(Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 19. Februar 1996; eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen)
Art. 36

Voraussetzungen nicht erfüllt in einem Fall von zeitweise illegalem Aufenthalt und ungenügendem Integrationsgrad.
Art. 36 OLE. Raisons importantes justifiant l'octroi d'autorisations de séjour à des étrangers sans activité lucrative.
Conditions non remplies dans le cas d'un séjour temporairement illégal et d'un degré d'intégration insuffisant.
Art. 36 OLS. Motivi importanti che giustificano il rilascio di permessi di dimora a stranieri non esercitanti un'attività lucrativa.
Condizioni non adempiute nel caso di una dimora parzialmente illegale e di un grado d'integrazione insufficiente.
(...)
12. Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) ist unter anderem zuständig für die Zustimmung zu Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 36




besser auskennen oder in denen sie eines grösseren Handlungsspielraums bedürften als das BFA, besteht für dieses kein Anlass, sich im Zustimmungsverfahren Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. BGE 119 Ib 40 zum Beurteilungsspielraum). Das gilt gleichermassen für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement.
13. Der «wichtige Grund» im Sinne von Art. 36

Die BVO bezweckt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (Art. 1






das Aufstellen von qualitativen Zulassungskriterien wahr.
Art. 36







IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

Besteht zwar kein solcher Anspruch, wird jedoch die Notwendigkeit einer Zulassung aus humanitären Gründen abgeleitet, so liegt es nahe, die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum funktionell und inhaltlich gleich gelagerten Art. 13 Bst. f

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

(...)
17. (...) Der «wichtige Grund» für die Erteilung einer zeitlich offenen Aufenthaltsbewilligung verlangt in Anlehnung an Lehre und Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Beziehung zur Schweiz nicht oder nicht mehr hier leben kann. Dies ist auch daran zu messen, wieweit es dem Ausländer zumutbar ist, sich in einem anderen Land, namentlich in seiner Heimat, aufzuhalten beziehungsweise sich dorthin zu begeben (BGE 119 Ib 33 E. 4c, 117 Ib 317 E. 4b). Der Tatbestand des Art. 36


IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Das Departement hat sich in seinem Entscheid vom 13. Januar 1995 bereits zur Massgeblichkeit der Anwesenheitsdauer und des Integrationsgrads der Beschwerdeführerin geäussert. Es hat festgestellt, dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf den mehrjährigen Aufenthalt und die daraus abgeleitete Integration nicht entscheidend sein könne. Die ersten knapp 3 Jahre habe sich die Beschwerdeführerin illegal in der Schweiz aufgehalten. Ihr weiterer (bis heute andauernder) Aufenthalt sei durch ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren ermöglicht worden, das unter bewusst irreführenden Angaben eingeleitet worden sei und das besondere Abklärungen erfordert habe. Das Gebot von Treu und Glauben schliesse jedoch die Ausnützung des eigenen unredlichen oder widerrechtlichen Verhaltens aus (vgl. Max Imboden / René A. Rhinow Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., N° 74 B V. c und N° 78 B. III. b; in gleichem Sinne im Ergebnis auch das Bundesgericht in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 29. Oktober 1991 i. S. M.H., in dem es um die Berufung auf einen in Ausübung von Schwarzarbeit erlittenen Unfall ging, und neuerdings unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 9. August 1995 i. S. A.A. sowie vom 5. April 1995
i. S. E.C.). Das Bundesgericht hat dazu in seinem Urteil vom 5. April 1995 - ungeachtet der Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - festgehalten, das Departement habe der Beschwerdeführerin die lange illegale Anwesenheit und die offensichtlich gewollt unzulängliche Mitwirkung entgegenhalten und ihr, schon aus generalpräventiven Überlegungen, das diesbezügliche Verhalten von «in ihrem Interesse» tätig gewordenen Drittpersonen anrechnen können. Es beurteilte deshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unabhängig von deren Zulässigkeit als von vornherein aussichtslos. Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise für das vorliegende Verfahren. Der Beschwerdeführerin ist es damit von vornherein verwehrt, sich auf die Dauer ihres Aufenthaltes in der Schweiz und die damit zusammenhängende Integration zu berufen.
Doch selbst dann, wenn man der Beschwerdeführerin das eigene Verhalten und dasjenige ihres Bruders nicht zurechnen wollte, würde sich an der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nichts ändern. Die Beschwerdeführerin reiste zwar im August 1990 im Alter von 12 Jahren in die Schweiz. Seither hält sie sich hier auf. Unter gewöhnlichen Verhältnissen würde sich die Frage eines Härtefalles stellen. Immerhin verbrachte sie diejenigen Jahre in der Schweiz, die gewöhnlicherweise für die Entwicklung eines Menschen prägend sind. Demgegenüber gibt es folgendes zu berücksichtigen: Die ersten rund drei Jahre hielt sie sich hier illegal auf und besorgte den Haushalt ihres Bruders. Eine Schule besuchte sie offensichtlich nicht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit ein soziales Beziehungsnetz ausserhalb des engsten familiären Kreises aufbauen konnte. Erst nach der Aufdeckung des illegalen Aufenthaltes wurde Ende Mai 1993 ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren eingeleitet und auf diese Weise der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz sichergestellt. Die Beschwerdeführerin war damals bereits 15 Jahre alt. Sie hält sich mithin erst seit
rund 2 ½ Jahren unter regulären, eine Integration überhaupt ermöglichenden Bedingungen in der Schweiz auf. Von dieser Möglichkeit wurde indessen - soweit bekannt - kein übermässiger Gebrauch gemacht. Die einzige belegte Integrationsleistung besteht nebst Aneignung gewisser Deutschkenntnisse darin, dass die Beschwerdeführerin seit September 1994 (...) Integrationskurse besucht. Es muss davon ausgegangen werden, dass ihre Hauptbeschäftigung nach wie vor darin liegt, den Haushalt ihres Bruders zu führen. Unter diesen Umständen kann vernünftigerweise nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin habe während dieser rund 2 ½ Jahre Bindungen zur Schweiz ausserhalb des Familienkreises entwickelt, die für die Beurteilung eines Härtefalles von eigenständiger Bedeutung wären. Angesichts dieser Tatsache und in Anbetracht des bestehenden familiären Beziehungsnetzes in der Türkei wäre ihr ein Leben dort durchaus zuzumuten. Die pauschalen und unsubstantiierten Gegenbehauptungen vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern.
Dokumente des EJPD