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TPF 2017 66 - 2017-05-26 - Art. 80e IRSG Die Herausgabe von Unterlagen ohne vorherige Entsiegelung ist schon wegen der fehlenden Triage dieser... - Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Herausgabe von Beweismitteln; Entsiegelung; Rechtsmittelweg
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13. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 26. Mai 2017 (RR.2016.257)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Herausgabe von Beweismitteln; Entsiegelung; Rechtsmittelweg

Art. 80e
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80e [1]   Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde
  1.   Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
  2.   Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a.   durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b.   durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
  3.   Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
IRSG

Die Herausgabe von Unterlagen ohne vorherige Entsiegelung ist schon wegen der fehlenden Triage dieser Unterlagen durch die ausführende Behörde nicht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar. Noch unter Schweizer Siegel stehende Unterlagen können nicht rechtshilfeweise herausgegeben werden (E. 3).

Die Abweisung eines Gesuchs um Entsiegelung im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens kann nicht selbstständig angefochten werden. Diese ist mit Beschwerde gegen die Schlussverfügung anzufechten (E. 4.14.2). Grundsätze zu Rolle und Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichts bei Entsiegelungsverfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe (E. 4.3).

Entraide internationale en matière pénale; remise de moyens de preuve; levée des scellés; voie de droit

Art. 80e EIMP

A elle seule, l'absence de tri par l'autorité d'exécution rend la remise de documents sans levée préalable des scellés incompatible avec le principe de proportionnalité. Les documents qui demeurent sous scellés suisses ne peuvent pas être remis par le biais de l'entraide (consid. 3).
Le rejet d'une demande de levée de scellés dans le cadre d'une procédure d'entraide ne peut pas être attaqué séparément, mais par un recours contre la décision de clôture (consid. 4.14.2). Principes sur le rôle et les tâches du tribunal des mesures de contrainte dans la procédure de levée des scellés en matière d'entraide internationale (consid. 4.3).

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Assistenza internazionale in materia penale; consegna di mezzi di prova; dissigillamento; vie di ricorso

Art. 80e AIMP

La consegna di documenti senza previo dissigillamento non è compatibile con il principio di proporzionalità già solo per l'assenza di cernita di tale documentazione da parte dell'autorità d'esecuzione. Documenti ancora sottoposti a sigillo svizzero non possono essere consegnati per vie rogatoriali (consid. 3).

Il rigetto di una domanda di dissigillamento nell'ambito di una procedura di assistenza giudiziaria internazionale non può essere impugnato in maniera indipendente. Esso va impugnato mediante ricorso contro la decisione di chiusura (consid. 4.14.2). Principi in merito al ruolo e ai compiti del Tribunale dei provvedimenti coercitivi nelle procedure di dissigillamento in ambito di assistenza internazionale (consid. 4.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 2. Dezember 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Obwalden gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen deutscher Strafverfolgungsbehörden einen Durchsuchungsund Sicherstellungsbefehl zur Durchsuchung des Wohnortes von A. Die Kantonspolizei Obwalden führte am 17. Dezember 2015 die Durchsuchung durch. Im verschlossenen Büroraum im Untergeschoss der Liegenschaft wurden zumeist aus Schränken (welche alle verschlossen waren) insgesamt 69 Positionen sichergestellt. A. beantragte am 6. Januar 2016 für diese Positionen vorsorglich die Siegelung und weiter, eine sogenannte einvernehmliche Entsiegelung zu suchen. Zunächst konnte dafür kein gemeinsamer Termin auch mit der deutschen Rechtsvertretung von A. gefunden werden. Eine Woche vor dem Termin verzichtete A. dann auf eine einvernehmliche Triage. Am 23. Mai 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Obwalden einen Beschlagnahmebefehl. Die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände wurden als Beweismittel «formell beschlagnahmt und gesiegelt». Am 8. Juni 2016 reichte die Staatsanwaltschaft Obwalden das Gesuch um Entsiegelung beim Zwangsmassnahmengericht Obwalden (ZMG) ein. Mit Verfügung vom 30. September 2016 trat das ZMG nicht auf das Gesuch ein. Es ordnete an, die versiegelten Aufzeichnungen seien zurückzugeben. Zu diesem Entscheid führte, dass A. bei der Hausdurchsuchung nicht vertreten war und das Siegelungsgesuch rechtzeitig gestellt hatte, die Siegelung zeitnah an den Siegelungsantrag erfolgen muss und die anschliessende Frist von 20 Tagen zur Stellung des Entsiegelungsgesuchs verwirkt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Obwalden erliess daraufhin am 11. Oktober 2016 die

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Schlussverfügung. Sie führt zum Entscheid des ZMG aus, eine solche Verfügung stelle einen Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren dar, welcher entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht anfechtbar, sondern nur zusammen mit der Schlussverfügung gerichtlich überprüfbar sei. Die Schlussverfügung ordnet soweit ersichtlich die Herausgabe sämtlicher sichergestellter auch noch unter Siegel stehender Gegenstände an Deutschland an. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben.

Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut und hob die Schlussverfügung vom 11. Oktober 2016 auf. Sie wies das Verfahren zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Obwalden zurück.

Aus den Erwägungen:

3.
3.1 Mit der Beschwerde wird gerügt, dass mit der Schlussverfügung gesiegelte Unterlagen an Deutschland herausgeben würden.
Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80e [1]   Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde
  1.   Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
  2.   Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a.   durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b.   durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
  3.   Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
IRSG). Ein Entscheid über die Entsiegelung von Unterlagen, die zum Zwecke der Rechtshilfe herauszugeben sind, ist ein Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren (BGE 130 II 193 E. 2.2 S. 196; 126 II 495 E. 3), der grundsätzlich nicht selbstständig, sondern zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156).
3.2 Nach BGE 127 II 151 E. 5b ist eine Übermittlung von Dokumenten ohne Entsiegelung schon wegen der fehlenden Triage durch die ersuchte Behörde mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar (vgl. auch BGE 130 II 193 E. 2.1). Die Pflicht zur Triagierung besteht ex officio, auch wenn der Betroffene keine Einwendungen macht (BGE 130 II 14 E. 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160 vom 6. Februar 2014 E. 6.3.16.3.4). Vorliegend werden zum einen Unterlagen in versiegeltem Zustand beschlagnahmt, was an sich schon einen Widerspruch darstellt und so rechtlich nicht möglich ist (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.1). Eine Beschlagnahme erfolgt erst nach erfolgter Entsiegelung und vor der

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rechtshilfeweisen Herausgabe. Noch unter Schweizer Siegel stehende Unterlagen können nicht rechtshilfeweise herausgegeben werden. Die Beschwerde ist insoweit begründet und gutzuheissen.
4.
4.1 Wird das Gesuch um Entsiegelung abgewiesen, können die versiegelten Informationen dem ersuchenden Staat auch nach einer das Rechtshilfeersuchen gutheissenden Schlussverfügung nicht übermittelt werden. Die Frage stellt sich verstärkt, wenn der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zugleich die Rückgabe der gesiegelten Unterlagen anordnet. Der Entscheid auf Nicht-Entsiegelung könnte demnach im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz (vgl. die in Erwägung 3.1 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80e [1]   Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde
  1.   Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
  2.   Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a.   durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b.   durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
  3.   Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
IRSG) als anfechtbare Zwischenverfügung verstanden werden (Frage offen gelassen im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.47 vom 6. Juni 2014 E. 3.2 f.). Jedoch ist diese Lösung mit der Konzeption der Rechtsmittelwege in der internationalen Rechtshilfe nicht zu vereinen. Die IRSG-Revision von 1997 wollte bewusst die möglichen Fälle von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen weitgehend einschränken (vgl. BGE 126 II 495 E. 5ad). Richtigerweise sind Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte auf (allenfalls auch nur teilweise) NichtEntsiegelung vielmehr erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Schlussverfügung mitanzufechten und in diesem Beschwerdeverfahren mit zu überprüfen. Der Rechtsmittelweg bleibt damit unabhängig vom Ausgang des Entsiegelungsverfahrens derselbe. Diese Lösung garantiert auch den gleichen Rechtsschutz, weil die Beschwerdekammer die Frage der Geheimhaltungsinteressen im Rahmen der Beschwerde gegen die Schlussverfügung überprüfen kann. Sie verhindert zudem, dass der Beschwerdeweg zweimal beschritten wird: ein erstes Mal gegen die Zwischenverfügung und ein zweites Mal gegen die Schlussverfügung. Sie entspricht auch dem vom Bundesgericht im Entscheid BGE 130 II 193 E. 5.2 am Schluss skizzierten Weg.

4.2 Die Verfügung des ZMG vom 30. September 2016 verweigert die Entsiegelung und ordnet die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände Nr. 169 an. Richtigerweise sind nach dem Ausgeführten die Unterlagen (ob entsiegelt oder nicht) vom ZMG an die ausführende Behörde zu retournieren. Soweit das BJ bezüglich der gesiegelten Unterlagen auf die Beschwerde gegen die Schlussverfügung verzichtet, sind sie den Privaten zurückzugeben. Unzutreffend ist schliesslich die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des ZMG vom 30. September 2016: Das Rechtsmittel

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bestimmt sich nicht nach der StPO, sondern nach dem IRSG (vgl. BGE 126 II 495 E. 3).

4.3 Zu beachten sind im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die folgenden Grundsätze zur Rolle und Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichts bei Entsiegelungsverfahren:
4.3.1 Bezüglich dem anwendbaren Recht bestimmt Art. 3 Abs. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Art. 3  
  1.   Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
  2.   Wünscht der ersuchende Staat, dass die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.
  3.   Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben.
des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) nur, dass der ersuchte Staat Rechtshilfeersuchen nach der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigt. Der Vollzug von Rechtshilfemassnahmen richtet sich gemäss der Regelung von Art. 80a Abs. 2
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80a   Eintreten und Ausführung
  1.   Die ausführende Behörde erlässt eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an.
  2.   Sie führt die Rechtshilfehandlungen nach dem eigenen Verfahrensrecht aus.
IRSG nach dem eigenen Verfahrensrecht der ausführenden Behörde. Infolge von Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 12   Im Allgemeinen
  1.   Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
  2.   Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht. [2]
 
[1] SR 172.021
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG wenden die Bundesverwaltungsbehörden das VwVG, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften an, wenn das IRSG nichts anderes bestimmt. Das IRSG geht also vor (BGE 138 IV 40 E. 2.2.3). Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (BGE 138 IV 40 E. 2.2.2; 130 II 193 E. 4.1 S. 196; vgl. auch Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 63   Grundsatz
  1.   Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen. [1]
  2.   Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a.   die Zustellung von Schriftstücken;
b.   die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c.   die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d.   die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten. [2]
  3.   Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a.   die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b.   Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c.   der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d.   die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft. [3]
  4.   Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
  5.   Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG: Rechtshilfe u.a. durch «nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen»), vorliegend mithin die Strafprozessordnung. Bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 9
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 9   Schutz des Geheimbereichs
  Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO [1] sinngemäss. [2]
 
[1] SR 312.0
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
IRSG, Art. 168 ff
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 168   Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen
  1.   Das Zeugnis können verweigern:
a.   die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b.   wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;
c.   die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;
d.   die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
e.   die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
f.   die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;
g. [1]   die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
  2.   Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege [2] das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.
  3.   Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
  4.   Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:
a. [3]   sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111-113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB [4] bezieht; und
b.   sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1-3 in Beziehung steht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
[2] Art. 4-11 der V vom 19. Okt. 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (SR 211.222.338).
[3] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 56515677).
[4] SR 311.0
. StPO; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 395). Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten nach Art. 9
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 9   Schutz des Geheimbereichs
  Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO [1] sinngemäss. [2]
 
[1] SR 312.0
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
IRSG die Artikel 246 bis
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 9   Schutz des Geheimbereichs
  Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO [1] sinngemäss. [2]
 
[1] SR 312.0
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
248 StPO sinngemäss. Diese Artikel regeln die «Durchsuchung von Aufzeichnungen» (so die Titelüberschrift des 3. Abschnittes der StPO) und betreffen den Grundsatz (Art. 246
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 246   Grundsatz
  Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
StPO), die Durchführung (Art. 247
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 247   Durchführung
  1.   Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern.
  2.   Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden.
  3.   Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht.
StPO) sowie die Siegelung (Art. 248
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 248 [1]   Siegelung
  1.   Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
  2.   Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
  3.   Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
StPO).

Das Entsiegelungsgericht hat nicht darüber zu befinden, ob dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.22 vom 23. Februar 2010 E. 2). Die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen erfolgt durch die ausführende Behörde, meist die Staatsanwaltschaft, in den Eintretensund Schlussverfügungen. Diese können gemeinsam mit dem Entscheid des Entsiegelungsgerichts zur gerichtlichen Überprüfung an die Beschwerdekammer weitergezogen werden (vgl. Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80e [1]   Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde
  1.   Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
  2.   Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a.   durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b.   durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
  3.   Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
IRSG). Während für die beidseitige Strafbarkeit eine Prüfung bereits in der Eintretensverfügung stattfindet, wird über die Verhältnismässigkeit der zu leistenden Rechtshilfe zusammen mit allfälligen weiteren Voraussetzungen in der Schlussverfügung

TPF 2017 66, p.71

entschieden. Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung bildet, ob ein genügender konkreter Sachzusammenhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen beschlagnahmten Dokumenten besteht (BGE 130 II 193 E. 4.3 S. 197; vgl. auch BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 468; 122 II 367 E. 2c).
4.3.2 Aufgabe des Entsiegelungsgerichts im Rechtshilfeverfahren ist die Beurteilung, ob eine Entsiegelung zulässig sei oder ob Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen (GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 215), so dass die Geheimnisse auch den Rechtshilfebehörden nicht zu offenbaren sind. Für die Entsiegelung genügt es im Übrigen, wenn die fraglichen Dokumente bei überwiegendem Strafverfolgungsinteresse für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nützlich sind (BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; TPF 2004 12 E. 2.1 in fine; Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.22 vom 23. Februar 2010 E. 2; zum Verfahren ZIMMERMANN, a.a.O., N. 401). Geheimhaltungsinteressen können aufgrund von Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80e [1]   Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde
  1.   Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
  2.   Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a.   durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b.   durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
  3.   Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
IRSG in einem Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung (vor einer Herausgabe an den ersuchenden Staat) bei gewährter Entsiegelung nochmals geltend gemacht werden (TPF 2014 92 E. 3.2 [Nichteintreten des Bundesgerichts nach Art. 108
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 108   Einzelrichter oder Einzelrichterin
  1.   Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a.   Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b.   Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c.   Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
  2.   Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
  3.   Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG mit Urteil 1C_452/2014 vom 25. September 2014]).

4.3.3 Hinsichtlich des Sachverhaltes im Entsiegelungsverfahren ist ebenfalls die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen massgebend: Zumal wenn die Schweiz Rechtshilfe infolge von Rechtshilfeübereinkommen leistet, sind Behörden bei Ersuchen an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit dieser nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Die ersuchte Behörde hat weder Tatnoch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2). Mithin ist anders als bei der Entsiegelung im Strafverfahren der hinreichende Tatverdacht nicht zu überprüfen. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob aus der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 64   Zwangsmassnahmen
  1.   Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
  2.   Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a.   zur Entlastung des Verfolgten;
b. [1]   zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
IRSG, sog. beidseitige Strafbarkeit).

4.3.4 Die Rechtshilfeakten haben nach Abschluss des Verfahrens vor dem Entsiegelungsgericht ob entsiegelt oder nicht an die ausführende

TPF 2017 66, p.72

Rechtshilfebehörde zurückzugehen. Diese ist für die weiteren Verfahrensschritte zuständig.

TPF 2017 66, p.73
TPF 2017 66 26. Mai 2017 23. August 2017 Bundesstrafgericht TPF 2017 66 Art. 80e IRSG Die Herausgabe von Unterlagen ohne vorherige Entsiegelung ist schon wegen der fehlenden Triage dieser...

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Herausgabe von Beweismitteln; Entsiegelung; Rechtsmittelweg

Gesetzesregister
BGG 108
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 108   Einzelrichter oder Einzelrichterin
  1.   Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a.   Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b.   Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c.   Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
  2.   Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
  3.   Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
IRSG 9
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 9   Schutz des Geheimbereichs
  Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO [1] sinngemäss. [2]
 
[1] SR 312.0
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
IRSG 12
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 12   Im Allgemeinen
  1.   Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
  2.   Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht. [2]
 
[1] SR 172.021
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG 63
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 63   Grundsatz
  1.   Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen. [1]
  2.   Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a.   die Zustellung von Schriftstücken;
b.   die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c.   die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d.   die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten. [2]
  3.   Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a.   die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b.   Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c.   der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d.   die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft. [3]
  4.   Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
  5.   Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG 64
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 64   Zwangsmassnahmen
  1.   Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
  2.   Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a.   zur Entlastung des Verfolgten;
b. [1]   zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
IRSG 80 a
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80a   Eintreten und Ausführung
  1.   Die ausführende Behörde erlässt eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an.
  2.   Sie führt die Rechtshilfehandlungen nach dem eigenen Verfahrensrecht aus.
IRSG 80 e
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80e [1]   Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde
  1.   Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
  2.   Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a.   durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b.   durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
  3.   Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
StPO 168
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 168   Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen
  1.   Das Zeugnis können verweigern:
a.   die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b.   wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;
c.   die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;
d.   die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
e.   die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
f.   die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;
g. [1]   die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
  2.   Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege [2] das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.
  3.   Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
  4.   Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:
a. [3]   sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111-113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB [4] bezieht; und
b.   sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1-3 in Beziehung steht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
[2] Art. 4-11 der V vom 19. Okt. 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (SR 211.222.338).
[3] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 56515677).
[4] SR 311.0
StPO 246
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 246   Grundsatz
  Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
StPO 246 bis StPO 247
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 247   Durchführung
  1.   Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern.
  2.   Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden.
  3.   Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht.
StPO 248
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 248 [1]   Siegelung
  1.   Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
  2.   Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
  3.   Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
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