TPF 2008 50
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des schweizerischen Rechts kann an dieser Stelle grundsätzlich auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen werden. Für die Annahme der Hehlerei gemäss Art. 160

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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12. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 14. April 2008 (BB.2008.35, BP.2008.21)
Verschiebung der Einvernahme.
Art. 118

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
Die zur Anwesenheit berechtigten Personen sind über die Einvernahmeterminen rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie haben keinen Anspruch auf Verschiebung des Termins. Dieser Grundsatz lässt indessen dem Untersuchungsrichter die Möglichkeit offen, je nach Begründetheit des Verschiebungsgesuchs einzelfallgerecht und mit der nötigen Flexibilität zu entscheiden. Die Verteidiger haben bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung die Pflicht, eine Stellvertretung zu beauftragen.
Renvoi de l'audition.
Art. 118 PPF
Les personnes ayant droit à être présentes doivent être prévenues à temps de la date des auditions. Elles n'ont pas un droit au renvoi de l'audience. En revanche, ce principe laisse au juge d'instruction la possibilité, selon le bien-fondé de la requête de renvoi, de décider dans chaque cas particulier et avec la flexibilité nécessaire. En présence de collisions d'audiences inévitables, les défenseurs doivent, pour respecter les audiences fixées, assurer leur remplacement.
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Differimento dell'interrogatorio.
Art. 118 PP
Le persone autorizzate a presenziare all'interrogatorio devono essere informate tempestivamente in merito alla data dell'interrogatorio. Esse non hanno alcun diritto al differimento della data. Questo principio lascia tuttavia al giudice istruttore la possibilità di decidere, a seconda della fondatezza della domanda di differimento, in funzione del singolo caso e con la necessaria flessibilità. In caso di irrisolvibili sovrapposizioni di date, per mantenere la data fissata i difensori hanno l'obbligo di incaricare un supplente.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Rahmen einer Voruntersuchung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes gegen A. und weitere Angeschuldigte wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
Die I. Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
(...)
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die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen rechtzeitig zu benachrichtigen sind, jedoch keinen Anspruch auf Verschiebung der Tagfahrt haben (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 396 N. 20; TPF BB.2006.122 vom 15. November 2006; TPF BB.2006.43 vom 14. September 2006 E. 5.2; TPF BB.2006.63 vom 20. September 2006 und BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004 E. 3.5);
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dieser Grundsatz indessen dem Untersuchungsrichter die Möglichkeit offen lässt, je nach Begründetheit des Verschiebungsgesuches einzelfallgerecht und mit der nötigen Flexibilität zu entscheiden;
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A. vorliegend vom Untersuchungsrichteramt über die vorgesehene Einvernahme vom 23. April 2008 rund vier Wochen vorher und mithin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde;
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A. keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme vom 23. April 2008 hat, zumal eine Einvernahme keiner besonderen Vorbereitung insbesondere auch nicht des Verteidigers bedarf;
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der Verteidiger nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidigung die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen muss, es ihm daher obliegt, für eine angemessene Verteidigung von A. anlässlich der Einvernahme vom 23. April 2008 besorgt zu sein;
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der Grundsatz der effizienten Verteidigung die Pflicht des Verteidigers beinhaltet, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung eine Stellvertretung zu beauftragen, wozu er vorliegend gemäss des mit dem Beschuldigten abgeschlossenen Auftragsverhältnisses ausdrücklich ermächtigt ist;
(...)
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13. Extrait de l'arrêt de la Ire Cour des plaintes dans la cause A. contre Ministère public de la Confédération du 14 avril 2008 (BB.2008.7)
Qualité pour agir; droit à la consultation du dossier.
Art. 116, 214 al. 2 PPF
Tant que l'identité du plaignant n'a pas été formellement établie, le droit de porter plainte contre les opérations ou les omissions du procureur général ne peut lui être reconnu (consid. 1.2).
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Gesetzesregister
BStP 118
StGB 160
StGB 260 ter
StGB 305 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
BstGer Leitentscheide