TPF 2008 50, p.50

des schweizerischen Rechts kann an dieser Stelle grundsätzlich auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen werden. Für die Annahme der Hehlerei gemäss Art. 160
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
StGB oder der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB fehlt es am konkreten Nachweis einer entsprechenden Vortat. Für das Vorliegen anderer Delikte, aus welchen die fraglichen Fr. 325'000. herrühren könnten, finden sich in den Verfahrensakten keine überzeugenden Hinweise.

TPF 2008 50

12. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 14. April 2008 (BB.2008.35, BP.2008.21)

Verschiebung der Einvernahme.

Art. 118
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP

Die zur Anwesenheit berechtigten Personen sind über die Einvernahmeterminen rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie haben keinen Anspruch auf Verschiebung des Termins. Dieser Grundsatz lässt indessen dem Untersuchungsrichter die Möglichkeit offen, je nach Begründetheit des Verschiebungsgesuchs einzelfallgerecht und mit der nötigen Flexibilität zu entscheiden. Die Verteidiger haben bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung die Pflicht, eine Stellvertretung zu beauftragen.

Renvoi de l'audition.

Art. 118 PPF

Les personnes ayant droit à être présentes doivent être prévenues à temps de la date des auditions. Elles n'ont pas un droit au renvoi de l'audience. En revanche, ce principe laisse au juge d'instruction la possibilité, selon le bien-fondé de la requête de renvoi, de décider dans chaque cas particulier et avec la flexibilité nécessaire. En présence de collisions d'audiences inévitables, les défenseurs doivent, pour respecter les audiences fixées, assurer leur remplacement.

TPF 2008 50, p.51

Differimento dell'interrogatorio.

Art. 118 PP

Le persone autorizzate a presenziare all'interrogatorio devono essere informate tempestivamente in merito alla data dell'interrogatorio. Esse non hanno alcun diritto al differimento della data. Questo principio lascia tuttavia al giudice istruttore la possibilità di decidere, a seconda della fondatezza della domanda di differimento, in funzione del singolo caso e con la necessaria flessibilità. In caso di irrisolvibili sovrapposizioni di date, per mantenere la data fissata i difensori hanno l'obbligo di incaricare un supplente.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Rahmen einer Voruntersuchung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes gegen A. und weitere Angeschuldigte wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) sowie allfälliger weiterer Delikte wurde A. vom Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 25. März 2008 zu einer Einvernahme auf den 23. April 2008 vorgeladen. Der Vertreter von A. stellte mit Schreiben vom 31. März 2008 ein Verschiebungsund Wiedererwägungsgesuch. Das Untersuchungsrichteramt wies das Verschiebungsund Wiedererwä- gungsgesuch mit Verfügung vom 2. April 2008 ab. Der Vertreter von A. erhob mit Eingabe vom 8. April 2008 dagegen Beschwerde und beantragte unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
Die I. Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

(...)

-
die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen rechtzeitig zu benachrichtigen sind, jedoch keinen Anspruch auf Verschiebung der Tagfahrt haben (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 396 N. 20; TPF BB.2006.122 vom 15. November 2006; TPF BB.2006.43 vom 14. September 2006 E. 5.2; TPF BB.2006.63 vom 20. September 2006 und BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004 E. 3.5);

TPF 2008 50, p.52

-
dieser Grundsatz indessen dem Untersuchungsrichter die Möglichkeit offen lässt, je nach Begründetheit des Verschiebungsgesuches einzelfallgerecht und mit der nötigen Flexibilität zu entscheiden;
-
A. vorliegend vom Untersuchungsrichteramt über die vorgesehene Einvernahme vom 23. April 2008 rund vier Wochen vorher und mithin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde;

-
A. keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme vom 23. April 2008 hat, zumal eine Einvernahme keiner besonderen Vorbereitung insbesondere auch nicht des Verteidigers bedarf;
-
der Verteidiger nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidigung die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen muss, es ihm daher obliegt, für eine angemessene Verteidigung von A. anlässlich der Einvernahme vom 23. April 2008 besorgt zu sein;

-
der Grundsatz der effizienten Verteidigung die Pflicht des Verteidigers beinhaltet, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung eine Stellvertretung zu beauftragen, wozu er vorliegend gemäss des mit dem Beschuldigten abgeschlossenen Auftragsverhältnisses ausdrücklich ermächtigt ist;

(...)

TPF 2008 52

13. Extrait de l'arrêt de la Ire Cour des plaintes dans la cause A. contre Ministère public de la Confédération du 14 avril 2008 (BB.2008.7)

Qualité pour agir; droit à la consultation du dossier.
Art. 116, 214 al. 2 PPF

Tant que l'identité du plaignant n'a pas été formellement établie, le droit de porter plainte contre les opérations ou les omissions du procureur général ne peut lui être reconnu (consid. 1.2).

TPF 2008 50, p.53
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2008 50
Datum : 14. April 2008
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2008 50
Sachgebiet : Art. 118 BStP Die zur Anwesenheit berechtigten Personen sind über die Einvernahmeterminen rechtzeitig zu benachrichtigen....
Gegenstand : Verschiebung der Einvernahme.


Gesetzesregister
BStP: 118
StGB: 160 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
260ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdekammer • untersuchungsrichter • wiese • beschuldigter • entscheid • sachverhalt • termin • kenntnis • biene • schweizerisches recht • kriminelle organisation • hehlerei • stelle • vortat • informatik • verdacht
BstGer Leitentscheide
TPF 2008 50 • TPF 2008 52
Entscheide BstGer
BB.2006.43 • BB.2006.63 • BK_B_016/04 • BB.2008.7 • BP.2008.21 • BB.2008.35 • BB.2006.122