(Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 19. August 1998)
Mehrwertsteuer. Sicherstellungsverfügung und Vollzug als Arrestbefehl.
- Verfassungsmässigkeit von Art. 58 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung - (Art. 28 MWSTG) |
- Durch den Einsatz einer Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl wird die Bestandesgarantie als Teilgehalt der Eigentumsgarantie berührt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen schweren Grundrechtseingriff, weshalb Art. 58 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung - (Art. 28 MWSTG) |
- Sicherstellungsverfügungen müssen von der ESTV hinreichend begründet werden. Ziel ist insbesondere die Vermeidung eines zweiten Schriftenwechsels infolge stark divergierender Begründungsdichte zwischen der Sicherstellungsverfügung selbst und der Vernehmlassung (E. 5 a).
- Die Sicherstellungsverfügung gilt ex lege als Arrestbefehl und muss nicht speziell als solcher bezeichnet werden (E. 6 a, b). Die Arresteinsprache gemäss Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
- Rügen betreffend die Art des Vollzugs der Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl sind nicht vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) vorzubringen. Die SRK kann einzig die Rechtmässigkeit der Sicherstellungsverfügung selbst überprüfen. Insbesondere können im Beschwerdeverfahren gegen die Sicherstellungsverfügung nicht all jene Rügen vorgebracht werden, welche bei einer Arresteinsprache gemäss Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
Taxe sur la valeur ajoutée. Demande de sûretés. Ordonnance de séquestre.
- Constitutionnalité de l'art. 58 al. 1 let. a et d OTVA (consid. 4a).
- L'emploi d'une demande de sûretés comme ordonnance de séquestre touche à la garantie des droits acquis, élément de la garantie de la propriété. Mais cette atteinte à une liberté fondamentale est de moindre gravité, raison pour laquelle l'art. 58 al. 1 OTVA constitue une base légale suffisante (consid. 4b).
- Les demandes de sûretés de l'AFC doivent être suffisamment motivées. L'objectif est d'éviter un deuxième échange d'écritures, conséquence d'une trop grande divergence entre la motivation qui figurait dans la décision elle-même et celle de la réponse de l'administration (consid. 5b).
- De par la loi, la demande de sûretés vaut ordonnance de séquestre. Il n'est donc pas nécessaire de la désigner expressément comme telle (consid. 6a, b). L'action en contestation du cas de séquestre au sens de l'art. 278 LP est exclue (consid. 6a). Rien ne s'oppose à ce que l'AFC établisse un document séparé pour l'exécution de l'ordonnance de séquestre et que les objets à séquestrer ne soient énumérés que dans celui-ci (consid. 6c).
- Les griefs concernant le mode d'exécution de la demande de sûretés en tant qu'elle vaut ordonnance de séquestre ne sont pas du ressort de la Commission fédérale de recours en matière de contributions. Cette dernière peut seulement examiner la légalité de la demande de sûretés elle-même. En particulier, tous les griefs qui pourraient être soulevés contre l'ordonnance de séquestre selon l'art. 278 LP ne peuvent pas être invoqués dans la procédure du recours contre la demande de sûretés (consid. 6c).
Imposta sul valore aggiunto. Richiesta di garanzie ed esecuzione come decreto di sequestro.
- Costituzionalità dell'art. 58 cpv. 1 lett. a e d OIVA (consid. 4a).
- L'uso di una richiesta di garanzia quale decreto di sequestro tocca la garanzia del diritto individuale del proprietario (Bestandesgarantie), elemento della garanzia della proprietà. Non si tratta tuttavia di una restrizione grave del diritto fondamentale; l'art. 58 cpv. 1 OIVA costituisce pertanto una base legale sufficiente (consid. 4b).
- Le richieste di garanzie dell'Amministrazione federale delle contribuzioni devono essere sufficientemente motivate, in particolare al fine di evitare che la motivazione figurante nella richiesta diverga eccessivamente da quella contenuta nella risposta dell'AFC, rendendo quindi necessario un secondo scambio di scritti (consid. 5a).
- La richiesta di garanzie vale ex lege come decreto di sequestro e non deve pertanto essere designata espressamente come tale (consid. 6a, b). L'opposizione al sequestro di cui all'art. 278 LEF è esclusa (consid. 6a). Nulla osta a che l'AFC allestisca un documento separato per l'esecuzione del decreto di sequestro e menzioni gli oggetti da sequestrare soltanto in tale documento (consid. 6c).
- Le censure concernenti il modo di esecuzione della richiesta di garanzie quale decreto di sequestro non possono essere invocate dinanzi alla Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni. Quest'ultima può unicamente verificare la legalità della richiesta di garanzie. In particolare, tutte le censure che potrebbero essere sollevate nell'ambito dell'opposizione al sequestro di cui all'art. 278 LEF non possono essere invocate nelle procedure ricorsuali contro la richiesta di garanzie (consid. 6c).
Aus dem Sachverhalt:
Am 5. und 6. März 1998 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Betrieb der X AG eine Kontrolle im Sinne von Art. 50
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG) |
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a | Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr. |
b | Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung. |
c | Sie tragen einen gleich bleibenden Titel. |
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e | Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht. |
f | Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf. |
Ebenfalls mit Datum vom 16. März 1998 erliess die ESTV gegenüber der X AG eine Sicherstellungsverfügung. Zur Begründung führte sie insbesondere die Fälligkeit der mit EA vom 16. März 1998 geltend gemachten Mehrwertsteuerforderung zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 30. Dezember 1996 an und machte geltend, für diesen Betrag sei der Tatbestand der Steuergefährdung gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. a
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Gegen die Sicherstellungsverfügung vom 16. März 1998 führt die X AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. April 1998 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) und beantragt unter anderem die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, die von der ESTV zum Erlass der Sicherstellungsverfügung herangezogenen Rechtsnormen entbehrten einer ausreichenden verfassungsmässigen Grundlage. Ausserdem sei Art. 58
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In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 1998 beantragt die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
(...)
2.a. (Vgl. VPB 63.29 E. 2b)[37]
(...)
4.a.aa. Die Beschwerdeführerin rügt, Art. 58
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bb. Bei den Bestimmungen von Art. 58 Abs. 1 Bst. a
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cc. Art. 8 Abs. 1 UeB BV erteilt dem Bundesrat den Auftrag, im Sinne einer vorübergehenden Regelung bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bundesgesetzgebung die Ausführungsbestimmungen zur Umsatzsteuer nach Art. 41ter Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung - (Art. 28 MWSTG) |
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die Rede davon sein, der Bundesrat habe mit dem Erlass der entsprechenden Norm seine Kompetenzen überschritten. Vielmehr hat er in Wahrnehmung seines verfassungsmässigen Auftrags auf ein Instrument zurückgegriffen, das es überall sonst im Steuerrecht auch gibt.
b. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, durch den konkreten Erlass einer Sicherstellungsverfügung sowie insbesondere durch deren Vollzug als Arrestbefehl werde ihr gegenüber die Eigentumsgarantie (Art. 22ter
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aa. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Kerngehalt des Grundrechts unberührt lässt (BGE 119 Ia 353 E. 2 a, 118 Ia 387 E. 4 a; vgl. auch Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der Schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 333 ff.).
Bezüglich der gesetzlichen Grundlage, welche einen Eingriff in die Eigentumsgarantie zu rechtfertigen vermag, ist festzuhalten, dass für schwere Eingriffe nach wie vor ein formelles, inhaltlich relativ bestimmtes Gesetz, mithin eine generell-abstrakte Regelung, erforderlich ist, welche ausserdem vom zuständigen Organ erlassen wurde. Bei leichten Grundrechtseingriffen prüft das Bundesgericht hingegen nicht, ob ein Gesetz im formellen Sinne vorliegt (vgl. BGE 118 Ib 503 E. 6, 99 Ia 250 E. 2; Georg Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bd. I, Basel/Zürich/Bern, N. 29 und 31 zu Art. 22ter
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Grundsätzlich muss sodann jeder Eingriff in die Eigentumsgarantie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt werden, wobei das öffentliche Interesse umso grösser sein muss, je stärker bzw. intensiver der Eingriff ist (vgl. Georg Müller, a.a.O., N. 34 zu Art. 22ter
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bb. Damit überhaupt von einem grundrechtsrelevanten Eingriff in die Eigentumsgarantie gesprochen werden kann, muss durch eine staatliche Massnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen werden. Lehre und Praxis unterscheiden bei der Eigentumsgarantie die Instituts- , die Bestandes- und die Wertgarantie. Dabei stellt die Institutsgarantie sicher, dass das Rechtsinstitut des Eigentums als solches nicht ausgehöhlt wird. Die BV gewährleistet jedermann das Recht, Eigentum zu erwerben, zu halten und zu veräussern. In zunehmendem Masse wird die Institutsgarantie auch als Kerngehalt der Eigentumsgarantie betrachtet (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 333). Als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Vermögensrechte des einzelnen vor staatlichen Eingriffen und Beschränkungen. Geschützt sind nicht nur das Eigentum im sachenrechtlichen Sinn, sondern auch der Besitz, Immaterialgüterrechte und wohlerworbene Rechte (BGE 120 Ia 121 E. 1 b, 105 Ia 46 E. 1 c; vgl. Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1360a; Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 333; Georg Müller, a.a.O., N. 16 zu Art. 22ter
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Grundrechtsträger volle Entschädigung zu für den Fall, dass sich eine Enteignung bzw. eine Eigentumsbeschränkung als rechtmässig erweist (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 1365).
Die Stellung als Eigentümer selbst wird zwar durch eine Arrestlegung nicht entzogen, doch werden die aus dem Eigentum fliessenden Rechte durch einen Arrest angesichts der unter Umständen während mehrerer Monate andauernden Vermögensblockierung erheblich eingeschränkt, so insbesondere die Besitzes- und die Verfügungsrechte. Durch eine Arrestlegung wird daher die Bestandesgarantie sehr wohl berührt. Daran ändert auch nichts, dass der Arrest bloss Mittel zum Zweck - Sicherung einer nachfolgenden zwangsweisen Überführung in eines anderen Eigentum - darstellt. Vielmehr ist es gerade der Sinn des Arrests, dass - ohne bereits eine Verschiebung der Eigentümerstellung zu bewirken - ein bisheriger Rechtsinhaber über bestimmte Vermögenswerte vorübergehend nicht mehr frei verfügen kann. Da es sich beim Arrest jedoch nur um eine vorübergehende sichernde Massnahme handelt und insbesondere keine Rechte definitiv verloren gehen, bewirkt er keinen schweren Grundrechtseingriff, was bedeutet, dass vor allem an die Art der gesetzlichen Grundlagen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Immerhin müssen die Arrestgründe vom Gesetz klar definiert werden, und es sind die Voraussetzungen für einen Arrest vom Gläubiger glaubhaft zu
machen (vgl. Dominik Gasser, Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 130/1994, S. 584).
cc. Im vorliegenden Fall werden durch den Erlass und Vollzug der Sicherstellungsverfügung der ESTV die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin berührt. Die Sicherstellungsverfügung vom 16. März 1998 basiert dabei auf Art. 58 Abs. 1
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Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass sich Art. 58 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung - (Art. 28 MWSTG) |
5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die ESTV habe mit der Sicherstellungsverfügung vom 16. März 1998 ihre Begründungspflicht verletzt.
a. Gemäss Art. 58 Abs. 2
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SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 47 - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
|
1 | Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | der Bezug als gefährdet erscheint; |
b | der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen; |
c | der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs101; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.102 |
3 | Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.103 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.104 |
5 | ...105 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
Rechtsmittelinstanz über die Begründetheit der Verfügung ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sich die Begründung einer Verfügung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 14 E. 2 c, 119 Ia 269). Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe verhindert werden, dass sich die Verwaltung von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht erscheint in diesem Lichte nicht nur als bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden Behörde (BGE 118 V 58 E. 5 b; vgl. auch Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 156). Dass das Handeln der ESTV für den Betroffenen und auch für eine allenfalls angerufene Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar sein soll, rechtfertigt sich umso mehr, als Beschwerden im Zusammenhang mit Sicherstellungsverfügungen aufgrund ihrer einschneidenden Folgen (möglicher Vollzug als Arrestbefehl, fehlende aufschiebende Wirkung) nach Möglichkeit beförderlich zu behandeln
sind und deshalb darauf geachtet werden sollte, dass nicht ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
2 | Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. |
b. Im vorliegenden Fall bezeichnete die ESTV in der Sicherstellungsverfügung vom 16. März 1998 einzig die angewendeten Normen der MWSTV. In einem Begleitschreiben zur Sicherstellungsverfügung wies sie ausserdem auf die Bilanzsituation der Beschwerdeführerin per Ende 1997 hin. Eine derartige Begründung ist aus den oben erwähnten Gründen zu knapp. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass es die ESTV im Rahmen des Schriftenwechsels als notwendig erachtete, ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und mithin Bestätigung der Sicherstellungsverfügung auf nunmehr über 60 Seiten zu begründen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist deshalb durchaus berechtigt. Immerhin ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass eine Begründung ohne weiteres auch mit separater - jedoch gleicher Post versandter - Mitteilung erfolgen darf (BGE 117 Ib 492 E. 6 b/bb; vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 157).
In concreto war es der Beschwerdeführerin trotz der mangelhaften Begründung der Sicherstellungsverfügung möglich, eine ausführliche Beschwerdeschrift zu verfassen. Ausserdem wurde ihr im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit geboten, zu den detaillierten Beweggründen der ESTV Stellung zu nehmen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit als geheilt gelten (Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 99/1998, S. 104 mit Hinweisen).
6. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, die gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 16. März 1998, resp. gestützt auf den «Arrestbefehl» vom 16. März 1998 verarrestierten Gegenstände seien unverzüglich freizugeben.
a. Den Fiskalbehörden steht ausser dem Arrest gestützt auf Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
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1 | Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469 |
1 | wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; |
2 | wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; |
3 | wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; |
4 | wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; |
5 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; |
6 | wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. |
2 | In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. |
3 | Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474 |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung - (Art. 28 MWSTG) |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478 |
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1 | Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.478 |
2 | Der Arrestbefehl enthält: |
1 | den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners; |
2 | die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird; |
3 | die Angabe des Arrestgrundes; |
4 | die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände; |
5 | den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun. |
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1 | Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun. |
2 | Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls |
3 | Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.487 |
4 | Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten. |
5 | Die Fristen dieses Artikels laufen nicht: |
1 | während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides; |
2 | während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007488 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.489 |
bedeutet dies den Ausschluss der Einsprache gegen den Arrestbefehl gemäss Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung - (Art. 28 MWSTG) |
b. Damit eine Sicherstellungsverfügung wie in Art. 58 Abs. 2
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c. Die ESTV hat es sich zur Praxis gemacht, zur Verdeutlichung dieser Doppelfunktion zwei Dokumente zu verfassen, wobei das eine als Sicherstellungsverfügung bezeichnet wird und den in Art. 58 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung - (Art. 28 MWSTG) |
Arrestgegenständen in der Sicherstellungsverfügung selbst aber verfehlt. Nicht nur würde der Steuerpflichtige verunsichert, wenn man ihm zuerst aufzählt, mit welchen Mitteln er gemäss Art. 58 Abs. 7
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35 f. E. 3 b so erkannt. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind deshalb verfehlt.
d. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vorbringt, der Arrest sei vom Betreibungsamt B in rechtsverzögernder Weise übermässig lange nicht vollzogen worden, und auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Arresturkunde sei unvollständig, rügt sie damit Handlungen der Betreibungsorgane. Die SRK kann darauf nicht eintreten, ist sie doch einzig zur Überprüfung der Sicherstellungsverfügung befugt. Die Sicherstellungsverfügung selbst ist wie gesehen nicht zu beanstanden. Auch eine allenfalls fehlerhafte oder verspätete Prosekution des Arrests ist nicht bei der SRK zu rügen, sondern allenfalls bei den zuständigen Betreibungsorganen. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht möglich, in einem Beschwerdeverfahren gegen die Sicherstellungsverfügung all jene Rügen vorzubringen, welche bei einem gewöhnlichen Arrest im Rahmen der Arresteinsprache (Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
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1 | Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. |
2 | Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. |
3 | Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. |
4 | Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. |
Mehrwertsteuerverordnung, insbesondere jene von Art. 58
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[37] Oben, S. 265.
Dokumente der SRK