VPB 68.24

(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 16. Juli 2003 in Sachen B. [ZRK 2002-174])

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Veteranenfahrzeug. Streitgegenstand. Mahnung.

- Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die zusätzlich angedrohte Mahngebühr; insofern Nichteintreten auf die Beschwerde (E. 1b).

- Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind, unterliegen nicht der LSVA. Für besondere Aufwendungen, namentlich auch für Mahnungen, erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen. Für das Ausstellen von Mahnungen bei Überschreitung der Deklarationsfrist bzw. Nichteinhaltung der Zahlungsfrist je Mahnung beträgt die Gebühr im Zusammenhang mit der LSVA Fr. 20.-. Die getroffenen Massnahmen verstossen nicht gegen die Delegationsnorm von Art. 10 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 10 Vollzug
1    Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2    Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3    Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.5
SVAG (E. 2b).

- Hier erfolgte zu Recht eine Mahnung in Bezug auf die Überschreitung der Deklarationsfrist (E. 3b/bb).

Redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations. Véhicule vétéran. Objet du litige. Sommation.

- Il n'est pas entré en matière sur le recours en ce qui concerne les frais de rappels annoncés, dans la mesure où ils ne font pas l'objet de la décision attaquée (consid. 1b).

- Les véhicules vétérans désignés comme tels dans le permis de circulation ne sont pas soumis à la LRPL. Pour les dépenses particulières, telles que notamment celles liées à une sommation, l'autorité d'exécution prélève des frais selon sa propre appréciation. En cas de sommation en raison du fait que le délai de déclaration, respectivement le délai de paiement n'ont pas été respectés, les frais s'élèvent pour chaque sommation en relation avec la LRPL à fr. 20.-. De telles mesures ne sont pas contraires à la norme de délégation de l'art. 10 al. 1 LRPL (consid. 2b).

- En l'espèce, il s'en est suivi à juste titre une sommation, dans la mesure où le délai pour la déclaration n'a pas été respecté (consid. 3b/bb).

Tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni. Veicoli d'epoca. Oggetto del litigio. Ammonimento.

- I costi aggiuntivi relativi all'ammonimento non sono oggetto della decisione impugnata, per cui non si entra nel merito del ricorso che verte su questo punto (consid. 1b).

- I veicoli d'epoca designati come tali nella licenza di circolazione non sottostanno alla TTPCP. Per le spese particolari, in particolare quelle legate ad un ammonimento, l'autorità di esecuzione percepisce dei costi secondo il proprio apprezzamento. In caso di ammonimento dovuto al fatto che non è stato rispettato il termine di dichiarazione, rispettivamente il termine di pagamento, i costi ammontano a fr. 20.- per ogni ammonimento in relazione con la TTPCP. Simili misure non sono contrarie alla delegazione dell'art. 10 cpv. 1 LTTP (consid. 2b).

- Nella fattispecie, l'ammonimento è giusto, dato che il termine per la dichiarazione non è stato rispettato (consid. 3b/bb).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Mit Schreiben vom 29. Juni 2002 mahnte die Oberzolldirektion (OZD) B. zur Deklaration der Fahrleistung des Fahrzeugs mit dem betreffenden Kontrollschild, wobei die Deklarationsfrist am 4. Juni 2002 abgelaufen sei. Die Mahngebühr betrage Fr. 20.- und werde mit der nächsten Rechnung erhoben. Am 30. August 2002 stellte die OZD die entsprechende Rechnung über den Betrag von Fr. 172.80 (Fr. 152.80 leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [LSVA] und Fr. 20.- Mahngebühr) zu. Die LSVA war bereits am 31. Dezember 2001 aufgrund der Deklaration von B. definitiv veranlagt worden (Abgabeperiode 11. bis 14. Dezember 2001). Am 28. Oktober 2002 mahnte die OZD den Betrag von Fr. 172.80. Die Mahngebühr von Fr. 20.- werde mit der nächsten Rechnung erhoben, der Verzugszins nach Eingang der Zahlung belastet.

B. Mit Verfügung vom 22. November 2002 setzte die OZD die LSVA für die auf der betreffenden Rechnung aufgeführten Fahrzeuge auf Fr. 172.80 fest. Im Einzelnen seien die der Rechnung beiliegenden fahrzeugbezogenen Veranlagungen massgebend. Trotz der Mahnung vom 28. Oktober 2002 sei die ausstehende Rechnung nicht beglichen worden. Die Mahngebühr von Fr. 20.- werde mit der nächsten Rechnung erhoben, der Verzugszins nach Eingang der Zahlung belastet.

C. Gegen die Verfügung der OZD vom 22. November 2002 führt B. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. November 2002 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK).

In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2003 beantragt die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

1.a. (...)

b. Der Beschwerdeführer verlangt in erster Linie die Aufhebung der seines Erachtens zu Unrecht auferlegten Mahngebühren. Die verfügte LSVA bestreitet er als solche nicht; er verlangt indes deren Erlass im Sinne einer Umtriebsentschädigung. Soweit der Beschwerdeführer die angeblich zu Unrecht erhobene Mahngebühr (Fr. 20.-) rügt, wie diese in der angefochtenen Verfügung im Betrag von Fr. 172.80 verfügt worden ist, ist er beschwert und demnach zur Anfechtung befugt (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist jedoch die zusätzlich angedrohte Mahngebühr von Fr. 20.-, obwohl in der Überschrift der Verfügung und deren Begründung der Begriff «letzte Mahnung» bzw. die Mahngebühr genannt wird, welche mit der nächsten Rechnung erhoben werde. Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist lediglich - wie gesehen - die betreffende Abgabe gemäss der entsprechenden Rechnung sowie eine Mahngebühr von ebenfalls Fr. 20.- verfügt worden, eine weitere Mahngebühr ist darin nicht festgehalten worden (vgl. dazu Entscheid der ZRK vom 14. Oktober 2002 in Sachen G. AG [ZRK 2002-101-108]; siehe auch André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren
vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.82 und 2.9). Auf die Beschwerde ist insofern demnach nicht einzutreten; im Übrigen ist jedoch darauf einzutreten.

2.a. Gemäss Art. 85 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Schwerverkehrsabgabegesetz [SVAG], SR 641.81). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
SVAG). Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 6 Grundsatz
1    Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern.
2    Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3    Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
SVAG). Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 10 Vollzug
1    Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2    Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3    Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.5
SVAG). Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken (Art. 11 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
SVAG). Die Abgabepflicht beginnt für inländische Fahrzeuge am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs. Sie
endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird (Art. 12 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 12 Beginn und Ende der Abgabepflicht
1    Die Abgabepflicht beginnt für inländische Fahrzeuge am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird.
2    Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins schweizerische Staatsgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt. Die Abgabeforderung wird spätestens mit der Ausfahrt aus der Schweiz fällig.
SVAG).

b. Die Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV], SR 641.811) hält in Art. 3 Abs. 1 Bst. i fest, dass Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind, der Abgabe nicht unterliegen. Die abgabepflichtige Person muss der Zollverwaltung die für die Berechnung erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren (Art. 22 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
SVAV). Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt (Art. 23 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Veranlagung
1    Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.
2    Das BAZG kann weitere Beweismittel verlangen.
3    Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht das BAZG Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt es die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
SVAV). Abgabeperiode ist grundsätzlich der Kalendermonat. Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises (Art. 24 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 24 Abgabeperiode
1    Abgabeperiode ist der Kalendermonat.62
2    Wird ein Fahrzeug im Laufe eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die Abgabeperiode am Monatsende.63
3    Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises.
4    ...64
und 3
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 24 Abgabeperiode
1    Abgabeperiode ist der Kalendermonat.62
2    Wird ein Fahrzeug im Laufe eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die Abgabeperiode am Monatsende.63
3    Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises.
4    ...64
SVAV). Die Zollverwaltung stellt der abgabepflichtigen Person Rechnung. Diese kann innerhalb von 30 Tagen bei der OZD eine anfechtbare Verfügung verlangen. Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen (Art. 25
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 25 Bezug der Abgabe
1    Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu.
2    Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig.
3    Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
5    Es legt zudem fest:
a  in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird;
b  bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden.
SVAV). Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so
wird die Halterin oder der Halter gemahnt (Art. 50 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 50 Zahlungsverzug
1    Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann das BAZG zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
2    Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so kann das BAZG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
SVAV). Für besondere Aufwendungen, namentlich für den Entzug von Kontrollschildern und für Mahnungen, erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen. Für das Ausstellen von Mahnungen bei Überschreitung der Deklarationsfrist bzw. bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist je Mahnung beträgt die Gebühr im Zusammenhang mit der LSVA Fr. 20.- (Ziff. 11.11 Gebührentarif im Anhang zur Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung, SR 631.152.1). Die kantonalen Vollzugsbehörden schliesslich melden der Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten (Art. 45 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 45 Allgemeines
1    Die kantonalen Vollzugsbehörden melden dem BAZG laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten.
2    Das BAZG erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.
3    Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken.
4    Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.101
5    Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten.
6    Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die vom BAZG zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung.
SVAV). Die vom verordnungsgebenden Bundesrat getroffenen Massnahmen erscheinen für den gesetzlich vorgeschriebenen Vollzug der LSVA als tauglich wie auch erforderlich. Der Bundesrat hat damit nicht gegen die Delegationsnorm von Art. 10 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 10 Vollzug
1    Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2    Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3    Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.5
SVAG verstossen; Unangemessenheit innerhalb seines Ermessensspielraumes ist ihm nicht vorzuwerfen (vgl. Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und c VwVG).

3.a. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall den Erlass der LSVA im Sinne einer Umtriebsentschädigung verlangt, so weist er insofern keine Notlage nach im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 17 Erlass der Abgabe
1    Die für die Veranlagung zuständige Behörde kann der abgabepflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer oder eines Zinses eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen.
2    Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres nach der Abgabenfestsetzung und schriftlich begründet bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Der Entscheid dieser Behörde kann an die Eidgenössische Oberzolldirektion weitergezogen werden.
SVAG, wonach die für die Veranlagung zuständige Behörde der abgabepflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer oder eines Zinses eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beiträge ganz oder teilweise erlassen kann. Demgemäss sind die Voraussetzungen für einen Erlass im technischen Sinn nicht weiter zu prüfen. Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Aufwandentschädigung hat, wird weiter unten zu beantworten sein. Im Übrigen sei festgehalten, dass ein Erlassgesuch erst eingereicht werden kann, wenn die entsprechende Forderung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Entscheid der ZRK vom 15. Oktober 2002 in Sachen L. SA [ZRK 2002-023], E. 1b).

b.aa. Der Beschwerdeführer wendet sich vorab gegen die ihm in der angefochtenen Verfügung mit auferlegte Mahngebühr. So sei ihm die Verfügung an eine ungültige Adresse zugestellt worden, habe er der OZD doch am 14. Januar 2001 eine massgebliche Zustelladresse mitgeteilt. So seien während seiner Ferienabwesenheit im Sommer 2002 vier Abholeinladungen für Einschreiben an der ungültigen Adresse deponiert worden; nach seiner Rückkehr habe er nur einen Teil der Einschreiben bei der Post einlösen können. Das Vorgehen der OZD widerspreche den getroffenen Abmachungen. Übrigens würde selbst das zuständige Strassenverkehrsamt nicht wie die OZD vorgehen. Weiter würden unter dem betreffenden Kontrollschild zwei Fahrzeuge verkehren; das eine sei gar noch nie im Einsatz gewesen, das andere als Veteranenfahrzeug gar nicht abgabepflichtig. Zudem sei dem Beschwerdeführer am 14. August 2002 von der OZD telefonisch zugesichert worden, dass die Mahngebühr gestrichen würde. Auch habe er am 27. August und am 29. Oktober 2002 schriftlich eine korrigierte Rechnung ohne Mahngebühr verlangt.

bb. Auszugehen ist von der am 27. Dezember 2001 erfolgten Deklaration des Beschwerdeführers in Bezug auf die zugrunde liegende LSVA von Fr. 152.80 (vgl. Art. 22 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
SVAV). Aufgrund dieser Deklaration veranlagte die OZD am 31. Dezember 2001 die genannte Abgabe definitiv (vgl. Art. 23 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Veranlagung
1    Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.
2    Das BAZG kann weitere Beweismittel verlangen.
3    Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht das BAZG Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt es die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
SVAV). In der Folge hat der Beschwerdeführer diesen Betrag, der bis zum 1. März 2002 fällig war (Art. 25 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 25 Bezug der Abgabe
1    Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu.
2    Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig.
3    Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
5    Es legt zudem fest:
a  in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird;
b  bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden.
SVAV), unbestritten nicht beglichen; in seiner Kurzantwort vom 29. Oktober 2002 an die OZD hielt er selbst fest, er würde den Betrag ohne Mahngebühr bezahlen. Zwar wurde die betreffende LSVA von der OZD veranlagt, jedoch vorerst nicht in Rechnung gestellt. Bei den Akten befindet sich keine Rechnung, die dem Beschwerdeführer zusammen mit bzw. nach der definitiven Veranlagung zugestellt worden ist. Trotzdem war der LSVA-Betrag am 1. März 2002 fällig (vgl. Art. 25 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 25 Bezug der Abgabe
1    Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu.
2    Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig.
3    Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
5    Es legt zudem fest:
a  in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird;
b  bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden.
SVAV). Dass der Beschwerdeführer eine andere Fahrleistung mit dem fraglichen Fahrzeug zu Unrecht nicht deklariert hat, wird von der OZD nicht geltend gemacht. Indes ist dieses Fahrzeug seit dem 15. Mai 2002 als Veteranenfahrzeug nicht mehr abgabepflichtig. Folglich ist die Deklarationsfrist für die davor gefahrenen Kilometer am 4. Juni 2002 abgelaufen (Art.
22 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
SVAV); eine Deklaration des Beschwerdeführers blieb jedoch aus, obwohl er dazu verpflichtet war. Die Mahnung vom 29. Juni 2002 in Bezug auf die Überschreitung der Deklarationsfrist ist daher zu Recht erfolgt, auch wenn der Beschwerdeführer die hier fragliche Fahrleistung bereits deklariert hatte. Eine Mahnung zur Begleichung der nicht bezahlten LSVA erfolgte demgegenüber zu Recht nicht, da diese offensichtlich noch nicht in Rechnung gestellt worden war. Die Rechnungsstellung erfolgte denn auch erst am 30. August 2002 inklusive Fr. 20.- Mahngebühr, unter Aufforderung, den offenen Betrag (inklusive Mahngebühr) bis am 29. September 2002 zu bezahlen. Auch gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden (Art. 25 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 25 Bezug der Abgabe
1    Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu.
2    Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig.
3    Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
5    Es legt zudem fest:
a  in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird;
b  bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden.
SVAV), ebenso wenig gegen das Mahnschreiben vom 28. Oktober 2002 (vgl. Art. 45 Abs. 4
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 45 Allgemeines
1    Die kantonalen Vollzugsbehörden melden dem BAZG laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten.
2    Das BAZG erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.
3    Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken.
4    Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.101
5    Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten.
6    Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die vom BAZG zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung.
SVAV). Weiter hat die OZD in der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2002 zutreffend den Betrag von Fr. 172.80 inklusive Fr. 20.- Mahngebühr für die Überschreitung der Deklarationsfrist verfügt und die Verfügung hinreichend begründet; sie ist von der Rechnungsstellung vom 30. August 2002 und der Mahnung vom 28. Oktober 2002 ausgegangen.

cc. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei ihm an die falsche Adresse zugestellt worden, ändert an der Rechtmässigkeit der Verfügung nichts. Die massgebliche Rechnungsstellung vom 30. August 2002 wie die Mahnung vom 28. Oktober 2002 erfolgten beide an die vom Beschwerdeführer der OZD bekannt gegebene Zustelladresse. Beide Schreiben hat der Beschwerdeführer erhalten, er hat sie mit der Beschwerde eingereicht. Ob die Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Halteradresse und nicht an die Zustelladresse zu Unrecht erfolgt ist, kann letztlich offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 22. November 2002 mit Beschwerde vom 26. November 2002 mehr als rechtzeitig anfechten, so dass eine allfällig fehlerhafte Zustellung geheilt wäre, da dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil entstanden ist.

dd. Schliesslich verfängt der Einwand des Beschwerdeführers nicht, ihm sei telefonisch zugesichert worden, die Mahngebühr würde aufgehoben. Zwar hält die OZD in der Vernehmlassung fest, die Auskunft sei falsch gewesen, und räumt damit implizit ein, dass sie erfolgt ist. Indessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Auskunft, die sich auf den geringen Betrag von Fr. 20.- bezog, keine nachteilige Disposition getroffen hat, welche unwiderruflich ist und nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.428/2001 vom 7. Januar 2002, E. 3b; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 668 ff., insbesondere Rz. 686 f.). Er kann sich bereits deshalb nicht auf den Schutz des Vertrauens in die offenbar erfolgte, unrichtige Auskunft berufen. Im Übrigen sind keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers an einem solchen Schutz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ersichtlich und werden insoweit auch nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf Entschädigung eines Vertrauensschadens kann in diesem Zusammenhang daher ebenso wenig in Frage kommen, da das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl.
Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 696 und 703).

c. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

4.a. (...)

b. Eine Umtriebsentschädigung, mithin eine Parteientschädigung, ist entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht auszurichten, kann nach Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Entschädigung grundsätzlich nur an eine ganz oder teilweise obsiegende Partei für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten, insbesondere infolge Vertretung durch einen Rechtsanwalt, zugesprochen werden.

Dokumente der ZRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-68.24
Datum : 16. Juli 2003
Publiziert : 16. Juli 2003
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-68.24
Sachgebiet : Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK)
Gegenstand : Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Veteranenfahrzeug. Streitgegenstand. Mahnung.


Gesetzesregister
BV: 85
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
SVAG: 3 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
5 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
6 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 6 Grundsatz
1    Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern.
2    Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden.
3    Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden.
10 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 10 Vollzug
1    Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2    Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3    Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.5
11 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
12 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 12 Beginn und Ende der Abgabepflicht
1    Die Abgabepflicht beginnt für inländische Fahrzeuge am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird.
2    Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins schweizerische Staatsgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt. Die Abgabeforderung wird spätestens mit der Ausfahrt aus der Schweiz fällig.
17
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 17 Erlass der Abgabe
1    Die für die Veranlagung zuständige Behörde kann der abgabepflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer oder eines Zinses eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen.
2    Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres nach der Abgabenfestsetzung und schriftlich begründet bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Der Entscheid dieser Behörde kann an die Eidgenössische Oberzolldirektion weitergezogen werden.
SVAV: 22 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
23 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Veranlagung
1    Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.
2    Das BAZG kann weitere Beweismittel verlangen.
3    Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht das BAZG Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt es die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
24 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 24 Abgabeperiode
1    Abgabeperiode ist der Kalendermonat.62
2    Wird ein Fahrzeug im Laufe eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die Abgabeperiode am Monatsende.63
3    Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises.
4    ...64
25 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 25 Bezug der Abgabe
1    Das BAZG stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu.
2    Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig.
3    Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
5    Es legt zudem fest:
a  in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird;
b  bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden.
45 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 45 Allgemeines
1    Die kantonalen Vollzugsbehörden melden dem BAZG laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten.
2    Das BAZG erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.
3    Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken.
4    Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.101
5    Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten.
6    Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die vom BAZG zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung.
50
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 50 Zahlungsverzug
1    Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann das BAZG zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
2    Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so kann das BAZG:
a  die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder
b  das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Weitere Urteile ab 2000
2A.428/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
tag • schwerverkehrsabgabe • kontrollschild • innerhalb • fahrzeugausweis • termin • bundesrat • adresse • rechtsanwendung • richtigkeit • telefon • erwachsener • verzugszins • entscheid • berechnung • unrichtige auskunft • angabe • schaden • bundesverfassung • zollbehörde
... Alle anzeigen