(Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 15. Juni 2004 in Sachen X [SRK 2003-108]).
Mehrwertsteuer. Beweislastregel und Selbstveranlagungsprinzip. Untersuchungsprinzip. Mahnung. Beseitigung des Rechtsvorschlages und Rechtsnatur der Ergänzungsabrechnung.
Art. 46
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. |
- Bevor die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen einen Steuerpflichtigen eine Betreibung einleiten kann, hat sie ihm nach Art. 69 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. |
- Auf die Beweislastregel hat das Untersuchungsprinzip keine Auswirkungen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat auch beim Untersuchungsprinzip diejenige Partei zu tragen, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte (E. 3a).
- Die allgemeinen Beweisregeln gehen dem Selbstveranlagungsprinzip vor. Trotz der überaus grossen Bedeutung des Selbstveranlagungsprinzips im Mehrwertsteuerrecht, kann deswegen nicht die Beweislastführung zu Gunsten der Verwaltung abgeschafft werden (E. 4b).
Taxe sur la valeur ajoutée. Règles sur le fardeau de la preuve et principe de l'auto-taxation. Principe inquisitoire. Sommation. Mainlevée de l'opposition et nature juridique du décompte complémentaire.
Art. 46 et art. 69 al. 1 LTVA.
- Avant que l'Administration fédérale des contributions ne puisse ouvrir une poursuite à l'encontre d'un assujetti, elle doit, selon l'art. 69 al. 1 LTVA, lui notifier une sommation, qu'elle doit être à même de prouver (consid. 3b et consid. 4a).
- Le principe inquisitoire n'influence en aucune manière les règles sur le fardeau de la preuve. Même lorsque ce principe s'applique, les conséquences de l'absence de preuve doivent être supportées par la partie qui entendait déduire un droit du fait qui n'a pas été prouvé (consid. 3a).
- Les règles générales en matière de preuve l'emportent sur le principe de l'auto-taxation. Bien que le principe de l'auto-taxation jouisse d'une importance considérable dans le droit de la taxe sur la valeur ajoutée, cela ne représente pas une raison pour supprimer au bénéfice de l'administration l'obligation de produire des preuves (consid. 4b).
Imposta sul valore aggiunto. Principio dell'onere della prova e principio dell'autotassazione. Massima inquisitoria. Diffida. Rigetto dell'opposizione e natura giuridica del calcolo di complemento.
Art. 46 e art. 69 cpv. 1 LIVA.
- Prima che l'amministrazione federale delle contribuzioni possa aprire una procedura esecutiva nei confronti di un contribuente, secondo l'art. 69 cpv. 1 LIVA essa deve intimargli una diffida, per la quale ha l'onere della prova (consid. 3b e consid. 4a).
- La massima inquisitoria non ha alcun effetto sulla regola dell'onere della prova. Anche nella massima inquisitoria le conseguenze della mancata prova vanno a carico della parte che voleva far valere un diritto sulla base dei fatti non dimostrati (consid. 3a).
- Le regole generali dell'onere della prova hanno la priorità sul principio dell'autotassazione. Malgrado l'importante significato del principio dell'autotassazione, non è possibile eliminare l'obbligo di produrre le prove per favorire l'amministrazione (consid. 4b).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. X ist seit dem 1. Januar 1999 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Der Steuerpflichtige kam seiner Abrechnungspflicht für das 1. und 2. Quartal 2002 (Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2002) nicht nach (bestritten). Die ESTV ermittelte deshalb nach pflichtgemässem Ermessen für diese Periode eine provisorische Steuerforderung in Höhe von Fr. 7'000.- nebst Verzugszins und machte diese mit Ergänzungsabrechung (EA) Nr. (...) vom 16. Oktober 2002 geltend. Der Beschwerdeführer bestreitet ausdrücklich, diese EA je erhalten zu haben.
B. Demzufolge nahm der Steuerpflichtige auch keine Zahlungen vor, weshalb die ESTV für die erwähnte Forderung mit Zahlungsbefehl Nr. (...) vom 28. November 2002 die Betreibung durch das Betreibungsamt Y einleitete, gegen welche der Steuerpflichtige innert Frist Rechtsvorschlag erhob. In Bestätigung ihrer Forderung und zur Beseitigung des Rechtsvorschlages erliess die ESTV am 17. Februar 2003 einen Entscheid nach Art. 63
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben. |
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1 | Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben. |
2 | Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens. |
C. Gegen diesen Entscheid stellte der Steuerpflichtige am 20. März 2003 fristgerecht bei der ESTV ein Gesuch um Wiedererwägung bzw. erhob dagegen eventualiter Einsprache. Er stellte dabei den Antrag, es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass die Abrechungsformulare für die Abrechnungsperioden des 1. und 2. Quartals 2002 innert der ordentlichen Frist bzw. vor Erlass irgendwelcher Verfügungen der ESTV mit Schreiben vom 4. September 2002 eingereicht worden seien. Der Entscheid und die Zahlungspflicht seien deshalb gemäss der Deklaration zu korrigieren bzw. festzusetzen und der Zahlungsausstand an die ESTV bzw. sein Guthaben sei nach Einreichung der Abrechnungsformulare für die Abrechnungsperioden des 3. und 4. Quartals 2002 festzusetzen und das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Y sei zurückzuziehen. Als Beweis legte er dieser Einsprache Kopien der Kopien der angeblich bereits am 4. September 2002 eingereichten Abrechnungsformulare für das 1. und 2. Quartal 2002 bei. Die ESTV bestreitet, dass sie die besagten Originalabrechungen je erhalten hat.
D. Ebenfalls mit Schreiben vom 4. September 2002 und zusammen mit der Einreichung der Abrechnung für das 1. und 2. Quartal 2002 habe der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die geplanten Investitionen in seiner Kanzlei darum ersucht, die Zahlungen für die beiden Abrechnungsperioden unter allfälliger Aufrechnung von Zinsen bis zur Einreichung der Abrechnungsformulare für die Abrechnungsperioden des 3. und 4. Quartals zu stunden und die Möglichkeit der Verrechnung zu prüfen.
E. Mit Einspracheentscheid der ESTV vom 26. Mai 2003 wurde die Beschwerde von X gutgeheissen. Dem Einsprecher wurden für das 1. und 2. Quartal 2002 Fr. 1'935.10 Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 16. Juli 2002 auferlegt. In Höhe dieser Summe wurde der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y aufgehoben. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 200.- und Schreibgebühren von Fr. 30.- wurden X zur Bezahlung auferlegt.
F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt X innert Frist Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK). Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 verlangt der Beschwerdeführer, Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Y sei - unter Ansetzung einer ordentlichen Zahlungsfrist - für den ausstehenden Betrag von Fr. 1'935.10 zuzüglich 5% Verzugszins seit 16. Juli 2002 zurückzuziehen. Die Höhe und die Fälligkeit der Forderung bestreitet er nicht. Im Übrigen beantragt er die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Für den Entscheid der SRK seien keine Kosten zu erheben und vom Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung sei Vormerk zu nehmen. Seinen Antrag begründet er damit, dass er bereits mit der Begründung zur Einsprache vom 20. März 2003 darauf hingewiesen habe, dass er im Nachgang zur Einreichung der Zuschrift vom 4. September 2002 (unter Beilage der Abrechnungsformulare für die Abrechnungsperioden 1. und 2. Quartal 2002 und dem Gesuch um Stundung bzw. Verrechnung) auf eine Stellungnahme oder für den Fall eines ablehnenden Entscheids mit einer Zahlungsaufforderung gerechnet habe. Stattdessen sei ihm vom
Betreibungsamt Y am 15. Januar 2003 ein Zahlungsbefehl über einen Betrag von Fr. 7'000.- zuzüglich Zinsen und Kosten unter Hinweis auf eine EA Nr. (...) vom 17. Oktober 2002 zugestellt worden. Die im Zahlungsbefehl erwähnte EA sei ihm aber wie oben bereits erwähnt nie zugegangen. Unter diesen Umständen sei es ihm deshalb verunmöglicht gewesen, die angesetzten Zahlungsfristen einzuhalten, die Abrechnungsformulare nochmals einzureichen oder Rechtsmittel zu ergreifen, um insbesondere das schliesslich eingeleitete Betreibungsverfahren und damit einen Eintrag im Betreibungsregister zu vermeiden.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2003 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie fordert die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides, sowie die Feststellung, dass der angefochtene Einspracheentscheid bezüglich der Ziff. 1., 2., 4. und 5. des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen sei. Insbesondere werde dadurch die im Umfang der für die entscheidrelevanten Steuerperioden bestehende Schuld im Betrage von Fr. 1'935.10 zuzüglich 5% Verzugszins seit 16. Juli 2002 (mittlerer Verfall) nicht bestritten und erwachse deshalb in Rechtskraft.
Aus den Erwägungen:
1.a. (Formelles)
b. (Formelles) Der Entscheid der SRK hat sich somit auf die Frage zu beschränken, ob der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y zu Recht aufgehoben wurde, bzw. ob die ESTV zu Recht eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat.
2.a. (Allgemeines zur Selbstveranlagung; vgl. VPB 68.131 E. 2b)
b. (Allgemeines zur Schätzung; vgl. VPB 68.131 E. 2c)
3.a. Nach dem Untersuchungsprinzip klären die Verwaltungs- und Justizbehörden von Amtes wegen den Sachverhalt; die Parteien tragen dabei weder eine Behauptungs- noch eine Beweisführungslast (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
sind. In diesem Falle tritt eine Umkehr der Beweislast ein: Diese ist dann von der anderen Partei zu tragen (vgl. dazu analoge Ausführungen betreffend «Rechtzeitigkeit» einer Parteihandlung: nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 1999 i.S. C. AG, [2A.635/1998]; BGE 92 I 257 E. 3). Zur Beweislast kann auch im öffentlichen Verfahrensrecht analog auf die Rechtssprechung zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Behörde hat bei der Beweiswürdigung nur auf Tatsachen abzustellen, von deren Vorhandensein sie überzeugt ist (vgl. Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 113; allgemein zur Beweiswürdigung: André Moser, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 3.71 ff.). In der öffentlichen Rechtspflege ist von einer freien Beweiswürdigung auszugehen (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
|
1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
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1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
aber sachlich begründen können, weshalb sie einen Beweis als erbracht bzw. als nicht stichhaltig betrachtet (vgl. dazu Rhinow/Koller/ Kiss, a.a.O., Rz. 914). Am Schluss der Beweiswürdigung steht der richterliche Entscheid, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Liegt dabei ein Zustand der Beweislosigkeit vor, ist dieser derjenigen Partei anzulasten, die ihn zu verantworten hat (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 10. April 1991 veröffentlicht in VPB 56.1 E. 2c).
b. Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt, hat die ESTV gemäss Art. 69 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. |
4.a. Im vorliegenden Fall würde die EA - falls deren Zustellung von der ESTV tatsächlich bewiesen werden könnte - den Anforderungen an eine korrekte Mahnung genügen. Aus dem Formular «D_MWST Nr. 5de G / 08.2000», welches die ESTV für die EA Nr. (...) verwendete, geht nämlich hervor, dass der ausstehende Betrag umgehend auf dem Postcheckkonto der ESTV gutzuschreiben sei, ansonsten ohne weitere Mahnung eine Betreibung eingeleitet würde. Angesichts dieser Sachlage war die Betreibung durch die ESTV rechtens und die ESTV hatte deshalb auch das Recht, den Rechtsvorschlag in Höhe von Fr. 7'000.- aufzuheben. Aus der Perspektive des Beschwerdeführers kam der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y allerdings unangekündigt. Hätte er, wie durch ihn behauptet, die EA tatsächlich nicht erhalten, würde die Betreibung durch die ESTV dem verlangten Verfahren von Art. 69 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. |
gerechnet hatte. Diese Erwartungshaltung des Beschwerdeführers widerspricht nach Anschauung der ESTV den Vorgaben gemäss Art. 47
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 47 Steuer- und Abrechnungsperiode - 1 Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35). |
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1 | Für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a gelten die gleichen Steuer- und Abrechnungsperioden wie für die Inlandsteuer (Art. 34 und 35). |
2 | Als Steuer- und Abrechnungsperiode für steuerpflichtige Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b gilt das Kalenderjahr. |
b. Für die Klärung des Falles sind also vor allem Probleme der Beweisführung zu würdigen und für den Entscheid ausschlaggebend. Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, behauptet der Beschwerdeführer, dass er die Abrechnungen per 4. September 2002 innert Frist der ESTV habe zukommen lassen und legt als Beweis dafür die Kopien der Kopien dieser Abrechnungen zu den Akten. Den Erhalt dieses Schreibens bestreitet die ESTV allerdings. Die ESTV wiederum behauptet, dass sie vor Einleitung der Betreibung X die EA habe zukommen lassen und legt als Beweis ebenso eine Kopie (Kopie des Duplikats dieser EA) zu den Akten. Die Beweispflicht für die Zustellung eines Dokuments liegt wie oben ausgeführt beim Absender. Beide Parteien sind also für ihre Behauptungen beweispflichtig, beiden Parteien gelingt ein schlüssiger Beweis aber nicht, da die beigelegten Kopien den Anforderungen an einen abschliessenden Beweis nicht genügen und sie die jeweiligen Schreiben mit normaler Post versendet haben. Da sich eine Kopie der EA in den Akten der ESTV befindet, ist es zwar unwahrscheinlich, dass die EA X nicht zugesendet wurde. Trotzdem hat nach obstehenden Ausführungen den Beweis, dass die EA abgesendet wurde, die ESTV zu erbringen. Falls die EA X
nämlich tatsächlich nicht zugesendet wurde, gab es vor Einleitung der Betreibung keine Mahnung und Art. 69 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 69 Auskunftsrecht - Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden. |
abgeschafft werden. Zu beachten ist weiter auch, dass im vorliegenden Fall die Erbringung eines absoluten Beweises durchaus möglich gewesen wäre, dann nämlich, wenn man die Zusendungen per eingeschriebenen Brief der jeweiligen Gegenpartei hätte zukommen lassen. Wäre ein absoluter Beweis von der Natur der Sache her möglich, kann bei der Beweiswürdigung nicht auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar auf eine auf Lebenserfahrung beruhende überwiegende Wahrscheinlichkeit abgestellt werden.
5.a. Nach Würdigung des Sachverhalts sieht es die SRK nicht als erwiesen an, dass vorgängig der Betreibung eine Mahnung erfolgte. Für die SRK ist es weder bewiesen, dass dem Beschwerdeführer die besagte EA tatsächlich zugegangen ist, noch dass dieser seine eigenen Abrechnungen nicht innert Frist eingereicht hat. In diesem Sinne ist der Beschwerdeführer zu Recht an die SRK gelangt und diese hat ihm Recht zu geben. Die Begründung der ESTV, wonach das Selbstveranlagungsprinzip die Zustellung einer Mahnung («Aufforderung zur Zahlung») erübrige, greift nicht. Die Beschwerde von X wird deshalb gutgeheissen, soweit sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und es wird erkannt, dass die Aufhebung des Rechtsvorschlages in Höhe von Fr. 1'935.10 zuzüglich 5% Verzugszins seit 16. Juli 2002 zu Unrecht erfolgte.
b. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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