informieren, und in der Folge trafen sich die beiden am 22. Oktober 2014. Dabei wurden "P._____" 10 kg Heroin besserer Qualität für Fr. 40'000.­ pro Kilogramm angeboten, worauf "P._____" zunächst ein halbes Kilogramm Heroin bezog. Am 24. Oktober 2014 übergab A._____ weitere sieben Kilogramm Heroingemisch (derselben Chemieklasse) an "P._____", wofür er Fr. 280'000.­ sowie die Restschuld von 20'000.­ für die Lieferung vom 22.Oktober 2014 erhielt. Die Vorinstanz ging gleichwohl nicht davon aus, dass A._____ E._____ zur Heroineinfuhr nach V._____ veranlasst habe. Sie hielt dafür, mangels Beweismittel lasse sich weder klären, welche Abmachungen zwischen E._____, A._____ und einem Heroingrossisten in V._____ getroffen worden seien noch wie sich die Heroinentgegennahme in V._____ zugetragen habe. Neben der A._____ zur Last gelegten Version wäre ebenso gut denkbar, dass A._____ das Heroin bei einem Grossisten in der Schweiz, in V._____ oder in einem Drittland bestellt habe, welcher dann die Bereitstellung und Einfuhr durch E._____ veranlasst habe, oder aber, dass E._____ selber als Verkäufer auf Kommission aufgetreten sei (Urk. 143 S. 196). Dem ist zu widersprechen. Es ist abermals festzuhalten, dass es der Beschuldigte ist, der entlastende Tatsachen glaubhaft zu machen hat. Seine Behauptungen sind widerlegt. Daher ist vom erstellten Sachverhalt auszugehen und den Schlüssen, die daraus gezogen werden müssen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass üblicherweise der Auftraggeber seinen Beauftragten entschädigt, und nicht ein Dritter. Davon ist mangels anderer Hinweise auch hier auszugehen. Zudem besteht zwischen E._____ und A._____ eine freundschaftliche Bindung. Dies wird auch von

A._____ selbst eingeräumt (Urk. 2/18 S. 1). Dass ein Dritter ausgerechnet einen Freund seines Kunden mit einem Kurierdienst beauftragt, ist unwahrscheinlich. Unerheblich ist entgegen der Vorinstanz weiter, wie das Heroin in V._____ organisiert wurde. Im Kern bleibt es dabei, dass A._____ das Heroin für seinen Verkauf an "P._____" benötigte, hierfür die Dienste von E._____ beizog und ihn für den Transportdienst mit einem für dieses Heroin im Wert von mehreren hunderttausend Franken relativ geringen Betrag von Fr. 5'000.­ entschädigte. Die Behauptung von A._____, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, widerspricht seiner angeblichen finanziellen Notlage sowie der im Berufungsverfahren vorgebrachten Behauptung, er habe das Geld zur Verfügung von "AB._____" halten müssen. Es ist mithin von einer entsprechenden Schutzbehauptung auszugehen. Somit ist erstellt, dass er E._____ zur Einfuhr vom 17. Oktober 2014 veranlasste, wie es ihm die Anklageschrift vorwirft. 6.1.3. Fazit Anklageziffer 5 ist wie folgt erstellt: A._____ verkaufte "P._____" am 3. Oktober 2014 491 Gramm Heroingemisch (142 Gramm Reinsubstanz). Am 17. Oktober 2014 schmuggelte E._____ auf Veranlassung von A._____ 17.759 kg Heroingemisch bzw. 8.836 kg reines Heroin aus V._____ in die Schweiz, wofür er von A._____ mit Fr. 5'000.­ entschädigt wurde. Davon verkaufte A._____ dem "P._____" am 22. Oktober 2014 986 Gramm Heroingemisch (501 Gramm Reinsubstanz und am 24. Oktober 2014 weitere 6.881 kg Heroingemisch (3.484 kg Reinsubstanz). Gesamthaft erhielt er dafür von "P._____" Fr. 335'000.­. Weiter war er im Besitz von rund 11.5 kg Heroingemisch (5.255 kg Reinsubstanz) und 4.4 kg Streckmittel, teilweise aus der Lieferung vom 17. Oktober 2014. Mit diesen Einschränkungen (Einfuhrmenge vom 17. Oktober 2014) ist der Sacherhalt in Anklageziffer 5 (ausgenommen 5.2.) erstellt. Dabei ist von einem einheitlichen Vorsatz auszugehen, wonach A._____ in diesem Zeitraum dem Betäubungsmittelhandel mit Import, Lagerung und Verkauf betreiben wollte.

3.

Anklageziffer 2 (A._____)

Die Staatsanwaltschaft wirft A._____ im Wesentlichen vor, er habe durch einen namentlich nicht bekannten AI._____ kurz vor Pfingsten 2013 (19./21. Mai) insgesamt rund sechs bis sieben Kilogramm Heroingemisch bzw. 2.4-2.8 kg reines Heroin ohne vorherige Ankündigung zu H._____ bringen lassen, um es dort für ein bis zwei Tage zu lagern. Nach Pfingsten sei A._____ in der Garage bei H._____ erschienen, habe einen inzwischen erfolgten Einbruch und das Fehlen des Heroins am ursprünglichen Ort bemerkt und sei darüber erschrocken. Er habe H._____ gerügt, der ihn jedoch vom Vorhandensein des Heroins überzeugt habe. Anschliessend habe A._____ das Heroin wieder an sich genommen und die Garage damit verlassen. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen einzig auf die Aussagen von H._____ (Urk. 101). Dessen Aussagen sind jedoch zufolge der ungenügend durchgeführten Konfrontation nicht verwertbar. Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass die Aussagen sehr schwankend und durch Widersprüche und Übertreibungen in anderen Aussagen geprägt sind (vgl. Urk. 143 S. 55 f.). Weitere belastende Beweismittel bestehen nicht. A._____ ist daher von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Argumentation der Verteidigung, wie die Aussagen zu würdigen seien. 4. 4.1.

Anklageziffer 3 (A._____) / Anklageziffer I (B._____) Überblick

Die Anklageschriften von A._____ und B._____ betreffen die Vorgänge 109/118/119/127, 130, 137, 139 und 146. Die Vorgänge 162 und 166 werden einzig A._____ vorgeworfen. Demgemäss wird B._____ vorgeworfen, zusammen mit A._____ gemeinsam arbeitsteilig Heroin verkauft zu haben. A._____ habe insgesamt 5.8 kg Heroingemisch in Tranchen von 0.5 kg bis 1.5 kg übergeben bzw. übergeben lassen, wobei B._____ im Umfang von 4.8 kg Heroingemisch daran beteiligt gewesen sei.

4.2.

Codierte Kommunikation

Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die abgehörten Telefongespräche stützt. Die Gesprächsteilnehmer befürchteten offensichtlich, abgehört zu werden, vermieden sie es doch, konkrete Namen zu nennen. Sie kommunizierten verkürzt und verklausuliert. So wurden beispielsweise Personen mit Spitznamen bezeichnet ("Glatzkopf", "der Alte") oder bei Geld- oder Gewichtsbeträgen verkürzt gesprochen ("ein Fünfer"). Dabei war den Gesprächsteilnehmern klar, welche Person bzw. welche Beträge oder Mengen gemeint waren. Es ist gerichtsnotorisch, dass dies im Drogenhandel üblich ist. 6.1.4. Glatzkopf Q._____ "Q'._____" erklärte am 23. Juli 2013 um 14.50 Uhr gegenüber S._____, er werde "von hier" zum Glatzkopf gehen. Offensichtlich wusste er, wer gemeint war, ansonsten er nachgefragt hätte. Er wurde polizeilich observiert, wie er kurz darauf, um 15.14 Uhr, beim Autocenter N._____ eintraf, den Bürocontainer betrat und diesen um 15.19 Uhr zusammen mit A._____ verliess. Alles weist darauf hin, dass er sich mit diesem treffen wollte, unterhielt er sich doch bis 15.27 Uhr mit ihm (vgl. Urk. 2/16, Anhang) und verliess den Ort, nachdem B._____ eingetroffen war. Diese Umständen bilden ein erstes Indiz, dass sich Q._____ wie angekündigt mit dem "Glatzkopf", d.h. mit A._____, getroffen hatte. Dieses Indiz wird durch die späteren Observationen bestärkt. So trafen sich A._____ und Q._____ gleichentags rund eine Stunde später, um 16.28 Uhr. A._____ fuhr mit seinem Personenwagen vor die Garage von Q._____, dieser stieg mit nacktem Oberkörper als Beifahrer ein, sie fuhren eine dreiviertel Runde um die Wohnblöcke, worauf Q._____ um 16.32 Uhr wieder ausstieg und dabei weisse Plastikbeutel auf sich trug (vgl. Anhang von Urk. 2/16 samt Fotos). Um 19.47 Uhr meldete Q._____ an S._____ auf die Frage, was er mit "Glatzkopf" gemacht habe, es sei alles geregelt. Er (Q._____) habe ihm nichts gegeben, sondern ihm gesagt, er würde am Samstag alles bringen. Er (Q._____) habe "das Halbe" genommen" (vgl. Anhang Urk. 2/16). Auch hier deckt sich die Überwachung mit dem abgehörten Gespräch, insbesondere mit dem beobachteten Detail,

dass A._____ zwar Drogen lieferte und dass ihm Q._____ dafür nicht sofort etwas bezahlte. Dieser gesamte Vorgang weist erneut hin, dass A._____ als "Glatzkopf" bezeichnet wurde. Auf den Vorgang selbst wird zurückzukommen sein. Und nicht zuletzt ist auch das Gespräch von Q._____ mit S._____ vom 26. Juni 2013, 11.56 Uhr, ein klares Indiz (Urk. 2/23 Anhang). Q._____ erklärte, er sei beim Glatzkopf gewesen, worauf S._____ zurückfragt: "Welcher Glatzkopf?". Q._____ erklärt "Der Glatzkopf... N._____." Mit dieser Antwort bezeichnet Q._____ klar den Arbeitsort von A._____, das Autocenter N._____. Damit wusste S._____ sogleich, von welcher Person Q._____ sprach. Q._____ führte weiter aus, der [Glatzkopf] sei nicht dort gewesen, aber er habe [es] "dem Neffen" gegeben. Somit wird auch aus diesem Gespräch klar, dass mit "Glatzkopf" A._____ und nicht etwa dessen Neffe B._____ gemeint war. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass Q._____ zwar die abgehörten Telefongespräche zu eigenen Lasten anerkannte, jedoch bestritt, dass A._____ der "Glatzkopf" gewesen sei. Die Vorinstanz hat das Aussageverhalten von Q._____ zutreffend gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 143 S. 64 f.). Erneut ist festzuhalten, dass sich Q._____ einerseits nicht allzu offensichtlich in Falschaussagen verstricken wollte, was im Spannungsverhältnis dazu stand, A._____ nicht mit Drogenhandel in Verbindung zu bringen. So räumte Q._____ zwar zeitweise ein, mit "Glatzkopf" sei "vermutlich" A._____ gemeint, nur um diese Aussage sogleich wieder zu relativieren ("Vermutlich ist A._____ gemeint. Wie kann ich das wissen. Er trug eine Kappe und ich habe nicht gesehen, dass er eine Glatze oder so gehabt hätte. Ich habe keine Ahnung." Urk. 3/6 S. 6). Dieses Aussageverhalten wirkt unglaubhaft, sprach er doch selbst vom "Glatzkopf" bzw. musste er genau wissen, wer damit gemeint war. Andererseits belastete Q._____ A._____ auch anderweitig und versuchte, die entsprechenden Aussagen abzuschwächen, sobald er bemerkte, dass er ihn belastet hatte. Besonders anschaulich ist dies beim Zugeständnis vom 26. Juni 2015, als Q._____ zugab, Fr. 8'000.­ an A._____ übergeben zu haben (Urk. 3/9 S. 3: Auf Frage, wofür er Fr. 8'000.­ an A._____ übergeben habe: "S._____ [S._____] hat mir gesagt, ich solle es ihm übergeben, und das habe ich gemacht."). Bei der nächsten Einver-

nahme vom 30. Juli 2015 meinte er, er habe den Geldbetrag im Autocenter "demjenigen der dort war" übergeben. Auf die Frage, wer alles dort gewesen sei bzw. wer gemeint sei, wich er aus (Urk. 2/29 S. 3 f.). Er habe das Geld in der Garage auf den Tisch gelegt, aber nie an A._____ ausgehändigt (Urk. 2/29 S. 10). Auch wenn Q._____ seine Aussagen verallgemeinern wollte, ist kein Grund ersichtlich, weshalb seine frühere Aussage unwahr sein sollte. Aus dem Kontext und der früheren Aussage ergibt sich deutlich, dass Q._____ das Geld an A._____ ablieferte. Dabei reichte es, wenn er es ihm brachte bzw. auf den Tisch legte. Nicht notwendig ist, dass er es ihm persönlich in die Hand drückte. Soweit sich A._____ und B._____ (sinngemäss) in der Folge vor Vorinstanz und vor der hiesigen Kammer auf den Standpunkt stellten, das Autocenter in N._____ sei ohne ihr Wissen für Drogengeschäfte missbraucht worden bzw. Dritte hätten das hingelegte Geld behändigt (Prot. I S. 104, S. 124), ist dies als offensichtliche Schutzbehauptung zu werten. Es ist schlicht abwegig, dass Drogengelder mehrfach mitten in einem Autocenter eines Unbeteiligten und ohne Kenntnis des Verantwortlichen übergeben werden, zumal sowohl B._____ als auch A._____ Q._____ gut kannten (vgl. Urk. 2/10, Prot. I S. 70). Das Aussageverhalten von Q._____ legt nahe, dass ihn die Präsenz von A._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme verängstigte und er deshalb seine Belastungen nicht wiederholten wollte. Es wirkt daher unglaubhaft, wenn Q._____ bestritt, dass A._____ der "Glatzkopf" sei. Dies widerspricht den abgehörten Gesprächen, den polizeilichen Observationen und teilweise den eigenen Zugaben von Q._____. Wie schon vor Vorinstanz brachte die Verteidigung von A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vor, er sei mit "Glatzkopf" nicht gemeint gewesen. Auf V._____ gebe es zwei Wörter, die Ähnliches bedeuten würden: "Qelajka" stehe für jemanden, der keine Haare mehr habe. Der Ausdruck "Glavobricani" hingegen für einen, der sich den Kopf kahl rasiert habe. In den fraglichen Gesprächen sei jeweils von "Qelajka" gesprochen worden, welcher auf A._____ nicht zutreffe, da sich dieser den Kopf kahl rasiert habe (vgl. Urk. 102 S. 37). Dieser Einwand wurde bereits durch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verworfen, worauf

vorab zu verweisen ist (Urk. 143 S. 73 f.). Erneut ist festzuhalten, dass beide Ausdrücke (Glatzkopf bzw. der Kahlrasierte) auf ihn zutreffen, da er sowohl schütteres Haar hat als auch kurzrasiert war (vgl. Prot. I, Urk. 143 S. 73). Im Übrigen liegt es nahe, dass eine Person von Dritten als glatzköpfig bezeichnet wird, wenn sie keine Haare hat. Ob dies auf natürlichem Haarausfall beruht oder ob die Haare abrasiert wurden, ist für Dritte und ihre Beschreibung in der Regel nicht relevant. Somit ist gestützt auf die Überwachungen erstellt, dass A._____ in den Gesprächen jeweils mit "Glatzkopf" gemeint war. Daran ändern die anderslautenden Beteuerungen von A._____ nichts (vgl. Urk. 212/2 S. 3). 6.1.5. "Der Alte" Aufgrund der abgehörten Telefongespräche bzw. SMS steht weiter fest, dass Q._____ als "der Alte" bezeichnet wurde. Davon geht auch die Verteidigung von B._____ aus (Plädoyer 305 S. 1). Die Vorinstanz verwies diesbezüglich zu Recht auf die Kommunikation vom 19. Juni 2013, wonach T._____ von S._____ um 13.44 per SMS angewiesen wurde, "dem Alten" zu sagen, er solle ihn (S._____) anrufen. T._____ meldete sich nur eine Minute nach dieser Anweisung bei Q._____ per SMS und wies ihn an, seinen Bruder (S._____) anzurufen. Q._____ erkundigte sich nach der Nummer und erhielt jene von S._____ (Urk. 2/23 Anhang). Soweit Q._____ in den Einvernahmen bestritt, jeweils so bezeichnet worden zu sein (Urk. 3/7 S. 3), erscheint dies unglaubhaft. 6.1.6. Garage Gestützt auf die Telefonkontrollen und Observationen ist davon auszugehen, dass jeweils mit Garage die Autocenter N._____ GmbH von A._____ bzw. B._____ gemeint war. So wurde Q._____ am 19. Juni 2013 um 14.22 Uhr von S._____ telefonisch angewiesen, zur "Garage" zu gehen und dort den "Chef" zu sehen. Um 15.46 Uhr erkundigte sich S._____ bei T._____, ob "der Alte" (Q._____) gegangen sei, was dieser bejahte. Mit Überwachungskameras wurde sodann das Eintreffen von Q._____ um 16.04 Uhr beim Bürocontainer der Auto-Center N._____

GmbH festgehalten. In der Folge besprach er sich mit dem gestikulierenden A._____ (weisses Poloshirt) am Tisch vor dem Bürocontainer (vgl. Urk. 2/23 Anhang). Folglich bestehen keine Zweifel daran, dass in den Gesprächen mit "Garage" jeweils das Gelände der Autocenter N._____ GmbH gemeint war. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich Q._____ nach dem erwähnten, observierten Treffen um 16.16 und 16.37 Uhr bei S._____ zurückmeldete und diesem bestätigte, den Glatzkopf getroffen zu haben, der Neffe (B._____) sei nicht anwesend gewesen (vgl. Urk. 2/23 Anhang, TK vom 19. Juni 2013, 16.37 Uhr). Dies weist abermals darauf hin, dass "Glatzkopf" der Spitzname von A._____ war. Die anderslautende Interpretation, dass andere Personen und Lokalitäten gemeint sein könnten, erscheint unrealistisch. 4.3.

Vorgang 109/118/119/127

6.1.7. Anklageziffer 3.1 lit. a (A._____) bzw. 1a) (B._____) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Telefonprotokolle detailliert aufgeführt, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann. Sie kam zum Schluss, der Sachverhalt könne lediglich in Bezug auf A._____ erstellt werden, nicht jedoch in Bezug auf B._____ (Urk. 143 S. 79 ff.). Letzterem ist mit Blick auf die abgehörten Telefonate (jeweils Urk. 2/24 Anhang) zu widersprechen: Am 3. Mai 2013, 18.26 Uhr, wird AR._____ von S._____ aufgefordert, den Bruder von S._____, T._____, mitzunehmen und ihm zu zeigen, wo die Garage ist. Um 19.19 Uhr teilt S._____ dem T._____ mit, dass "AR._____", sein Schwager, ihn morgen abhole und zur Garage bringen werde. Er werde ihm sagen, wer die "Hauptperson" sei. Er solle "250 Franken" nehmen, die ihm sofort gegeben würden. Tags darauf fragt S._____ bei T._____ um 14.02 Uhr nach, worauf ihm T._____ bestätigt, dass "der Typ" jetzt kommen werde. S._____ weist

T._____ an, er solle mit "dem Typen, mit dem B._____" reden. Er solle "den" nicht mitnehmen, wenn er ihn treffe. Er solle im Auto bleiben. Aus diesen Gesprächen ergibt sich, dass AR._____ T._____ zu einer Autogarage bringen soll. Während er im Gespräch vom 3. Mai 2013 davon sprach, dass AR._____ ihm die Hauptperson zeigen werde, konkretisiert er im Gespräch vom 5. Mai 2013, dass er mit "B._____" sprechen solle. Mit anderen Worten ergibt sich ganz konkret, dass T._____ mit B._____ sprechen wird, der als Ansprechperson eine wichtige Rolle gegenüber S._____ einnimmt. Dabei solle er, T._____, seinen Begleiter AR._____ im Auto warten lassen. Gleichentags, am 5. Mai 2013 um 14.51 Uhr, erkundigt sich S._____ bei T._____, was "er" gesagt habe und erhält die Antwort, dass "er" einverstanden gewesen sei. S._____ weist T._____ an, "250 Stück" zu nehmen. In der Folge widerspricht ihm T._____ ("Nein, etwa so ..."), worauf S._____ erklärt, ein Halbes sei okay. Er solle ihm geben, was er habe, dann werde er (S._____) den Rest geben. Ausserdem fragt er nach, ob er ihn wegen des "Salz" gefragt habe. T._____ erklärt, er habe ihn darum nicht gebeten, er habe gedacht, er nehme von AS._____ "Salz". S._____ weist ihn in der Folge zurecht und erklärt, er solle von ihm nehmen. "Nein, was AS._____, nimm von ihm." Diesem Gespräch zufolge wurde offenkundig ein erster Kontakt zwischen T._____ und B._____ in der Garage hergestellt. Man konnte sich offenbar nicht über "250 Franken" einigen, sondern machte ein Gegenangebot über "ein Halbes". Daraus ist zu schliessen, dass mit den "250 Franken" kein Geldbetrag, sondern eine Drogenmenge gemeint war. Es liegt auf der Hand, dass damit 250 Gramm Heroin gemeint waren, zumal T._____ tags darauf angesprochen widersprach und S._____ in der Folge mit "einem Halben" einverstanden war. Daraufhin wies S._____ T._____ an, das vorhandene Geld zu übergeben, wobei er den Restbetrag später bezahlen werde. Weiter ist davon auszugehen, dass T._____ seine Kontaktperson um "Salz" bitten solle, was im Kontext auf Streckmittel hindeutet. T._____ widerspricht und erklärt, er habe gedacht, von AS._____ das Salz zu beziehen, worauf er von S._____ darauf hingewiesen wird, er solle es nicht

von AS._____ beziehen, sondern von seinem Ansprechpartner B._____. Somit ist davon auszugehen, dass AS._____ und B._____ unterschiedliche Lieferanten sind. Rund eine Stunde später, um 15.53 Uhr, teilt T._____ S._____ mit, er sei jetzt am Warten. S._____ weist T._____ an, doch nicht alles zu geben bzw. 200 bis 300 Franken zu behalten. T._____ erklärt, dann habe er noch etwa 100. S._____ erklärt, T._____ solle noch wenigstens etwa 500 Franken behalten. T._____ fragt nach, er habe gedacht "etwa 6 denen". S._____ ist damit einverstanden und erklärt, das sei keine grosse Sache, sie werden sich einigen. Aus diesem Gespräch ist zu schliessen, dass T._____ sich mit seinem Ansprechpartner treffen wollte. S._____ widerrief seine ursprüngliche Anweisung, sämtliches vorhandenes Geld zu übergeben. Statt dessen sollte T._____ vom vorhandenen Geld 200-300 Franken bzw. insgesamt 500 Franken zurückbehalten, worauf T._____ meldete, dass er "etwa 6 denen" geben werde. Aus dem Kontext bzw. dem zu liefernden Heroin von 500 Gramm ist zu schliessen, dass T._____ nunmehr Fr. 6'000.­ übergeben wurden, womit S._____ einverstanden war. Tags darauf, am 6. Mai 2013, 10.11 Uhr, fragt S._____ bei T._____ nach, ob er es geöffnet und geschnitten habe, ob es gut aussehe. T._____ erklärt, ja, es sehe gut aus, es habe eine helle Farbe. S._____ erklärt, dann sei es gut. Das am 5. Mai 2013 besprochene Treffen fand offenkundig wie besprochen statt. So besass S._____ nunmehr "ein Halbes" bzw. 500 Gramm Heroin guter Qualität, was er S._____ meldete. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass bei diesem Treffen, wie telefonisch besprochen, 500 Gramm Heroin gegen eine Anzahlung von Fr. 6'000.­ bestellt und spätestens am 6. Mai 2013 geliefert wurde. Wenn vom abgesprochenen Vorgehen abgewichen worden wäre, hätte dies mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Eingang in das Gespräch gefunden, weshalb dieser Umstand entgegen der Vorinstanz (Urk. 143 S. 84) zur Bestimmung des Verschuldens nicht offenbleiben kann. Im Gegenteil ist erstellt, dass die Fr. 6'000.­ übergeben wurden.

Am 8. Mai 2013, 12.39 Uhr, fragt T._____ bei S._____ nach, ob sich dieser "mit dem bei der Garage" habe verständigen können. S._____ bestätigt, ja, dieser werde am Abend kommen. Er sei gestern mit ihm in W._____ gewesen. T._____ wendet ein, man habe ihm gesagt, dass jemand am Samstag vorbeikomme, worauf S._____ ihm erklärt, er solle jenen sagen, dass sie es mit ihm (S._____) zu tun hätten. Offenkundig nahm T._____ auf die frühere Zusage von S._____ bezog, wonach man sich über die Restzahlung mit dem Lieferanten verständigen könne, was S._____ in Aussicht stellte. T._____ erklärte, der Lieferant habe einen Besuch am Samstag in Aussicht gestellt, worauf S._____ erklärte, er sei der Verantwortliche und dies sei nicht notwendig. Am 9. Mai 2013, 12.25 Uhr, meldet S._____ an T._____, er sei "mit diesem" gewesen, daher habe er das Telefon nicht gehabt. T._____ fragt zurück, ob er ihm gesagt habe, dass er nicht kommen solle am Samstag, was S._____ bejaht. Aus diesem Gespräch ist zu schlussfolgern, dass S._____ sich mit dem Lieferanten getroffen hatte. Dabei bildet es ein Indiz dafür, dass es sich um A._____ handelte, zumal dieser sich auch mit den verdeckten Ermittlern stets ohne Mobiltelefon treffen wollte. Offenkundig wurde das Treffen vom Samstag (11. Mai 2013) abgesagt. Am Mittwoch, 15. Mai 2013, fragt T._____ bei S._____ um 10.54 Uhr nach, ob "er" (ein Dritter) um acht Uhr komme und ob er es diesem geben solle. S._____ bestätigt und fragt nach, wie viel T._____ habe. T._____ antwortet, er wisse es nicht, er werde es zählen, "aber so 9 hat es." S._____ weist ihn an: "gib ihm 9 und 500", was T._____ bestätigt. Aufgrund des Zeitpunkts des Telefongesprächs ist davon auszugehen, dass gleichentags ein Treffen um 20.00 Uhr geplant war. S._____ fragte, wie viel Geld bei T._____ sei, worauf dieser antwortete, es nicht genau zu wissen, aber sicher zu sein, dass es 9 bzw. Fr. 9'000.­ habe. Dies lässt darauf schliessen, dass dies

der Geldbetrag war, der am Abend übergeben werden sollte. In der Folge erklärt ihm S._____, noch Fr. 500.­ mehr zu übergeben. Gleichentags sandten sich S._____ und T._____ zwischen 17.32 Uhr bis 19.07 Uhr weitere Kurznachrichten, wobei S._____ T._____ anwies, in die Pizzeria zu gehen und kein Handy mitzunehmen, weil "diese" es nicht gern hätten, wenn jemand mit Handy komme. Um 20.25 Uhr meldete T._____ zurück, er sei gerade nach oben gekommen. Der Glatzkopf sei da gewesen, "er und der andere". S._____ fragt, ob er "9.5" gegeben habe, was T._____ bestätigt. Aus diesem Gespräch ist zu schliessen, dass sich T._____ mit seinem Lieferanten und einer weiteren Person wie vereinbart um 20.00 Uhr traf und diesem den Restbetrag von Fr. 9'500.­ für die Heroinlieferung vom 5. Mai 2013 bezahlte. Der Lieferant war der "Glatzkopf", was wie eingangs erwähnt der Spitzname von A._____ war. Zudem fällt auf, dass dieser genau darauf achtete, dass keine Mobiltelefone bei heiklen Gesprächen zugegen waren, wie es später beim verdeckten Ermittler "P._____" der Fall war. In Würdigung aller Aussagen und Umstände ergibt sich ein in sich stimmiges Gesamtbild. Mit der Vorinstanz bestehen keine Zweifel, dass A._____ der Lieferant war. "B._____" war offensichtlich B._____ und mit der "Garage" war die Autogarage N._____ GmbH gemeint, welche im massgeblichen Zeitraum von B._____ geführt wurde und wohin Q._____, wie eingangs erwähnt, die Drogengelder zum "Glatzkopf" bzw. A._____ brachte. Da A._____ zudem am 24. Oktober 2015 ein halbes Kilogramm Heroin an den verdeckten Ermittler "P._____" für Fr. 15'000.­ verkaufte (vgl. Urk. 2/2 S. 3) ist davon auszugehen, dass er diesen Preis auch für das am 5. Mai 2013 gelieferte Heroin verlangt hatte. Auch dieser Umstand deckt sich mit den abgehörten Telefongesprächen, wonach für die 500 Gramm Heroin eine Anzahlung von "6" bzw. Fr. 6'000.­ und die Restzahlung von Fr. 9'000.­ geschuldet war, wobei S._____ diesen Betrag um Fr. 500.­ wohl als Entschädigung für die Ratenzahlung - erhöhte.

Somit ist erstellt, dass T._____ bei A._____ ein halbes Kilogramm Heroingemisch bestellte und dafür zunächst mit Fr. 6'000.­ bezahlte. Am 5. oder 6. Mai 2013 lieferte A._____ das bestellte Heroingemisch. Weiter ist erstellt, dass dieser am 15. Mai 2013 den Restbetrag von Fr. 9'500.­ in einer Pizzeria erhielt. Hinsichtlich der Menge des reinen Drogenwirkstoffs besteht ein Beweisproblem, wenn keine Betäubungsmittel sichergestellt wurden. Man darf aber vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (Urteil 6B_509/2011 des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012 E. 3.5 m.w.H.). Es verletzt weder das Willkürverbot noch die Unschuldsvermutung, beim Reinheitsgehalt von der durchschnittlichen Qualität des Stoffs auszugehen, wenn dafür zusätzliche Indizien vorliegen, wie die Höhe des Verkaufspreises, der mehrmalige Bezug des gleichen Abnehmers und der Umstand, dass sich keine Abnehmer über die Qualität beschwert hatten. Ausserdem liegt beim Zwischenhandel ein Handel mit durchschnittlicher Qualität nahe (Urteil 6B_892/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 1.4 mit Hinweis auf Urteil 1P.22/1994 vom 3. Juni 1994 E. 3; Urteil 6B_13/2012 vom 19. April 2012 E.1.3.1.). Gemäss Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM wiesen Mengen bis zu einem Kilogramm Heroin im Jahre 2013 einen mittleren Reinheitsgrad von 30% auf. Demnach ist bei der Lieferung vom 5./6. Mai 2013 über 500 Gramm Heroingemisch von 150 Gramm reinem Heroin auszugehen. In Bezug auf B._____ ist der Sachverhalt entgegen der Ansicht der Vorinstanz ebenfalls erstellt. Aus dem letzten Gespräch unmittelbar vor dem Treffen am 5. Mai 2013, 14.02 Uhr, geht deutlich hervor, dass sich T._____ nunmehr "mit dem Typen, mit dem B._____" bzw. B._____ zu treffen hatte und man sich dementsprechend mit ihm über den früher erwähnten Bezug von 250 Gramm Heroin abzusprechen habe. Daran ändert nichts, dass in früheren Gesprächen von der Hauptperson bzw. von A._____ die Rede war, hatten sich die Umstände doch offenkundig bis vor dem Treffen geändert, worüber S._____ den T._____ informierte. Um 14.51 Uhr meldete T._____ zurück, dass sie ein halbes Kilogramm Heroin

nehmen müssten. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres auszugehen, dass er dies innerhalb der letzten Stunde mit B._____ besprochen hatte und dass dieser neben A._____ am Geschäft beteiligt war bzw. für diesen die Bestellung entgegengenommen hatte. Damit ist der Sachverhalt in Anklageziffern 3.a) betreffend A._____ bzw. I.1.a) betreffend B._____ erstellt. 6.1.8. Anklageziffer 3.1. lit. b) (A._____) bzw. 1.b) (B._____) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Telefonprotokolle auch hier detailliert aufgeführt und zutreffend gewürdigt. Ihre schlüssigen Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden (Urk. 143 S. 90 ff., S. 100). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen: Am Mittwoch, 22. Mai 2013, um 11.48 Uhr, erinnert S._____ T._____ daran, dass er um acht Uhr einen Termin habe. "Dass du zu dem anderen gehst und dem sagst, ein solches, so 500 Franken für bis am Morgen." T._____ antwortet, er werde jetzt gehen und ihm sagen, "dass er mir dieses bringt." S._____ wiederholt, dass T._____ um acht Uhr einen Termin habe und er (der Dritte) es T._____ morgen bringen solle (vgl. Urk. 2/24 Anhang, auch nachfolgend). Dieses Gespräch ist dahingehend zu interpretieren, dass T._____ sich um 20.00 Uhr mit einem Lieferanten treffen solle. Mit "500 Franken" ist offenkundig kein Bargeld sondern 500 Gramm Heroin gemeint, welches bestellt bzw. am nächsten Morgen gebracht werden soll. Gleichentags, um 19.41 Uhr, erinnert S._____ T._____ erneut daran, um acht Uhr dorthin zu gehen, worauf T._____ antwortet, er habe sich mit ihm getroffen, "der Glatzkopf." Vorhin habe er ihn getroffen. S._____ fragt, ob er "die Arbeit erledigt" habe, was T._____ bejaht. Dem Glatzkopf habe er "6 gegeben."

Aus diesem Gespräch ist zu schliessen, dass T._____ den "Glatzkopf" bzw. A._____ bereits vor dem vereinbarten Termin um 20.00 Uhr traf und dementsprechend bei diesem wie zuvor mit S._____ abgesprochen 500 Gramm Heroin für den nächsten Morgen bestellte, wofür er ihm eine Anzahlung von Fr. 6'000.­ leistete. Am nächsten Morgen, dem 23. Mai 2013, um 10.03 Uhr, schreibt S._____ an T._____: "Ok. Ruf mich an, wenn du das machen beginnst, damit ich dir sage wie du es machen sollst. OK?" Im Zusammenhang mit den übrigen Gesprächen ist davon auszugehen, dass T._____ S._____ über das Eintreffen des Heroins in Kenntnis setzte, was dieser mit "ok" quittierte. Er wies ihn darauf hin, dass er nun auf Anweisungen von S._____ zu warten habe, wie das Heroin zu strecken sei. Am Samstag, 25. Mai 2013, Uhr fragt S._____ um 13.35 T._____, wie viel er "dem Glatzkopf" gegeben habe. T._____ antwortete "6" habe er ihm gegeben. Am Mittwoch habe er zu einem erneuten Treffen abgemacht, "jeden Mittwoch" (Urk. 2/24 Anhang). Aus diesem Gespräch ist zu schliessen, dass T._____ Fr. 6'000.­ an A._____ bezahlte und mit diesem weitere Treffen jeweils am Mittwoch vereinbart hatte. Es bleibt jedoch unklar, ob es sich um eine weitere bezahlte Rate handelt, wie die Anklageschrift behauptet, oder ob T._____ lediglich die Zahlung vom 22. Mai 2013 von Fr. 6'000.­ bestätigte, zumal über eine weitere Lieferung nichts bekannt ist. Am Mittwoch, 29. Mai 2013, 14.15 Uhr, fragt T._____ bei S._____ an, mit wem er "zur Garage" gehen solle. S._____ fragt zurück: "Warum?" T._____ erklärt in der Folge, um das Geld zu bringen. S._____ erklärt, sie würden heute kommen, ob sie nicht heute abgemacht hätten. Heute sei Mittwoch. T._____ fragt zurück: "Es ist Mittwoch? Aber die Pizzeria hat geschlossen." S._____ erklärt, T._____ solle draussen warten, um acht Uhr, er werde mit dem Auto abgeholt. Auf Frage erklärt T._____, er habe noch "12 und etwas."

Er müsse "diesem" 9 geben, worauf S._____ erklärt, es sei okay, er solle diesem 9 geben (Urk. 2/24 Anhang). Gestützt auf diese Konversation wollte T._____ zum Autocenter N._____ bzw. A._____ gehen, um die Restschuld von "9" bzw. Fr. 9'000.­ zu begleichen. Er wurde jedoch von S._____ daran erinnert, dass Mittwoch sei und ohnehin ein Treffen vereinbart war, weshalb eine Lieferung in die Garage bzw. an die Geschäftsräumlichkeiten der Auto-Center N._____ GmbH nicht notwendig sei. Offenkundig hatte er vergessen, dass bereits ein Treffen vereinbart war, wobei es ihn verunsicherte, dass die Pizzeria an diesem Tag geschlossen war. Diese identischen Umstände weisen darauf hin, dass erneut dieselben Personen involviert waren wie bei der Heroinübergabe vom 5. Mai 2013. Erneut hatte er beim Glatzkopf bzw. A._____ 500 Gramm Heroingemisch zu Fr. 15'000.­ bestellt und eine Anzahlung von Fr. 6'000.­ geleistet, was die Restschuld von Fr. 9'000.­ erklärt. Am Donnerstag, 30. Mai 2013 erklärt S._____ um 12.19 Uhr, T._____ solle nicht zur Garage gehen. Zuerst würden sie sehen, was Sache sei. Um 15.46 Uhr schreibt S._____ an T._____, heute Abend komme "die Glatze" "um 8", was T._____ um 16.35 Uhr bestätigt. Um 20.18 Uhr fragt S._____, ob T._____ ihn getroffen habe, was dieser verneint. S._____ führt aus, "sein Neffe" habe vorhin angerufen (Urk. 2/14 Anhang). Gestützt auf diese Konversationen ist davon auszugehen, dass am 29. Mai 2013 um 20.00 Uhr kein Treffen stattfand. Offensichtlich befürchtete S._____ Schlimmes und wollte T._____ davon abhalten, zur Garage zu fahren, wie dieser es tags zuvor beabsichtigt hatte, um die Restschuld zu begleichen. Stattdessen wurde gleichentags ein neuer Termin um 20.00 Uhr vereinbart, zu dem aber "die Glatze" bzw. A._____ offenkundig nicht erschien, was "der Neffe" bzw. B._____ offenbar S._____ zwischenzeitlich mitgeteilt hatte. Der Sachverhalt Anklageziffer 3.b) bzw. 1.b) ist zusammengefasst mit Ausnahme der Übergabe einer zweiten Zahlung von Fr. 6'000.­ erstellt. Am 22. Mai 2013 be-

stellte T._____ bei A._____ 500 Gramm Heroin und übergab diesem Fr. 6'000.­ als Anzahlung. Am nächsten Morgen wurde das Heroin geliefert. Aus den zuvor angeführten Gründen ist auch hier von einem Reinheitsgrad von 30% bzw. von 150 Gramm reinem Heroin auszugehen. Offenkundig bemühte sich T._____, den Restbetrag von Fr. 9'000.­ an A._____ zu übergeben, was ihm jedoch nicht gelang, weil dieser beim Treffen nicht auftauchte. Aufgrund des Telefonats von B._____ ist sodann weiter erstellt, dass dieser von den Vorgängen Kenntnis hatte bzw. am Handeln von A._____ aktiv beteiligt war. 6.1.9. Anklageziffer 3.1. lit. c) (A._____) bzw. 1.c) (B._____) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Telefonprotokolle auch hier detailliert aufgeführt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 143 S. 96 ff.). Sie kam im Wesentlichen zum Schluss, es lasse sich nicht eindeutig erstellen, dass A._____ am 3. Juni 2013 ein Betrag von Fr. 16'000.­ übergeben und dieser Heroin ausgeliefert habe. Sodann lasse sich nicht erstellen, dass AR._____ Fr. 8'000.­ an A._____ gebracht habe. Letzterem ist mit Blick auf die abgehörten Telefongespräche (Urk. 2/24 Anhang) zu widersprechen: Am 3. Juni 2013, 16.52 Uhr, weist S._____ T._____ an, das Geld, was dieser habe, bereit zu machen. Am Abend um neun Uhr werde "dieser" kommen. Um 21.08 Uhr bestätigt T._____ per SMS, er habe ihm "16" gegeben, was S._____ wenige Sekunden später mit "ok" quittiert. Aus dieser Konversation ist zu schliessen, dass am 3. Juni 2013 um 21.00 Uhr eine Person bei T._____ vorbeikam, welcher er ­ vermutlich für Heroin ­ einen Betrag von Fr. 16'000.­ übergab. Dass es sich dabei um A._____ handelte, wie in der Anklageschrift beschrieben, lässt sich demgegenüber nicht erstellen, zumal diesem ­ soweit ersichtlich ­ lediglich Fr. 9'000.­ aus der Lieferung vom 22. Mai 2013 geschuldet waren. Am 5. Juni 2013, 12.09 Uhr, fragt S._____, ob T._____ alles gemacht habe, was T._____ bejaht, er habe alles komplett gemacht.

Aus dem Kontext und der konspirativen Art der bisherigen Gespräche ist zu schliessen, dass T._____ bestätigte, das Heroin gestreckt zu haben. Für den Anklagevorwurf, das Heroin sei von A._____ direkt oder indirekt geliefert worden, bildet das Gespräch indes mit der Vorinstanz keine Anhaltspunkte, zumal die Lieferung vom 22. Mai 2013 dafür zu lange zurückliegt. Im Gespräch vom 7. Juni 2013, 11.11 Uhr, teilt T._____ S._____ mit, "der AS._____" sei gestern erst spät gekommen, gegen sechs Uhr. S._____ fragt zurück, ob S._____ heute dort vorbeigehen kann. Er solle diesem sagen, dass er (dieser) melden solle, wenn er die 8 bereit habe, dass er (S._____) jemanden finde, der es selbst dorthin bringt. T._____ solle nicht gehen. Aus diesem Gespräch lässt sich entnehmen, dass eine Drittperson, "der AS._____" am Abend bei T._____ vorbeikam. Es bleibt unklar, ob dies im Zusammenhang mit einer Heroinlieferung oder Geldübergabe stand. Soweit die Anklage jedoch später davon ausgeht, dass A._____ mit "AS._____" gemeint war, erscheint dies aufgrund der anderen Gespräche in diesem Zeitraum unwahrscheinlich, zumal er von T._____ und S._____ stets mit "Glatzkopf" bezeichnet worden war. Aus dem weiteren Gespräch ergibt sich, dass Fr. 8'000.­ bereitgestellt werden sollen, die nächstens übergeben werden sollen. Wenige Stunden später, um 15.44 Uhr, weist S._____ T._____ an, nicht zur Garage zu gehen. Er (S._____) werde jemanden schicken, "um dorthin zu bringen." Er fragt T._____, wieviel man noch geben müsse, worauf T._____ antwortet, "noch 8 braucht es." S._____ bekräftigt, dass er morgen (8. Juni 2013) jemanden nach dem Mittag losschicken werde, der es hole und diesem bringe. Es sei nicht nötig, dass sich T._____ noch mit diesem treffe. Er (T._____) solle diesem 100 Franken geben, damit er es bringe, und nichts weiter. Diesem Gespräch lässt sich entnehmen, dass der zuvor erwähnte Betrag von Fr. 8'000.­ für die verantwortliche Person der Garage bzw. A._____ bestimmt war, den ein Dritter dorthin bringen solle. Hierfür solle T._____ den Kurier mit Fr. 100.­ entschädigen.

Am 8. Juni 2013, 13.58 Uhr, telefoniert S._____ mit AR._____. S._____ weist ihn an, um fünf Uhr müsse das bei diesem sein. Um fünf Uhr solle er etwa 8'000.­, 9'000.­ abholen. Mit anderen Worten wies S._____ den AR._____ mehrfach an, dass er um fünf Uhr Fr. 8'000.­ bis Fr. 9'000.­ abzuholen bzw. auszuliefern habe, was im Kontext mit den Gesprächen vom 7. Juni 2013 nur eine Lieferung zur Garage bzw. zu A._____ bedeuten kann. Um 14.59 Uhr schreibt S._____ an T._____ eine SMS, dass um 5 Uhr einer kommen werde, dem er das Geld "von den Anderen" geben soll. Er solle es denen bringen. Mit dieser Nachricht wurde T._____ über die Ankunft von AR._____ um 17.00 Uhr informiert, welcher das Geld holen und zu A._____ bringen werde. Soweit er von "den anderen" spricht, kann damit neben A._____ aufgrund der früheren Gespräch nur noch B._____ gemeint gewesen sein, der ebenfalls in dieses Geschäft involviert war bzw. davon Kenntnis haben musste. Um 15.00 Uhr schreibt T._____ an S._____ zurück, "Er soll gegen 7 kommen.", worauf dieser um 15.06 Uhr antwortet: "Aber um 7 Uhr sollst Du zum AT._____ gehen." Demgemäss scheint T._____ nicht in der Lage gewesen zu sein, AR._____ um 17.00 Uhr zu empfangen und um 19.00 Uhr, dem vorgeschlagenen Zeitpunkt, bereits einen anderen Termin gehabt zu haben. Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, dass die Übergabe des Geldes an AR._____ am 8. Juni 2013 stattfand. Am 9. Juni 2013 telefonieren S._____ und AR._____ um 11.51 Uhr miteinander. AR._____ erklärt, er sei in 15 Minuten da, worauf S._____ erklärt, er werde "ihn" anweisen, rauszugehen, dort vor der Pizzeria. Kurz darauf, um 11.52 Uhr, weist S._____ T._____ an, dass "dieser" in 15 Minuten komme.

Um 12.05 Uhr fragt T._____ nach, wo denn "der" sei, worauf ihm S._____ sagt, er solle vor der Pizzeria schauen. Um 12.08 Uhr erklärt T._____ S._____, er habe es ihm gegeben, er sei alleine gewesen. Aus diesen kurz aufeinanderfolgenden Gesprächen wird deutlich, wie S._____ das Treffen von AR._____ und T._____ arrangierte. Daraus ist zu schliessen, dass es am Vortag nicht mehr zu einem Treffen kam, zumal ein zweites Treffen innerhalb einer so kurzen Zeit unrealistisch erscheint. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich AR._____ mit T._____ traf, den zuvor besprochen Betrag von Fr. 8'000.­ übernahm, welcher gemäss einem früheren Gespräch für die Garage bzw. "diese" oder mit anderen Worten A._____ und B._____, überbracht werden sollte. Zusammenfassend ist der Sachverhalt erstellt, wonach A._____ Fr. 8'000.­ überbracht wurden. Zu dessen Gunsten ist jedoch nicht von einer weiteren Lieferung von Heroin auszugehen, sondern dass es sich dabei um einen Teilbetrag bzw. Restbetrag handelte, welche ihm aus der Lieferung vom 22. Mai 2013 zustand. Dies deckt sich auch der Aussage von S._____, dass AR._____ Fr. 8'000.­ bis Fr. 9'000.­ auszuliefern hatte. Demgegenüber lässt sich nicht erstellen, dass T._____ A._____ Fr. 16'000.­ am 3. Juni 2013 übergab oder in der Zwischenzeit von ihm Heroin erhielt. 6.1.10. Fazit Der Sacherhalt der Anklageziffer 3.1 (A._____) bzw. 1. (B._____) lässt sich wie folgt erstellen: In Bezug auf A._____ ist erstellt, dass T._____ bei ihm am 5. Mai 2013 ein halbes Kilogramm Heroingemisch bzw. 150 Gramm reines Heroin bestellte und er dafür zunächst mit Fr. 6'000.­ entschädigt wurde. Das Heroin wurde am gleichen Tag oder tags darauf an T._____ geliefert. Weiter ist erstellt, dass A._____ am 15. Mai 2013 den Restbetrag von Fr. 9'500.­ erhielt (lit. a).

Sodann ist erstellt, dass T._____ am 22. Mai 2013 ein weiteres Mal ein halbes Kilogramm Heroingemisch bzw. 150 Gramm reines Heroin bestellte und A._____ Fr. 6'000.­ als Anzahlung gab. Das Heroin wurde ihm am nächsten Morgen geliefert, wobei jedoch die Zahlung des Restbetrages von Fr. 9'000.­ nicht sogleich erfolgen konnte (lit. b). Und schliesslich ist erstellt, dass S._____ bzw. T._____ durch AR._____ am 9. Juni 2013 einen Betrag von Fr. 8'000.­ an A._____ überbringen liessen, wobei zu dessen Gunsten davon auszugehen ist, dass es sich um einen Teil des offenen Restbetrages von Fr. 9'000.­ aus der Lieferung vom 23. Mai 2013 handelte. Somit ist erstellt, dass A._____ 300 Gramm Heroin an T._____ verkaufte und lieferte, wofür er insgesamt Fr. 29'500.­ erhielt. Aufgrund der abgehörten Telefongespräche ist weiter davon auszugehen, dass B._____ in den Drogenhandel von A._____ eingeweiht war und daran aktiv partizipierte. So fand das erste Treffen von T._____ offenkundig mit ihm statt und es ist davon auszugehen, dass er T._____ darüber in Kenntnis setzte, dass nur Halbkiloblöcke Heroin geliefert würden und dass er die erste Bestellung entgegennahm. Ferner setzte er T._____ darüber in Kenntnis, dass A._____ am 30. Mai 2013 nicht zum Treffen erscheinen werde. Er nahm daher aktiv am Geschehen teil. Es ist nicht erkennbar, dass er ­ wie T._____ oder Q._____ ­ lediglich eine untergeordnete Rolle hatte und reiner Befehlsempfänger war. 4.4.

Vorgang 130

Die Vorinstanz hat die massgeblichen Telefonprotokolle auch hier detailliert aufgeführt und zutreffend gewürdigt. Ihre schlüssigen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 143 S. 100, S. 114 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: 6.1.11. Bestellung und Lieferung Am 19. Juni 2013, 10.20 Uhr, teilt S._____ dem T._____ mit, dass ihn einer aus AI._____ ihm anrufen werde. T._____ solle ihn treffen und ihm sagen: "Bring mir nur ein Fünfer um zu sehen wie es ist." Weiter erkundigt sich

S._____ bei T._____, ob er "dem Alten" etwas mitgeteilt habe, wie viel sie "dort" nehmen würden bzw. mit wie viel sie es ... T._____ verneint, worauf S._____ erklärt, er dürfe ihm nicht den Preis sagen und sich unwissend stellen (Urk. 2/23 Anhang, auch nachfolgend). Aus diesem Gespräch ist zu schliessen, dass S._____ T._____ anweist, von einem Lieferanten aus AI._____ "einen Fünfer" zu beziehen. Zwar ist es möglich, dass es sich dabei um 500 Gramm Heroin handelt, ebenso möglich scheint jedoch, dass S._____ zunächst 5 Gramm beziehen wollte, um die Qualität zu prüfen, zumal über keinen Preis gesprochen wurde. Weiter fragte er T._____, ob er "dem Alten" bzw. Q._____ etwas mitgeteilt habe, was T._____ verneint. S._____ weist T._____ an, sich unwissend zu stellen und Q._____ den Bezugspreis nicht mitzuteilen. Gleichentags, um 14.22 Uhr, meldet Q._____ direkt S._____, er sei "bei dem Affen dort" gewesen. Dieser habe viel genommen von jemandem, um je 26. Er (Q._____) werde zuerst das verbrauchen, dann würden sie schauen. S._____ weist Q._____ in der Folge an, er solle später zu der Garage gehen und dich "mit denen" sehen und sich von dort melden. Auf die Frage "wann" erhält er zur Antwort, "vier, fünf". S._____ bekräftigt, Q._____ solle den Chef sehen Aus der Rückmeldung von Q._____ ist zu schliessen, dass er sich mit einem Lieferanten über die "Fünf" traf, der offenbar über ein volles Lager verfügte. In der Folge wurde er in der Folge angewiesen, sich umgehend bei der "Garage" bzw. auf dem Gelände der Auto-Center N._____ GmbH bei A._____ zwischen 16.00 und 17.00 Uhr zu melden und "den Chef" bzw. A._____ zu treffen und danach vor Ort zurückzurufen. Um 15.46 Uhr fragt S._____ bei T._____, ob der Alte schon gegangen sei, was T._____ bejaht. S._____ erkundigt sich, wie viel T._____ dem Alten mitgegeben habe und erklärt ihm, er solle 3000 geben. 8000 solle er komplett haben, um ihnen 8000 zu geben. T._____ erklärt, er werde nachher geben.

Dem Gespräch ist zu entnehmen, dass S._____ beabsichtigte, Q._____ Fr. 8'000.­ für das Treffen in der Garage bzw. mit A._____ mitzugeben, wozu es nicht mehr kam, weil Q._____ bereits unterwegs war. T._____ erklärt, er werde es nach dem Treffen arrangieren, dass Fr. 8'000.­ übergeben werden. Aus den Überwachungsbildern ist ersichtlich, wie Q._____ gleichentags um 16.06 Uhr vor dem Bürocontainer der Auto-Center N._____ GmbH eintrifft und in der Folge mit A._____ an einem Tisch vor dem Bürocontainer sass. Wie eingangs erwähnt beweist dies, dass mit "der Garage" das Autocenter N._____ und dem dortigen Chef A._____ gemeint waren. Zehn Minuten später, um 16.16 Uhr, meldet sich Q._____ bei S._____, welcher fragt, was "er" gesagt habe. Q._____ führt aus, "er" habe gesagt, dass er (S._____) vom andern noch nicht bezahlt habe. "Noch ein wenig." Morgen solle der Bruder von S._____ "hier" kommen. Er habe Angst. S._____ wies Q._____ in der Folge an, "die" zu geben, die er noch habe. Der Bruder werde noch was geben. Q._____ meldet zurück, der Bruder habe ihm 5'000 gegeben. S._____ fragt zurück, ob er dies gegeben habe, was Q._____ verneint, er habe nicht gewusst... Schulden... Q._____ führt aus, sie hätten am nächsten Tag (20. Juni 2013) um 11 Uhr abgemacht. Er habe gesagt, sie hätten 800 Schulden. Q._____ führt aus, er habe gesagt, er solle keine Angst haben, sie würden dort nehmen. "Er" habe aber nein gesagt. Er (Q._____) sei noch dort und habe ihm gesagt: "Ein und halb Brot". S._____ erklärt, das sei kein Problem, morgen werde er es ihm (Q._____) geben. Q._____ solle ausrichten, dass "er" ihm (S._____) anrufen sollen. Sein Neffe solle ihm anrufen, er wisse es. Offenkundig meldet sich Q._____ kurz nach dem Gespräch mit A._____ wie befohlen vor Ort bei S._____. Er führt aus, dass A._____ mit ihm und T._____ keine Geschäfte machen wolle, solange noch eine Restschuld von rund Fr. 800.­ bestehe. Dieser Umstand deckt sich mit der Zahlung von Fr. 8'000.­ vom 9. Juni 2013, welche die Restschuld von Fr. 9'000.­ aus der Bestellung vom 22. Mai 2013 noch nicht ganz abdeckte. Weiter beabsichtigte S._____, die Restschuld zu

bezahlen, wobei er "ein und halb Brot" beziehen wollte, also eineinhalb Kilogramm Heroin. Sodann solle der Neffe, also B._____, S._____ anrufen, was darauf hinweist, dass B._____ auch hier über die Geschäfte Bescheid wusste und aktiv daran partizipierte. Um 16.37 Uhr meldet Q._____ auf die Frage, was "diese" ihm gesagt hätten, es sei kein Problem. S._____ weist Q._____ an, seinem Bruder nichts zu sagen und "ihm" diese 8'000.­ zu geben. Q._____ antwortet, er habe keine 8'000.­, "er" habe ihm 5'000.­ gegeben. S._____ erklärte, "er" werde ihm (Q._____) nachher noch 3 geben. Q._____ solle morgen raus in der Früh und es alleine nehmen. Q._____ antwortet, dass "der" den Bruder (von S._____) sehen wolle. Der Junge, sein Neffe, sei nicht hier. S._____ weist Q._____ erneut an, morgen alleine raus zu gehen um 11. Q._____ antwortet, er habe gesagt, am Sonntag würden sie ein wenig haben, 15 würden sie geben. Dann habe "er" gesagt, "gut gut". S._____ fragt zurück, wer es gewesen sei, ob es der Glatzkopf gewesen sei. Q._____ antwortet ja, der sei es gewesen. S._____ erklärt, "er" werde ihm um 11 noch 3 geben morgen (20. Juni 2013). Heute Abend werde er es ihm geben, sein Bruder. Er solle ihm 8 geben. Aufgrund der zeitlichen Abfolge ist davon auszugehen, dass sich Q._____ seit dem letzten Gespräch weiterhin vor Ort befand und S._____ meldete, wie die Absprache mit A._____ lief. Den Ausführungen ist weiter zu entnehmen, dass B._____ bzw. "der Neffe" nicht vor Ort war, was S._____ offenbar erwähnenswert fand. Demgemäss muss B._____ eine wichtige Rolle zugekommen sein, ansonsten sich S._____ nicht für dessen Mitwirkung interessiert hätte. Offenbar war der Bezug von 1.5 kg Heroin kein Problem. S._____ wies Q._____ an, Fr. 8'000.­ zu bezahlen, worauf ihm dieser antwortete, dass er lediglich über Fr. 5'000.­ verfüge. S._____ erklärte ihm in der Folge, er werde ihm morgen weitere Fr. 3'000.­ zukommen lassen. Offenbar wurde eine weitere Bezahlung von Fr. 15'000.­ vorgesehen. Das Treffen war für den nächsten Tag morgen früh um 11.00 Uhr geplant, wobei S._____s Bruder T._____ davon nichts wissen durfte.

Um 17.03 Uhr weist S._____ T._____ an, morgen (20. Juni 2013) zusammen mit dem Alten rauszugehen, um "meinen Freund" zu sehen, um den zu treffen. Er (der Alte) solle ihm geben, was er habe. Er solle ihnen 8 geben. T._____ bestätigt dies. Dieses Telefonat stellt das Gegenstück zur Instruktion von Q._____ dar. T._____ wird angewiesen, am nächsten Tag mit Q._____ zu "ihnen", d.h. B._____ und A._____ zu fahren, um diesen Fr. 8'000.­ zu bezahlen. Dabei scheint es einen Widerspruch darzustellen, dass Q._____ instruiert wird, T._____ nichts zu erzählen und auch dieser keine Informationen an Q._____ weitergeben darf. Offenkundig handelt es sich dabei jedoch um das gerichtsnotorisch übliche Vorgehen im Betäubungsmittelhandel, wonach Befehlsempfänger nur das Nötigste kennen sollten, um im Falle einer Verhaftung möglichst wenig Preis geben zu können. Um 20.28 Uhr instruiert S._____ sodann T._____, dass morgen der Glatzkopf komme. Er (T._____) solle ihm sagen, dass er (S._____) seit 2 Wochen "den Neffen" suche. Dieser melde sich nicht bei ihnen. Er wolle über den Preis reden. Dem alten Mann sollen sie nichts über den Preis erzählen. Er solle ihm 8000 geben und sagen, jemand werde 8000 nach 2-3 Tagen bringen und "der Alte" werde am Sonntag 15-16 bringen. Dem Gespräch ist zu entnehmen, dass S._____ dem T._____ weitere Anweisungen gibt, was das Treffen mit A._____ anbelangt. Er solle ihn nach seinem Neffen, als B._____ fragen. Offenkundig wollte S._____ mit B._____ über den Heroinpreis sprechen, was auf eine hohe Beteiligung von B._____ am Heroinhandel von A._____ hinweist. Am nächsten Morgen, 20. Juni 2013, observiert die Kantonspolizei Zürich, wie A._____ um 10.40 Uhr den Bürocontainer der Auto-Center N._____ GmbH verlässt, wobei er einen weissen Sack mit sich trägt. Er fährt nach AU._____ [Ort] und biegt dort in die Quartierstrasse AV._____ [Strasse] ab. Dort dreht er eine Runde durch die U-förmige Strasse. In der Folge fährt er ein zweites Mal durchs Quartier, wobei um 10.56 Uhr auf Höhe der Kurve beim ... [Einkaufszentrum] T._____ als Beifahrer einsteigt. Anlässlich der

dritten Runde steigt T._____ wieder aus, geht zur Garagenbox von Q._____ bei der Liegenschaft AV._____ ... und versucht zunächst vergeblich, diese zu öffnen. A._____ bleibt währenddessen in Bewegung und fährt eine weitere Runde durchs Quartier. T._____ telefoniert, worauf Q._____ seine Wohnung verlässt, zu T._____ geht, mit dem Schlüssel das Garagentor öffnet und die Garage zusammen mit T._____ betritt. Eine Minute später verlässt T._____ die Garage wieder mit leeren Händen, wobei der Polizei jedoch seine ausgebeulte rechte Hosentasche auffällt. In der Folge steigt er wieder als Beifahrer bei A._____ ein, worauf dieser zu einer weiteren Runde ansetzt. Nach einer letzten Runde steigt T._____ mit einem weissen Sack aus und geht damit in die noch immer offenstehende Garagenbox, worauf auch Q._____ diese betritt. Um 11.05 Uhr fährt A._____ weg und trifft um 11.13 Uhr in N._____ auf dem Gelände des Autocenter N._____ ein (vgl. Observationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 5. November 2014). Unmittelbar nach der Wegfahrt von A._____, um 11.05 Uhr, meldet T._____ S._____ telefonisch, er habe sich mit ihm getroffen. "Er" habe gesagt, "er" wisse nichts. "Er" habe alles durcheinander gebracht. Er habe es gebracht. S._____ will wissen, ob er 1 und 500 gebracht habe. Die Antwort von T._____ ist unverständlich. S._____ erklärt ihm in der Folge, er solle es 1 und 200 "stecken", das ganze komplett. Er wiederholt "1 und 200" und 20. Offenkundig fand am Donnerstag, 20. Juni 2013, um 11.00 Uhr, das vereinbarte Treffen zwischen T._____, Q._____ und A._____ statt. A._____ lieferte "1 und 500", also eineinhalb Kilogramm Heroin, welches Q._____ und T._____ in der Garagenbox versteckten. In der Folge hatte T._____ es mit "1 und 200" sowie 20 Gramm zu strecken. Mangels anderer Hinweise ist davon auszugehen, dass A._____ für die Lieferung wie zuvor vereinbart Fr. 8'000.­ erhielt. Eine weitere Zahlung war gemäss dem Gespräch vom 19. Juni 2013, 20.28 Uhr, in zwei bis drei Tagen und am Sonntag eine Übergabe von Fr. 15'000.­ bis Fr. 16'000.­ durch Q._____ vorgesehen. Gemäss Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM ist bei 1kg übersteigenden Mengen im Jahre 2013 bzw. 2012 ein

Mittelwert von (gerundet) 40% für Heroinportionen anzunehmen. Demzufolge wurden 600 Gramm reines Heroin übergeben. Am 21. Juni 2013 erkundigt sich S._____ bei T._____ um 10.04 Uhr und fragt ihn, was er aufgeschrieben habe. B._____ antwortet: "2 und 725". Daraus ist zu schliessen, dass B._____ mit dem Verarbeiten bzw. Strecken des Heroins fertig war und nunmehr 2.725 kg Heroingemisch besass. Wie erwähnt ergibt sich diese Menge aus den gelieferten 1.5 Kilogramm Heroin und den 1.2 Kilogramm und 20 Gramm Streckmittel, die bereits im Besitz von T._____ waren. Somit wird durch diese Konversation bestätigt, dass am 20. Juni 2013 1.5 kg Heroingemisch bzw. 600 Gramm reines Heroin übergeben wurden. 6.1.12. Weitere Zahlungen Am 24. Juni 2013, 20.26 Uhr, weist S._____ Q._____ an, wenn er die Arbeit erledigt habe, solle er zum Glatzkopf gehen und diesem geben, soviel wie er habe. Dessen Neffe werde heute Abend zu ihm (S._____) kommen. Er (Q._____) solle ihm aber sagen, damit er wisse, wie viel (Urk. 2/23 Anhang, auch nachfolgend). Damit wurde Q._____ angewiesen, A._____ alles ihm verfügbare Geld zu überbringen und S._____ zu melden, wie viel es gewesen sei. Zudem nahm S._____ offensichtlich wieder Kontakt zum Neffen bzw. B._____ auf, um mit diesem gemäss dem Gespräch vom 19. Juni 2013, 20.28 Uhr, über den Preis verhandeln. Am 26. Juni 2013, 11.56 Uhr, erzählt Q._____, er sei beim Glatzkopf gewesen und habe ihm "20" gebracht." S._____ fragt zurück: "Welcher Glatzkopf?" Q._____ erläutert: "Du weisst, welcher. Der Glatzkopf... N._____." Dieser sei nicht dort gewesen, aber er habe es dem Neffen gegeben. Diesem Gespräch ist zu entnehmen, dass Q._____ Fr. 20'000.­ ins Autocenter N._____ brachte, um es "dem Glatzkopf" bzw. A._____ zu übergeben. Weil dieser nicht anwesend war, übergab er es an den Neffen bzw. B._____. Offenbar war dafür keine weitere Erklärung notwendig. Daraus erhellt erneut, dass es Q._____

und S._____ gleichgültig war, ob der Kaufpreis an B._____ oder A._____ übergeben wurde. Diese wirkten offenkundig arbeitsteilig zusammen und B._____ übernahm in Abwesenheit von A._____ die nötigen Handlungen selbständig. Am Samstag, 29. Juni 2013, 18.18 Uhr, teilt Q._____ S._____ mit, der Glatzkopf habe ihn angerufen, er solle am Montag (1. Juli 2013) zu ihm gehen. Um 1 Uhr. Er habe ihn bei der Garage gesehen. Sie hätten über Golf gesprochen mit dem Neffen. S._____ antwortet, der Neffe werde in einer Stunde zu ihm kommen. Am 2. Juli 2013 meldet Q._____ S._____ um 12. 33 Uhr, er werde "ihm" sechs und halb geben. Er werde nicht alles geben. Um 20.36 Uhr meldete sich Q._____ erneut bei S._____, er sei beim Glatzkopf gewesen. Er habe ihm "6 und halb" gegeben. S._____ antwortet, wahrscheinlich werde er sich nächste Woche am Dienstag (9. Juli 2013) wieder bei Q._____ melden. Q._____ führt aus, der Glatzkopf sei nicht da gewesen, er habe es "dem Jungen" gelassen. Aus diesen Gesprächen ist zu schliessen, dass Q._____ A._____ am 1. Juli 2013 einen Betrag von Fr. 6'500.­ bringen wollte. Weil dieser nicht anwesend war, hinterliess er es beim "Jungen", wobei aus dem Kontext nur der im Vergleich zu A._____ jüngere B._____ gemeint gewesen sein konnte. Damit ist gleichzeitig erstellt, dass B._____ das Geld für A._____ als Stellvertreter entgegennahm. Am Montag, 8. Juli 2013, 12.21 Uhr, teilt Q._____ S._____ mit, es habe sich ein bisschen was gesammelt. Ob er es dorthin bringen solle. S._____ erklärt, nein, am Freitag (12. Juli 2013). Offenkundig nahm Q._____ Bezug auf das Gespräch vom 2. Juli 2013, wonach er am 9. Juli 2013 bei A._____ einen weiteren Geldbetrag ausliefern sollte. Er teilte ihm mit, dass sie in der Zwischenzeit erhebliche Einnahmen erzielt hätten. S._____ verschob die Lieferung ohne weitere Begründung auf den Freitag, 12. Juli 2013.

Am Donnerstag, 11. Juli 2013, fragt Q._____ um 12.33 Uhr erneut bei S._____ an, ob er hingehen solle, ihr bringen solle. S._____ erklärt, ja, um 7, abgemacht. Er solle ein 10-er bringen. Gleichentags meldet Q._____ S._____ um 19.44 Uhr, er sei beim Glatzkopf gewesen. Er habe ihm alles gebracht. Fertig. Er bestätigt, es sei "10-er" gewesen. S._____ erklärt, sein Neffe sei heute bei ihm vorbeigekommen. Q._____ erklärt, der Glatzkopf sei dort gewesen. Er habe nichts gesagt. Er habe gesagt, er brauche viel Geld. Damit ist erstellt, dass A._____ am 11. Juli 2013 ein Betrag von Fr. 10'000.­ gebracht wurde. Offenbar ging Q._____ davon aus, dass die Abzahlung damit abgeschlossen, "fertig" war. Zusammen mit den Lieferungen vom 1. Juli 2013 (Fr. 6'500.­) und vom 26. Juni 2013 (Fr. 20'000.­) sowie der Anzahlung von Fr. 8'000.­ vom 20. Juni 2013 würde dies Fr. 44'500.­ ergeben. Während B._____ mit S._____ direkt vor Ort verhandelte, war Q._____ mit A._____ in Kontakt. Abermals lässt sich daraus ableiten, dass die beiden koordiniert vorgingen und B._____ auch hier über die Vorgänge im Bild war. Im Gespräch vom 19. Juli 2013, 11.16 Uhr, führt Q._____ aus, er habe dem Glatzkopf "8 und 500" gebracht. Es sei bei ihm fertig. Er (Q._____) sei sauber. Er (der Glatzkopf) habe es so gesagt. Diesem Gespräch lässt sich eine weitere Zahlung von Fr. 8'500.­ entnehmen. Demnach schuldeten Q._____ und S._____ A._____ und B._____ kein weiteres Geld mehr. Offenkundig bestand A._____ auf einer weitere Zahlung, welche sich einerseits mit der Lieferung vom 22. Mai 2013 erklären lässt und andererseits auch aus dem Umstand rühren kann, dass er T._____ eine Ratenzahlung bzw. damit verbundene Zinsen geltend machte. Die Bezahlung an A._____ bestätigte Q._____ sodann in der Einvernahme vom 12. März 2015 ausdrücklich, als er ausführte: "Ich wurde von S._____ [S._____] beauftragt, diese 8500 bei A._____ abzuliefern" (Urk. 3/6 S. 3).

6.1.13. Fazit Zusammenfassend ist der Sacherhalt wie folgt erstellt: S._____ bestellte über T._____ am 19. Juni 2013 bei A._____ 1.5 Kilogramm Heroingemisch bzw. 600 Gramm reines Heroin, wofür er sogleich Fr. 8'000.­ erhielt. Hernach überbrachte ihm Q._____ bis zum 19. Juli 2013 weitere Geldbeträge über insgesamt Fr. 45'000.­, teilweise auch für die frühere Lieferung vom 22. Mai 2013. An diesem Vorgang war auch B._____ wie dargelegt beteiligt. Erneut ist daran zu erinnern, dass er Geldbeträge in Höhe von Fr. 20'000.­ am 26. Juni 2013 und in Höhe von Fr. 6'500.­ am 2. Juli 2013 von Q._____ entgegennahm. Dabei handelte er offenkundig als Stellvertreter von A._____, teilte doch Q._____ zunächst mit, er sei beim Glatzkopf gewesen und ihm "20" gebracht, worauf Q._____ im Verlauf des Gesprächs konkretisierte, dieser sei nicht da gewesen, er habe es "dem Neffen", also B._____, gegeben. Mit der Vorinstanz ist dabei davon auszugehen, dass er bei der Entgegennahme des Geldes wusste, dass es sich um Drogengelder handelte, zumal er bereits früher Heroinbestellungen entgegengenommen hatte. 4.5.

Vorgang 137

Die Vorinstanz hat die massgeblichen Telefonprotokolle auch hier detailliert aufgeführt und grundsätzlich zutreffend gewürdigt. Auf ihre Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 143 S. 117 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: Im bereits erwähnten Gespräch vom 19. Juli 2013, 11.16 Uhr, mit welchem Q._____ S._____ erklärt, dass sie "sauber" seien, führt er aus, er habe noch "für diese", die könnten einmal kommen und danach habe es keins mehr. S._____ antwortet, sie würden sehen, wie viel es noch gebe. Er werde bei AW._____ fertig machen, und wenn er fertig habe bei AW._____, dann solle Q._____ zu "ihm" gehen und holen (Urk. 2/16 Anhang, auch nachfolgend). Mit anderen Worten erklärte Q._____, er habe wohl noch für seinen Abnehmer AW._____ eine letzte Portion Heroin, worauf S._____ ihm sagt, danach müsse er

sich bei "ihm" neues besorgen. Es bleibt jedoch an dieser Stelle unklar, wer der Lieferant ist. Am 20. Juli 2013, 21.17 Uhr, rapportiert Q._____ S._____, wie viel er von wem erhalten habe. S._____ weist ihn an, bis Dienstag (23. Juli 2013) zu "dem" zu gehen. Er werde am Montag (22. Juli 2013) sich mit dem sehen, mit dem Schwarzen, dem kleinen, dem Jungen. Der, der bei der Garage sitze. Der Schwarze (Dunklere), der einen Bart habe, der werde am Montag zu ihm kommen. Zwar weist der Ausdruck "Garage" darauf hin, dass vom Autocenter N._____ die Rede war, doch erscheint es unlogisch, dass S._____ plötzlich von den früheren Bezeichnungen von A._____ als Glatzkopf und von B._____ als "Neffen" oder Jungen derart stark abwich, dass er sie komplett neu bzw. anders beschreiben musste. Unter diesen Umständen bleibt vorerst unklar, ob damit A._____ bzw. B._____ gemeint waren, welche besucht werden sollten, zumal auch der Zweck des Besuchs nicht aus dem Gespräch hervorgeht. Am Montag, 22. Juli 2013, 13.30 Uhr, fragt B._____ Q._____, ob dieser zur Garage komme oder nicht. Q._____ bestätigt, er werde kommen. B._____ antwortet, ok, er sei bei der Garage (Urk. 2/16 Anhang). Aus diesem Gespräch ist ersichtlich, dass B._____ bei der "Garage" war und sich mit Q._____ verabredete, sich gleichentags zu treffen. Damit aber ist ausgeschlossen, dass er mit dem "Schwarzen" gemeint war, der gleichentags zu S._____ kommen sollte. Mit SMS desselben Tages, 13.47 Uhr, weist S._____ Q._____ an, dass heute Abend um 5 Uhr der Asylant kommen werde. Er (Q._____) solle nur 1 geben, sie hätten kein Geld mehr. Später solle er zum Glatzkopf gehen und bei ihm für morgen 1 bestellen. Er solle noch ein Wasser mitbringen." Aus dieser Kommunikation wird im Kontext mit dem früheren Heroinhandel und den verwendeten Begriffen ersichtlich, dass Q._____ nach dem Eintreffen des "Asylanten" bei A._____ ein Kilogramm Heroin sowie Streckmittel bestellen soll.

Dass mit "Wasser" Streckmittel gemeint war, bestätigte Q._____ in der Einvernahme vom 12. März 2015. Demgegenüber behauptete er, nicht zu wissen, was mit "1" gemeint gewesen sei (Urk. 3/6 S. 6). Letzteres erscheint aufgrund der gesamten Kommunikation und der fehlenden Rückfrage unglaubhaft. In der Folge begibt sich Q._____ zum Autocenter N._____, wo sein Mobilfunkstandort um 14.29 - 15.32 Uhr registriert wird (vgl. Urk. 2/16 Anhang). Um 14.29 Uhr teilt Q._____ S._____ mit, er gehe jetzt dorthin. S._____ weist ihn an, zu sagen, "für morgen". Q._____ bestätigt, er werde in 5 Minuten bei ihm sein. Um 14.45 Uhr meldet sich Q._____ erneut bei S._____ und erklärt diesem: "Gut, wir haben es gut abgemacht." S._____ erkundigt sich, ob es für morgen sei, was S._____ bestätigt. Es gelte. S._____ weist Q._____ weiter an, für das Genommene morgen alles zu geben. Aus diesen Gesprächen und der Observation wird ersichtlich, dass B._____ Q._____ am 22. Juli 2013 zu sich bestellte, dieser bei S._____ zurückfragte und den Auftrag erhielt, ein Kilogramm Heroin sowie Streckmittel zu bestellen. Q._____ begab sich darauf hin zum Autocenter N._____, wo er bei A._____ oder B._____ die Bestellung aufgab. Daraufhin meldete er S._____ die erfolgreiche Bestellung für den Folgetag. Am nächsten Tag, 23. Juli 2013, 11.33 Uhr, fragt S._____ Q._____, ob er sich mit dem Glatzkopf gesehen [getroffen] habe. Q._____ antwortet, es sei kein Problem, er sei gestern Abend dort gewesen. Die Arbeit habe er nicht erledigt. S._____ weist Q._____ an, ihm zu sagen, wenn es erledigt sei. Mit anderen Worten bekräftigt Q._____, dass die Bestellung aufgegeben worden sei. Sie sei aber noch nicht ausgeführt bzw. er habe noch kein Heroin erhalten. Auch hier wird klar, dass B._____ und A._____ für S._____ gleichbedeutend waren.

Um 14.50 Uhr weist S._____ Q._____ an, er solle zum Glatzkopf gehen, er solle ihm geben, was er habe, und ihm sagen "morgen... bis Samstag" werde der Rest gebracht. In der Folge wird Q._____ polizeilich observiert, wie er um 15.14 Uhr auf dem Gelände der Auto-Center N._____ GmbH eintrifft, den Bürocontainer um 15.19 Uhr betritt und kurz darauf zusammen mit A._____ verlässt. Um 15.27 Uhr trennen sie sich, worauf Q._____ an seinen Wohnort AV._____ ... fährt und dort die Garage betritt. Um 16.28 Uhr erscheint A._____ in einem Volvo am Wohnort von Q._____. Dieser steigt bei A._____ als Beifahrer ein, sie fahren eine dreiviertel Runde um die Wohnblöcke, worauf Q._____ aussteigt und mit zwei weissen Plastiksäcken aussteigt. Damit verschwindet er um 16.34 Uhr in der Garage und verlässt diese um 16.36 Uhr, ohne etwas bei sich zu tragen (Urk. 2/26 Anhang). Gestützt auf die Kommunikation und die Observation ist davon auszugehen, dass Q._____ das bestellte Kilogramm Heroin sowie Streckmittel direkt von A._____ erhalten hatte und sie in der Garage versteckte. Die anderslautende Erklärung von Q._____, wonach er "Reinigungsmaterial" oder Toilettenpapier von A._____ erhalten habe (Urk. 3/6 S. 26), wirkt angesichts der Umstände unglaubhaft. Wie erwähnt ist gemäss Betäubungsmittelstatistik der SGRM ist für das Jahr 2013 bei Mengen bis zu einem Kilogramm Mittelwert von 30% anzunehmen. Demnach ist bei der Lieferung von 150 Gramm reinem Heroin auszugehen. Um 18.59 Uhr telefoniert Q._____ mit B._____ und fragt, ob er in einer Stunde dort [hinkomme]. B._____ antwortet, ja, in einer Stunde bei der Garage. Offenbar verabredete sich Q._____ mit B._____ am selben Abend bzw. in einer Stunde bei der Garage. Mangels anderer Hinweise ist davon auszugehen, dass dieses Treffen stattfand. Um 19.47 Uhr erklärt Q._____ S._____ auf dessen Frage, was er mit dem Glatzkopf gemacht habe, es sei alles geregelt. Bei sich habe er 6'000, 6 und

400. Er habe eine genommen. Halbe. S._____ antwortet, die Halbe, hörst du, er solle 320 rein geben. S._____ erklärt, sein Neffe, der Schwarze, sei da. Der, bei Q._____ das letzte Mal gewesen sei und gegeben habe. Die seien da mit ihm (S._____) zusammen. Q._____ erklärt, er habe ihm nichts gegeben. Er habe ihm gesagt, am Samstag würde er alles bringen. Mit diesem Gespräch bestätigte Q._____ gegenüber S._____ die Übergabe des Heroins, wobei er ausführte, dass er nichts bezahlt habe und dass am Samstag (27. Juli 2013) die Lieferung bezahlt werden solle. Aus diesem Gespräch ist ersichtlich, dass mit dem "Schwarzen" nicht B._____, sondern ein anderer Neffe gemeint war, denn B._____ war ja bei Q._____. Gleichwohl ist festzuhalten, dass dieser Umstand nichts daran ändert, dass in den früheren Gesprächen mit dem Neffen B._____ gemeint war, andernfalls wäre es nicht nötig gewesen, den Neffen näher zu konkretisieren bzw. als "schwarz" zu bezeichnen. Dies deutet darauf hin, dass eine andere Person gemeint war. Am Samstag, 27. Juli 2013, fragt S._____ Q._____ um 10.40 Uhr, ob er beim Glatzkopf gewesen sei. Q._____ antwortet, er sei noch nicht dort gewesen, "am Abend." S._____ weist ihn an, am Abend alles zu bringen, was er habe. Im Gespräch von 11.22 Uhr mit Q._____ nimmt S._____ erneut Bezug auf "heute Abend", worauf im Q._____ antwortet, es sei kein Problem. Er habe nicht 10, er habe ihn angelogen, sondern 9, "9 dem Neffen gegeben." Es sei davor gewesen. All das Geld, das er gesammelt habe, habe er "dem Neffen" gegeben, aber er "gib mir Geld, gib mir Geld." S._____ antwortet ihm, er habe nicht gewusst, dass Q._____ es ihm (dem Neffen) gegeben habe. Q._____ erklärt, er habe gewartet, dass er ihm alles gebe, die von AW._____ auch, damit er ihm (S._____) sagen könne, "Junge ich habe ihm so viel gegeben." Deshalb habe er es ihm (S._____) nicht sagen wollen. Offenkundig hatte Q._____ den S._____ im Gespräch vom Vortag um 19.47 Uhr belogen, wonach er B._____ nichts gegeben habe. Die beiden hatten sich noch am gleichen Abend getroffen (vgl. Gespräch von 18.59 Uhr). Laut dem aktuellen

Gespräch händigte ihm Q._____ damals Fr. 9'000.­ aus, wobei B._____ ihm offenbar geldgierig erschien. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser neueren Darstellung zu zweifeln, zumal Q._____ im Gespräch selbst eingestand, zuvor gelogen zu haben, um S._____ damit zu überraschen, dass alles bezahlt sei. Am 28. Juli 2013 fragt S._____ Q._____ um 15.00 Uhr, ob er ihm alles gegeben habe. Q._____ antwortet, nein, morgen werde er es ihm bringen. "Er" habe ihm 14 gegeben. S._____ fragt, wann dieser noch 1000 geben werde. Q._____ antwortet, wenn er hingehe, er habe gesagt, [in] etwa eine[r] Woche solle er vorbeischauen. Aus diesem Gespräch ist zu folgern, dass Q._____ eine Restzahlung von Fr. 15'000.­ von einem Dritten (AW._____) erwartete, wovon er tags zuvor Fr. 14'000.­ erhalten hatte. Nicht erstellen lässt sich, dass dieses Geld an B._____ oder A._____ weitergeleitet wurde. Zusammenfassend ist aufgrund der abgehörten Telefongespräche und Observationen folgender Sachverhalt erstellt: Am 22. Juli 2013 wurde Q._____ von S._____ per SMS aufgefordert, bei A._____ ein Kilogramm Heroin und Streckmittel zu beziehen. Q._____ begab sich darauf hin zum Autocenter N._____, wo er bei A._____ oder B._____ die Bestellung aufgab. Daraufhin meldete er S._____ die erfolgreiche Bestellung für den Folgetag. Am 23. Juli 2013 fuhr Q._____ zu A._____ ins Autocenter N._____, wo er um 15.14 Uhr eintraf, sich mit A._____ und B._____ besprach. Q._____ verliess das Autocenter N._____ um 15.27 Uhr und fuhr nach Hause nach AU._____. Um 16.28 Uhr fuhr A._____ dort mit seinem Wagen vor, worauf Q._____ zu diesem ins Auto stieg und mit zwei Paketen, dem 1 kg Heroingemisch bzw. 300 Gramm reinem Heroin und dem Streckmittel, wieder ausstieg und dieses in seine Garage brachte. Am gleichen Abend traf er B._____ erneut und übergab diesem Fr. 9'000.­ als Teilzahlung für das bezogene Heroin und Streckmittel. Nicht erstellen lässt sich, dass er auch Fr. 14'000.­ an A._____ bezahlte.

Wie dargelegt war B._____ auch hier unmittelbar am Handel beteiligt, zumal er Q._____ zu sich ins Autocenter N._____ bestellte, um mit ihm über die Bestellung zu sprechen und später die Fr. 9'000.­ als Bezahlung entgegenzunehmen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die Erklärung von B._____, es sei um ein Darlehen an Q._____ gegangen, nicht zu glauben. Ganz offenkundig bezweckte das Treffen eine Heroinlieferung, was nicht zuletzt auch aus dem Umstand der späteren Entgegennahme der Bezahlung für das Heroin zu folgern ist. So schilderte Q._____ unmittelbar nach dem Treffen gegenüber S._____, dass er A._____ nichts bezahlt habe und dass er am Samstag (27. Juli 2013) alles bringen werde. Doch am 27. Juli führte er aus, dass er "dem Neffen", also B._____, bereits Fr. 9'000.­ gegeben und zuvor gelogen habe. Dass mit "dem Neffen" B._____ gemeint war, ergibt sich im Übrigen daraus, dass dieser Ausdruck diesmal nicht spezifiziert war, d.h. es handelte sich nicht um den "Schwarzen" bzw. bärtigen Neffen, der bei S._____ war. Und insbesondere sprachen S._____ und T._____ stets vom "Glatzkopf", auch wenn sie mit B._____ kommuniziert hatten. Dies weist darauf hin, dass, dass B._____ stets für A._____ als Stellvertreter handelte. Darüber hinaus stellte er A._____ das Autocenter für den Drogenhandel zur Verfügung. 4.6.

Vorgang 139

Die Vorinstanz hat die massgeblichen Telefonprotokolle auch hier detailliert aufgeführt. Sie kam im Wesentlichen zum Schluss, dass sich zwar eine Bestellung über 500 Gramm Heroingemisch erstellen lasse, nicht jedoch dessen Übergabe (Urk. 143 S. 127 ff., S. 133). Dieser Auffassung ist zu widersprechen. So kommt die hiesige Kammer aus folgenden Gründen zum Schluss, sowohl die Bestellung als auch die Übergabe lassen sich nachweisen. Am 20. August 2013 sendet S._____ um 19.39 Uhr ein SMS an Q._____: "Gehe zum Glatzkopf nimmt von ihm nur 500 Franken, ok? Innerhalb derselben Minute bestätigt Q._____ mit "Okei" (Urk. 2/15 Anhang, auch nachfolgend).

Mit anderen Worten forderte S._____ Q._____ an, beim "Glatzkopf", also A._____, 500 Gramm Heroin zu beziehen, was für Q._____ in Ordnung war. Der Ausdruck, "nur 500 Franken" zu beziehen, weist darauf hin, dass es weniger als üblich waren, was sich mit den früheren Bezügen bei A._____ durch Q._____ deckt. Gleichentags, um 22.20 Uhr, fragt B._____ Q._____, wo er sei. Dieser Antwortet, er sei in einer Pizzeria, am Bahnhof. B._____ antwortet, er komme schnell. Wenige Stunden später, am 21. August 2013 um 08.58 Uhr, fragt S._____ Q._____, ob er bei dem gewesen sei. Q._____ antwortet, nein, bei AW._____ sei er nicht gewesen. S._____ erklärt, er meine den Glatzkopf. Zu diesem solle er zuerst ... Q._____ unterbricht ihn, es sei abgemacht. Er gehe heute Nachmittag. Er bestätigt, er habe ihm (dem Glatzkopf) gesagt, "nur 5". Aus diesen beiden Gesprächen ist ersichtlich, dass sich B._____ mit Q._____ am 20. August 2013 in BA._____ [Ort] nach 22.20 Uhr traf. Gestützt auf das spätere Gespräch mit S._____ ist davon auszugehen, dass Q._____ bei B._____, als Stellvertreter des glatzköpfigen A._____ "nur 5" bzw. 500 Gramm Heroingemisch bestellte. Das Geschäft sollte am nächsten Tag, 21. August 2013, am Nachmittag abgewickelt werden. Soweit Q._____ sich im Rahmen der Einvernahme vom 26. Februar 2015 im Zusammenhang mit diesem Gespräch auf den Standpunkt stellte, er habe mit den C._____s nichts abgemacht, er habe S._____ nur angelogen und sich mit B._____ wegen Autos oder Geld getroffen (Urk. 3/5 S. 4), erscheint dies unglaubhaft. Q._____ und A._____ werden am 21. August 2013 den ganzen Tag durch die Polizei observiert. Es wird im Wesentlichen beobachtet, dass A._____ und Q._____ ab 17.02 Uhr gleichzeitig im Autocenter N._____ sind. B._____ und Q._____ verlassen zusammen um 17.34 Uhr das Autocenter N._____

und treffen um 17.54 Uhr am Wohnort von Q._____ in AU._____ ein. Q._____ steigt aus, ohne einen sichtbaren Gegenstand mit sich zu führen, während B._____ wegfährt. Q._____ begibt sich zur Garagenbox und betritt diese. Sein Mobiltelefon befindet sich zu diesem Zeitpunkt immer noch im Autocenter N._____. Als er zwei Minuten später wieder aus der Garage tritt, wird er dabei beobachtet, wie er seine Hose schliesst und sein Poloshirt richtet. Aus diesem Vorgang ist zu schliessen, dass die vereinbarte Übergabe von 500 Gramm Heroin zwischen 17.02 Uhr und 17.54 Uhr erfolgte. Es erscheint naheliegend, dass Q._____ das Heroin unter seinem Poloshirt bzw. im Hosenbund versteckte, um es unauffällig in die Garage zu bringen, zumal er bereits früher, am 23. Juli 2013 das Heroin und Streckmittel in der Garage gelagert hatte. Es ist unter den gegebenen Umständen kein anderer Grund ersichtlich, weshalb er in der Garage seine Hose hätte öffnen müssen. Gestützt auf die erwähnte Betäubungsmittelstatistik 2013 ist bis 1 kg Heroingemisch von einem mittleren Reinheitsgehalt von 30% auszugehen, weshalb die 500 Gramm Heroingemisch rund 150 Gramm reinem Heroin entsprechen. Wenn die Vorinstanz erwog, trotz der starken Indizienlage lasse sich keine hinreichende Übergabe nachweisen, weil es an einer telefonischen Bestätigung einer Übergabe fehle (Urk. 143 S. 133), ist dem zu widersprechen. Es ist erstellt, dass eine Heroinübergabe zwischen B._____ bzw. A._____ und Q._____ auf den 21. August 2013 über 500 Gramm vereinbart wurde. Das entsprechende Treffen fand in der Folge statt. Es ist daher davon ohne Weiteres davon auszugehen, dass dabei die 500 Gramm Heroingemisch übergeben wurden, zumal keine Gespräche ersichtlich sind, aus denen sich etwas anderes ergibt. Daran ändert der Umstand nichts, dass auch keine bestätigenden Gespräche vorliegen, da deren Fehlen keinen Hinweis dafür bildet, dass die vereinbarte Übergabe nicht stattgefunden hat. Der Sachverhalt ist daher zusammengefasst wie folgt erstellt: Q._____ traf sich mit B._____ und A._____ am 21. August 2017 im Autocenter N._____, wo er, wie

tags zuvor mit B._____ abgesprochen, 500 Gramm Heroingemisch bzw. 150 Gramm reines Heroin von A._____ oder B._____ entgegennahm. Auch hier handelte B._____ als Stellvertreter von A._____ und überliess diesem das Autocenter N._____ als Drogenumschlagplatz. Nachdem er am Abend zuvor die Bestellung entgegen genommen hatte, ist davon auszugehen, dass er über die Drogenübergabe im Bilde war. Entsprechend ist er entgegen der Vorinstanz auch in diesem Punkt schuldig zu sprechen. 4.7.

Vorgang 146

Die Vorinstanz hat die massgeblichen Telefonprotokolle und Aussagen auch hier detailliert aufgeführt. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 143 S. 134 ff., S. 142). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: Am 3. September 2013, 09.15 Uhr, beschwert sich S._____ bei Q._____, dass dieser ihm nicht zurückgeschrieben habe. Q._____ fährt fort, er habe ihm geschrieben und fragt schliesslich, ob er "500 Franken" nehmen solle oder nicht. Es habe keine mehr, "noch 100 Franken". S._____ antwortet, dann solle er nehmen. Ob er nicht noch 200 und etwas habe. Ob er "dorthin gehen werde, bei ihm". Q._____ antwortet, er müsse "ihn" finden, sie hätten die Garage geschlossen. S._____ fragt zurück, ob "er" ihm (Q._____) nicht 800 gelassen habe. Q._____ verneint dies. S._____ fragt: Was "nein". Was Q._____ ihm sagen wolle. B._____ sei gestern Abend gewesen, er (S._____) habe sich mit ihm (B._____) gesehen (getroffen). Q._____ fragt zurück: "Mir 800? Sie haben mir Wasser gelassen." S._____ fragt, ob sie nicht Wasser plus 800 gelassen hätten. Er (Q._____) solle ihn (S._____) nicht anlügen. Er (S._____) könne in 24 Stunden kommen und dann werde es eine Katastrophe geben. Q._____ antwortet, er habe keine hier, er (S._____) solle sich beruhigen, er (Q._____) habe es im Magazin, nicht hier. Es sei im Magazin, sowohl "deren Wasser" und was denen dort geblieben sei. S._____ teilt ihm mit, er solle all die 800 nehmen und "ihm" das Geld bringen. Er (S._____) werde Q._____ noch sagen, wieviel dieser rein tun

solle. Q._____ erklärt, er habe noch 100 und etwas, 210 denke er. S._____ erklärt, in Ordnung, für heute sei genug. Das andere solle er am Abend machen (vgl. Urk. 2/14 Anhang, auch nachfolgend). Aus diesem Gespräch ist zu folgern, dass S._____ gegenüber Q._____ misstrauisch war. Q._____ gab an, er habe nur noch 100 Franken bzw. 100 Gramm Heroingemisch, wozu S._____ meint, es sollten über 200 Gramm Heroingemisch sein. Offenkundig plausibilisiert er dies, weil Q._____ 800 Gramm bezogen habe. Wenn Q._____ ausführte, es sei ein Problem, dass die Garage geschlossen worden sei, nahm er am 3. September 2013 offenkundig auf die von B._____ geführte Auto-Center N._____ GmbH Bezug, welche wenige Tage zuvor bzw. Ende August 2013 geschlossen worden war. Somit ist auch aus diesem Gespräch zu schliessen, dass jeweils B._____ und A._____ bzw. deren Autocenter gemeint waren. Diese mussten Q._____ zuvor 800 bzw. 800 Gramm Heroingemisch überlassen haben. Diese Schlussfolgerung wird dadurch gestützt, dass S._____ dies sogleich damit begründete, dass er sich mit "B._____" bzw. B._____ am vorherigen Abend getroffen habe und er von diesem davon erfahren habe. In der Folge regt sich S._____ darüber auf, dass Q._____ ihn angelogen habe. Nach dessen Informationen müsste Q._____ 800 Gramm Heroin erhalten haben, was dieser zunächst bestritt, indem er geltend machte, er habe nur Wasser bzw. Streckmittel erhalten. Schliesslich bestätigt er es jedoch, indem er ausführt, dass er es nicht hier habe, sondern es in einem "Magazin" sei. Q._____ führt aus, er habe noch 210 Gramm gestrecktes Heroin, worauf S._____ ihn anweist, dass er zunächst dieses verkaufen solle. Hernach werde S._____ ihm sagen, "wie viel" er am Abend reintun solle. Damit ist davon auszugehen, dass B._____ und A._____ Q._____ vor dem 3. September 2013 800 Gramm Heroingemisch und Streckmittel übergaben, über welches Q._____ an diesem Datum noch im Umfang von 210 Gramm verfügte. Q._____ holte sich beim Gespräch sodann die Erlaubnis ein, weitere 500 Gramm bei A._____ zu beziehen. Wie erwähnt ist bei Heroinmengen bis 1 Kilogramm gemäss Statistik des SGRM von einem Reinheitsgrad von 30 % auszugehen, was bei den überlassenen 800 Gramm Heroingemisch 240 Gramm reinem Heroin entspricht.

Nur kurze Zeit nach diesem Gespräch, um 10.20 Uhr, ruft Q._____ A._____ an und erkundigt sich, wo dieser sei. A._____ antwortet, er sei im Tunnel, in Richtung N._____. Q._____ erklärt, A._____ solle weiterfahren, sie würden sich treffen, wo A._____ wolle. Offenkundig rief Q._____ direkt nach seinem Gespräch mit S._____ wie angefragt A._____ an, um ein Treffen zu vereinbaren. Mangels anderer Hinweise ist davon auszugehen, dass dieses in der Folge stattfand. Nicht angeklagt ist, dass Q._____ dabei weitere 500 Gramm Heroingemisch bestellte, die gemäss vorherigem Gespräch bestellt werden sollten, weshalb dieser Punkt offen gelassen werden muss. Um 17.55 Uhr schreibt S._____ an Q._____, er solle eine Probe machen und sich dann bei ihm melden, damit er Q._____ sagen könne, wie viel zu diesem er reintun könne. Dieses SMS wurde um 18.03 Uhr von "BB._____" Q._____ vorgelesen. Gestützt auf das SMS ist davon auszugehen, dass Q._____ am Nachmittag eine Portion Heroingemisch erhalten hatte, deren Qualität er bestimmen sollte, damit S._____ ihm Anweisungen zum Mischungsverhältnis erteilen konnte. Da dies nicht Gegenstand der Anklageschrift ist, ist darauf nicht weiter einzugehen. Am 5. September 2013, um 19.18 Uhr, verabredet sich B._____ und Q._____ auf "gegen 20 Uhr." B._____ führt aus, er werde in einer Stunde bei der Garage sein. Um 20.35 Uhr erkundigt sich B._____, wo Q._____ sei. Er (B._____) sei in N._____ am Bahnhof. Q._____ antwortet, er habe angehalten, weil 50 Polizisten bei der Garage, 200-300 Meter links seien. Er sei "voll". In einer Stunde würde er sich wieder melden. Aus diesen Gesprächen ist zu folgern, dass das Treffen zwischen B._____ und Q._____ noch nicht stattfand, weil in der Nähe der (mittlerweile geschlossenen) Garage eine Polizeikontrolle durchgeführt wurde und Q._____ "voll" bzw. nach den Worten von B._____ "geladen" war (vgl. Urk. 71/HD 2/4 S. 8). Q._____ wich

der Polizeikontrolle aus, weil er mit seiner Beladung nicht erwischt werden wollte. Dabei handelte es sich zweifellos um Geld, denn er hatte sich noch nicht mit B._____ getroffen und es hätte keinen Sinn gemacht, wenn er seinem Heroinlieferanten Heroin gebracht hätte. Um 20.45 Uhr meldete sich Q._____ bei S._____ und führt aus, es habe 150 gegeben. Er sei knapp entkommen über N._____. Er sei jetzt noch nicht rein gegangen. S._____ weist ihn an, zu schauen, wie viel es gebe, weil was er aufgeschrieben habe, insgesamt 41900 seien. Gestern 2500 die er (S._____) genommen habe und 2500 er (Q._____) minus 5'000.­, insgesamt seien es 41'900.­, samt das was er heute genommen habe. Q._____ antwortet, es seien nicht so viel, "Fünf, fünf, zwanzig." S._____ fragt nach, es seien nicht so viel? Er (S._____) habe das Heft und bringe es morgen. Er weist Q._____, die 500 habe er beiseite, an einem anderen Platz gelassen. Er wiederholt, es müssten "41'500 oder 41900" sein. Davon nehme er keinen einzigen Franken. Q._____ führt aus, er habe doch 24 das jetzt bezahlt. 24 habe er für das gute bezahlt. Gestern am Abend. S._____ erklärt, er werde 41900 minus 24 aufschreiben. Dann, so S._____ später, sollte Q._____ noch 18 insgesamt habe. Q._____ bestätigt dies. Aus diesem Gespräch ist zu folgern, dass sich Q._____ schliesslich mit B._____ traf. Q._____ führte aus, es habe 150 gegeben, womit er zum Ausdruck brachte, er habe 150 Gramm Heroingemisch erhalten. Für S._____ ist diese Information wichtig, um berechnen zu können, wie hoch die Schulden beim Lieferanten seien. Er führte aus, er solle schauen, wie viel es gegeben habe, weil was er aufgeschrieben habe insgesamt 41'900.­ seien. Offenbar hat er einen sehr grossen Respekt vor seinem Gläubiger, führt er doch aus, er werde von diesem Geld keinen Franken antasten. Mit der Vorinstanz bleibt jedoch unklar, ob diese Schulden tatsächlich gegenüber A._____ und B._____ bestanden, zumal B._____ am 4. September 2014 in V._____ weilte, an welchen die Fr. 24'000.­ bezahlt wurden. Zudem kann auch die Berufungskammer nicht nachvollziehen, für welche Lieferungen bzw. welche

Waren und Mengen dieser Betrag geschuldet sein soll. Unter diesen Umständen lässt sich dieser Sachverhaltsabschnitt nicht erstellen. Zusammenfassend lässt sich unter dem Vorgang 146 einzig erstellen, dass A._____ Q._____ vor dem 3. September 2013 800 Gramm Heroingemisch bzw. 240 Gramm reines Heroin und Streckmittel zukommen liess. Dies teilte B._____ am 2. September 2013 S._____ mit, weshalb er nicht nur vom Geschäft wusste, sondern eine aktive Rolle darin spielte. Weitere Zahlungen oder Schulden aus früheren, nicht genannten Lieferungen sind nicht zu erstellen, zumal letztere nicht in der Anklageschrift aufgeführt sind. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass weitere Übergaben von 500 Gramm Heroingemisch am 3. September 2013 oder 150 Gramm Heroingemisch am 5. September 2013 ebenfalls nicht Teil der Anklage bilden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.8.

Vorgang 162

Die Vorinstanz hat die massgeblichen Telefonprotokolle und Aussagen auch hier detailliert aufgeführt. Auf ihre Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 143 S. 142 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: Die Verteidigung macht wie schon vor Vorinstanz geltend, es sei nicht zweifelsfrei erwiesen, dass es sich bei "AS._____" um den Beschuldigten handle. Der Begriff "AS._____" sei ein Begriff, ähnlich wie "Herr", also eine Art respektvolle Anrede. Der Begriff komme in einem AI._____ Dialekt vor, der an gewissen Orten in V._____ gesprochen werde. Er könne direkt gegenüber einer Person verwendet werden, oder es könne auch eine nicht am Gespräch beteiligte Person so bezeichnet werden. Jeder könne so genannt werden. Dasselbe gelte auch für die Bezeichnung "Glatze" oder "Glatzkopf" (act. 102/ S. 35). Die Vorinstanz prüfte diese Einwände und erwog, es könne ohne Weiteres zutreffen, dass AS._____ (oder AS._____, AS._____, AS._____) auf V._____es AI._____ eine Höflichkeitsform für Onkel oder sogar eine allgemeine Anrede für

Respektspersonen ist. Sie kam zum gleichwohl zum Schluss, dass " AS._____" ein Codenamen gewesen sei, zumal das Wort ohne nachfolgenden Namen wie "AS._____ A._____" oder AS._____ F._____" zu wenig eindeutig sei. Die respektvolle Bezeichnung für A._____ als "AS._____" sei durchaus zutreffend, zumal dieser selbst angegeben habe, dass seine Familie in V._____ grosse Autorität genossen habe (Urk. 143 S. 171). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass in den Gesprächen der Begriff "AS._____" mit unterschiedlichem Sinn verwendet wurde. Einerseits war "AS._____" eine Anrede und andererseits die Bezeichnung für eine nicht näher bestimmte Drittperson. So nannten sich A._____ und F._____ am 6. Dezember 2013, 12.42 Uhr, jeweils gegenseitig AS._____ (Urk. 2/12 Anhang). Damit war offensichtlich kein Spitzname gemeint, sondern die Anredeform wie "Herr". Nichts anderes sagte auch Q._____, welcher auf Vorhalt des Gesprächs bestätigte, dass sich F._____ und A._____ im vorgespielten Gespräch als "AS._____" bezeichnet hätten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 143 S. 170, Urk. 3/3 S. 73) kann nicht daraus abgeleitet werden, dass AS._____ der feste Spitzname von A._____ war. So ist wie erwähnt dem Gespräch vom 5. Mai 2013, 14.51 Uhr, zwischen S._____ und T._____ zu entnehmen, dass er mit "ihm" (A._____) gesprochen habe, das "Salz" jedoch von AS._____, einer anderen Person, nehme. Soweit sich die abgehörten Gesprächsteilnehmer nicht gegenseitig als AS._____ bezeichneten, ist jedoch klar, dass mit dem Ausdruck "AS._____" eine Drittperson gemeint war. Wie im Deutschen "der Herr" scheint auch der Ausdruck "AS._____" nicht immer dieselbe Person zu meinen, wenn von einem Dritten gesprochen wird. Während offenkundig mit "Glatzkopf" immer A._____ gemeint war, war mit AS._____ manchmal eine andere Person gemeint und manchmal A._____. Im vorliegenden Vorgang 162 besteht jedenfalls kein Zweifel, dass im Gespräch vom 6. Dezember 2013 mit "AS._____" A._____ gemeint war. So erfährt Q._____ am 6. Dezember 2013, 13.51 Uhr, dass sie mehr bräuchten, ein Halbes reiche. Sie bräuchten sofort, sie hätten nichts mehr.

Nur zwei Minuten später, um13.53 Uhr, fragt Q._____ den F._____, ob es eine Möglichkeit gebe, um sich mit "dem AS._____" zu treffen. "Ich brauche." Und kurz darauf, um 14.08 Uhr, ruft F._____ bei A._____ an, um sich zu einem "Kaffee" zu verabreden (vgl. Anhänge in Urk. 2/12, auch nachfolgend). Offenkundig benötigte Q._____ so schnell wie möglich "ein Halbes" bzw. 500 Gramm Heroin, was er sogleich F._____ mitteilte. Aufgrund der zeitlichen Nähe des anschliessenden Telefons mit A._____ liegt es auf der Hand, dass sich die beiden verabredeten, damit F._____ bei A._____ Heroin für Q._____ bestellen konnte. Um 18.24 Uhr telefoniert F._____ erneut mit A._____. Sie verabreden sich bei einem chinesischen Restaurant an der BC._____-strasse "zum Abendessen" in 10 bzw. 15, 20. Um 18.40 Uhr meldet F._____ dem Q._____ telefonisch, er möge gegen 08.30 zur Bushaltestelle kommen, um einen Tee zu trinken. Weil Q._____ nicht kann, erklärt er, dann werde er (F._____) kommen, gegen 8.30, 9.00. Q._____ erklärt, er brauche "das Billett" so schnell wie möglich. Um 20.56 Uhr teilte F._____ Q._____ mit, er komme in etwa einer halben Stunde. Um 21.19 Uhr konkretisierte er, in 20 Minuten sei er bei der Pizzeria BD._____. Und um 21.37 Uhr schreibt er, "ich komme." Mithin kam es zwischen 18.24 Uhr und 18.40 Uhr zu einem erneuten Treffen zwischen A._____ und F._____, worauf sich letzterer sogleich bei Q._____ meldete, um mit ihm "Tee zu trinken". Gemeint war offenkundig jedoch die Übergabe von Heroin, auf welches Q._____ laut dem Gespräch von 13.51 Uhr dringend angewiesen war. Dies bekräftigte er mit dem Satz, er brauche "das Billett" so schnell wie möglich. Dies macht im Kontext keinen anderen Sinn, als dass er damit das

Heroin meinte. Weil sich F._____ offenkundig immer weiter verspätete, verzögerte sich das Treffen bis 21.37 Uhr (vgl. Gespräche um 20.56 Uhr, 21.19 Uhr und 21.37 Uhr). Um 22.02 Uhr teilt Q._____ dem "BE._____" mit, er habe die Arbeiten erledigt. Die 5000 habe er von seinem Geld nachbezahlt und 7000 habe "er" für den neuen Kaffee gegeben. Morgen nach 12 könnten "diese" bestellen. Er (BE._____) könne sagen, dass es habe. Morgen um 9, sei es bei ihm. Es habe Kaffee für morgen. Um 9 Uhr würden sie auf einen Kaffee gehen. Es habe auch Wasser zum Kaffee. Er bestelle auch Wasser. Es habe 1 Liter Wasser. Offenkundig hatte F._____ nun das bestellte Heroin ("Kaffee") erhalten und zusätzlich noch 1 kg Streckmittel ("1 Liter Wasser"). Dies bestätigte Q._____ in der Einvernahme vom 14. Januar 2015 (Urk. 3/3 S. 16). Gestützt auf das Gespräch von 13.51 Uhr ist davon auszugehen, dass er ein halbes bzw. ein halbes Kilogramm Heroingemisch bei A._____ bestellt und erhalten hatte. Diese Menge entspricht gemäss der bereits genannten Betäubungsmittelstatistik 2013 150 Gramm reinem Heroin. Hierfür hatte "er", also F._____, A._____ Fr. 7'000.­ bezahlt. Obwohl ein Treffen um 21.37 Uhr vereinbart war, scheint keine Übergabe stattgefunden zu haben, denn Q._____ erklärt, es sei erst am nächsten Tag, um 09.00 Uhr, bei ihm. Statt dessen musste Q._____ offenkundig Fr. 5'000.­ von seinem Geld "nachzahlen", was sich nur auf offene Schulden von Q._____ bei F._____ beziehen kann. Weiter vereinbarten sie eine Übergabe für den nächsten Tag (7. Dezember 2013) um 09.00 Uhr, wobei aber "BE._____" davon ausgehen könne, das Heroin sei dann nach 12.00 Uhr portioniert und für die weiteren Abnehmer verfügbar. Am 7. Dezember 2013, 09.09 Uhr, meldet Q._____ bei "BF._____", er gehe jetzt zu diesem und dieser solle ihm die Türe aufmachen. Um 11.12 Uhr meldet Q._____ an "BE._____" zurück, es sei erledigt, es sei alles an seinem Platz, wie es sein sollte. "Alles übergeben, weiter musst Du schauen." Er (Q._____) habe 7 gegeben, so wie sie es abgemacht hätten.

Gestützt auf dieses Gespräch ist davon auszugehen, dass die Übergabe des halben Kilogramms Heroingemisch an Q._____ und dessen Bezahlung von Fr. 7'000.­ kurz nach 09.09 Uhr stattfand. Am 19. Dezember 2013, 16.26 Uhr, erklärte Q._____, er müsse "diesem Schwulen" diese 7000 geben, damit sie sauber seien. Mit anderen Worten schuldete Q._____ noch einem Gläubiger Fr. 7'000.­, worüber er sich ärgerte und diesen als Schwulen beschimpfte. Auch wenn gut möglich ist, dass damit A._____ oder F._____ gemeint waren, bleibt die gemeinte Person letztlich unklar. Zusammenfassend ist erstellt, dass Q._____ am 6. Dezember 2013 bei F._____ ein halbes Kilogramm Heroin bei "AS._____" bestellte und dieser die Bestellung umgehend an A._____ weiterleitete. Somit war mit "AS._____" im vorliegenden Fall A._____ gemeint. Kurz darauf trafen sich A._____ und F._____ am Flughafen und um 18.40 Uhr erneut bei der BC._____-strasse. F._____ erhielt 500 Gramm Heroingemisch bzw. 150 Gramm reines Heroin und ein Kilogramm Streckmittel, wofür er zunächst Fr. 7'000.­ bezahlte. Daraufhin traf er sich mit Q._____ um 21.37 Uhr. Entgegen dem Anklagevorwurf erfolgte in diesem Zeitpunkt keine Heroinübergabe. Stattdessen wurde diese für den nächsten Morgen, 09.00 Uhr, vereinbart und Q._____ zahlte F._____ einen Betrag in Höhe von Fr. 5'000.­ für eine frühere Schuld. Und am nächsten Morgen holte Q._____ das Heroin und das Streckmittel am vereinbarten Ort ab, wofür er einen Anteil von Fr. 7'000.­ bezahlte. Dass Q._____ am 19. Dezember 2013 weitere Fr. 7'000.­ schuldete, wie die Anklageschrift weiter geltend macht, lässt sich demgegenüber nicht erstellen. Erneut ist festzuhalten, dass dieser Vorgang B._____ nicht vorgeworfen wird. 4.9.

Vorgang 166

Die Vorinstanz hat die massgeblichen Telefonprotokolle und Aussagen auch hier detailliert aufgeführt und zutreffend gewürdigt. Auf ihre Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 143 S. 134 ff., S. 142). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen:

Am 9. Dezember 2013 telefoniert Q._____ um 13.26 Uhr mit einem Unbekannten, der aus BG._____ [Stadt] anruft (nachfolgend "BH._____ BG._____"). Er sei der Freund von T._____. Dieser habe ihm etwas gesagt. Er (Q._____) wisse, für welches, nicht für das Teure. Nicht für den Mercedes, für den BMW. Für 32. Q._____ erklärt, für 35. Es habe 2 Sorten vom Kaffee. Ohne nichts, ohne Zucker, 44. "BH._____ BG._____er" erklärt, er habe in Erinnerung gehabt, dass er 32 gesagt habe (vgl. Urk. 2/11 Anhang, so auch nachfolgend). Offenkundig handelt es sich bei "BH._____ BG._____" um den Stellvertreter bzw. Nachfolger von S._____. Dieser erkundigt sich in konspirativer Art und Weise nach Preisen für "2 Sorten Kaffee" bzw. zwei Automarken. Aus dem Kontext und der bisherigen Tätigkeit von Q._____ wird klar, dass dabei Heroin gemeint sein muss, wobei die eine Menge nicht gestreckt ist ("ohne Zucker") und die andere eine schlechtere Qualität aufweist ("nicht das Teure"). Q._____ teilt daraufhin "BH._____ BG._____" mit, dass die bessere Qualität Fr. 44'000.­ koste und die schlechtere Qualität Fr. 35'000.­. Dabei ging "BH._____ BG._____" davon aus, letztere koste Fr. 32'000.­. Am 11. Dezember 2013, 15.14 Uhr, fragt ihn "BH._____ BG._____", ob es "ein wenig Seele" für ihn habe. Q._____ antwortet, sie würden ihm "Seele" geben. Er würde es hier mit 38 geben. Q._____ erklärt, er fürchte sich nicht davor. Er fürchte sich davor, alles zu organisieren. Er (BH._____ BG._____) sage das, dieser sage das. Er (Q._____) sei auf zwei Stühlen. BH._____ BG._____er erklärt, er verstehe es. Darum sage er rechtzeitig, damit er (Q._____) auch Zeit habe. Er (BH._____ BG._____er) sage, etwa ein Halbes, d.h. die Hälfte von 35, 36, "sagen wir 17.5, 18". Q._____ fragt zurück: ein Halbes? BH._____ BG._____er bestätigt dies und bestätigt weiter, dass er in Euro spreche. "BH._____ BG._____" meint "sehr teuer" (Urk. 2/11 Anhang, so auch nachfolgend). Aus diesem Gespräch ist zunächst zu schliessen, dass Q._____ auf "zwei Stühlen" sass. Damit meinte er, dass er nicht nur für S._____ im Heroinhandel tätig war, sondern noch für die als "BH._____ BG._____" bezeichnete Person. Diese

gab ihm den Auftrag, ein Halbes zu besorgen, womit nur ein halbes Kilogramm Heroingemisch gemeint sein konnte, zum Preis von EUR 17'500.­ bis EUR 18'000.­. "BH._____ BG._____" willigt ein, hält diesen Preis aber für sehr teuer. Nur wenige Minuten nach diesem Gespräch meldet sich Q._____ um 15.27 Uhr bei F._____, wobei dessen Neffe das Telefon abnahm. Q._____ fragt nach einem Kaffee. Der Neffe antwortet ihm, F._____ sei in V._____. Q._____ will, dass der Neffe F._____ ausrichte, dass er ihn suche. Dann wisse er es. Mit diesem Gespräch meldete sich Q._____, aufgrund der kurz zuvor erhaltenen Anweisung, ein halbes Kilogramm Heroin zu besorgen, bei F._____, um sich nach "Kaffee" zu erkundigen. Damit war damit das Heroingemisch aus dem vorherigen Gespräch gemeint. Er konnte ihn jedoch zunächst nicht erreichen. Rund eine halbe Stunde später, um 16.07 Uhr, versucht Q._____, F._____ auf derselben Nummer nochmals zu erreichen und erhält eine neue Nummer ("6"). Um 16.58 Uhr telefoniert Q._____ auf diesen Anschluss (7; die Länderwahl für V._____ ist +...) und spricht mit F._____. Dieser teilt ihm mit, seine Tante sei gestorben, morgen komme er zurück. Am Nachmittag. Nicht zu der Pizzeria, zu der Fiat Garage, am Abend, um acht. Offenkundig befand sich F._____ aufgrund eines Todesfalls in V._____. Er verabredete sich mit Q._____ auf den Folgetag (12. Dezember 2013) bei der "Fiat Garage" um 20.00 Uhr. Am 12. Dezember 2013 um 12.30 Uhr fragt BI._____, der Neffe von F._____, A._____, ob dieser "brauche", dabei nennt er ihn AS._____. A._____ fragt zurück, wo "er" sei, in V._____. BI._____ sagt A._____, er solle "ihn" auf die V._____ Nummer anrufen.

Kurz darauf, um 12.32 Uhr, meldet sich A._____ bei F._____. Die beiden nennen sich gegenseitig "Puc" bzw. "AS._____". Offenbar ist die Verbindung schlecht, denn A._____ versteht F._____ nicht. Um 19.00 Uhr ruft BI._____ F._____ bei Q._____ an und teilt ihm mit, "er" werde morgen kommen. Um 10 Uhr abends werde es sein. Q._____ meint dazu "oh oh oh Scheisse." Er brauche ihn, er wisse, wieso. Er (Q._____) habe seine Nummer nicht. BI._____ solle "ihm" ausrichten, ob er einen Termin um 20.00 Uhr mit "dem Menschen" gemacht habe. Das müsse er schnell wissen. BI._____ antwortet, wer werde die Nummer, F._____s Nummer, per SMS senden. Um 19.02 Uhr erhält Q._____ die Nummer "8". Eine Minute später, 19.03 Uhr, meldet sich Q._____ auf der genannten Nummer bei F._____. Er will wissen, ob sie für heute abgemacht hätten um acht Uhr. F._____ antwortet: "Komm, komm". Q._____ meint, "weisst Du wo, bei Fiat dort..." wobei ihm F._____ mitten im Satz den Hörer aufhängt. Offenkundig wusste Q._____ nicht, ob das tags zuvor mit F._____ vereinbarte Treffen um 20.00 Uhr bei der Fiat Garage stattfinden würde, weshalb er sich nochmals bei diesem versichern wollte. Er erhielt aber dazu keine eindeutige Antwort. Um 19.32 Uhr meldet sich A._____ vom Anschluss der BJ._____ AG bei F._____. F._____ solle "eine Kopie vom Führerausweis von deinem Bruder" mitnehmen. F._____ antwortet, das werde er machen, denn er komme morgen. A._____ führt aus, jetzt sei er in Zürich, in der Stadt. F._____ antwortet, ob er um acht Uhr "einen Fiat", der ihm gefallen habe, dort anschauen könne, "aber um acht." Einen Fiat bei der Garage. A._____ antwortet, er könne nicht um 8 gehen. F._____ antwortet, ja, dann gut, wenn er (F._____) zurückkomme, könnten sie gemeinsam gehen. A._____ antwortet, gut, sie können. Aber er könne nicht. F._____ wiederholt, morgen Abend könnten sie "Teetrinken" gehen. A._____ ist damit einverstanden.

- 100 -

Offenkundig versuchte F._____ sehr kurzfristig, ein Treffen zwischen A._____ und Q._____ zu arrangieren. Dazu kam es nicht, weil A._____ ohne nähere Begründung nicht wollte. Dieser Umstand lässt auf eine sehr hohe Selbständigkeit und ein sehr hohes Ansehen von A._____ im Drogenhandel schliessen, behandelte ihn F._____ doch im Gespräch beinahe ehrfürchtig. Statt einem Treffen um 20.00 Uhr am 12. Dezember 2013 vereinbarten sie ein Treffen am Folgetag (13. Dezember 2013), vorerst ohne eine Uhrzeit zu bestimmen. Um 19.39 Uhr teilt F._____ Q._____ mit, "er" komme nicht. Morgen Abend werde er (F._____) kommen und Q._____ werde sich mit ihm sehen. Morgen um halb acht werde er (F._____) am Flughafen sein, am Abend. Q._____ erklärt lachend, wehe, er komme nicht, dann werde er in dessen Beine schneiden. Er brauche es unbedingt. Dieses Gespräch bildet das Gegenstück zum Gespräch von 19.32 Uhr mit A._____. F._____ teilte Q._____ mit, dass das ursprünglich geplante Treffen um acht Uhr nicht stattfinden werde, statt dessen werde am nächsten Tag ein Treffen stattfinden. Offenkundig benötigt Q._____ das Heroin sehr dringend. Am 13. Dezember 2013 ruft Q._____ F._____ um 12.26 Uhr an und teilt diesem mit, er (Q._____) müsse heute Abend abreisen. F._____ antwortet, er könne erst um acht. Also den Flug habe er um fünf, um sieben sei er dort, um halb acht könnten sie sich sehen, wo er (Q._____) wolle. Q._____ antwortet, ihm passe es nicht, "er" werde leer kommen. F._____ antwortet, das könne er nicht machen, etwas anderes könne er nicht machen. Q._____ antwortet, halb acht sei gut. F._____ solle ihm anrufen, wenn er ankommen. Er müsse gehen, "damit ich sauber bin." Offenkundig hatte Q._____ die Anweisung erhalten, die Schweiz zu verlassen und wollte "sauber sein" bzw. die offenen Schulden begleichen, was er jedoch nicht konnte, weil ein Dritter "leer", d.h. ohne Geld oder Drogen komme. Sie vereinbaren gleichwohl ein Treffen um 19.30 Uhr.

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Um 14.56 Uhr teilt Q._____ einem Unbekannten mit, er rechne morgen damit, könne aber den Zeitpunkt nicht sagen, "weil das heute Abend kommen sollte." Der Unbekannte sagt, man habe ihm gesagt, 17.5, 18, so ungefähr. Q._____ antwortet, sie würden es machen. Er werde es ihm (dem Unbekannten) genau sagen. Mit diesem Gespräch teilt Q._____ seinem Auftraggeber mit, dass er eine Heroinlieferung am Abend erhalte, welche ungefähr Fr. 17'500.­ bis Fr. 18'000.­ kosten werde. Gestützt auf diese Preisangaben wird ­ gestützt auf die früheren Verkäufe ­ rund ein halbes Kilogramm Heroingemisch verkauft. Um 16.53 Uhr teilt F._____ A._____ mit, er sei da. Er sei am Flughafen von W._____ und steige ins Flugzeug ein.. Ob er (A._____) Cevapcici wolle. A._____ lacht: "Nein, Mann." F._____ erklärt, um sieben Uhr sei er da. Mit diesem Telefongespräch bestätigt F._____ das Telefonat vom Vortag, wonach er in die Schweiz reise und damit auch implizit auch das Treffen bestätigte. Um 21.22 Uhr teilt F._____ Q._____ mit, er sei jetzt angekommen. Q._____ antwortet, er sei zuhause, worauf F._____ erklärt, er werde kommen. Um 21.40 Uhr fragt F._____ den A._____, wo er sei. A._____ antwortet, er sei im Gubristtunnel. F._____ weist A._____ an, vor seiner Wohnung in BK._____ zu warten, in 10 Minuten. Dabei nennen sich die beiden gegenseitig "AS._____". Wie erwähnt ist davon auszugehen, dass sich F._____ und A._____ gegenseitig AS._____ nannten, ohne dass damit ein Spitzname gemeint war. Sie verabredeten sich in BK._____, offenkundig damit sie zusammen zu Q._____ gehen können, mit dem kurz zuvor ein Treffen vereinbart worden war. Um 21.47 Uhr liess A._____ bei F._____ einmal klingeln. Um 21.53 Uhr erklärt Q._____ "BH._____ BG._____", er warte, dass sie "Kaffee bringen." Jeden Moment. Der Unbekannte fragt Q._____, ob er heute abreisen möchte oder morgen. Q._____ antwortet, morgen. Er wisse

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nicht, wann er den "Kaffee"... Sie würden hier einen Kaffee trinken und dann würde er es sagen. Q._____ wiederholt, er warte auf den Kaffee, Schale habe er. Er würde sich nochmals melden. Offenkundig erwartete Q._____ jeden Moment das Eintreffen von F._____ und A._____, wobei ihm diese "Kaffee", gemeint das Heroin, bringen sollten. Das einmalige Klingeln sollte F._____ signalisieren, dass er sich bereit machen solle. Um 21.55 Uhr teilt F._____ Q._____ mit, er sei in 15 Minuten bei der Pizzeria. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass um ca. 22.10 Uhr ein Treffen zwischen A._____, F._____ und Q._____ in einer Pizzeria stattfinden sollte. Gemäss Observationsbericht der Kantonspolizei Zürich wartet A._____ um 21.54 Uhr vor dem Wohnort von F._____. Um 21.11 Uhr betritt F._____ den Pizzakurier BD._____ in AU._____. Er trifft sich um 22.15 Uhr mit Q._____ hinter einer uneinsehbaren Plakatwand. Um 22.33 Uhr treffen sie sich mit A._____ im BL._____ Pub. A._____ und F._____ verlassen das Pub mit dem PW von A._____ um 21.51 Uhr und fahren weg. Um 22.54 Uhr verlässt Q._____ das Pub und geht zur Liegenschaft AV._____ ..., wo er um 22.55 Uhr wieder auf A._____ und F._____ trifft und sich in das Fahrzeug von A._____ hineinlehnt. Daraufhin trennt man sich, Q._____ geht zunächst zu seiner Garage, bevor er seine Wohnung betritt. Gestützt auf diese Observation ist davon auszugehen, dass die Heroinübergabe zunächst im Pub besprochen wurde. Hernach wurde sie erneut vor der Liegenschaft von Q._____ in AU._____ durchgeführt, wobei auch hier Q._____ das empfangene Heroin in der Garage versteckte. Die Menge des übergebenen Heroins ergibt sich aus dem oben erwähnten Gespräch vom 11. Dezember 2013, 15.14 Uhr zwischen Q._____ und "BH._____ BG._____". Darin hatte dieser "ein Halbes" bzw. ein halbes Kilogramm Heroingemisch bestellt, worauf sich Q._____ umgehend bei F._____ gemeldet hatte. Gestützt auf die bereits mehrfach Betäubungsmittelstatistik ist bei Mengen bis zu

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einem Kilogramm von einem Reinheitsgrad von 30%, d.h. von 150 Gramm reinem Heroin auszugehen. Am 15. Dezember 2013, 16.46 Uhr, erkundigt sich F._____ bei BI._____, ob sie die anvertraute Sache erhalten hätten. Dieser antwortet, "der Mann Mile" habe die 12'000.­ Euro gebracht. Mit diesem Gespräch bestätigte BI._____, dass Q._____, gemeint Q._____, das geschuldete Geld bezahlt habe. Damit war offenkundig aufgrund der zeitlichen Nähe die Bezahlung des gelieferten Heroins gemeint. Der Betrag erscheint unter Berücksichtigung

des

Wechselkurses

plausibel,

zumal

A._____

jeweils

Fr. 30'000.­ für ein Kilogramm Heroingemisch verlangt hatte und vorliegend ein halbes Kilogramm verkauft wurde. Zudem ergibt sich auch aus der Formulierung der "anvertrauten Sache", dass das Geld nicht für BI._____ oder F._____ gedacht war, sondern für einen Dritten. Damit kann nur A._____ gemeint sein, dem dieses Geld weitergeleitet wurde. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass Q._____ am 11. Dezember 2013 ein halbes Kilogramm Heroingemisch bzw. 150 Gramm reines Heroin über F._____ bei A._____ bestellte. Am 13. Dezember 2013 trafen sich die drei in AU._____, wo A._____ und F._____ Q._____ um kurz vor 23.00 Uhr das Heroin übergaben. In der Folge erhielt BI._____ für das gelieferte Heroin von Q._____ EUR 12'000.­, welches dieser bzw. F._____ an A._____ weiterzuleiten hatte. Auch an dieser Stelle ist festzuhalten, dass dieser Vorgang alleine A._____ und nicht B._____ vorgeworfen wird. 4.10. Fazit 6.1.14. Übersicht Zusammenfassend lassen sich folgende Sachverhalte erstellen: Vorgang 109/118/119/127: A._____ lieferte mit B._____ an T._____ am 5. oder 6. Mai 2013 ein halbes Kilogramm Heroingemisch bzw. 150 Gramm reines Heroin, wofür er zunächst mit Fr. 6'000.­ entschädigt werden sollte. Den Restbetrag von

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Fr. 9'500.­ erhielt er am 15. Mai 2013. Eine weitere Lieferung von 500 Gramm Heroingemisch bzw. 150 Gramm reinem Heroin veranlasste er auf den 23. Mai 2013. Bei der tags zuvor getätigten Bestellung erhielt er Fr. 6'000.­ als Anzahlung. Weitere Fr. 8'000.­ erhielt er am 9. Juni 2013. Vorgang 130: S._____ bestellte am 19. Juni 2013 über T._____ bei A._____ 1.5 Kilogramm Heroingemisch bzw. 600 Gramm reines Heroin. Hierfür erhielt A._____ sogleich Fr. 8'000.­. Hernach überbrachte ihm Q._____ bis zum 19. Juli 2013 weitere Geldbeträge über insgesamt Fr. 45'000.­, teilweise auch für die frühere Lieferung vom 22. Mai 2013. Vorgang 137: Am 22. Juli 2013 bestellte Q._____ bei A._____ ein Kilogramm Heroin und Streckmittel im Autocenter N._____. Am 23. Juli 2013 nahm er um ca. 16.28 Uhr 1 kg Heroingemisch bzw. 300 Gramm reines Heroin und Streckmittel von A._____ entgegen und bezahlte am gleichen Abend B._____ mit Fr. 9'000.­ als Teilzahlung für die bezogene Ware. Nicht erstellen lässt sich, dass er auch Fr. 14'000.­ an A._____ bezahlte. Vorgang 139: Q._____ traf sich mit B._____ und A._____ am 21. August 2017 im Autocenter N._____, wo er, wie tags zuvor mit B._____ abgesprochen, 500 Gramm Heroingemisch bzw. 150 Gramm reines Heroin von A._____ oder B._____ entgegennahm. Vorgang 146: A._____ liess Q._____ vor dem 3. September 2013 800 Gramm Heroingemisch bzw. 240 Gramm reines Heroin und Streckmittel zukommen. Vorgang 162: Q._____ bestellte am 6. Dezember 2013 bei F._____ ein halbes Kilogramm Heroin, was dieser umgehend an A._____ weiterleitete. Kurz darauf trafen sich A._____ und F._____ am Flughafen und um 18.40 Uhr erneut bei der BC._____-strasse. F._____ erhielt 500 Gramm Heroingemisch bzw. 150 Gramm reines Heroin und ein Kilogramm Streckmittel, wofür er zunächst Fr. 7'000.­ bezahlte. Am nächsten Morgen holte Q._____ das Heroin und das Streckmittel am vereinbarten Ort ab, wofür er einen Anteil von Fr. 7'000.­ bezahlte. Dass Q._____

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am 19. Dezember 2013 weitere Fr. 7'000.­ schuldete, wie die Anklageschrift weiter geltend macht, lässt sich demgegenüber nicht erstellen. Vorgang 166: Q._____ bestellte am 11. Dezember 2013 ein halbes Kilogramm Heroingemisch bzw. 150 Gramm reines Heroin bei A._____ über F._____. Am 13. Dezember 2013 wurde die Ware um kurz vor 23.00 Uhr übergeben. Die Bezahlung von EUR 12'000 überbrachte Q._____ in der Folge an BI._____ in V._____, dem der Betrag zu Gunsten von A._____ anvertraut war.

6.1.15. Rolle von A._____ A._____ verkaufte im Zeitraum vom 3. Mai bis 15. Dezember 2013 insgesamt 5.8 kg Heroingemisch bzw. 1.89 kg reines Heroin, wofür er insgesamt Fr. 90'500.­ sowie EUR 12'000.­ erhielt. Er war für T._____ und Q._____ die Hauptperson, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm sämtliches Bezahlungen direkt zuflossen. Dabei ist von einem einzigen Vorsatz zum Handel mit Heroin in diesem Zeitraum auszugehen. 6.1.16. Rolle von B._____ B._____ wird eine Teilnahme an den Vorgängen 162 und 166 nicht vorgeworfen. In Bezug auf ihn ist von den übrigen Vorgängen auszugehen, was einer Menge von 4.8 kg Heroingemisch bzw. 1.59 kg reinem Heroin entspricht. Sodann sind Geldübergaben in der Höhe von Fr. 83'500.­ erstellt. Die Vorinstanz nahm jedoch an, er sei lediglich Gehilfe gewesen, weil sich nicht erstellen lasse, dass sich B._____ in arbeitsteiliger Weise am Drogenhandel von A._____ beteiligt habe (Urk. 143 S. 226 f. S. 242). Dem ist zu widersprechen: Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft setzt unter anderem einen ge-

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meinsamen Tatenschluss voraus. Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (Urteil des Bundesgerichts 118 IV 227 E. 5 aa). Bei Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Gleichwohl ist eine Mittäterschaft möglich, wenn eine Person einer Organisation (Rauschgiftbande) angehört und regelmässig ihr zugedachte Aufgaben übernimmt (vgl. BGE 118 IV 397 E. 2c). Gestützt auf die Telefonprotokolle ist davon auszugehen, dass B._____ der Stellvertreter von A._____ war und dies auch sein wollte. Er stellte das Autocenter N._____ als Hauptknotenpunkt für den Drogenhandel zur Verfügung und nahm in Abwesenheit von A._____ Bestellungen und Drogengelder entgegen. Somit kam ihm im Drogenhandel eine wesentliche Stellung zu, ohne welche der Drogenhandel von A._____ nicht ­ und erst recht nicht in seiner Abwesenheit ­ funktioniert hätte. Die Unterstützung von B._____ beschränkte sich dabei nicht nur auf die passive Überlassung von Infrastruktur und Entgegennahme von Lieferungen, er unterstützte auch aktiv durch die Entgegennahme von Bestellungen und das Chauffieren bzw. Ausliefern von Heroin. Dabei ist weder erkennbar noch wurde geltend gemacht, dass er hierfür eine Erlaubnis oder Instruktionen von A._____ hätte einholen müssen, zumal keiner der beiden geltend machte, dass B._____ blosser Handlanger gewesen sei. Seine wichtige Stellung wird auch dadurch deutlich, dass sich S._____ oft und explizit nach ihm erkundigte, auch wenn T._____ ihm von seinem Treffen mit dem "Glatzkopf" bzw. A._____ berichtete. Und als B._____ einmal nicht zu kontaktieren war, liess er ausrichten, B._____ solle mit ihm Kontakt aufnehmen, es gehe um den Preis (vgl. Gespräch vom 19. Juni 2013, 20.28 Uhr, Urk. 2/23 Anhang). Mit anderen Worten hatte B._____ einen wichtigen Kontakt zu S._____ und war offenbar auch in der Lage mit ihm Preisverhandlungen zu führen. Hierfür musste er über die Preise von A._____ und die Verfügbarkeit des Heroins Bescheid wissen. Aber auch T._____ teilte er beispielsweise beim ersten Treffen mit, dass keine Mengen unter einem halben Kilogramm geliefert würden und nahm sogleich die erste Bestellung entgegen. Ferner wurde er von T._____ und von Q._____ mit A._____ gleichgesetzt bzw. als dessen Stellvertreter behandelt. Er war daher über die Geschäfte von A._____

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umfassend im Bilde. Demgegenüber gaben sich die anderen Akteure stets Mühe, ihre Befehlsempfänger T._____ und Q._____ möglichst nur mit den nötigsten Informationen zu versorgen und gaben Anweisungen, untereinander keine Informationen austauschen. Damit weisen sämtliche Umstände auf eine weitgehende Involvierung als Stellvertreter von A._____, eine erhebliche Selbständigkeit und damit eine hohe hierarchische Stellung hin. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 143 S. 227, S. 250) ist daher davon auszugehen, dass er bewusst und gewollt am gesamten Drogenhandel von A._____ als dessen Stellvertreter teilnahm und ihm damit eine sehr wesentliche Rolle zukam, die weit über eine Gehilfenschaft hinausgeht. Dies wird entgegen der Ansicht der Vorinstanz mit der Anklage hinreichend zum Ausdruck gebracht, wenn sie von einem arbeitsteiligen Vorgehen mit A._____ spricht. B._____ ist daher entgegen der Vorinstanz als Mittäter von A._____ zu erachten. Die Abwicklung der Geschäfte in Abwesenheit von A._____ wären ohne Beteiligung von B._____ nicht möglich gewesen. Die Entgegennahme von Bestellungen und das Einkassieren von Drogengeldern sowie die Anweisungen zu Treffen stellen derart wichtige Elemente des Drogenhandels dar, dass damit das strafbare Verhalten von allen Beteiligten steht oder fällt. Wie bei A._____ ist auch bei ihm von einem einheitlichen Vorsatz auszugehen, der sich über sämtliche ihm vorgeworfenen Geschäfte erstreckt. 5.

Anklageziffer 1 (A._____)

Die Vorinstanz gab auch hier die massgeblichen Aussagen aller befragten Personen korrekt wieder und würdigte diese zutreffend. Unter Einbezug der sachlichen Beweismittel zeigte sie sodann die für die Täterschaft sprechenden Indizien auf und kam zur Überzeugung, alle diese Fakten und Indizien liessen keinen rechtsgenüglichen Schluss zu, wonach A._____ am Heroindeal in der in der Anklage beschriebenen Form beteiligt gewesen sei (Urk. 143 S. 17 ff., S. 48). Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Zu den wesentlichen Indizien ergibt sich zusammenfassend was folgt:

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Am 11. März 2010 wurden in einem weissen VW Transporter ... [Klasse] bei M._____ rund 86 kg Heroin sowie 66 kg Streckmittel sichergestellt. Auf zwei sichergestellten Taschen mit Streckmittel wurden DNA-Spuren von A._____ gefunden. Dies bildet grundsätzlich ein Indiz dafür, dass er mit diesem Heroingeschäft zu tun hatte. Dem Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, M._____ habe die Version von A._____ vor Vorinstanz bestätigt, wonach dieser die Taschen bereits vor deren Befüllung mit Heroin berührt haben könnte, ist zu widersprechen. So bestätigte M._____ eben gerade nicht, dass die Taschen umgepackt wurden. Er erklärte, die Drogen hätten sich schon von Beginn weg in den Taschen befunden (Prot. I S. 36). Die Reisetaschen, mit denen er jeweils Tickets etc. transportiert habe, habe er jeweils nach Gebrauch entsorgt. "Ich habe sie einfach in den Abfall geworfen, weil es so alte Taschen waren." (Prot. I S. 39). M._____ erklärte zwar sogleich, es sei möglich, dass jemand diese Taschen wieder genommen habe. Dabei handelt es sich jedoch um eine Vermutung, wofür keine Anhaltspunkte bestehen. Schliesslich erklärte M._____, es könne nicht sein, dass von dem beschlagnahmten Heroin auch in seinen Taschen vom Reisebüro im Auto gelagert worden seien (Prot. I S. 40). Mit anderen Worten widersprach er der Behauptung von A._____, wonach dieser die Taschen mit Tickets berührt habe, bevor darin Heroin aufbewahrt wurde. Jene Taschen wurden entsorgt bzw. die Taschen wurde nicht umgepackt. Diese Aussagen belasten A._____ und wirken glaubhaft. Auch wenn M._____ im Verfahren widersprüchlich aussagte und seine Darstellungen stets änderte, ändert es nichts daran, dass in diesem Punkt keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage bestehen, zumal er mit A._____ befreundet ist und für diesen offensichtlich log, als er aussagte, A._____ habe nichts mit Heroin zu tun. Das umfangreiche Wissen von A._____ über Heroin ist aktenkundig und stammt offensichtlich aus persönlichen Erfahrungen damit. Die Herkunft des genannten VW Transporters konnte zurückverfolgt werden. Das Fahrzeug war zuvor am 30. Mai 2008 von der Occasions-Center BM._____ GmbH in BN._____ [Ort] verkauft worden, wobei sich der Verkäufer das Händlerschild ZH ... (recte: ZH ...) der Käufer notierte, weil sich diese nicht ausgewiesen

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hatten (vgl. DG110061 Urk. 1/2 Anhang). Diese Nummer wurde der Auto-Center N._____ GmbH zugeordnet, welche im damaligen Zeitpunkt von A._____ beherrscht wurde. In einem von der Auto-Center N._____ GmbH gemieteten Raum wurden Spuren von Heroin gefunden wurden, was weiter auf einen Konnex zwischen A._____ und dem sichergestellten Heroin spricht. Und schliesslich konnte am 11. Dezember 2013 in der Garagenwerkstatt von H._____ in BO._____ [Ort] ein Gespräch zwischen H._____, BP._____ und einem unbekannten Dritten abgehört werden (Urk. 4/8 Anhang, zitiert im vorinstanzlichen Urteil Urk. 143 S. 32 f.). Daraus geht hervor, dass H._____ den A._____ unter dem Spitznamen "A''._____" oder A'._____ kennt. H._____ führte aus, "A'._____" sei V._____, er heisse A._____, A'''._____ oder A'._____. Dieser stamme aus AK._____, habe ein 4-Millionen-Haus in Zürich und habe 2009 oder 2008 "mit M._____ von BQ._____" gearbeitet. Er gehe immer nach V._____ und handle mit Fenstern. Er habe die Garage wegen Schulden schliessen müssen. Er habe viele Schulden und sei noch nie im Gefängnis gewesen, obwohl er von der Polizei überwacht worden sei. All diese Angaben treffen auf A._____ zu. So stammt dieser aus BR._____, einem Vorort von AK._____, handelte mit Fenstern (Urk. 2/5 S. 10) und wurde polizeilich überwacht. Auch besteht kein Zweifel, dass A._____ gemäss diesen Aussagen mit "M._____ von BQ._____" bzw. M._____ wegen der Menge von 107 kg Heroin zu tun hatte. Letzterer wurde letztinstanzlich deswegen mit einer Freiheitsstrafe von10 Jahren bestraft. Der einzig erkennbare Irrtum in diesem Gespräch ist, dass H._____ davon ausging, das Heroingeschäft sei 2008 oder 2009 erfolgt. Wenn die Vorinstanz aus dem Satz "Und das Zeug ist alles von ihm, er hat das immer so gemacht" schloss, dass im Kontext A._____ gemeint sei, welchem das sichergestellte Heroin gehört habe, so ist dem vollumfänglich beizupflichten. Aus dem Gespräch ergibt sich, dass alle hohen Respekt vor A._____ hatten, führte doch der unbekannte Dritte aus: "Sie sind sehr gut, aber man sollte von denen aufpassen." Damit war die Gruppierung um A._____ gemeint.

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Mit den am 11. März 2010 beschlagnahmten 86 kg Heroingemisch und dem damit einhergehenden finanziellen Verlust für dessen Besitzer korreliert auch der Umstand, dass A._____ im Jahre 2011 ein sehr unvorteilhaftes Darlehen über Fr. 700'000.­ mit einem Zins von 10% bei der BS._____ AG aufnahm. Obwohl A._____ unzweifelhaft mit dem sichergestellten Streckmittel zu tun hatte, bleibt jedoch sein konkreter Tatbeitrag im Dunkeln. Allein aus dem Kontext, dass ihm eine Heroineinfuhr und Heroinverkäufe nachgewiesen werden können, ist noch nicht zu schliessen, dass er die Einfuhr dieses Heroins veranlasst hatte, wie ihm dies in Anklageziffer 1 im ersten Absatz vorgeworfen wird. Weiter lässt sich aus diesen Beweismitteln auch nicht erschliessen, dass dieses Heroin ­ und nicht anderes ­ im Nebenraum gestreckt wurde oder dass A._____ gar an diesem Strecken und Abpacken persönlich beteiligt war, wie ihm die Anklageschrift im zweiten Absatz vorwirft. Und letztlich lässt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen, dass es sein Heroin war, welches sichergestellt wurde. Es liegt zwar nahe, dass er in der Vergangenheit mit dem Streckmittel in Kontakt kam, nachdem seine DNA-Spur auf der Tasche sichergestellt wurde. Mit der Vorinstanz (Urk. 143 S. 35) lässt sich allerdings der Aussage von H._____ nicht entnehmen, dass dieser hinreichend zuverlässig über die Eigentumsverhältnisse Kenntnis hatte bzw. sein Wissen nicht vom Hörensagen stammte. H._____ erklärte hierzu, nichts sagen zu wollen (Urk. 4/5 S. 6) und seine Einvernahme ist wie dargelegt nicht verwertbar. Unter diesen Umständen ist es möglich, dass A._____ einzig das Streckmittel zu einer anderen Lieferung beisteuerte, was nicht Gegenstand der Anklage ist. Aufgrund der nicht zu unterdrückenden Zweifel kann nicht erstellt werden, dass die 86.5 kg Heroin, welche im VW Transporter beschlagnahmt wurden, A._____ als Besitzer zuzuordnen sind. Somit kann ihm auch nicht nachgewiesen werden, dass er zuvor 20.5 kg von einer früheren Einfuhr von 107 kg Heroin verkauft hatte. Unter diesen Umständen ist er auch im letzten Punkt der Anklageziffer 1 gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.

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6. 6.1.

Anklageziffer 4 (A._____) Überblick

Die Vorinstanz gab auch hier die massgeblichen Telefonprotokolle korrekt wieder. Sie kam zum Schluss, die Sachverhalte liessen sich erstellen, zumal mit "AS._____" jeweils A._____ gemeint gewesen sei (vgl. Urk. 143 S. 157 ff). Dem ist zu widersprechen. Wie oben bereits erwähnt wurde der Begriff "AS._____" in unterschiedlichem Kontext benutzt, weshalb nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass jeweils A._____ damit gemeint war. Zudem lässt sich aus den verschlüsselten Nachrichten nicht ohne Zweifel erstellen, dass das Geld aus dem Handel von A._____ und nicht einer dritten Person stammt. Entsprechend sind die angeklagten Sachverhalte jeweils wie folgt zu würdigen: 6.2.

Anklageziffer 4.1.

Am 29. Oktober 2013 unterhält sich F._____ mit seinem Neffen BI._____ um 13.39 Uhr und fragt, ob die Vermächtnisse gekommen seien. Sie hätten 1000 Franken genommen, das sie den AS._____s dazugegeben hätten. Sie hätten 20'000 gemacht, 1000 seien dort (Urk. 2/27 Anhang). Offenkundig sprachen die beiden darüber, dass ein "Vermächtnis", gemeint Gelder, in V._____ angekommen sei. Aufgrund der genannten Währung ist davon auszugehen, dass es sich um Fr. 20'000.­ handelte. Wie bereits dargelegt, ist jedoch nicht erstellt, dass mit "AS._____" stets A._____ gemeint war. Offenkundig wechselte der Ausdruck je nach Kontext die gemeinte Person. Somit ist nicht erstellt, dass A._____ Fr. 20'000.­ nach V._____ transferieren liess. A._____ ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen. 6.3.

Anklageziffer 4.2. Im Gespräch vom 6. November 2013, 09.35 Uhr, schickt F._____ A._____ ein SMS mit dem Inhalt: "12 Uhr 20 bei mir um 13 Uhr fliegen." Um 12.43 Uhr, fragt F._____ den A._____, ob alles in Ordnung sei. A._____ bejaht dies und erklärt, er sei im Bus.

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Um 16.20 Uhr fragt F._____ bei einem Dritten (BH._____), ob dieser eine Reservierung für A._____ für morgen "aus W._____" gemacht habe, was BH._____ bestätigt. Um 17.51 Uhr teilt BI._____ F._____ mit, 5000, habe "er" AS._____ nicht geben können. Ob sie 5000 beiseite lassen und es ihm morgen geben sollen. F._____ bejaht dies. Vielleicht komme er heute Abend. Am 7. November 2013, 19.44 Uhr, verabreden sich A._____ mit F._____ am Flughafen beim Schalter (Urk. 2/27 Anhang). Aus diesen Nachrichten erhellt, dass A._____ am 6. November 2013 nach W._____ flog. Offenkundig reiste er am nächsten Tag wieder ab, wobei er sich mit F._____ am Schalter traf. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass A._____ mit dem "AS._____" gemeint war, welchem "5'000.­" am Abend des 6. November 2013 oder am nächsten Tag gegeben werden sollten. Auch wenn das verklausulierte Gespräch darauf hindeutet, dass es sich bei dem Betrag um Fr. 5'000.­ aus Drogenhandelt handeln könnte, ist dies letztlich nicht rechtsgenüglich erwiesen. Der Betrag lässt sich keinem eindeutigen Geschäft in der Schweiz zuordnen und könnte auch aus anderen Quellen stammen. Zudem bleibt unklar, wann der Betrag in die Schweiz transferiert wurde und ob es sich überhaupt um Schweizer Franken handelte. Und schliesslich scheint es nicht recht nachvollziehbar, weshalb A._____ nach W._____ fliegen sollte, um dort Bargeld entgegenzunehmen, und dann wieder zurück in die Schweiz zu fliegen. Gegebenenfalls wäre eine Bargeldübergabe in der Schweiz auf der Hand gelegen. Unter diesen Umständen lässt sich dieser Sacherhalt nicht erstellen. 6.4.

Anklageziffer 4.3. Am 11. November 2013, 17.28 Uhr, teilt BI._____ F._____ mit, die Vermächtnisse seien gekommen. In einem Couvert seien 8000 Franken gewesen. In einem anderen 6000 Franken, 750 Euro. In letzterem Couvert habe es eine Notiz. Es stehe nicht drin, wer sie bekommen solle. F._____ antwortet, er werde es ihm sagen. 8 und 6 machten 14. 13 seien AS._____. Die

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Euros werde er B._____ bringen, damit sie die Schuld verkleinern (Urk. 2/27 Anhang). Dem Gespräch ist zu entnehmen, dass BI._____ zwei Couverts mit insgesamt Fr. 14'000.­ und EUR 750.­ erhielt. Davon waren Fr. 13'000.­ für "AS._____" vorgesehen. Es bleibt hier jedoch unklar, wer mit "AS._____" gemeint ist, zumal auch nicht näher geklärt ist, ob das Geld aus Drogenhandel stammt, selbst wenn dies gut möglich wäre. Letztlich bleibt auch dieser Sachverhalt zu unklar, um ihn zu erstellen. 6.5.

Anklageziffer 4.4. Am 30. November 2013 teilt BI._____ F._____ mit, gestern Abend seien 300 Franken und 6000 und "weiss nicht wie viel Euro" für BT._____ (Reisebüro BT._____) [gekommen]. Ob 3000 für sie seien oder ob es jemand abholen soll. Es sei gestern mit dem Flug gewesen, am Abend. Es stehe nichts geschrieben. F._____ antwortet, BI._____ solle sie vorläufig behalten. Er (F._____) habe gestern viel geschickt. BI._____ antwortet, gestern seien 6000 gekommen, 6600 Franken und 850 Euro für BT._____. 3000 Franken "X-Person" und 350 Franken BU._____, BV._____, BW._____. F._____ antwortet, BU._____. Dem BU._____ müsse er es geben und BU._____ müsse sie jemand anderem geben. BI._____ Antwortet. Ok, aber diese 3000 sage er, damit sie es für AS._____ machen und es ihm geben. F._____ antwortet, ja, ja, dann seien es mit Sicherheit für AS._____. BI._____ rechnet: 17790 werden es mit diesen 3000. Das heisse 210 Franken weniger, weil er 18000. Sie würden noch 210 Franken dazu geben, damit sie es AS._____ geben.

Dem Gespräch lässt sich entnehmen, dass am 29. November 2013 BI._____ Fr. 6'600.­ und EUR 850.­ zugestellt wurden. Davon waren Fr. 3'000.­ für "AS._____" vorgesehen. Es ist gut möglich, dass damit A._____ gemeint war. Letztlich ist dies jedoch nicht ohne Zweifel erstellt, zumal mit "AS._____" auch andere Personen gemeint waren. Zudem bleibt auch hier nicht restlos klar, aus

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welcher Quelle die Geldbeträge stammen, so dass sich auch hier der Sacherhalt der Anklage nicht erstellen lässt. 6.6.

Anklageziffer 4.5. Am 3. Dezember 2013 erkundigt sich F._____ bei BI._____, ob sie "die Schokoladen" bekommen hätten. BI._____ antwortet, sie hätten sie bekommen, BU._____ habe sie im Bus. 11000 Franken. F._____ antwortet, 10000 seien für AS._____. 1000 sollen zuerst, 840 minus 380. BI._____ antwortet 460. F._____ fährt fort, 460 Franken solle er CA._____ geben.

Auch diesem Gespräch lässt sich entnehmen, dass BI._____ Fr. 11'000.­ zukamen, wovon er Fr. 10'000.­ an "AS._____" weiterleiten solle. Auch hier scheint es möglich, dass A._____ damit gemeint war. Letztlich bleibt dies unklar, zumal auch hier kein Anknüpfungspunkt ersichtlich ist, um das Geld mit dessen Drogenhandel in Verbindung zu bringen. Somit lässt sich auch dieser Sachverhalt nicht erstellen. 6.7.

Anklageziffer 4.6. Im Gespräch vom 4. Dezember 2013, 18.00 Uhr, teilt BI._____ F._____ ein weiteres Mal mit, die "Vermächtnisse" seien gekommen. "CB._____ 1600 Franken." Es seien gekommen CC._____ 4000 Euro, 3200 Franken. Sie hätten die 2500 Euro da drinnen rein getan. Und 7'000.­ Franken X-Person. F._____ meint später, die 7 seien "AS._____". BI._____ fragt zurück, das heisse, es seien 17 geworden für AS._____? F._____ bejaht dies.

Auch hier bleibt unklar, ob mit "AS._____" A._____ gemeint war. Zwar ist denkbar, dass die Beträge aus dessen Drogenhandel stammen. Mangels weiterer Hinweise ist jedoch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit auszuschliessen, dass sie aus anderen Quellen stammen, zumal wie bereits mehrfach erwähnt mit AS._____ auch andere Personen gemeint waren. Der Sachverhalt lässt sich auch hier nicht erstellen.

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6.8.

Anklageziffer 4.7. Am 6. Dezember 2013, 12.56 Uhr, teilt BI._____ F._____ mit, dem Freund von CD._____ hätten sie 200 Franken gegeben. Vom AS._____ hätten sie gegeben. Faktisch mit den Reservierungen müsse er noch 2000 schicken. Er (F._____) werde heute Abend von den Passagieren sammeln. Damit sie alles für AS._____ hätten, um ihm alles zu geben. Er sei nicht gekommen, um es zu holen. Er (BI._____) habe es von dem Tag aufgeschrieben. Bar hätten sie nicht gegeben, weil sei ihm 1000 gegeben hätten. 1000 Franken. Es seien 11000 gewesen. 10000 für AS._____.

Abermals bleibt unklar, ob mit "AS._____" A._____ gemeint war. Auch hier lässt sich die Quelle des Geldes nicht mit rechtsgenügender Sicherheit bestimmen. Letztlich lässt sich auch dieser Sachverhalt nicht erstellen. 6.9.

Anklageziffer 4.8. Am 15. Dezember 2013 erkundigt sich F._____ um 16.34 Uhr bei BI._____, ob sie die anvertraute Sache erhalten hätten. BI._____ bestätigt, sie hätten die anvertraute Sache erhalten. Der Mann Q._____ habe die 12'000 Euro gebracht.

Dieses Gespräch steht offenkundig im Zusammenhang mit dem erstellten Vorgang 166. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Bei den EUR 12'000.­ handelt es sich um die Bezahlung der Lieferung vom 13. Dezember 2013 von einem halben Kilogramm Heroingemisch, welches Q._____ bestellt hatte. Dies bedeutet jedoch, dass nicht etwa Geld aus dem Drogenerlös von A._____ nach V._____ gebracht wurde, sondern dass Q._____ die Ware erst in V._____ bezahlte. Es liegt keine Geldwäschereihandlung vor. Entgegen der Bezeichnung von BI._____ war das zum Kauf bestimmte Geld dem Verkäufer noch nicht anvertraut worden, ist doch auszuschliessen, dass Q._____ A._____ den Kaufpreis bezahlte und dieser ihm das Geld zum Transport nach V._____ zurück gab. Unter diesen Umständen lässt sich auch dieser Sachverhalt nicht erstellen.

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6.10. Fazit Zusammenfassend lassen sich die Sachverhalte der Anklageziffern 4.1-4.8 nicht erstellen, weshalb in diesen Punkten ein Freispruch zu erfolgen hat. 7.

Zusatzanklage Ziffer 4 (B._____)

Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt und würdigte ihn zutreffend als Unterlassung der Buchführung. Auf ihre in allen Teilen zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 143 S. 251 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: Es ist unbestritten und erstellt, dass über die Auto-Center N._____ GmbH am 20. August 2014 der Konkurs eröffnet wurde. B._____ war seit Jahren ihr Geschäftsführer und damit zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder Bilanz verpflichtet. B._____ machte in der Konkurseinvernahme vom 27. August 2014 geltend, die Buchhaltung habe CE._____, CF._____ AG, geführt. Die Buchhaltung sei bis 31. Dezember 2013 nachgeführt. Betriebsrechnung und Bilanz seien letztmals für das Geschäftsjahr 2010 erstellt worden. Eine Kopie werde der Konkursverwaltung von B._____ bis am 5. September 2014 nachgereicht (Urk 3/13 S. 10). Während er in der Untersuchung dazu schwieg, erklärte er vor Vorinstanz, die Buchhaltung sowie sämtliche Unterlagen befänden sich bei der CF._____ AG. Er habe in Bezug auf alle Einnahmen und Ausgaben alle Belege gesammelt und bis Ende 2013 in einem Ordner abgelegt. Er sei von der CF._____ AG auf die Pflicht zur Buchführung aufmerksam gemacht worden. Auf die Frage, ob in den Jahren 2012 und 2013 eine Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt worden sei, antwortete B._____, das wisse er nicht mehr. "Sie sollten da sein." (Prot. I S. 168 f.). Die Verteidigung von B._____ brachte weiter vor, formell habe die Übertragung zwar schon Ende Oktober 2012 stattgefunden, jedoch seien die gelebten Verhältnisse massgebend. B._____ sei lediglich drei Monate alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen. Dass nach nur drei Monaten Geschäftsführung die Buchhaltung

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nicht wirklich im Vordergrund gestanden habe, scheine nachvollziehbar (Urk. 110 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass B._____ seit 26. Oktober 2012 der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft war. Als einziges Organ oblag es daher ihm, die Bücher zu erstellen. Daran ändert nichts, wenn er das Führen der Buchhaltung als "nicht wirklich im Vordergrund" erachtete. Auch mit der Beauftragung einer externen Gesellschaft entledigte er sich seiner Buchführungspflicht nicht, zumal diese Aufgabe des Geschäftsführers grundsätzlich unübertragbar ist. Angesichts seiner Schilderungen erscheint es ohnehin unglaubhaft, dass er eine weitere Gesellschaft mit der Erstellung der Abschlüsse beauftragte, machte er doch hierzu keine näheren Angaben. Insbesondere wurden weder im Konkurs, in der Untersuchung, vor Vorinstanz oder in der Berufungsverhandlung Geschäftsabschlüsse der Auto-Center N._____ GmbH eingereicht oder deren Einholung bei der CF._____ AG beantragt. Es ist folglich davon auszugehen, dass solche nicht existieren. B._____ wusste eingestandenermassen von seiner Pflicht. Es musste ihm daher auch bewusst sein, dass kein Jahresabschluss vorlag, zumal er sich bewusst war, dass seit 2010 keine Abschlüsse mehr vorlagen. Gleichwohl kümmerte er sich nicht darum. Er nahm dadurch in Kauf, dass bei einem Konkurs die Vermögenslage aufgrund der fehlenden Buchführung und Abschüsse verunmöglicht wird. Mit der Vorinstanz ist daher von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen (vgl. Urk. 143 S. 267). Der Anklagesachverhalt ist daher erstellt, wobei zu betonen ist, dass B._____ darin nicht vorgeworfen wird, dass durch diese Pflichtverletzung ein Gläubiger zu Schaden kam.

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IV. Rechtliche Würdigung

1. 1.1.

A._____ Unbestrittene rechtliche Würdigung

Die Vorinstanz würdigte das Verhalten von A._____ mit ausführlicher Begründung als mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO verwiesen werden (Urk. 143 S. 227), zumal sie weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt wird. 1.2.

Berufungsanträge

Die Staatsanwaltschaft verlangt mit der Berufung zusätzlich einen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG (Besitz) und fordert die Anwendung des qualifizierenden Tatbestands von Art. 19 Abs. 2 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
. BetmG (gewerbsmässiges Handeln). 1.3.

Besitz

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen (Urk. 143 S. 236 f.), das Aufbewahren gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG werde in der gleichen Litera wie "Erwerben" sanktioniert und sei eher als eine Tatvariante des Drogenkäufers oder konsumenten zu sehen. Diese Auffassung entspreche gewissermassen der Logik von Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG, welcher den Umgang mit Betäubungsmitteln quasi vom Feld bzw. Labor bis zum Verbraucher ­ in dieser Reihenfolge ­ von lit. a bis lit. d sanktioniere. Lagern nach lit. b sei folglich wie die Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung, etc. in der "Drogenlogistik" anzusiedeln und diene damit im Sinne einer eigentlichen Lagerhaltung der Erhaltung einer (jederzeitigen) Lieferbereitschaft als Vorstufe der Veräusserung gemäss lit. c. Lagern komme damit eine andere Bedeu-

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tung als Aufbewahren zu, welches sich im blossen Verwahren der Drogen für sich selber oder für einen anderen erschöpfe und eher dem Schutz der Drogen vor Auffindung, Diebstahl und Zerfall dienen dürfte. Weil vorliegend A._____ das importierte Heroin in seiner Garage gelagert habe, sei das Lagern i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG betroffen und keine Aufbewahrung im Sinne von lit. d der Bestimmung erfüllt. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Das Lagern i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG unterscheidet sich vom Aufbewahren i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG nach dem logischen Zusammenhang der Strafnorm. In Litera a wird die Herstellung erfasst, was mit der grössten Menge und dem höchsten Reinheitsgrad von Betäubungsmitteln einhergeht. Damit ist damit eine sehr hohe hierarchische Stufe des Betäubungsmittelhandels erfasst. Die nächste Stufe wird in Litera b mit dem Import und den Grosshändlern erfasst. Naturgemäss betrifft dies immer noch grössere Mengen mit einem meist überdurchschnittlich hohen Reinheitsgrad. Die damit zusammenhängenden Lager sind zu gross, um von einer einzelnen Person konsumiert zu werden, weshalb die Betäubungsmittel entweder an weitere Zwischenhändler verteilt oder selbst an zahlreiche Abnehmer in Verkehr gebracht werden (lit. c). Über diese Feinverteilung erlangt der Konsument die Betäubungsmittel, der auf der untersten Stufe im Betäubungsmittelhandel ist und mit Litera d der genannten Bestimmung erfasst wird. Dabei bildet der Besitz nach lit. d den Auffangtatbestand zu anderen Produktions-, Erwerbs- und Weitergabehandlungen (vgl. Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, BetmG-Komm, N 164 zu Art. 19). Unter den gegebenen Umständen ist es daher korrekt, dass die Vorinstanz das Stapeln des Heroins durch A._____ in seiner eigenen Garage als Lagerung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b
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BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG würdigte. Für eine zusätzliche Strafbarkeit als Aufbewahren nach lit. d bleibt kein Raum, ist er doch ohne Weiteres als Grosshändler einzustufen, der im Mehrkilobereich eigens importiertes Heroin handelte und entsprechend aus seinem grossen Lager weitere Heroinhändler belieferte.

- 120 -

1.4.

Gewerbsmässigkeit

Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c
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BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, weil bereits die Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a
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BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG gegeben sei, sei nicht mehr zu prüfen, ob auch Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c
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BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG vorliege. Der dafür massgebliche hohe Umsatz und hohe Gewinn könne indessen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (143 S. 232). Die Staatsanwaltschaft wendet zusammengefasst ein, die Erfüllung des qualifizierenden Tatbestands i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a
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BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG lasse eine Schuldigsprechung wegen Gewerbsmässigkeit im Sinne von lit. c des Tatbestands nicht obsolet werden. Diese Auffassung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Ziel der Qualifikationstatbestände von Art. 19 Abs. 2
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BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG ist es, die nichtabhängigen Händler/Händlerringe des Drogen-Schwarzmarkts verschärft zu treffen, welche ohne Rücksicht auf die Gesundheitsgefährdung ihrer Klientel ihren Profit machen (Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, a.a.O., N 171 zu Art. 19). Während bei Abs. 2 lit. a die Gefährdung vieler Menschen im Vordergrund steht, ist bei lit. c. der persönliche Profit des Betäubungsmittelhändlers massgeblich. Erfüllt ein Täter gleichzeitig mehrere qualifizierende Tatbestände, spielt dies insbesondere für die Strafzumessung durchaus eine Rolle. Namentlich hat das Gericht das Ausmass eines qualifizierenden Tatumstandes zu berücksichtigen. Mit anderen Worten es sich für die Strafzumessung erschwerend aus, wenn ein Täter nicht nur viele Personen einer Gesundheitsgefährdung aussetzt, sondern dabei zusätzlich einen grossen Umsatz erzielt. Als solcher hat ein Bruttoumsatz ab Fr. 100'000.­ zu gelten (vgl. BGE 129 IV 192). Vorliegend erhielt A._____ von "P._____" für das übernommene Heroin Fr. 300'000.­, womit bereits an dieser Stelle der notwendige Bruttoumsatz um ein mehrfaches überschritten wurde. Weitere Fr. 90'500.­ sowie EUR 12'000.­ erhielt

- 121 -

er im Rahmen des Sachverhalts von Anklageziffer 3 über einen längeren Zeitraum bzw. mit mehreren Verkäufen, so dass ohne Weiteres von einer generellen Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Heroinverkäufen auszugehen ist. Unter diesen Umständen ist er zusätzlich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG in diesen Teilpunkten schuldig zu sprechen. 1.5.

Fazit

A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und lit. c BetmG. 2. 2.1.

B._____ Vorgänge 109-146

Erneut ist festzuhalten, dass die hiesige Kammer die Handlungen von B._____ als Mittäterschaft zu den Taten von A._____ erachtet. Im massgeblichen Zeitraum fungierte sein Autocenter als Zentrale für den Drogenhandel, wo ihm zeitweise persönlich Bestellungen aufgegeben und Zahlungen übergeben wurden. Es ist daher von einem einzigen Vorsatz auszugehen, weshalb B._____ der (einfachen) qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG schuldig zu sprechen ist. Ein gewerbsmässiges Handeln wird ihm in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass den Beschuldigten weder in den Anklageschriften noch mit der Berufung ein bandenmässiges Handeln vorgeworfen wird. Eine Verurteilung deswegen hat daher vorliegend zu unterbleiben. 2.2.

Zusatzanklage Ziff. 4

Weiter wird B._____ die Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889219 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB vorgeworfen. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer, wenn über ihn der Konkurs eröffnet wird, als Schuldner die ihm gesetzlich obliegende Pflicht

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zur ordnungsmässigen Führung oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt hat, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist. Den Geschäftsführer einer GmbH trifft eine Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder Bilanz. Diese Pflicht ist grundsätzlich unübertragbar (vgl. Art. 810 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 810 - 1 Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.
1    Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.
2    Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1  die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2  die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
3  die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4  die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
5  die Erstellung des Geschäftsberichts;
6  die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7  die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
3    Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:
1  die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
2  Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
3  die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.
OR). Verfügt die für die ordnungsgemässe Buchführung verantwortliche Person nicht über die notwendigen Informationen, kann sie nicht einfach auf die Buchführung verzichten, sondern muss in letzter Konsequenz, um einer Strafe nach Art. 166 zu entgehen, das Mandat niederlegen (BSK StGB II-Hagenstein, N 5 zu Art. 166). Ist ein Experte oder sachkundiger Dritter nicht oder nur unter unverhältnismässigem Zeitaufwand in der Lage, die Vermögenslage zu ermitteln, muss der Vermögensstand als verschleiert gelten (BSK StGB II-Hagenstein, N 36 zu Art. 166 m.w.H.) Es ist erstellt, dass über die Auto-Center N._____ GmbH am 20. August 2014 der Konkurs eröffnet wurde. Der Beschuldigte war seit Jahren ihr Geschäftsführer und damit zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder Bilanz verpflichtet. Diese Pflicht verletzte er, denn es liegen weder eine Buchhaltung noch Geschäftsabschlüsse vor. Somit war im Konkurs auch der Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich. Daran ändert der Hinweis der Verteidigung nichts, wonach die Vermögenslage der Gesellschaft übersichtlich und B._____ klar gewesen sei. Der Straftatbestand dient nicht dem Schuldner zur Erhaltung des Überblicks seiner eigenen Vermögenslage, sondern dem Schutz der Gläubiger. Der Tatbestand ist als strafrechtliche Ergänzung des SchKG zu verstehen (vgl. BSK StGB II-Hagenstein, N 1 zu Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889219 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
m.w.H.). Zusammenfassend ist B._____ der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889219 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schuldig zu sprechen.

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V. Strafzumessung

1.

Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz verurteilte A._____ zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren (wovon 1'151 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind). B._____ wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe 13 Monaten bestraft, wovon 132 Tage durch Haft erstanden sind. 2.

Berufungsanträge

Die Staatsanwaltschaft opponiert gegen die Höhen der Freiheitsstrafen. Sie beantragt eine Bestrafung von A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und von B._____ mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, jeweils unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Verteidigung von A._____ beantragt eine "wesentliche" Reduktion der Strafe, ohne sich auf eine bestimmte Strafhöhe festzulegen. Demgegenüber beantragt die Verteidigung von B._____ einen vollumfänglichen Freispruch und stellt keinen Eventualantrag im Falle eines Schuldspruchs. 3.

Übergangsrecht

Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB), ausser wenn das neue Recht für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Die Bewertung erfolgt nach der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (OFK/StGB- Donatsch, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 2 N 10). Die Neuregelung betrifft Geldstrafen (maximal nur noch 180 Tagessätze statt 360, Art. 34 Abs. 1 und 2 nStGB) und Freiheitsstrafen (Herabsetzung der Mindestdau-

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er auf 3 Tage, Art. 40 Abs. 1 nStGB) im Bereich bis zu einem Jahr und hat ­ wie noch zu zeigen sein wird ­ keine Auswirkung auf den vorliegenden Fall. Daher bleibt vorliegend für die Strafzumessung das alte Recht anwendbar. 4.

Gesamtstrafe

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB, vgl. BGE 138 IV 113; BGE 129 IV 113 E. 1.1). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen). Für das methodische Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz kann auf die ausführliche Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 142 IV 265 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3. mit Hinweisen). Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben

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offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1. und E. 2.3.3.; BGE 132 IV 102 E. 8.3.; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1). Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe. Der Gesetzgeber hat sich in Anlehnung an die zu Art. 68 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
aStGB entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen von Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB bewusst gegen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Aufhebung des rechtskräftigen Ersturteils und für eine unabhängige Zusatzstrafe der noch nicht abgeurteilten Delikte entschieden. Die Zusatzstrafe ist die Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilten Taten zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht, sondern tritt zu dieser hinzu und ergänzt sie (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1. mit Hinweisen). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und

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die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen). Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, ist es nicht daran gehindert, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Es hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). 5.

Abstrakter Strafrahmen

Die Vorinstanz zwar zutreffend festgestellt, dass die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit der abstrakt höchsten Strafe bedroht ist, diese jedoch nicht benannt. Dies ist nachzuholen. Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich von mindestens einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. c). Demgegenüber sind die Geldwäscherei und die Unterlassung der Buchführung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB, Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889219 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung seiner Beweggründe, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe bilden zugleich Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe (BGE 116 IV 302). Mit Bezug auf die Strafzumessung bei Drogendelikten im Besonderen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei einem schweren Fall von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens

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grundsätzlich nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 347). Das Gericht hat aber das Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstandes zu berücksichtigen und darf insbesondere die erhebliche Drogenmenge bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend bewerten (BGE 118 IV 347 f.). 6. 6.1.

A._____ Einsatzstrafe: Anklageziffer 5

Beim objektiven Verschulden ist zunächst zu berücksichtigen, dass A._____ im Oktober 2014 im Besitz von insgesamt 19.725 kg Heroingemisch bzw. 9.382 kg reinem Heroin war. Hiervon hatte er sich 8.836 kg reines Heroin durch E._____ direkt aus V._____ liefern lassen und 4.127 kg reines Heroin an "P._____" veräussert. Damit überschritt er den massgeblichen Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls sehr deutlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3.1. mit Verweis auf BGE 109 IV 143 E. 3a S. 145). Weiter ist erstellt, dass er hierfür Fr. 335'000.­ als Kaufpreis erhielt. Innerhalb kürzester Zeit setzte er somit eine ganz erhebliche Menge Heroin in guter Qualität um, womit er eine sehr grosse Anzahl an Personen an der Gesundheit gefährdete. Es ist daran zu erinnern, dass es sich bei Heroin um die schlimmste Droge handelt, welche mit der Sucht grosses Leid verursacht. Dabei ging er als selbständiger Importeur und Verkäufer im Mehrkilobereich höchst professionell vor und liess eine grosse kriminelle Energie erkennen. Beispielsweise liess er keine Mobiltelefone während den Gesprächen zu und war auch gegenüber den verdeckten Ermittlern zunächst sehr misstrauisch, indem er "P._____" zunächst "lediglich" ein halbes Kilogramm Heroingemisch verkaufte und erst nach diesem und einem weiteren Probekauf ca. sieben Kilogramm übergab. Die dafür nötigen Preisverhandlungen führte er in eigener Kompetenz und er entschied auch selbständig, mehr Heroin aus V._____ einzuführen. Dieser direkte Zugang zum Heroin bzw. die Möglichkeit, die Lieferung grösserer Mengen unmittelbar aus dem Ausland zu veranlassen, weisen auf eine bedeutende Stellung von A._____ im

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Drogenhandel hin. Auch wenn über den Bezugspreis nichts bekannt ist, kann davon ausgegangen werden, dass der gesamte Erlös einzig ihm und keiner ihm übergeordneten Stufe zufloss. Sein Untergebener E._____ hatte dabei für ihn das Heroin in die Schweiz zu bringen, wobei dieser als Spediteur das Risiko des Auffliegens trug und im Verhältnis zum Wert der transportierten Menge mit einem geringen Betrag von Fr. 5'000.­ entschädigt wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er weitere Untergebene hatte. Demgegenüber exponierte er sich relativ stark nach aussen, indem er mit "P._____" in direkten Kontakt trat. Auch der Umstand, dass er das Heroin bei sich zuhause lagerte, barg ein hohes Risiko. Diese Umstände sprechen gegen eine hohe Hierarchiestufe, da an der Spitze einer Organisation stehende Personen gegen aussen typischerweise nicht in Erscheinung treten und exponierte Tätigkeiten an untergeordnete Personen delegieren. Zusammenfassend befand er sich in einem sehr hohen, jedoch nicht höchsten hierarchischen Rang im Betäubungsmittelhandel, welcher international tätigen Chefs zukommt. Das objektive Tatverschulden wiegt innerhalb der Qualifikationsmerkmale der grossen Menge und der Gewerbsmässigkeit schwer. Hierfür erscheint eine Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren angemessen, zu welchem Ergebnis auch die Vorinstanz kam (Urk. 143 S. 288). Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, es sei widerlegt, dass er vom Darlehensgeber genötigt worden sei. Er handelte offenkundig aus eigenem Antrieb, vorsätzlich und aus finanziellen bzw. gewinnsüchtigen Motiven. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter straferhöhend auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass keine finanzielle Notlage vorlag, wie gegenüber abgehörten Personen oder im Laufe des Verfahrens immer wieder behauptete. Zwar nahm er mehrere, teils unvorteilhafte Darlehen auf, doch verfügte er gleichzeitig über ein Anwesen im Wert von über Fr. 2.5 Mio., weshalb er es sich auch ohne Weiteres leisten konnte, mit "P._____" in teuren Restaurants zu essen. Im Übrigen sind auch

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seine Brüder finanziell gut situiert. Daran ändert der Umstand eines angeblichen Streits um das väterliche Erbe nichts. A._____ war selbst nicht süchtig. Folglich wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Zum Einfluss des Einsatzes von verdeckten Ermittlern auf die Strafzumessung ist festzuhalten, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung dieser Umstand bei der Bemessung der Strafe zugunsten des Beschuldigten angemessen zu berücksichtigen ist (BGE 118 IV 115 E. 2a mit Hinweisen). Ist das Drogengeschäft jedoch nicht durch aktives Handeln von verdeckten Ermittlern eingeleitet, sondern ausschliesslich von den Tätern initiiert worden, kann sich die auf eine Mitwirkung von verdeckten Ermittlern zurückzuführende Erleichterung der Tatausführung auf die Höhe der auszusprechenden Strafe nur begrenzt auswirken. Grundsätzlich ist dem Umstand, dass verdeckte Beamte bei der Begehung strafbarer Handlungen mitgewirkt und diese erleichtert haben, in jedem Fall Rechnung zu tragen, da das Verschulden selbst durch ein bloss passives Verhalten von verdeckten Ermittlern beeinflusst werden kann (BGE 116 IV 294 E. 2 b/aa und bb). Hat diese Erleichterung nicht zur Folge, dass ohne sie das strafbare Verhalten nicht oder nur in geringerem Ausmass ausgeübt worden wäre, sondern bewirkt sie lediglich, dass der Täter weniger kriminelle Energie aufwenden musste, erscheint das Verschulden nur unwesentlich vermindert und rechtfertigt dies entsprechend bloss eine geringfügige Herabsetzung des Strafmasses (BGE 118 IV 115 E. 2a mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwog, "im Sinne der Redewendung Gelegenheit macht Diebe" sei die kriminelle Energie von A._____ aufgrund des Einsatzes der verdeckten Ermittler reduziert gewesen. Es sei ein Abschlag von 30% vorzunehmen (Urk. 143 S. 288). Dies erscheint zu hoch. Vorliegend besass A._____ die entsprechenden Drogenmengen bereits zuvor bzw. nach eigenen Angaben unabhängig von "P._____" und war bereits im Jahre 2013 im Handel mit Heroin im Kilogrammbereich tätig. Bereits damals wollte er keine Geschäfte unter einem halben Kilogramm eingehen. Durch den Einfluss der verdeckten Ermittler musste A._____ lediglich weniger kriminelle Energie aufwenden, um im Heroinhandel tätig zu sein. Gleichwohl ist entgegen seinen Aussagen davon auszugehen, dass er die Liefe-

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rung vom 17. Oktober 2014 aufgrund des Tätigwerdens des verdeckten Ermittlers veranlasste, weshalb sich unter diesem Aspekt eine Strafreduktion rechtfertigt. Damit erscheint das Verschulden durch den Einsatz der verdeckten Ermittler leicht vermindert. Dies rechtfertigt eine Strafreduktion um rund 20%. Zusammenfassend ist von einer Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass diese Einsatzstrafe auch im Verhältnis zu E._____ angemessen erscheint. Dieser wurde durch die hiesige Kammer mit Urteil vom 13. März 2019 in anderer Besetzung für die Einfuhr derselben Heroinmenge (8.8 kg Reinsubstanz) zu 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die vorliegende Strafe betrifft A._____ als Hintermann der Tat, welcher als Auftraggeber hauptsächlich davon profitierte. Im Verhältnis zu E._____ ging er nur ein sehr geringes Risiko ein, indem er sich nach aussen nicht exponieren musste. 6.2.

Einzelstrafe: Anklageziffer 3

In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass A._____ zusammen mit B._____ im Zeitraum vom 3. Mai bis 15 Dezember 2013 insgesamt 5.8 kg Heroingemisch bzw. 1.89 kg reines Heroin verkaufte, wofür er insgesamt Fr. 90'500.­ sowie EUR 12'000.­ erhielt. Wie schon beim Anklageziffer 5 ist die Menge auch hier weit über dem massgeblichen Grenzwert, wobei die Verkäufe über einen langen Zeitraum mit erheblichem Sicherheitsaufwand stattfanden. So handelte A._____ professionell und exponierte sich bewusst kaum nach aussen. Wäre das gelagerte Heroin entdeckt worden, hätte H._____ hierfür geradestehen müssen. A._____ weigerte sich, Portionen unter einem halben Kilogramm zu verkaufen, weshalb er als Grosshändler zu erachten ist. Seine Abnehmer liess er im Autocenter N._____ vorsprechen, wo er bzw. B._____ mit ihnen persönlich über die Preise verhandelte und Gelder entgegen nahmen. Dabei war er in der Lage, die Bestellungen innerhalb kürzester Zeit auszuführen bzw. von Dritten liefern zu lassen. Er hatte auch hier Zugang zu sehr grossen

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Mengen Heroin und konnte eigenmächtig entscheiden, wo diese gelagert würden. Seine erhebliche Autorität gegenüber seinen Abnehmern zeigte sich auch im Laufe der Untersuchung, wo sich Q._____ zwar selbst belastete, A._____ aber trotz erdrückender Beweislage nicht belasten wollte. Letzterer ist auch hier einer sehr hohen, jedoch nicht der höchsten hierarchischen Stufe des Betäubungsmittelhandels anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist auch hier zu berücksichtigen, dass A._____ direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte, was im Vorwurf des gewerbsmässigen Handelns enthalten ist. Es kann auf die Ausführungen zur subjektiven Tatschwere der Einsatzstrafe verwiesen werden. Unter diesen Umständen ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als mittel bis schwer zu erachten, was zu einer angemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von 8 Jahren führt. Diese im Vergleich zur Vorinstanz höhere Einzelstrafe (vgl. Urk. 143 S. 291) ist auch unter dem Aspekt gerechtfertigt, dass A._____ eine höhere Menge reines Heroin und Geldflüsse nachgewiesen werden. 6.3.

Asperation

Das rechnerische Total von Einsatz- und Zusatzstrafe der vorliegenden Strafzumessung beträgt 17 Jahre Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Strafe auf 14 Jahre Freiheitsstrafe festzulegen. 6.4.

Täterkomponente

In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 143 S. 295 ff., Urk. 15/8, Prot. I S. 42 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, er habe sich mit der "CG1._____ AG" verselbständigt und in "CG2._____ AG" umfirmiert. Er habe sich 2019 einen Jahreslohn von Fr. 75'000.­ ausbezahlt, es laufe sehr gut. Der Erbschaftsstreit im U._____ sei immer noch pendent, für ihn selbst sei es aber "im Prinzip abgeschlossen." Er gehe davon

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aus, dass er nichts erhalte. Er habe kein Vermögen, dafür Schulden bei CH._____ und weiteren Personen (Urk. 303 S. 1 ff.). Auch wenn sich eine Strafe auf seine Ehe und seine Beziehung zum minderjährigen Sohn CI._____ schmerzhaft auswirken kann, unterscheidet sich seine Situation nicht von jener von anderen Straftätern mit Familienangehörigen. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass sich die persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral auswirken (Urk. 143 S. 297), zumal sich an den Verhältnissen anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Wesentliches änderte. A._____ war im Tatzeitraum auf das von ihm deliktisch erzielte Einkommen nicht angewiesen. Zwar nahm er zahlreiche Darlehen bei CH._____ und weiteren Personen auf, doch versteuerte er im Jahre 2013 in der von ihm eingereichten Steuererklärung ein Einkommen von Fr. 123'825.­ (ohne Abzüge, Urk. 5/1) und verfügte über eine Liegenschaft im Wert von Fr. 2.6 Mio. Verkehrswert (gemäss Gutachten, Urk. 4/20 Akten Einziehungsverfahren). Dem standen trotz Darlehensaufnahmen und Hypotheken gemäss Steuererklärung 2013 nur Schulden von Fr. 1.25 Mio. gegenüber (Urk. 5/1). Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. BSK StGB I, 4. A., Basel 2019, N 174 zu Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach dem Vorhalt entsprechender Beweise. Die Berücksichtigung von Geständnissen im Rahmen der Strafzumessung beruht hauptsächlich auf zwei Gründen. Zum einen kann das Geständnis (vorbehältlich seiner kritischen Prüfung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung) zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen. Zum andern

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kann das Opfer bzw. die geschädigte Partei durch die Schuldanerkenntnis des Täters bereits eine gewisse immaterielle Genugtuung erfahren. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Schliesslich stellen auch Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue Strafminderungsgründe dar. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine massgebliche Strafreduktion erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren (vgl. BGE 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 143 S. 395) legte A._____ durchaus ein Geständnis ab. Er gab unmittelbar nach der Verhaftung zu, am Verhaftstag 7 Kilogramm Heroingemisch verkauft zu haben. Auf dem Weg zu seinem Haus gab er zu, er habe dort 11.5 kg Heroin gelagert. Weiter gab er zu, dass der Mercedes ... [Klasse] auf seinem Grundstück einen Bunker für Heroin aufweise und dass er insgesamt 20 kg Heroin aufbewahrt habe, wovon er dem gleichen Käufer zuvor ein Kilogramm am 22. Oktober 2014 und ca. 3 Wochen zuvor ein halbes Kilogramm Heroin verkauft habe (vgl. Urk. 2/2). Dies ist daher grundsätzlich strafmindernd zu würdigen. Die Qualität des Geständnisses wird jedoch durch mehrere Umstände getrübt. Einerseits verdächtigte er "P._____" stets als Polizeibeamten. Weil er unmittelbar nach der Übergabe von 7 kg Heroin verhaftet wurde, ist davon auszugehen, dass A._____ sich in diesem Moment sicher war, das Heroin den Polizeibeamten "P._____" übergeben zu haben. Es ist daher kein Zeichen von Einsicht und Reue, wenn er die weiteren Übergaben von 1.5 kg Heroingemisch an "P._____" sowie das ohnehin bei ihm in der Garage auffindbare Heroin zugab. Dazu kommt, dass er einen fiktiven Hintermann erfand, um die gesamte Verantwortung auf diesen abzuschieben und sich selbst als Opfer

und

Handlanger

des

Drogenhandels

darstellte.

Das

Geständnis

vereinfachte die gesamte Untersuchung und insbesondere die Vorfälle im Jahre 2013 im Übrigen nur in sehr geringem Umfang und die Beschreibung der zugegebenen Sachverhalte lässt nicht auf namhafte Einsicht und Reue

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schliessen. Unter diesen Umständen wirkt sich das sehr eingeschränkt abgelegte Geständnis nur gering auf die Strafzumessung aus. Mit der Vorinstanz ist A._____ sodann sein einwandfreies Verhalten in der Untersuchung und im Strafvollzug zugute zu halten. Das in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNOPakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung

der

Angemessenheit

der

Verfahrensdauer

ist

eine

Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2013vom 12. März 2013 E. 2.2.). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Rahmen der Strafzumessung festzustellen und zu würdigen, da die Verfahrensverzögerung nicht geheilt werden kann (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170 mit Hinweisen). Insoweit gilt das Beschleunigungsgebot als Strafzumessungskriterium nach Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB. Auch wenn die Strafuntersuchung gegen A._____ ein erstes Mal bereits ab 2003 angehoben und er zahlreiche Male einvernommen wurde, bewirkt dieser Umstand alleine noch keinen Grund für eine Strafreduktion, wie ihn die Vorinstanz annahm (Urk. 143 S. 297). Angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe, der umfangreichen Akten

und

den

Untersuchungsdauer

zahlreichen nicht

weiteren

Akteuren

ungewöhnlich.

erscheint

Massgeblich

ist,

die ob

lange im

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Untersuchungsverfahren unangemessene bzw. unerklärliche Lücken bestehen. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal A._____ im Wissen, dass gegen ihn eine Untersuchung wegen Betäubungsmittelhandels erhoben und zunächst eingestellt worden war, mit Heroin im grossen Stil handelte. So wurde er seit der Verhaftung im Oktober 2014 zahlreiche Male bzw. fast monatlich von der Polizei und der Staatsanwaltschaft befragt (Urk. 2/1-46). Die Schlusseinvernahmen fanden im August und September 2016 statt, worauf am 18. Oktober 2016 Anklage erhoben wurde. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit für das Gericht fand die Hauptverhandlung am 22. Februar und 8. März 2017 statt. Es bestehen keine unangemessen lange oder gar unerklärliche Unterbrüche in der Untersuchung oder im Gerichtsverfahren. Mit anderen Worten besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Anlass, um die Strafe aufgrund der Verfahrensdauer zu mindern. Dies gilt auch für das obergerichtliche Verfahren, verzögerte sich dieses doch in erster Linie aufgrund der von A._____ gestellten Beweisanträge und aufgrund der Corona-Pandemie. Innerhalb der Verzögerungen, welche A._____ durch seine Anträge selbst bewirkte, wurde das Verfahren sehr beförderlich geführt. Die Vorstrafenlosigkeit von A._____ ist strafzumessungsneutral zu werten. Zusammenfassend wirkt sich die Täterkomponente in geringem Umfang strafmindernd aus. 6.5.

Fazit

Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erweist sich im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren als angemessen. Angesichts der Dauer fällt eine Gewährung des bedingten Vollzugs ausser Betracht. Der Anrechnung von 1'151 Tagen Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug an die Strafe steht nichts entgegen.

- 136 -

7. 7.1.

B._____ Einsatzstrafe: Anklageziffer 1

B._____ war Stellvertreter von A._____. Mit ihm zusammen verkaufte er 4.8 kg Heroingemisch bzw. 1590 Gramm reines Heroin, wobei es zu Geldübergaben in der Höhe von Fr. 83'500.­ kam. Er stellte das Autocenter N._____ als Hauptknotenpunkt für den Drogenhandel zur Verfügung, nahm in Abwesenheit von A._____ Bestellungen und Drogengelder entgegen und chauffierte Abnehmer bei Bedarf an ihren Wohnort. War A._____ nicht anwesend, erledigte er die anfallende Arbeit, ohne erkennbar nach Erlaubnis oder Instruktionen fragen zu müssen. Die verkaufte Menge liegt auch hier weit über dem für einen schweren Fall massgeblichen Grenzwert, wobei die Verkäufe langen Zeitraum mit erheblichem Sicherheitsaufwand stattfanden. B._____ exponierte sich dabei zwar mehr als A._____, blieb aber ebenso für die Abnehmer und damit auch für Überwachungen kaum greifbar. Zusammen mit A._____ war er in der Lage, die Bestellungen verdeckt und innerhalb kürzester Zeit auszuführen bzw. von Dritten liefern zu lassen. Er hatte zusammen mit A._____ Zugang zu sehr grossen Mengen Heroin und persönlichen, direkten Kontakt mit dem Hintermann T._____. Wie A._____ ist er auf einer hohen hierarchischen Stufe anzusiedeln. Aufgrund der deutlich geringeren Menge als bei A._____ muss allerdings dessen Strafe entsprechend tiefer ausfallen. Ebenso bleibt unklar, ob und in welchem Umfang er finanziell vom Betäubungsmittelhandel profitierte. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass er offenkundig aus eigenem Antrieb und vorsätzlich handelte. Seine Motive bleiben unbekannt. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Im Ergebnis erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen.

- 137 -

7.2.

Einzelstrafe: Ziffer 4 der Zusatzanklage

Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass sich B._____ seit der Übernahme der Auto Center CJ._____ GmbH vom 26. Oktober 2012 bis 20. August 2014 nicht um die Führung einer vollständigen Buchhaltung kümmerte bzw. weder eine Bilanz noch eine Erfolgsrechnung erstellt wurde. Zwar sammelte er Belege, doch sorgte er sich nicht weiter um deren Erfassung. Auch wenn nicht erstellt ist, dass durch die unterlassene Buchführung letztlich ein Gläubiger zu Schaden kam oder B._____ bzw. Dritte sich dadurch bereichern konnte, wurde das Konkursverfahren wie auch das vorliegende Verfahren dadurch erschwert. Das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von 3 Jahren Freiheitsstrafe als sehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass B._____ schlicht aus Gleichgültigkeit und nicht etwa aus Überforderung keine Bücher führte. Er hatte aber auch nicht zum Ziel, Gläubiger zu schädigen, doch handelte er gleichwohl

eventualvorsätzlich,

indem

er

in

Kauf

nahm,

dass

seine

Vermögenslage im Konkurs ohne geführte Bücher undurchsichtig sein würde. Unter diesen Umständen relativiert das subjektive Tatverschulden das objektive Tatverschulden nicht. Die Vorinstanz setzte hierfür eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe an, ohne die gewählte Strafart näher zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen

ausfällt

(sog.

"konkrete

Methode").

Dass

die

anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht hat in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte

- 138 -

im

konkret

zu

beurteilenden

Fall

unter

Beachtung

des

Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und

zweckmässig,

hindert Art. 41

Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).


StGB es

nicht

daran,

auf

Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Es hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Urteil 6B_483/2016 des Bundesgericht vom 30. April 2018 E. 4.3.). Vorliegend überschneidet sich die vorgeworfene Widerhandlung gegen das BetmG zwar örtlich und zeitlich mit dem Vorwurf der Unterlassung der Buchführung. Es besteht jedoch kein Anlass, die beiden Delikte miteinander zu verknüpfen.

Vielmehr

ist

angesichts

der

objektiven

und

subjektiven

Tatkomponenten der Unterlassung der Buchführung auf eine Geldstrafe zu erkennen, wobei 70 Tagessätze vorliegend angemessen erscheinen. 7.3.

Täterkomponente

In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse von B._____ kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 143 S. 301, Prot. I S. 112). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, er sei nun zum zweiten Mal Vater geworden. Er sei jetzt Hausmann, während seine Ehefrau Fr. 4'500.­ verdiene. Seit Anfang 2019 sei er arbeitslos. Seine ehemaliger Arbeitgeberin sei Konkurs gegangen und habe gegen ihn eine Strafanzeige wegen Misswirtschaft eingeleitet. Der ehemalige Besitzer mache gegen ihn eine Forderung über Fr. 800'000.­ bis Fr. 1.5 Mio. geltend. Er gibt an, über kein Vermögen zu verfügen und insgesamt etwa Fr. 30'000.­ Schulden zu haben (Urk. 303 S. 5 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind mit der Vorinstanz als strafzumessungsneutral zu würdigen. B._____ war in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte komplett ungeständig und räumte lediglich ein, er selbst habe keine Bücher geführt habe. Er schob jedoch diesbezüglich die Verantwortung auf eine andere Gesellschaft. Somit ist aus

- 139 -

seinen Zugaben weder Einsicht oder Reue erkennbar, noch erleichterten sie die Strafuntersuchung. Daher stellt die Zugabe der fehlenden Buchhaltung kein Geständnis dar und es ist darin kein Strafminderungsgrund zu erblicken. B._____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 18. August 2014 wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 210.­ sowie mit einer Busse von Fr. 2'100.­ bestraft (Urk. 10/1). Es besteht mit der Vorinstanz kein Anlass, die unterlassene Buchführung im kurzen Zeitraum der Strafuntersuchung straferhöhend anzurechnen. Ebenso wenig ist die Vorstrafe straferhöhend zu berücksichtigen, nachdem sie erst kurz vor dem 20. August 2014, dem Ende des Deliktszeitraums betreffend die Unterlassung der Buchführung, ausgefällt wurde. Ein Widerruf oder eine Verlängerung der Probezeit erscheint angesichts des geringen Verschuldens der Unterlassung der Buchführung nicht angezeigt und fällt ohnehin ausser Betracht, weil seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB). Soweit die Vorinstanz wie bei A._____ auch hier eine lange Verfahrensdauer feststellt, welche sie leicht strafmindernd berücksichtigt (Urk. 143 S. 302) ist erneut festzuhalten, dass alleine der Umstand einer langen Verfahrensdauer keine Strafminderung rechtfertigt. Angesichts der komplexen Vorwürfe und Akten erscheint die Verfahrensdauer mehr als angemessen. Es bestehen keine unerklärlichen Lücken in der Untersuchung und im Verfahren vor Vorinstanz, weshalb unter dem Aspekt der Verfahrensdauer bzw. der damit implizierten Verletzung des Beschleunigungsgebots keine Strafminderung angezeigt ist. Demgegenüber

verzögerte

sich

das

Berufungsverfahren

aufgrund

der

Beweisanträge von A._____. Dies bildet einen Umstand, den B._____ nicht zu vertreten hat. Aufgrund dieses Umstands ist die Strafe leicht zu mindern. 7.4.

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle

Flughafen, vom 18. August 2014

- 140 -

Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Unabänderlichkeit des rechtskräftigen Ersturteils verstärkt betont. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Dem Zweitgericht ist es nicht mehr möglich, im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe eine andere Strafart zu wählen als das Erstgericht. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für

die

abgeurteilten

Taten)

und

der

nach

seinem

freien

Ermessen

festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechende Strafe. Ist der Täter nach Ansicht des Zweitgerichts durch ein rechtskräftiges Urteil zu milde oder zu hart bestraft worden, so kann es die seines Erachtens "falsche" Grundstrafe nicht über die Zusatzstrafe korrigieren (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, bestrafte B._____ wie erwähnt wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 210.­ sowie mit einer Busse von Fr. 2'100.­. Zu dieser Strafe ist nunmehr der zuvor festgesetzte Strafanteil der 60 Tagessätze Geldstrafe hinzuzurechnen (was rein rechnerisch 100 Tagessätze Geldstrafe ergibt).

Unter

Berücksichtigung

des

Asperationsprinzips

resultiert

eine

hypothetische Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen. Entsprechend ist eine Zusatzstrafe im Umfang von 40 Tagessätzen zur Strafe des Strafbefehls der

- 141 -

Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 18. August 2014 auszufällen. Den persönlichen Verhältnissen von B._____ erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 45.­ angemessen. 7.5.

Fazit

B._____ ist mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe und 40 Tagessätzen

Geldstrafe,

teilweise

als

Zusatzstrafe

zum

Strafbefehl

der

Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 18. August 2014, zu bestrafen. Der Anrechnung von 132 Tage Untersuchungshaft steht nichts entgegen. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe fällt eine Gewährung des bedingten Vollzugs ausser Betracht. Demgegenüber kann B._____ in Bezug auf die Geldstrafe eine positive Prognose gestellt werden, zumal davon auszugehen ist, dass ihn die zu verbüssende unbedingte Freiheitsstrafe genügend beeindrucken wird, um ihn von weiteren Gesetzesverstössen abzuhalten. Es ist ihm daher der bedingte Vollzug betreffend die Geldstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. VI. Ersatzforderung / Einziehung von Vermögenswerten

1.

Ersatzforderung

Vorab ist festzuhalten, dass bei A._____ keine Vermögenswerte sichergestellt wurden, welche einem Delikt zugeordnet werden können. Es ist daher einerseits darüber zu befinden, ob eine Ersatzforderung festzusetzen ist und andererseits,

- 142 -

ob

die

beschlagnahmten

Vermögenswerte

zur

Deckung

der

allfälligen

Ersatzforderung und den Verfahrenskosten herangezogen werden können. Gemäss Art. 70

Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.


StGB verfügt

das

Gericht

die

Einziehung

von

Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem

Verletzten

zur

Wiederherstellung

des

rechtmässigen

Zustandes

ausgehändigt werden. Die Einziehung kann beim Täter oder bei einem Dritten erfolgen. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Sinn und Zweck der Einziehung bestehen im Ausgleich deliktischer Vorteile. Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt, und dienen insofern der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 139 IV 209 E. 5.3 S. 211; 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 327; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Durch die Festlegung einer Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62; 123 IV 70 E. 3 S. 74; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu (Urteil 6B_28/2018 des Bundesgerichts vom 7. August 2018 E. 12.3.). Entgegen der Vorinstanz ist zur Bestimmung der Höhe des deliktisch erlangten Betrags nicht primär massgeblich, welcher Betrag im Rahmen der Geldwäscherei

- 143 -

nach V._____ transferiert wurde. In erster Linie ist zur Bestimmung der Ersatzforderung

der

direkt

durch

den

Drogenhandel

erzielte

Erlös

zu

berücksichtigen, zumal keine Gewähr dafür besteht, dass es sich dabei um den gesamten Erlös handelte. Gemäss erstelltem Sacherhalt der Anklageziffer 5 erhielt A._____ insgesamt Fr. 335'000.­ Vorzeigegeld von den verdeckten Ermittlern, wovon bei ihm nur ein Teilbetrag in Höhe von Fr. 300'000.­ sichergestellt werden konnte. Weitere Fr. 4'000.­ des Vorzeigegeldes konnte bei E._____ sichergestellt werden, was bereits eingezogen wurde. Daher ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass A._____ in diesem Anklagepunkt im Umfang von Fr. 31'000.­ bereichert ist. Gemäss erstelltem Sacherhalt der Anklageziffer 3 erhielt A._____ sodann für jene Heroinübergaben Fr. 90'500.­ sowie EUR 12'000.­. Letzterer Betrag entspricht gemäss heutigem Wechselkurs rund Fr. 12'900.­ (1.­ EUR = Fr. 1.08). Somit wäre für diesen Sacherhalt eine Ersatzforderung von insgesamt Fr. 104'100.­ festzusetzen. Zusammenfassend wäre eine Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil

an

den

Staat

in

Höhe

von

insgesamt

Fr. 134'400.­

gerechtfertigt. Nachdem aus dem Verkauf der Liegenschaft kein Erlös resultierte, welche eingezogen werden kann (vgl. Urk. 288), ist von einem heute geringeren Vermögen des Beschuldigten auszugehen, als die Vorinstanz annahm. Gleichwohl betreibt er als Selbständigerwerbender einen Autohandel und bietet 45 Fahrzeuge in der von ihm gemieteten Tiefgarage zum Verkauf an. Auch wenn es sich nach Angaben von A._____ teilweise um Kommissionsfahrzeuge handelt, ist daran zu erinnern, dass A._____s Verteidigung mit Eingabe vom 6. März 2019 ausführte, er müsse ein Firmenkonto eröffnen, um grössere Geldbeträge nicht zuhause horten zu müssen (Urk. 222 S. 2). Unter diesen Umständen muss Vermögen vorhanden sein. Um eine zukünftige Wiedereingliederung nicht zu gefährden, ist die Ersatzforderung auf Fr. 80'000.­ festzusetzen.

- 144 -

Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in Bezug auf B._____ vor Vorinstanz weder eine Ersatzforderung thematisiert noch eine solche festgesetzt wurde. 2.

Einziehungen und Verwertungen

2.1.

Überblick

Die Vorinstanz ordnete die Verwendung folgender Vermögenswerte von A._____ zur Deckung der Verfahrenskosten an: - Barschaft von Fr. 56'000.­ und Euro 1'000.­, - vier Armbanduhren "Rolex Submariner", "Zenith", "Quarzuhr" und "Justex", - vier Silbermünzen "1Silver ..., 2010". Weiter

ordnete

sie

die

Aufrechterhaltung

der

Beschlagnahme

bzw.

Grundbuchsperren der Liegenschaften an der I._____-strasse ... in J._____. an "bis zu einer allfälligen Verwertung oder bis zur vollständigen Bezahlung der A._____ auferlegten Verfahrenskosten. Nach einer allfälligen Verwertung der Liegenschaften

werde

der

Beschlag

auf

den

C._____

entfallenden

Liquidationsanteil aufgehoben und der Beschlag auf dem auf A._____ entfallenden Liquidationsanteil bis zur vollständigen Bezahlung der A._____ auferlegten Verfahrenskosten aufrecht erhalten. 2.2.

Barschaft

Mit der Berufung wird die vorinstanzlich angeordnete Einziehung der Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten nicht mehr in Frage gestellt (vgl. 304 S. 2). 2.3.

Armbanduhren / Silbermünzen

In Bezug auf die Armbanduhren erwog die Vorinstanz, diese könnten als Vermögenswerte zur Kostendeckung beschlagnahmt werden. Der affektive Wert könne angesichts des mutmasslichen beträchtlichen Verwertungserlöses bei einem Neupreis von Fr. 12'800.­ (Rolex) und Fr. 10'000.­ (Zenith) nicht der

- 145 -

Beschlagnahme entgegenstehen. A._____ oder seiner Familie stehe es frei, im Zuge der Verwertung an der Versteigerung der Uhren teilzunehmen (Urk. 143 S. 309). Mit der Berufung macht A._____ wie schon vor Vorinstanz geltend, die Armbanduhr der Marke Zenith habe er von seinem verstorbenen Vater geschenkt erhalten, die Rolex Submariner von einer früheren Freundin. Beide Uhren hätten deshalb einen sehr grossen affektiven Wert, der in keinem Verhältnis zum Erlös stehe, der bei einer Verwertung zu erwarten sei (Urk. 102 S. 48). Ein rechtlich zu berücksichtigender Affektionswert existiert grundsätzlich nur bei Tieren. So werden Heimtiere, die vom Schuldner nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, im Hinblick auf die oftmals starken emotionalen Bindungen zwischen Mensch und Tier und auf den meist geringen, zum affektiven Wert in keinem Verhältnis stehenden Verwertungserlös von der Möglichkeit der Pfändung und Verwertung ausgenommen. Die affektive Beziehung zu Heimtieren gilt nach heutiger Anschauung als schützenswertes Rechtsgut, was unter anderem im vom Bundesgesetzgeber beschlossenen Pfändungs- und Retentionsverbot für solche Tiere zum Ausdruck kommt (BGE 134 I 293 E. 4.2.). Weiter ist der Affektionswert bei der Verletzung oder Tötung zu berücksichtigen (Art. 43 Abs. 1bis
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR). Er stellt dabei eine Form der Genugtuung dar. Demgegenüber existiert keine entsprechende Regelung für leblose Sachgegenstände. Insbesondere ist zur Feststellung eines Streitwertes ein blosser Affektionswert nicht in Betracht zu ziehen (BGE 37 II 142 E. 3, BGE 94 II 51 E. 2). Es besteht kein Anlass, die Regelung über Tiere bzw. Heimtiere auf leblose Gegenstände wie Erb- oder Erinnerungsstücke zu übertragen. Die Affektion zu einem Lebewesen ist mit dem Erinnerungswert eines leblosen Objekts nicht zu vergleichen, zumal mit diesem Argument jeder wertvolle Gegenstand einer Verwertung vorenthalten werden könnte. Im Übrigen wurde nicht glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um besondere Gegenstände handelt, die sich von anderen teuren Geschenken unterscheiden. Demgemäss der geltend gemachte affektive Wert der Uhren nicht weiter zu berücksichtigen.

- 146 -

Mit der Vorinstanz stellen sodann die Uhren erhebliche Vermögenswerte im Wert von mehreren Tausend Franken dar. Es liegt kein Missverhältnis zum subjektiven Wert als Erinnerungsstücke vor, wenn die Uhren Rolex und Zenith verwertet werden und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen wird. Soweit die Verteidigung von A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte, die Uhren seien vorgängig schätzen zu lassen und A._____ sei Gelegenheit zu geben, diese vorgängig zu erwerben (Prot. II S. 35), besteht hierfür keine Rechtsgrundlage. A._____ steht es jedoch frei, sich an der Verwertung bzw. Versteigerung zu beteiligen und die Uhren dannzumal zu erwerben. Die Verwertung der beiden anderen Armbanduhren sowie der Silbermünzen und die Verwendung des Erlöses zur Deckung der Verfahrenskosten wird von A._____ nicht angefochten.

2.4.

Liegenschaft

Die Liegenschaft wurde mittlerweile auf Antrag von A._____ dem Betreibungsamt zur Versteigerung überlassen. Dem Steigerungserlös von Fr. 910'000.­ standen Pfandbelastungen

von

Fr. 1'697'462.85

gegenüber

(vgl.

Urk.

288).

Die

Abrechnung ist rechtskräftig. Aus der Versteigerung resultierte somit kein Erlös, über den im heutigen Zeitpunkt entschieden werden könnte. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A._____ wird in Anklageziffern 5 (soweit angefochten), 2 und 3 schuldig gesprochen. Demgegenüber erfolgt in den Anklageziffern 1 und 4 ein Freispruch. Die

Vorinstanz

hielt

es

für

sachgerecht,

die

auf

ihn

entfallenden

Untersuchungskosten von rund Fr. 260'000.­ zum grössten Teil, namentlich im Umfang

von

Fr. 250'000.­

aufzuerlegen

(Urk. 143

S. 312).

Dem

ist

entgegenzuhalten, dass im nicht erstellten Sachverhalt der Anklageziffer 1 der schwerwiegende Vorwurf von 86 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad 45%)

- 147 -

enthalten war. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der überwiegende Anteil der kostenintensiven Telefonkontrollen auf Anklageziffer 3 entfiel und A._____ nunmehr auch für die Einfuhr des Heroins bestraft wird. Unter diesen Umständen erscheint es sachgerecht, A._____ die auf ihn entfallenden Gerichts- und Untersuchungskosten

im

Umfang

von

drei

Vierteln

bzw.

Fr. 195'000.­

aufzuerlegen. In diesem Verhältnis sind ihm auch die Gebühren für das Vorverfahren von Fr. 10'000.­ im Umfang von Fr. 7'500.­ aufzuerlegen. Gesamthaft sind A._____ folglich die Untersuchungskosten im Umfang von Fr. 205'000.­ aufzuerlegen. B._____ wird nunmehr wegen Mittäterschaft statt Gehilfenschaft in dessen Anklageziffer 1 sowie wegen Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen. Im Übrigen bleibt es bei den ­ nicht angefochtenen ­ Freisprüchen der Vorinstanz. Die auf ihn entfallenden Untersuchungskosten von rund Fr. 85'000.­ sind daher nunmehr noch zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und im Umfang von Fr. 42'500.­ B._____ aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis sind B._____ die Gebühren für das Vorverfahren von Fr. 6'000.­ (Hauptanklage) und Fr. 2'100.­ (Zusatzanklage) aufzuerlegen, was einem Betrag in Höhe Fr. 6'075.­ entspricht. Folglich sind B._____ die Untersuchungskosten im Umfang von Fr. 48'575.­ aufzuerlegen. Die Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr auf Fr. 42'000.­ blieb unangefochten. Ausgangsgemäss ist sie zu einem Drittel (=4/12) auf die Staatskasse zu nehmen. Im Umfang von der Hälfte (=6/12) ist sie A._____ und im Umfang von einem Sechstel (=2/12) B._____ aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 16 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebVO auf Fr. 25'000.­ festzusetzen. A._____ obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich Anklageziffer 4 und unterliegt im Übrigen, wobei insbesondere die rechtliche Würdigung um den qualifizierenden Tatbestand der Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG ergänzt und die Strafe erhöht wird. Die Staatsanwaltschaft unterliegt neben Anklageziffer 4 auch mit ihrem Antrag auf Schuldspruch in Anklageziffer 1 und 2.

- 148 -

B._____ unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und wird, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, als Mittäter eingestuft und höher bestraft. Demgegenüber betreffen ihn die Anklagevorwürfe deutlich geringer als A._____. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen, zur Hälfte A._____ und zu einem Viertel B._____ aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind unter Vorbehalt einer Rückforderung im Umfang von drei Vierteln (A._____) bzw. in vollem Umfang (B._____), welcher mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt. Mit Nachtragsbeschluss vom 13. Oktober 2020 wurde im Nachgang zum Urteilsdispositiv

vom

Berufungsverfahren

31. von

August

2020

insgesamt

Fr.

über

noch

6'691.75

offene

Kosten

entschieden

und

im die

Dispositivziffer 15 berichtigt bzw. ergänzt (Urk. 311). Das berichtigte Dispositiv ist dem begründeten Urteil angefügt. Die

Entschädigung

der

amtlichen

Verteidigung

von

A._____

im

Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. b und § 18 AnwGebV angesichts des betriebenen Aufwands und der Wichtigkeit pauschal auf Fr. 36'000.­, jene von B._____ pauschal auf Fr. 8'500.­ festzusetzen.

- 149 -

Es wird beschlossen: 1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Dezember 2017 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: -

Disp.

Ziff.

1

al.

1

(qualifizierte

Widerhandlung

gegen

das

Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG in Anklageziffern 5.1 Absatz 1, 5.2, 5.3 und 5.5.-5.7) -

Disp. Ziff. 1 al. 2 (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG; Anklageziffer 6)

-

Disp. Ziff. 2 al. 4-6 (Freisprüche bezüglich Anklageziffern 5.2 Abs. 1, 5.4 Abs. 1 und 6)

-

Disp. Ziff. 4 bezüglich Ziff. II. der Hauptanklage (Veruntreuung) und bezüglich Ziff. 1-4 und 6-10 der Zusatzanklage (Misswirtschaft bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung)

2.

Auf

Disp. Ziff. 9 (Beschlagnahme/Einziehung Drogen) den

im

Berufungsverfahren

Staatsanwaltschaft

auf

erstmals

Kostenauflage

von

gestellten Fr.

Antrag

100'406.­

der

weitere

Untersuchungskosten an den Beschuldigten 1 wird nicht eingetreten. 3.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1.

Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig des mehrfachen qualifizierten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und lit. c BetmG (Anklageziffern 2, 3 und 5 [ohne 5.2.]).

- 150 -

2.

Von den folgenden Anklagepunkten wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen:

3.

-

Anklageziffer 1 (Einfuhr/Strecken/Lagern/Verkauf von Heroin)

-

Anklageziffer 2 (Lagern von Heroin)

-

Anklageziffern 4.1.-4.8. (Geldwäscherei).

Der Beschuldigte B._____ ist schuldig -

der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG

4.

der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889219 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB.

Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'285 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

5.

Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 132 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 45.­, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland vom 18. August 2014.

6.

Der Vollzug der Geldstrafe betreffend den Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Freiheitsstrafen werden vollzogen.

7.

Von einem Widerruf der gegen B._____ bedingt ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 210.­ gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 18. August 2014 wird abgesehen.

- 151 -

8.

Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 80'000.­ zu bezahlen.

9.

Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 6. Oktober 2015 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte Barschaft von Fr. 56'000.­ und Euro 1'000.­ wird eingezogen und zur Deckung der ihn betreffenden Verfahrenskosten verwendet.

10. Die folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten A._____ werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Bülach verwertet und der Erlös zur Deckung der ihn betreffenden Verfahrenskosten verwendet: -

die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Januar 2015 beschlagnahmten vier Armbanduhren "Rolex Submariner", "Zenith", "Quarzuhr" und "Justex" sowie die mit Verfügung

der

Staatsanwaltschaft

II

vom

6. Oktober 2015

beschlagnahmten vier Silbermünzen "1Silver ..., 2010". 11. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 11) wird bestätigt. 12. Die Untersuchungskosten werden A._____ im Umfang von Fr. 205'000.­ auferlegt. 13. Die Untersuchungskosten werden B._____ im Umfang von Fr. 48'575.­ auferlegt. 14. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird zu einem Drittel (=4/12) auf die Staatskasse genommen. Im Umfang der Hälfte (=6/12) wird sie A._____ und im

Umfang

eines

Sechstels

(=2/12)

B._____

auferlegt.

Davon

ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang der Hälfte (A._____) bzw. eines Sechstels (B._____) vorbehalten.

- 152 -

15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.

25'000.­

Fr.

36'000.­

Fr.

8'500.­

Fr.

360.­

Fr.

6'331.75

; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung A._____ (abzüglich Fr. 12'879.90 bereits erhalten) amtliche Verteidigung B._____. Kosten Kapo Datensicherung betreffend A._____ Kosten Einvernahme verdeckte Ermittler betreffend A._____

16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte und B._____ zu einem Viertel auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO im Umfang von drei Vierteln (A._____) bzw. in vollem Umfang (B._____) vorbehalten. 17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an -

die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

-

die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

-

die Verfahrensbeteiligte

sowie in vollständiger Ausfertigung an -

die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

-

die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

-

das Bundesamt für Polizei

-

die Verfahrensbeteiligte

- 153 -

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an -

-

-

die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6
SR 312.4 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)
TEVG Art. 6 Teilungsverfahren
1    Rechtskräftige Entscheide über die Einziehung von Vermögenswerten werden dem Bundesamt für Justiz (BJ) mitgeteilt:
a  gemäss Artikel 61 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 20168, wenn der Einziehungsentscheid zusammen mit einem strafrechtlichen Entscheid im Strafregister einzutragen ist;
b  innerhalb von zehn Tagen durch die kantonale oder eidgenössische Behörde, wenn es sich um einen selbstständigen Einziehungsentscheid handelt, dessen Bruttobetrag mindestens 100 000 Franken beträgt.9
2    Das BJ setzt den kantonalen oder den eidgenössischen Behörden eine Frist, innert welcher sie ihm die für den Teilungsentscheid notwendigen Unterlagen einzureichen haben, namentlich Listen der Kosten und Verwendungen zu Gunsten Geschädigter (Art. 4) sowie der Gemeinwesen, die voraussichtlich am Teilungsverfahren beteiligt sind (Art. 5).10
3    Das BJ11 weist sie an, wie ihm die eingezogenen Werte zur Verfügung zu stellen sind.
4    Es setzt den Behörden der Kantone, sowie, in Angelegenheiten, welche in die Zuständigkeit von Bundesbehörden fallen, der Bundesanwaltschaft oder der zuständigen Verwaltungsbehörde des Bundes, eine Frist zur Stellungnahme.
5    Übersteigt der Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte 10 Millionen Franken, so holt das BJ die Stellungnahme der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein.
6    Das BJ erlässt eine Verfügung über die Beträge, die den beteiligten Kantonen und dem Bund zustehen.
7    Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren.
des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG])

-

die Oberstaatsanwaltschaft

-

die Obergerichtskasse

-

die Kasse des Bezirksgerichts Bülach gemäss Dispositivziffer 10.

-

die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland Strafbefehl vom 18. August 2014

18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 154 -

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. August 2020 Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Volken

MLaw T. Künzle

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 45 - Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
bzw. Abs. 4 StGB), -

wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

-

wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SB180202
Datum : 31. August 2020
Publiziert : 31. August 2020
Quelle : ZH-Obergericht
Status : SB180202
Sachgebiet : Obergericht des Kantons Zürich
Gegenstand : Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc. Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc. Weiterzug


Gesetzesregister
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BetmG: 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OR: 43 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
810
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 810 - 1 Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.
1    Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.
2    Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1  die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2  die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
3  die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4  die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
5  die Erstellung des Geschäftsberichts;
6  die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7  die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
3    Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:
1  die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
2  Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
3  die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
19 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
25 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
45 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 45 - Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
46 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
68 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
71 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
138 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
166 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889219 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StPO: 10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
79 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 79 Berichtigung - 1 Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
1    Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
2    Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung.
3    Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und der Verfahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibt.
82 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
141 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
147 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
231 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB117, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.118
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
266 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 266 Durchführung - 1 Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
1    Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
2    Sie erstellt ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf.
3    Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt.152
4    Die Beschlagnahme einer Forderung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilgt.
5    Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889153 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.
6    Der Bundesrat regelt die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.
268 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
1    Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
a  der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b  der Geldstrafen und Bussen.
2    Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3    Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG154 nicht pfändbar sind.
285a 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 285a Begriff - Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.
286 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 286 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
a  der Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b  die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt; und
c  die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:
a  StGB203: Artikel 111-113, 122, 124, 129, 135, 138-140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182-185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195, 196, 197 Absätze 3-5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226bis, 226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1, 260bis-260sexies, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater, 322septies;
b  Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005205: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c  Bundesgesetz vom 22. Juni 2001206 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d  Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996208: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b;
e  Kernenergiegesetz vom 21. März 2003209: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f  BetmG211: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g  Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996212: Artikel 14 Absatz 2;
h  Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011214: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
i  Waffengesetz vom 20. Juni 1997216: Artikel 33 Absatz 3;
j  Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000218: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
k  Geldspielgesetz vom 29. September 2017220: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
l  Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015222: Artikel 74 Absatz 4.
3    Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die verdeckte Ermittlung auch zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979223 aufgeführten Straftaten angeordnet werden.
288 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 288 Legende und Zusicherung der Anonymität - 1 Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende aus.224
1    Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende aus.224
2    Die Staatsanwaltschaft kann verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern zusichern, dass ihre wahre Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen auftreten.225
3    Begehen verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler während ihres Einsatzes eine Straftat, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, unter welcher Identität das Strafverfahren geführt wird.
293 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 293 Mass der zulässigen Einwirkung - 1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.
1    Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.
2    Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein.
3    Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren.
4    Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen.
325 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
399
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
TEVG: 6
SR 312.4 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)
TEVG Art. 6 Teilungsverfahren
1    Rechtskräftige Entscheide über die Einziehung von Vermögenswerten werden dem Bundesamt für Justiz (BJ) mitgeteilt:
a  gemäss Artikel 61 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 20168, wenn der Einziehungsentscheid zusammen mit einem strafrechtlichen Entscheid im Strafregister einzutragen ist;
b  innerhalb von zehn Tagen durch die kantonale oder eidgenössische Behörde, wenn es sich um einen selbstständigen Einziehungsentscheid handelt, dessen Bruttobetrag mindestens 100 000 Franken beträgt.9
2    Das BJ setzt den kantonalen oder den eidgenössischen Behörden eine Frist, innert welcher sie ihm die für den Teilungsentscheid notwendigen Unterlagen einzureichen haben, namentlich Listen der Kosten und Verwendungen zu Gunsten Geschädigter (Art. 4) sowie der Gemeinwesen, die voraussichtlich am Teilungsverfahren beteiligt sind (Art. 5).10
3    Das BJ11 weist sie an, wie ihm die eingezogenen Werte zur Verfügung zu stellen sind.
4    Es setzt den Behörden der Kantone, sowie, in Angelegenheiten, welche in die Zuständigkeit von Bundesbehörden fallen, der Bundesanwaltschaft oder der zuständigen Verwaltungsbehörde des Bundes, eine Frist zur Stellungnahme.
5    Übersteigt der Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte 10 Millionen Franken, so holt das BJ die Stellungnahme der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein.
6    Das BJ erlässt eine Verfügung über die Beträge, die den beteiligten Kantonen und dem Bund zustehen.
7    Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren.
BGE Register
103-IA-6 • 109-IV-143 • 112-IA-18 • 116-IA-289 • 116-IV-294 • 116-IV-300 • 118-IV-115 • 118-IV-227 • 118-IV-342 • 118-IV-397 • 120-IA-31 • 121-IV-202 • 122-II-113 • 123-IV-70 • 124-I-139 • 124-IV-34 • 125-I-127 • 126-II-377 • 127-I-38 • 129-IV-113 • 129-IV-188 • 129-IV-322 • 130-I-269 • 130-IV-54 • 132-IV-102 • 133-IV-158 • 134-I-293 • 137-IV-57 • 138-IV-113 • 138-IV-120 • 139-IV-209 • 140-IV-57 • 142-IV-265 • 144-IV-217 • 37-II-138 • 94-II-51
Weitere Urteile ab 2000
1B_311/2011 • 1P.22/1994 • 6B_13/2012 • 6B_28/2018 • 6B_310/2012 • 6B_390/2012 • 6B_466/2013 • 6B_483/2016 • 6B_509/2011 • 6B_646/2017 • 6B_678/2013 • 6B_892/2010 • 6B_911/2009 • 6B_974/2009 • 6S.363/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
uhr • heroin • vorinstanz • beschuldigter • treffen • verdeckter ermittler • geld • tag • freiheitsstrafe • neffe • menge • weiler • sachverhalt • lieferung • wissen • besteller • dispens • bundesgericht • anklageschrift • verfahrenskosten
... Alle anzeigen
AS
AS 2016/1249
BBl
1997/I/134
Pra
91 Nr. 2
SJZ
7 S.7