TPF 2006 218, p.218

58. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. und Mitbeteiligte gegen Bundesanwaltschaft vom 13. Januar 2006 (BB.2006.1)

Beschwerdelegitimation.

Art. 69 Abs. 3 , 214 Abs. 2 BStP

Einzig der Inhaber von Gegenständen oder Unterlagen kann gegen deren Durchsuchung Einsprache erheben und deren Versiegelung verlangen (Art. 69 Abs. 3 BStP). Die Sicherstellung bzw. der Übergang der physischen Kontrolle über die Gegenstände an die Untersuchungsbehörde wird dadurch nicht gehindert.

Der Beschuldigte oder der Kontoinhaber ist bei einer blossen Editionsaufforderung an die Bank nicht beschwerdelegitimiert.

Auskunftsund Editionsaufforderungen stellen keine Zwangsmassnahmen dar.

TPF 2006 218, p.219

Droit de plainte.

Art. 69 al. 3, 214 al. 2 PPF

Seul le détenteur d'objets ou de documents a qualité pour s'opposer à leur perquisition et exiger leur mise sous scellés (art. 69 al. 3 PPF). Cette mesure n'empêche pas la saisie conservatoire ou le transfert physique d'objets sous le contrôle de l'autorité d'instruction.

Le prévenu ou le titulaire d'un compte n'est pas fondé à se plaindre d'une simple sommation faite à sa banque.

La sommation de communiquer des pièces ou des renseignements ne constitue pas une mesure de contrainte.

Legittimazione a interporre reclamo.

Art. 69 cpv. 3, 214 cpv. 2 PP

Soltanto il detentore di oggetti o documenti può opporsi alla loro perquisizione ed esigerne il suggellamento (art. 69 cpv. 3 PP). L'opposizione non impedisce il sequestro o il passaggio del controllo fisico sugli oggetti all'autorità inquirente.
In caso di una semplice ingiunzione di produzione rivolta alla banca, l'imputato o il titolare del conto non è legittimato a interporre reclamo.
Le ingiunzioni d'informazione e di produzione non costituiscono provvedimenti coercitivi.

Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006: Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.

Die Beschwerdekammer trat auf eine Beschwerde von A. und 59 Mitbeteiligten nicht ein.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft (BA) (...) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB führt; - die BA in diesem Zusammenhang von der Bank B. mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 welches von den Beschwerdeführern ohne Weiteres zu Recht als Editionsverfügung bezeichnet wird diverse Unterlagen und Auskünfte verlangte;

TPF 2006 218, p.220

- die BA gleichentags eine Editionsverfügung mit der Aufforderung zur Herausgabe von verschiedenen Unterlagen und Auskünften an die Banken C. und D. richtete;
- A. als Beschuldigter und behaupteter wirtschaftlich Berechtigter an den betroffenen Konti sowie die Beschwerdeführer 2 60 als angebliche Kontoinhaber mit Beschwerde vom 9. Januar 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und beantragen, die Editionsverfügungen gegenüber den Banken B., C. und D. vom 20. Dezember 2005 seien aufzuheben (...);
- mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP); - angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführer die fünftägige Beschwerdefrist gewahrt haben; - die Edition als Surrogat der zwangsweisen Behändigung nur der Sicherstellung von Unterlagen dient, indem die physische Kontrolle über die zu edierenden Unterlagen vom Inhaber der Dokumente auf die Untersuchungsbehörde übergeht;
- lediglich dem Papierinhaber das Recht zukommt, gegen die Durchsuchung derselben Einsprache zu erheben (Art. 69 Abs. 3 BStP), was zwar den physischen Übergang der Unterlagen an die Untersuchungsbehörde nicht hindert, aber zur Versiegelung der edierten Papiere führt (unveröffentlichter Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren BB.2005.125 vom 15. Dezember 2005);
- diesfalls von der BA ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten ist (Art. 69 Abs. 3 BStP), wobei der einsprechende vormalige Inhaber der Unterlagen das entsprechende Kostenrisiko trägt; - der Beschuldigte und der Kontoinhaber durch die blosse Editionsaufforderung an die Bank nicht beschwert sind, weil in diesem Zeitpunkt nicht feststeht, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen beschlagnahmt werden (vgl. BGE 120 IV 260, 264 E. 3e); - eine Beschwer des Kontoinhabers erst durch eine allfällige spätere Beschlagnahme der edierten Unterlagen durch die BA die dem Betroffenen mittels anfechtbarer Beschlagnahmeverfügung mitsamt einer detaillierten Beschreibung der beschlagnahmten Unterlagen formell mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist eintritt (vgl. BGE 120 IV 260, 261 E. 1);
- es sich im Unterschied zum von den Beschwerdeführern angerufenen Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.32 vom 29. September 2005 vorliegend um die Anfechtung der blossen Editionsaufforderung

TPF 2006 218, p.221

vor dem Übergang der physischen Kontrolle der Dokumente handelt und nicht um die Anfechtung der wie im erwähnten Entscheid bereits physisch erfolgten Beschlagnahme;
- der besagte Entscheid BB.2005.32 in diesem Sinne zu verdeutlichen ist, als dass die blosse Editionsaufforderung an die Bank weder vom Beschuldigten noch vom Kontoinhaber mit Beschwerde angefochten werden kann;
- den Beschwerdeführern damit die Legitimation zur Beschwerde abgeht und sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unzulässig erweist (Art. 219 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP) (...);
- Auskunftsund Editionsaufforderungen analog zum Auskunftsbegehren gemäss Art. 40
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.
VStrR keine Zwangsmassnahmen darstellen (BGE 120 IV 260, 262 ff. E. 3).