VPB 65.56

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 8. Juni 2000 in Sachen S. gegen Schweizerischer Kaufmännischer Verband, Prüfungskommission der Berufsprüfung für Buchhalter, und Bundesamt für Berufsbildung und Technologie [00/HB-002])

Berufsprüfung für Buchhalter. Reglementsverletzung. Grenzfall. Erteilung des Fachausweises.

1. Die Prüfungskommission hat sich an das von ihr nach Reglement erstellte Bewertungsschema (Punktesystem) zu halten, sonst liegt eine Reglementsverletzung vor (E. 5.1.3).

2. Hat sich die Sachlage im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie und vor der Rekurskommission EVD geändert, kann sich eine Grenzfallkonstellation ergeben, die letztlich zur Erteilung des Fachausweises führt (E. 6).

Examen professionnel pour l'obtention du brevet fédéral de comptable. Violation du règlement. Cas limite. Délivrance du brevet.

1. La Commission d'examens viole le règlement lorsqu'elle ne respecte pas le schéma d'appréciation (système d'attribution des points) qu'elle a elle-même établi sur la base de ce règlement (consid. 5.1.3).

2. Si la situation de fait s'est modifiée au cours de la procédure devant l'Office fédéral de la formation professionnelle et de la technologie et devant la Commission de recours DFE, on peut se retrouver en présence d'un cas limite pouvant conduire à la délivrance du brevet (consid. 6).

Esame professionale di contabile federale. Violazione del regolamento. Caso limite. Rilascio dell'attestato professionale.

1. Se la Commissione d'esame non si attiene allo schema di valutazione (sistema di attribuzione di punti) da lei stessa stabilito a norma del regolamento, sussiste una violazione del regolamento (consid. 5.1.3).

2. Se, nel corso della procedura di ricorso dinanzi all'Ufficio federale della formazione professionale e della tecnologia e dinanzi alla Commissione di ricorso DFE la situazione di fatto si è modificata, si potrebbe essere confrontati con un caso limite, il quale avrebbe come conseguenza il rilascio dell'attestato professionale (consid. 6).

S. legte im Frühling 1999 die Berufsprüfung für Buchhalter ab. Am 11. Mai 1999 entschied die Kommission Höhere Prüfungen für Buchhalter (Prüfungskommission), er habe die Prüfung nicht bestanden, weil er in drei Fächern ungenügende Noten aufweise («Organisation des Rechnungswesens, schriftlich» [3,5], «Steuern, schriftlich» [3,0] sowie «Steuern, mündlich» [3,5]). Gegen diesen Entscheid erhob S. Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT). Im Verfahren vor dem Bundesamt wurde im Fach «Organisation des Rechnungswesens, schriftlich» die Note auf 4,0 angehoben. Mit Entscheid vom 30. Oktober 1999 wies das BBTBundesamt die Beschwerde ab. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 1999 gelangte S. (Beschwerdeführer) an die Rekurskommission EVD (REKO/EVD). Er beantragt die Erteilung des Fachausweises als Buchhalter.

Aus den Erwägungen:

(...)

2. Nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz [BBG], SR 412.10) und der Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung [BBV], SR 412.101) fördert der Bund durch Beiträge und andere Massnahmen die von Berufsverbänden durchgeführten Veranstaltungen, welche unter anderem die Weiterbildung zum Gegenstand haben (Art. 50 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 50 Qualifikation der Beraterinnen und Berater - 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.
1    Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.
2    Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften für die Anerkennung der Bildungsgänge.
BBG). Sie sollen gelernten und angelernten Personen helfen, ihre berufliche Grundausbildung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen oder zu erweitern und ihre Allgemeinbildung zu verbessern, damit sie ihre berufliche Mobilität steigern und anspruchsvollere Aufgaben übernehmen können (Art. 50 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 50 Qualifikation der Beraterinnen und Berater - 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.
1    Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.
2    Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften für die Anerkennung der Bildungsgänge.
BBG). Hiezu können die Berufsverbände vom Bund anerkannte Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen durchführen. Sie haben über solche Prüfungen ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bedarf (Art. 51 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 51 Aufgabe der Kantone - 1 Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
1    Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2    Sie sorgen für die Abstimmung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198217.
und 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 51 Aufgabe der Kantone - 1 Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
1    Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2    Sie sorgen für die Abstimmung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198217.
BBG sowie Art. 44 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:
a  ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation;
b  zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c  eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden.
2    Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.
und Art. 45
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - (Art. 45 BBG)
a  einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten;
b  zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c  eine berufspädagogische Bildung von:
c1  600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind,
c2  300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind.
BBV).

Dementsprechend hat der Schweizerische Kaufmännische Verband (SKV) am 22. Juni 1982 das Reglement über die Eidgenössische Berufsprüfung für Buchhalter (Reglement; vgl. BBl 1981 III 734) erlassen, welches am 6. August 1982 mit der gleichentags ergangenen Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in Kraft trat. Danach führt der SKV unter Aufsicht des BBTBundesamtes Berufsprüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fachausweises für Buchhalter durch (Art. 1 Reglement).

Die Prüfung ist schriftlich und mündlich. Sie umfasst die Fächer «Rechnungswesen, schriftlich und mündlich», «Organisation des Rechnungswesens, schriftlich», «Steuern, schriftlich und mündlich» sowie «Recht, schriftlich» (vgl. Art. 19 Reglement). Für die schriftlichen Prüfungen werden die Fachnoten auf Grund des von der Prüfungskommission ausgearbeiteten Prüfungsschemas (Punkt-system) erteilt. Bei der Festsetzung der Schlussnote (Durchschnittsnote) für die Berufsprüfung wird die Note im Fach «Rechnungswesen, schriftlich» doppelt gezählt. Die Summe der Fachnoten wird durch 7 geteilt und auf eine Dezimale gerundet (Art. 23 Abs. 1 und 2 Reglement). Nach Art. 26 des Reglements gilt die Berufsprüfung als bestanden, wenn in der Schlussnote (Durchschnitt) und im Fach «Rechnungswesen, schriftlich» je die Note 4,0 nicht unterschritten, in nicht mehr als einem der übrigen Fächer eine Note unter 4,0 und in keinem Fach eine Note unter 3,0 erreicht wurde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach Ablauf eines Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen. Diese zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fächer, in denen nicht mindestens die Note 5,0 erzielt wurde. Besteht ein Kandidat die Prüfung zwei Mal nicht, wird er
frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der ersten Prüfung zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen, wobei in der dritten Prüfung alle Fächer der zweiten Prüfung abzulegen sind (Art. 27 Abs. 2 und 3 Reglement).

3. Die Prüfungskommission kam in ihrer Verfügung vom 11. Mai 1999 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Eidgenössische Berufsprüfung für Buchhalter nicht bestanden, und erteilte ihm in den Fächern «Organisation des Rechnungswesens, schriftlich» (3,5), «Steuern, schriftlich» (3,0) und «Steuern, mündlich» (3,5) ungenügende Noten.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BBTBundesamt erhöhten die zuständigen Examinatoren die Note im Fach «Organisation des Rechnungswesens, schriftlich» von 3,5 auf 4,0. Damit weist der Beschwerdeführer nur noch in den beiden Fächern «Steuern, schriftlich» (3,0) und «Steuern, mündlich» (3,5) ungenügende Noten auf.

Nach Art. 26 des Reglements dürfte der Beschwerdeführer jedoch nur in einem dieser beiden Fächer eine Note unter 4 haben, damit ihm der eidgenössische Fachausweis für Buchhalter erteilt würde.

Die vor der Rekurskommission EVD vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Erteilung des Fachausweises vorgebrachten Rügen betreffen von den beiden ungenügend benoteten Fächern lediglich das Fach «Steuern, schriftlich». Damit anerkennt der Beschwerdeführer implizit, im Fach «Steuern, mündlich» ungenügende Leistung erbracht zu haben.

Der Beschwerdeführer verlangt vor der Rekurskommission EVD, eine Anhebung der Note im Fach «Steuern, schriftlich» von 3,0 auf 4,0. Damit hätte er nur noch eine Note - nämlich im Fach «Steuern, mündlich» - unter 4,0 und es könnte ihm entsprechend dem Reglement der eidgenössische Fachausweis für Buchhalter erteilt werden.

(...)

4. Für die Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers sind folgende Grundsätze wegleitend:

Mit der Verwaltungsbeschwerde kann nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gerügt werden: a. die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie c. die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung.

Werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt oder ist die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, hat die Rechtsmittelbehörde die Einwendungen ohne Einschränkung zu prüfen. Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Prüft die Rechtsmittelinstanz solche Einwendungen nur mit beschränkter Kognition, so bewirkt dies eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 106 Ia 1 E. 3c). Ein Verfahrensmangel im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne von Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, der es rechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat (VPB 56.16 E. 4, 45.43 E. 3).

Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich die Rekurskommission EVD indessen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes eine gewisse Zurückhaltung. In Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, weicht sie nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab. Dies deshalb, weil der Rechtsmittelbehörde meist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Nachprüfung von Notengebungen, die sich nicht ausschliesslich auf schriftliche, sondern auch auf mündliche Prüfungen beziehen (BGE 106 Ia 1 E. 3). Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen (BGE 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c, 105 Ia 190 E. 2a; VPB 56.16 E. 2.1; vgl.
unveröffentlichte Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 15. Dezember 1999 i. S. B. [99/HB-015] E. 4 und vom 7. September 1999 i. S. L. [98/HB-012] E. 5.1).

Die Rekurskommission EVD hebt demzufolge - ausser bei Verfahrensmängeln - einen Entscheid nur auf, wenn das Prüfungsergebnis materiell nicht mehr vertretbar erscheint, sei dies, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 23. Dezember 1998 i. S. H. [98/HB-009], E. 4.2; VPB 45.43 E. 2, 50.45 E. 2, 56.16 E. 2.1). Damit die Beschwerdeinstanz eine solche Überprüfung vornehmen kann, müssen die Prüfungsorgane auf erhebliche Rügen eingehen. Sie haben sachlich und nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers für unzutreffend halten beziehungsweise aus welchen Gründen die bemängelte Bewertung gleichwohl gerechtfertigt ist (unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 6. März 1998 i. S. B [97/JC-001], E. 7.2). Denn nur soweit sich die Prüfungsbewertung nachvollziehen lässt, kann überhaupt beurteilt werden, ob die strittige Leistungsbeurteilung als vertretbar erscheint (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3 am Ende; REKO/EVD 95/4K-014 E. 10.1, publiziert in: VPB
61.32
).

5. Der Beschwerdeführer beantragt eine Erhöhung der Note im Fach «Steuern, schriftlich» auf 4,0 und damit verbunden die Erteilung des Fachausweises als Buchhalter. Die Prüfungskommission hatte dem Beschwerdeführer im Fach «Steuern, schriftlich» 37,5 Punkte und damit die Note 3,0 erteilt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BBTBundesamt erhöhten die Examinatoren die Punktezahl auf 39,5 Punkte. Diese Erhöhung um 2 Punkte hat jedoch nach der Notenskala keinen Einfluss auf die Note. Nach der Notenskala fehlen dem Beschwerdeführer 1,5 Punkte für die Note 3,5 und 11,5 Punkte für die Note 4,0.

Der Beschwerdeführer bringt vor, im Fach «Steuern, schriftlich» sei die Punkteverteilung in den Aufgaben 1 bis 9 der Prüfung nicht nachvollziehbar. Sie entbehre jeglicher Logik. Er weist insbesondere auf Aufgabe 5 hin und hält fest, es seien mehr Punkte abgezogen worden, als nach dem Prüfungsschema hätten vergeben werden können.

5.1. Mit der konkreten Rüge betreffend Aufgabe 5 - es seien mehr Punkte abgezogen worden, als nach dem Prüfungsschema verteilt werden können - macht der Beschwerdeführer ein unkorrektes Vorgehen bei der Bewertung geltend. Die Rekurskommission EVD hat diese Rüge mit voller Kognition zu prüfen (vgl. E. 4).

5.1.1. In seiner Beschwerde an das BBTBundesamt vom 29. Juni 1999 brachte der Beschwerdeführer Folgendes betreffend Aufgabe 5 vor:

«Bei der Kapitalerhöhung werden gem. Musterlösung 1,00 Punkte verteilt; bei der Korrektur wurden jedoch 2,00 für den gleichen Sachverhalt abgezogen. Negativwerte sind nicht möglich (...).»

Mit Stellungnahme vom 18. September 1999 erklärte der Examinator, die Kandidatin (recte: der Kandidat) habe die Problemstellung nicht verstanden, weil sie (recte: er) von einem Mantelhandel ausgegangen sei. Bei solch krassen Fehlern seien bei der Korrektur einheitlich zwei Punkte abgezogen worden.

Mit Replik vom 2. November 1999 hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, wenn für die Ermittlung eines Teilergebnisses 1 Punkt vorgesehen sei, dann könnten nach jeder Korrekturrichtlinie für staatliche Schulen und eigentlich auch nach gesundem Menschenverstand nicht mehr Punkte abgezogen werden, als verteilbar seien.

In seinem Beschwerdeentscheid vom 30. November 1999 führte das BBTBundesamt im Wesentlichen aus, die beschriebene Bewertungsmethode (Negativpunkte) sei zwar nicht üblich, sie werde jedoch nicht vom Prüfungsreglement ausgeschlossen. Es gebe verschiedene Methoden, um das Wissen und Können eines Kandidaten zu prüfen. Es liege im Ermessen der Prüfungskommission zu bestimmen, welche Methoden sie wann anwenden wolle. Das Vorgehen der Prüfungskommission bei der Bewertung sei korrekt.

5.1.2. Nach Art. 21 des Reglements hat die Prüfungskommission für sämtliche Prüfungsfächer ein Prüfungsschema auszuarbeiten, in dem die wichtigsten Teilarbeiten oder Prüfungspositionen vorzumerken sind. Im Weiteren hält dieser Artikel fest, dass die Examinatoren sich gewissenhaft an diese Vorlage zu halten hätten. Nach Art. 23 Abs. 1 des Reglements werden für die schriftlichen Prüfungen die Fachnoten auf Grund des von der Prüfungskommission ausgearbeiteten Prüfungsschemas (Punktsystem) erteilt.

Im Fach «Steuern schriftlich» hat die Prüfungskommission ein solches Schema ausgearbeitet. Es beinhaltet eine stichwortartige Aufzählung der (Teil-)Lösungen und die jeweils hierfür vorgesehene Punktezahl.

Nach diesem Schema sind für die Aufgabe 5 gesamthaft 15 Punkte vorgesehen. Diese 15 Punkte werden folgendermassen aufgeteilt:

«Kapitalerhöhung nach Art. 5
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
/1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben:
1    Der Bund erhebt Stempelabgaben:
a  auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden:
a1  Aktien,
a2  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
a2bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
a3  Genussscheine,
b  auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:
b1  Obligationen,
b2  Aktien,
b3  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
b3bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
b4  Genussscheine,
b5  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG),
b6  Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt;
c  auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.
2    Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.
/a StG bzw. kein Mantelhandel nach Art. 5
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
/2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
/b StG 1 Punkt

Verkehrswert Sacheinlagen:

Kapitalerhöhung Fr. 350 000 2 Punkte

Stille Reserven Waren + angef. Arbeiten: Fr. 100 000 2 Punkte

Stille Reserven Masch. + Installationen: Fr. 50 000 2 Punkte

Abzüge für:

nicht beanspruchte Freigrenze (Art. 6
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 6 Ausnahmen - 1 Von der Abgabe sind ausgenommen:
1    Von der Abgabe sind ausgenommen:
a  die Beteiligungsrechte an Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften, die sich, ohne einen Erwerbszweck zu verfolgen, entweder der Fürsorge für Bedürftige und Kranke, der Förderung des Kultus, des Unterrichts sowie anderer gemeinnütziger Zwecke oder der Beschaffung von Wohnungen zu mässigen Mietzinsen oder der Gewährung von Bürgschaften widmen, sofern nach den Statuten
ater  die Begründung oder Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, die ausschliesslich in öffentlicher Hand sind und einen öffentlichen Zweck nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 202332 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben verfolgen, sowie gleichgestellte Vorgänge zur Begründung von Beteiligungsrechten an solchen Gesellschaften;
b  die Begründung oder Nennwerterhöhung von Beteiligungsrechten an Genossenschaften, soweit die Leistungen der Genossenschafter im Sinne von Artikel 5 gesamthaft eine Million Franken nicht übersteigen;
c  die Beteiligungsrechte an Transportunternehmen, die aus Investitionsbeiträgen der öffentlichen Hand zu deren Gunsten begründet oder erhöht werden;
d  die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung früherer Aufgelder und Zuschüsse der Gesellschafter oder Genossenschafter begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesen Leistungen die Abgabe entrichtet hat;
e  ...
f  ...
g  die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung eines Partizipationskapitals oder Beteiligungskapitals einer Genossenschaftsbank begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesem Partizipationskapital oder Beteiligungskapital die Abgabe entrichtet hat;
h  die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entgeltlich ausgegebenen Beteiligungsrechte, soweit die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft eine Million Franken nicht übersteigen;
i  die Begründung von Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG40;
j  Beteiligungsrechte, die zur Übernahme eines Betriebes oder Teilbetriebes einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft begründet oder erhöht werden, sofern gemäss letzter Jahresbilanz die Hälfte des Kapitals und der gesetzlichen Reserven dieser Gesellschaft oder Genossenschaft nicht mehr gedeckt ist;
k  die bei offenen Sanierungen vorgenommene Begründung von Beteiligungsrechten oder die Erhöhung von deren Nennwert bis zur Höhe vor der Sanierung sowie Zuschüsse von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei stillen Sanierungen, soweit:
l  die Beteiligungsrechte an Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen, die unter Verwendung des von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigten Wandlungskapitals nach den Artikeln 13 Absatz 1 oder 30b Absatz 7 Buchstabe b des Bankengesetzes vom 8. November 193444 begründet oder erhöht werden;
2    Fallen die Voraussetzungen der Abgabebefreiung dahin, so ist auf den noch bestehenden Beteiligungsrechten die Abgabe zu entrichten.46
/1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben:
1    Der Bund erhebt Stempelabgaben:
a  auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden:
a1  Aktien,
a2  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
a2bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
a3  Genussscheine,
b  auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:
b1  Obligationen,
b2  Aktien,
b3  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
b3bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
b4  Genussscheine,
b5  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG),
b6  Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt;
c  auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.
2    Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.
/g StG): Fr. 200 000 4 Punkte

Beurkundungs- und Handelsregistergebühren: Fr. 3 000 1 Punkt

Nettoausgabepreis: Fr. 294 059 2 Punkte

Emissionsabgabe: Fr. 2 940.60 1 Punkt»

Dem Beschwerdeführer wurden für diese Aufgabe gesamthaft 4 Punkte erteilt. Im Einzelnen hatten die Examinatoren folgende Bewertung vorgenommen: -2, +2, 0, 0, +3, 0, 0, +1 Punkte (= 4 Punkte).

5.1.3. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen nicht von einer Kapitalerhöhung nach Art. 5
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
/1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben:
1    Der Bund erhebt Stempelabgaben:
a  auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden:
a1  Aktien,
a2  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
a2bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
a3  Genussscheine,
b  auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:
b1  Obligationen,
b2  Aktien,
b3  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
b3bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
b4  Genussscheine,
b5  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG),
b6  Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt;
c  auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.
2    Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.
/a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) ausgegangen (= 1. Teillösung nach der obigen Vorlage), weshalb ihm nicht der hierfür vorgesehene Punkt hat erteilt werden können. Die Examinatoren haben nun aber dem Beschwerdeführer 2 Punkte abzogen mit der Begründung, es handle sich um einen krassen Fehler.

Nach obiger Vorlage können je nach dem, ob eine Teillösung richtig, teilweise richtig oder falsch ist, 0, +1, +2, +3 oder +4 Punkte erteilt werden. Eine Negativkorrektur ist nicht vorgesehen.

Grundsätzlich schliesst das Reglement bzw. die Wegleitung eine Negativkorrektur nicht aus. Es liegt somit - wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhält - im Ermessen der Prüfungskommission, welche Bewertungsmethode sie anwenden will. Hat sie sich jedoch für eine Methode entschieden und diese - wie es hier der Fall ist - in das nach Art. 21 des Reglements zu erstellende Prüfungsschema aufgenommen, hat sie sich gewissenhaft an diese Vorlage zu halten (Art. 21 Satz 2 Reglement).

Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass die Prüfungskommission sich nicht gewissenhaft an das Prüfungsschema gehalten und im schriftlichen Fach «Steuern» die Note nicht auf Grund dieses Schemas erteilt hat (vgl. Art. 21 und Art. 23 Abs. 1 Reglement). In diesem Sinne liegt eine Reglementsverletzung vor.

Bei korrektem Heranziehen des Prüfungsschemas hätte die vom Beschwerdeführer nicht richtig beantwortete Teillösung mit 0 Punkten (und nicht mit -2 Punkten) bewertet werden müssen. Somit müssen die zu Unrecht abgezogenen 2 Punkte zu der vom Beschwerdeführer im Fach «Steuern, schriftlich» erreichten Punktezahl von 39,5 hinzugezählten werden. Es ergibt sich damit im Fach «Steuern, schriftlich» eine Punktezahl von 41,5 Punkten und - entsprechend der Notenskala - die Note 3,5.

5.2. Der Beschwerdeführer rügt das Vorgehen der Bewertung - abgesehen betreffend die Aufgabe 5 - auch hinsichtlich der Aufgaben 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9. Er bringt jedoch diesbezüglich keine konkreten Hinweise oder Gründe vor, weshalb die Verteilung der Punkte nicht korrekt sei. Er substanziiert seine Vorbringen nicht.

Deshalb besteht für die Rekurskommission EVD kein Anlass, die pauschal vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers, die Punkteverteilung in den Aufgaben 1 bis 4 und 6 bis 9 sei nicht nachvollziehbar beziehungsweise entbehre jeglicher Logik, näher zu prüfen.

5.3. Somit ergibt sich, dass dem Rekurrenten für die Aufgabe 5 zwei zusätzliche Punkte zuzugestehen sind, was zu einer Punktezahl von 41,5 Punkten führt und - entsprechend der Notenskala - im Fach «Steuern schriftlich» die Note 3,5 ergibt. Bereits im Beschwerdeverfahren vor dem BBTBundesamt hatte die Prüfungskommission die Note im Fach «Organisation des Rechnungswesens» von 3,5 auf 4,0 angehoben. Damit hat der Beschwerdeführer noch in den Fächern «Steuern schriftlich» und «Steuern mündlich» je die ungenügende Note 3,5.

Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer - auf Grund der veränderten Sachlage - die Voraussetzungen der von der Prüfungskommission angewendeten Grenzfallregelung erfüllt.

6. Die Prüfungskommission hat «Richtlinien zur Behandlung von Grenzfällen» vom 31. August 1988 (Richtlinien) erlassen. Die Prüfungskommission kann in Grenzfällen «- wo ihr dies als angezeigt erscheint - beschliessen, dass einem Kandidaten der Prüfungsausweis erteilt wird, obwohl die Bedingungen nach dem geltenden Reglement nicht erfüllt sind (Ziff. 1 Richtlinien). Nach Ziff. 2.1.3 der Richtlinien gilt für die Berufsprüfung für Buchhalter folgende Grenzfallkonstellation:

«Erzielt ein Kandidat im Fach Rechnungswesen schriftlich eine genügende Note, liegen aber in einem der übrigen schriftlichen Fächer sowie in einem der beiden mündlichen Fächer ungenügende Noten vor, so kann eine der beiden ungenügenden schriftlichen oder mündlichen Noten um höchstens eine halbe Note angehoben werden, wenn damit die Bedingungen nach Art. 26 des Reglements erfüllt werden.

Die Aufwertungen gemäss Positionen 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 sind im Prinzip nur dann angebracht, wenn der Gesamtdurchschnitt vor der Aufwertung 4.2 oder mehr beträgt.»

Der Beschwerdeführer hat im Fach «Rechnungswesen schriftlich» eine genügende Note, nämlich 4,5, erzielt. In den Fächern «Steuern, schriftlich» und «Steuern, mündlich» hat er jedoch ungenügende Noten, nämlich je 3,5, erreicht. Der Gesamtdurchschnitt beträgt 4,2, nachdem in den Beschwerdeverfahren vor dem BBTBundesamt und der Rekurskommission EVD in den Fächern «Organisation des Rechnungswesen, schriftlich» und «Steuern, schriftlich» die Noten auf 4,0 bzw. 3,5 angehoben worden sind. Auf Grund dieser Gegebenheiten kann gestützt auf die Grenzfallregelung die Note im Fach «Steuern, schriftlich» um eine halbe Note auf 4,0 angehoben werden. Damit hat der Beschwerdeführer nach dem Reglement die Prüfung bestanden und es ist ihm der Fachausweis für Buchhalter zu erteilen.

(...)

(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut, hebt den Beschwerdeentscheid des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom 30. November 1999 sowie den Entscheid der Prüfungskommission für Buchhalter vom 11. Mai 1999 auf, stellt fest, dass S. die Berufsprüfung für Buchhalter bestanden hat und weist die Prüfungskommission an, dem Beschwerdeführer ein neues Notenblatt mit der Note 4,0 im Fach «Steuern, schriftlich» und mit der Note 4,0 im Fach «Organisation des Rechnungswesens schriftlich» auszustellen, und das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie ihm den eidgenössischen Fachausweis für Buchhalter zu erteilen.)

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-65.56
Datum : 08. Juni 2000
Publiziert : 08. Juni 2000
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-65.56
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Berufsprüfung für Buchhalter. Reglementsverletzung. Grenzfall. Erteilung des Fachausweises.


Gesetzesregister
BBG: 50 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 50 Qualifikation der Beraterinnen und Berater - 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.
1    Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.
2    Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften für die Anerkennung der Bildungsgänge.
51
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 51 Aufgabe der Kantone - 1 Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
1    Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2    Sie sorgen für die Abstimmung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198217.
BBV: 44 
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:
a  ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation;
b  zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c  eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden.
2    Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.
45
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - (Art. 45 BBG)
a  einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten;
b  zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c  eine berufspädagogische Bildung von:
c1  600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind,
c2  300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind.
StG: 1 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben:
1    Der Bund erhebt Stempelabgaben:
a  auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden:
a1  Aktien,
a2  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
a2bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
a3  Genussscheine,
b  auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:
b1  Obligationen,
b2  Aktien,
b3  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
b3bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
b4  Genussscheine,
b5  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG),
b6  Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt;
c  auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.
2    Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.
2 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
5 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
6
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 6 Ausnahmen - 1 Von der Abgabe sind ausgenommen:
1    Von der Abgabe sind ausgenommen:
a  die Beteiligungsrechte an Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften, die sich, ohne einen Erwerbszweck zu verfolgen, entweder der Fürsorge für Bedürftige und Kranke, der Förderung des Kultus, des Unterrichts sowie anderer gemeinnütziger Zwecke oder der Beschaffung von Wohnungen zu mässigen Mietzinsen oder der Gewährung von Bürgschaften widmen, sofern nach den Statuten
ater  die Begründung oder Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, die ausschliesslich in öffentlicher Hand sind und einen öffentlichen Zweck nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 202332 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben verfolgen, sowie gleichgestellte Vorgänge zur Begründung von Beteiligungsrechten an solchen Gesellschaften;
b  die Begründung oder Nennwerterhöhung von Beteiligungsrechten an Genossenschaften, soweit die Leistungen der Genossenschafter im Sinne von Artikel 5 gesamthaft eine Million Franken nicht übersteigen;
c  die Beteiligungsrechte an Transportunternehmen, die aus Investitionsbeiträgen der öffentlichen Hand zu deren Gunsten begründet oder erhöht werden;
d  die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung früherer Aufgelder und Zuschüsse der Gesellschafter oder Genossenschafter begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesen Leistungen die Abgabe entrichtet hat;
e  ...
f  ...
g  die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung eines Partizipationskapitals oder Beteiligungskapitals einer Genossenschaftsbank begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesem Partizipationskapital oder Beteiligungskapital die Abgabe entrichtet hat;
h  die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entgeltlich ausgegebenen Beteiligungsrechte, soweit die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft eine Million Franken nicht übersteigen;
i  die Begründung von Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG40;
j  Beteiligungsrechte, die zur Übernahme eines Betriebes oder Teilbetriebes einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft begründet oder erhöht werden, sofern gemäss letzter Jahresbilanz die Hälfte des Kapitals und der gesetzlichen Reserven dieser Gesellschaft oder Genossenschaft nicht mehr gedeckt ist;
k  die bei offenen Sanierungen vorgenommene Begründung von Beteiligungsrechten oder die Erhöhung von deren Nennwert bis zur Höhe vor der Sanierung sowie Zuschüsse von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei stillen Sanierungen, soweit:
l  die Beteiligungsrechte an Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen, die unter Verwendung des von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigten Wandlungskapitals nach den Artikeln 13 Absatz 1 oder 30b Absatz 7 Buchstabe b des Bankengesetzes vom 8. November 193444 begründet oder erhöht werden;
2    Fallen die Voraussetzungen der Abgabebefreiung dahin, so ist auf den noch bestehenden Beteiligungsrechten die Abgabe zu entrichten.46
VwVG: 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
BGE Register
105-IA-190 • 106-IA-1 • 118-IA-488
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
not • evd • kandidat • examinator • bundesamt für berufsbildung und technologie • weiler • richtigkeit • ermessen • einwendung • bundesgesetz über die berufsbildung • stille reserve • frage • bedingung • sachverhalt • schriftliche prüfung • prüfung • berechnung • rechtsmittelinstanz • beschwerdegrund • bundesgesetz über die stempelabgaben
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BBl
1981/III/734
VPB
45.43 • 56.16 • 61.32