58. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. und Mitbeteiligte gegen Bundesanwaltschaft vom 13. Januar 2006 (BB.2006.1)
Beschwerdelegitimation.
Art. 69 Abs. 3


Einzig der Inhaber von Gegenständen oder Unterlagen kann gegen deren Durchsuchung Einsprache erheben und deren Versiegelung verlangen (Art. 69 Abs. 3

Der Beschuldigte oder der Kontoinhaber ist bei einer blossen Editionsaufforderung an die Bank nicht beschwerdelegitimiert.
Auskunftsund Editionsaufforderungen stellen keine Zwangsmassnahmen dar.
TPF 2006 218, p.219
Droit de plainte.
Art. 69 al. 3, 214 al. 2 PPF
Seul le détenteur d'objets ou de documents a qualité pour s'opposer à leur perquisition et exiger leur mise sous scellés (art. 69 al. 3 PPF). Cette mesure n'empêche pas la saisie conservatoire ou le transfert physique d'objets sous le contrôle de l'autorité d'instruction.
Le prévenu ou le titulaire d'un compte n'est pas fondé à se plaindre d'une simple sommation faite à sa banque.
La sommation de communiquer des pièces ou des renseignements ne constitue pas une mesure de contrainte.
Legittimazione a interporre reclamo.
Art. 69 cpv. 3, 214 cpv. 2 PP
Soltanto il detentore di oggetti o documenti può opporsi alla loro perquisizione ed esigerne il suggellamento (art. 69 cpv. 3 PP). L'opposizione non impedisce il sequestro o il passaggio del controllo fisico sugli oggetti all'autorità inquirente.
In caso di una semplice ingiunzione di produzione rivolta alla banca, l'imputato o il titolare del conto non è legittimato a interporre reclamo.
Le ingiunzioni d'informazione e di produzione non costituiscono provvedimenti coercitivi.
Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006: Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.
Die Beschwerdekammer trat auf eine Beschwerde von A. und 59 Mitbeteiligten nicht ein.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Bundesanwaltschaft (BA) (...) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
TPF 2006 218, p.220
- die BA gleichentags eine Editionsverfügung mit der Aufforderung zur Herausgabe von verschiedenen Unterlagen und Auskünften an die Banken C. und D. richtete;
- A. als Beschuldigter und behaupteter wirtschaftlich Berechtigter an den betroffenen Konti sowie die Beschwerdeführer 2 60 als angebliche Kontoinhaber mit Beschwerde vom 9. Januar 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und beantragen, die Editionsverfügungen gegenüber den Banken B., C. und D. vom 20. Dezember 2005 seien aufzuheben (...);
- mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
- lediglich dem Papierinhaber das Recht zukommt, gegen die Durchsuchung derselben Einsprache zu erheben (Art. 69 Abs. 3

- diesfalls von der BA ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten ist (Art. 69 Abs. 3

- es sich im Unterschied zum von den Beschwerdeführern angerufenen Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.32 vom 29. September 2005 vorliegend um die Anfechtung der blossen Editionsaufforderung
TPF 2006 218, p.221
vor dem Übergang der physischen Kontrolle der Dokumente handelt und nicht um die Anfechtung der wie im erwähnten Entscheid bereits physisch erfolgten Beschlagnahme;
- der besagte Entscheid BB.2005.32 in diesem Sinne zu verdeutlichen ist, als dass die blosse Editionsaufforderung an die Bank weder vom Beschuldigten noch vom Kontoinhaber mit Beschwerde angefochten werden kann;
- den Beschwerdeführern damit die Legitimation zur Beschwerde abgeht und sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unzulässig erweist (Art. 219 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
- Auskunftsund Editionsaufforderungen analog zum Auskunftsbegehren gemäss Art. 40

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen. |