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VPB-63.3 - 1998-11-19 - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) - Art. 23 Flüchtlingskonvention. Art. 21a Abs. 1 und 5 AsylG. Art. 38 und 41 AsylV 2. Flüchtlinge mit Asylrecht. Zulässigkeit...
VPB 63.3

(Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. November 1998)

Art. 23
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 23 [1]   Entscheide am Flughafen
  1.   Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen. [2]
  2.   Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
Flüchtlingskonvention. Art. 21a Abs. 1
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 23 [1]   Entscheide am Flughafen
  1.   Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen. [2]
  2.   Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
und 5
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 23 [1]   Entscheide am Flughafen
  1.   Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen. [2]
  2.   Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
AsylG. Art. 38
SR 142.312 AsylV-2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2

Art. 38   Zusicherung der Abgeltung
  1.   Das SEM behandelt das Gesuch nach seiner Dringlichkeit und prüft es nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
  2.   Es bezeichnet in der Zusicherungsverfügung die Rechtsgrundlage sowie die Art und die Höhe der Finanzierung. Es setzt die Befristung der Zusicherung und die Dauer der Zweckbindung der Unterkunft fest und bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten nach Artikel 40.
  3.   Werden nach Artikel 33 finanzierte Unterkünfte zweckentfremdet oder veräussert, so ist dies dem SEM unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Diesfalls werden die nach Artikel 40 noch zu leistenden Rückzahlungen sofort fällig.
und 41
SR 142.312 AsylV-2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2

Art. 41 [1]  
  1.   Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten bemisst sich nach der Grösse der Unterkünfte des Bundes. Der Jahresansatz von 107 981,65 Franken wird pro 100 Unterbringungsplätze in Zentren des Bundes oder pro 25 Unterbringungsplätze in einem besonderen Zentrum des Bundes nach Artikel 24a AsylG ausgerichtet.
  2.   Der Pauschalbeitrag pro Kanton wird jeweils Ende Jahr ausbezahlt und berechnet sich nach der Formel:In der Formel bedeuten:
tab.   PB = (PE × DE × FE + PB × DB × FB) × JA/JT
u1.   = Pauschalbeitrag pro Kanton
u2.   = Anzahl Unterbringungsplätze pro Zentrum des Bundes im Kanton
u3.   = Anzahl Unterbringungsplätze pro besonderes Zentrum des Bundes im Kanton
u4.   = Betriebsdauer pro Zentrum des Bundes in Tagen
u5.   = Betriebsdauer pro besonderes Zentrum des Bundes in Tagen
u6.   = 0,01 (Faktor Zentrum des Bundes)
u7.   = 0,04 (Faktor besonderes Zentrum)
u8.   = Jahresansatz nach Absatz 1
u9.   = Anzahl Kalendertage im Jahr.
  3.   Der Jahresansatz nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Stand: 31. Oktober 2016). Das SEM passt diesen Betrag jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an. [2]
  4.   Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 91 Absatz 2ter AsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten.
  5.   Während einer vorübergehenden Stilllegung eines Zentrums des Bundes oder eines besonderen Zentrums des Bundes wird im ersten Halbjahr der ganze und im zweiten Halbjahr der halbe Pauschalbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 ausgerichtet. [3]
  6.   Für Liegenschaften, welche wegen nicht ausreichender Unterbringungsstrukturen nur vorübergehend als Zentren des Bundes oder als besonderes Zentrum des Bundes genutzt werden, wird der Pauschalbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 ausschliesslich während der Betriebsdauer ausgerichtet. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[2] Die Berichtigung vom 21. Juli 2020 betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 3343).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5869). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5869).
AsylV 2. Flüchtlinge mit Asylrecht. Zulässigkeit des Abzugs bezogener Fürsorgeleistungen vom Sicherheitskonto.

- Erst der nationale Anerkennungsakt verpflichtet die Signatarstaaten der Flüchtlingskonvention, Konventionsflüchtlingen entsprechend Art. 23 Flüchtlingskonvention die gleiche fürsorgerechtliche Stellung zu gewähren wie der einheimischen Bevölkerung (E. 11).

- Das Asylgesetz weist dem Anerkennungsakt in Bezug auf die fürsorgerechtliche Stellung eines Flüchtlings rechtsgestaltende Bedeutung zu. Die für den Asylbewerber spezifische Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht wird von der nachträglichen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht berührt (E. 12).

Art. 23 Conv. sur le statut des réfugiés (Conv.). Art. 21a al. 1 et 5 LAsi. Art. 38 et 41 Ordonnance 2 sur l'asile. Réfugiés bénéficiant de l'asile. Licéité de la retenue opérée sur le compte de sûretés des frais d'assistance perçus.

- Les Etats signataires de la Convention sont tenus d'accorder aux réfugiés le même traitement en matière d'assistance publique qu'à leurs nationaux, conformément à l'art. 23 Conv., seulement à partir du moment où l'acte de reconnaissance national a été prononcé (consid. 11).

- La loi sur l'asile confère à l'acte de reconnaissance, en ce qui concerne le statut d'un réfugié en matière d'assistance publique, un caractère constitutif de droit. L'obligation imposée spécifiquement aux requérants d'asile en matière de sûretés et de remboursement n'est pas touchée par la reconnaissance ultérieure de la qualité de réfugié (consid. 12).

Art. 23 Conv. sullo statuto dei rifugiati (Conv.). Art. 21a cpv. 1 e 5 LAsi. Art. 38 e 41 Ordinanza 2 sull'asilo. Rifugiati beneficianti dell'asilo. Liceità della ritenuta delle spese d'assistenza percepite operata sul conto di garanzia.

- Solo l'atto di riconoscimento nazionale obbliga gli Stati firmatari della Conv. ad accordare ai rifugiati - conformemente all'art. 23 Conv. - lo stesso trattamento in materia di assistenza pubblica concesso ai loro cittadini (consid. 11).

- Per quanto concerne il trattamento di un rifugiato in materia di assistenza pubblica, la legge sull'asilo conferisce un carattere costitutivo di diritto all'atto di riconoscimento. L'obbligo di garanzia e di rimborso dei richiedenti l'asilo non è toccato dal riconoscimento ulteriore della qualità di rifugiato (consid. 12).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Nachdem die Ehegatten X durch Erteilung des Asylrechts als Flüchtlinge anerkannt worden waren, löste das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das während des Asylverfahrens geäufnete Sicherheitskonto auf. In seiner Schlussabrechnung zog es vom Sicherheitskonto Fürsorgeleistungen ab, welche die Ehegatten X während des Asylverfahrens bezogen hatten. Gegen die Schlussabrechnung führten die Ehegatten X Beschwerde und verlangten die ungeschmälerte Rückzahlung des Sicherheitskontos.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

(...)

10. Im vorliegenden Verfahren wird nicht die Höhe der während des Asylverfahrens bezogenen Fürsorgeleistungen bestritten, sondern die Rückerstattungspflicht als solche. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, Art. 38
SR 142.312 AsylV-2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2

Art. 38   Zusicherung der Abgeltung
  1.   Das SEM behandelt das Gesuch nach seiner Dringlichkeit und prüft es nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
  2.   Es bezeichnet in der Zusicherungsverfügung die Rechtsgrundlage sowie die Art und die Höhe der Finanzierung. Es setzt die Befristung der Zusicherung und die Dauer der Zweckbindung der Unterkunft fest und bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten nach Artikel 40.
  3.   Werden nach Artikel 33 finanzierte Unterkünfte zweckentfremdet oder veräussert, so ist dies dem SEM unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Diesfalls werden die nach Artikel 40 noch zu leistenden Rückzahlungen sofort fällig.
der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 22. Mai 1991 (AsylV 2, SR 142.312) verlange klarerweise nur von Asylbewerbern, dass sie vom Sicherheitskonto einen Pauschalbetrag für bezogene Fürsorgeleistungen zurückzuerstatten beziehungsweise sich verrechnen zu lassen haben; die Beschwerdeführer seien jedoch anerkannte Flüchtlinge mit Asylrecht. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführer erst seit dem positiven Asylentscheid anerkannte Flüchtlinge seien; denn die Anerkennung als Flüchtling könne niemals etwas anderes als ein deklarativer Akt sein. Sie wirke deshalb auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurück. Dementsprechend werde die Fünfjahresfrist für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Flüchtlinge mit Asylrecht ausnahmslos ab dem Zeitpunkt der Einreichung des gutgeheissenen Asylgesuchs berechnet. Es könne deshalb nicht fraglich sein, dass Rückforderungen gemäss Art. 21a Abs. 1
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 23 [1]   Entscheide am Flughafen
  1.   Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen. [2]
  2.   Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) entsprechend Art. 23
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) immer nur nach Massgabe von Art. 40
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 40   Ablehnung ohne weitere Abklärungen
  1.   Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
  2.   Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
AsylG gestellt werden könnten. Abklärungen, ob ein angemessener Lebensstandard gesichert sei, seien aber nicht getroffen worden. Angesichts der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführer würden sie ohnehin zu einem negativen Ergebnis führen. Im übrigen sei Art. 38
SR 142.312 AsylV-2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2

Art. 38   Zusicherung der Abgeltung
  1.   Das SEM behandelt das Gesuch nach seiner Dringlichkeit und prüft es nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
  2.   Es bezeichnet in der Zusicherungsverfügung die Rechtsgrundlage sowie die Art und die Höhe der Finanzierung. Es setzt die Befristung der Zusicherung und die Dauer der Zweckbindung der Unterkunft fest und bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten nach Artikel 40.
  3.   Werden nach Artikel 33 finanzierte Unterkünfte zweckentfremdet oder veräussert, so ist dies dem SEM unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Diesfalls werden die nach Artikel 40 noch zu leistenden Rückzahlungen sofort fällig.
AsylV 2 von Hilfswerken mit Billigung des BFF für anerkannte Flüchtlinge mit Asyl nicht angewendet worden.

11. Dem Rechtsvertreter ist beizupflichten, dass der Anerkennungsakt die Flüchtlingseigenschaft nicht begründet. Ein Ausländer ist nicht deshalb Flüchtling, weil er als solcher anerkannt wird, sondern weil er die materiellen Voraussetzungen von Art. 1 A Ziff. 2 Flüchtlingskonvention (und Art. 3
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 3   Flüchtlingsbegriff
  1.   Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
  2.   Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
  3.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2]
  4.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3]
 
[1] SR 0.142.30
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
AsylG) erfüllt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Flüchtlingseigenschaft als solche, sondern um die Rechtsstellung eines Flüchtlings, welche völkerrechtlich keineswegs einheitlich für alle Flüchtlinge im materiellen Sinn geregelt wird.

Die Flüchtlingskonvention kennt einige wenige Kerngarantien, auf die sich der Flüchtling unmittelbar gestützt auf seine Flüchtlingseigenschaft berufen kann und die deshalb unabhängig von einem staatlichen Anerkennungsakt gelten. Zu diesem Kreis gehört insbesondere das Verbot der Ausweisung und Zurückstellung in den Verfolgerstaat (das sogenannte non-refoulement-Gebot, vgl. Art. 33 Flüchtlingskonvention), das indessen bereits aus dem allgemeinen Völkerrecht folgt. Die Anwendung des Rückschiebungsverbotes von Art. 45
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 45   Wegweisungsverfügung [1]
  1.   Die Wegweisungsverfügung enthält:
a. [2]   unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen [3], die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b. [4]   unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c. [5]   die Androhung von Zwangsmitteln;
d.   gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e.   gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f.   die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
  2.   Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen. [6]
  2bis.   Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. [7]
  3.   Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird. [8]
  4.   Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben. [9]
 
[1] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105).
[3] Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[8] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105).
[9] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
AsylG setzt deshalb die formelle Anerkennung als Flüchtling nicht voraus (BBl 1977 III 138). Diese Kategorie von Rechten ist insbesondere von Bedeutung für die Stellung von Asylbewerbern und de-facto-Flüchtlingen. Beruft sich ein Ausländer auf solche Kerngarantien, hat jede Behörde vorfrageweise zu prüfen, ob der Ausländer in den Geltungsbereich der Konvention fällt. Dies gilt so lange, als nicht durch einen Asylentscheid für alle Behörden verbindlich über die Flüchtlingseigenschaft befunden wurde (vgl. Art. 25
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 25 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
AsylG). Im allgemeinen aber setzen Rechtspositionen der Flüchtlingskonvention die Zulassung eines Konventionsflüchtlings voraus, worin der Zufluchtstaat gemäss dem völkerrechtlich geschützten
Territorialprinzip gänzlich frei ist. Die nationale Zulassungskompetenz wird von der Flüchtlingskonvention in keiner Weise berührt. Erst wenn der Staat nach Massgabe seines nationalen Rechts eine Person als Flüchtling anerkannt hat, kommt diese in den vollen Genuss der erweiterten Konventionsrechte. Zu diesen gehören namentlich die Ausgestaltung der Fürsorge, der sozialen Sicherheit und der Arbeitsgesetzgebung (Art. 23 und 24 Flüchtlingskonvention; vgl. zum ganzen Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern/Frankfurt a.M. 1987, S. 9 und 16; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel usw. 1990, S. 27 und 31; Alberto Achermann / Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern usw. 1991, S. 40 und 382; Reinhard Marx, Eine menschenrechtliche Begründung des Asylrechts, 1. Aufl., Baden-Baden 1984, S. 101).

Die fürsorgerechtliche Stellung eines Konventionsflüchtlings nach Art. 23 Flüchtlingskonvention wird deshalb erst durch den nationalen Anerkennungsakt begründet. Ein Ausländer erhält sie nicht, weil er Flüchtling ist, sondern weil er als Flüchtling vom Zufluchtstaat aufgenommen wurde. Deshalb kann aus der Flüchtlingskonvention keine Pflicht des Staates abgeleitet werden, Konventionsflüchtlingen vor ihrer Anerkennung die gleiche Fürsorge angedeihen zu lassen wie nach dem Anerkennungsakt, oder - was im Ergebnis gleichbedeutend ist - die fürsorgerechtliche Stellung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreise oder der Gesuchseinreichung zu gewähren. Der Rechtsvertreter beruft sich demnach zu Unrecht auf die Flüchtlingskonvention.

12. Der Gesetzgeber ist somit in der Entscheidung frei, ob und welche Rechtspositionen, die kraft Flüchtlingskonvention aufgenommenen Flüchtlingen zustehen, für Flüchtlinge allgemein gelten sollen. Für Ausländer mit Asyl, die nicht Konventionsflüchtlinge sind, oder für Rechtspositionen, die über die Minimalstandards der Flüchtlingskonvention hinausgehen, gilt dies ohnehin. Der Gesetzgeber hat sich an die Flüchtlingskonvention angelehnt und dem Anerkennungsakt - was die Rechtsstellung anbetrifft - rechtsgestaltende Wirkung zugewiesen. Das gilt namentlich für die Ausgestaltung der Fürsorge. Das Asylgesetz kennt Bestimmungen, welche die Organisation und die Finanzierung der Fürsorge sowie die fürsorgerechtliche Stellung des Ausländers während des Asylverfahrens regeln (Art. 20a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 25 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
, 20b
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 25 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
und 21a
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 25 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
AsylG), und andere, welche dieselben Fragen nach der Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling ordnen (Kap. 4 AsylG; vgl. zum ganzen BBl 1977 III 115; Kälin, a.a.O., S. 30; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 389 ff.; für den Sozialversicherungsbereich, der in gleicher Weise vom formellen Flüchtlingsbegriff ausgeht, vgl. BGE 121 V 254 E. 2.a mit dort zitierten Hinweisen). Die für Asylbewerber spezifische Sicherheitsleistungs- und
Rückerstattungspflicht wird deshalb von der nachträglichen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht berührt. Diese Tatsache wird jedoch durch den Umstand wesentlich entschärft, dass die Rückerstattungsforderung nach Art. 21a Abs. 1
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 23 [1]   Entscheide am Flughafen
  1.   Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen. [2]
  2.   Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
AsylG durch Verrechnung mit dem während des Asylverfahrens geäufneten Sicherheitskonto geltend gemacht wird und nicht durch Eingriff in die Barmittel des anerkannten Flüchtlings. Im vorliegenden Fall hatte dies zur Folge, dass die Vorinstanz für den vom Sicherheitskonto nicht gedeckten Teil der bezogenen Fürsorgeleistungen Art. 40 Abs. 2
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 40   Ablehnung ohne weitere Abklärungen
  1.   Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
  2.   Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
AsylG für analog anwendbar erklärte.

Dem Einwand des Rechtsvertreters, Art. 38 Abs. 2
SR 142.312 AsylV-2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2

Art. 38   Zusicherung der Abgeltung
  1.   Das SEM behandelt das Gesuch nach seiner Dringlichkeit und prüft es nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
  2.   Es bezeichnet in der Zusicherungsverfügung die Rechtsgrundlage sowie die Art und die Höhe der Finanzierung. Es setzt die Befristung der Zusicherung und die Dauer der Zweckbindung der Unterkunft fest und bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten nach Artikel 40.
  3.   Werden nach Artikel 33 finanzierte Unterkünfte zweckentfremdet oder veräussert, so ist dies dem SEM unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Diesfalls werden die nach Artikel 40 noch zu leistenden Rückzahlungen sofort fällig.
AsylV 2 bezeichne ausdrücklich nur den Asylbewerber als rückerstattungspflichtig, ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die definitive Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto und die Überweisung der Sicherheiten an den Bund nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgt (vgl. Art. 41
SR 142.312 AsylV-2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2

Art. 41 [1]  
  1.   Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten bemisst sich nach der Grösse der Unterkünfte des Bundes. Der Jahresansatz von 107 981,65 Franken wird pro 100 Unterbringungsplätze in Zentren des Bundes oder pro 25 Unterbringungsplätze in einem besonderen Zentrum des Bundes nach Artikel 24a AsylG ausgerichtet.
  2.   Der Pauschalbeitrag pro Kanton wird jeweils Ende Jahr ausbezahlt und berechnet sich nach der Formel:In der Formel bedeuten:
tab.   PB = (PE × DE × FE + PB × DB × FB) × JA/JT
u1.   = Pauschalbeitrag pro Kanton
u2.   = Anzahl Unterbringungsplätze pro Zentrum des Bundes im Kanton
u3.   = Anzahl Unterbringungsplätze pro besonderes Zentrum des Bundes im Kanton
u4.   = Betriebsdauer pro Zentrum des Bundes in Tagen
u5.   = Betriebsdauer pro besonderes Zentrum des Bundes in Tagen
u6.   = 0,01 (Faktor Zentrum des Bundes)
u7.   = 0,04 (Faktor besonderes Zentrum)
u8.   = Jahresansatz nach Absatz 1
u9.   = Anzahl Kalendertage im Jahr.
  3.   Der Jahresansatz nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Stand: 31. Oktober 2016). Das SEM passt diesen Betrag jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an. [2]
  4.   Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 91 Absatz 2ter AsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten.
  5.   Während einer vorübergehenden Stilllegung eines Zentrums des Bundes oder eines besonderen Zentrums des Bundes wird im ersten Halbjahr der ganze und im zweiten Halbjahr der halbe Pauschalbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 ausgerichtet. [3]
  6.   Für Liegenschaften, welche wegen nicht ausreichender Unterbringungsstrukturen nur vorübergehend als Zentren des Bundes oder als besonderes Zentrum des Bundes genutzt werden, wird der Pauschalbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 ausschliesslich während der Betriebsdauer ausgerichtet. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[2] Die Berichtigung vom 21. Juli 2020 betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 3343).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5869). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5869).
AsylV 2). Somit ist der Kontoinhaber zum Zeitpunkt, da die Rückerstattungsforderung geltend gemacht wird, nicht mehr Asylbewerber. In gleicher Weise verwendet auch Art. 41
SR 142.312 AsylV-2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2

Art. 41 [1]  
  1.   Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten bemisst sich nach der Grösse der Unterkünfte des Bundes. Der Jahresansatz von 107 981,65 Franken wird pro 100 Unterbringungsplätze in Zentren des Bundes oder pro 25 Unterbringungsplätze in einem besonderen Zentrum des Bundes nach Artikel 24a AsylG ausgerichtet.
  2.   Der Pauschalbeitrag pro Kanton wird jeweils Ende Jahr ausbezahlt und berechnet sich nach der Formel:In der Formel bedeuten:
tab.   PB = (PE × DE × FE + PB × DB × FB) × JA/JT
u1.   = Pauschalbeitrag pro Kanton
u2.   = Anzahl Unterbringungsplätze pro Zentrum des Bundes im Kanton
u3.   = Anzahl Unterbringungsplätze pro besonderes Zentrum des Bundes im Kanton
u4.   = Betriebsdauer pro Zentrum des Bundes in Tagen
u5.   = Betriebsdauer pro besonderes Zentrum des Bundes in Tagen
u6.   = 0,01 (Faktor Zentrum des Bundes)
u7.   = 0,04 (Faktor besonderes Zentrum)
u8.   = Jahresansatz nach Absatz 1
u9.   = Anzahl Kalendertage im Jahr.
  3.   Der Jahresansatz nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Stand: 31. Oktober 2016). Das SEM passt diesen Betrag jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an. [2]
  4.   Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 91 Absatz 2ter AsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten.
  5.   Während einer vorübergehenden Stilllegung eines Zentrums des Bundes oder eines besonderen Zentrums des Bundes wird im ersten Halbjahr der ganze und im zweiten Halbjahr der halbe Pauschalbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 ausgerichtet. [3]
  6.   Für Liegenschaften, welche wegen nicht ausreichender Unterbringungsstrukturen nur vorübergehend als Zentren des Bundes oder als besonderes Zentrum des Bundes genutzt werden, wird der Pauschalbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 ausschliesslich während der Betriebsdauer ausgerichtet. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[2] Die Berichtigung vom 21. Juli 2020 betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 3343).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5869). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5869).
AsylV 2 den Begriff «Gesuchsteller». Aus der Terminologie der Verordnung kann der Rechtsvertreter nicht ableiten, die Rückerstattungsforderung könne sich nur gegen Asylbewerber richten. Ebenfalls unbegründet ist der Hinweis des Rechtsvertreters auf den Umstand, dass die Dauer des Asylverfahrens bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer im Sinne von Art. 28
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 28   Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung
  1.   Das SEM oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen.
  2.   Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
AsylG angerechnet wird. Diese Bestimmung verlangt nicht, dass sich der anerkannte Flüchtling fünf Jahre mit diesem Status, sondern dass er sich fünf Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat. Auch daraus kann nicht gefolgert werden, die fürsorgerechtliche Stellung eines anerkannten Flüchtlings werde rückwirkend gewährt. Schliesslich ist der Hinweis des
Rechtsvertreters verfehlt, wonach die Hilfswerke mit Billigung des BFF Art. 38 Abs. 2
SR 142.312 AsylV-2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2

Art. 38   Zusicherung der Abgeltung
  1.   Das SEM behandelt das Gesuch nach seiner Dringlichkeit und prüft es nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
  2.   Es bezeichnet in der Zusicherungsverfügung die Rechtsgrundlage sowie die Art und die Höhe der Finanzierung. Es setzt die Befristung der Zusicherung und die Dauer der Zweckbindung der Unterkunft fest und bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten nach Artikel 40.
  3.   Werden nach Artikel 33 finanzierte Unterkünfte zweckentfremdet oder veräussert, so ist dies dem SEM unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Diesfalls werden die nach Artikel 40 noch zu leistenden Rückzahlungen sofort fällig.
AsylV 2 nicht anwenden würden. Da die Hilfswerke aufgrund von Art. 31 Abs. 2
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 31 [1]   Entscheidvorbereitung durch die Kantone
  Das EJPD kann im Einverständnis mit den Kantonen festlegen, dass Angestellte kantonaler Behörden unter der Leitung des SEM Entscheide zuhanden des SEM vorbereiten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
AsylG Fürsorgeleistungen erst nach der Asylgewährung ausrichten, kommen sie mit Art. 38 Abs. 2
SR 142.312 AsylV-2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2

Art. 38   Zusicherung der Abgeltung
  1.   Das SEM behandelt das Gesuch nach seiner Dringlichkeit und prüft es nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
  2.   Es bezeichnet in der Zusicherungsverfügung die Rechtsgrundlage sowie die Art und die Höhe der Finanzierung. Es setzt die Befristung der Zusicherung und die Dauer der Zweckbindung der Unterkunft fest und bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten nach Artikel 40.
  3.   Werden nach Artikel 33 finanzierte Unterkünfte zweckentfremdet oder veräussert, so ist dies dem SEM unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Diesfalls werden die nach Artikel 40 noch zu leistenden Rückzahlungen sofort fällig.
AsylV 2 gar nicht erst in Berührung und wenden ihn deshalb auch nicht an. Mit einer Rückwirkung der fürsorgerechtlichen Stellung des anerkannten Flüchtlings hat dies nichts zu tun.

13. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ungeachtet der Asylgewährung berechtigt war, vom Sicherheitskonto des Beschwerdeführers seinen Pauschalanteil und denjenigen seiner Ehefrau für die während des Asylverfahrens verursachten Fürsorgekosten abzuziehen. Die Zulässigkeit des Abzugs ist von der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführer unabhängig. Deshalb konnte die Vorinstanz darauf verzichten, in diesem Zusammenhang irgendwelche Abklärungen vorzunehmen. Nachdem die Beschwerdeführer nicht niedrigere Fürsorgekosten nachgewiesen haben, die Höhe des Abzugs vielmehr gar nicht bestreiten, ist die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, SR 172.021) und die Beschwerde abzuweisen.

Dokumente des EJPD
VPB-63.3 19. November 1998 19. November 1998 Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006 Publiziert als VPB-63.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

Gegenstand Art. 23 Flüchtlingskonvention. Art. 21a Abs. 1 und 5 AsylG. Art. 38 und 41 AsylV 2. Flüchtlinge mit Asylrecht. Zulässigkeit...

Gesetzesregister
AsylG 3
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 3   Flüchtlingsbegriff
  1.   Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
  2.   Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
  3.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2]
  4.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3]
 
[1] SR 0.142.30
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
AsylG 20 aAsylG 20 bAsylG 21 a AsylG 23
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 23 [1]   Entscheide am Flughafen
  1.   Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen. [2]
  2.   Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
AsylG 25
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 25 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
AsylG 28
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 28   Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung
  1.   Das SEM oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen.
  2.   Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
AsylG 31
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 31 [1]   Entscheidvorbereitung durch die Kantone
  Das EJPD kann im Einverständnis mit den Kantonen festlegen, dass Angestellte kantonaler Behörden unter der Leitung des SEM Entscheide zuhanden des SEM vorbereiten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
AsylG 40
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 40   Ablehnung ohne weitere Abklärungen
  1.   Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
  2.   Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
AsylG 45
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 45   Wegweisungsverfügung [1]
  1.   Die Wegweisungsverfügung enthält:
a. [2]   unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen [3], die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b. [4]   unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c. [5]   die Androhung von Zwangsmitteln;
d.   gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e.   gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f.   die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
  2.   Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen. [6]
  2bis.   Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. [7]
  3.   Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird. [8]
  4.   Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben. [9]
 
[1] Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105).
[3] Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[8] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 459; BBl 2022 7105).
[9] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
AsylV 2 38
SR 142.312 AsylV-2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2

Art. 38   Zusicherung der Abgeltung
  1.   Das SEM behandelt das Gesuch nach seiner Dringlichkeit und prüft es nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
  2.   Es bezeichnet in der Zusicherungsverfügung die Rechtsgrundlage sowie die Art und die Höhe der Finanzierung. Es setzt die Befristung der Zusicherung und die Dauer der Zweckbindung der Unterkunft fest und bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten nach Artikel 40.
  3.   Werden nach Artikel 33 finanzierte Unterkünfte zweckentfremdet oder veräussert, so ist dies dem SEM unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Diesfalls werden die nach Artikel 40 noch zu leistenden Rückzahlungen sofort fällig.
AsylV 2 41
SR 142.312 AsylV-2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2

Art. 41 [1]  
  1.   Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten bemisst sich nach der Grösse der Unterkünfte des Bundes. Der Jahresansatz von 107 981,65 Franken wird pro 100 Unterbringungsplätze in Zentren des Bundes oder pro 25 Unterbringungsplätze in einem besonderen Zentrum des Bundes nach Artikel 24a AsylG ausgerichtet.
  2.   Der Pauschalbeitrag pro Kanton wird jeweils Ende Jahr ausbezahlt und berechnet sich nach der Formel:In der Formel bedeuten:
tab.   PB = (PE × DE × FE + PB × DB × FB) × JA/JT
u1.   = Pauschalbeitrag pro Kanton
u2.   = Anzahl Unterbringungsplätze pro Zentrum des Bundes im Kanton
u3.   = Anzahl Unterbringungsplätze pro besonderes Zentrum des Bundes im Kanton
u4.   = Betriebsdauer pro Zentrum des Bundes in Tagen
u5.   = Betriebsdauer pro besonderes Zentrum des Bundes in Tagen
u6.   = 0,01 (Faktor Zentrum des Bundes)
u7.   = 0,04 (Faktor besonderes Zentrum)
u8.   = Jahresansatz nach Absatz 1
u9.   = Anzahl Kalendertage im Jahr.
  3.   Der Jahresansatz nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Stand: 31. Oktober 2016). Das SEM passt diesen Betrag jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an. [2]
  4.   Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 91 Absatz 2ter AsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten.
  5.   Während einer vorübergehenden Stilllegung eines Zentrums des Bundes oder eines besonderen Zentrums des Bundes wird im ersten Halbjahr der ganze und im zweiten Halbjahr der halbe Pauschalbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 ausgerichtet. [3]
  6.   Für Liegenschaften, welche wegen nicht ausreichender Unterbringungsstrukturen nur vorübergehend als Zentren des Bundes oder als besonderes Zentrum des Bundes genutzt werden, wird der Pauschalbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 ausschliesslich während der Betriebsdauer ausgerichtet. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[2] Die Berichtigung vom 21. Juli 2020 betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 3343).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5869). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5869).
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