VPB 56.1

(Entscheid des Bundesrates vom 10. April 1991)

Art. 34 und 50 VwVG. Form der Eröffnung einer Verfügung.

- Eine nicht eigenhändig, sondern mit einem Faksimile-Stempel unterzeichnete Verfügung ist nicht nichtig.

- Kann die Behörde mangels eingeschriebenen Versands einer Verfügung das Eröffnungsdatum nicht beweisen, so kann eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde nicht wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist als unzulässig erklärt werden.

Art. 34 et 50 PA. Forme de notification d'une décision.

- Une décision qui n'a pas été signée de main propre mais munie d'un fac-similé de signature n'est pas nulle.

- Lorsque, faute d'envoi recommandé, l'autorité ne peut pas prouver la date à laquelle une décision a été notifiée, un recours dirigé contre celle-ci ne peut pas être déclaré irrecevable pour cause de non-respect du délai de recours.

Art. 34 e 50 PA. Forma della notificazione di una decisione.

- Una decisione firmata non a mano ma con un timbro facsimile non è nulla.

- Se l'autorità non può provare la data della notificazione in mancanza di una spedizione raccomandata di una decisione, un ricorso contro questa decisione non può essere dichiarato inammissibile per scadenza del termine di ricorso.

I

A. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. hat mit Entscheid vom 27. März 1990 den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen H. genehmigt und gleichzeitig die von E. dagegen erhobene Einsprache abgewiesen.

B. Gegen diesen Entscheid hat E. am 3. beziehungsweise 18. Juli 1990 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht; er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, da dieser wegen mehrerer Formfehler ungültig sei. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, dass nach dem kantonalen Verfahrensrecht Verfügungen eine eigenhändige Unterschrift enthalten müssten; folglich sei die Unterzeichnung einer Verfügung durch den Ratsschreiber mittels eines Faksimile-Stempels unzulässig. Vor allem dürften Verfügungen nicht als uneingeschriebene Briefpostsendung eröffnet werden; im Zweifelsfall seien die Behörden beweispflichtig, dass sie eine postalische Sendung dem Adressaten fristgemäss zugestellt hätten.

C. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. beantragt in seiner Vernehmlassung vom 7. August 1990, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Aus der Begründung: Der Regierungsrat habe den angefochtenen Entscheid am 30. März 1990 der Post für die Zustellung als nicht eingeschriebene Briefpostsendung übergeben; nach der allgemeinen Lebenserfahrung dürfe angenommen werden, dass die Post den Entscheid am darauffolgenden Werktag dem Adressaten zugestellt habe. Nach Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
des kantonalen Gesetzes vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (VwVG-AR) müsse man Verfügungen den Parteien schriftlich eröffnen; das VwVG-AR verlange aber nicht weitergehend eine Eröffnung von Verfügungen mittels eingeschriebener postalischer Briefsendung. Ferner sei es richtig, dass nach Art. 12 Bst. h
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG-AR die Verfügung eine Unterschrift enthalten müsse; diese Bestimmung verbiete jedoch nicht den Gebrauch eines Faksimile-Stempels.

...

II

1. Beschwerden gegen kantonale Entscheide betreffend Grundwasserschutzzonen fallen nach Art. 10 und 30 des BG vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen (Gewässerschutzgesetz [GSchG], SR 814.20) in Verbindung mit Art. 99 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
OG sowie Art. 72 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
und Art. 73 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
VwVG in die Zuständigkeit des Bundesrates (VPB 49.34, VPB 47.36, VPB 44.66).

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Appenzell A. Rh. berührt und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

2.a. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen eingereicht habe. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates sei am 30. März 1990 als uneingeschriebene Briefpostsendung abgesandt worden, so dass man nach dem normalen Lauf der Dinge annehmen dürfe, dass der Adressat, der Beschwerdeführer E., diesen Entscheid am nächstfolgenden Werktag erhalten habe.

b. Nach Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides beziehungsweise der Verfügung bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar, also nicht verlängerungsfähig ist. Mit der Versäumung der Rechtsmittelfrist tritt - unter Vorbehalt der Wiedereinsetzung - Verwirkungsfolge ein (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 60).

Die Frist beginnt nach Art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG mit der Eröffnung des Entscheides beziehungsweise der Verfügung oder mit der Zustellung der richterlichen Fristansetzung zu laufen. Ist eine Partei, der eine Verfügung uneingeschrieben zugestellt worden ist, nicht in der Lage, das Empfangsdatum nachzuweisen, so fällt die Beweislast für das Zustellungsdatum der Behörde zu, welche die Beweislosigkeit durch den uneingeschriebenen Versand des Aktes verursacht hat. Mit anderen Worten: Die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit sind von der Behörde zu tragen, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind (Poudret Jean-François, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire du 16 décembre 1943, Bern 1990, Bd. I, Art. 32 Ziff. 1.11; Grisel André, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. II, S. 877/78; Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 290; Gygi, a. a. O., S. 61; BGE 114 III 54 E. 3c, 4).

c. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. ist nicht in der Lage, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid spätestens anfangs April 1990 oder kurz darauf erhalten hat; ebenso wenig ist der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. in der Lage, nachzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, seine Beschwerde einzureichen; auch den Beschwerdeakten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wider Treu und Glauben die Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht eingehalten hat.

Lässt sich der Zeitpunkt der Eröffnung eines Entscheides nicht nachvollziehen, so ist es mangels irgendwelcher Anhaltspunkte ferner ausgeschlossen, auch etwas Verbindliches über einen anderen Beginn der Beschwerdefrist und deren Einhaltung zu sagen. Es liegt folglich ein Zustand der Beweislosigkeit vor, den der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. nach Lehre und Rechtsprechung selber zu verantworten hat. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten, da die übrigen prozessualen Voraussetzungen bezüglich Form und Inhalt der Beschwerde (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingehalten sind.

3. Der Beschwerdeführer erhebt den Einwand, dass der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Appenzell A. Rh. an einem Formfehler leide. Nach Art. 12 Bst. h
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG AR müsse der kantonale Entscheid mit einer Unterschrift versehen sein; im vorliegenden Fall habe der Ratsschreiber aber nicht eigenhändig, sondern nur mit Hilfe eines Faksimile-Stempels unterschrieben, was der geltenden Rechtsordnung zuwiderlaufe.

Es trifft zu, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG); so können schwerwiegende Form- und Eröffnungsfehler unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Von einem solchen schwerwiegenden Formfehler kann aber hier nicht die Rede sein. Im Gegenteil hat schon das BGer in einem ähnlichen Fall nicht verlangt, dass die verfügende Behörde ihre Verfügung eigenhändig unterschreiben müsse; für die Unterschrift genüge auch ein Faksimile-Stempel (BGE 97 IV 208; Häfelin/Müller, a. a. O., S. 179; Imboden Max / Rhinow René A., Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart 1976, Bd. I, 5. Aufl., Nr. 40/B/V/2. c). Für den Bundesrat besteht kein Anlass, in diesem Punkt einen strengeren Massstab anzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid nicht als fehlerhaft oder gar als nichtig betrachtet werden darf.

4. Der Beschwerdeschrift vom 3. Juli 1990 und den beiden Ergänzungen vom 18. Juli und 17. August 1990 sind keine weiteren Beschwerdegründe zu entnehmen. In der letzten Eingabe vom 17. August 1990 stellt der Beschwerdeführer eine materielle Ergänzung seiner Beschwerdeschrift nur in Aussicht, sofern vorgängig die hier vorliegende Beschwerde gutgeheissen worden sei.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss die Begründung einer Beschwerde von Anfang an alle denkbaren Rügen gemäss Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG enthalten, wenn ein materieller Prozesserfolg angestrebt wird. Beschränkt ein Beschwerdeführer die Beschwerdeanträge und die Beschwerdegründe wissentlich und willentlich auf prozessuale Punkte, von der Hoffnung getragen, dass er obsiege und nachfolgend die Möglichkeit erhalte, ein zweites Beschwerdeverfahren anzustrengen, so trägt er das sich daraus ergebende Risiko; dieses Risiko hat der Beschwerdeführer übrigens bewusst in Kauf genommen, enthält doch seine Replik vom 17. August 1990 einen ausdrücklichen Verzicht auf eine materielle Beschwerdeergänzung.

Nimmt nun das erste Verfahren einen anderen Verlauf als ursprünglich angenommen, so können die materiellen Beschwerdegründe nicht mehr vorgebracht werden. Dies ist hier der Fall, denn der Gebrauch eines Faksimile-Stempels für eine Unterschrift führt - wie schon erwähnt - nicht zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Somit erwächst der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft und die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Dokumente des Bundesrates
Decision information   •   DEFRITEN
Document : VPB-56.1
Date : 10. April 1991
Published : 10. April 1991
Source : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-56.1
Subject area : Bundesrat
Subject : Art. 34 und 50 VwVG. Form der Eröffnung einer Verfügung.


Legislation register
OG: 99
VwVG: 11  12  20  38  48  49  50  52  63  72  73
BGE-register
114-III-51 • 97-IV-205
Keyword index
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cantonal council • stamp • signature • federal council of switzerland • time-limit for appeal • nullity • burdon of proof • day • notification of judgment • letter of complaint • [noenglish] • lower instance • working day • within • defect of form • beginning • form and content • the post • communication • counterplea
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