[AZA 0/2]
2A.428/2001/sch

II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG **********************************

7. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiber Häberli.

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In Sachen
Eidgenössische Oberzolldirektion, Beschwerdeführerin,

gegen
X.________ AG, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Zollrekurskommission,

betreffend
Warenverkehrsbescheinigung
(Grundsatz von Treu und Glauben), hat sich ergeben:

A.- Die X.________ AG ist in St. Gallen domiziliert und bezweckt den Handel mit Textilien aller Art. Am 16. Dezember 1994 liess sie - gestützt auf eine Warenverkehrsbescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen Ungarn und der EFTA - eine Ladung Rohgewebe zollfrei in die Schweiz einführen. Dabei handelte es sich um ein Jacquard-Gewebe, das in Ungarn aus Schweizer Zwirn und slowakischer Viskose hergestellt worden war. In der Folge ersuchte die Eidgenössische Oberzolldirektion die ungarischen Zollbehörden um Nachprüfung des betreffenden Ursprungsnachweises. Am 13. Juni 1996 teilten diese mit, das gelieferte Gewebe falle nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 29. März 1993 zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn (SR 0.632. 314.181; nachfolgend:
Freihandelsabkommen). Am 28. Oktober 1996 informierten die ungarischen Behörden die Oberzolldirektion weiter darüber, dass für den betreffenden ungarischen Lieferanten eine Vielzahl von Warenverkehrsbescheinigungen zu Unrecht ausgestellt worden sei.

Die Schweizer Zollbehörden kündigten der X.________ AG daraufhin an, dass sie - mangels Anwendbarkeit des Freihandelsabkommens - für 25 aus Ungarn eingeführte Sendungen nachträglich Zoll einfordern würden. Im Anschluss an einige Korrespondenz verfügte die Kreisdirektion Schaffhausen am 26. August 1997 einen Zollnachbezug in der Höhe von Fr. 45'123. 35, was die X.________ AG erfolglos bei der Oberzolldirektion anfocht (Entscheid vom 7. März 2001).

B.- Die daraufhin von der X.________ AG angerufene Eidgenössische Zollrekurskommission hob den Entscheid der Oberzolldirektion am 29. August 2001 auf; sie ging davon aus, die Pflichtige habe sich auf eine unrichtige Auskunft der Zollbehörden verlassen und sei in ihrem Vertrauen in diese zu schützen.

C.- Am 28. September 2001 hat die Oberzolldirektion Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission aufzuheben und ihren eigenen Entscheid in der Sache zu bestätigen.

Mit Formularverfügung der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2001 wurde der X.________ AG Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Oktober eine Vernehmlassung einzureichen. Sie hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Am 14. November 2001 stellte sie dann ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Vernehmlassungsfrist (Postaufgabe am 16. November, Eingang beim Bundesgericht am 19. November), weil sie infolge eines Zustellungsfehlers der Post erst jetzt Kenntnis von der Einladung zur Vernehmlassung erhalten habe. Mit Schreiben vom 20. November 2001 erkundigte sich der Instruktionsrichter bei der Hauptpost St. Gallen nach dem Vorfall und wies gleichzeitig die X.________ AG darauf hin, dass sie ihre Beschwerdeantwort gemäss Art 35 Abs. 1 OG binnen zehn Tagen seit dem Wegfall des behaupteten Hindernisses bzw. seit dem nachträglichen Erhalt der Vernehmlassungsaufforderung einzureichen habe; die Beschwerdegegnerin hat sich in der Folge nicht vernehmen lassen.

Die Eidgenössische Zollrekurskommission hat auf Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission stützt sich auf öffentliches Bundesrecht und unterliegt, da die Voraussetzungen gemäss Art. 97 ff . OG erfüllt sind - und insbesondere keine Ausnahme nach Art. 100 Abs. 1 lit. h OG gegeben ist - der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

b) Das Eidgenössische Finanzdepartement steht der Zollverwaltung vor (Art. 129 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 129 Verfolgungsverjährung - Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR114 gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen.
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG; SR 631. 0]) und ist mithin für Zollstreitigkeiten ohne weiteres zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht legitimiert (vgl. Art. 103 lit. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 129 Verfolgungsverjährung - Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR114 gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen.
OG). Art. 5
SR 172.215.1 Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
OV-EFD Art. 5 - Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr:
a  Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.
b  Es plant, koordiniert, kontrolliert und initiiert die Departementsgeschäfte.
c  Es ist verantwortlich für die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation auf Departementsstufe.
d  Es stellt Logistikdienste bereit und steuert die Ressourcenbedürfnisse des Departements in Abstimmung mit den Ämtern.
dbis  Es entscheidet über die Übernahme der nachrichtenlosen Vermögenswerte, die dem Bund gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Bankenverordnung vom 30. April 201411 angeboten werden.
e  Es ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 und für die allgemeine Rechtsberatung auf Departementsstufe.
f  Es erbringt zugunsten der Verwaltungseinheiten des EFD Unterstützungsleistungen im Bereich Übersetzung.
g  ...
h  Es nimmt die in den Artikeln 84 und 85 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201815 dem EFD übertragenen Aufgaben bei der Anerkennung der Ombudsstellen wahr.
in Verbindung mit Art. 19
SR 172.215.1 Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
OV-EFD Art. 19 Ziele und Funktionen - 1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt die folgenden Ziele:
1    Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt die folgenden Ziele:
a  Es sorgt nach Massgabe von Artikel 6 der Verordnung vom 5. Dezember 200859 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes für die Unterbringung insbesondere:
a1  der Bundesverwaltung;
a2  der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste;
a3  der eidgenössischen Gerichte;
a4  der Vertretungen der Schweiz im Ausland.
b  Es deckt als ausschliesslicher Leistungserbringer in allen Phasen des Logistikprozesses die Bedürfnisse:
b1  der zentralen Bundesverwaltung;
b2  der Behördenkommissionen;
b3  administrativ der Bundesverwaltung zugewiesener Einheiten.
2    Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BBL insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
a  Es sorgt für ein vollumfängliches Immobilienmanagement.
b  Es gewährleistet im Bereich Logistik als zentrale Beschaffungsstelle im zivilen Bereich insbesondere die Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln.
c  Es vertreibt als zentrale Stelle Bundespublikationen und Drucksachen zuhanden der Öffentlichkeit sowie der Bundesverwaltung.
d  Es ist zuständig für die Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten.
der Organisationsverordnung vom 11. Dezember 2000 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD; SR 172. 215.1) delegiert diese Beschwerdebefugnis an die Eidgenössische Zollverwaltung.
Nachdem deren Leitung der Oberzolldirektion obliegt (Art. 131 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1    Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925115 wird aufgehoben.
2    Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
ZG), ist diese vorliegend zur Anfechtung des Entscheids der Zollrekurskommission legitimiert.

c) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ein Verstoss gegen Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1    Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925115 wird aufgehoben.
2    Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
und lit. b OG).
An die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids ist das Bundesgericht allerdings dann gebunden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - bei der Vorinstanz um eine richterliche Behörde handelt; vorbehalten bleibt, dass der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1    Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925115 wird aufgehoben.
2    Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
OG).
2.- Das erwähnte Freihandelsabkommen sieht vor, dass die EFTA-Staaten grundsätzlich alle Einfuhrzölle auf Ursprungserzeugnissen aus Ungarn beseitigen (Art. 4 Ziff. 2 lit. a; die Ausnahmen werden im Anhang zum Abkommen aufgeführt).
Der Begriff des Ursprungs und die Form des Ursprungsnachweises sind im "Protokoll B über die Bestimmung des Begriffs 'Erzeugnisse mit Ursprung in' oder 'Ursprungserzeugnisse' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen" (SR 0.632. 314.181. 1; nachfolgend: Protokoll) geregelt.

a) Art. 1 Abs. 1 lit. a (der vorliegend anwendbaren, bis zum 1. Juli 1997 gültigen [unveröffentlichten] Fassung) des Protokolls bestimmt, dass als Erzeugnis mit Ursprung in einem Vertragsstaat gilt, was vollständig in diesem erzeugt worden ist. Art. 4 lit. j des Protokolls verlangt diesbezüglich weiter, dass für die Herstellung nur Materialien verwendet werden, die aus dem Vertragsstaat stammen; in Art. 4 lit. a - lit. i sind die entsprechenden Regeln für die einzelnen Warengattungen näher umschrieben.
Weiter können Produkte als Ursprungserzeugnis eines Vertragsstaates gelten, die aus Vormaterialien bestehen, die nicht vollständig im fraglichen Staat erzeugt worden sind, sofern eine der folgenden Bedingungen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b des Protokolls erfüllt ist: Die ausländischen Materialien wurden in einem Vertragsstaat ausreichend (im Sinn von Art. 5 des Protokolls) be- oder verarbeitet (Ziff. I), oder sie sind nach den Regeln des Protokolls Ursprungserzeugnisse eines anderen Vertragsstaates (Ziff. II) oder sie sind Ursprungserzeugnisse der Slowakei, Tschechiens oder Polens; Letzteres beurteilt sich nach den Freihandelsabkommen, welche die EFTA mit den fraglichen Staaten geschlossen hat, wobei die anwendbaren Regeln nicht von jenen des vorliegenden Protokolls abweichen dürfen (Ziff. III).
Für in Ungarn hergestellte Produkte ist Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. III jedoch nur anwendbar, soweit die für die Durchführung dieser Bestimmungen notwendige Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen Ungarns, der Slowakei, Tschechiens und Polens geregelt worden ist (Art. 1 Abs. 2 des Protokolls).
Dadurch soll die Nachprüfung von Ursprungsnachweisen auch im Verhältnis zu den letztgenannten Staaten sichergestellt werden.

b) Der Ursprung einer Ware ist primär mittels einer "Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1" nachzuweisen; auf Vorlage einer solchen gewähren die Zollbehörden des Einfuhrstaates die Vorzugsbehandlung gemäss Freihandelsabkommen (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 2 des Protokolls). Die Warenverkehrsbescheinigung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates auf schriftlichen Antrag des Exportierenden ausgestellt, wenn ein Ursprungserzeugnis im Sinne des Protokolls vorliegt (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 des Protokolls). Bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Bescheinigungen leisten sich die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten gegenseitig Amtshilfe (Art. 17 Abs. 1 des Protokolls). Insbesondere können die Zollbehörden des Einfuhrstaates bei jenen des Ausfuhrstaates eine nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung verlangen, wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Ursprungsangaben der Waren haben (Art. 18 Abs. 1 des Protokolls).
Die Ergebnisse dieser Prüfung sind für die Behörden des Einfuhrstaates verbindlich (vgl. BGE 114 Ib 168 E. 1d S. 172).

3.- a) Das eingeführte Gewebe wurde aus schweizerischem und slowakischem Garn gefertigt. Deshalb ist nach Art. 1 Abs. 1 lit. b des Protokolls zu beurteilen, ob es sich um ein Erzeugnis ungarischen Ursprungs handelt; die ungarischen Zollbehörden haben dies - für die Schweizer Behörden verbindlich - verneint: Das Gewebe sei kein Erzeugnis im Sinne von Ziff. I, weil die slowakische Viskose nicht Art. 5 Abs. 3 des Protokolls entsprechend verarbeitet worden sei, und Ziff. III finde keine Anwendung, weil im Zeitpunkt der Ausfuhr zwischen Ungarn und der Slowakei kein Abkommen über die administrative Zusammenarbeit nach Art. 1 Abs. 2 des Protokolls bestanden habe. Gestützt hierauf hat Ungarn die streitigen Warenverkehrsbescheinigungen für ungültig erklärt.
Mithin bleibt für die Schweizer Behörden kein Raum, das Freihandelsabkommen anzuwenden. Die Vorinstanz hat die Einfuhr dennoch für zollfrei erklärt: Sie ging davon aus, dass die Beschwerdegegnerin auf eine inhaltlich falsche (schriftliche) "Richtlinie" der Oberzolldirektion habe vertrauen dürfen, nachdem diese dem schweizerischen Textilverband zugestellt worden sei und konkrete Antworten auf die sich hier stellenden spezifischen Fragen enthalte. Nach den gegebenen Umständen sei die falsche schriftliche Auskunft, welche zudem gegenüber dem Präsidenten des Schweizerischen Textilverbands noch mündlich bestätigt worden sei, genügend individuell gefasst gewesen, um eine Vertrauensgrundlage zu schaffen.

b) Nach dem aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
aBV abgeleiteten, heute in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ausdrücklich verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Auskunft der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (BGE 121 II 473 E. 2c S. 479, mit Hinweis).

c) Der angefochtene Entscheid wirft im Hinblick auf die dargestellten Grundsätze verschiedene Fragen auf: Zum einen ist zweifelhaft, ob überhaupt eine behördliche Auskunft vorliegt. Bei der angesprochenen "Richtlinie" ("die Ursprungsregeln und ihre Anwendung im textilen Bereich") handelt es sich offenbar lediglich um die schriftliche Zusammenfassung eines Referats, das Pius Tröndle als Ursprungsexperte der Oberzolldirektion am 10. März 1994 an einer Tagung des Schweizerischen Textilverbands gehalten hat. Die Vorinstanz hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit Ausführungen, welche ein Beamter im Rahmen eines solchen Referats macht, als verbindliche Äusserung der Behörde gelten können, für welche er tätig ist. Zum anderen ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nie die konkrete Zusicherung erhalten hat, Waren, die in Ungarn aus schweizerischen und slowakischen Rohstoffen gefertigt werden, zollfrei in die Schweiz einführen zu können. Im Dokument, auf welches sich die Beschwerdegegnerin berufen hat, wird einzig abstrakt erörtert, inwiefern die Präferenzbehandlung für Produkte aus Vertragsstaaten mit Erzeugnissen anderen Ursprungs "kumuliert" werden kann. Mithin ist ungeachtet des Umstands, dass unter gewissen
besonderen Umständen auch andere als individuell-konkrete Äusserungen der Verwaltung eine Vertrauenssituation begründen können (vgl.
BGE 101 Ia 116 E. 2b S. 120 ff., mit Hinweisen; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 89 u. S. 250 ff.), fraglich, ob tatsächlich, wie es die Vorinstanz annimmt, eine genügend konkrete und individualisierte Auskunft vorliegt. Weiter hat sich die Vorinstanz nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die Beschwerdegegnerin einen nicht unwesentlichen Teil der nachträglich mit Zoll belegten Waren aus Ungarn importiert hat, bevor Pius Tröndle am 10. März 1994 die vorliegend streitigen Äusserungen gemacht hat. Zumindest die betreffenden Importe stellen mit Sicherheit keine Dispositionen dar, welche die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine behördliche Zusicherung getroffen hat. Unter diesen Umständen fragt sich aber auch, inwieweit die restlichen Lieferungen durch die streitigen Äusserungen veranlasst worden sind.

d) Letztlich können die oben aufgeworfenen Fragen jedoch offen bleiben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergibt sich aus dem fraglichen Text nämlich nicht (fälschlicherweise), dass das Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und Ungarn auch auf ungarische Produkte Anwendung findet, zu deren Herstellung slowakische Materialien verwendet worden sind:

aa) Unter dem Titel "Zusätzliche Kumulationsmöglichkeiten" (Ziff. 4.51; Seite 18 unten) wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine "Kumulation" von Produkten aus Vertragsstaaten und solchen anderer Herkunft, soweit in den Freihandelsabkommen vorgesehen, den Abschluss eines Abkommens über die administrative Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Staaten voraussetzt. Daraus war für die Beschwerdegegnerin ersichtlich, dass in Ungarn (abgesehen vom Tatbestand einer ausreichenden Weiterverarbeitung; vgl. E. 2a) aus slowakischen Materialien nur dann ein ungarisches Ursprungserzeugnis hergestellt werden kann, wenn die beiden Staaten ein Abkommen über die Zusammenarbeit gemäss Art. 1 Abs. 2 des Protokolls geschlossen haben. Angesichts dieses Hinweises lässt sich die anschliessende Darstellung der "Kumulationsmöglichkeiten" (Seite 19 oben) nicht missverstehen:
Es handelt sich um eine generelle Aufzählung jener Staaten, deren Produkte nach dem jeweiligen Freihandelsabkommen mit Ursprungserzeugnissen aus Vertragsstaaten kombiniert werden können, ohne dass diese der ihnen zustehenden Präferenzbehandlung verlustig gehen. Dabei ist klar, dass keine Aussagen darüber gemacht werden, welche Kombinationsmöglichkeiten nach dem damaligen Stand der Dinge (insb.
im Hinblick auf das Erfordernis eines Abkommens über die verwaltungsmässige Zusammenarbeit) tatsächlich genutzt werden können.

bb) Näherer Erörterung bedarf einzig der letzte Absatz der einschlägigen Textpassage der "Richtlinie". Er lautet wie folgt:

"Die genannten Bedingungen zur verwaltungsmässigen
Zusammenarbeit sind vorderhand zwischen Polen, Ungarn,
der Tschechischen und der Slowakischen Republik
(welche untereinander ein Freihandelsabkommen,
das Central European Free Trade Agreement 'CEFTA'
unterzeichnet haben) und ab 1.4.94 zwischen den
Färöer Inseln und den EFTA-Staaten gegeben.. "

Der Sinn dieser Ausführungen erschliesst sich dem Leser nicht ohne weiteres. In der Tat könnte der erste Teil des Satzes bei oberflächlicher Lektüre so verstanden werden, dass die genannten Staaten untereinander ein Abkommen über die administrative Zusammenarbeit geschlossen haben. Diesfalls wäre die Voraussetzung von Art. 1 Abs. 2 des Protokolls erfüllt und eine Kombination von slowakischen Materialien mit solchen von Vertragsstaaten gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. III des Protokolls zulässig (vgl. E. 2a). Erst ein genaueres Lesen des ganzen Satzes zeigt, dass lediglich klargestellt wird, dass die verwaltungsmässige Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten auf der einen Seite und jedem einzelnen der aufgezählten Staaten auf der anderen Seite geregelt ist (und in Kürze auch mit den Färöer Inseln aufgenommen werden wird). Darüber, ob die administrative Zusammenarbeit der genannten Staaten untereinander geregelt ist, wird nichts ausgesagt, auch nicht etwa durch den - zugegebenermassen an dieser Stelle etwas unglücklich plazierten - Hinweis auf das CEFTA-Abkommen. Der Oberzolldirektion ist zuzustimmen, wenn sie geltend macht, einziger Zweck der entsprechenden, in Klammern gesetzten Bemerkung sei es, über die Existenz des
Zentraleuropäischen Freihandelsabkommens zu informieren; dem Hinweis kommt keine weitergehende Bedeutung zu. Insbesondere lässt er sich nicht - jedenfalls nicht ohne Mühe - so auslegen, dass er das CEFTA-Abkommen als Vereinbarung über die administrative Zusammenarbeit zwischen Ungarn und der Slowakei im Sinne des Freihandelsabkommen mit der EFTA darstellt.

cc) Gestützt auf die angeblich unbestrittene Argumentation der Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz weiter angenommen, Pius Tröndle habe die falsche Auskunft bezüglich des slowakischen Viskosegarns nicht nur in der streitigen "Richtlinie", sondern zusätzlich mündlich abgegeben. In der Eingabe der Beschwerdegegnerin an die Zollrekurskommission findet sich indessen keine entsprechende Behauptung; nur im Verfahren vor der Oberzolldirektion - im als Beschwerde entgegengenommenen Schreiben vom 11. September 1997 sowie in einer Aktennotiz des Untersuchungsdienstes Heerbrugg vom 12. September 1997 - ist von einer mündlichen Zusicherung die Rede: Pius Tröndle habe gegenüber dem Präsidenten des Schweizerischen Stickereiverbands (bzw. des Verbands Schweizerischer Garn- und Gewebe-Exporteure) erklärt, die Schweizer Zollbehörden liessen die Einfuhr von in Ungarn mit slowakischem Viskosegarn hergestellten Stoffen zollfrei zu. Die Oberzolldirektion hat in der Folge verneint, dass eine Vertrauenssituation vorliege. Aus dem Umstand, dass sie dabei nicht ausdrücklich auch auf die angebliche mündliche Zusicherung eingegangen ist, lässt sich keineswegs ableiten, sie habe die entsprechende Behauptung der Pflichtigen anerkannt.
Im Übrigen bestritt bereits der Chef des Untersuchungsdienstes Heerbrugg in der erwähnten Aktennotiz vom 12. September 1997 ausdrücklich, dass die Darstellung der Beschwerdegegnerin zutreffend sei. Diese Umstände hat die Vorinstanz offensichtlich übersehen, als sie insoweit ohne nähere Erörterung auf die vermeintlich unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin abgestellt hat; ihre diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung ist deshalb für das Bundesgericht nicht verbindlich (vgl. E. 1c). Zusätzliche Abklärungen betreffend die angebliche mündliche Zusicherung - welche im Übrigen ohnehin nicht der Beschwerdegegnerin sondern einem Dritten erteilt worden wäre - sind jedoch nicht erforderlich: Die Beschwerdegegnerin hatte ihre Darstellung vor der Rekurskommission nicht wiederholt und sich vor Bundesgericht überhaupt nicht vernehmen lassen; nachdem sie ihre Vorbringen nicht durch Beweise zu bekräftigen gesucht und im Übrigen gar nie Beweismittel angeboten hat, handelt es sich dabei um eine blosse unbelegte Parteibehauptung, auf die nicht weiter einzugehen ist.

4.- a) Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr des Rohgewebes nicht gegeben, weder gestützt auf das Freihandelsabkommen noch auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beschwerdegegnerin hätte als Auftraggeberin den geschuldeten Zoll bezahlen müssen (Art. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
in Verbindung mit Art. 13
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG), weshalb sie gestützt auf Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313. 0) zur Nachzahlung der Abgabe samt Zins verpflichtet ist (vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2c S. 221). Die streitigen Importe betreffen den Zeitraum vom Oktober 1993 bis zum Februar 1995, womit die Zollnachforderung am 26. August 1997 rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren erfolgt und demnach heute nicht verjährt ist (Art. 12 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und Art. 11 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR in Verbindung mit Art. 74 Ziff. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
und Art. 64
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 64 Bewilligung
1    Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG.
2    Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn:
a  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet;
b  die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und
c  Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht.
3    Die Bewilligung kann:
a  mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder
b  vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden.
ZG; vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2d S. 222). In betragsmässiger Hinsicht wird die Nachbezugsverfügung über Fr. 45'123. 35 (sich zusammensetzend aus Fr. 43'330. 55 Zoll, Fr. 1'299. 95 statistische Gebühren und Fr. 492. 85 Mehrwertsteuer) nicht beanstandet.
Mithin verstösst der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht; er ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Entscheid der Oberzolldirektion zu bestätigen.

b) Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 64 Bewilligung
1    Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG.
2    Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn:
a  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet;
b  die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und
c  Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht.
3    Die Bewilligung kann:
a  mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder
b  vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden.
OG). Parteientschädigung ist keine geschuldet (vgl. Art. 159
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 64 Bewilligung
1    Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG.
2    Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn:
a  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet;
b  die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und
c  Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht.
3    Die Bewilligung kann:
a  mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder
b  vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden.
OG). Die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens sind von der Eidgenössischen Zollrekurskommission neu zu regeln.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 29. August 2001 aufgehoben und der Entscheid der Oberzolldirektion vom 7. März 2001 bestätigt.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.- Die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens sind von der Eidgenössischen Zollrekurskommission neu zu regeln.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Eidgenössischen Rekurskommission schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 7. Januar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.428/2001
Datum : 07. Januar 2002
Publiziert : 07. Januar 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : [AZA 0/2] 2A.428/2001/sch II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG: 35  97  100  103  104  105  156  159
OV-EFD: 5 
SR 172.215.1 Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
OV-EFD Art. 5 - Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr:
a  Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.
b  Es plant, koordiniert, kontrolliert und initiiert die Departementsgeschäfte.
c  Es ist verantwortlich für die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation auf Departementsstufe.
d  Es stellt Logistikdienste bereit und steuert die Ressourcenbedürfnisse des Departements in Abstimmung mit den Ämtern.
dbis  Es entscheidet über die Übernahme der nachrichtenlosen Vermögenswerte, die dem Bund gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Bankenverordnung vom 30. April 201411 angeboten werden.
e  Es ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 und für die allgemeine Rechtsberatung auf Departementsstufe.
f  Es erbringt zugunsten der Verwaltungseinheiten des EFD Unterstützungsleistungen im Bereich Übersetzung.
g  ...
h  Es nimmt die in den Artikeln 84 und 85 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201815 dem EFD übertragenen Aufgaben bei der Anerkennung der Ombudsstellen wahr.
19
SR 172.215.1 Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
OV-EFD Art. 19 Ziele und Funktionen - 1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt die folgenden Ziele:
1    Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt die folgenden Ziele:
a  Es sorgt nach Massgabe von Artikel 6 der Verordnung vom 5. Dezember 200859 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes für die Unterbringung insbesondere:
a1  der Bundesverwaltung;
a2  der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste;
a3  der eidgenössischen Gerichte;
a4  der Vertretungen der Schweiz im Ausland.
b  Es deckt als ausschliesslicher Leistungserbringer in allen Phasen des Logistikprozesses die Bedürfnisse:
b1  der zentralen Bundesverwaltung;
b2  der Behördenkommissionen;
b3  administrativ der Bundesverwaltung zugewiesener Einheiten.
2    Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BBL insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
a  Es sorgt für ein vollumfängliches Immobilienmanagement.
b  Es gewährleistet im Bereich Logistik als zentrale Beschaffungsstelle im zivilen Bereich insbesondere die Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln.
c  Es vertreibt als zentrale Stelle Bundespublikationen und Drucksachen zuhanden der Öffentlichkeit sowie der Bundesverwaltung.
d  Es ist zuständig für die Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten.
VStrR: 11 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
ZG: 9 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
13 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
64 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 64 Bewilligung
1    Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG.
2    Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn:
a  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet;
b  die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und
c  Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht.
3    Die Bewilligung kann:
a  mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder
b  vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden.
74 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
129 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 129 Verfolgungsverjährung - Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR114 gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen.
131
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1    Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925115 wird aufgehoben.
2    Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
BGE Register
101-IA-116 • 106-IB-218 • 114-IB-168 • 121-II-473
Weitere Urteile ab 2000
2A.428/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ungarn • bundesgericht • vorinstanz • ungarisch • gewebe • zusicherung • frage • slowakei • einfuhr • treu und glauben • sachverhalt • weiler • polen • zollrekurskommission • unrichtige auskunft • richtigkeit • ware • zollgesetz • sachverhaltsfeststellung • echtheit
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