(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 1. Dezember 1986)
Radio und Fernsehen. Radiosendungen mit Information und Hörermeinungen über die spannungsgeladenen Beziehungen eines Rechtssuchenden zur Justiz sowie über die institutionellen Probleme, welche ein zum Sonderfall gewordener Rechtsstreit zwischen zwei Privaten aufwirft. Beanstandung durch den betreffenden Prozessgegner, welcher eine unvollständige und tendenziöse Darstellung seines Standpunkts rügt.
Verfahren. Legitimation des in der Sendung anonym erwähnten Prozessgegners. Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen in der Sprache der Sendung. Grenzen der Beweiserhebung.
Für die Beurteilung der Objektivität der Sendung ist das dem Publikum vermittelte Ergebnis massgebend. Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht in der Darstellung des Streitobjekts, das nur Anlass und Nebenpunkt der Sendung bildete. Vorliegend kein Recht auf Antwort bei der Ausstrahlung von Hörermeinungen.
Radio et télévision. Emissions de radio apportant des informations et des opinions d'auditeurs sur les relations tendues entre un justiciable et la justice et sur les problèmes institutionnels posés par un litige entre deux particuliers qui est devenu un cas particulier. Plainte déposée par la partie adverse en cause, qui s'en prend à une présentation incomplète et tendancieuse de son point de vue.
Procédure. Qualité pour agir de la partie adverse citée de manière anonyme dans l'émission. Décision rendue par l'Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision dans la langue de l'émission. Limites de l'administration des preuves.
Est déterminant, pour l'appréciation de l'objectivité d'une émission, le résultat transmis au public. Respect de l'obligation de diligence journalistique dans la présentation de l'objet du litige, simple point de départ et élément secondaire de l'émission. En l'espèce, aucun droit de réponse lors de la diffusion d'opinions d'auditeurs.
Radio e televisione. Emissioni della radio che forniscono informazioni e riportano pareri di ascoltatori in merito alle relazioni tese tra un avente diritto e la giustizia e ai problemi istituzionali posti da una controversia tra due persone privati divenuta un caso particolare. Contestazione della parte avversa in causa che censura la presentazione incompleta e tendenziosa del proprio punto di vista.
Procedura. Legittimazione della parte avversa citata in modo anonimo nell'emissione. Decisione resa dall'Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva nella lingua dell'emissione. Limiti dell'assunzione delle prove.
In merito alla valutazione dell'obiettività di un'emissione è determinante il risultato trasmesso al pubblico. Rispetto dell'obbligo di vigilanza giornalistica nella presentazione dell'oggetto della controversia, che è soltanto occasione ed elemento secondario dell'emissione. Nel caso presente nessun diritto di risposta in occasione della diffusione di pareri degli uditori.
I
A. Die rund anderthalb Stunden dauernde «Doppelpunkt»-Sendung des Deutschschweizer Radios DRS vom 23. Februar 1986 trägt den Titel «Ein Streit um Limonade bringt das Bundesgericht ins Schwimmen. Der Fall Rychetsky - ein Justizdrama in vorläufig fünf Akten».
Anlass der Sendung ist ein Rechtsstreit zwischen Karel Rychetsky und seinem ehemaligen Geschäftspartner (im Beitrag «Z» genannt) über die Kaufsumme, welche Z dem ausscheidenden Rychetsky für dessen Geschäftsanteile schuldet. Was vor über zehn Jahren mit einer einfachen Auseinandersetzung begann, hat später auch das Parlament miteinbezogen und dann sogar zur Einsetzung einer Sonderkammer am Bundesgericht geführt. In drei Teilen befasst sich die Sendung mit diesem Fall und insbesondere mit Problemen, die sich daraus für die Justiz ergeben.
Der erste Teil rollt während rund 20 Minuten die Geschichte des Rechtshandels, vorläufig bestehend aus fünf Akten, auf.
- Im ersten Akt werden die Geschäftsbeziehungen zwischen Z und Rychetsky folgendermassen dargelegt: Z besitzt eine Limonade-Fabrik. Exportiert wird die Limonade durch eine andere Firma, an der Z mit 55% und Rychetsky mit 45% beteiligt sind. Die Gewinne dieser zweiten Firma sind abhängig von der Preisgestaltung der ersten, weshalb Rychetsky und Z darüber eine Regelung treffen (im Jahre 1964: das sogenannte «Schema 64»). Der Streit beginnt, nachdem sich die Limonade-Fabrik nicht mehr an diese Abmachung hält. Die im Konfliktfall vorgesehene Funktion eines Treuhänders als Vermittler übernimmt im Jahre 1968 Professor Walther Hug. Eine erste festzustellende Ungereimtheit besteht darin, dass Professor Hug Verwaltungsratspräsident von Z's Fabrik wird und gleichzeitig Treuhänder bleibt. Der Konflikt geht weiter und führt 1975 zu einer nächsten Ungereimtheit, indem ein von Rychetsky im gleichen Jahr angestrengtes Strafverfahren gegen Z und Hug vom Untersuchungsrichter eingestellt wird, ohne Einvernahme und überhaupt Nennung des letzteren. Der Streit geht weiter und soll schliesslich auf das Ziel zugeführt werden, dass Rychetsky seine Anteile an der Exportfirma an Z verkauft. Aufgrund des von einem Friedensrichter veranlassten
Gutachtens eines Bücherexperten verlangt Rychetsky 5 000 000 Fr. Z ist damit nicht einverstanden. Auf die für einen solchen Fall vereinbarte Art der Konfliktregelung verzichtet Rychetsky unter Druck und willigt in die Einsetzung eines Schiedsgerichts ein, wobei er seine Forderung zum vornherein auf maximal 3 500 000 Fr. zu beschränken hat, zudem Professor Hug Decharge erteilen muss sowie den Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens nicht anfechten darf.
- Im zweiten Akt kommt die Sendung auf das Schiedsgericht zu sprechen, das 1976 eingesetzt wird und aus den zwei Bundesrichtern Rolando Forni und Jean-Jacques Leu sowie einem Bücherexperten besteht. Zur Bestimmung der Abfindungssumme für Rychetsky können die drei Schiedsrichter auf vier bereits früher veranlasste Gutachten zurückgreifen (je zwei im Auftrag der beiden Streitparteien erstellt). Nach zwei Jahren fällen sie ein erstes Teilurteil, in welchem sie die Gültigkeit des «Schema 64» bestätigen. Im weiteren Verlauf erachten sie die vier vorhandenen Gutachten als ungenügende Grundlagen für ihre Urteilsfindung und ordnen eine fünfte Expertise an. Um diese entbrandet ein neuer Streit. Rychetsky hält sie für überflüssig; das Schiedsgericht jedoch stützt sich in seinem Schlussurteil 1984 hauptsächlich darauf ab und spricht Rychetsky lediglich 770 000 Fr. zu. Dieser versucht nun, mit verschiedenen professoralen Gutachten (aus denen im Verlauf des ersten Teils wiederholt zitiert wird) aufzuzeigen, dass die fünfte Expertise allenfalls vorsätzlich falsch erstellt wurde und sich beispielsweise in den Berechnungen nicht an das «Schema 64» hielt. Gegen die beiden betreffenden Experten wird ein Strafverfahren eröffnet. Auch die
achtjährige Dauer des Verfahrens ist Gegenstand der Kritik. Am Schiedsurteil wird schliesslich beanstandet, dass es für Rychetsky ohne Möglichkeit gefällt wurde, sich zur fünften Expertise zu äussern.
- Im dritten Akt wird auf die «pikante» Tatsache verwiesen, dass das Strafverfahren gegen die beiden vorhin erwähnten Autoren der fünften Expertise genau zwei Tage vor der fälligen Bestätigungswahl der Bundesrichter durch das eidgenössische Parlament eingestellt wurde. Und dies, nachdem Nationalrat Oehen kurz zuvor Unterstützung für einen Vorstoss suchte, mit dem die Bestätigung von Forni und Leu bis nach der Abklärung der erhobenen Vorwürfe verschoben werden sollte. Rychetsky rekurriert anschliessend mit Erfolg gegen den Einstellungsbeschluss, worauf wieder derselbe Untersuchungsrichter die Ermittlungen weiterführt.
- Im vierten Akt kommt die Sendung zurück auf den Hauptstrang der Auseinandersetzung zu sprechen: Rychetsky rekurriert gegen den Spruch des Schiedsgerichts ohne Erfolg beim Waadtländer Kantonsgericht, worauf er mit einer staatsrechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht gelangt. Gleichzeitig verlangt er, dass das ganze Bundesgericht wegen Befangenheit in Ausstand treten muss. Das Bundesgericht erachtet die Abklärung dieser Frage als gerechtfertigt. Es setzt dafür - zum ersten Mal in seiner Geschichte - eine Sonderkammer ein, welche aus fünf kantonalen Obergerichtspräsidenten besteht und bei der Bejahung der Befangenheit auch über die staatsrechtliche Beschwerde selber entscheiden müsste.
- Im fünften Akt wird auf den sensationellen Aspekt der Einsetzung dieser Sonderkammer hingewiesen sowie darauf, dass damit - unabhängig von deren Entscheid - der Fall Rychetsky eine Dimension erlangt hat, die grundsätzliche Fragen unseres Rechtssystems tangiert. Mit der Aufzählung einiger diesbezüglicher Punkte, auf die man im dritten Teil zu sprechen komme, endet der erste Teil der Sendung.
Der zweite Teil dauert ungefähr eine Viertelstunde und besteht aus einem Porträt von Karel Rychetsky. Er und seine Frau kommen darin ausführlich zu Wort. Die Zuhörer erfahren, mit welcher Hartnäckigkeit oder gar «Besessenheit» er sich mit der Sache beschäftigt und dass sich sein Leben praktisch nur noch um diese Auseinandersetzung dreht. Er zweifelt allmählich an der ganzen Rechtsstaatlichkeit, will aber nicht aufgeben, bis ihm nach seiner Auffassung Gerechtigkeit widerfahren ist. Zur Sache im einzelnen äussert er sich nicht.
Im dritten Teil, welcher rund 50 Minuten dauert, werden politische und rechtliche Fragen behandelt, die über den konkreten Fall hinausgehen: Funktion des gerichtlichen Instanzenzugs, wenn höchste Richter in den Schiedsgerichten sitzen; Verflechtung Justiz-Politik; Konkordanzproblematik. Zu Worte kommen: die Nationalräte Gehen und Weber (Präsident des Parlamentariergremiums, das die Richterwahlen vorbereitet) zu Fragen der Wiederwahl von Forni und Leu, Elisabeth Veya zu Fragen im Zusammenhang mit der Überlastung des Bundesgerichts, «Beobachter»-Chefredaktor Peter Rippmann zur ganzen Affäre, Professor Thomas Fleiner zur Tätigkeit von Bundesrichtern als Schiedsrichter sowie der Jurist Stefan Mesmer mit grundsätzlichen Überlegungen über das Funktionieren der Justiz. Die Sendung schliesst mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Zuhörer, Beiträge für den «Bumerang» der Folgewoche an das Radio zu schicken.
Der genannte «Bumerang», ausgestrahlt am 2. März 1986 im Anschluss an die nächste «Doppelpunkt»-Sendung mit anderem Inhalt, gibt während etwa fünf Minuten Publikumsreaktionen wieder, die zur Sendung vom 23. Februar und zum Thema beim Radio eingegangen sind.
B. Gegen diese beiden Sendungen hat am 24. März 1986 Z Beschwerde erhoben. Er macht eine Verletzung des in Art. 13 Abs. l der Konzession SRG (BBl 1981 I 288) enthaltenen Gebots der Objektivität geltend und beanstandet im wesentlichen:
a) Der Moderator habe den Zeitpunkt, wann der Entscheid der Sonderkammer über die Befangenheit des ganzen Bundesgerichts zu erwarten war (kurz nach der Sendung), offensichtlich bestens gekannt.
b) Mit dem Hinweis zu Beginn der Sendung, diese stütze sich auf Berge von Akten und Gesprächen, sei der Eindruck einer umfassenden kritischen Betrachtungsweise entstanden.
c) Schon vor dem ersten Akt habe man die Verhältnisse fixiert, indem man Rychetsky über seine «mächtigen Gegner» klagen liess.
d) Der wiederholte Versuch des Moderators, mit Hinweisen auf die Unvollständigkeit des Recherchematerials die Lückenhaftigkeit der Dokumentation über Richter und Gegenparteien von Rychetsky aufzuzeigen, sei illusorisch gewesen.
e) Ohne zu wissen, ob das Radio die Rechtsschriften des Beschwerdeführers gekannt habe, sei festzustellen, dass ihnen in der Sendung keinesfalls Rechnung getragen wurde.
f) Der erste Akt sei absolut einseitig gewesen und habe, gestützt auf private «Experten», Rychetsky als unglückliches Opfer des niederträchtigen Z hingestellt. Zur Illustration führt der Beschwerdeführer folgende Beispiele an (g-l):
g) Das 1975 eingestellte Verfahren gegen Z und Hug werde ohne Grund als «Ungereimtheit» bezeichnet.
h) Die Behauptung, Rychetsky «sollte offenbar aus der Exportfirma gedrängt werden», stimme nicht.
i) Ebenso sei falsch, dass die von jenem geforderten 5 Millionen auf einem vom Friedensrichter angeordneten Gutachten beruhten.
j) Rychetsky habe der Einsetzung des Schiedsgerichts nicht «unter Druck» zugestimmt.
k) Dem Beschwerdeführer würden in einem zitierten Gutachten «Machenschaften» unterschoben.
l) Der Moderator habe zwar die Strafklage Rychetskys von 1975 gegen Z und Hug erwähnt, nicht aber eine zweite, die 1983 gegen Z und dessen Sohn gerichtet und schliesslich unter anderem mit der klaren Feststellung beigelegt worden sei, Z habe keine Bilanzen manipuliert und Rychetsky habe rechtsmissbräuchlich gehandelt.
m) Im weiteren sei im vierten Akt verschwiegen worden, dass auch Z gegen den Spruch des Schiedsgerichts rekurriert habe.
n) Das Porträt des zweiten Teils der Sendung sei mit Gefälligkeitsinterviews geschaffen worden.
o) Auch der dritte Teil enthalte zahlreiche tendenziöse Passagen. Die Sendung sei auf unannehmbare Weise entstanden.
p) Der Moderator habe die Gegenseite ausgiebig befragt und dargestellt, nicht aber den Beschwerdeführer besucht oder interviewt.
q) Erst zwei Tage vor der Sendung seien telefonische Versuche unternommen worden, Z und seinen Rechtsvertreter zu erreichen, ohne aber über die bevorstehende Ausstrahlung zu orientieren. Es sei um die Beantwortung einiger Fragen ersucht worden.
r) Der Anwalt des Beschwerdeführers habe dem Moderator der Sendung im genannten Telefongespräch (21. Februar 86) ausführlich dargelegt, weshalb er nicht schon am folgenden Tag Auskunft geben könne, sondern frühestens ab 10. März 86, worauf dieser keinen Termin vereinbaren wollte, sondern einen Rückruf versprach, der dann nie erfolgte. Im übrigen habe der Moderator schliesslich nur eine Frage stellen wollen; es sei unvorstellbar, wie damit ein ausreichendes Gegengewicht zu der aufwendig vorbereiteten und langen Sendung hätte geschaffen werden können.
s) Mit den geschilderten Frage-Versuchen habe das Radio eine Falle stellen und sich ein Alibi verschaffen wollen.
t) So, wie der Moderator in der Sendung seine vergeblichen Versuche geschildert habe, sei für die Hörer der falsche Eindruck entstanden, Z oder sein Anwalt hätten sich überhaupt nicht äussern wollen. Dies reihe sich somit in das Bild ein, welches das Radio über Z habe vermitteln wollen.
u) Der Beschwerdeführer habe dem Radio einen Brief für die Sendung «Bumerang» geschickt. Diese sei dann aber mit keinem Wort darauf zu sprechen gekommen.
v) In einem Antwortschreiben (vom 28. Februar 86) auf den genannten Brief behaupte der Journalist zu Unrecht, er habe schon vor dem 21. Februar 86 wiederholt versucht, Z zu erreichen.
w) Eigenartig höre sich der im selben Antwortschreiben angegebene Grund für den nicht mehr erfolgten Rückruf von dem Moderator an, man habe auf das Urteil der Bundesgerichts-Sonderkammer warten wollen; denn die beanstandete Sendung sei ja trotzdem vorher ausgestrahlt worden.
x) Schliesslich sei der mit der Sendung angerichtete Schaden noch schlimmer angesichts ihrer zehn Tage später erfolgten Wiederholung.
Der Beschwerdeführer fügt seiner Eingabe 18 Beilagen bei.
C. Gemäss Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45, im folgenden BB genannt) ist die eingegangene Beschwerde der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Vernehmlassung überwiesen worden. In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 1986 kommt die SRG zunächst auf das Konzept der Sendung allgemein zu sprechen. Im folgenden hält sie fest, Anlass für die Produktion des beanstandeten Beitrags sei die bisher einmalige Einberufung der Sonderkammer des Bundesgerichts gewesen. Dieses Ereignis und die mit ihm zusammenhängenden Grundsatzfragen hätten den Schwerpunkt und den Hauptgegenstand der Sendung gebildet, nicht aber das Prozessthema oder die Standpunkte der Parteien Z und Rychetsky. Der Prozess als solcher sei vorab wegen seiner Auslösefunktion für die Vorgänge im Justizapparat dargestellt worden. Als zusätzlicher Aspekt habe die aussergewöhnliche, zeitliche, sachliche und persönliche Dimension der Affäre Eingang in den Beitrag gefunden. Auch insofern sei es demnach nicht um die von den zwei Parteien verfochtenen Thesen gegangen, sondern um die in viele Bereiche eingreifenden Weiterungen dieses Verfahrens. Überdies sei der allgemeine Vorwurf der
einseitigen Darstellung des Prozesses keineswegs richtig; man habe sehr zahlreiche Unterlagen und Informationen herangezogen; die privaten Gutachten seien keine einseitigen Elaborate, die Experten hätten sich auf umfangreiches Material gestützt, worunter auch auf Rechtsschriften des Beschwerdeführers. Das Porträt im zweiten Teil der Sendung habe dazu gedient, Rychetsky als Person für den Hörer plastischer werden zu lassen. So habe ihn das Radio auch nicht materiell Stellung beziehen lassen, jedoch seine unnachgiebige und äusserst schwierige Art zur Darstellung gebracht sowie die Absolutheit, mit der er - auch auf Kosten von Gesundheit, Ehe und Familie - für seine Sache kämpfte. Rychetsky erscheine nicht einfach als Opfer; gegen dieses Bild wirke insbesondere die im ersten Teil der Sendung dargestellte und auch von ihm verursachte Prozessflut. Die SRG äussert sich detailliert zu den weiteren konkreten Beanstandungen des Beschwerdeführers. Zum Vorwurf, die Sendung sei dem Rechtsstreit zwischen Rychetsky und Z nicht gerecht geworden, die Betrachtungsweise der Sendeverantwortlichen sei vielmehr verkürzt und unkritisch gewesen, führt die SRG aus, gewisse Vereinfachungen und Weglassungen in der Darstellung der Geschichte habe
man vorgenommen, um sie trotz ihrer Komplexität noch verständlich bleiben zu lassen. Dies sei zulässig gewesen, soweit darunter nicht die Entwicklung der Hauptpunkte der Sendung hätte leiden müssen. Zum Versuch von dem Moderator auch noch Z oder seinen Anwalt zu befragen, hält die SRG unter anderem fest, dass es sich bei etwaigen Stellungnahmen um nützliche Auskünfte, aber keineswegs um notwendige Ergänzungen gehandelt hätte. Nachteile für den Gehalt der Sendung hätten sich nicht ergeben. Der Brief für den «Bumerang» habe keine Berücksichtigung gefunden, weil dieses Sendegefäss für Hörer-Reaktionen, nicht aber für Partei-Standpunkte offen sei. Für letztere gebe es das Mittel der Gegendarstellung, worauf man den Beschwerdeführer hingewiesen habe. Die SRG kommt damit zum Ergebnis, dass keine Konzessionsverletzung vorliege. Ihrer Stellungnahme fügt sie schliesslich 36 Beilagen bei.
D. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz hat dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der SRG samt Beilagen zukommen lassen. In seiner Replik vom 15. August 1986 äussert sich der Beschwerdeführer dazu wie folgt: Die SRG versuche auf unannehmbare Weise, die Sache zu verniedlichen und zu relativieren, um schliesslich zu behaupten, der erste Teil der Sendung sei fair gestaltet worden. In Wirklichkeit aber sei die Darstellung ausschliesslich aus Rychetskys Sicht erfolgt. Dass die SRG damit falsch liege, zeige sich auch darin, dass in der Zwischenzeit das Bundesgericht dessen staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen habe (nachdem das Befangenheitsbegehren vor der Sonderkammer schon im März keinen Erfolg hatte). Angesichts der Kompliziertheit der ganzen Geschichte habe das Radio für sie zu wenig Sendezeit eingesetzt. Bezüglich der eingebrachten Gutachten weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich schon verschiedentlich Gerichtsinstanzen damit beschäftigen mussten, ohne dass sie deren Schlussfolgerungen gutgeheissen hätten. Diese «Expertisen» seien ohne kontradiktorische Auseinandersetzung geschrieben worden. Die Behauptung der SRG, auf Z sei allenfalls berechtigterweise ein schlechteres Licht gefallen als auf Rychetsky, stütze
sich gerade auf die einseitige Materialsammlung. Die zweite Strafklage gegen Z 1983, aus deren Abweisung seine Ehrenhaftigkeit hervorgehe, sei vom Radio verschwiegen worden, weil sonst der ganze erste Teil in sich zusammengefallen wäre. Zu den telefonischen Frageversuchen kurz vor der Sendung weist der Beschwerdeführer auf das krasse Missverhältnis hin zwischen den monatelangen Vorbereitungen mit Hilfe der Seite Rychetsky und den unbeholfenen Anrufen an die Seite Z zu einem absolut verspäteten Zeitpunkt, nachdem die Sendung praktisch fertig vorbereitet war. Schliesslich wird auf einen Zeitungsartikel verwiesen, der genau ausdrücke, was man von der Sendung halten müsse. Die Replik ist mit drei Beilagen versehen.
II
1.
...
Zur Legitimation führt Art. 14 Bst. b BB aus, dass Einzelpersonen eine Beschwerde einreichen können, wenn sie eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung besitzen. Voraussetzung zum Nachweis der engen Beziehung ist nach Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz, dass jemand entweder selber direkt Gegenstand der fraglichen Sendung ist oder sonst ein besonderes persönliches Verhältnis zu ihrem Inhalt hat und sich damit von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (vgl. VPB 50.20, S. 133). Obwohl der Beschwerdeführer nicht mit Namen genannt, sondern lediglich mit «Z» bezeichnet wird, ist er als Gegenpartei der insbesondere im ersten Teil der Sendung aufgerollten Geschichte direkt angesprochen. Insofern besitzt er eine enge Beziehung zum Sendegegenstand, die ihn deutlich vom übrigen Publikum abhebt, auch wenn sein Name nicht fällt. Im übrigen dürften nicht wenige Zuhörer seine Identität angesichts der ausführlichen Berichterstattung auch in der Presse erkannt haben (vgl. auch VPB 49.31, S.178).
2. Bevor auf die Sendung und die Frage einer Konzessionsverletzung eingegangen wird, ist folgendes zu bemerken:
a. Die Rechtsschriften des Beschwerdeführers sind in französischer Sprache abgefasst, jene der SRG in deutscher. In Anlehnung an Art. 37 Abs. 3 OG (Urteil in der Sprache der Instruktion, sonst des angefochtenen Entscheids) folgt der vorliegende Entscheid der Sprache der Sendung. Damit wird insbesondere dem Interesse der Öffentlichkeit an der Beurteilung eines Beitrags, der an sie gerichtet gewesen ist, Rechnung getragen.
b. ...
c. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers kann die Beschwerdeinstanz nicht ohne weiteres folgen. Zum einen geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Darlegung aller Streitigkeiten und Prozesse sowie ein Urteil darüber, sondern allein um die Frage der Konzessionsverletzung durch die beanstandete Sendung; dafür braucht es aber in der Regel keine umfangreichen Beweiserhebungsverfahren, wie auch der Hinweis in Art. 15 Abs. 2 BB auf eine kurze Beschwerdebegründung deutlich macht, denn zu beurteilen ist in erster Linie, ob die Meinungsbildung des Publikums bezüglich des Gesendeten gewahrt bleibt (vgl. Ziff. 3 hiernach), und nicht, ob die Darstellung dem Interesse eines Privaten entspricht, was allenfalls gemäss Art. 28 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
aus den nachstehenden Erwägungen folgt, die bereits getätigten Verfahrensschritte. Weitere Abklärungen wären - aus konzessionsrechtlicher Sicht jedenfalls - überflüssig.
3. Das vom Beschwerdeführer als verletzt betrachtete Gebot der Objektivität verlangt nach Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz unter anderem, dass sich der Hörer oder Zuschauer durch die in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen kann und damit in die Lage versetzt wird, sich eine eigene Meinung zu bilden. Um dies zu erreichen, hat der Journalist insbesondere das Gebot der Wahrhaftigkeit in seinen Äusserungen und weitere Regeln journalistischer Sorgfaltspflicht zu beachten (vgl. VPB 49.32, S. 182; VPB 50.18, S. 124).
Aufgrund dieser Ausführungen hält die Unabhängige Beschwerdeinstanz zur Eingabe und zur Frage einer Konzessionsverletzung durch die beanstandeten Sendungen folgendes fest:
Mit dem «Doppelpunkt» vom 23. Februar 1986 kann man sich aus verschiedenen Blickwinkeln auseinandersetzen. So will der Beschwerdeführer Z in einer solchen Sendung gewiss etwas anderes hören als Karel Rychetsky; hinzu kommen die Zielsetzungen, die die Autoren der Sendung verfolgen. Für die konzessionsrechtliche Beurteilung schliesslich ist das Ergebnis, das dem Publikum vermittelt worden ist, massgeblich. Aus dieser Sicht geht es zunächst um die Frage, ob die vom Radio gewählte Konzeption, welche den fraglichen Rechtsstreit lediglich als Anlass nimmt, um sich hauptsächlich mit den über den konkreten Fall hinausgehenden Punkten zu beschäftigen, beim Anhören klar geworden ist. Mithin geht es darum, ob für die Zuhörer deutlich wurde, dass nicht der erste oder der zweite Teil Hauptgegenstand des Beitrages waren, sondern dass diese Abschnitte gewissermassen «nur» einleitende und erläuternde Funktionen hatten, um anschliessend auf die wichtigen Fragen der Sendung zu stossen. War für das Publikum diese Idee wahrnehmbar, so muss nach Auffassung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz der vom Beschwerdeführer im besonderen beanstandete erste Teil anders beurteilt werden als bei der Annahme, dieser Abschnitt sei der Hauptpunkt der
Sendung und mit dem Ziel gestaltet worden, umfassend über den Rechtsstreit zwischen Z und Rychetsky zu orientieren und damit dem Zuhörer ein Urteil über die Richtigkeit dieses oder jenes Streitstandpunktes zu ermöglichen. Ist letzteres anzunehmen, wäre eine ähnlich lange Darstellung der Vorgeschichte aus der Sicht der Gegenpartei wohl nur schwierig zu umgehen. Andernfalls dürfte für das Publikum auch ohne ausführliche Darlegung beider Positionen deutlich sein, dass es nicht darum ging, dem einen oder anderen recht zu geben, sondern über die Stufen zu orientieren, die zur Einsetzung der Sonderkammer führten, und weitere Fragen und Probleme aufzuwerfen.
4. Aufgrund der Anhörung der Sendung ist die Beschwerdeinstanz zur Überzeugung gelangt, dass dem Publikum die vom Radio beabsichtigte Konzeption klar werden musste. Folgende Elemente verdeutlichen dies:
a. Der erste Teil der Sendung beinhaltet Entstehung und Entwicklung des Konflikts zwischen Rychetsky und dem Justizapparat. Der Streit zwischen Z und Rychetsky bildet dabei nicht mehr als den notwendigen Hintergund. Lediglich der erste Akt kommt sehr oft direkt oder indirekt auf Z zu sprechen. Er ist aber nicht losgelöst von den folgenden vier Akten zu betrachten, geht es doch insgesamt um das Aufrollen der Vorgeschichte. Der Beschwerdeführer beanstandet dabei die kurze Zeit (nur rund fünf Minuten für den ersten Akt), in der der ganze «Aktenberg» behandelt worden sei; für die Beschwerdeinstanz ist dies im Gegenteil ein Zeichen für die Zurückhaltung, mit welcher auf die Streitstandpunkte selber eingegangen werden sollte. Die gesammelten Dossiers mussten im übrigen dem ganzen ersten Teil dienen. Die Akte 2-5 befassen sich zur Hauptsache mit dem Verhältnis Rychetskys zur Justiz allgemein.
b. Schon der zweite Teil der Sendung liefert praktisch keine Anhaltspunkte mehr im Hinblick auf den Streit zwischen den beiden Prozessparteien. Im Zusammenhang mit dem Prozess ist von dessen Dauer und Aufwand, von Gerechtigkeit und Rechtsstaat die Rede; im Vordergrund stehen familiäre und persönliche Aspekte. Von den umstrittenen Prozessfragen ist hier nicht die Rede.
c. Auch aus den zeitlichen Verhältnissen lässt sich ein klares Übergewicht für den dritten Teil der Sendung erkennen. Er beansprucht mehr als die Hälfte der ganzen Sendezeit. Als abschliessender Teil hat er zudem dem emotionaleren ersten und insbesondere dem zweiten Teil eine nüchterne Phase folgen lassen und die Aufmerksamkeit der Zuhörer am Ende vollständig vom Zwist Rychetskys mit Z weggelenkt.
Diese Klarstellungen verdeutlichen, dass der Streit zwischen Z und Rychetsky zwar Anlass der Sendung ist, es sich dabei jedoch um einen Nebenpunkt handelt, den man allerdings nicht umgehen kann, wenn man sich mit Rychetsky und der Tragweite seiner Handlungen befassen will. Hauptthemen sind aber Fragen der Justiz und Politik sowie deren Verflechtungen.
5. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers richten sich mithin in erster Linie gegen Aussagen der Sendung von untergeordneter Bedeutung. Die Hauptpunkte jedoch, das heisst die Erklärung, wie es zur Bundesgerichts-Sonderkammer und den damit zusammenhängenden Fragen kam, sowie insbesondere der dritte Teil der Sendung, sind nicht Gegenstand der Beschwerde ...
6. Nachdem von der Beschwerdeinstanz nicht verlangt wird, bezüglich des Hauptgegenstandes der Sendung eine Konzessionsverletzung festzustellen, muss die Frage aufgeworfen werden, ob dies überhaupt noch aufgrund der vom Beschwerdeführer gerügten Nebenpunkte möglich sei. Denn insbesondere im vorliegenden Fall ist nicht zu bestreiten, dass - ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse im Prozess - Rychetsky mit seinem Verhalten die Justiz auf ausserordentliche Art zum Gesprächsgegenstand hat werden lassen und weitere Kreise zu grundsätzlichen Überlegungen angeregt hat. Mithin vermöchte auch eine eher einseitige und in Details vielleicht ungenaue oder unrichtige Darstellung der diversen Verfahren nichts an den Hauptaussagen der Sendung zu ändern; sie könnte in dieser Beziehung die Meinungsbildung der Zuhörer nicht beeinträchtigen und somit auch keine Konzessionsverletzung herbeiführen.
Wenn die Unabhängige Beschwerdeinstanz dennoch auf einzelne Beanstandungen des Beschwerdeführers eingeht, so tut sie dies im Hinblick auf Klarstellungen bezüglich der Regeln der journalistischen Sorgfaltspflicht, an welche sich die Sendegestalter zu halten haben.
7. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers richten sich in der Hauptsache gegen den ersten Teil und ersten Akt der Sendung. Zu diesen Passagen ist folgendes zu bemerken:
a. Es lässt sich nicht bestreiten, dass das Radio die Geschichte einseitig aus der Sicht Rychetskys und mit viel Sympathie für ihn dargestellt hat (vgl. oben I B Beanstandung c), e) - n), p), r) - t)). Es stimmt aber nach Auffassung der Beschwerdeinstanz nicht, dass man Z gleichzeitig systematisch als «Bösewicht» aufbauen wollte. Wohl befinden sich an diversen Stellen negative Formulierungen; aber auch die vom Beschwerdeführer selber aufgeführten Beispiele (Beanstandung g) - I)) lassen Rychetsky nicht alle als Z's Opfer erscheinen, sondern teilweise auch als jenes der Justiz. Neben diesen Beispielen überwiegt zudem - wie schon in Ziff. 4 erwähnt - der Konflikt mit der Justiz, welcher auffallend oft das Element mit dem Prozessgegner weglässt. Ebenso wird beispielsweise der Inhalt des Hauptschiedsspruchs - welcher bei Bedarf bestens zur systematischen Herabminderung von Z hätte dienen können - nur nebenbei erwähnt; danach wird sogleich dessen Zustandekommen, das heisst das Funktionieren des Justizapparates, näher beleuchtet. Gerade solche Sequenzen machen deutlich, welche Aspekte der Geschichte im Vordergrund stehen sollen und wie immer wieder versucht wird, Z - und damit auch Kritik an ihm - aus dem Spiel zu lassen. Ein
Indiz dafür ist im übrigen auch der Gebrauch des Pseudonyms «Z». Aufgrund dieser Überlegungen, dass das Radio sein Publikum nicht zu einem negativen Urteil über Z animiert hat, erübrigt es sich, konkret beanstandete Einzelheiten oder Weglassungen zu untersuchen und damit den «Aktenberg» allenfalls noch zu vergrössern. Angesichts des Aufbaus und der Bedeutung dieser Passagen haben die Programmgestalter die journalistische Sorgfaltspflicht genügend beachtet, indem sie sich vorwiegend auf die von Rychetsky zur Verfügung gestellten Akten gestützt haben.
b. Diese Auffassung wird - trotz gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers (Beanstandung b), d)) - bestärkt durch die vom Moderator wiederholt vorgenommenen Einschränkungen, wonach man keine vollständige Darstellung aller Seiten liefern könne und wonach zum Beispiel auch das endgültige Urteil und damit die Beantwortung diverser Fragen noch ausstünden. Ebenso ist darauf hingewiesen worden, dass die zitierten Gutachten allein auf Veranlassung der einen Partei (Rychetsky) entstanden seien. Zum Vorwurf fehlender kontradiktorischer Auseinandersetzung ist aus der Sicht journalistischer Sorgfaltspflicht zudem zu bemerken, dass diese Expertisen nicht von unbekannten Autoren stammen, sondern immerhin von namhaften Professoren.
c. Aus den bisherigen Ausführungen wird im weiteren deutlich, dass der fehlgeschlagene Versuch, eine Stellungnahme von der Seite Z's zu erhalten, konzessionsrechtlich ohne Bedeutung ist. Denn das Konzept der Sendung, wonach Karel Rychetskys Gegner nicht miteinbezogen werden sollte, ist nicht zu beanstanden (vgl. oben Ziff. 3 f.). Im gegenteiligen Fall hätte sich der Beschwerdeführer allerdings zu Recht übergangen gefühlt (vgl. Beanstandung q) - t), v)). Denn die entsprechenden telefonischen Versuche stehen - ob sie nun zwei Tage oder eine Woche vor der Sendung beginnen - in keinem Verhältnis zu den übrigen umfangreichen Vorbereitungen. In dieser Beziehung vermittelt auch die in der Sendung gefallene Bemerkung, Z wolle nicht und sein Anwalt erst später Stellung nehmen, ein allzu vereinfachtes Bild. Allerdings sind diese Äusserungen im Zusammenhang mit der gesamten Sendung nicht von erheblicher Bedeutung.
d. Zum vornherein keinen Einfluss auf die Meinungsbildung des Publikums können schliesslich die Beanstandungen a) und w) haben.
8. Zur Beanstandung u), wonach das Radio in der Sendung «Bumerang» nicht auf Z's Brief zu sprechen kam, hält die Unabhängige Beschwerdeinstanz fest, dass es allein in der Kompetenz der Programmverantwortlichen liegt, die auszustrahlenden Briefe oder Ausschnitte von ihnen zu bestimmen. Geht man davon aus, dass schon die eingehenden Briefe keine Repräsentativität der Hörermeinungen garantieren, so kann dies das Publikum auch nicht von der gesendeten Auswahl erwarten. Insofern ist es aus konzessionsrechtlicher Sicht weitgehend unerheblich, wie das Radio auswählt. Im übrigen erscheinen die betreffenden Ausführungen der SRG über den Verzicht der Ausstrahlung als einleuchtend.
9. Betrachtet man die Teile 1 und 2 des «Doppelpunkts» zusammen, so scheint Rychetsky infolge der ihm entgegengebrachten Sympathie und der Schilderung seiner Lage auf der einen Seite tatsächlich wie das Opfer zu wirken, gegen welches sich die ganze Justiz und fast jedermann verschworen hat. Auf der anderen Seite aber lassen gerade die von ihm mitverursachte Prozessflut und sein während vielen Jahren unermüdlicher und dennoch erfolgloser Einsatz die Zuhörer erkennen, dass hier jemand vielleicht nicht mehr die richtigen Proportionen vor Augen hat oder, nachdem er nun schon so lange gekämpft hat, kaum mehr abschliessen kann. Karel Rychetsky macht in seinem Porträt während des Interviews selber gewisse Andeutungen, wonach er heute vielleicht anders handeln würde und wonach er sich Tag und Nacht mit der Angelegenheit beschäftige - im ersten Teil der Sendung fällt denn bezeichnenderweise auch der Name «Kohlhaas». Hinweise dieser Art lassen nach Auffassung der Beschwerdeinstanz erkennen, dass die Darstellung Karel Rychetskys nicht kritiklos beschönigend ausgefallen ist, sondern dass durchaus Passagen vorhanden sind, welche ein anderes Licht auf ihn fallen lassen. Sie zeigen überdies noch von einer anderen Seite, dass sich Z
durch die beanstandete Sendung nicht angegriffen fühlen muss. Auch dem Publikum dürfte die schwierige Situation, in welcher sich der Prozessgegner einer Persönlichkeit wie Rychetsky befinden muss, nicht verborgen bleiben. Jedenfalls bleibt nicht der Eindruck haften, Rychetsky sei das Opfer von Z.
10. Zusammenfassend kommt die Beschwerdeinstanz somit zum Schluss, dass keine Konzessionsverletzung festgestellt werden kann. Im ersten Teil hat das Radio in vertretbarer Weise aufzuzeigen versucht, wie es zur Einsetzung der Bundesgerichts-Sonderkammer sowie zu den aufgetauchten Problemen und Fragestellungen kam. Mit dem zweiten Teil hat es den Hörern zudem Gelegenheit gegeben, näheren Aufschluss über eine Person zu erhalten, die so weit gehen kann, um schliesslich im dritten Teil auf die wichtigsten Punkte und Fragen zu sprechen zu kommen.
Aufgrund dieses Ergebnisses braucht die Beschwerdeinstanz nicht mehr näher auf die Frage der Wiederholung der zwei beanstandeten Sendungen (vgl. oben I B, Beanstandung x) einzugehen.
Dokumente der UBI