(Entscheid des Bundesrates vom 10. April 1991)
Art. 34 und 50 VwVG. Form der Eröffnung einer Verfügung.
- Eine nicht eigenhändig, sondern mit einem Faksimile-Stempel unterzeichnete Verfügung ist nicht nichtig.
- Kann die Behörde mangels eingeschriebenen Versands einer Verfügung das Eröffnungsdatum nicht beweisen, so kann eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde nicht wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist als unzulässig erklärt werden.
Art. 34 et 50 PA. Forme de notification d'une décision.
- Une décision qui n'a pas été signée de main propre mais munie d'un fac-similé de signature n'est pas nulle.
- Lorsque, faute d'envoi recommandé, l'autorité ne peut pas prouver la date à laquelle une décision a été notifiée, un recours dirigé contre celle-ci ne peut pas être déclaré irrecevable pour cause de non-respect du délai de recours.
Art. 34 e 50 PA. Forma della notificazione di una decisione.
- Una decisione firmata non a mano ma con un timbro facsimile non è nulla.
- Se l'autorità non può provare la data della notificazione in mancanza di una spedizione raccomandata di una decisione, un ricorso contro questa decisione non può essere dichiarato inammissibile per scadenza del termine di ricorso.
I
A. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. hat mit Entscheid vom 27. März 1990 den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen H. genehmigt und gleichzeitig die von E. dagegen erhobene Einsprache abgewiesen.
B. Gegen diesen Entscheid hat E. am 3. beziehungsweise 18. Juli 1990 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht; er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, da dieser wegen mehrerer Formfehler ungültig sei. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, dass nach dem kantonalen Verfahrensrecht Verfügungen eine eigenhändige Unterschrift enthalten müssten; folglich sei die Unterzeichnung einer Verfügung durch den Ratsschreiber mittels eines Faksimile-Stempels unzulässig. Vor allem dürften Verfügungen nicht als uneingeschriebene Briefpostsendung eröffnet werden; im Zweifelsfall seien die Behörden beweispflichtig, dass sie eine postalische Sendung dem Adressaten fristgemäss zugestellt hätten.
C. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. beantragt in seiner Vernehmlassung vom 7. August 1990, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Aus der Begründung: Der Regierungsrat habe den angefochtenen Entscheid am 30. März 1990 der Post für die Zustellung als nicht eingeschriebene Briefpostsendung übergeben; nach der allgemeinen Lebenserfahrung dürfe angenommen werden, dass die Post den Entscheid am darauffolgenden Werktag dem Adressaten zugestellt habe. Nach Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
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1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
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II
1. Beschwerden gegen kantonale Entscheide betreffend Grundwasserschutzzonen fallen nach Art. 10 und 30 des BG vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen (Gewässerschutzgesetz [GSchG], SR 814.20) in Verbindung mit Art. 99 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen: |
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a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | der Departemente und der Bundeskanzlei; |
b | letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes; |
c | letzter kantonaler Instanzen. |
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Appenzell A. Rh. berührt und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.a. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen eingereicht habe. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates sei am 30. März 1990 als uneingeschriebene Briefpostsendung abgesandt worden, so dass man nach dem normalen Lauf der Dinge annehmen dürfe, dass der Adressat, der Beschwerdeführer E., diesen Entscheid am nächstfolgenden Werktag erhalten habe.
b. Nach Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Die Frist beginnt nach Art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
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1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
c. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. ist nicht in der Lage, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid spätestens anfangs April 1990 oder kurz darauf erhalten hat; ebenso wenig ist der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. in der Lage, nachzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, seine Beschwerde einzureichen; auch den Beschwerdeakten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wider Treu und Glauben die Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht eingehalten hat.
Lässt sich der Zeitpunkt der Eröffnung eines Entscheides nicht nachvollziehen, so ist es mangels irgendwelcher Anhaltspunkte ferner ausgeschlossen, auch etwas Verbindliches über einen anderen Beginn der Beschwerdefrist und deren Einhaltung zu sagen. Es liegt folglich ein Zustand der Beweislosigkeit vor, den der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. nach Lehre und Rechtsprechung selber zu verantworten hat. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten, da die übrigen prozessualen Voraussetzungen bezüglich Form und Inhalt der Beschwerde (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
3. Der Beschwerdeführer erhebt den Einwand, dass der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Appenzell A. Rh. an einem Formfehler leide. Nach Art. 12 Bst. h
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
Es trifft zu, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
4. Der Beschwerdeschrift vom 3. Juli 1990 und den beiden Ergänzungen vom 18. Juli und 17. August 1990 sind keine weiteren Beschwerdegründe zu entnehmen. In der letzten Eingabe vom 17. August 1990 stellt der Beschwerdeführer eine materielle Ergänzung seiner Beschwerdeschrift nur in Aussicht, sofern vorgängig die hier vorliegende Beschwerde gutgeheissen worden sei.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss die Begründung einer Beschwerde von Anfang an alle denkbaren Rügen gemäss Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Nimmt nun das erste Verfahren einen anderen Verlauf als ursprünglich angenommen, so können die materiellen Beschwerdegründe nicht mehr vorgebracht werden. Dies ist hier der Fall, denn der Gebrauch eines Faksimile-Stempels für eine Unterschrift führt - wie schon erwähnt - nicht zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Somit erwächst der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Dokumente des Bundesrates