VPB 57.45

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 8. November 1991)

Fernsehen. Verletzung der Konzession durch die Art und Weise der Berichterstattung über ein hängiges Strafverfahren (im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Interlakener Kammgarnspinnerei).

Art. 55bis Abs. 3 BV. Art. 6 § 2 EMRK. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987. Tragweite des Gebots der Unschuldsvermutung.

- Die Pressefreiheit darf nicht dazu führen, dass ein Angeklagter, bevor das zuständige Gericht sein Urteil verkündet hat, durch die Informationsorgane bereits vorverurteilt wird.

- Bei der Berichterstattung über eine hängige Anklage muss der Journalist zur Beachtung der Unschuldsvermutung die Sachlichkeit namentlich in Inhalt und Ton strikte beachten, sich eine zurückhaltende Ausdrucksweise auferlegen, sowie die unterschiedlichen Auffassungen zum Sachverhalt und zur Schuldfrage angemessen darstellen.

- Bei den audiovisuellen Medien ist nicht allein auf das gesprochene Wort, sondern vielmehr auf den Gesamteindruck abzustellen.

- Unzulässig ist eine Berichterstattung, die eine Reihe von belastenden Aussagen (darunter solche betreffend schon ohne Verurteilung erledigte Straftatbestände) ohne Relativierung und Zurückhaltung aufgelistet, die Bedeutung eines Beschlusses der Anklagekammer zuwenig transparent gemacht, die Präzisierung unterlassen, dass ein stark belastendes Gutachten von einer privaten Partei eingereicht worden war, und apodiktisch betont hat, der Angeklagte könne sich auf jeden Fall in die Verjährung retten.

Télévision. Violation de la concession dans la manière de rendre compte d'une procédure pénale en cours (en rapport avec la vente d'une filature d'Interlaken).

Art. 55bis al. 3 Cst. Art. 6 § 2 CEDH. Art. 4 al. 2 Concession SSR de 1987. Portée du principe de la présomption d'innocence.

- La liberté de la presse ne doit pas conduire à ce qu'un accusé soit déjà condamné d'avance par les organes de presse avant même que les autorités judiciaires n'aient prononcé leur jugement.

- Lorsqu'il informe d'une inculpation en cours, le journaliste doit, pour observer la présomption d'innocence, se conformer à la stricte véracité tant en substance que dans le ton, s'exprimer avec retenue et présenter convenablement les différents avis qui ont cours sur les faits et sur la question de la culpabilité.

- Dans les médias audio-visuels, ce ne sont pas uniquement les mots qui sont déterminants, mais l'impression d'ensemble.

- Est inadmissible un compte rendu qui a énuméré une série de charges (dont certaines concernaient des faits ayant abouti à un non-lieu) sans relativisation ni retenue, n'a pas éclairé correctement la portée d'un arrêt de la chambre d'accusation, a omis de préciser qu'une expertise avançant de lourdes charges avait été produite par une partie privée et a affirmé de manière péremptoire que de toute manière l'accusé trouverait refuge dans la prescription.

Televisione. Violazione della concessione per il modo di fare resoconto su una procedura penale pendente (in relazione con la vendita di una filanda di Interlaken).

Art. 55bis cpv. 3 Cost. Art. 6 § 2 CEDU. Art. 4 cpv. 2 Concessione SSR del 1987. Portata del principio della presunzione di non colpevolezza.

- La libertà di stampa non può comportare il fatto che una persona accusata di un reato sia già condannata dagli organi d'informazione prima che il tribunale competente abbia pronunciato la sentenza.

- Nel fare resoconto su un'imputazione pendente, il giornalista, per rispettare la presunzione di non colpevolezza, deve osservare rigorosamente l'oggettività segnatamente quanto a contenuto e tono, imporsi discrezione nel modo d'esprimersi nonché presentare adeguatamente i diversi punti di vista in merito alla fattispecie e alla questione della colpevolezza.

- Per quanto concerne i media audiovisivi non è determinante soltanto il parlato, ma piuttosto l'impressione globale.

- E' inammissibile un resoconto che elenca una serie di deposizioni a carico (di cui talune concernenti fattispecie penali già liquidate senza condanna) senza relativizzazione né riserbo, conferisce insufficiente trasparenza al significato della decisione della camera d'accusa, omette la precisazione che una perizia fortemente incriminante era stata presentata da una parte privata e ha affermato in maniera irrefutabile che l'accusato potrebbe in ogni caso salvarsi sopraggiunta la prescrizione.

I

A. Die Sendung «Kassensturz» von Fernsehen der deutschen und rätoromanischen Schweiz (DRS) brachte am 9. Oktober 1990 einen Beitrag über die Auseinandersetzungen um die Kammgarnspinnerei Interlaken AG (Kammi AG).

In einem ersten Teil orientierte der Bericht über den rechtsgültigen, aber letztlich erfolglosen Kauf von 50% der Aktien der Kammgarnspinnerei der Pent AG, eine Unternehmung der Coop AG, durch die Schmid AG, die im Eigentum des Textilindustriellen Adrian Gasser steht. Nationalrat Christoph Blocher als Inhaber der Ems Chemie Holding AG - sie besass die übrigen 50% der Aktien der Kammgarnspinnerei -, verhinderte den Vollzug des Aktienkaufs, indem er die bei ihm deponierten Aktien dem Käufer nicht herausgab. Die Verkäuferin der Aktien, die Coop AG, berief sich in der Folge auf Ungültigkeit des Kaufvertrages mit der Schmid AG. In einer Blitzaktion erwarb darauf ein deutsches Unternehmen, die Südwolle Gebr. Steger OHG, das gesamte Aktienpaket. Als Auffanggesellschaft wurde die Inkami AG gegründet. Adrian Gasser hatte das Nachsehen.

Im zweiten Teil des Beitrages wurde das Privatstrafklageverfahren, das die Schmid AG gegen Blocher wegen Veruntreuung führte, erörtert. Darin kam unter anderem zum Ausdruck, dass Blocher sich einer materiellen Be- und Verurteilung durch Verjährung werde entziehen können.

Die Nachrichtensendung «10 vor 10» vom 18. Dezember 1990 berichtete in einem kurzen Beitrag über das Strafverfahren der Schmid AG gegen Christoph Blocher, das gleichentags mit einem Freispruch durch das Zürcher Obergericht seinen Abschluss gefunden hatte. In diesem Beitrag wurde explizit ausgeführt: «Das Gericht befand, objektiv liege eine Veruntreuung vor, doch habe Blocher im gehandelt.»

B. Gegen beide Sendungen erhoben ... unterstützt von 125 Mitunterzeichnern, Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie rügen, die beiden Sendungen seien wahrheitswidrig gewesen und hätten in einseitiger Weise den Sachverhalt zuungunsten von Nationalrat Blocher dargestellt.

Die Verantwortlichen der Sendung «Kassensturz» vom 9. Oktober 1990 haben nach Auffassung der Beschwerdeführer «trotz eindeutig negativem Untersuchungsergebnis und trotz zu erwartendem Freispruch» die Anklagezulassung «zu einer massiven Vorverurteilung des Beschuldigten missbraucht»...

C. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, AS 1984 153) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen.

...

... Es sei zu berücksichtigen, dass für eine journalistische Fernseh-Bearbeitung entsprechend komplizierter Ereignisse da und dort Kürzungen vorzunehmen seien. Dies habe indessen nicht zur Folge gehabt, dass sich die Zuschauerinnen und Zuschauer kein zuverlässiges Bild über die Auseinandersetzung um die Kammgarnspinnerei in Interlaken hätten machen können.

Ob im übrigen die «Kassensturz»-Sendung strittigen Inhalts war, bleibe dahingestellt, führt die SRG aus. In der Stellungnahme der «Kassensturz»-Redaktion wird betont, die Sendung habe ein öffentliches Interesse abgedeckt, einerseits wegen sachlicher, andererseits wegen persönlicher Gründe (Blocher ist ein führender Politiker und Unternehmer)...

Betreffend die Berichterstattung über den Freispruch führt der verantwortliche Redaktor aus: «Sämtliche Journalisten, die an der Hauptverhandlung anwesend waren, sind zum gleichen Resultat gekommen wie die Sendung <10 vor 10>. So schreibt etwa die Neue Zürcher Zeitung (NZZ): Die Wirtschaftsstrafkammer r erfüllt, doch liess sich nach ihrer Überzeugung kein Eventualvorsatz und schon gar nicht ein direkter Vorsatz nachweisen>». Von einer Konzessionsverletzung könne keine Rede sein, wenn eine Meldung inhaltlich mit den Berichten aller übrigen Prozessberichterstatter übereinstimme. Die Beschwerden seien deshalb auch materiell unbegründet.

Soweit angezeigt, wird in den Erwägungen näher auf die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme der SRG und der «Kassensturz»-Redaktion eingegangen.

...

II

1. und 2. (Formelles)

3. (Autonomie der Programmgestaltung und Grenzen der zulässigen Kritik bei Politikern, vgl. VPB 56.13)

3.3. Im beanstandeten Beitrag ging es um die Verwicklungen verschiedener Personen und Unternehmungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Kammgarnspinnerei Interlaken. Auf diesem Hintergrund ist ein öffentliches Interesse an Informationen über dieses Ereignis zu bejahen, zumal es um wirtschaftliche Aspekte von einiger Bedeutung, insbesondere für die Region Interlaken, ging; die spektakuläre Handänderung, die gefährdeten Arbeitsplätze und die überraschend speditive Sanierung eines maroden mittleren Unternehmens in einer traditionellen schweizerischen Wirtschaftsbranche weckte weit über die Region hinaus ein beachtliches Interesse. Dieser Industriezweig war in den letzten Jahren einem intensiven Strukturwandel unterworfen und erregte insbesondere durch das Vorgehen von Adrian Gasser auch noch in jüngster Zeit verschiedentlich Aufsehen.

3.4. Es kommt dazu, dass einer der Hauptakteure in dieser komplexen Auseinandersetzung Christoph Blocher war. Blocher war bereits im damaligen Zeitpunkt Delegierter des Verwaltungsrates der Ems Chemie Holding AG, die die Hälfte der Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken besass. Ausserdem ist er einer weiten Öffentlichkeit als prominenter Politiker und Nationalrat bekannt. Namentlich auch dieser Umstand rechtfertigt eine kritische Thematisierung der Ereignisse und Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Kammgarnspinnerei Interlaken.

3.5. Neben der inhaltlichen Programmfreiheit geniesst der Veranstalter auch in der Art und Weise der Bearbeitung und Darstellung eines Themas weitgehende Autonomie. So darf beispielsweise eine Sendung auch Ausdruck und Ergebnis eines engagierten oder gar polemischen Journalismus sein (zu verschiedenen zulässigen Stilformen: vgl. u.a. Entscheid der UBI vom 6. Juli 1990, «Patt», VPB 55.37).

3.6. Können allerdings Aussagen einer Sendung eine voraussehbar schädigende Folge für einen Betroffenen haben - diese Gefahr besteht namentlich bei einer polemisch gehaltenen Thematisierung -, muss sich der Autor der Sendung im Detail vergewissern, dass die Informationen wahr sind oder er sie zumindest im guten Glauben als wahr auffassen kann. Dazu hat er der Recherche und der Kontrolle der Ergebnisse der Recherche besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Im Falle eines Zweifels an der Wahrheit der erhaltenen oder recherchierten Informationen hat der Autor in der Präsentation der Informationen diesem Umstand Rechnung zu tragen und sich auch im Stil die gebotene Zurückhaltung aufzuerlegen; er darf nicht das Risiko eingehen, einen anderen durch die Verbreitung von unwahren beziehungsweise nicht hinreichend gesicherten Informationen zu schädigen.

4. Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) verlangt unter anderem, dass Ereignisse sachgerecht darzustellen sind.

4.1. (Sachgerechtigkeit, vgl. VPB 56.27, VPB 56.14, VPB 51.53)

...

4.3. In der Beurteilung von Informationssendungen unter diesem konzessionsrechtlichen Aspekt ist neben der Würdigung jeder einzelnen Information für sich allein auch der allgemeine Eindruck zu beurteilen, der sich aus einer Sendung als Ganzes ergibt (BGE 114 Ib 206 E. 3a; VPB 57.48).

Bei der hauptgerügten Sendung «Kassensturz» vom 9. Oktober 1990 kommt ausserdem spezifizierend der besondere Umstand dazu, dass es unter anderem um einen Beitrag über ein hängiges (Straf-)Gerichtsverfahren ging.

5. Als Grundsatz, der sich aus Art. 55bis Abs. 2 BV ergibt, steht fest: Die Programm- und Programmgestaltungsfreiheit erlauben dem Veranstalter auch, über hängige Strafverfahren zu berichten (Müller Jörg Paul, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 141).

Im Entscheid vom 26. April 1979 i.S. Sunday Times (Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 1979 386 ff., 390 N. 65) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass nicht die Gerichte allein das Monopol haben, über Konflikte und deren Lösung nachzudenken, sondern dass es auch Aufgabe der Presse sein könne, ein Thema vorab zu erörtern. Die Medien hätten nämlich die Aufgabe, solche Informationen zu verbreiten und die Öffentlichkeit das Recht, sie zu empfangen (Müller, a. a. O., S. 141; VPB 55.9, E. 4.b).

Nachfolgend ist allerdings zu prüfen, ob und inwieweit das Prinzip der Unschuldsvermutung dem Veranstalter konzessionsrechtlich relevante Schranken auferlegt, die er zu berücksichtigen hat.

5.1. Das BGer hat jüngst anerkannt, aus dem Prinzip der Unschuldsvermutung sei eine Verpflichtung des Staates abzuleiten, dafür zu sorgen, dass die Medien bei der Berichterstattung über hängige Strafverfahren das Gebot der Sachlichkeit beachten (vgl. Frowein Jochen Abraham / Peukert Wolfgang, Europäische Menschenrechtskonvention: EMRK-Kommentar, Kehl /Strassburg /Arlington 1985, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, N. 114) und dass entsprechende Verstösse in den Medien zu sanktionieren seien. Das Prinzip der Unschuldsvermutung sei nicht nur auf dem Gebiet des Strafrechts, sondern in allen jeweiligen Regelungsbereichen - mithin auch im Konzessionsrecht - zu beachten (vgl. BGE 116 IV 31 ff.).

Das BGer bemerkt, gerade die jüngste Zeit habe gezeigt, «dass Presseveröffentlichungen, die auf der vorgefassten Meinung der Schuld eines einstweilen bloss Beschuldigten beruhen, einerseits eine falsche Erwartungshaltung der Öffentlichkeit und damit die Gefahr eines unerwünschten indirekten Drucks auf die verantwortlichen Justizbehörden bewirken können ... und andererseits stets mit der Gefahr einer Vorverurteilung verbunden sind, die einen nachträglichen Freispruch durch die Justiz, der prinzipiell immer als eine Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, illusorisch zu machen droht. Daraus folgt, dass dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung bei Pressedarstellungen über hängige Strafverfahren prinzipiell Rechnung zu tragen ist» (BGE 116 IV 31 ff.; in diesem Zusammenhang hat das BGer auf die Sendung des Deutschschweizer Fernsehens am Vorabend der Urteilsberatung im sogenannten Kopp-Prozess verwiesen; über diese Sendung im Vorfeld des Kopp-Urteils hatte die UBI - im Unterschied zu Sendungen nach der Urteilsverkündigung - nicht zu befinden).

Einzuräumen sei zwar, «dass bei der Berichterstattung über hängige Strafverfahren der besonderen Aufgabe der Presse Rechnung zu tragen ist, wenn etwa im konkreten Fall zu befürchten ist, die Strafverfolgung werde beispielsweise wegen politischer Einflüsse oder wegen Überforderung der Strafverfolgungsbehörden nicht mit dem nötigen Druck durchgeführt». Deshalb sei allen, teilweise konfligierenden verfassungsrechtlichen Wertgesichtspunkten - Pressefreiheit, Wächteramt der Presse; Persönlichkeitsschutz, Unschuldsvermutung - Rechnung zu tragen (BGE 116 IV 31 ff.; vgl. auch: Saladin Peter, Grundrechte im Wandel: Die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts zu den Grundrechten in einer sich ändernden Umwelt., 3. Aufl., Bern 1982, S. 62; Schubarth Martin, Zur Tragweite des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, Basel/Stuttgart 1978, S. 12). Allerdings, betont das BGer, «würde der Grundgedanke der Unschuldsvermutung bei der Beurteilung von Presseveröffentlichungen nicht berücksichtigt, könnte die Unschuldsvermutung in Fällen, die Gegenstand eines grösseren publizistischen Interesses sind, faktisch aus den Angeln gehoben werden» (BGE 116 IV 31 ff.). Namentlich darf die Pressefreiheit nicht dazu führen, dass ein Angeklagter,
bevor das zuständige Gericht sein Urteil verkündet hat, durch die Informationsorgane bereits vorverurteilt wird (BGE 116 Ia 14 ff. i. S. Baragiola). Aus der Unschuldsvermutung ergibt sich weiter, dass neben der gebotenen Sachlichkeit auch eine zurückhaltende Ausdrucksweise am Platze ist (BGE 116 IV 31 ff.; mit Verweis auf: Marxen Klaus, Medienfreiheit und Unschuldsvermutung, Goltdammers Archiv 1980, S. 365 ff., S. 380)».

5.2. Die von Lehre und Rechtsprechung unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung bezüglich der Printmedien angesprochenen und vorgehend aufgezeigten Fragen und Probleme stellen sich in vergleichbarer Art und Weise auch bei den elektronischen Medien. Ist im Bereich der gedruckten Medien der Gehalt einer Information anhand der geschriebenen Worte massgebend und zu überprüfen, ist bei den audiovisuellen Medien nicht allein auf das gesprochene Wort, sondern vielmehr auf den Gesamteindruck, der auch von verschiedenen formalen und stilistischen Elementen geprägt wird und schliesslich beim Programmrezipienten haften bleibt, abzustellen.

Im konzessionsrechtlichen Regelungsbereich ist dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zunächst namentlich durch die strikte Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht und der Verpflichtung zur sachgerechten Darstellung von Ereignissen Rechnung zu tragen.

Ohne Abschwächung gilt wie bei den Printmedien so auch bei den audiovisuellen Medien, dass der Journalist beziehungsweise der Veranstalter bei der Berichterstattung über hängige Gerichtsverfahren in Inhalt und Ton das Gebot der Sachlichkeit ganz besonders zu beachten und sich eine zurückhaltende Ausdrucksweise aufzuerlegen hat.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens häufig - soweit kein objektivierbares Geständnis vorliegt - verschiedene Versionen sowohl bezüglich des Sachverhaltes als auch des subjektiven Tatbestandes beziehungsweise der Schuldfrage präsentieren. Eine entsprechend kontroverse, gerichtlich noch nicht geklärte Ausgangslage ist in der Berichterstattung zu berücksichtigen: Analog dem Grundsatz audiatur et altera pars müssen die unterschiedlichen Standpunkte und Interpretationen zum Sachverhalt oder differierende Versionen über den Tathergang sowie abweichende Auffassungen zur Schuldfrage in die Information über ein hängiges Strafverfahren angemessen und in geeigneter Form Eingang finden.

6. In den inkriminierten Sendungen wurde unter anderem auch über das damals noch hängige Privatstrafklageverfahren der Schmid AG gegen Christoph Blocher vor dem Zürcher Obergericht berichtet (vgl. zweiten Beitrag in der hauptsächlich gerügten Sendung «Kassensturz» vom 9. Oktober 1990, I / A vorstehend). Die zweite gerügte Sendung «10 vor 10» vom 18. Dezember 1990 berichtete kurz über das freisprechende Urteil des Zürcher Obergerichts.

Die vorstehend (vgl. E. 3-5 hiervor) dargestellten Kriterien sind bei der konzessionsrechtlichen Beurteilung der inkriminierten Beiträge anzuwenden. Namentlich ist nachfolgend auch zu prüfen, ob der zweite Beitrag in der Sendung «Kassensturz» vom 9. Oktober 1990, der über den Beschluss der Anklagekammer informierte, Nationalrat Blocher dem Obergericht zur Aburteilung zu überweisen, dem Prinzip der Unschuldsvermutung hinreichend Rechnung trug.

7. In der Sendung «Kassensturz» vom 9. Oktober 1990 wird über den Beschluss der Anklagekammer wie folgt berichtet:

«Trotz des brisanten Gutachtens dauert es fast zwei Jahre, bis der Justizapparat einen wichtigen Entscheid fällt. Erst jetzt, vor wenigen Tagen, hat die Anklagekammer des Zürcher Obergerichts beschlossen: Christoph Blocher ist der Veruntreuung verdächtig. Deshalb hat die Justizbehörde Christoph Blocher angeklagt. Im Entscheid heisst es: berwiesen.> In ihrem Beschluss vom 14. September 1990 begründet die Anklagekammer äusserst ausführlich, weshalb der prominente Politiker verdächtig ist, kriminell gehandelt zu haben. Zitat: dass hinreichende Gründe bestehen, eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen>.»

7.1. Den Aussagen der Sendung ist der Beschluss der Anklagekammer gegenüberzustellen. Der Beschluss beinhaltete zusammengefasst folgende Erwägungen:

- Gemäss § 168 der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO) ist der Beschluss der Anklagekammer nicht zu begründen. Wegen der Komplexität des Falls und den zahlreichen Einwendungen des Angeklagten wird trotzdem begründet.

- Die von Nationalrat Blocher geltend gemachte parlamentarische Immunität ist im betreffenden Strafverfahren nicht relevant. Die Frist für die Einreichung der Privatstrafklage ist gewahrt. Die Vollmacht ist rechtsgenüglich. Die Anklagekammer prüft unter dem Aspekt der Zuständigkeit summarisch, ob gesagt werden könne, die Aktien der Kammi AG seien im Moment der Veräusserung an die Schmid AG wertlos gewesen, und kommt zum Schluss: «Aufgrund all dieser Umstände und Unsicherheiten, die sich bei einer summarischen Prüfung ergeben, kann jedenfalls nicht gesagt werden, der von der Anklageseite behauptete Deliktsbetrag erweise sich als offenkundig unrichtig beziehungsweise direkt unvertretbar. Es ist daher von der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts auszugehen.»

- Die Anklagekammer prüft, ob es sich bei den veräusserten Aktien um bewegliche und um fremde Sachen handelte und ob Blocher als Treuhänder aufzufassen ist, und schreibt: «Jedenfalls ist unter den gegebenen Umständen für das Anklageverfahren hinreichend dargetan, dass die fraglichen Aktien dem Angeklagten als Organ von Ems anvertraut waren.» Weiter kommt die Anklagekammer zum Schluss, dass «allem Anschein nach die objektive Seite der Aneignung, die äusserliche Aneignungshandlung, gegeben» ist.

- Betreffend den Vorsatz führt die Anklagekammer aus, dass die Einstellung des Offizialstrafverfahrens gegen Blocher erfolgt sei, weil «die Sachdarstellung des Angeklagten über die Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Aktien ... ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse nicht als Schutzbehauptung [erscheine] und durch eine Vielzahl von Indizien gestützt» werde. Im Privatstrafklageverfahren allerdings sei eine umfangreiche Untersuchung durchgeführt worden. Die Anklagekammer schliesst, es bestünden für die Zulassung der Anklage hinreichende Verdachtsmomente.

- Zum Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung schreibt die Anklagekammer: «Wenn nun der Angeklagte in dieser Lage den Gebrüder Steger den Zuschlag gab, so kann das - neben dem Motiv, die Weiterführung der Kammgarnspinnerei Interlaken AG (KI) sicherzustellen - auch in der Absicht erfolgt sein, nicht durch längeres Zuwarten und Verhandeln letztlich gezwungen zu sein, grössere Sanierungsbeiträge beisteuern zu müssen, oder sogar dem Risiko eines Konkurses, und damit dem Risiko grösserer Verluste, zu entgehen.» In diesem Zusammenhang erwähnt die Anklagekammer auch - zum einzigen Mal - das Gutachten von Prof. Schmid: «Prof. Schmid führt im eingelegten Privatgutachten aus, bei der unrechtmässigen Bereicherung stünde in aller Regel eine Vermehrung der Aktiven im Vordergrund, doch müsse jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage in Betracht fallen, also auch eine Verbesserung durch Verminderung der Passiven... Diese Ansicht erscheint jedenfalls bei der Konstellation des vorliegenden Falles als begründet. Die Schmid AG Gattikon hatte zwar keinen Anspruch darauf, 100% des Aktienkapitals zu erwerben, aber anderseits durfte ihr hälftiger Anteil auch nicht durch den Angeklagten verkauft werden... Bei der gegebenen Sachlage muss davon
ausgegangen werden, dass hinreichende Gründe bestehen, eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen».

7.2. Vergleicht man die einzelnen Aussagen in der Sendung mit den diesbezüglichen Erwägungen im Beschluss der Anklagekammer, sind diese zunächst nicht zu beanstanden. So wird insbesondere korrekterweise erwähnt, dass Nationalrat Blocher verdächtig sei, einen Straftatbestand erfüllt zu haben.

Darüber hinaus muss aber geprüft werden, ob durch den massgeblichen Gesamteindruck des Beitrages beim Rezipienten die Information haften blieb, es handle sich lediglich um einen Verdacht. Die Konzession wäre dann wegen Missachtung des Prinzips der Unschuldsvermutung als verletzt zu erachten, wenn beim Zuschauer der Eindruck entstehen konnte, der Angeklagte sei nicht nur eines Deliktes verdächtig, sondern sogar schuldig.

Die Prüfung der massgebenden konkreten Sentenzen dieses Beitrages ergibt folgendes Resultat:

1. Der in der Sendung erwähnte Satz, dass die Anklagekammer beschlossen habe, Blocher sei der Veruntreuung verdächtig, ist zutreffend. Die zwei weiteren Sätze erwähnen die Folgen des Beschlusses der Anklagekammer: «Deshalb hat die Justizbehörde Christoph Blocher angeklagt. Im Entscheid heisst es: berwiesen.>» Durch die Wiederholung eines einzigen Sachverhaltes mit der zusätzlich bildlichen Unterlegung dieses Satzes im Rahmen eines kurzen Beitrages wird diesem Sachverhalt ein besonderer Stellenwert (Nachdoppelung) zuteil. Diese Nachdoppelung erfolgte ohne ersichtlichen Grund, was mit der im Blick auf das hängige Verfahren angezeigten Zurückhaltung in der Ausdrucksweise kaum zu vereinbaren war.

2. Äusserst ausführlich: Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anklagekammer den Beschluss der Überweisung zur Beurteilung nach den Vorschriften der Zürcher Strafprozessordnung nicht zu begründen verpflichtet ist (§ 168 StPO), ist ein 21seitiger Beschluss ausführlich. Allerdings wird in der Sendung weder die grundsätzliche Nichtbegründungspraxis der Anklagekammer noch die quantitative und/oder qualitative Ausführlichkeit des Entscheides näher umschrieben. Betrachtet man den Beschluss im Detail, behandelt lediglich Abschnitt III die Frage des Tatverdachts. Für diese Darstellung werden sieben Seiten eingesetzt; vorgängig wird dargelegt, dass es sich bei den fraglichen Aktien um bewegliche (1/2 Seite) und fremde Sachen (1 Seite) handelte. Weiter wird ausgeführt, dass die Aktien Blocher anvertraut waren (1/2 Seite) und es sich beim Verkauf an Steger um eine Aneignung handelte (1/2 Seite). Zum subjektiven Tatbestand des Vorsatzes äussert sich die Anklagekammer auf anderthalb Seiten. Auf weiteren zwei Seiten hält die Anklagekammer die unrechtmässige Bereicherung für möglich. Die Erörterung der objektiven Tatbestandselemente der beweglichen, fremden, anvertrauten und angeeigneten Sache sagen über das strafbare Verhalten eines
Angeschuldigten noch nichts aus. Entscheidend ist, ob einer eines Deliktes verdächtigen Person Vorsatz nachgewiesen werden kann. Über den Vorsatzverdacht äussert sich die Anklagekammer auf anderthalb Seiten. Rechnet man die Erwägungen der Anklagekammer über die Bereicherungsabsicht dazu, handelt es sich um dreieinhalb Seiten Begründung, warum eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht bei Blocher bestanden habe. Der erwähnte Ausschnitt in der Sendung sagt nicht aus, der Beschluss sei deshalb äusserst ausführlich, weil er 21 Seiten umfasse, sondern bringt zum Ausdruck, der Beschluss begründe «äusserst ausführlich», warum Blocher verdächtigt werde, «kriminell» gehandelt zu haben. Auf den ersten 14 Seiten werden verschiedene formelle Rügen der Verteidigung abgewiesen (parlamentarische Immunität, Frist, Vollmacht, Zuständigkeit). Lediglich die letzten sieben Seiten begründen die Anklageerhebung materiell. Dies als ausführlich zu bezeichnen, liegt im Ermessen des Journalisten. Mit dem Gebot der zurückhaltenden Ausdrucksweise allerdings kaum vereinbar ist, diese Erwägungen als äusserst ausführlich zu bezeichnen. «Äusserst» tendiert auf eine fast nicht mehr zu überbietende Quantität und Qualität hin. Dies trifft beim vorliegenden Beschluss
der Anklagekammer nicht zu.

3. Kriminell gehandelt zu haben: In der deutschsprachigen schweizerischen Strafrechtswissenschaft existiert das Wort «kriminell» kaum mehr. Trechsel erwähnt in seinem Kommentar zweimal den Begriff, einmal im Zusammenhang mit «kriminellen Vereinigungen» im Terrorismus und dann im Zusammenhang mit dem Jugendstrafrecht als Instrument der «Kriminalpolitik» (Trechsel Stefan, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, Zürich 1989, N. 1 zu Art. 260bis; N. 8 vor Art. 82
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 82 - Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben.
StGB). In verschiedenen Kantonen ist die alte Bezeichnung «Kriminalgericht» oder «Kriminalkammer» verschwunden und ersetzt worden. Der Begriff «kriminell» ist veraltet; jedenfalls wird er heute landläufig anders verstanden als ihn die Strafrechtswissenschaft noch hie und da in Nachschreibung alter Terminologie verwendet. Dies gilt es zu berücksichtigen, vor allem wenn in der Ausdrucksweise im Blick auf die Rechtshängigkeit des Verfahrens, aber auch auf das in Frage stehende Delikt Zurückhaltung geboten ist.

4. Auch mit dem letzten eingeblendeten Zitat - «Es muss davon ausgegangen werden, dass hinreichende Gründe bestehen, eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen» - blieb der Eindruck haften, es handle sich um unwiderlegbare Indizien, die zwingend auf ein schuldhaftes Verhalten schliessen und einen Schuldspruch erwarten lassen.

7.3. Der Gesamteindruck dieses Sendeteils lässt eine Tendenz erkennen, den Beschluss der Anklagekammer übermässig zu gewichten, zumal in diesem Zusammenhang kein Argument der Verteidigung des Angeklagten erwähnt wurde. Der Eindruck konnte entstehen, aufgrund des erdrückenden Beschlusses der Anklagekammer stehe so gut wie fest, dass der Angeklagte schuldig gesprochen werde. Zu wenig kam zum Ausdruck, dass die Anklagekammer keinen Schuldspruch fällt, sondern lediglich zu prüfen hat, ob eine Anklage nicht vertretbar oder gar offensichtlich unbegründet sei. Wenn die Anklagekammer zum Schluss kommt, die Anklage sei zuzulassen, hat sie sich lediglich in der summarischen Prüfung darüber vergewissert, dass eine Verurteilung im Bereich des Möglichen liegt, das heisst hinreichende Verdachtsmomente bestehen. Die Anklagekammer zitierte dementsprechend: «Bei einer summarischen Prüfung ergeben sich Hinweise in die eine oder andere Richtung. Jedenfalls zeigt sich, dass eine Entscheidung über den subjektiven Tatbestand einer äusserst sorgfältigen Analyse des Prozessstoffes bedarf. Dies kann indessen nicht die Aufgabe der Anklagekammer sein, zumal anscheinend rechtlich differenzierte Abgrenzungen zwischen Vorsatz, Eventualvorsatz und
möglicherweise Sachverhaltsirrtum anstehen. Immerhin indizieren im vorliegenden Fall die obigen Erwägungen zum objektiven Tatbestand verbunden mit dem von der Schmid AG Gattikon von Anfang an gegenüber dem Angeklagten mit Nachdruck geltend gemachten Eigentumsanspruch für die Zulassung der Anklage hinreichende Verdachtsmomente.»

Auf diese Relativierungen und Erwägungen, die die Anklagekammer erwähnt, wird in der Sendung kein Bezug genommen. Die Aussagen der Sendung wirken bezüglich der Wertung und Würdigung des Beschlusses der Anklagekammer apodiktisch und undifferenziert. Sie gaben dem Zuschauer, insbesondere dem juristisch nicht gebildeten, keine Möglichkeit, den Stellenwert eines solchen Beschlusses zu erkennen.

Der Beschluss einer Anklagekammer oder - was in anderen Kantonen und Verfahren gleichbedeutend ist - die Anklageschrift des Staatsanwalts sagen noch nichts aus über die Schuld des Angeklagten und bedeuten deshalb auch noch keine Einschränkung, Durchbrechung oder Ausserkraftsetzung des Prinzips der Unschuldsvermutung. Die Sendung hat die Bedeutung des Beschlusses der Anklagekammer im Rahmen eines Strafverfahrens zuwenig transparent gemacht. Durch die zusätzliche bildliche Präsentation der ersten Seite des Beschlusses konnte der Eindruck entstehen, es handle sich um ein Gerichtsurteil.

8. Über das Gutachten Schmid berichtete die Sendung Kassensturz was folgt:

«... Dabei sind die Vorwürfe gegen Blocher happig. Dies zeigt ein Gutachten des Zürcher Strafrechtlers Niklaus Schmid. Das bisher unveröffentlichte Gutachten belastet Blocher stark. Was Professor Schmid dem Politiker auf über 40 Seiten vorwirft, ist dicke Post. Das sind die Straftatbestände, die Blocher laut Professor Schmid mutmasslich erfüllt hat: Veruntreuung, ungetreue Geschäftsführung, Urkundenfälschung, Erschleichen einer Falschbeurkundung, leichtsinniger Konkurs. Kein Wunder, hält Blocher die Expertise des Rechtsgelehrten für falsch. Professor Schmid habe ein extremes Parteigutachten verfasst und wichtige Dokumente unterschlagen, sagt sein Anwalt. Trotz des brisanten Gutachtens dauert es fast zwei Jahre, bis der Justizapparat einen wichtigen Entscheid fällt...»

8.1. Die Gegenüberstellung der Aussagen der Sendung mit dem Gutachten ergibt folgendes Bild:

1. Auftraggeber des Gutachtens war die Schmid AG Gattikon, die Privatstrafklägerin im Strafprozess vor dem Zürcher Obergericht. Selbst der Gutachter stellt in seinem ersten Satz diesen Zusammenhang unmissverständlich klar: «Sehr geehrter Herr Kollege, mit Schreiben vom 8. Juli 1988 erteilten Sie mir namens Ihrer Klientschaft, der Schmid AG Gattikon (SAG), den Auftrag, im Zusammenhang mit deren Privatstrafklageverfahren gegen Dr. Christoph Blocher wegen Veruntreuung des von der SAG zu Eigentum beanspruchten Aktienpaketes der KI ein Rechtsgutachten zu erstatten.» Die Sendung erwähnt lediglich die Meinungsäusserung des Anwalts von Blocher, dass Prof. Schmid ein «extremes Parteigutachten» verfasst habe. Nicht zum Ausdruck kam aber der Umstand - nicht lediglich die subjektive Meinungsäusserung des Anwalts von Blocher -, dass es sich objektiv um ein Privat- beziehungsweise Parteigutachten handelte. Diese Präzisierung erfolgte in der Kassensturz-Sendung vom 23. Oktober 1990. Der Sendeverantwortliche schreibt, diese Präzisierung sei einzig «aus Gründen der Fairness» erfolgt. «Daraus lässt sich nicht ableiten, die Redaktion sei zur Überzeugung gekommen, Prof. Schmid habe seine Schlüsse leichtfertig gezogen. Ohnehin umfasste die
Präzisierung bloss eine Selbstverständlichkeit: dass Prof. Schmid den Gutachterauftrag von der einen Partei erhalten hatte». Wenn auch für die am Verfahren Beteiligten es zum Zeitpunkt der Sendung klar war, dass das Gutachten Schmid ein Parteigutachten war, so war doch die Öffentlichkeit darüber nicht im Bild. Das Gutachten war zu diesem Zeitpunkt - wie auch in der Sendung erwähnt - noch unveröffentlicht; bei dieser Ausgangslage wäre ein expliziter Hinweis angezeigt gewesen, es handle sich um ein privates und nicht um ein offizielles, vom Gericht angeordnetes Gutachten.

2. Prof. Schmid kommt in seiner Expertise zusammenfassend zu folgendem Schluss: Es «ergibt sich, dass die Verantwortlichen - hier primär Blocher - in objektiver Hinsicht die nachfolgend erwähnten Straftatbestände erfüllt haben; was den subjektiven Tatbestand, vor allem die besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmale, teilweise aber auch den Vorsatz, betrifft, so dürften diese zwar in den meisten Fällen ebenfalls gegeben sein, doch kann diese Frage angesichts des eher dürftigen, zur Begutachtung zur Verfügung stehenden Aktenmaterials zur Zeit nicht überall absolut schlüssig beantwortet werden. Mit diesem Vorbehalt sind als erfüllt zu betrachten:...»

Diesen Vorbehalt in den Ausführungen von Prof. Schmid erwähnt die Sendung nicht. Prof. Schmid hat selber die fehlende klare Meinungsäusserung damit begründet, dass er diese Frage «angesichts des eher dürftigen, zur Begutachtung zur Verfügung stehenden Aktenmaterials» nicht überall «absolut schlüssig» beantworten könne. Im ganzen Strafverfahren war schon bald ersichtlich, dass die entscheidende Frage bei den subjektiven Tatbestandselementen liegt. Darauf hat die Sendung nicht hingewiesen. Sie hat den Eindruck vermittelt, die Schlussfolgerungen der Expertise erfolgten vorbehaltlos, die Meinungsäusserung des Experten sei definitiv formuliert. Die in der Sendung dargestellte Meinungsäusserung des Anwalts von Blocher, Prof. Schmid habe «wichtige Dokumente unterschlagen», wirkt diesbezüglich zuwenig präzisierend und trägt dem Umstand nicht Rechnung, wonach der Gutachter für die Beurteilung der subjektiven Seite «eher dürftiges Aktenmaterial» zur Verfügung hatte. Namentlich dieser Aspekt war indessen entscheidend für das Verständnis der strafrechtlichen Auseinandersetzung; die von Prof. Schmid selbst gemachten Vorbehalte hinsichtlich der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes hätten in angemessener Form in der Sendung zum Ausdruck kommen
müssen.

3. Auch wenn die Vorstellung des Gutachtens in korrekter Weise als Privat- und Parteigutachten erfolgt wäre, hätte das Prinzip der Unschuldsvermutung erfordert, in der Ausdrucksweise Zurückhaltung zu üben. Die Sendung bringt aber verstärkende Adjektive: «... Vorwürfe gegen Blocher happig», «...Gutachten belastet Blocher stark», «Was Professor Schmid dem Politiker ... vorwirft, ist dicke Post», «trotz des brisanten Gutachtens».

Diese Ausdrucksweise vermittelte dem Rezipienten den Eindruck einer definitiven und unanfechtbaren, das Gericht bindenden Expertise. Der Zuschauer konnte durch die apodiktische Wortwahl nicht mehr im Unsicheren bleiben: Der Angeklagte muss schuldig gesprochen werden.

4. Die Sendung listet ohne weitere Erläuterungen die vom Gutachter - unter Vorbehalt - als erfüllt zu betrachtenden Straftatbestände der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsführung, des leichtsinnigen Konkurses, der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer Falschbeurkundung auf. Damit entstand der Eindruck, im hängigen Strafverfahren ginge es nach wie vor um all diese Straftatbestände. Dies traf nicht zu. Im hängigen Privatstrafklageverfahren war Blocher nur noch wegen Veruntreuung angeschuldigt und angeklagt. Die übrigen Deliktstatbestände hatte der Privatstrafkläger nach der Einstellung des Offizialverfahrens nicht mehr weiterverfolgt. Dies ging auch unmissverständlich aus dem Beschluss der Anklagekammer vom 14. September 1990 hervor, auf welchen sich die Sendung berief. Bereits dem Rubrum ist zu entnehmen, dass der Beschluss «in Sachen Schmid AG Gattikon ... gegen Blocher Christoph Dr., ... betreffend Veruntreuung (Privatstrafklage) ...» erfolgt war. Auf S. 10 hielt die Anklagekammer fest: «Die Anklage lautet auf Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB in einem unbestimmten Fr. 30 000.- jedenfalls weit übersteigenden Deliktsbetrag.» Von den anderen Delikten war nicht mehr die Rede.

In der Stellungnahme der SRG schreibt der Sendeverantwortliche: «Selbst wenn zutreffen würde, dass die erwähnten Delikte mit dem Entscheid des BGer vom April 1990 haltlos geworden sind, dürfte man sie in einem umfassenden Hintergrundbericht über den Streit um die Kammi erwähnen.» Dieser Auffassung ist grundsätzlich zuzustimmen; doch erfordert eine solche Erwähnung eine korrekte und transparente Einbettung in die Prozess- beziehungsweise Ablaufchronologie. Werden, wie in der inkriminierten Sendung, nicht mehr relevante Straftatbestände ohne weitere Erläuterungen und ohne sachliche Einbettung in den Zusammenhang mit einem noch hängigen Strafverfahren gebracht, ist diese Transparenz nicht gewahrt. Zumindest hätte der Hinweis erfolgen müssen, welche Straftatbestände Thema des noch hängigen Verfahrens und welche nicht mehr aktuell waren.

Es kommt dazu, dass in der Zwischenmoderation folgendes erwähnt wurde: S'Bundesgericht het sich allerdings nur mit dr zivilrächtliche Site usenandergsetzt. D'Frog isch offe bliebe, ob alles mit rächte Dinge zuegange isch. Ob dr Nationalrot Blocher nit Urkunde gfälscht oder e Veruntreuig begange het. Die Untersuechige, die strofrächtlige, wärde jetz für e Herr Blocher langsam ungmietlig. Das het dr Hansjörg Utz usegfunde.» Aktenkundig und offensichtlich war aber im Zeitpunkt der Sendung die Frage der Urkundenfälschung nicht (mehr) aktuell. Es ging ausschliesslich noch um die Untersuchung wegen Veruntreuung. Das Verfahren wegen Urkundenfälschung wurde - und dies wussten die Sendeverantwortlichen - mit Verfügung vom 11. Oktober 1983 durch die Staatsanwaltschaft Zürich eingestellt. Mit Verfügung vom 26. Dezember 1984 und nochmaliger Verfügung vom 22. Dezember 1986 durch die Justizdirektion Zürich und mit der Abweisung der zweiten staatsrechtlichen Beschwerde vom 5. August 1987 durch das BGer erwuchs diese Einstellungsverfügung in Rechtskraft. Im neuen Zulassungsantrag seitens der Privatstrafklägerin vom 21. Dezember 1988 beschränkte sich die Anklageschrift auf den Vorwurf der Veruntreuung.

Über den Sachverhalt, dass die Privatstrafklage nur mehr auf die Veruntreuung beschränkt war, wurde der Zuschauer in der «Kassensturz»-Sendung vom 9. Oktober 1990 nicht ins Bild gesetzt. Der Zuschauer musste im Gegenteil davon ausgehen, dass gegen Blocher auch noch ein Verfahren beziehungsweise eine Untersuchung wegen Urkundenfälschung lief. Bei der Darlegung eines hängigen Strafverfahrens darf der Veranstalter nicht leichtfertig Straftatbestände erwähnen, die nicht oder nicht mehr Gegenstand der Untersuchungen sind. Es kann auch nicht argumentiert werden, das Verfahren wegen dieses Straftatbestandes sei zu Unrecht eingestellt worden. Eine entsprechende Kritik an den Verfügungen und Entscheiden verschiedener Instanzen, unter anderem auch des BGer, hätte transparent dargestellt werden müssen, zumindest ohne den Eindruck zu erwecken, das Verfahren beziehungsweise die Untersuchung sei noch im Gange.

8.2. Aus dem Umstand, dass (1.) dem Zuschauer in der Sendung vom 9. Oktober 1990 nicht unmissverständlich mitgeteilt wurde, dass es sich beim Gutachten von Prof. Schmid um ein typisches privates Parteigutachten handelte, (2.) dem Zuschauer der Vorbehalt von Prof. Schmid betreffend der Erfüllung der subjektiven Tatbestandsmerkmale vorenthalten wurde, (3.) Tatbestände aufgelistet und eingeblendet wurden, die im konkreten Strafverfahren, über welches die Sendung berichtete, nicht mehr relevant waren, und (4.) der Sachverhalt in einer den Umständen nicht angemessenen Sprache und ohne die angezeigte zurückhaltende Ausdrucksweise präsentiert wurde, konnte sich der Zuschauer kein richtiges Bild über Rolle und Stellenwert des Gutachtens Schmid sowie über den Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens und über Schuld oder Unschuld des Angeklagten machen.

9. Über die Möglichkeit der Verjährung informierte die Sendung wie folgt: «So steht denn heute schon praktisch fest: Blocher wird nicht vor den Strafrichter kommen. Er kann sich in die Verjährung retten. Schon im nächsten Januar ist es soweit: Die Strafakte Blocher wird wegen Verjährung geschlossen. Auch Blocher wird wohl Grund zum Feiern haben.» In der Abmoderation greift der Sprecher die Verjährung nochmals auf: «Und dr Awalt isch scho hüt überzügt, dass dr Herr Blocher nit verurteilt wird. Und wäg der Verjährig het dr uff jede Fall rächt.»

Unbestritten ist, dass die Verjährung am 13. Januar 1991 eingetreten wäre. Diese Aussage war sachgerecht. Dass es allerdings auch noch vor diesem Datum zu einem materiellen Urteilsspruch kommen konnte, hat die Sendung als beinahe unmöglich dargestellt. Wohl war die erste Aussage nicht apodiktisch. Immerhin kam eine relativierende, diese Möglichkeit noch offenlassende Formulierung zum Zuge, indem ausgesagt wurde, es stehe «praktisch» fest, dass der Angeklagte nicht vor den Strafrichter kommen werde. Allerdings wurde in der nächsten Sequenz diese offene Formulierung von einer apodiktischen Aussage verdrängt: «Schon im nächsten Januar ist es soweit: Die Strafakte Blocher wird wegen Verjährung geschlossen». Diese absolute Bestimmtheit drückte auch der Sprecher in der Abmoderation aus, indem er auf die Aussage des Anwalts des Angeklagten, dieser werde nicht verurteilt, antwortete: «Und wegen der Verjährung hat er auf jeden Fall recht.» Diese Prognose über den Ausgang des Verfahrens entsprach nicht einer den Umständen angemessenen zurückhaltenden Ausdrucksweise.

Wenn auch bei der Ausübung des Wächteramtes der Presse unter Umständen eine eindeutige Aussage und Sprache als vertretbar zu taxieren ist, obwohl sich die angesprochene Eindeutigkeit nicht vollständig nachweisen lässt, ist im vorliegenden Fall die vorhandene Möglichkeit der (zumindest erstinstanzlichen) Erledigung des Strafverfahrens vor Eintritt der Verjährung vollständig vernachlässigt worden.

10. Zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist, was folgt, festzuhalten:

...

10.9. Der Rüge des Beschwerdeführers, in der Sendung sei lediglich das Verhalten von Blocher, nicht aber dasjenige von Gasser kritisch beleuchtet worden, ist die Programmgestaltungsfreiheit des Veranstalters entgegenzuhalten. Entsprechend ist es dem Veranstalter freigestellt, eine Angelegenheit aus einer bestimmten Optik und aus einem bestimmten Anlass zu beleuchten, ohne alle dazugehörenden Elemente à fonds zu untersuchen. Wenn auch das Verhalten von Gasser in anderen Angelegenheiten verschiedentlich Aufsehen erregte und harsche Kritik hervorrief, kann doch nicht erwartet werden, dass bei jeder Gelegenheit alle möglichen Zusammenhänge mit ihrer Vorgeschichte dargelegt werden. Konzessionsrechtlich relevant wäre eine solche Unterlassung dann, wenn dadurch die Transparenz nicht mehr gewährleistet und der Rezipient in seiner freien Meinungsbildung beeinträchtigt würde (vgl. auch Ziff. 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten» des Verbandes der Schweizer Journalisten [VSJ] vom 17. Juni 1972: «Er [der Journalist] veröffentlicht nur Informationen und Dokumente, deren Quellen bekannt sind. Er unterschlägt keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellt weder Tatsachen und Dokumente noch von anderen geäusserten
Meinungen...»; Entscheid der UBI vom 7. Juni 1991 i. S. Auto-Partei, VPB 56.30, E. 3.1. ff.). Dies ist indessen in diesem Punkt nicht der Fall.

11. Die Gesamtwürdigung ergibt, dass der erste Filmbeitrag in der «Kassensturz»-Sendung vom 9. Oktober 1990 - über die Verwicklungen beim Verkauf der Kammgarnspinnerei Interlaken - keine Mängel aufweist, die die Feststellung einer Konzessionsverletzung nahelegen.

Der zweite Filmbeitrag - über die strafrechtliche Seite der Auseinandersetzung um die Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken - vermittelte den Eindruck, der (im damaligen Zeitpunkt) Angeklagte werde sich in die Verjährung retten, obwohl er schuldig gesprochen werden müsste. Dazu kommt, dass die die Anklage stützenden Aussagen übermässig betont wurden und notwendige Relativierungen unterblieben (u.a. dass es sich beim Gutachten Schmid nicht um ein offizielles Gutachten handelte, sondern um ein Privatgutachten der Schmid AG). Die im Rahmen einer Berichterstattung über hängige Gerichtsverfahren ganz besonders zu beachtende Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung als Ausfluss des Prinzips der Unschuldsvermutung und die sich daraus ergebende, qualifizierte Verpflichtung zu journalistischer Sorgfalt und einer sachlichen und zurückhaltenden Ausdrucksweise wurden zuwenig gewahrt.

12. Der Beitrag in der Sendung «10 vor 10» vom 18. Dezember 1990 über die mündliche Urteilsverkündung war sachgerecht; als Hauptindiz, dass die Berichterstattung des Veranstalters der Gerichtsverhandlung entsprach, ist der Umstand zu erwähnen, dass auch Printmedien im gleichen Sinn über die Urteilsberatung berichteten (vgl.: Neue Zürcher Zeitung, 19. Dezember 1990: «Fragwürdiger Umgang mit fremden Aktien»: Die Wirtschaftsstrafkammer «hielt zwar diesen Tatbestand objektiv für erfüllt, doch liess sich nach ihrer Überzeugung Blocher kein Eventualvorsatz und schon gar nicht ein direkter Vorsatz nachweisen»; Tages-Anzeiger, 19. Dezember 1990: «Zur Veruntreuung fehlte der Vorsatz»; Volksrecht, 19. Dezember 1990: «Veruntreuung, aber unwillentlich»; Berner Zeitung, 19. Dezember 1990: «Christoph Blocher in Veruntreuungsprozess freigesprochen»). Wenn nachträglich in der schriftlichen Urteilsbegründung des Obergerichts eine andere Argumentationslinie verfolgt wurde (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 18. Dezember 1990 i.S. Schmid AG Gattikon gegen Blocher Christoph betreffend Veruntreuung: «Kann hinsichtlich der Fremdheit des Tatobjektes gestützt auf die obigen Ausführungen weder Vorsatz noch Eventualvorsatz des
Angeklagten angenommen werden, so ist der subjektive Tatbestand der Veruntreuung auf alle Fälle nicht erfüllt und ist der Angeklagte freizusprechen. Ob die weiteren Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung erfüllt sind, braucht nicht mehr geprüft zu werden»), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die in den Medien übereinstimmend wiedergegebene Berichterstattung über die mündliche Urteilsberatung nicht sachgerecht gewesen wäre.

Aus diesen Gründen kommt die UBI zum Schluss, dass die Sendung «Kassensturz» vom 9. Oktober 1990 die Konzession SRG verletzt hat. Die Sendung «10 vor 10» andererseits hat die Konzession SRG nicht verletzt.

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-57.45
Datum : 08. November 1991
Publiziert : 08. November 1991
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-57.45
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Fernsehen. Verletzung der Konzession durch die Art und Weise der Berichterstattung über ein hängiges Strafverfahren (im Zusammenhang...


Gesetzesregister
BV: 55bis
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 82 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 82 - Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben.
140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
BGE Register
114-IB-204 • 116-IA-14 • 116-IV-31
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklagekammer • unschuldsvermutung • journalist • berichterstattung • zuschauer • sachverhalt • medien • srg • vorsatz • veranstalter • anklage • frage • parteigutachten • presse • nationalrat • bereicherungsabsicht • beschuldigter • beschwerdeinstanz für radio und fernsehen • freispruch • verhalten
... Alle anzeigen
AS
AS 1984/153
BBl
1987/III/813
VPB
51.53 • 55.37 • 55.9 • 56.13 • 56.14 • 56.27 • 56.30 • 57.48