(Entscheid des Bundesrates vom 14. August 1996)
Strassenverkehr. Anforderungen an die Beschwerdebefugnis.
Art. 48 Bst. a VwVG. Es muss ein rechtliches oder tatsächliches Interesse bestehen, dass die umstrittene Verkehrsbeschränkung aufgehoben wird. Die Tatsache allein, dass jemand an einer mit einer Verkehrsbeschränkung belegten Strasse wohnt oder dort eine Liegenschaft besitzt, begründet nicht ohne weiteres die Beschwerdebefugnis.
Circulation routière. Exigences en matière de qualité pour recourir.
Art. 48 let. a PA. Il faut un intérêt juridique ou de fait à l'annulation de la restriction de la circulation attaquée. Le fait qu'une personne habite au bord d'une route frappée d'une restriction de la circulation ou y possède un immeuble ne confère pas sans autre la qualité pour recourir.
Circolazione stradale. Esigenze in materia di diritto di ricorrere.
Art. 48 lett. a PA. Deve sussistere un interesse giuridico o effettivo all'annullamento della limitazione del traffico contestata. Il solo fatto che una persona abiti ai lati di una strada toccata da una limitazione della circolazione o vi possieda un immobile non motiva ancora un diritto di ricorrere.
I
A. Im Anschluss an einen einjährigen Versuch erliess der Stadtrat A. am 15. März 1993 für ein bestimmtes Quartier ein Verbot für Motorwagen und Motorräder, ausgenommen Zubringerdienst. Die dagegen eingereichten Einsprachen wies er in Entscheiden vom 6. Dezember 1993 ab.
B. Gegen diese Einspracheentscheide erhoben verschiedene Beschwerdeführer Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons, der die Beschwerden mit Entscheid vom 8. März 1995 abwies.
C. Diesen Entscheid fechten die heutigen Beschwerdeführer beim Bundesrat an. Sie verlangen, der Entscheid sei aufzuheben. Auf die rechtserheblichen Beschwerdegründe wird in den Erwägungen eingegangen.
Die Vorinstanz und die Stadt A. beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
II
1. Die Zuständigkeit des Bundesrates ergibt sich aus Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Legge federale del 19 dicembre 1958 sulla circolazione stradale (LCStr) LCStr Art. 3 - 1 La sovranità cantonale sulle strade è riservata nei limiti del diritto federale. |
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1 | La sovranità cantonale sulle strade è riservata nei limiti del diritto federale. |
2 | I Cantoni possono vietare, limitare o disciplinare la circolazione su determinate strade. Essi possono delegare tale competenza ai Comuni, riservato il ricorso a un'autorità cantonale. |
3 | La circolazione dei veicoli a motore e dei velocipedi sulle strade che non sono aperte al grande transito può essere vietata completamente o limitata temporaneamente; quella per il servizio della Confederazione rimane però permessa. ...15 |
4 | Altre limitazioni o prescrizioni possono essere emanate in quanto lo esigano la protezione degli abitanti o di altri ugualmente toccati dall'inquinamento fonico od atmosferico, l'eliminazione di svantaggi per i disabili, la sicurezza, l'alleviamento o la disciplina del traffico, la protezione della strada od altre condizioni locali.16 Per tali motivi, soprattutto nei quartieri d'abitazione può essere limitato il traffico e regolato specialmente il posteggio. I Comuni sono legittimati a ricorrere se, sul loro territorio, sono ordinate misure in materia di circolazione stradale.17...18 19 |
5 | Il diritto cantonale sancisce le misure per le altre categorie di veicoli e gli altri utenti della strada, in quanto non siano richieste per disciplinare la circolazione dei veicoli a motore e dei velocipedi. |
6 | In casi speciali, la polizia può prendere le misure richieste dalle circostanze, in particolare limitare o deviare temporaneamente la circolazione. |
a. Die Beschwerdebefugnis ist von Amtes wegen zu prüfen. Der Umstand, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde eintrat, ist für den Bundesrat nicht bindend. Für das kantonale Verfahren ist in erster Linie das kantonale Recht massgebend; die Kantone haben jedoch die bundesrechtlichen Voraussetzungen der Legitimation als Minimalvorschriften zu beachten. Im vorliegenden Verfahren kommen allein die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung. Die Legitimation ist nach einheitlichen, für alle Beschwerdeführer gleichermassen geltenden Gesichtspunkten zu beurteilen. Das verlangt das Gebot rechtsgleicher Behandlung (VPB 55.32).
b. In ihrer Einsprache an den Stadtrat A. machten die Beschwerdeführer geltend, X, Y und Z seien Eigentümer und Bewohner von Liegenschaften im betroffenen Quartier. A sei Miteigentümerin einer Liegenschaft im angrenzenden Quartier; das Ehepaar wohne in A. und sei als Motorfahrzeuglenker auf das gesamte öffentliche Strassennetz angewiesen. Der Stadtrat A. führte in seinem Entscheid vom 6. Dezember 1993 aus, vorab sei die Legitimation jener Einsprecher, die im von der Massnahme betroffenen Quartier wohnten, ohne Vorbehalte zu bejahen. Sie sei es aber auch für das Ehepaar A, sei doch Frau A Miteigentümerin an einer Liegenschaft am (...)-Weg. Im übrigen wäre wohl kaum einer Einwohnerin oder einem Einwohner von A. das Recht zur Einsprache abzusprechen, würden sie doch gewissermassen alle durch die Verfügung tangiert, indem sie nicht mehr «ohne Grund» mit einem Motorwagen oder einem Motorrad ins oder durchs Quartier fahren dürften. In der Eingabe an die Vorinstanz verwiesen die Beschwerdeführer hinsichtlich Legitimation auf die Erwägungen des Stadtrates. Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid nicht zur Frage der Beschwerdeberechtigung.
In der Rechtsschrift an den Bundesrat wird nun lediglich geltend gemacht, sämtliche Beschwerdeführer seien als Automobilisten und Einwohner von A. bzw. des von der Massnahme betroffenen Quartiers durch die angefochtene Verkehrsbeschränkung in ihren schutzwürdigen Interessen berührt.
c. Die Beschwerdebefugnis beurteilt sich nach Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 48 - 1 Ha diritto di ricorrere chi: |
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1 | Ha diritto di ricorrere chi: |
a | ha partecipato al procedimento dinanzi all'autorità inferiore o è stato privato della possibilità di farlo; |
b | è particolarmente toccato dalla decisione impugnata; e |
c | ha un interesse degno di protezione all'annullamento o alla modificazione della stessa. |
2 | Ha inoltre diritto di ricorrere ogni persona, organizzazione o autorità cui un'altra legge federale riconosce tale diritto. |
verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 214).
Die besondere Beziehungsnähe ist vom Beschwerdeführer selbst darzulegen, da sich die Begründungspflicht auch auf die Frage der Beschwerdebefugnis erstreckt (BGE 120 Ib 433). Dabei genügt die Behauptung allein, jemand sei von einer Verkehrsanordnung berührt, nicht, um die Beschwerdeberechtigung zuzuerkennen. Die Betroffenheit und somit ein schutzwürdiges Interesse muss aufgrund des konkreten Sachverhaltes glaubhaft erscheinen, ansonsten jedermann, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt, die Beschwerdebefugnis zustünde (VPB 54.42).
d. Die Tatsache allein, dass jemand an einer mit einer Verkehrsbeschränkung belegten Strasse wohnt oder dort eine Liegenschaft besitzt, begründet nicht ohne weiteres die Beschwerdebefugnis. Nach dem oben Gesagten muss sich daraus ein tatsächliches oder rechtliches Interesse ergeben, dass die umstrittene Verkehrsbeschränkung aufgehoben wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Zufahrt erschwert wird (z. B. durch eine Einbahnregelung), wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wird, wenn Parkplätze, die mehr oder weniger regelmässig benützt werden, aufgehoben werden oder wenn durch eine Verkehrsmassnahme vermehrt Immissionen zu befürchten sind. Im vorliegenden Fall ordnete die zuständige Behörde im umstrittenen Gebiet ein Verbot für Motorwagen und Motorräder an, wobei der Zubringerdienst ausgenommen bleibt. Nach Art. 17 Abs. 3
SR 741.21 Ordinanza del 5 settembre 1979 sulla segnaletica stradale (OSStr) OSStr Art. 17 Eccezioni - 1 Le eccezioni alle prescrizioni indicate con segnali (ad es. «Servizio a domicilio permesso», «Autorizzazione con permesso speciale scritto») sono menzionate su un cartello complementare in applicazione delle disposizioni degli articoli 63-65.45 |
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1 | Le eccezioni alle prescrizioni indicate con segnali (ad es. «Servizio a domicilio permesso», «Autorizzazione con permesso speciale scritto») sono menzionate su un cartello complementare in applicazione delle disposizioni degli articoli 63-65.45 |
2 | I cartelli complementari, che rendono più severe le prescrizioni segnalate, sono autorizzati solo se la regolamentazione non può essere segnalata altrimenti. |
3 | Se esiste un divieto di circolazione oppure una limitazione alle dimensioni e al peso, l'iscrizione «Servizio a domicilio permesso» consente il passaggio dei veicoli che portano o ritirano merci, di quelli degli abitanti e delle persone che vi si recano in visita o per lavori sui fondi vicini e di quelli di terzi che trasportano queste persone. |
Verkehrsanordnung unterbindet somit lediglich den Durchgangs- bzw. Schleichverkehr (VPB 51.51 E. 1.b), nicht aber den Ziel- und Quellverkehr, was im übrigen auch der Zweck der Massnahme ist. Das bedeutet für diejenigen Beschwerdeführer, die selber im Quartier wohnen, dass sie durch die Verkehrsanordnung keine eigenen Nachteile zu vergegenwärtigen haben; solche werden denn auch nicht geltend gemacht und sind im übrigen auch nicht ersichtlich, da lediglich der Durchgangsverkehr unterbunden wird. Auch ist nicht zu sehen, inwiefern Frau A als Miteigentümerin einer Liegenschaft von der Massnahme betroffen ist. In dieser Hinsicht mutet im übrigen seltsam an, wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Allgemeinheit würde zugunsten einer kleinen, privilegierten Gruppe von Einfamilienhausbesitzern benachteiligt. Die Wahrung von Anliegen der Allgemeinheit oder Dritter (hier die Interessen der Anwohner der neu stärker belasteten Strassen) genügt wie erwähnt für die Beschwerdebefugnis nicht.
Abzuklären bleibt, ob allenfalls das Ehepaar A von der Massnahme betroffen ist, weil es ausserhalb des umstrittenen Gebietes wohnt. Dass es wegen den durch die Massnahme bewirkten Verkehrsverlagerungen Nachteile erleidet, wird nicht behauptet und ist aufgrund der Wohnadresse nicht anzunehmen. Ebenso bringt es nicht vor, dass es die umstrittenen Strassen mehr oder weniger regelmässig benützen muss, um das Gebiet zu durchfahren. Nach der Rechtsprechung wäre ohnehin eine gewisse Häufigkeit der Fahrten verlangt. Diese ist gegeben, wenn die Fahrten über eine längere Zeitspanne und in gleichmässigen, eher kurzen zeitlichen Abständen durchgeführt werden, weshalb in der Regel ein schutzwürdiges Interesse lediglich gegeben ist, wenn die Anordnung eine Strasse betrifft, die ein Beschwerdeführer als Anwohner oder Pendler befährt, nicht aber, wenn eine Strecke nur gelegentlich befahren wird (VPB 55.32, 53.26, unveröffentlichte E. II.3.c in 59.63). Dies nachzuweisen wäre Aufgabe der Beschwerdeführer A gewesen; allein aufgrund des Hinweises, sämtliche Beschwerdeführer seien als Automobilisten und Einwohner von A. bzw. des von der Massnahme betroffenen Quartiers durch die angefochtene Verkehrsbeschränkung in ihren schutzwürdigen
Interessen berührt, erscheint ein solches Interesse indes nicht glaubhaft. Die Beschwerdeberechtigung ist daher zu verneinen.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Dokumente des Bundesrates