BVO. Wichtige Gründe, welche die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an nichterwerbstätige Ausländer rechtfertigen.
der V vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21; Art. 52 Bst. b Ziff. 3
BVO). Gestützt auf diese Bestimmung kann der Kanton anderen nicht erwerbstätigen Ausländern Aufenthaltsbewilligungen erteilen, wenn «wichtige Gründe es gebieten». Der «wichtige Grund» im Sinne des Gesetzes ist eine Mindestzulassungsvoraussetzung des Bundesrechts in Gestalt eines unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. Art. 37
BVO; Peter Kottusch, Die Bestimmungen über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] 84 [1988], S. 42), der das freie Ermessen der kantonalen Bewilligungsbehörde nach Art. 4
ANAG einschränkt (Peter Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 91 [1990], S. 148 ff.). Das BFA prüft im Zustimmungsverfahren frei, ob dieses Erfordernis im Einzelfall erfüllt ist. Da in tatbeständlicher Hinsicht keine besonderen, namentlich technischen oder örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind, in welchen sich die kantonalen Bewilligungsbehörden
BVO stellt - wie bereits erwähnt - einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der seinen Inhalt erst aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus deren Stellung im Gesetz und im Rechtssystem gewinnt. Er bedarf mithin der Auslegung.
BVO). Erwerbstätige und nichterwerbstätige Ausländer sind ihr gleichermassen unterworfen. Die Steuerung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer erfolgt im wesentlichen durch Kontingentierung (Art. 12
BVO) in Verbindung mit einer numerischen Kontrolle, die vom BFA ausgeübt wird (Art. 47
und Art. 52 Bst. c
BVO). Die Begrenzungsmassnahmen sind insbesondere quantitativer Natur. Als Steuerungsmittel für die Zahl nichterwerbstätiger Ausländer sieht die BVO im 3. Kapitel eine abschliessende Grundordnung vor (der Familiennachzug gemäss Art. 38 ff
. BVO bleibt vorbehalten), die einige wenige, eng gefasste Zulassungskategorien umfasst. Sofern der Aufenthalt des nichterwerbstätigen Ausländers ausländerpolitisch von Relevanz ist, das heisst von längerer Dauer sein soll, bedarf jeder Einzelfall der Zustimmung durch das BFA (Art. 52 Bst. b
BVO). In diesem Bereich nimmt der Bund seine Verantwortung durch
BVO trägt Konstellationen Rechnung, die sich zwar unter keine der anderen Bestimmungen des 3. Kapitels subsumieren lassen, bei denen jedoch ein «wichtiger Grund» die Zulassung «gebietet». Indem Art. 36
BVO die Grundordnung durchbricht, lässt sich seine Funktion mit derjenigen von Art. 13
BVO vergleichen, der einen erwerbstätigen Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vom System der zahlenmässigen Begrenzung ausnimmt. Der Wortlaut der Bestimmung in Art. 36
BVO und die Tatsache, dass sie einem eng gefassten Zulassungskatalog gegenübersteht, lassen deutlich erkennen, dass sie nicht als leicht erreichbarer Auffangtatbestand gehandhabt werden darf. Sie ist jedoch inhaltlich offen gehalten und daher weder auf humanitäre Fälle beschränkt, noch auf dauernde Anwesenheit ausgerichtet. Ist aber ein dauernder Aufenthalt des nichterwerbstätigen Ausländers beabsichtigt, so ist ein wichtiger Grund im Sinne der Verordnung zu bejahen, wenn der Ausländer gestützt auf Landesrecht (Art. 7
und 17 Abs. 2
ANAG) oder Staatsvertrag (Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
ANAG).
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
BVO ist schon wegen des Wortlauts der Bestimmung abzulehnen. Zum gleichen Ergebnis führt die zahlenmässige Bedeutung der Kategorie nicht erwerbstätiger Ausländer innerhalb der ausländischen Wohnbevölkerung und der Umstand, dass die BVO im Vergleich zur altrechtlichen Verordnung des EJPD über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 26. Oktober 1983 (VO EJPD, AS 1983 1438, 1984 1192) gerade diese Gruppe im Interesse wirksamer Stabilisierungsbemühungen strengeren Zulassungsvoraussetzungen unterwerfen wollte.
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
BVO ist indessen nach ausdrücklichem Wortlaut der Norm nur dann erfüllt, wenn der wichtige Grund die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gebietet. Noch deutlicher als beim Art. 13 Bst. f
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||