114 Ia 378
64. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. November 1988 i.S. S. gegen Politische Gemeinde Stäfa und Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 88
OG, Legitimation von Eigentümern benachbarter Liegenschaften zur Anfechtung von Nutzungsplänen.
- Die Beschwerdeführerin macht keine Verletzung von irgendwelchen Normen geltend, die auch ihrem Schutze dienen und die mit der Festlegung der angefochtenen Zone nicht mehr oder nur noch in geänderter Form gelten würden. Im Hinblick auf die erhobenen Rügen kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Regeste (fr):
- Art. 88 OJ, qualité pour recourir des propriétaires de biens-fonds voisins contre des plans d'affectation.
- Le recours est irrecevable, car la recourante ne fait pas valoir la violation de normes qui tendraient aussi à la protéger, et dont la portée serait réduite à néant ou modifiée en raison de la création de la zone contestée.
Regesto (it):
- Art. 88
OG, legittimazione dei proprietari di fondi vicini a ricorrere contro piani di utilizzazione.
- Inammissibilità del ricorso, poiché la ricorrente non fa valere la violazione di norme destinate anche alla sua protezione e la cui portata sarebbe annullata o modificata in conseguenza della creazione della zona contestata.
Sachverhalt ab Seite 379
BGE 114 Ia 378 S. 379
Im Rahmen einer neuen Bauordnung mit Zonenplan schuf die Politische Gemeinde Stäfa im Bereiche des SBB-Bahnhofes Uerikon eine neue Gewerbezone. Diese Gewerbezone schliesst eine Fläche von rund 400 m Länge und einer durchschnittlichen Breite von 45 m ein und umfasst das Gebiet zwischen dem Bahntrassee und der nördlich verlaufenden Stationsstrasse. An die Gewerbezone grenzt im Westen die regionale Freihaltezone mit dem Rebgebiet "Sternenhalde" an; nördlich hangaufwärts und südlich gegen den Zürichsee liegen zweigeschossige Wohnzonen, teilweise in empfindlichem Gebiet. Frau S. ist Eigentümerin einer Liegenschaft in der nördlich gelegenen zweigeschossigen Wohnzone. Sie erhob gegen die Schaffung der neuen Gewerbezone erfolglos Rekurs bei der Rekurskommission II und beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Gegen den Entscheid des Regierungsrates reichte Frau S. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und führt im übrigen aus, dass sich die Beschwerde auch in materieller Hinsicht als unbegründet erwiese.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. a) Die Beschwerdeführerin ist nicht Grundeigentümerin innerhalb desjenigen Gebietes, das neu der Gewerbezone zugeteilt ist. Sie ist lediglich Eigentümerin einer Liegenschaft oberhalb des betreffenden Areals in der Zone WE1 (zweigeschossige Wohnzone in empfindlichem Gebiet). Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes ist zur Anfechtung eines Nutzungsplanes mit staatsrechtlicher Beschwerde sowohl der Eigentümer eines vom Plan erfassten Grundstückes befugt als auch der Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft, der geltend macht, die Planfestsetzung verletze ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten, weil dadurch Normen, die auch seinem Schutze dienten, nicht mehr oder in geänderter Form
BGE 114 Ia 378 S. 380
gelten würden oder weil sie die Nutzung seiner Liegenschaft beschränke. In beiden Fällen reicht die Anfechtungsbefugnis nur soweit, als die Auswirkungen des streitigen Planes auf das eigene Grundstück in Frage stehen (BGE 112 Ia 93, BGE 113 Ia 238 E. 2). b) Ob sich die Planänderung auf das Grundstück der Beschwerdeführerin im Sinne dieser Rechtsprechung auswirken wird, kann offengelassen werden. Im Hinblick auf die erhobenen Rügen kann auf die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Planänderung vermindere sich der Wert ihres Grundstückes. Angesichts der benachbarten Freihalte- und Wohnzonen erscheine die Zuteilung des betreffenden Areals zur Gewerbezone geradezu als sinnwidrig. Die Eigentumsgarantie gemäss Art. 22ter


SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 9 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. |
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1 | Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
3 | Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet. |
BGE 114 Ia 378 S. 381
auch ihrem Schutze dienen (unveröffentlichtes Urteil i.S. Halter vom 31. März 1988). Das gleiche gilt wesensgemäss vom behaupteten Umstand, es fehle am öffentlichen Interesse für die Festlegung einer Gewerbezone. Da die Beschwerdeführerin die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ebenfalls mit dem Fehlen eines hinreichenden öffentlichen Interesses begründet, fehlt es auch diesbezüglich an Gründen, welche sie als Eigentümerin eines ausserhalb der Planfestsetzung liegenden Grundstückes als legitimiert erscheinen liessen. Auch insofern, als die Beschwerdeführerin in der Planfestsetzung eine Verletzung des Willkürverbotes sieht, ist sie nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Nach ständiger Rechtsprechung verschafft nämlich das allgemeine Willkürverbot, das bei jeder staatlichen Tätigkeit zu beachten ist, für sich allein dem Betroffenen noch keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88
