116 IV 294
57. Estratto della sentenza della Corte di cassazione penale del 16 maggio 1990 nella causa A. c. Procura pubblica sopracenerina (ricorso per cassazione)
Regeste (de):
- Art. 63 StGB; Bemessung der Strafe, wenn sich die Untersuchungsbehörde der Mitarbeit eines V-Mannes bedient.
- Auf Grund verfassungs- und menschenrechtskonformer Auslegung von Art. 63 StGB sind die Wirkungen des Einsatzes eines V-Mannes auf eine umfassende Weise zu Gunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (E. 2b/aa). Davon kann nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen abgewichen werden, z.B. wenn die Beteiligung der V-Leute ausgesprochen geringfügig gewesen ist oder offensichtlich keinen Einfluss auf die Schuld des Angeklagten gehabt hat (E. 2b/bb). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 2b/cc).
Regeste (fr):
- Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. 3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. 4 Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. - Conformément à une interprétation de l'art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. 3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. 4 Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
Regesto (it):
- Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. 3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. 4 Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. - Un'interpretazione dell'art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. 3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. 4 Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
Sachverhalt ab Seite 295
BGE 116 IV 294 S. 295
Nel febbraio 1987 venivano fermati a Bellinzona due autisti turchi che, dopo aver trasportato con il loro autocarro 20 kg di eroina e 80 kg di morfina base, si apprestavano a consegnare gli stupefacenti a supposti acquirenti. Questi erano in realtà agenti di polizia in borghese; tutta la fase preparatoria e organizzativa del traffico, condotto da A., B. e C., era infatti stata seguita tramite un agente infiltrato dalla polizia, fin dall'inizio informata da D., che i trafficanti avevano preso per un potenziale acquirente o intermediario. Con sentenza del 14 aprile 1989 la Corte delle assise criminali del Cantone Ticino, sedente a Bellinzona, riconosceva A. colpevole di violazione aggravata della legge federale sugli stupefacenti, di atti preparatori finalizzati all'organizzazione di un traffico di 1000 kg di haschisch, nonché di falsità in documenti ed entrata illegale per aver usato un passaporto falsificato, condannandolo a 17 anni di reclusione e all'espulsione dal territorio svizzero per 15 anni. Riformando parzialmente tale decisione, la Corte di cassazione e di revisione penale del Cantone Ticino (CCRP), adita da A., proscioglieva quest'ultimo con sentenza del 12 ottobre 1989 dall'imputazione di attività preparatoria di un traffico di haschisch per intervenuta prescrizione, ma confermava per il resto la sentenza di prima istanza, in particolare per quanto concerneva l'entità della pena. Con tempestivo ricorso per cassazione A. è insorto avanti il Tribunale federale, chiedendo l'annullamento della sentenza impugnata. Il Tribunale federale ha accolto il ricorso e annullato la decisione della CCRP nella misura in cui concerne il ricorrente.
BGE 116 IV 294 S. 296
Erwägungen
Considerando in diritto:
2. Il ricorrente si duole esclusivamente dell'entità della pena pronunciata nei suoi confronti. Egli adduce in primo luogo una violazione dell'art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 23 - 1 Begeht ein mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragter Beamter vorsätzlich eine Widerhandlung nach den Artikeln 19-22, so wird die Strafe angemessen erhöht. |
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1 | Begeht ein mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragter Beamter vorsätzlich eine Widerhandlung nach den Artikeln 19-22, so wird die Strafe angemessen erhöht. |
2 | Der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, bleibt straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt.111 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
BGE 116 IV 294 S. 297
Strafrecht, Allgemeiner Teil, § 7 n. 7 segg.), non si può definire in modo generale ciò che è determinante per misurare la colpa, quali elementi debbano essere considerati e in che modo vadano ponderati. Dall'esame critico della dottrina e della giurisprudenza precedenti effettuato da questo autore appare che la nozione di colpa deve riferirsi al grado d'illiceità e di colpevolezza insito nell'atto punibile concretamente commesso (op.cit. n. 14) e che nell'analisi di tale atto va tenuto conto: della portata dell'evento (n. 18 segg.), del modo in cui l'evento è stato causato (n. 20 segg.), dell'orientamento della volontà con cui il reo ha agito (n. 24 segg.) e dei motivi a delinquere, espressamente menzionati dall'art. 63 (n. 27 segg.). Il grado della colpa varia, tra l'altro, secondo la gravità dell'evento delittuoso e secondo le modalità più o meno rivelatrici con cui il reato è stato commesso; esso varia altresì secondo la misura in cui il reo era libero di determinarsi: quanto più agevole era per lui rispettare una norma penale, tanto più grave appare l'infrazione da lui decisa (STRATENWERTH, op.cit. n. 57). aa) Ritenendo che solo una partecipazione attiva assunta dall'agente infiltrato, e ripercossasi sulla volontà delittuosa del reo, debba essere presa in considerazione nella commisurazione della pena, la CCRP ha limitato i criteri determinanti per la stessa, quali sopra menzionati, in una guisa incompatibile con il diritto federale. La colpa non è influenzata soltanto da una partecipazione attiva di agenti infiltrati, in quanto istigazione a commettere il reato o ad aggravarne l'evento. Essa può venire influenzata anche da un comportamento passivo; ove la commissione del reato sia agevolata, per esempio, dalla circostanza che non siano necessari una ricerca eventualmente lunga di acquirenti della droga o un'opera di persuasione intesa a convincere terzi a comprarla, occorre al reo, per realizzare il suo scopo, una volontà delittuosa minore (ossia inferiore nella stessa misura in cui sono date le circostanze che favoriscono la commissione del reato). Quanto minori siano le difficoltà che il reo deve superare, facendo capo alla mancanza di scrupoli che ciò comporta, tanto minore deve apparire la gravità del suo modo di procedere. Un'agevolazione consentita mediante un comportamento puramente passivo può anch'essa incidere sull'evento; così, ad esempio, poiché gli agenti infiltrati sogliono poter facilmente disporre di fondi che permettono di pagare un prezzo d'acquisto considerevole, risultano facilitate transazioni concernenti importanti partite di droghe pesanti.
BGE 116 IV 294 S. 298
Anche in questo caso la colpa del reo appare minore, ciò di cui va tenuto conto nell'applicazione dell'art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
bb) La sentenza impugnata va dunque annullata, perché, come sopra esposto, la commisurazione della pena è fondata su criteri erronei. Contrariamente a quanto ritenuto dalla CCRP, già il solo fatto che agenti infiltrati abbiano partecipato agli atti punibili imputati al ricorrente giustifica, in linea di principio, che ne sia tenuto conto nella commisurazione della pena e che, di regola, la pena sia a tale titolo diminuita. A questo principio può derogarsi solo in casi del tutto eccezionali, per esempio allorquando la partecipazione degli agenti infiltrati sia stata veramente minima, ossia tale da non aver avuto manifestamente alcuna influenza sulla colpa del reo. È invece contrario al diritto federale considerare irrilevante ai fini della determinazione del grado di colpa del reo una partecipazione di agenti infiltrati per la ragione che il reo avrebbe comunque delinquito nello stesso identico modo, anche
BGE 116 IV 294 S. 299
senza tale partecipazione. Argomenti di questa indole, che si basano soltanto su speculazioni tratte dall'esperienza, non costituiscono accertamenti di fatto, vincolanti come tali per il Tribunale federale (DTF 104 IV 20 consid. 3, 45). Trattasi di una motivazione insostenibile soprattutto perché di natura meramente ipotetica e perché il reo, ove essa fosse consentita, verrebbe ad essere punito per un comportamento che solo si presume sia capace di assumere; il diritto penale può e intende reprimere, al contrario, soltanto atti effettivamente compiuti, e tener conto al riguardo solo di circostanze effettivamente esistenti. Dovendo nell'impiego di inchieste mascherate essere considerati i diritti fondamentali che tale impiego coinvolge, un'influenza di detto tipo d'inchiesta sul grado di colpa del reo contro cui essa è diretta può essere negata solo con grande riserbo. cc) La CCRP dovrà commisurare nuovamente la pena e tener conto secondo i criteri sopra menzionati dell'incidenza che la partecipazione degli agenti infiltrati ha avuto sul comportamento delittuoso del ricorrente. Poiché il traffico di stupefacenti in questione non è stato organizzato e realizzato in alcun modo grazie ad un comportamento attivo di agenti infiltrati, e va al contrario attribuito esclusivamente ad un'iniziativa dei suoi autori, le altre circostanze possono assumere rispetto a questo fatto determinante solo una rilevanza limitata per la quantificazione della pena da irrogare. Ciò non significa tuttavia, come già osservato, che debba negarsi qualsiasi rilevanza alla partecipazione degli agenti infiltrati. In particolare, la presa in consegna da parte di D. dei campioni di eroina nell'aeroporto di Zurigo-Kloten, prima del passaggio attraverso la dogana, appare come un'agevolazione di una certa importanza nell'esecuzione dell'attività delittuosa, dato che in ragione di questa circostanza veniva meno la necessità di reperire un terzo disposto ad assumersi questo rischio. Per converso, nel fatto che gli agenti infiltrati avessero provveduto a locare un'autovettura e a pagare determinate spese è ravvisabile soltanto un aiuto che qualsiasi partecipante avrebbe potuto prestare; i coautori avrebbero potuto d'altronde trovare e finanziare senza difficoltà la soluzione di questi problemi, di guisa che, con riferimento a questi aspetti secondari, un'influenza della partecipazione degli agenti infiltrati sul grado di colpa del ricorrente può verosimilmente essere esclusa. L'autorità cantonale dovrà pertanto chinarsi nuovamente su questi aspetti e sugli altri che concernono l'incidenza dell'inchiesta mascherata sul comportamento delittuoso del
BGE 116 IV 294 S. 300
ricorrente, quali le minacce proferite da D. e la presentazione di un finto laboratorio; compiuti al riguardo gli accertamenti necessari su tali punti litigiosi, essa dovrà prendere una nuova decisione che ne tenga conto.