TPF 2011 178, p.178

41. Auszug aus dem Beschluss der I. Beschwerdekammer in Sachen Kanton Zürich gegen Kanton Basel-Stadt vom 18. Oktober 2011 (BG.2011.34)

Gerichtsstandskonflikt; Frist.

Art. 40 Abs. 2 StPO

Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde

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des anderen Kantons mehr als vier Monate untätig bleibt. Diese Untätigkeit ist unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzustufen (E. 2 und 3).

Conflit de fors; délai.

Art. 40 al. 2 CPP

Le fait que l'autorité de l'un des cantons, saisie de l'affaire après le refus d'une requête de reprise de la procédure par l'autorité sollicitée d'un autre canton, soit restée inactive pendant plus de quatre mois peut constituer un motif pour s'écarter du for légal. Sous l'aspect du principe de la bonne foi, cette inactivité doit être considérée comme une reconnaissance, par actes concluants, du for par l'autorité étant restée inactive pendant une période trop prolongée (consid. 2 et 3).

Conflitto in materia di foro; termine.

Art. 40 cpv. 2 CPP

Un motivo per prescindere dal foro legale può sussistere quando l'autorità competente di un cantone rimane inattiva per oltre quattro mesi dopo che le autorità richieste dell'altro cantone hanno rifiutato la domanda di assunzione del procedimento. Questa inattività può essere giudicata alla stregua di un riconoscimento, secondo il principio della buona fede, per atti concludenti della competenza da parte dell'autorità rimasta per troppo tempo inerte (consid. 2 e 3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Kanton Zürich und der Kanton Basel-Stadt führten zusammen einen Meinungsaustausch über einen Gerichtsstand. Im Rahmen dieses Meinungsaustausches kam es seitens des Gesuchstellers (Kanton Zürich) zweimalig zu einem Stillstand von beinahe vier respektive einem Monat, ohne dass dafür Gründe geltend gemacht wurden.
Die I. Beschwerdekammer erklärte die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten vorgehaltenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

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Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Vorweg sei erwähnt, dass dem Beschleunigungsgebot im Strafverfahren eine grosse Bedeutung zukommt, und dessen Verletzung je nach Ausmass einschneidende Folgen auch materiellrechtlicher Art, von der Reduktion des Strafmasses über das Absehen von Strafe bis hin zur Einstellung des Verfahrens, nach sich ziehen kann (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 5 StPO N 12). Vorliegend führte die Untersuchungsbehörde des Gesuchstellers nach einem ersten Meinungsaustausch mit dem Gesuchsgegner, der am 2. Februar 2011 abgeschlossen war, die Untersuchung insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Gerichtsstandes weiter, indem er zusätzliche Akten beizog, welche am 22. März 2011 eingingen, und neue Erkenntnisse bezüglich des Gerichtsstandes ergaben, die zum zweiten Meinungsaustausch führten, der mit Schreiben vom 29. März 2011 eingeleitet wurde. Mit diesem Vorgehen erfüllte der Gesuchsteller bis zu diesem Zeitpunkt zweifellos die Anforderungen von Art. 39 Abs. 2 StPO bezüglich Zweckmässigkeit und Effizienz der zur Bestimmung des Gerichtsstandes zu treffenden Vorkehren. Der zweite Austausch wurde mit dem Schreiben des Gesuchsgegners vom 4. April 2011 abgeschlossen. In der Folge lassen sich den dem Gericht vorliegenden Akten bis zum 21. Juli 2011, dem Zeitpunkt, in welchem die intern für Gerichtsstandstreitigkeiten zuständige Oberstaatsanwaltschaft Zürich angegangen wurde, keine Aktivitäten entnehmen. Anschliessend dauerte es einen weiteren Monat bis zum 22. August 2011, bis von dieser der nächste dritte Meinungsaustausch eingeleitet wurde. Den Eingaben des Gesuchstellers lässt sich nicht entnehmen, welches die Gründe waren, die zur Verfahrensverzögerung von mehr als vier Monaten führte, obwohl diesem im Schriftenwechsel des vorliegenden Verfahrens dazu jede Gelegenheit eingeräumt wurde. Eine solche ungeklärte Verfahrensverzögerung kann mit dem Beschleunigungsgebot nicht in Einklang gebracht werden; sie steht damit im Widerspruch zu Art. 39 Abs. 2 StPO.

3.
3.1 Bei Straftaten nach Art. 163bis Art. 171bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171bis
StGB (Betreibungsund Konkursdelikte) sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz des Schuldners zuständig (Art. 36 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171bis
StPO). Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) jedoch einen andern als den in den Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171bis
-37
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171bis
StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen

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(Art. 40 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171bis
StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171bis
StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale, Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
3.2 Ein anderer triftiger Grund kann darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons mehr als vier Monate untätig bleibt, ist diese Untätigkeit unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben doch als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzustufen.

3.3 Soll bei der Festlegung der Zuständigkeit eines bestimmten Kantons vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden, so kann dies nur geschehen, wenn ausser dem triftigen Grund bei diesem Kanton auch ein entsprechender Anknüpfungspunkt besteht (FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171bis
StPO N. 16). Ein solcher kann vorliegend für den Kanton Zürich als gegeben erachtet werden, befindet sich doch der Sitz der vorwiegend betroffenen juristischen Personen im Kanton Zürich, dort erfolgte die Konkurseröffnung über die F. AG als Strafbarkeitsvoraussetzung für die Konkursdelikte, und dort wird das Konkursbzw. Liquidationsverfahren durchgeführt. Die Konkurseröffnung wird im Normalfall für Konkursdelikte, um welche es vorliegend unter anderem geht, auch als zuständigkeitsbegründend erachtet (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 113). Den Akten ist zu entnehmen, dass die zur Frage stehenden Delikte nicht im Kanton Zürich ausgeführt wurden und dass die Beschuldigten nicht in diesem Kanton wohnhaft sind. Der heutige

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Sitz von A. AG und F. AG sowie die Tatsache, dass die Konkurseröffnung und das Konkursverfahren etc. der F. AG in Z. stattfinden, bilden deshalb die einzigen Bezugspunkte zum Kanton Zürich. Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass der heutige Sitz von A. AG und F. AG in Z. fiktiver Art ist, und dass die Sitzverlegungen nach Z. nur zum Zwecke der Zuständigkeitsbegründung (,,forum shopping") erfolgten. Hätte der Kanton Zürich deshalb den Gerichtsstand nicht konkludent anerkannt, so wäre diesbezüglich eventuell anders zu entscheiden. Letztendlich kann die Frage jedoch offen gelassen werden, ist doch, wie erwähnt, ein genügender Anknüpfungspunkt im Kanton Zürich gegeben, und damit ein Abweichen zulasten des Kantons Zürich auch für den Fall zulässig, als der gesetzliche Gerichtsstand im Sinne von Art. 40 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171bis
StPO im Kanton Basel-Stadt anzusiedeln wäre.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2011 178
Datum : 18. Oktober 2011
Publiziert : 25. Oktober 2011
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2011 178
Sachgebiet : Art. 40 Abs. 2 StPO Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann darin bestehen, dass die mit der...
Gegenstand : Gerichtsstandskonflikt; Frist.


Gesetzesregister
StGB: 163bis  171bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171bis
StPO: 5  31  36  37  38  39  40
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