VPB 53.44

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 8. Juni 1988)

Lokalradio. Bundesrechtsverletzende Übertragung eines satirischen Presseerzeugnisses mit schwerem Vorwurf an einen eidgenössichen Parlamentarier.

Art. 23 Abs. RVO. Erfordernisse der wahrheitsgetreuen Darstellung und der Ausgewogenheit.

- Analoge Anwendung der für die SRG geltenden Grundsätze.

- Bedeutung für einen Veranstalter, dessen Programm hauptsächlich durch die Hörer gestaltet wird.

- Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht durch die radiophonische Einfügung eines unüberprüften, gegenüber dem Pressetext objektiv erweiterten schwerwiegenden Vorwurfs an den Parlamentarier.

Radio locale. Violation du droit fédéral dans la retransmission d'un article de presse satirique contenant un reproche grave à l'adresse d'un député de la Confédération.

Art. 23 al. 1 OER. Exigence d'une information conforme à la réalité et pondérée.

- Application par analogie des principes régissant la SSR.

- Portée pour un diffuseur dont le programme est principalement l'oeuvre des auditeurs.

- Violation du devoir de diligence journalistique due à l'adjonction, sur les ondes, d'un reproche grave et non vérifié, qui dépasse objectivement les termes utilisés par la presse écrite à l'endroit du député.

Radio locale. Violazione del diritto federale nella ritrasmissione di un articolo di stampa satirico concernente un biasimo grave all'indirizzo di un deputato federale.

Art. 23 cpv. 1 OPR. Esigenze di un'informazione conforme alla realtà e ponderata.

- Applicazione per analogia dei principi che reggono la SSR.

- Portata per un diffusore il cui programma è essenzialmente l'opera degli uditori.

- Violazione dell'obbligo di diligenza giornalistica dovuta all'aggiunta, sulle onde, di un biasimo grave non verificato che supera obiettivamente i termini usati dalla stampa scritta nei confronti del deputato.

I

A. Ein Lokalradio strahlte am 24. August 1986 im Rahmen einer wöchentlichen Sendung unter anderem folgende Passage aus (in Mundart):

«... Und ich möchte in diesem Zusammenhang auch auf die Drittwelt-Zeitung hinweisen, die vielleicht nicht alle Hörer und Hörerinnen kennen, das ist «Mosquito»; die haben diese Zeitung dieses Monats - sie erscheint monatlich - es lohnt sich nur schon allein zu kaufen wegen dem Rückblatt, das sie gemacht haben, in dem sie dort ein «Gesucht»-, ein «Wanted»-Plakat darstellen, wo sie suchen den Herrn ..., Nationalrat und seines Zeichens finanziert vom CIA und seines Zeichens aktiver Unterstützer der Contra-Büros in der Schweiz, die ja immer noch nicht geschlossen sind. Ich habe damit gesagt, was ich noch zu Nicaragua sagen wollte....»

B. Über diese Ausstrahlung beschwerte sich der gemeinte Nationalrat beim Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED). Durch die Verbreitung dieser falschen, disqualifizierenden und ehrverletzenden Aussagen, mit denen sich der Radio-Sprecher überdies identifiziert habe, sei gegen Art. 23 Abs. l der V vom 7. Juni 1982 über lokale Rundfunk-Versuche (RVO, SR 784.401) verstossen worden, der eine wahrheitsgetreue Berichterstattung verlangt.

Aufgrund von Art. 16 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) und von Art. 33 RVO hat das EVED die Eingabe zuständigkeitshalber an das Beschwerdeorgan vom Lokalradio, an den Radiorat, weitergeleitet.

C. Im Anschluss an die gescheiterten Bemühungen des Radiorats, die Sache gütlich beizulegen, fällte er am 10. August 1987 einen Entscheid und wies die Beschwerde ab... .

D. Am 7. Dezember 1987 gelangte der Beschwerdeführer an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). ...

E. ...

In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 1988 zuhanden der UBI weist das Lokalradio unter anderem auf seine spezielle, nach dem Prinzip des Hörerradios aufgebaute Organisation hin. Die beiden Betreuer der beanstandeten Sendung seien weder Berufsjournalisten noch bezahlte Mitarbeiter. Die Stammhörer wüssten, dass die betreffende regelmässige Sendung keine nach sonst gängigen Kriterien «objektive» Nachrichten verbreite. Das Radio sei im Sommer 1986 mehrmals auf die Beteiligung von Schweizern an der von dem amerikanischen Geheimdienst CIA orchestrierten Imagekampagne für die Contras zu sprechen gekommen und habe dabei auch erwähnt, dass der betreffende Nationalrat sich von den Vorwürfen eines Zusammengehens mit der CIA distanziere. Weil er in allen seinen Publikationen die Unterstützung der Contras durch die CIA verteidige, könne es für ihn nicht ehrverletzend sein, als faktischer Agent dieser Kräfte angesehen zu werden.

F. ...

G. Am 14. April 1988 hat die Instanz das EVED um Auskünfte im Zusammenhang mit dem Redaktionsstatut gebeten, welches sich das Lokalradio gegeben hat. Aus der Antwort vom 18. April 1988 geht hervor, dass die Verantwortlichen des Senders davon ausgehen konnten, dass das Redaktionsstatut - das unter anderem von Selbstverwaltung und Hörerradio spricht - vom EVED für in Ordnung befunden wurde.

...

II

1. (Formelles)

2. Gemäss Art. 17 BB UBI prüft die Beschwerdeinstanz, ob eine Sendung Programmbestimmungen der Konzession verletzt hat.

a. Die entsprechende, vom Bundesrat erteilte Konzession verweist in Art. 5 unter anderem auf die betreffenden Bestimmungen der RVO. Eine dieser Vorschriften ist der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 23, welcher in Abs. l eine wahrheitsgetreue Berichterstattung verlangt, welche die Mannigfaltigkeit der Ereignisse und Meinungen angemessen zum Ausdruck bringt. Bei der Wiedergabe von Tatsachen, die Personen abträglich sein können, ist nach Abs. 2 dieses Artikels die Würdigung durch die Betroffenen nach Möglichkeit zu ermitteln und zu berücksichtigen.

Während die letztgenannte Bestimmung nur im Zusammenhang mit Abs. l zu lesen ist und diesen gewissermassen veranschaulicht, entsprechen die in Art. 23 Abs. 1 RVO aufgestellten Vorschriften sinngemäss den bereits im Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen formulierten Programmanforderungen, nämlich dem Gebot, die Ereignisse sachgerecht darzustellen und die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen.

Nach konstanter Praxis der Beschwerdeinstanz verlangt das Gebot der Sachgerechtigkeit, dass sich der Hörer oder Zuschauer durch die in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen kann und damit in die Lage versetzt wird, sich eine eigene Meinung zu bilden. Zur Erreichung dieses Zieles hat der Journalist insbesondere das Gebot der Wahrhaftigkeit in seinen Äusserungen und die weiteren Regeln der journalistischen Sorgfaltspflicht zu beachten (vgl. VPB 51.65, VPB 51.53).

Den Grundsatz, dass die Vielfalt der Ansichten angemessen zur Darstellung gelangen muss, hat die UBI in ihrer Praxis wie folgt konkretisiert: Erforderlich ist danach, dass im Laufe der Zeit möglichst viele und alle die Öffentlichkeit beschäftigenden Themen behandelt und diese aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet werden, wobei kaum je alle relevanten Aspekte und Meinungen zu einem Problem in einem einzelnen Beitrag abgehandelt werden können. Deshalb kann das Erfordernis der sogenannten Ausgewogenheit oft nicht in einer Einzelsendung, sondern lediglich in einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen über einen dem Thema angepassten Zeitraum hinweg erfüllt werden.

b. Die UBI hat die soeben erläuterten Kriterien vorab in Auslegung der entsprechenden Programmbestimmungen der SRG-Konzession entwickelt. Es fragt sich deshalb, ob diese Prinzipien in gleicher Weise bei der Beurteilung von Sendungen lokaler Veranstalter Anwendung finden können.

- Inwiefern die Programme eines jeden Veranstalters dem Gebot der Ausgewogenheit zu entsprechen haben, lässt sich nur mit Blick auf die gesetzliche Organisation der öffentlichen elektronischen Medien beantworten. Es ist davon auszugehen, dass mit zunehmendem Aussenpluralismus, das heisst mit steigender Anzahl konkurrierender Programmanbieter, das Erfordernis der Ausgewogenheit als Pflicht jedes Veranstalters an Intensität abnimmt. So vertritt Jörg Paul Müller die Auffassung, «einer Zulassung ideologisch, politisch oder konfessionell festgelegter Veranstalter (stehe) verfassungsrechtlich dann nichts entgegen, wenn die Struktur des Radio- und Fernsehsystems im ganzen die Ausgewogenheit sicherstellt, wie sie für die Demokratie lebenswichtig und von Satz 3 (des Art. 55bis Abs. 2 BV) gefordert ist» (Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1987, Rz. 59 zu Art. 55bis BV). Was namentlich die Anforderungen an lokale Veranstalter betrifft, weist zudem Beat Vonlanthen gestützt auf die parlamentarische Beratung des Verfassungsartikels darauf hin, dass sich die Vielfalt der Meinungen auf den betroffenen lokalen Bereich zu beziehen habe, zumal die lokalen Veranstalter
gerade dort eine wichtige Dialogfunktion auszuüben hätten (Das Kommunikationsgrundrecht «Radio- und Fernsehfreiheit», Freiburg i. Ue. 1987, S. 277 mit Hinweisen).

- Hinsichtlich der Pflicht zur sachgerechten Darstellung von Ereignissen hat die UBI bereits in einem älteren Entscheid festgehalten, dass für Lokalveranstalter sinngemäss die gleichen Anforderungen gelten, wie sie der Begriff der Objektivität in der Konzession SRG an die Programme der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft stellte (vgl. VPB 48.72).

Daran ist festzuhalten, namentlich unter dem konzessionsrechtlich entscheidenden Gesichtspunkt einer zuverlässigen Information der Rezipienten. Auch bei Lokalradios soll das Gebot der Sachgerechtigkeit die durch Konzession eingeräumte Sonderstellung des Konzessionsnehmers gegenüber anderen Personen, die keinen unmittelbaren Zugang zur elektronischen Massenkommunikation besitzen, kompensieren.

Wie die Ergebnisse der parlamentarischen Beratungen zu Art. 55bis BV deutlich zeigen, bezieht sich das verfassungsrechtliche Erfordernis der Sachgerechtigkeit auch auf schriftliche oder mündliche Äusserungen Dritter (vgl. Votum Ständerat Hefti, Amtl. Bull. S 1984 52).

3.a. Der betreffende Sender zeichnet sich dadurch aus, dass es ein werbefreies, hauptsächlich unter Mitwirkung seiner Hörer gestaltetes Programm anbietet, welches zahlreiche Minderheiten zu Wort kommen lässt und vorab ein kulturell-politisch interessiertes Publikum anspricht. Die Kommentare zu tagespolitischen Aktualitäten und gesamtgesellschaftlichen Problemen sind meist von einer progressiv-alternativen Tendenz geprägt.

In der betreffenden Stadt sind vier Lokalsender zu empfangen, die miteinander im publizistischen Wettbewerb stehen. Unter dem Gesichtspunkt der Ausgewogenheit besteht im Rahmen einer solchen pluralistischen Versuchsanordnung Raum für Veranstalter wie der betreffende Sender, welcher in seinen Programmen einzelnen politisch-ideologischen Anschauungen eine bevorzugte Stellung einräumt. Dies hat zum Beispiel Konsequenzen für die Art, wie Nachrichten kommentiert werden dürfen.

b. Was anderseits die sachgerechte Darstellung von Ereignissen anbelangt, so haben die entsprechenden RVO-Bestimmungen für das betreffende Lokalradio genauso bindenden Charakter wie für jeden anderen konzessionierten Rundfunkveranstalter.

Die Struktur des betreffenden Lokalradios kennzeichnet sich nun durch eine eigentümliche Besonderheit: Laut Ziff. 2 des Redaktionsstatuts, welches am 14. September 1983 dem EVED vorgelegt wurde, wird sein Programm von regelmässig oder spontan mitarbeitenden Hörerinnen gemacht, die in der Gestaltung ihrer Programme frei sind. Ziff. 3 des Redaktionsstatuts fordert, dass Programmstruktur und Sendungen eine genügende Offenheit aufweisen, um Ergänzungen und Widerspruch von Hörerinnen grundsätzlich jederzeit zuzulassen. Unter dem Titel «Mündigkeit» (Ziff. 5) wird den Hörerinnen hierbei nicht nur die Fähigkeit zum Machen eines Programms, sondern auch zum Hören zugetraut. Von ihnen wird erwartet, dass sie Standpunkte, selbst wenn sie umstritten oder abwegig sein sollten, selbst gewichten können. Einzige Schranke des selbstverwalteten Lokalradios bildet nach Redaktionsstatut der Ausschluss von Produzentinnen, deren Sendungen rassistisch oder sexistisch sind (Ziff. 6).

Wie der Radio- und Fernsehdienst des EVED mit Schreiben vom 18. April 1988 der UBI mitteilt, hat er seinerzeit den Eingang des Redaktionsstatuts schriftlich bestätigt. Weitere Auflagen an den Veranstalter seien nach Prüfung der entsprechenden Dokumente nicht erfolgt. Wörtlich heisst es im erwähnten Schreiben: «Die Verantwortlichen des Senders konnten also davon ausgehen, dass das Redaktionsstatut vom Departement in Ordnung befunden wurde.»

Die Konzessionsbehörde war sich demnach bewusst, dass der Veranstalter eine besondere Struktur aufwies und spezifische interne Richtlinien erlassen hatte, die allenfalls einen gewissen Einfluss auf die Art der publizistischen Arbeit der Programmgestalter ausüben konnten.

4. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die beanstandete Sendung ergibt folgendes:

a. Die im Rahmen der betreffenden, regelmässigen Sendung live ausgestrahlte Presseschau zeichnet sich durch ihren locker moderierten Stil aus. Zerstreute Meldungen unterschiedlicher Wichtigkeit werden sinngemäss aus diversen Presseerzeugnissen zitiert und mit einem persönlichen, engagierten Kommentar des Sprechers versehen, wobei Meldung und Besprechung meist organisch miteinander verbunden sind.

Auch wenn dieses Sendekonzept hinsichtlich der Trennung von Berichterstattung und Kommentar mitunter sehr problematisch erscheint, bleibt namentlich für den anvisierten, politisch interessierten Stammhörer der Sendung regelmässig unschwer erkennbar, wann und aus welcher Perspektive die Nachrichtenkommentierung erfolgt.

b. Anlass zur Ausstrahlung der inkriminierten Passage bildete das in der Zeitschrift «Mosquito» vom August 1986 erschienene satirische «Wanted»-Plakat, in dem der Beschwerdeführer als «CIA-Agent im Nationalrat wegen konspirativen Verbindungen zu Mördern» steckbrieflich gesucht wurde. Diese Darstellung trägt zweifellos den Charakter einer Glosse; nicht zu diskutieren ist hier die geschmackliche oder rechtliche Würdigung dieses Presseprodukts.

Vorliegend gilt es zuerst die Frage zu klären, ob die radiophonische Wiedergabe einer satirischen Darstellung ihrerseits wiederum als Satire zu qualifizieren ist. Die Satire impliziert eine bestimmte stilistische (verfremdende, überhöhende) Bearbeitung einer Botschaft. Grundsätzlich macht aber die blosse Wiedergabe einer fremden Satire den Reproduktionsakt selbst nicht zur Satire. Konzessionsrechtlich ist die Wiedergabe einer fremden satirischen Darbietung oder Äusserung insofern nicht zu beanstanden, als Inhalt und Form der ursprünglichen Produktion für jedermann erkennbar bleiben, was unter anderem im Rahmen einer sachgerechten Berichterstattung erfolgen kann. In diesem Sinn ist der blosse Hinweis auf die Glosse im «Mosquito» nicht zu beanstanden; es kann ausgeschlossen werden, dass die Zuhörer wegen des Hinweises auf das «Wanted»-Plakat annehmen konnten, der Beschwerdeführer werde in der Tat polizeilich gesucht.

Hingegen überzeugt der Versuch nicht, die bildliche Satire durch den Einschub «seines Zeichens» in eine radiophone Form zu giessen. Dieser Ausdruck wird in der Umgangssprache benutzt, um ein besonderes Attribut der so bezeichneten Person zu unterstreichen, wobei gelegentlich ein bissig-despektierlicher Unterton mitschwingt.

Was die näheren Ausführungen des Lokalradio-Mitarbeiters zur angeblichen Rolle des Beschwerdeführers in der antisandinistischen Propagandakampagne betrifft, gelangt die Beschwerdeinstanz zur Auffassung, dass hier der satirische Charakter in den Hintergrund tritt; die entscheidenden Passagen haben vielmehr affirmativen Charakter und sind demnach an den Massstäben zu messen, die für die Berichterstattung gelten.

c. In der Zeitschrift «Mosquito» ist das Porträt des Beschwerdeführers mit folgendem Text versehen:

«Yvan Claude Leyvraz, Schweizer Entwicklungshelfer in Nicaragua, wurde durch die antisandinistischen Contras am 28. Juli ermordet.

Die Contras versuchen mit der Ermordung von ausländischen Entwicklungshelfern gezielt die Hilfe aus dem Ausland zu blockieren. Mit der Ermordung von Yvan Claude Leyvraz soll die schweizerische Entwicklungshilfe in Nicaragua verunmöglicht werden.

Der US-Geheimdienst CIA finanziert die Propagandaaktionen der antisandinistischen Contra in Europa. In einem Memorandum der Contra werden Nationalrat ... und der Zürcher Unternehmer ... als Kontaktpersonen beim Aufbau einer Freundesorganisation in der Schweiz genannt.»

Ein Vergleich zwischen der Originalfassung des «Mosquito»-Steckbriefes und der beanstandeten Äusserung des Lokalradio-Mitarbeiters lässt einen gewichtigen Unterschied erkennen: Nach dem Originaltext finanziert der US-Geheimdienst «die Propagandaaktionen der antisandinistischen Contra in Europa», und der Beschwerdeführer wird lediglich als «Kontaktperson (...) beim Aufbau einer Freundesorganisation in der Schweiz» genannt. Demgegenüber behauptet der Lokalradio-Mitarbeiter direkt, der Beschwerdeführer werde «... finanziert von der CIA».

Der Beteuerung des Veranstalters, die betreffenden Mitarbeiter seien bei der Wiedergabe des Originaltextes davon ausgegangen, keine inhaltlich neuen Behauptungen aufzustellen, kann man Glauben schenken. Bei der konzessionsrechtlichen Beurteilung einer beanstandeten Sendung ist jedoch nicht die innere Einstellung des Journalisten, sondern allein die Rezeption des fraglichen Beitrags durch den Zuhörer oder Zuschauer massgeblich. Im Gegensatz zu einem strafrechtlichen Verfahren setzt die Feststellung einer Konzessionsverletzung auch kein entsprechendes Verschulden seitens des Programmgestalters voraus. Es genügt vielmehr, wenn die strittige Produktion in konzessionswidriger Weise auf den Medienkonsumenten eingewirkt hat.

Nun ist allerdings einzuräumen, dass der Unterschied zwischen der Feststellung, der US-Geheimdienst CIA finanziere Propagandaaktionen der antisandinistischen Contra in Europa, wobei der Beschwerdeführer als Kontaktperson beim Aufbau einer Freundesorganisation in der Schweiz auftrete, und der Aussage, der Beschwerdeführer werde von der CIA finanziert, nicht allzu gross ist; insofern stellt die beanstandete Sendesequenz einen Grenzfall dar.

Anderseits ist zu würdigen, dass der Vorwurf an einen eidgenössischen Parlamentarier, er sei ein bezahlter Helfer eines fremden Geheimdienstes, sehr schwer wiegt und nur unter Beachtung höchster journalistischer Sorgfaltspflichten verbreitet werden darf.

Der Veranstalter hat auf die ihm im Rahmen des Auskunftsverfahrens gemäss Art. 20 Abs. 2 BB UBI gestellte Frage, ob die Programmverantwortlichen vor der Ausstrahlung der beanstandeten Aussagen über den Beschwerdeführer Abklärungen über deren Haltbarkeit getroffen oder sonstwie Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit gehabt hätten, mit Schreiben vom 22. April 1988 geantwortet: «Die Programmverantwortlichen haben die in allen Medien geführte Polemik gegen die Person des Beschwerdeführers mitverfolgt ...». Aus den vom Veranstalter der Beschwerdeinstanz zugestellten Zeitungsberichten und Unterlagen geht aber hervor, dass selbst die hauptsächlichen politischen Gegner des Beschwerdeführers nicht insinuiert hatten, dieser werde persönlich von der CIA finanziell unterstützt. Dementsprechend grössere Vorsicht war deshalb von den Programmgestaltern bei der Ausstrahlung diesbezüglicher Affirmationen geboten.

Dass der Veranstalter in einem früheren Zeitpunkt über die Bestreitung einer fremden Finanzierung seitens des Beschwerdeführers berichtet hatte, schmälert in keiner Weise die Tragweite der hier untersuchten Aussagen, entband doch die seinerzeit erfolgte Erwähnung des Dementis den Veranstalter nicht von seiner erhöhten journalistischen Sorgfaltspflicht bei der Formulierung derart gravierender Behauptungen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der zitierte Text objektiv betrachtet mit einer zusätzlichen, für den Betroffenen schwerwiegenden und ohne Beachtung notwendiger Sorgfaltspflichten präsentierten Aussage ergänzt wurde. Folglich hat der Veranstalter Art. 23 Abs. 1 RVO und somit auch Art. 5 seiner Konzession verletzt.

Gemäss Art. 22 Abs. l BB UBI wird der Veranstalter die geeigneten Vorkehren zu treffen haben, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden. Der Sender wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert zwei Monaten seit Eröffnung des Entscheides hierüber schriftlichen Bericht zu erstatten.

5. Konzessionsrechtlich nicht zu beanstanden ist hingegen die vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Passage: «Ich habe damit gesagt, was ich noch zu Nicaragua sagen wollte.» Fügt man den strittigen Ausspruch wieder in seinen Kontext ein, erhellt eindeutig, dass er keinesfalls eine zusätzliche persönliche Identifikation des Sprechenden mit den vorangegangenen Aussagen suggeriert, sondern lediglich überleitenden Charakter besitzt: Mit dem beanstandeten Satz wird gewissermassen die Klammer um die vorgängig untersuchte Sequenz geschlossen und der logische Übergang zur nächsten Meldung hergestellt.

6. In einem separaten Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer, der Veranstalter sei anzuweisen, den Entscheid der Beschwerdeinstanz in der betreffenden regelmässigen Sendung, spätestens vier Wochen nach Erlass des Beschwerdeentscheides, ohne zusätzlichen Kommentar zu verlesen.

Art. 22 BB UBI regelt abschliessend die Massnahmen, welche die UBI im Falle einer festgestellten Konzessionsverletzung ergreifen kann. Diese Massnahmen sind am Zweck der Konzessionsbeschwerde zu orientieren: Es geht darum, beim Zuhörer eine nicht sachgerechte Darstellung angemessen zu korrigieren und durch interne Vorkehren beim Veranstalter dafür zu sorgen, dass keine weiteren analogen Verletzungen vorfallen. Hingegen zielt das vorliegende Verfahren weder auf die Genugtuung des verletzten Beschwerdeführers noch auf eine pönale Sanktion gegenüber dem Veranstalter für schuldhaftes Verhalten. Es liegt nicht in der Kompetenz der Beschwerdeinstanz, dem Veranstalter bindende Anweisungen über die Gestaltung seines Programms zu erteilen. Selbst im Fall, dass sich die vom Veranstalter beschlossenen Massnahmen als unzureichend erweisen sollten, steht es der UBI nicht an, korrigierende Verfügungen zu erlassen (Art. 22 Abs. 2 BB UBI).

In diesem Punkt ist somit die Beschwerde abzuweisen.

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-53.44
Datum : 08. Juni 1988
Publiziert : 08. Juni 1988
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-53.44
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Lokalradio. Bundesrechtsverletzende Übertragung eines satirischen Presseerzeugnisses mit schwerem Vorwurf an einen eidgenössichen...


Gesetzesregister
BV: 55bis
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