VPB 64.76

(Entscheid des Bundesrates vom 5. April 2000)

Unterstützung kultureller Organisationen. Theater.

- Die Richtlinien des EDI über die Verwendung des Kredits zur Unterstützung kultureller Organisationen bilden eine genügende Grundla­ge zur Ausrichtung solcher Bundesbeiträge (Bestätigung der Rechtsprechung).

- Die kulturellen Organisationen haben keinen Rechtsanpruch auf Bundesbeiträge.

- Angesichts der Budgetbeschränkungen ist es zulässig, die Unterstützung nur an Organisationen auszurichten, welche Kunstschaffende vereinen.

- Verweigerung einer Subvention für eine Vereinigung, die sich nicht nur aus Kunstschaffenden zusammensetzt, sondern jedermann offensteht und in erster Linie die Vermittlung des Theaters fördern will.

Encouragement des organisations culturelles. Théâtre.

- Les Directives du DFI concernant l'affectation du crédit d'encoura­gement des organisations culturelles constituent un fondement suffisant pour l'octroi de subventions en ce domaine (confirmation de jurisprudence).

- Les organisations culturelles n'ont aucun droit à recevoir une subvention.

- Vu les restrictions budgétaires, il est admissible d'axer le soutien sur les seules organisations regroupant des acteurs culturels.

- Refus d'une subvention pour une association qui ne comprend pas que des acteurs culturels, mais qui entend surtout promouvoir la diffusion du théâtre en regroupant toutes les personnes qui s'y intéressent.

Aiuto alle organizzazioni culturali. Teatro.

- Le direttive del DFI concernenti l'utilizzo del credito di aiuto destinato alle organizzazioni culturali costituiscono una base sufficiente per l'attribuzione di sussidi federali in tale ambito (conferma della giurisprudenza).

- Le organizzazioni culturali non hanno alcun diritto a ricevere un sussidio federale.

- Visto che il budget è limitato, è ammissibile concentrare l'aiuto sulle organizzazioni che raggruppano i creatori d'arte.

- Rifiuto di un sussidio per un'associazione che non è composta solo di creatori d'arte, ma che intende principalmente promuovere il teatro, raggruppando tutte le persone che vi si interessano.

A. Die Gesellschaft X. ist ein Verein mit Sitz an seiner Geschäftsstelle, welche sich zurzeit in B. befindet. Er verbindet die Theaterpraxis und die Theaterwissenschaft, indem er die verschiedenen Formen, Strukturen und Sparten des Theaters praxisbezogen in den vier Landessprachen der Schweiz erforscht und dokumentiert, den kulturpolitischen Auftrag des Theaters in den verschiedenen Landesteilen, Sprachen, kulturellen und politischen Gremien unterstützt und die Zusammenarbeit zwischen nationalen und internationalen Theaterorganisationen, Institutionen und Interessenten pflegt und unterstützt (Art. 1 der Statuten).

Um diese Ziele zu erreichen, stehen X. gemäss näherer Umschreibung in Art. 2 der Statuten insbesondere folgende Mittel zur Verfügung: Sie publiziert als Gesellschaftsorgan die Zeitschrift M. sowie Schriften und Bücher im eigenen Verlag und verleiht eine Auszeichnung.

B. Für das Jahr 1996 erhielt X. nach Massgabe der Richtlinien vom 20. Ja­nuar 1992 über die Verwendung des Kredits zur Unterstützung kultureller Organisationen (BBl 1992 I 1273) wie in den Vorjahren eine Jahresfinanzhilfe von Fr. 50 000.-.

1997 wurde X. aufgrund einer generellen Kürzung des Kredits zur Unterstützung kultureller Organisationen noch eine um 20% reduzierte Jahresfinanzhilfe von Fr. 40 000.- zugesprochen.

Für das Jahr 1998 erhielt X. eine Jahresfinanzhilfe von Fr. 45 000.-.

C. Am 31. März 1999 stellte X. dem Bundesamt für Kultur (BAK) das Gesuch um eine Jahresfinanzhilfe für das Jahr 1999 und beantragte sinngemäss einen Beitrag im früheren Umfang von Fr. 50 000.-.

Nachdem Vertreter des BAK X. anlässlich einer Besprechung vom 15. Oktober 1998 bereits einen negativen Entscheid in Aussicht gestellt hatten, verfügte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf die von ihm am 16. No­vember 1998 erlassenen, am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen neuen Richtlinien über die Verwendung des Kredits zur Unterstützung kultureller Organisationen (BBl 1999 2627) am 9. Juni 1999, dass X. die Voraussetzungen der neuen Richtlinien nicht mehr erfülle und daher in Zukunft nicht mehr unterstützt werde. Aufgrund von Art. 14 dieser Richtlinien (Übergangsregelung) gewährte das EDI X. für das Jahr 1999 noch eine einmalige Überbrückungshilfe von Fr. 28 000.-.

Dieser Entscheid wurde X. vom BAK mit Brief vom 15. Juni 1999 eröffnet und näher begründet. Zur Begründung führte das BAK aus, dass nach Art. 1 der neuen Richtlinien im Rahmen der bewilligten Kredite nur Organisationen von professionellen Kunstschaffenden und von kulturell tätigen Laien, die gesamtschweizerisch tätig sind, sowie Dachverbände als Zusammenschlüsse solcher Organisationen unterstützt würden. Keine Unterstützung erhielten dagegen in der Regel Organisationen, deren Zweck vorwiegend auf Schule, Ausbildung oder Wissenschaft gerichtet sei. Da X. vorwiegend im theaterwissenschaftlichen Bereich tätig sei, erfülle sie die Voraussetzungen für eine Jahresfinanzhilfe aus diesem Kredit nicht mehr. Die Überbrückungshilfe von Fr. 28 000.-, deren Höhe sich aus dem zur Verfügung stehenden Kredit ergebe, sei als Pauschalbeitrag für die Vorbereitung und Durchführung der regelmässigen statutarischen beziehungsweise ordentlichen Geschäftstätigkeit im Jahr 1999 bestimmt.

D. Gegen diese Verfügung erhob X. am 13. Juli 1999 Beschwerde beim Bun­desrat. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung, mit welcher festgestellt worden sei, dass X. nicht weiter Jahresfinanzhilfen aus dem Kredit zur Unterstützung kultureller Organisationen erhalten könne, weil sie vorwiegend im theaterwissenschaftlichen Bereich tätig sei. Der Überbrückungsbeitrag beziehungsweise dessen Höhe bilde nicht Gegenstand der Beschwerde.

X. habe sich bereits in der Vernehmlassung zur Revision der Richtlinien durch das EDI dagegen gewehrt, dass sie als «vorwiegend im theaterwissenschaftlichen Bereich tätig» eingestuft worden sei und ihre diesbezügliche Auffassung auch anlässlich der Besprechung vom 15. Oktober 1998 eingebracht. Damals sei der Eindruck erweckt worden, dass das BAK seine Beurteilung von X. korrigiert habe.

Die wichtige Funktion von X. sei immer die einer Brücke zwischen Theorie und Praxis gewesen, welche im kulturellen Bereich unerlässlich sei. X. bedauere, immer wieder dazu angehalten zu werden, diese Brückenfunktion aufzugeben, indem ihr entweder ein vermeintlich zu enger Praxisbezug oder angeblich eine zu grosse Nähe zur Wissenschaft vorgeworfen und so die Unterstützung entzogen werde. Eine andere Haltung als das BAK nehme die Schweizerische Akademie der Geis­tes- und Sozialwissenschaften ein (SAGW), welche X. in den wissenschaftlichen Bereichen unterstütze.

X. wolle mit ihrer Tätigkeit auf die sich verändernden gesellschaftlichen Zustände auf dem sich verändernden Markt reagieren und Angebote vorschlagen, die der Lebendigkeit der modernen Theaterkultur und der intelligenten wissenschaftlichen Forschung entsprechen. Die engen Beziehungen von X. zur Theaterwissenschaft seien unbestritten, doch gehöre die Theaterwissenschaft seit 1992, als an der Universität Bern das Institut für Theaterwissenschaft errichtet worden sei, nicht mehr zu den Aufgaben von X.; sie konzentriere sich seither auf die Vermittlung, die Brückenfunktion, wozu Kolloquien, Auszeichnungen und Publikationen (zuletzt 1997 «Architektur und Theater» und 1999 «Theaterkritik zwischen Aktion und Reaktion») gehörten.

Diese zwar auf wissenschaftlich haltbaren Grundlagen erarbeiteten Publikationen seien indes nicht in dem Sinne wissenschaftlich, dass sie zur Kulturförderung allgemein im Widerspruch stünden oder sich in theaterwissenschaftlichen Gesichtspunkten erschöpften.

Ebenso wenig theaterwissenschaftlich sei die jährliche Verleihung der von X. finanzierten Auszeichnung als der höchsten schweizerischen Auszeichnung im Theaterbereich.

Das Handbuch Szene Schweiz sei die einzige Publikation in der Schweiz, in der das Theater in allen seinen Sprachen, Regionen und Formen dokumentiert werde.

Daneben bemühe sich X. darum, ihren Mitgliedern durch - auch theaterwissenschaftlich abgestützte - Theaterreisen die Begegnung mit dem Theater in anderen Landessprachen zu erleichtern oder erst zu ermöglichen.

X. sei eine der wenigen kulturellen Organisationen, die sich tatsächlich darum bemühe, in allen Landesteilen tätig zu sein, und die sich daher als gesamtschweizerische Organisation bezeichnen dürfe.

X. machte abschliessend geltend, ihre Tätigkeit sei ohne eine Jahresfinanzhilfe des Bundes gefährdet, da die vom BAK angeregte Suche nach anderen Finanzierungsquellen bisher als einziges Resultat eine Quersubventionierung über die Schweizerische Theatersammlung (STS) ergeben habe.

E. Das EDI beantragte am 18. Oktober 1999 die Abweisung der Beschwerde.

Es wies darauf hin, dass der Erlass neuer Richtlinien vor dem Hintergrund weiterer Kreditkürzungen zu sehen sei. Diese Kürzungen hätten es notwendig gemacht, die Unterstützung auf den Kernbereich, das heisst die Unterstützung der Organisationen der Künstlerinnen und Künstler selbst, zu konzentrieren.

Aufgrund der neuen Richtlinien würden daher nur noch Zusammenschlüsse von Kunstschaffenden, das heisst in erster Linie Berufsverbände von Künstlerinnen und Künstlern, unterstützt, nicht dagegen blosse Vereinigungen von Kunstschaffenden im weiteren Sinne (Kulturvermittlung usw.).

Diese neue Praxis stütze sich auf Art. 2, 5 und 8 der Richtlinien. Danach könnten nur Organisationen unterstützt werden, deren Mitglieder professionelle Kunstschaffende oder kulturell tätige Laien sind, das heisst Verbände, die sich der Förderung des künstlerischen Schaffens ihrer Mitglieder widmen. Da die Mitglieder von X. - obwohl sich unter den Mitgliedern vereinzelt auch Kunstschaffende befänden - in erster Linie theaterinteressierte Personen seien, die sich mit der Vermittlung des Theaters auseinandersetzten, und die Mitgliedschaft jedermann offen stehe, könne X. nach den neuen Richtlinien nicht mehr mit Jahresfinanzhilfen un­terstützt werden.

Ob die Tätigkeit von X. als wissenschaftlich einzustufen sei, könne offen bleiben. Wesentlich sei, dass X. sich in erster Linie mit der Dokumentation des Theaterschaffens auseinandersetze und nicht künstlerisch tätig sei.

Anlässlich der Besprechung vom 15. Oktober 1998 sei man davon ausgegangen, dass X. keine Jahresfinanzhilfe mehr erhalten könne. Ziel der Besprechung sei es gewesen, gemeinsam nach Lösungen zu suchen, die Leistungen von X. trotz Subventionsverlust aufrecht erhalten zu können.

Dass X. eine Brückenfunktion zwischen Theorie und Praxis einnehme, sei zwar zutreffend, und die Bedeutung dieser Tätigkeit werde nicht in Frage gestellt; entscheidend sei hier aber allein, dass solche Aktivitäten aufgrund der neuen Richtlinien nicht mehr unterstützt werden könnten.

F. Mit Replik vom 7. Dezember 1999 hielt X. an ihrer Beschwerde fest.

Sie machte geltend, das BAK habe in seinem Schreiben vom 15. Juni 1999 festgehalten, dass Organisationen, deren Zweck vorwiegend in Schule, Ausbildung oder Wissenschaft läge, nur «in der Regel» nicht unterstützt würden. Da X. keine vorwiegend im wissenschaftlichen Bereich tätige Organisation sei, könne sie daher unterstützt werden. Die publizistische Zusammenarbeit mit dem Institut für Theaterwissenschaft sei Ende 1998 beendet worden, und auch im Rahmen der Zeitschrift M. habe die theaterwissenschaftliche Komponente zu Gunsten einer aktuellen Auseinandersetzung zwischen Theaterpraxis und Theatertheorie stark abgenommen, was zudem die Ausrichtung der Kolloquien der letzten Jahre belege.

Mit dem Zusatz «in der Regel» sollen dort weiterhin Jahresfinanzhilfen gewährt werden können, wo die Verweigerung zu absurden Folgen führte. Eine solche Folge wäre es insbesondere, wenn die Institution der in den letzten Jahren, das heisst nach der Erschöpfung des besonderen Fonds des Stifters, von X. selbst finanzierten Auszeichnung gefährdet würde, die das BAK in seiner kulturpolitischen Agenda selbst als notwendige Auszeichnung anführe.

Die Weigerung des EDI, X. weiter zu unterstützen, erfolge weniger aus juristischen denn aus gesellschafts- und kulturpolitischen Gründen. Es sei fragwürdig, mit den Kürzungsmassnahmen Organisationen auszugrenzen, die sich - wie X. - sozusagen zwischen den Welten bewegten, indem sie Theorie (Wissenschaft) und Praxis (Kunst) zueinander in Beziehung zu setzen versuchten. Der angefochtene Entscheid stehe auch im Widerspruch zu den bildungs- und kulturpolitschen Richtlinien des Bundesrates, der die Notwendigkeit betone, Elfenbeintürme zu öffnen und Wissenschaft und Kunst nicht gegeneinander auszuspielen, sondern ihr Zusammenspiel zu fördern.

Aus den Erwägungen:

1.1. Der angefochtene Entscheid stützte sich auf die nach der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ungeschriebene verfassungsrechtliche Bundeskompetenz im Bereich der Kulturförderung (s. VPB 55.27[100]), den jährlich bewilligten Kredit zur Unterstützung kultureller Organisationen, die im gesamtschweizerischen Inte­resse tätig sind, sowie die vom EDI erlassenen Richtlinien vom 16. November 1998.

1.2. Gemäss Art. 99 Bst. h des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen, Krediten, Garantien, Entschädigungen und anderen öffentlichrechtlichen Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch gewährt. Ein Rechtsanspruch auf einen Bundesbeitrag besteht nur, wenn die Voraussetzungen eines Beitrags in einem Erlass (Verfassung, Gesetz oder Ver­ordnung) erschöpfend umschrieben werden und der Entscheid über die Ausrichtung des Beitrages nicht dem Ermessen der Verwaltung anheimgestellt ist (für viele: BGE 110 Ib 152 und BGE 116 Ib 312).

Im hier zu beurteilenden Bereich der Unterstützung kultureller Organisationen be­steht kein Rechtsanspruch auf Beiträge des Bundes, da die Voraussetzungen nicht durch Gesetz oder Verordnung, sondern nur in Richtlinien und auch da nicht in er­schöpfender Weise festgelegt sind (s. vorne, E. 1.1, und VPB 55.27).

Ein Rechtsanspruch auf Bundesbeiträge entfällt im Übrigen in der Regel auch dann, wenn die Beiträge - wie die vorliegenden Jahresfinanzhilfen - nur im Rahmen jährlich bewilligter Kredite gewährt werden (Art. 1 der Richtlinien; s. auch Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen, BBl 1987 I 406).

Gegen die angefochtene Verfügung ist mithin die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen und daher nach Art. 72 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
und Art. 74 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 74 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zulässig.

1.3. Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und demzufolge beschwerdeberechtigt (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.4. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
-52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2. Gegenstand der Beschwerde bildet die Verfügung des EDI, welche feststellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Erhalt einer Jahresfinanzhilfe aus dem Kredit zur Unterstützung kultureller Organisationen nicht mehr erfüllt. Mit dieser Feststellung hat das EDI gleichzeitig das von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1999 gestellte Gesuch um Gewährung einer zahlenmässig nicht festgelegten Jahresfinanzhilfe (sinngemäss zu verstehen als Jahresfinanzhilfe «im bisherigen Umfang») abgewiesen.

Nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Zusprechung einer Überbrückungshilfe von Fr. 28 000.- durch das EDI.

Angesichts des Zweckes der Überbrückungshilfe, welche X. für das Jahr 1999 die Vorbereitung und Durchführung der regelmässigen statutarischen beziehungsweise ordentlichen Geschäftstätigkeit sicherstellen soll, steht die Annahme dieser Überbrückungshilfe, die ohnehin nicht höher ausgefallen ist als eine allfällige ordentliche Jahresfinanzhilfe, der Einreichung der vorliegenden Beschwerde der X. die Verweigerung einer (ordentlichen) Jahresfinanzhilfe für das Jahr 1999 nicht im Wege.

3. Voraussetzungen und Zweck der Jahresfinanzhilfen zur Unterstützung kultureller Organisationen werden vorliegend wie dargelegt nicht auf Gesetzesstufe geregelt (s. vorne, E. 1.1), sondern in Richtlinien, welche das EDI erlassen hat. Die Richtlinien umschreiben in generell-abstrakter Weise, wie das EDI das ihm zustehende Ermessen auszuüben hat.

Da sich Richtlinien als Verwaltungsverordnungen in erster Linie an die Verwaltungsbehörden richten, keinen Rechtssatzcharakter haben und daher nur im Innenverhältnis bindend sind, dürfen sie nicht über die Rechtsnormen hinausgehen, auf welche sie sich stützen. Für die Beschwerdeinstanz sind sie nicht bindend (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 24 ff.; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. I: Les fonde­ments généraux, 2. Aufl., Bern 1994, Ziff. 3.3.5, S. 264 ff.).

Richtlinien bringen die Sachkunde von mit der Materie beschäftigten Fachleuten zum Ausdruck (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 290 f.; Max Imboden / René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 9). Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass der den Vollzugsbehörden eingeräumte Ermessensspielraum sachgerecht ausgeübt wird, und sie gewährleisten so in Verbindung mit den Bestimmungen über den Rechtsschutz die Durchsetzung des leitenden Gebots der Gleichbehandlung bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 406; BGE 117 Ib 231, BGE 118 Ib 166, BGE 122 I 45).

4. Weil für den Bereich der Unterstützung kultureller Organisationen kein gesetzlicher Anspruch auf Bundesbeiträge besteht, handelt es sich um so genannte Ermessenssubventionen (vgl. vorne, E. 1.2). Bei solchen Subventionen können, wenn die verfügbaren Mittel beschränkt sind, Beiträge gemäss konstanter Praxis des Bundesrates gekürzt oder sogar verweigert werden, wenn an sich die Voraussetzungen für deren Gewährung erfüllt wären und bisher Beiträge geleistet wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 17. März 1980 über die Stiftung Pro Helvetia, BBl 1980 II 123; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Chur/Zürich 1992, S. 202; VPB 42.20 S. 88 ff., VPB 43.40 S. 185 f.). Eine Besitzstandsgarantie besteht hier nicht.

Sinnvoller, als bei Kreditkürzungen lineare Kürzungen vorzunehmen, erscheint es dagegen, mit dem Erlass allgemeingültiger Regelungen, das heisst Prioritätenordnungen für einen optimalen Einsatz der noch verbliebenen Mittel zu sorgen.

Stehen zur finanziellen Unterstützung bestimmter Ziele nämlich nur beschränkte Mittel zur Verfügung, so müssen diese zielbewusst und wirkungsvoll eingesetzt werden (vgl. für viele: VPB 55.27, VPB 56.17 und VPB 58.77). Diese Pflicht ergibt sich bereits aus den Grundsätzen für die Ausrichtung von Finanzhilfen, die im Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) festgelegt sind. So schreibt Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
SuG vor, dass die zuständigen Departemente generell-abstrakte Prioritätenordnungen zu erstellen haben, wenn aufgrund von Spezialgesetzen Bundesbeiträge nur im Rahmen bewilligter Kredite gewährt werden und die erwarteten Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen oder kein Rechtsanspruch auf die Bundesbeiträge besteht.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Richtlinien des EDI vom 16. November 1998 eine wenn auch allgemeine Prioritätenordnung im Sinne von Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
SuG darstellen.

5. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Richtlinien werden aus dem Kredit zur Unterstützung kultureller Organisationen - im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite - nur Organisationen von professionellen Kunstschaffenden und von kulturell tätigen Laien unterstützt, welche gesamtschweizerisch tätig sind, sowie Dachverbände als Zusammenschlüsse solcher Organisationen.

Nicht unterstützt werden in der Regel Organisationen, deren Zweck vorwiegend auf Schule, Ausbildung oder Wissenschaft gerichtet ist (Abs. 2).

Diese Schwerpunktsetzung bei der Unterstützung kultureller Organisationen mit der Beschränkung der Unterstützung auf Zusammenschlüsse von Kunstschaffenden selbst, das heisst in erster Linie von Berufsverbänden von Künstlerinnen und Künstlern, erscheint in diesem Lichte eine sinnvolle Massnahme, um die beschränkten Mittel zielbewusst und wirkungsvoll einsetzen zu können. Folge davon ist, dass kulturelle Vereinigungen im weiteren Sinne, welche zum Beispiel die Vermittlung der Kultur bezwecken, nicht mehr unterstützt werden können.

Zwar kann der Bundesrat Verwaltungsverordnungen der Departemente grundsätzlich frei überprüfen, doch greift er in den diesen zustehenden Ermessensspielraum nur dort ein, wo er die gewählten Lösungen für nicht haltbar erachtet, ohne dabei sein Ermessen an die Stelle des zuständigen Departements zu setzen, hier des EDI, welches den Rahmen seiner Ermessensentscheide vorliegend in Richtlinien festgelegt hat.

In diesem Sinne sieht der Bundesrat keinen Anlass, die Richtlinien des EDI vom 16. November 1998 in Frage zu stellen.

6. Unbestritten ist vorliegend, dass X. eine gesamtschweizerische Organisation darstellt, strittig dagegen, ob deren Tätigkeit sich unter Abs. 1 der Richtlinien, der in den Art. 5-7 der Richtlinien näher erläutert wird, subsumieren lässt.

Kernfrage ist, wie das EDI richtig festgestellt hat, ob X. ein Berufsverband von Künstlerinnen und Künstlern oder zumindest ein Zusammenschluss von Kunstschaffenden ist, seien diese professionelle Kunstschaffende oder Laien.

Das EDI hat zutreffend festgestellt, dass X., deren Mitgliedschaft jedermann offen stehe, keine solche Vereinigung von Kunstschaffenden darstellt, auch wenn ihr tatsächlich auch Kunstschaffende angehören. Die durch Art. 4 der Statuten untermauerte Feststellung, dass X. nicht einen Berufsverband von Künstlerinnen und Künstlern oder zumindest einen Zusammenschluss von Kunstschaffenden darstellt, hat die Beschwerdeführerin nicht zu entkräften vermocht.

Bei dieser Ausgangslage kann - wie das EDI in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 1999 festgestellt hat - offen bleiben, ob die Tätigkeit von X. vorwiegend als theaterwissenschaftlich zu qualifizieren ist. Für die Frage, ob X. eine Jah­resfinanzhilfe zugesprochen werden kann, kommt diesem Aspekt keine Bedeutung mehr zu.

Auch aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinien vermag die Beschwerdeführerin nichts abzuleiten. Mit dieser Bestimmung soll der in Abs. 1 aufgestellte Grundsatz nicht in Frage gestellt werden, sondern nur in Bezug auf besondere Fälle von Zusammenschlüssen von Kunstschaffenden eine negative Abgrenzung erfolgen.

Auch aus Art. 5-7 der Richtlinien (Unterstützung von Organisationen professioneller Kunstschaffender, Unterstützung von Dachverbänden und Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten; diese Bestimmungen stützen vielmehr die Auffassung des EDI, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jahresfinanzhilfe an X. nach Massgabe der Richtlinien nicht mehr vorliegen.

7. Mit seinem Entscheid, dass nach den Richtlinien vom 16. November 1998 die Voraussetzungen zur Gewährung einer Jahresfinanzhilfe für X. nicht mehr erfüllt sind, wie auch mit der Ablehnung des Gesuchs um Gewährung einer Jahresfinanzhilfe für das Jahr 1999, hat das EDI weder Bundesrecht verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Der angefochtene Entscheid ist auch nicht unangemessen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

8. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

[100] Art. 69 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 69 Kultur - 1 Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
1    Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.
3    Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.
der neuen, auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 (BV, SR 101) hält nun ausdrücklich fest, dass der Bund kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen kann.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-64.76
Datum : 05. April 2000
Publiziert : 05. April 2000
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-64.76
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Unterstützung kultureller Organisationen. Theater.
Einordnung : Bestätigung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
BV: 69
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 69 Kultur - 1 Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
1    Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.
3    Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.
OG: 99
SuG: 13
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 74 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind.
BGE Register
110-IB-148 • 116-IB-309 • 117-IB-225 • 118-IB-164 • 122-I-44
Stichwortregister
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BBl
1980/II/123 • 1987/I/406 • 1992/I/1273 • 1999/2627
VPB
42.20 • 43.40 • 55.27 • 56.17 • 58.77