(Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 9. März 2005 in Sachen X. [SRK 2003-139])
Mehrwertsteuer (MWSTV und MWSTG). Ende der subjektiven Steuerpflicht. Margenbesteuerung. Kostenauferlegung im Einspracheverfahren.
Art. 22 Bst. c

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung - (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG) |
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1 | Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen. |
2 | Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 35 Abrechnungsperiode - 1 Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer vierteljährlich. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2) erfolgt die Abrechnung halbjährlich.102 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
- Als Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Steuerverwaltung über Beginn und Ende seiner subjektiven Steuerpflicht rechtzeitig zu informieren. Die Steuerpflicht dauert ohne weiteres an, wenn der Nachweis nicht erbracht wird, dass die Voraussetzungen der Steuerpflicht nicht mehr erfüllt sind (E. 3a/bb).
- Die Methode der Margenbesteuerung ist bereits aus Gründen der Rechtsgleichheit für die Berechnung des für die Feststellung der Steuerpflicht massgebenden Umsatzes nicht anwendbar. Die Frage nach der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht des Leistungserbringers ist klar von der Margenbesteuerung als Berechnungsmethode der Steuer zu trennen (E. 3b/cc).
- Bestätigung der Rechtsprechung wonach die im Vergleich zu der alten Verordnung günstigeren Verfahrensregeln des Mehrwertsteuergesetzes sofort anzuwenden sind; die neue Kostenregelung gilt demnach auch für erst nach dem 1. Januar 2001 eingeleitete Verhältnisse betreffend ganz oder teilweise nach altem materiellem Recht zu beurteilende Rechtsverhältnisse (E. 5b/aa).
Taxe sur la valeur ajoutée (OTVA et LTVA). Fin de l'assujettissement subjectif. Imposition de la marge. Mise à charge des frais en procédure de réclamation.
Art. 22 let. c OTVA et art. 29 let. b LTVA. Art. 26 al. 7 OTVA et art. 35 al. 1 LTVA. Art. 68 LTVA.
- Le principe d'auto-taxation oblige l'assujetti à informer à temps l'administration fiscale sur le début et la fin de son assujettissement subjectif. L'assujettissement continue en tout cas lorsque la preuve n'est pas apportée que les conditions de l'assujettissement ne sont plus remplies (consid. 3a/bb).
- Pour des raisons d'égalité de traitement, la méthode d'imposition de la marge n'est pas applicable au calcul du chiffre d'affaires qui est déterminant pour établir l'assujettissement. La question de l'assujettissement subjectif du prestataire de service à la taxe sur la valeur ajoutée est à différencier clairement de l'imposition de la marge en tant que méthode de calcul de l'impôt (consid. 3b/cc).
- Confirmation de la jurisprudence selon laquelle, en comparaison avec l'ancienne ordonnance, les règles de procédure plus favorables de la loi sur la taxe sur la valeur ajoutée sont applicables de suite; en conséquence, la nouvelle réglementation en matière de frais est valable également pour les situations survenues seulement après le 1er janvier 2001 qui concernent totalement ou partiellement des relations juridiques à apprécier sous l'angle de l'ancien droit matériel (consid. 5b/aa).
Imposta sul valore aggiunto (OIVA e LIVA). Fine dell'assoggettamento soggettivo. Imposizione del margine. Ripartizione dei costi nella procedura di reclamo.
Art. 22 lett. c OIVA rispettivamente art. 29 lett. b LIVA. Art. 26 cpv. 7 OIVA e art. 35 cpv. 1 LIVA. Art. 68 LIVA.
- Quale conseguenza del principio dell'auto-tassazione, il contribuente ha l'obbligo di informare tempestivamente l'amministrazione delle contribuzioni dell'inizio e della fine dell'assoggettamento soggettivo. L'assoggettamento continua se non si fornisce la prova che non sono più realizzate le condizioni dell'obbligo fiscale (consid. 3a/bb).
- Per motivi di parità di trattamento, il metodo dell'imposizione del margine non è applicabile per il calcolo della cifra d'affari determinante per stabilire l'assoggettamento. La questione inerente l'obbligo soggettivo del fornitore di prestazioni in materia di imposta sul valore aggiunto deve essere chiaramente separata dall'imposizione del margine quale metodo di calcolo dell'imposta (consid. 3b/cc).
- Conferma della giurisprudenza secondo cui le regole di procedura della legge sull'imposta preventiva, che sono più favorevoli rispetto alla vecchia ordinanza, sono applicabili da subito; la nuova regolamentazione dei costi vale quindi anche per situazioni intervenute solo dopo il 1° gennaio 2001 che concernono totalmente o in parte legami giuridici da giudicare secondo il vecchio diritto materiale (consid. 5b/aa).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. Die X. Garage GmbH wurde im Jahre 1994 als D. GmbH gegründet und im Jahre 1994 im Handelsregister eingetragen. Ihr Sitz befand sich ursprünglich in der Stadt Z. Gemäss den Angaben in dem der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV), eingereichten «Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger» vom 23. Mai 1995 hat sie ihre geschäftliche Tätigkeit am 1. Februar 1995 aufgenommen. Als Art ihrer Geschäftstätigkeit gab sie an: «Reisebüro / Handel mit Waren aller Art; Filiale: Stadt W.: Autohandel». In der Folge wurde die Gesellschaft in dem von der ESTV geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. In den Jahren 1999 und 2000 deklarierte sie in ihren der ESTV eingereichten Quartalsabrechnungen - gemäss den Angaben der ESTV in ihrer Vernehmlassung und den bei den Akten befindlichen Abrechnungen - einen Gesamtumsatz von (gerundet) Fr. 540'699.- bzw. Fr. 188'571.- und der ESTV geschuldete Steuerbeträge (berechnet ausgehend vom Saldo nach Abzug der Ankaufspreise der veräusserten Gebrauchtwagen vom massgebenden Umsatz) von (gerundet) Fr. 5'994.- bzw. Fr. 1'241.-. Die Zahlen für das Jahr 2000 ergaben sich dabei aus dem Formular für das 4. Quartal 2000, welches die Angaben
für das ganze Jahr enthielt, weil in den Abrechnungen für das 1. bis 3. Quartal 2000 Fehler festgestellt worden seien, deren Korrektur Schwierigkeiten bereitete. In seinem Begleitschreiben vom 25. Mai 2001 zur Abrechnung für das 4. Quartal 2000 ersuchte S. die ESTV zudem, zu prüfen, ob die X. Garage GmbH noch steuerpflichtig sei. Der Umsatz von Fr. 250'000.- sowie die Steuerzahllast von Fr. 4'000.- seien nicht erreicht worden.
B. Nach mehrmaligem Ersuchen seitens der ESTV reichte die X. Garage GmbH am 8. April 2002 die Abrechnungen für die Steuerperioden 3. und 4. Quartal 2001 ein und fragte an, wann die X. Garage GmbH von der Steuer befreit werde, erfülle sie doch vom Steuerbetrag her die Voraussetzungen der Steuerpflicht nicht. Aus den Abrechnungen ergab sich eine Steuerschuld von per Saldo Fr. 2'374.40 (3. Quartal 2001: Guthaben [Vorsteuerüberschuss] von Fr. 328.80; 4. Quartal 2001: Steuerschuld von Fr. 2'703.20). Weil die auf Grund dieser Abrechnungen geschuldete Steuer nicht entrichtet wurde, leitete die ESTV die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 17. September 2002 des Betreibungsamtes erhob die X. Garage GmbH indessen Rechtsvorschlag. In der Folge verpflichtete die ESTV diese mit Entscheid vom 8. Oktober 2002 zur Bezahlung von Fr. 2'374.40 Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. März 2002, unter Vorbehalt einer allfälligen Berichtigung dieser Forderung aufgrund einer Kontrolle. Gleichzeitig hob sie den Rechtsvorschlag gegen den ergangenen Zahlungsbefehl auf.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 liess die X. Garage GmbH durch ihren Vertreter Einsprache gegen diesen Entscheid erheben, mit den Anträgen, die Betreibung/Aufhebung des Rechtsvorschlages sei zurückzuziehen, die Steuerpflicht sei auf den 1. Januar 2000 aufzuheben und die zu viel bezahlten Beträge, wie sie aus der beigelegten Aufstellung hervorgehen würden, seien der Firma sofort zurückzuerstatten.
C. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 teilte die ESTV dem Vertreter der Einsprecherin mit, auf Grund der vorliegenden Steuerakten sei es ihr nicht möglich, die Frage einer Löschung aus dem Register der Steuerpflichtigen zu beantworten. Sie ersuche daher um Einreichung der Jahresrechnungen 2000 bis 2002 in Form einer Saldobilanz, woraus sämtliche Konten mit Kontonummer ersichtlich seien, des Hauptbuchs der Jahre 2000 bis 2002 (sämtliche Hauptbuchkonti mit den entsprechenden Buchungen) sowie der Verzeichnisse der neuen Motorfahrzeuge und der eingetauschten und zugekauften gebrauchten Motorfahrzeuge (gemäss Ziff. 12.2, S. 27 der Branchenbroschüre Nr. 5 «Motorfahrzeuggewerbe»[25]) für die Jahre 2000 bis 2002. Am 12. Februar 2003 wurde der ESTV zum wiederholten Mal die Bilanz und Erfolgsrechnung 2000 eingereicht, welche (zusammen mit einer Aufstellung und dem Abschluss 2001) bereits dem Einspracheschreiben beigelegt worden war.
Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2003 bestätigte die ESTV ihre Steuerforderung für die Steuerperioden 3. und 4. Quartal 2001 im Betrage von Fr. 2'374.40 zuzüglich 5% Verzugszins ab 28. Februar 2002 (mittlerer Verfall), unter Vorbehalt einer allfälligen Berichtigung der Forderung gestützt auf eine Kontrolle nach Art. 62

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen. |
Nachdem der Vertreter der X. Garage GmbH sich bei der ESTV mit Schreiben vom 20. März 2003 darüber beschwert hatte, dass zu dem - gemäss einer entsprechenden Abmachung mit einem Mitarbeiter der Verwaltung - in der Abrechnung für das 4. Quartal 2000 deklarierten Gesamtumsatz für das Jahr 2000 die in den Abrechnungen für das 1. bis 3. Quartal 2000 angegebenen Einnahmen nochmals hinzugerechnet worden seien, erliess die ESTV am 20. August 2003 einen neuen Einspracheentscheid, welcher denjenigen vom 19. März 2003 ersetzte. Sie berichtigte die Entscheidbegründung insoweit, als sie festhielt, zwar seien gemäss der Deklaration vom 24. Mai 2001 die Umsatz- und Steuerzahllastgrenzen des Art. 19 Abs. 1 Bst. a

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der ESTV zu melden.22 |
2 | Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.23 |
3 | Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss. |
Ziff. 5) des Dispositiv beliess sie unverändert. Sie hob jedoch zusätzlich den Rechtsvorschlag gegen den ergangenen Zahlungsbefehl in entsprechendem Umfang auf, was sie offenbar im Einspracheentscheid vom 19. März 2003 vergessen hatte (Ziff. 4) und erhöhte die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 360.- (neue Ziff. 6).
D. Mit Eingabe ihres Vertreters vom 11. September 2003 bzw. vom 22. September 2003 (Verbesserung) erhebt die X. Garage GmbH gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK). Sie beantragt, sie sei seit dem Anfang ihrer Tätigkeit von der Mehrwertsteuerpflicht zu befreien und die bisher bezahlten Beträge seien zurückzuerstatten bzw. (in der Verbesserung), die Berechnungen der ESTV des Jahres 2000 seien zu korrigieren auf die im Formular «Ganzes Jahr 2000» angegebenen, durch Bilanz und Erfolgsrechnung belegten Zahlen. Die beiden Jahre 2000 und 2001 seien aus der Steuerpflicht zu befreien und es sei eine Abrechnung über die zuviel bezahlten Steuern zu erstellen. Schliesslich seien die Verfahrenskosten aufzuheben und die Betreibung sei zurückzuziehen. Es sei in keinem Jahr der massgebende Umsatz oder die Steuerbetragsgrenze von Fr. 4'000.- erreicht worden. In Absprache mit der ESTV seien im Formular für das 4. Quartal 2000 die Zahlen für das ganze Jahr 2000 angegeben worden, da die vom früheren Treuhänder der Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulare für das 1. und 2. Quartal 2000 Fehler enthalten hätten. Nun habe aber die ESTV zu dem in der Abrechnung für das 4. Quartal
deklarierten gesamten Jahresumsatz fälschlicherweise die Umsätze der ersten 3 Quartale 2000 nochmals hinzugerechnet. Dies sei zu korrigieren. Auch aus dem eingereichten Jahresabschluss 2000 sei ersichtlich, dass der Umsatz rund Fr. 188'000.- betragen habe und nicht Fr. 360'000.-. Auch im Jahre 2001 sei lediglich ein Umsatz von rund Fr. 125'000.- erzielt worden, weshalb die Steuerpflicht für beide Jahre entfalle.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben an die SRK wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Aus den Erwägungen:
1.a. (Formelles)
b. (Anwendbares Recht)
c. (Kognition der SRK)
2.a. und b. (Anfechtungsobjekt)
3.a.aa. Damit ein Umsatz steuerbar ist, muss er grundsätzlich durch eine subjektiv steuerpflichtige Person getätigt werden (Art. 4

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 35 Absatz 1bis Buchstabe b, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 21 Abs. 1

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 21 Administrative und buchhalterische Erfordernisse - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Die Mitglieder müssen ihre Buchhaltung am gleichen Bilanzstichtag abschliessen; davon ausgenommen sind Holdinggesellschaften, wenn diese aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweisen. |
2 | Jedes Mitglied muss eine interne Mehrwertsteuerabrechnung erstellen, die in der Abrechnung der Mehrwertsteuergruppe zu konsolidieren ist. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 21 Administrative und buchhalterische Erfordernisse - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Die Mitglieder müssen ihre Buchhaltung am gleichen Bilanzstichtag abschliessen; davon ausgenommen sind Holdinggesellschaften, wenn diese aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweisen. |
2 | Jedes Mitglied muss eine interne Mehrwertsteuerabrechnung erstellen, die in der Abrechnung der Mehrwertsteuergruppe zu konsolidieren ist. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 8 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der ESTV zu melden.22 |
2 | Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.23 |
3 | Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |
Mehrwertsteuerverordnung ist mehrfach bestätigt worden (vgl. den Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1998 in Sachen S., veröffentlicht in VPB 63.76 E. 3a und 3b). Die Berechnung der Steuerzahllast im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfolgt entweder nach der effektiven Methode oder aber nach dem vereinfachten Verfahren, welches die ESTV eingeführt hat, um kleineren Unternehmen die Abklärung der Steuerpflicht zu erleichtern. Bei diesem vereinfachten Verfahren wird die Ausgangssteuer zu den massgebenden Sätzen auf den Umsätzen des betrachteten Jahres berechnet. Davon kann die Vorsteuer zu den anwendbaren Sätzen auf dem Waren- und Materialaufwand zuzüglich (pauschal) 0.7% (bis 31. Dezember 1998: 0.6%) des Umsatzes für den übrigen Aufwand (Investitionen, Betriebsmittel und Gemeinkosten) abgezogen werden (vgl. Ziff. 2.6 der Broschüre «Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer», Ausgabe vom August 1999 bzw. Ziff. 2.4.1 der Spezialbroschüre 02 [«Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer»] vom September 2000). Die SRK ist zum Schluss gekommen, dass diese vereinfachte Methode bundesrechtskonform ist, zumal der Betroffene immer die Möglichkeit hat, die Vorsteuer zur Ermittlung der Steuerzahllast auf Grund
der Einkaufsfakturen effektiv zu ermitteln (vgl. die Entscheide der SRK vom 10. Februar 2004 in Sachen M. [SRK 2003-081] E. 2b und vom 20. Januar 2003 in Sachen X., veröffentlicht in VPB 67.79 E. 2b). Die beiden Methoden gelangen auch dann zur Anwendung, wenn es darum geht, zu prüfen, ob bei einem bisherigen Steuerpflichtigen die Voraussetzungen der Unterstellung dahingefallen sind (vgl. E. 3a/bb und E. 3b/cc hienach). Demgegenüber ist es nach der Rechtsprechung der SRK nicht zulässig, zur Bestimmung des Beginns oder des Endes der Steuerpflicht die Saldosteuersätze zu verwenden (vgl. dazu Rz. 942 f. der Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige bzw. Rz. 949 ff. der Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer; Entscheide der SRK vom 10. Februar 2004 in Sachen M. [SRK 2003-081] E. 3d und vom 21. Juni 2004 in Sachen X., veröffentlicht in VPB 68.156 E. 2a/bb).
bb. Die Steuerpflicht endet mit der Aufgabe der Tätigkeit, die der Steuer unterliegt (Art. 22 Bst. a

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung - (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG) |
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1 | Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen. |
2 | Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung - (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG) |
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1 | Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen. |
2 | Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung - (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG) |
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1 | Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen. |
2 | Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung - (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG) |
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1 | Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen. |
2 | Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |
Steuerpflichtigen, die ESTV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen einer Option für die Steuerpflicht wegfallen. Unterlässt es die Person, welche die für die Steuerpflicht massgebliche Umsatzgrenze nicht mehr erreicht, sich abzumelden, so wird angenommen, dass sie für die Steuerpflicht optiert (Art. 45 Abs. 2

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung - (Art. 24 Abs. 1 MWSTG) |
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1 | Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen. |
2 | Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer oder bei der Leistungserbringerin massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird. |
3 | Die Umrechnung erfolgt nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.46 |
3bis | Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.47 |
4 | Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.48 |
5 | Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung - (Art. 24 Abs. 1 MWSTG) |
|
1 | Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen. |
2 | Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer oder bei der Leistungserbringerin massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird. |
3 | Die Umrechnung erfolgt nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann.46 |
3bis | Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank.47 |
4 | Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden.48 |
5 | Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135). |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135). |
Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt (vgl. Art. 37 f

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 37 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25. |
Meldet sich der Steuerpflichtige rechtzeitig ab, so erfolgt die Löschung wie gesagt in der Regel auf das Ende der Steuerperiode, in der die Abmeldung erfolgt ist. Selbstverständlich muss der Steuerpflichtige mittels entsprechender Beweismittel dartun können, dass die Voraussetzungen der Steuerpflicht nicht mehr erfüllt sind (vgl. namentlich Art. 46

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 46 Kreditkartenkommissionen und Scheckgebühren - (Art. 24 Abs. 1 MWSTG) |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet. |
b.aa. (Vorsteuerabzug, vgl. VPB 66.97 E. 4a und b)
bb. (Ausführungen zu den Unzulänglichkeiten, die wie im Fall des Gebrauchtwagenhandels im System der Mehrwertsteuer entstehen, vgl. VPB 67.51 E. 2b/aa)
cc. (Berechnung des massgebenden Umsatzes beim Handel mit gebrauchten Motorfahrzeugen, vgl. VPB 67.51 E. 3b)
Die Differenzbesteuerung ist unter dem Recht des Mehrwertsteuergesetzes zwar auf sämtliche gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstände ausgedehnt worden (Art. 35 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 35 Abrechnungsperiode - 1 Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer vierteljährlich. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2) erfolgt die Abrechnung halbjährlich.102 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung - (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG) |
|
1 | Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen. |
2 | Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG) |
|
1 | Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der ESTV zu melden.22 |
2 | Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.23 |
3 | Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |
4.a. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1999 und 2000 einen Umsatz - vor Abzug der Ankaufspreise der veräusserten Gebrauchtwagen - von (rund) Fr. 540'699.- bzw. Fr. 188'571.- erzielt hat. Diese Zahlen ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin selber eingereichten Quartalsabrechnungen. Die ESTV hat in ihrem zweiten Einspracheentscheid vom 20. August 2003 ausdrücklich festgehalten, die X. Garage GmbH habe in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung für das 4. Quartal 2000 den Gesamtumsatz des Jahres 2000 in Höhe von Fr. 188'571.- (sowie eine Steuerschuld von Fr. 1'241.20) deklariert (Ziff. 4.2 der Erwägungen). Anders als im ersten Einspracheentscheid vom 19. März 2003 ist sie somit nicht mehr von einem Gesamtumsatz von Fr. 359'738.- für das Jahr 2000 - entsprechend der Summe der in den Abrechnungen 1. bis 4. Quartal 2000 ausgewiesenen Einnahmen - ausgegangen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die ESTV habe den Umsatz der ersten 3 Quartale 2000 doppelt erfasst, da in der Abrechnung für das 4. Quartal 2000 der Umsatz des ganzen Jahres deklariert worden sei, erweist sich demnach als gegenstandslos.
b. Die ESTV hat unter Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheides festgehalten, die Beschwerdeführerin sei auch in den Jahren 2000 und 2001 mehrwertsteuerpflichtig gewesen. Was das Jahr 2000 betrifft, richtet sich die Frage, ob die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt waren, ausschliesslich nach dem Recht der Mehrwertsteuerverordnung, ist doch das Mehrwertsteuergesetz erst auf den 1. Januar 2001 in Kraft getreten (Art. 94 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:202 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung - (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG) |
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1 | Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen. |
2 | Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der ESTV zu melden.22 |
2 | Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.23 |
3 | Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss. |
bei der Berechnung der Steuerzahllast vom Gesamtumsatz, ohne Abzug der Ankaufspreise der weiterveräusserten Gebrauchtwagen, auszugehen. Der massgebende Umsatz der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 betrug Fr. 540'699.- und die tatsächlich bezahlte Steuer (entsprechend der Steuerzahllast bei Anwendung der Differenzbesteuerung) Fr. 5'993.62. Die eigentlich massgebende Steuerzahllast ohne Berücksichtigung der Margenbesteuerung (Abzug der Ankaufspreise der veräusserten Gebrauchtwagen vom Umsatz) war indessen noch wesentlich höher als dieser Betrag, betrug doch das Total der im Jahre 1999 in Abzug gebrachten Ankaufspreise von Gebrauchtwagen Fr. 328'136.43. Demnach überstiegen sowohl der massgebende Gesamtumsatz als auch die Steuerzahllast im Jahre 1999 deutlich die massgebenden Betragsgrenzen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der ESTV zu melden.22 |
2 | Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.23 |
3 | Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung - (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG) |
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1 | Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen. |
2 | Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen. |
abzuweisen.
c. Was das Folgejahr betrifft, so ist für die Feststellung, ob die Steuerpflicht nach Art. 21 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:202 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung - (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG) |
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1 | Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen. |
2 | Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der ESTV zu melden.22 |
2 | Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.23 |
3 | Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 |
dargestellten Rechtsprechung der SRK darf indessen die Steuerzahllast nicht unter Anwendung der Margenbesteuerung berechnet werden. Es kann also nicht auf den Betrag von Fr. 1'241.20 abgestellt werden. Vielmehr ist die Steuerzahllast - entweder effektiv oder nach der durch die ESTV geschaffenen vereinfachenden Pauschalmethode - ausgehend vom massgebenden Umsatz vor Abzug der Ankaufspreise der Gebrauchtwagen zu ermitteln. Demnach ergibt sich eine (Ausgangs-)Steuer von Fr. 13'605.45 (Fr. 195'011.75 [= Fr. 85'874.- steuerbarer Gesamtumsatz netto zuzüglich Fr. 6'440.75 Mehrwertsteuer und Fr. 102'697.- Ankaufswerte der verkauften gebrauchten Motorfahrzeuge] x 7.5/107.5). Bei Anwendung der Methode der genauen Ermittlung der Steuerzahllast ergibt sich somit eine Steuerzahllast von Fr. 8'405.90, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand vollumfänglich und nicht nur zu 1/5 - wie dies für die Anschaffung von beweglichen Gegenständen und entsprechende Investitionen gilt (vgl. Ziff. 2.4.2 der Spezialbroschüre 02 «Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer» vom September 2000) - berücksichtigt werden könnte:
Fr.
(Ausgangs-)Steuer: 13'605.45
abzüglich Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand1): -3'563.10
abzüglich Vorsteuer auf Investitionen und übr. Betriebsaufwand1): -1'636.45
Steuerzahllast: 8'405.90
1) gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in der Abrechnung für das Jahr 2000
Gemäss der Methode der vereinfachten Ermittlung der Steuerzahllast ergäbe sich demgegenüber sogar eine Steuerzahllast von Fr. 8'677.25, selbst wenn man davon ausgeht, dass der gesamte unter dem Titel «Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand» geltend gemachte Betrag auch als Vorsteuer auf dem Waren- und Materialaufwand im Sinne des vereinfachten Verfahrens anerkannt werden könnte:
Fr.
(Ausgangs-)Steuer: 13'605.45
abzüglich Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand1): -3'563.10
abzüglich Vorsteuer (0.7% von Fr. 195'011.75): -1'365.10
Steuerzahllast: 8'677.25
1) gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in der Abrechnung für das Jahr 2000
So oder so sind mithin die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin verlangte Streichung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 31. Dezember 2000 nicht erfüllt, da die massgebende Steuerzahllast den Betrag von Fr. 4'000.- deutlich übersteigt. Auch insoweit ist die Beschwerde mithin abzuweisen.
Es kann unter diesen Umständen offen gelassen werden, ob die Löschung per 31. Dezember 2000, wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung ausführt, schon deshalb hätte verweigert werden können, weil - angesichts der wesentlich höheren Umsatzzahlen 1996 bis 1999 und mangels Einreichung der einverlangten Unterlagen, welche allenfalls über den Grund des Umsatzrückgangs im Vergleich zum Vorjahr von über Fr. 350'000.- hätten Auskunft geben können - nicht zu erwarten gewesen sei, dass die massgebenden Betragsgrenzen auch in den folgenden Jahren (insbesondere im Jahre 2001) nicht überschritten würden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzu-
halten, dass sich aus der Formulierung von Art. 22 Bst. c

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung - (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG) |
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1 | Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen. |
2 | Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |
d. Die ESTV hat die für die Steuerperioden 3. und 4. Quartal 2001 geschuldete Steuer unter Ziff. 3 des Dispositivs des Einspracheentscheides vom 20. August 2003 auf Fr. 2'374.40 festgesetzt. Dieser Betrag entspricht der Selbstdeklaration gemäss den eigenen Abrechnungen der Beschwerdeführerin für die betreffenden Steuerperioden (3. Quartal 2001: Guthaben der Beschwerdeführerin von Fr. 328.80; 4. Quartal 2001: von der Beschwerdeführerin geschuldeter Steuerbetrag von Fr. 2'703.20). Die Forderung ist denn auch in rechnerischer (und damit in tatsächlicher) Hinsicht nicht angefochten. Nachdem die subjektive Steuerpflicht für das Jahr 2001 weiter besteht und sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die deklarierten Beträge nicht korrekt sein könnten, sind diese - unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Korrektur gestützt auf eine Kontrolle im Sinne von Art. 62

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen. |
5.a. Die ESTV hat der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 20. August 2003 die Kosten des Einspracheverfahrens in Höhe von Fr. 360.- auferlegt, mit der Begründung, diese habe das Einspracheverfahren unnötigerweise verursacht, indem sie ungeachtet der ihr erteilten Auskünfte betreffend ihre Mehrwertsteuerpflicht und die geltende Rechtslage zwar ihrer Abrechnungs-, nicht jedoch ihrer Zahlungspflicht nachgekommen sei.
b.aa. Art. 68 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich sofort anzuwenden, wenn die Kontinuität des materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet wird und Übergangsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen. Das leuchte namentlich dann ein, wenn das neue Recht dem Rechtssuchenden günstiger ist (BGE 115 II 101, BGE 111 V 47; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 29 Rz. 79; Pierre Moor, Droit administratif, Band I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 171). Dies gilt namentlich für Bestimmungen über die Verfahrenskosten oder wenn die Bestimmungen für die betroffene Person günstiger sind (Urteile des Bundesgerichts vom 31. August 2004 in Sachen E. AG [2A.68/2003] E. 9 und D. SA [2A.69/2003] E. 9; vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 67 S. 409 E. 3b). Die Übergangsbestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes schliessen betreffend Kosten bzw. Parteientschädigungen die sofortige Anwendung der neuen Vorschriften für am 1. Januar 2001 bereits vor der ESTV hängige Verfahren nicht aus. Das Bundesgericht hat eine entgegenstehende Praxis der Verwaltung aufgehoben (Urteile des Bundesgerichts vom 31. August 2004 in
Sachen E. AG [2A.68/2003] E. 9 und in Sachen D. SA [2A.69/2003] E. 9). Erst recht gilt die neue Kostenregelung demnach für erst später eingeleitete Verfahren betreffend ganz oder teilweise nach altem materiellem Recht zu beurteilende Rechtsverhältnisse.
bb. In casu hat die ESTV den Einspracheentscheid vom 20. August 2003 nach dem 1. Januar 2001, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mehrwertsteuergesetzes, erlassen. In Bezug auf die Verfahrenskosten im Einspracheverfahren ist daher Art. 68

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. |
gutes Recht, gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2002 Einsprache zu erheben. Sie hat damit nichts anderes getan als jeder anderer Rechtsunterworfene auch, der mit einer behördlichen Anordnung nicht einverstanden ist. Wie die ESTV unter diesen Umständen zur Auffassung gelangt ist, das Verfahren sei unnötigerweise verursacht worden, ist nicht nachvollziehbar. Wäre ihre Ansicht richtig, so müsste schlichtweg jedes Verfahren als unnötigerweise verursacht gelten. Die im angefochtenen Einspracheentscheid verfügte Auferlegung der Kosten für das Einspracheverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin ist daher aufzuheben und die Beschwerde in Bezug auf diesen Punkt gutzuheissen.
6. (Verfahrenskosten)
[25] Einsicht und Online-Bestellung auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter http://www.estv.admin.ch/data/mwst/index.htm (Stand: 2. Juni 2005) unter Dokumentation. Bestellung in Papierform: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), 3003 Bern oder: verkauf.zivil@bbl.admin.ch.
[26] Die Drucksachen zur alten MWSTV von 1994 sind erhältlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, oder per Fax 031 325 72 80.
Dokumente der SRK