2017 V/1

Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i. S. Anlagestiftung A. gegen
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge
A-4092/2016 vom 17. März 2017

Berufliche Vorsorge. Aufsichtsmittel. Anlagestiftungen. Vorschriften über die Anlage im Anlagevermögen. Konkrete Normenkontrolle.

Art. 53g Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215
1    Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215
2    Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
, Art. 53i
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
1    Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
2    Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
3    Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
4    Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a  die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
5    Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
, Art. 53k Bst. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a  den Anlegerkreis;
b  die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c  die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d  die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e  die Anlegerrechte.
und Art. 71 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2    Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292
BVG. Art. 50
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
und Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2. Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
und Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
ASV.

1. Bei Art. 49â¿¿59 BVV 2 handelt es sich um Durchführungsbestimmungen, welche die in Art. 71 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2    Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292
BVG statuierten Grundsätze der Vermögensverwaltung von Vorsorgeeinrichtungen konkretisieren (E. 3.1). Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 sieht für die einzelnen Anlagekategorien auf das Gesamtvermögen bezogene quantitative Begrenzungen vor (E. 3.2).

2. Die Anlagestiftung bezweckt die gemeinsame Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern verschiedener ihr unterstellter Vorsorgeeinrichtungen. Diese überlassen der Anlagestiftung das Vermögen treuhänderisch zu Eigentum. Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung teilt sich in das Stammvermögen und das Anlagevermögen auf (E. 4.1 f.).

3. Bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen findet die mit dem übergeordneten Recht in Einklang stehende Verweisung von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV auf Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 Anwendung, weshalb bei diesen Anlagegruppen die in der letzteren Bestimmung genannten Kategoriebegrenzungen einzuhalten sind (E. 9 f.).

Prévoyance professionnelle. Moyens de surveillance. Fondations de placement. Prescriptions sur les placements dans la fortune de placement. Contrôle concret des normes.

Art. 53g al. 1, art. 53i, art. 53k let. d et art. 71 al. 1 LPP. Art. 50 et art. 55 OPP 2. Art. 26 al. 1 et art. 29 OFP.

1. Les art. 49-59 OPP 2 constituent des dispositions d'exécution qui concrétisent les principes de l'administration de fortune des institutions de prévoyance que pose l'art. 71 al. 1 LPP (consid. 3.1). L'art. 55 OPP 2 prévoit la part maximale de la fortune globale pouvant être placée dans les différentes catégories de placement (consid. 3.2).

2. Le but de la fondation de placement est le placement et l'administration des fonds de prévoyance issus des différentes institutions de prévoyance qui lui sont subordonnées. Ces dernières cèdent la fondation la propriété de leur patrimoine titre fiduciaire. La fortune totale de la fondation de placement se compose d'une fortune de base et d'une fortune de placement (consid. 4.1 s.).

3. En cas de groupes de placement mixtes des fondations de placement le renvoi, conforme au droit supérieur, de l'art. 26 al. 1 OFP l'art. 55 OPP 2 trouve application. Les limites par catégorie prévues par cette dernière disposition doivent par conséquent être respectées (consid. 9 s.).

Previdenza professionale. Strumenti di vigilanza. Fondazioni d'investimento. Prescrizioni applicabili alla collocazione del patrimonio d'investimento. Controllo concreto delle norme.

Art. 53g cpv. 1, art. 53i, art. 53k lett. d e art. 71 cpv. 1 LPP. Art. 50 e art. 55 OPP 2. Art. 26 cpv. 1 e art. 29 OFond.

1. Gli art. 49â¿¿59 OPP 2 costituiscono delle norme d'esecuzione che concretizzano i principi definiti all'art. 71 cpv. 1 LPP sulla gestione patrimoniale degli istituti di previdenza (consid. 3.1). L'art. 55 OPP 2 fissa limiti quantitativi riferiti al patrimonio complessivo per le singole categorie di investimento (consid. 3.2).

2. Lo scopo di una fondazione d'investimento consiste nell'investire e gestire in comune i fondi di previdenza dei vari istituti ad essa assoggettati. Questi ultimi cedono alla fondazione la propriet dei loro averi a titolo fiduciario. Il patrimonio complessivo della fondazione d'investimento si suddivide in patrimonio di base e patrimonio d'investimento (consid. 4.1 seg.).

3. Ai gruppi d'investimento misti delle fondazioni d'investimento è applicabile il rinvio all'art. 55 OPP 2, previsto all'art. 26 cpv. 1 OFond e conforme al diritto superiore. Pertanto i limiti di categoria previsti nella succitata disposizione devono essere rispettati anche da quest'ultimi (consid. 9 seg.).

Die Anlagestiftung A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Anlagestiftung gemäss Art. 53g
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215
1    Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215
2    Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
BVG (SR 831.40). Ihr Stiftungsrat erliess am 13. April 2015 die " Anlagerichtlinie Anlagegruppe Mischvermögen dynamisch " (nachfolgend: Anlagerichtlinie), die für die Anlagegruppe " Mischvermögen dynamisch " gilt (vgl. Art. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 1 Zweck - 1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
1    Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
2    Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen.
3    Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen.
und Art. 7 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
Anlagerichtlinie). Diese Anlagegruppe investiert ihr Vermögen " in zulässige Anlagen nach Art. 53
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53
BVG " (recte: Art. 53
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 53 Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a  Bargeld;
b  folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:
b1  Postcheck- und Bankguthaben,
b2  Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
b3  Kassenobligationen,
b4  Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
b5  besicherte Anleihen,
b6  schweizerische Grundpfandtitel,
b7  Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
b8  Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
b9  im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
c  Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
d  Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
dbis  Anlagen in Infrastrukturen;
dbis1  ihren Sitz in der Schweiz haben, und
dbis2  in der Schweiz operativ tätig sind;
eter  alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
2    Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.190
2bis    Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden.191
3    Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:192
a  Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
b  verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
c  Senior Secured Loans.
4    Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
5    Ein Hebel ist nur zulässig in:
a  alternativen Anlagen;
b  regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
c  einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
d  Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird;
e  Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]) mit Ausnahme von Bargeld, Immobilien sowie alternativen Anlagen (Art. 2 Abs. 1 Anlagerichtlinie). Gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
Satz 3 Anlagerichtlinie werden von der Anlagegruppe " die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden.
1    Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden.
2    Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3    Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein.
4    Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt.
BVG [recte: Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2] " nicht angewendet.

Nach reger Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin stellte die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Mai 2016 fest, dass die Anlagerichtlinie gegen die Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV, SR 831.403.2) und die BVV 2 verstosse. Ferner wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin an, bis zum 30. November 2016 die Anlagerichtlinie an die Vorschriften der ASV sowie der BVV 2 anzupassen und zur Genehmigung einzureichen. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für den Erlass der Verfügung von Fr. 3 000.â¿¿.

Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV dürften Anlagestiftungen bei gemischten Anlagegruppen nicht von der 50-Prozent-Limite für Anlagen in Aktien gemäss Art. 55 Bst. b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 beziehungsweise von der 30-Prozent-Limite für Anlagen
in Fremdwährungen ohne Währungsabsicherung gemäss Art. 55 Bst. e
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 abweichen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb bei der Anlagegruppe " Mischvermögen dynamisch " die Aktienquote auf maximal 50 % und die Quote für Fremdwährungen ohne Währungssicherung auf 30 % zu beschränken. Es bestehe im Übrigen kein Grund, eine Abweichung von den erwähnten Vorschriften gestützt auf Art. 26 Abs. 9
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV zuzulassen.

Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 30. Juni 2016 lässt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache beantragen, unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2016 und Kosten- und Entschädigungsfolgen sei festzustellen, " dass die Anlagerichtlinien nicht gegen die Bestimmungen der beruflichen Vorsorge und die [...] ASV [...] verstossen ".

Zur Begründung führt sie insbesondere aus, das BVG sehe keine Einschränkung betreffend die Art der Vermögensanlage innerhalb der Anlagestiftung vor, weshalb die ASV " weit " auszulegen sei. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Gesetzgeber " ganz offensichtlich " nicht alle Anlagevorschriften der BVV 2 für die Anlagestiftungen habe übernehmen wollen. Es komme hinzu, dass Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
ASV eine eigenständige Regelung für gemischte Anlagegruppen vorsehe und diese Bestimmung weder eine Regelung zu Kategoriebegrenzungen enthalte noch auf Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 verweise. Aus letzterem Grund bestehe kein Raum, gestützt auf Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV, dessen Gesetzmässigkeit ohnehin fraglich sei, die Vorschriften der BVV 2 ergänzend anzuwenden. Selbst wenn es sich aber bei Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
ASV um eine nicht abschliessende Regelung handeln sollte, könne bei gemischten Anlagegruppen keine zwingende Einhaltung der Begrenzungen von Art. 55 Bst. b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
und e BVV 2 verlangt werden. Zum einen sehe nämlich Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV lediglich eine sinngemässe Anwendung von Art. 49â¿¿56a BVV 2 vor. Zum anderen ergebe sich aus Art. 26 Abs. 2
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV, wonach die Angemessenheit der Risikoverteilung nur im Rahmen der Fokussierung der Anlagegruppe gelte, dass im Rahmen dieser
sinngemässen Anwendung Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 nicht massgebend sei.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt und das Rechtsmittel nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2    Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292
BVG verwalten die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Die Anlagevorschriften von Art. 49â¿¿59 BVV 2 konkretisieren als Durchführungsbestimmungen die in Art. 71 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2    Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292
BVG statuierten Grundsätze (vgl. BGE 138 V 420 E. 3.1.1; Urteil des BVGer Câ¿¿6106/2009 vom 20. Oktober 2011 E. 5.1; Arter/Koller, Vermögensanlage von Pensionskassengeldern, AJP 2007 S. 622).

3.2 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen (Art. 50 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
BVV 2). Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestands (Art. 50 Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden (Art. 50 Abs. 3
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
BVV 2).

Gemäss Art. 50 Abs. 4
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung, sofern sie die Einhaltung der Art. 50
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
Abs. 1â¿¿3 BVV 2 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach Art. 53
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 53 Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a  Bargeld;
b  folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:
b1  Postcheck- und Bankguthaben,
b2  Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
b3  Kassenobligationen,
b4  Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
b5  besicherte Anleihen,
b6  schweizerische Grundpfandtitel,
b7  Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
b8  Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
b9  im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
c  Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
d  Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
dbis  Anlagen in Infrastrukturen;
dbis1  ihren Sitz in der Schweiz haben, und
dbis2  in der Schweiz operativ tätig sind;
eter  alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
2    Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.190
2bis    Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden.191
3    Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:192
a  Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
b  verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
c  Senior Secured Loans.
4    Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
5    Ein Hebel ist nur zulässig in:
a  alternativen Anlagen;
b  regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
c  einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
d  Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird;
e  Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
Abs. 1â¿¿4, Art. 54
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 54 Begrenzung einzelner Schuldner - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden.
2    Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden:
a  Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft;
b  Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten;
c  Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein;
d  Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen aufgrund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzierungen bei Lohnerhöhungen, bestehen.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate.
, Art. 54a
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 54a Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
, Art. 54b Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 54b Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung
1    Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen.199
2    Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden.
3    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, darf Immobilien nicht belehnen.200
, Art. 55
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BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
, Art. 56
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 56 Kollektive Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger. Ihnen gleichgestellt sind institutionelle Anlagefonds, welche ausschliesslich einer Vorsorgeeinrichtung dienen.206
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:
a  diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und
b  die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind;
c  die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können.
3    Für die Einhaltung der Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b Absatz 1 und 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a und 54b Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn:208
a  die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder
b  die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
4    Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten.
, Art. 56a Abs. 1
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BVV-2 Art. 56a Derivative Finanzinstrumente - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.
2    Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.
3    Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.
4    Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.
5    Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.210
6    Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.
7    In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.
und 5
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 56a Derivative Finanzinstrumente - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.
2    Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.
3    Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.
4    Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.
5    Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.210
6    Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.
7    In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.
sowie Art. 57 Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
2    Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
3    Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212
4    Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213
und 3
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
2    Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
3    Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212
4    Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213
BVV 2 erweitern.

In Art. 53 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 53 Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a  Bargeld;
b  folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:
b1  Postcheck- und Bankguthaben,
b2  Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
b3  Kassenobligationen,
b4  Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
b5  besicherte Anleihen,
b6  schweizerische Grundpfandtitel,
b7  Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
b8  Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
b9  im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
c  Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
d  Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
dbis  Anlagen in Infrastrukturen;
dbis1  ihren Sitz in der Schweiz haben, und
dbis2  in der Schweiz operativ tätig sind;
eter  alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
2    Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.190
2bis    Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden.191
3    Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:192
a  Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
b  verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
c  Senior Secured Loans.
4    Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
5    Ein Hebel ist nur zulässig in:
a  alternativen Anlagen;
b  regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
c  einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
d  Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird;
e  Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
BVV 2 werden die zulässigen Anlagekategorien aufgelistet. Danach sind als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung unter anderem Bargeld (vgl. Bst. a) sowie Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien (vgl. Bst. d) zulässig.

Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 sieht für die einzelnen Anlagekategorien bezogen auf das Gesamtvermögen quantitative Begrenzungen vor, und zwar insbesondere die Begrenzung auf 50 % für Anlagen in Aktien (Bst. b) und die Begren-zung auf 30 % für Fremdwährungen ohne Währungssicherung (Bst. e).

3.3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat zu Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 insbesondere ausgeführt, dass mit den in dieser Vorschrift vorgesehenen Anlagerestriktionen eine möglichst ideale Diversifikation ermöglicht werden soll, welche die diversifizierbaren, unsystematischen Risiken wesentlich reduziert (BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108 vom 27. Oktober 2008, S. 20, Ziff. 2.7 Abs. 2).

4.

4.1 Nach Art. 53g Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215
1    Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215
2    Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
BVG können zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern Stiftungen nach den Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. ZGB gegründet werden. Solche Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 53g Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215
1    Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215
2    Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
Satz 1 BVG). Sie unterstehen dem BVG (Art. 53g Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215
1    Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215
2    Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
Satz 2 BVG). Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar (Art. 53g Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215
1    Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215
2    Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
Satz 3 BVG; s. zum Ganzen Urteil des BVGer Aâ¿¿3537/2014 vom 16. März 2016 E. 3.1; Marc Hürzeler, Neue Regelungen über die Anlagestiftungen [Investmentstiftungen], HAVE 2012 S. 335 f.).

Die Anlagestiftung bezweckt die gemeinsame Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern verschiedener ihr unterstellter Vorsorgeeinrichtungen. Diese überlassen der Anlagestiftung das Vermögen treuhänderisch zu Eigentum. Die Anlagestiftung selbst erbringt so keine Versicherungsleistungen, sondern eigentliche Dienstleistungen zu Gunsten der ihr " angeschlossenen " Destinatäre respektive Vorsorgeeinrichtungen (Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2014, N. 6.33a). Die Anlagestiftung ist demnach eine Hilfseinrichtung, welche den Vorsorgeeinrichtungen ermöglichen soll, ihre Zwecksetzung zu erreichen (Armin Kühne, Recht der kollektiven Kapitalanlagen in der Praxis, 2. Aufl. 2015, Rz. 1332; Uttinger/Ulmer, Die Anlagestiftung, AJP 2012 S. 1517 und 1521; s. zum Ganzen Urteil
Aâ¿¿3537/2014 E. 3.1).

4.2 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung teilt sich in das Stammvermögen und das Anlagevermögen auf (Art. 53i Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
1    Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
2    Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
3    Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
4    Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a  die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
5    Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Satz 1 BVG).

Gemäss Art. 53i Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
1    Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
2    Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
3    Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
4    Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a  die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
5    Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Satz 1 BVG besteht das Anlagevermögen aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen (Art. 53i Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
1    Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
2    Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
3    Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
4    Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a  die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
5    Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Satz 2 BVG). Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig (Art. 53i Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
1    Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
2    Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
3    Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
4    Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a  die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
5    Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Satz 3 BVG).

4.3 Mit Bezug auf die Anlagestiftungen erlässt der Bundesrat gemäss Art. 53k
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a  den Anlegerkreis;
b  die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c  die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d  die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e  die Anlegerrechte.
BVG Bestimmungen über:

a.den Anlegerkreis;

b.die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;

c.die Gründung, Organisation und Aufhebung;

d.die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;

e.die Anlegerrechte.

Gestützt auf Art. 53k
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a  den Anlegerkreis;
b  die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c  die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d  die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e  die Anlegerrechte.
BVG erliess der Bundesrat die ASV.

4.4 Soweit die ASV keine besonderen Regelungen enthält, gelten für das Anlagevermögen nach Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV die Art. 49â¿¿56a BVV 2, ausgenommen Art. 50 Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
, 4
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
und 5
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
BVV 2, sinngemäss (vgl. zu Art. 49 ff
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 49 Begriff des Vermögens - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
2    Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden.176
. BVV 2 E. 3.2 f.). Gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV gilt für alle Anlagegruppen der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.

4.5 Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
ASV enthält für gemischte Anlagegruppen

-in Abs. 1 Verteilungsgrundsätze für Obligationen (Bst. a), Aktien (Bst. b) und Immobilienanlagen (Bst. c),

-in Abs. 2 (zusammen mit dem damit für sinngemäss anwendbar erklärten Art. 27
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 27 Immobilien-Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Folgende Anlagen von Immobilien-Anlagegruppen sind nur unter nachfolgenden Bedingungen zulässig:
a  unbebaute Grundstücke, sofern sie erschlossen sind und die Voraussetzungen für eine umgehende Überbauung erfüllen;
b  Grundstücke in Miteigentum ohne Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen, sofern deren Verkehrswert gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt;
c  kollektive Anlagen, sofern deren Zweck ausschliesslich dem Erwerb, dem Verkauf, der Überbauung, der Vermietung oder der Verpachtung von eigenen Grundstücken dient;
d  Grundstücke im Ausland in baurechtsähnlicher Form, sofern sie übertragbar und registrierbar sind.
2    Soweit es der Anlagefokus der Anlagegruppe zulässt, sind die Anlagen angemessen nach Regionen, Lagen und Nutzungsarten zu verteilen.
3    Bauland, angefangene Bauten und sanierungsbedürftige Objekte dürfen gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens einer Anlagegruppe betragen. Ausgenommen sind Anlagegruppen, die ausschliesslich in Bauprojekte investieren; diese können fertiggestellte Objekte behalten.38
4    Der Verkehrswert eines Grundstücks darf höchstens 15 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinandergrenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück.
5    Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die Belehnungsquote darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke, die von einer Anlagegruppe direkt, über Tochtergesellschaften nach Artikel 33 oder in kollektiven Anlagen gehalten werden, ein Drittel des Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten.39
6    Die Belehnungsquote kann ausnahmsweise und vorübergehend auf 50 Prozent erhöht werden, wenn dies:
a  im Reglement oder in publizierten Spezialreglementen vorgesehen ist;
b  zur Wahrung der Liquidität erforderlich ist; und
c  im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt.40
7    Der Wert der kollektiven Anlagen, die eine Belehnungsquote von 50 Prozent überschreiten, darf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen.41
ASV) eine ergänzende Sonderregelung für Immobilienanlagen sowie

-in Abs. 3 eine Regelung, mit welchen Instrumenten " alternative Anlagen " zulässig sind.

4.6 Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen namentlich über die Anlagen des Anlagevermögens (vgl. Art. 53i Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
1    Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
2    Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
3    Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
4    Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a  die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
5    Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Satz 2 BVG; s. dazu auch Art. 13 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 13 Regelungsbereiche - (Art. 53k Bst. c, d und e BVG)
1    Die Anlegerversammlung regelt sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit und die Anlegerrechte.
2    Die Aufsichtsbehörde kann unberücksichtigte Sachbereiche regelungspflichtig erklären und festlegen, dass sie zwingend in den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln sind. Sie kann Stiftungen anhalten, zur Rechtssicherheit oder Transparenz Korrekturen ihrer Regelung vorzunehmen.
3    Die Statuten können die Regelung folgender Bereiche dem Stiftungsrat übertragen:
a  ...
b  Schätzungsexperten und -expertinnen (Art. 11);
c  Depotbank (Art. 12);
d  Anlage des Anlagevermögens (Art. 14);
e  Geschäftsführung und Detailorganisation (Art. 15);
f  Gebühren und Kosten (Art. 16);
g  Bewertung (Art. 41);
h  Bildung und Aufhebung von Anlagegruppen (Art. 43).
4    Der Stiftungsrat hält seine Regelung in einem Spezialreglement fest. Er kann die Regelungsbefugnis nicht weiter delegieren.
ASV). Die Statuten können vorsehen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird (Art. 53i Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
1    Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
2    Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
3    Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
4    Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a  die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
5    Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Satz 3 BVG; vgl. auch Art. 13 Abs. 3 Bst. d
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 13 Regelungsbereiche - (Art. 53k Bst. c, d und e BVG)
1    Die Anlegerversammlung regelt sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit und die Anlegerrechte.
2    Die Aufsichtsbehörde kann unberücksichtigte Sachbereiche regelungspflichtig erklären und festlegen, dass sie zwingend in den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln sind. Sie kann Stiftungen anhalten, zur Rechtssicherheit oder Transparenz Korrekturen ihrer Regelung vorzunehmen.
3    Die Statuten können die Regelung folgender Bereiche dem Stiftungsrat übertragen:
a  ...
b  Schätzungsexperten und -expertinnen (Art. 11);
c  Depotbank (Art. 12);
d  Anlage des Anlagevermögens (Art. 14);
e  Geschäftsführung und Detailorganisation (Art. 15);
f  Gebühren und Kosten (Art. 16);
g  Bewertung (Art. 41);
h  Bildung und Aufhebung von Anlagegruppen (Art. 43).
4    Der Stiftungsrat hält seine Regelung in einem Spezialreglement fest. Er kann die Regelungsbefugnis nicht weiter delegieren.
ASV).

Gemäss Art. 14
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 14 Anlage des Anlagevermögens - (Art. 53k Bst. c und d BVG)
ASV erlässt die Anlagestiftung für jede Anlagegruppe Anlagerichtlinien, welche den Anlagefokus, die zulässigen Anlagen sowie die Anlagerestriktionen für die Anlagegruppe vollständig und klar darlegen.

5.

5.1 In seinen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123 vom 19. Juli 2011 (nachfolgend: Mitteilungen Nr. 123) publizierte das BSV insbesondere seinen erläuternden Bericht vom Juni 2011 zu den Änderungen der Verordnungen im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge sowie der Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Mitteilungen Nr. 123 S. 45 ff.). Zur ASV wird in Ziff. 1.2 und 5 dieses Berichts (im Abschnitt " Einleitende Bemerkungen ") insbesondere ausgeführt, dass die darin enthaltenen Bestimmungen eine erstmalige Kodifizierung darstellen, sich aber im Wesentlichen an der bisherigen Praxis orientieren würden. Ferner enthält der Bericht folgende allgemeine Ausführungen zum Anlagevermögen von Anlagestiftungen (Mitteilungen Nr. 123 S. 90 f.):

" Massgeblicher Artikel zur Anlage der Vorsorgegelder von Anlagestiftungen war bislang Artikel 59
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
a  Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89a Absatz 6 des Zivilgesetzbuches222;
b  den Sicherheitsfonds.
BVV 2, der am 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt wurde. Danach ist für die Anlagetätigkeit von Anlagestiftungen, als Annexeinrichtung der beruflichen Vorsorge, die sinngemässe Anwendung der Anlagebestimmungen von Artikel 49 ff
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 49 Begriff des Vermögens - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
2    Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden.176
. BVV 2 vorgeschrieben. Die Aufsicht kann nach Artikel 59 Absatz 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
a  Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89a Absatz 6 des Zivilgesetzbuches222;
b  den Sicherheitsfonds.
BVV 2 zwar Ausnahmen davon gewähren. Indes liess diese Bestimmung eine weitgehende Liberalisierung, etwa von der Diversifikation, nicht zu. Der Verordnungsgeber wollte ferner, dass für die < sinngemässe Anlage > an die bisherige, bewährte Praxis angeknüpft wird [...], die aus den Anlagebestimmungen der BVV 2 in Verbindung mit Artikel 4b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
a  Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89a Absatz 6 des Zivilgesetzbuches222;
b  den Sicherheitsfonds.
[a]BVV 1 [= frühere Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen in der Fassung vom 18. August 2004, AS 2004 4279 4653] abgeleitet wurde. Auch in den eidgenössischen Räten wurde die Funktion der Anlagestiftung als Hilfseinrichtung im Bereich der beruflichen Vorsorge betont. Dabei wurde ebenfalls davon ausgegangen, dass die Anlagen auf die BVV 2-Anlagevorschriften auszurichten sind. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber in Artikel 53k Buchstabe d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a  den Anlegerkreis;
b  die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c  die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d  die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e  die Anlegerrechte.

BVG beauftragt, für diese Anlagehilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge eine Anlageregelung zu treffen. Nach dem Gesagten muss diese auf die BVV 2-Anlagevorschriften ausgerichtet sein. Die Anlagestiftungen stellen für Vorsorgeeinrichtungen im Vergleich zu anderen kollektiven Kapitalanlagen einen Mehrwert für die Anlagetätigkeit dar. Sie erleichtern den Vorsorgeeinrichtungen, die sich innerhalb des Rahmens der Anlagebestimmungen von Artikel 53 ff
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 53 Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a  Bargeld;
b  folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:
b1  Postcheck- und Bankguthaben,
b2  Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
b3  Kassenobligationen,
b4  Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
b5  besicherte Anleihen,
b6  schweizerische Grundpfandtitel,
b7  Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
b8  Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
b9  im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
c  Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
d  Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
dbis  Anlagen in Infrastrukturen;
dbis1  ihren Sitz in der Schweiz haben, und
dbis2  in der Schweiz operativ tätig sind;
eter  alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
2    Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.190
2bis    Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden.191
3    Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:192
a  Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
b  verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
c  Senior Secured Loans.
4    Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
5    Ein Hebel ist nur zulässig in:
a  alternativen Anlagen;
b  regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
c  einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
d  Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird;
e  Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
. BVV 2 bewegen, ihre Anlagetätigkeit. Die Anlehnung an die BVV 2-Vorschriften trägt sodann zur Risikoreduktion und Verlustbegrenzung bei. Vor diesem Hintergrund und im Sinne der Rechtssicherheit wurde vorliegend eine auf die BVV 2-Anlagevorschriften ausgerichtete Regelung getroffen. "

Im Bericht wird weiter erklärt, dass die Generalklausel von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV " aufgrund des Anlagehilfseinrichtungscharakters der Anlagestiftungen " an die Anlagebestimmungen der BVV 2 anknüpfe. Gemäss dem Bericht bedeutet die Einschränkung des Grundsatzes der Diversifikation in Art. 26 Abs. 2
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV sodann, dass Anlagegruppen auch Nischenprodukte sein dürften. Nischenprodukte mit enger Fokussierung seien vorab jene Anlagegruppen, welche sich lediglich auf ein bestimmtes Land (Ausland) oder eine bestimmte Branche (wie Pharma, Technologie usw.) ausrichten würden. Obschon solche Anlagegruppen Ausnahmen bilden würden, sollten sie nach dem Bericht nicht verboten sein.

Zu den gemischten Anlagegruppen wird im genannten erläuternden Bericht Folgendes erklärt (Mitteilungen Nr. 123 S. 96):

" Für die Anlagen in gemischte Anlagegruppen gelten gestützt auf Artikel 26 Absatz 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 26 Krankengelder als Lohnersatz - (Art. 34a Abs. 1 und 26 Abs. 2 BVG)92
a  der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und
b  die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.
die Vorschriften nach Artikel 50 ff
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
. BVV 2, namentlich auch die Kategoriebegrenzungen von Artikel 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2. "

5.2 Der hiervor aus dem erläuternden Bericht des BSV vom Juni 2011 zitierte Abschnitt zu den gemischten Anlagegruppen fand sich schon im " Erläuternde[n] Bericht für die Vernehmlassung über die Änderungen der Verordnungen im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge " des BSV vom 12. November 2010 S. 57, < https://www.admin.ch/
ch/d/gg/pc/documents/1908/d_Bericht.pdf >, abgerufen am 28.02.2017.

5.3 Im Bericht des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 15. April 2011 über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Verordnungen zur Umsetzung der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge wird zum Entwurf der Vorschriften von Art. 26
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
und Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
ASV namentlich Folgendes festgehalten, S. 22 f., < https://
www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/23317.pdf >, abgerufen am 28.02.2017:

" Zu Art. 26 (allg. Bestimmungen):

KGAST [= Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen] schreibt, die Absätze 1 und 2 von Art. 26
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 26 Krankengelder als Lohnersatz - (Art. 34a Abs. 1 und 26 Abs. 2 BVG)92
a  der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und
b  die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.
, welche die sinngemässe Anwendung der Anlagevorschriften der BVV 2 für die Anlagestiftungen und eine angemessene Risikoverteilung für Anlagegruppen verlangen, würden die eigentliche Natur der Anlagestiftungen verkennen und müssten als konzeptionell falsch bezeichnet werden. Sie lehnt die Diversifikationsvorschriften auf Stufe Anlagestiftung ab, eine solche sei auf Stufe Vorsorgeeinrichtung ausreichend. Auch Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen der BVV 2 sollen überschreitbar sein (zu Abs. 3). Ein Vorgehen gemäss Tracking Error wird abgelehnt. Auch die Vorschrift von Abs. 4 zur Limitierung des Gegenparteienrisikos wird verworfen. Ebenso soll Abs. 6, welcher die Kreditaufnahme und damit einen Hebel (das < leveragen >) von Anlagegruppen weitgehend untersagt, gestrichen werden. Im Grundsatz unterstützt auch ASIP [= Schweizerischer Pensionskassenverband] die KGAST (ohne ins Detail zu gehen). Swisscanto ist gegen die Einhaltung der BVV 2 Diversifikationsvorschriften bei Anlagegruppen und möchte den Schuldneranteil von Abs. 4 nicht limitieren. Auch der SFA [= Swiss Funds Association] lehnt die Diversifikationsregeln ab
und möchte eine engere Anlehnung an die Fondsregeln. HIG [= HIG Immobilien Anlage Stiftung] kritisiert Art. 26 bis 34 als zu einschränkend. Die Treuhandkammer möchte Artikel 26 überarbeiten. Sie ist für eine angemessene Risikoverteilung im Rahmen der Fokussierung. Sie betont die Wichtigkeit der Transparenz, damit die Anleger die Einhaltung der BVV 2 Anlagevorschriften selbst beurteilen können. Sie will Anlagegruppen ermöglichen, welche von der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzung abweichen können, und spricht sich für die weitgehende Limitierung der Kreditaufnahme von Anlagestiftungen aus. "

" Art. 29 (Gemischte Anlagegruppen):

Hier möchte KGAST eine Unterscheidung in Anlagegruppen, welche die Vorschriften der BVV 2 vollständig einhalten (inkl. Diversifikationsvorschriften) und solche, welche davon abweichen. Ansonsten bemerkt sie zu Absatz 3, dass diese Vorschrift zu öffnen ist, indem auch Alternativanlagen zugelassen werden, welche von einer der Finma gleichwertigen ausländischen Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden. Ähnlich beurteilt Abs. 3 auch die SFA. "

6.

6.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht. Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von unselbstständigen (d.h. nicht kraft einer Ermächtigung durch die Verfassung vom Verordnungsgeber in eigener Kompetenz erlassenen) gesetzesvertretenden Verordnungen. Solche unselbstständigen, der weitmaschigen, sich auf das Grundsätzliche beschränkenden Regelung im Gesetz neue Normen hinzufügenden und damit Gesetzesfunktion übernehmende Verordnungen (vgl. Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 96) sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen einer Gesetzesdelegation an die Exekutive erfüllt sind. Eine Gesetzesdelegation an die Exekutive gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein
bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (vgl. Art. 164 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV; BGE 134 I 322 E. 2.4 und 2.6.3; 133 II 331 E. 7.2.1; Urteile des BVGer Aâ¿¿7561/2015 vom 8. November 2016 E. 7.4; Aâ¿¿2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 4.2; vgl. Häfelin et al., a.a.O., N. 334 ff.).

6.2 Wird dem Bundesrat durch eine gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei einer vorfrageweisen Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrats setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 136 II 337 E. 5.1; 131 II 562 E. 3.2; 130 I 26 E. 2.2.1; 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des BVGer Aâ¿¿3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3). Die Zweckmässigkeit der Verordnungsregelung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (vgl. BGE 136 II 337 E. 5.1; 131 II 162 E. 2.3; 131 V 256 E. 5.4; Urteil des BGer 6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 3.1; Urteile des BVGer Aâ¿¿3537/2014 E. 4.5; Aâ¿¿1225/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2.3; Aâ¿¿573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.3).

7. (...)

8.

8.1 Im vorliegenden Fall hat der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin die Anlagerichtlinie zur " Anlagegruppe Mischvermögen dynamisch " erlassen. Zwar steht die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen über die Anlage des Anlagevermögens nach dem Gesetz grundsätzlich der Anlegerversammlung zu. Der Stiftungsrat konnte sich beim Erlass der Anlagerichtlinie jedoch auf eine - in der nach dem Gesetz und der ASV geforderten Weise (vgl. E. 4.6) - statutarisch verankerte Delegation dieser Kompetenz stützen, nämlich auf Art. 7 Abs. 4 der Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin. Nach dieser Vorschrift kann der Stiftungsrat ohne Zustimmung der Anlegerversammlung das Reglement der Beschwerdeführerin ergänzende Anlagerichtlinien für die Anlagegruppen erlassen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die streitbetroffene Anlagerichtlinie über eine blosse Ergänzung des Reglements der Beschwerdeführerin hinausgeht.

Vor diesem Hintergrund wird beim hier zu beurteilenden Fall zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass der Stiftungsrat grundsätzlich befugt war, die Anlagerichtlinie zu erlassen. Im Streit liegt jedoch, ob die Anlagerichtlinie (namentlich Art. 2 Abs. 2 Satz 3 Anlagerichtlinie) dahingehend angepasst werden muss, dass die Kategoriebegrenzungen für Anlagen in Aktien und Fremdwährungen ohne Währungssicherung von Art. 55 Bst. b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
und e BVV 2 eingehalten werden. Einigkeit besteht dabei unter den Verfahrensbeteiligten darüber, dass es sich bei der " Anlagegruppe Mischvermögen dynamisch " um eine gemischte Anlagegruppe handelt.

8.2 Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 findet auf die Beschwerdeführerin als Anlagestiftung nicht ohne Weiteres Anwendung. Die in dieser Vorschrift statuierten Kategoriebegrenzungen könnten vorliegend nur unter der Voraussetzung relevant sein, dass beim hier zu beurteilenden Fall Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV, der unter Vorbehalt besonderer Regelungen der ASV (namentlich) Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 für sinngemäss geltend erklärt, anwendbar ist.

9.

9.1 Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die Übereinstimmung von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV mit höherrangigem Recht grundsätzlich in Frage stellt, drängt es sich in einem ersten Schritt auf, diese Verordnungsbestimmung vorfrageweise im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle zu überprüfen. Mit Blick auf die vorliegenden Gegebenheiten ist hier dabei freilich nur zu klären, ob Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV mit Blick auf das übergeordnete Recht auch dann anzuwenden wäre, wenn diese Bestimmung für gemischte Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 verlangen sollte (vgl. E. 9.2 ff.). Erst und nur dann, wenn dies zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob nach Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Begrenzungen im Sinne von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 einzuhalten sind (vgl. E. 10).

9.2 Vorauszuschicken ist, dass sich die ASV nicht auf eine ausdrückliche Ermächtigung in der Verfassung zum Erlass einer (selbstständigen) Verordnung stützen kann und es sich dabei somit um eine unselbstständige Verordnung des Bundesrats handelt (vgl. E. 6.1).

Eine allfällige Regelung in Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV, wonach bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 einzuhalten sind, wäre gesetzesvertretender Natur. Denn damit würde der verhältnismässig offenen, sich in der Ordnung des Grundsätzlichen erschöpfenden Regelung für Anlagestiftungen auf Gesetzesstufe (vgl. zu dieser Regelung E. 4.1 f.) eine neue Norm zur Anlagetätigkeit als Kernaufgabe der Anlagestiftung (vgl. Uttinger/
Ulmer, a.a.O., S. 1520) hinzugefügt. Insoweit würde die ASV also eine gesetzesvertretende Verordnung darstellen (vgl. auch Urteil Aâ¿¿3537/2014 E. 6.2; Aline Kratz-Ulmer, Die Anlagestiftung, 2016, S. 26).

Die (soweit hier interessierend) als gesetzesvertretend zu betrachtende Vorschrift von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV wurde gestützt auf Art. 53k Bst. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a  den Anlegerkreis;
b  die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c  die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d  die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e  die Anlegerrechte.
BVG erlassen, wonach der Bundesrat mit Bezug auf Anlagestiftungen unter anderem Bestimmungen über die " Anlage " zu statuieren hat.

Die hier vorzunehmende akzessorische Normenkontrolle betrifft nach dem Gesagten eine sich auf eine Gesetzesdelegation an die Exekutive stützende (gesetzesvertretende) Bestimmung einer unselbstständigen Bundesratsverordnung.

9.3 Mit Art. 53k Bst. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a  den Anlegerkreis;
b  die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c  die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d  die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e  die Anlegerrechte.
BVG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat einen weiten Bereich des Ermessens für die Ausgestaltung der Anlage auf Verordnungsstufe eingeräumt (vgl. auch Urteil Aâ¿¿3537/2014 E. 6.3.1). Dieser Ermessensspielraum ist nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (vgl. E. 6.2). Es hat seine Prüfung deshalb darauf zu beschränken, ob Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV - soweit hier interessierend, das heisst soweit damit für gemischte Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 gefordert werden sollte - den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. [allerdings zu Art. 32 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53k Bst. c und d BVG)
1    Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht.
2    Sie sind nur zulässig bei:
a  Immobilien-Anlagegruppen;
abis  Infrastruktur-Anlagegruppen;
b  Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird.
3    Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen.
4    Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist.
ASV] Urteil Aâ¿¿3537/2014 E. 6.3.2).

9.4 Zwar macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV über den Rahmen der mit Art. 53k Bst. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a  den Anlegerkreis;
b  die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c  die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d  die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e  die Anlegerrechte.
BVG delegierten Kompetenz hinausgehe, soweit damit für gemischte Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 gefordert werden sollte. Indessen wird mit Art. 53k Bst. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a  den Anlegerkreis;
b  die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c  die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d  die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e  die Anlegerrechte.
BVG die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen zur " Anlage " ohne weitere Einschränkungen an den Verordnungsgeber delegiert. Die delegierte Kompetenz umfasst damit ohne Weiteres auch die Kompetenz, für die einzelnen Anlagekategorien bezogen auf das Gesamtvermögen quantitative Begrenzungen vorzusehen. Davon, dass es den Rahmen der mit Art. 53k Bst. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a  den Anlegerkreis;
b  die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c  die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d  die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e  die Anlegerrechte.
BVG delegierten Kompetenz offensichtlich sprengen würde, wenn Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV die Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen geböte, kann daher keine Rede sein.

9.5

9.5.1 Zu klären ist mithin, ob ernsthafte Gründe für eine mit Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV allenfalls statuierte Verordnungsregelung, wonach bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 einzuhalten sind, bestehen.

Da gemischte Anlagegruppen die Anlagetätigkeit einer Vorsorgeeinrichtung abbilden, erscheint es als sachgerecht, bei diesen Anlagegruppen prinzipiell die gleichen Anlagevorschriften wie diejenigen für Vorsorgeeinrichtungen selbst anzuwenden. Dies führt nämlich dazu, dass für die investierende Vorsorgeeinrichtung die Prüfung der Einhaltung der Anlagevorschriften vereinfacht wird und sie allenfalls auch ihr gesamtes Vermögen in einer gemischten Anlagegruppe anlegen kann (vgl. zum Ganzen Uttinger/Ulmer, a.a.O., S. 1520). Der auf diese Weise entstehende " Mehrwert " (Uttinger/Ulmer, a.a.O., S. 1520) betreffend die Prüfung der Einhaltung der Anlagevorschriften darf zwar - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - nicht dahingehend missverstanden werden, dass die investierende Vorsorgeeinrichtung (oder gar deren Revisionsstelle oder Aufsichtsbehörde) von der sie treffenden Verantwortung für die Einhaltung der Anlagevorschriften für die Vorsorgeeinrichtungen entbunden wird. Es lässt sich aber nicht mit Erfolg abstreiten und wird denn auch von der Beschwerdeführerin in Bezug auf kleinere Vorsorgeeinrichtungen konzediert, dass es für Vorsorgeeinrichtungen vorteilhaft sein kann, wenn die für gemischte Anlagegruppen
von Anlagestiftungen geltenden Anlagevorschriften grundsätzlich mit denjenigen für Vorsorgeeinrichtungen übereinstimmen.

Mit Blick auf das Ausgeführte kann von ernsthaften Gründen für eine Verordnungsregelung ausgegangen werden, wonach bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 einzuhalten sind.

9.5.2

9.5.2.1 Wie im Folgenden aufgezeigt wird, vermögen die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen zum (angeblichen) Standpunkt der KGAST am hiervor gezogenen Schluss nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf folgende, vom Geschäftsführer der KGAST an der bestehenden Reglung der ASV geäusserte Kritik (vgl. Roland Kriemler, Anlagestiftungen: Investieren nach BVV 2 und ASV, Expert Focus 5/2016 S. 360 f.):

" Anders als bei den Pensionskassen, die lediglich die BVV-2-Anlagevorschriften einzuhalten haben, gelten für Anlagestiftungen seit dem 1. Januar 2012 zusätzliche Anlagevorschriften aus der ASV. Bei der Verordnungsgebung blieb aber grösstenteils unberücksichtigt, dass Anlagestiftungen nur zum geringeren Teil als Gesamtlösungslieferanten für kleinere Vorsorgeeinrichtungen auftreten. Lediglich rund 10 % der von Anlagestiftungen verwalteten Assets sind Gesamtlösungen in Form von BVG-Mischvermögen. Nur bei solchen BVG-Gesamtlösungen müssen folgerichtig die BVV-2-Anlagevorschriften vollständig eingehalten werden [...]. 90 % der Anlagegruppen sind lediglich Bausteine (im Sinne von Modulen) für Pensionskassen, die ihre Asset Allocation selber vornehmen. Bei solchen Bausteinlösungen rechtfertigt sich eine Vermischung der Anlagevorschriften aus BVV 2 und ASV nicht [...]. Eine Vermischung führt lediglich zu einem ungerechtfertigt eingeschränkten Anlageuniversum und höheren Kosten. Leider sind aber gemäss ASV auch auf Bausteine undifferenzierte Diversifikationsbestimmungen anzuwenden. Solche vermischende Vorschriften müssen als konzeptionell falsch bezeichnet werden. Nach einem konzeptionell richtigen Ansatz müssten
Anlagegruppen lediglich sicherstellen, dass eine Anlage auf Stufe Pensionskasse nicht zu einer Verletzung der BVV-2-Anlagevorschriften führt [...]. Anlagegruppen als Bausteine müssten konsequenterweise nur die Vorschriften bezüglich Qualifikation von Anlageinstrumenten (< zulässige Anlagen >) einhalten, nicht jedoch bezüglich Diversifikation (< Einzelpositionenbeschränkungen >). Wendet man die für Vorsorgeeinrichtungen erlassenen < Einzelpositionenbeschränkungen > sowohl auf Ebene Pensionskasse als auch auf Ebene Anlagestiftung an, führt dies in gewissen Bereichen zu einer unzweckmässigen, aber von der ASV fälschlicherweise geforderten Doppeldiversifikation [...]. "

9.5.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine von der KGAST vertretene Auffassung, sondern einzig um die Meinung von Kriemler als Vertreter der Doktrin handelt. Immerhin ist mit Blick auf die hiervor zitierten Ausführungen im Bericht des EDI vom 15. April 2011 (E. 5.3) davon auszugehen, dass die KGAST im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Erlass der ASV in vergleichbarer Weise wie Kriemler im genannten Beitrag argumentiert hat.

Es ist dem zitierten Beitrag nicht klar zu entnehmen, ob Kriemler (auch) eine nicht nach Baustein- oder Gesamtpaketlösungscharakter der Anlagestiftung differenzierende Geltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen als unvereinbar mit dem seiner Meinung nach " konzeptionell richtigen Ansatz " hält. Dagegen spricht, dass Kriemler in seinem Beitrag jeweils unter " Diversifikation " lediglich die " Einzelpositionenbeschränkungen nach Art. 54
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 54 Begrenzung einzelner Schuldner - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden.
2    Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden:
a  Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft;
b  Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten;
c  Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein;
d  Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen aufgrund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzierungen bei Lohnerhöhungen, bestehen.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate.
, 54a
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 54a Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
, 54b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 54b Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung
1    Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen.199
2    Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden.
3    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, darf Immobilien nicht belehnen.200
, 56
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 56 Kollektive Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger. Ihnen gleichgestellt sind institutionelle Anlagefonds, welche ausschliesslich einer Vorsorgeeinrichtung dienen.206
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:
a  diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und
b  die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind;
c  die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können.
3    Für die Einhaltung der Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b Absatz 1 und 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a und 54b Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn:208
a  die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder
b  die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
4    Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten.
, 57
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
2    Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
3    Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212
4    Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213
, 58
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 58 - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sichergestellt werden.
2    Als Sicherstellung gelten:
a  die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz vom 8. November 1934216 unterstehenden Bank; die Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein;
b  Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung.218
3    Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen.
BVV 2 " versteht (vgl. Kriemler, a.a.O., S. 361 Abbildung 1 und S. 362 Abbildung 2).

9.5.2.3 Selbst wenn Kriemlers Kritik aber - wie die Beschwerdeführerin behauptet - auch die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 betreffen sollte, muss davon ausgegangen werden, dass sich eine (allfällige) Verordnungsregelung, wonach diese Begrenzungen bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen einzuhalten sind, auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt:

Für kleinere Vorsorgeeinrichtungen, die Anlagestiftungen unter Verzicht auf eine eigene Asset Allocation als " Gesamtlösungslieferanten " in Anspruch nehmen, wäre eine solche Regelung mit dem hiervor (E. 9.5.1) genannten " Mehrwert " betreffend die Durchführung der Prüfung der Einhaltung der Anlagevorschriften verbunden. Darüber hinaus würde es generell der Rechtssicherheit dienen, wenn bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 einzuhalten wären (vgl. auch E. 5.1). Die Beteiligten könnten nämlich gegebenenfalls grundsätzlich davon ausgehen, dass Anlagestiftungen mit gemischten Anlagegruppen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 stets beachten.

Schon mit Blick auf das Gesagte könnte nicht mit Recht behauptet werden, dass der Verordnungsgeber in Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängende Unterscheidungen unterlassen würde, soweit er bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 verlangen und dabei nicht danach differenzieren würde, ob es um (nur) Anlagebausteine verkaufende oder aber um Gesamtpaketlösungen anbietende Anlagestiftungen geht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass gewisse Pauschalisierungen in der Rechtsetzung aus Praktikabilitätsgründen erforderlich und unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit zulässig sind. Der Umstand, dass das Erfordernis der Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 den Verhältnissen des Einzelfalls bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen nicht immer vollumfänglich gerecht wird, steht deshalb einer entsprechenden Regelung ohne die genannte Differenzierung nicht entgegen. Im Übrigen ist hier darauf hinzuweisen, dass Kriemlers Behauptung, wonach 90 % der Anlagegruppen von Anlagestiftungen für die Vorsorgeeinrichtungen einzig Bausteine für eine eigene Asset Allocation bilden,
nicht belegt ist. Es lässt sich daher vorliegend nicht annehmen, dass in 90 % der Fälle eine " Doppeldiversifikation " auf Ebene der Vorsorgeeinrichtung und auf Ebene der Anlagestiftung unangebracht ist.

Vorliegend ohnehin nicht zu beurteilen ist die Zweckmässigkeit einer Verordnungsregelung, wonach Anlagestiftungen bei gemischten Anlagegruppen unabhängig davon, ob sie lediglich Anlagebausteine verkaufen oder Gesamtpaketlösungen anbieten, die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 einzuhalten haben (vgl. E. 6.2).

9.6 Im Weiteren würde sich eine Verordnungsregelung, nach welcher die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen einzuhalten sind, auch sonst als verfassungskonform erweisen. Insbesondere würde eine solche Regelung keinen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie oder die Wirtschaftsfreiheit bedeuten. Zwar würden diese Freiheitsrechte damit eingeschränkt. Diese Einschränkungen wären aber zulässig. Zum einen stünden damit nämlich für die Anlagestiftungen (und die Vorsorgeeinrichtungen) keine schweren Eingriffe in die Eigentumsgarantie sowie die Wirtschaftsfreiheit auf dem Spiel und könnte folglich auch ohne Basis auf der Stufe eines formellen Gesetzes eine genügende gesetzliche Grundlage für diese Einschränkungen von Freiheitsrechten bejaht werden. Zum anderen lägen diese Einschränkungen im öffentlichen Interesse, indem sie namentlich der Rechtssicherheit dienen würden (vgl. E. 9.5). Das Erfordernis der Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen wäre auch verhältnismässig, zumal die Erfüllung dieses Erfordernisses relativ leicht sichergestellt und überprüft werden kann. In diesem Zusammenhang
ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zweckmässigkeit der in Frage stehenden allfälligen Verordnungsregelung, wonach die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 bei Anlagegruppen von Anlagestiftungen einzuhalten sind, nicht zu prüfen hat (vgl. E. 6.2).

10.

10.1 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine mit Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV allenfalls statuierte Verordnungsregelung, wonach bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 einzuhalten sind, mit dem übergeordneten Recht in Einklang stünde. Zu klären bleibt, ob Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV tatsächlich eine solche Regelung vorsieht.


10.2

10.2.1 Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV würde dann nicht vorschreiben, dass bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 einzuhalten sind, wenn Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
ASV betreffend diese Anlagegruppen eine abschliessende Ordnung aufstellte.

Soweit hier interessierend, sieht Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
(Abs. 1) ASV für Obligationen, Aktien und Immobilien bei gemischten Anlagegruppen geltende " Verteilungsgrundsätze " vor (vgl. E. 4.5). Die in dieser Vorschrift genannten Verteilungsgrundsätze betreffen jedoch nicht die Verteilung des Vermögens auf verschiedene Anlagekategorien, sondern einzig die Verteilung innerhalb einzelner Anlagekategorien. Ob der Verordnungsgeber bei Erlass von Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
(Abs. 1) ASV im Sinne eines qualifizierten Schweigens bewusst auf die Statuierung von Grundsätzen betreffend die Verteilung des Gesamtvermögens auf die verschiedenen Anlagekategorien verzichtet hat, ist mittels Auslegung zu ermitteln.

10.2.2 Der einleitende Passus von Art. 29 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
ASV " Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Verteilungsgrundsätze " spricht an sich dafür, dass für gemischte Anlagegruppen keine anderen als die in dieser Vorschrift erwähnten Verteilungsgrundsätze gelten und der Verordnungsgeber somit hinsichtlich der Frage der Verteilung des Vermögens auf verschiedene Anlagegruppen qualifiziert geschwiegen hat (nichts anderes ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 2
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
und 3
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
ASV). Es bestehen jedoch triftige Gründe für die Annahme, dass dieser Wortlaut von Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
ASV nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt:

Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
ASV steht im gleichen Abschnitt der ASV wie Art. 26
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV mit der Überschrift " Allgemeine Bestimmungen ", der - wie bereits erwähnt (E. 4.4) - in dessen Abs. 1 statuiert, dass für das Anlagevermögen sinngemäss und unter Ausnahme von Art. 50 Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
, 4
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
und 5
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
BVV 2 die Vorschriften von Art. 49â¿¿56a BVV 2 gelten, soweit die ASV keine besonderen Regelungen enthält. In systematischer Hinsicht spricht dies für die Auffassung, dass nach der Regelung der ASV Raum für eine Heranziehung von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 besteht, indem Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
ASV in Bezug auf die Verteilung des Vermögens auf verschiedene Anlagekategorien keine besondere Regelung im Sinne von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV enthält.

Dieser Standpunkt wird bei Berücksichtigung des historischen Auslegungselements dadurch gestützt, dass das BSV in seinem erläuternden Bericht vom 12. November 2010 für das Vernehmlassungsverfahren ausdrücklich festgehalten hat, dass für Anlagen in gemischte Anlagegruppen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 gelten (vgl. E. 5.2). Dieser Bericht ist - soweit hier interessierend - zu den Materialien zur ASV zu rechnen. Denn es ist nicht nur davon auszugehen, dass der Bundesrat aufgrund des Vorliegens dieses Berichts zu Beginn des Vernehmlassungsverfahrens bei Erlass der ASV an die Frage der Anwendbarkeit von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 gedacht und ursprünglich bewusst der in diesem Bericht vertretenen Auffassung folgen wollte. Vielmehr ist auch anzunehmen, dass der Bundesrat von diesem Plan später nicht mehr Abstand genommen hat. Denn bezeichnenderweise hat der Verordnungsgeber trotz der im Vernehmlassungsverfahren am Entwurf von Art. 26
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
und Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
ASV geäusserten Kritik betreffend die Anwendbarkeit der Anlagevorschriften der BVV 2 (vgl. dazu E. 5.3) die Kategoriebegrenzungsvorschrift von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 nicht von der Verweisung in Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV ausgenommen. Insbesondere hat er keine Unterscheidung in der von der KGAST
beziehungsweise von Kriemler geforderten Art getroffen (vgl. E. 5.3 und 9.5.2).

Da die ASV einen neueren Erlass bildet, darf bei der Auslegung dieser Verordnung der im Bericht des BSV vom 12. November 2010 zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers, wonach die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 auch bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen gelten sollen, nicht übergangen werden. Dieser Wille des Verordnungsgebers hat insofern in der ASV ihren Niederschlag gefunden, als - wie ausgeführt - bei systematischer Auslegung von Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
ASV Raum für eine Heranziehung von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen besteht.

Aus den Materialien zur ASV beziehungsweise dem für das Vernehmlassungsverfahren erstellten Bericht des BSV vom 12. November 2010 und der Verordnungssystematik ergibt sich somit, dass trotz des Wortlauts von Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
ASV hinsichtlich der Frage nach einem bei gemischten Anlagegruppen zu beachtenden Gebot der Verteilung der Mittel auf verschiedene Anlagekategorien beziehungsweise der Geltung von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 bei diesen Anlagegruppen kein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers vorliegt. Dieser Schluss wird nicht zuletzt durch den Umstand gestützt, dass die hiervor genannten ernsthaften sachlichen Gründe für ein solches Gebot (E. 9.5) in Einklang mit dem Zweck von Anlagevorschriften für Anlagestiftungen stehen, (letztlich) Ansprüche der Destinatäre auf Vorsorgeleistungen zu schützen (vgl. zu diesem Zweck - freilich mit Bezug auf Art. 54
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 54 Begrenzung einzelner Schuldner - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden.
2    Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden:
a  Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft;
b  Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten;
c  Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein;
d  Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen aufgrund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzierungen bei Lohnerhöhungen, bestehen.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate.
, 54a
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 54a Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
, 54b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 54b Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung
1    Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen.199
2    Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden.
3    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, darf Immobilien nicht belehnen.200
, 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
und Art. 57
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
2    Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
3    Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212
4    Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213
Abs. 1â¿¿3 BVV 2 - Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 1787, wonach der Verordnungsgeber mit diesen Begrenzungsvorschriften den einzelnen Anlagen inhärenten Risiken gerecht werden wolle).

Anzumerken bleibt, dass entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten offenbleiben kann, ob (auch) der erläuternde Bericht des BSV vom Juni 2011 (vgl. E. 5.1) zu den bei der Auslegung von Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
ASV zu berücksichtigenden Materialien zu rechnen ist. Jedenfalls lässt sich diesem Bericht - insbesondere den darin enthaltenen, hiervor zitierten allgemeinen Ausführungen zum Anlagevermögen von Anlagestiftungen (E. 5.1) - nichts entnehmen, was im Widerspruch stünde zu dem, was sich (wie dargelegt) bereits aus dem älteren Bericht des BSV vom 12. November 2010 und der Systematik der ASV ergibt.

10.2.3 Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
ASV - soweit hier massgebend - keine abschliessende Ordnung aufstellt. Diese Bestimmung steht somit einer Anwendung von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV in Verbindung mit Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen nicht entgegen.

10.3 Zu klären bleibt, ob Art. 26 Abs. 2
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV es ausschliesst, gestützt auf Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 zu verlangen.

Zwar wird in Art. 26 Abs. 2
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV festgehalten, dass der Grundsatz angemessener Risikoverteilung für alle Anlagegruppen " im Rahmen ihrer Fokussierung " gelte. Dies bedeutet zwar - wie vom BSV festgehalten (vgl. E. 5.1) -, dass Anlagegruppen auch Nischenprodukte sein dürfen, also Anlagegruppen mit enger Fokussierung auf einzelne Themen wie Pharma etc. zulässig sind. Mehr lässt sich aus Art. 26 Abs. 2
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV und der erwähnten Stelle des Berichts des BSV vom Juni 2011 (soweit vorliegend relevant) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aber nicht ableiten. Aus diesem Grund wird in der Doktrin zu Recht gefordert, dass innerhalb einer einzelnen Anlagegruppe eine Diversifikation gegeben sein müsse (so Stauffer, a.a.O., N. 1551). Letzteres heisst auch, dass gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV in Verbindung mit Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 die in letzterer Vorschrift genannten Kategoriebegrenzungen zu beachten sind.

10.4 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV nur eine sinngemässe Geltung einzelner Vorschriften der BVV 2 vorsieht. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese sinngemässe Geltung in Bezug auf Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 bedeutet, dass die Kategoriebegrenzungen dieser Vorschrift in modifizierter Form auf gemischte Anlagegruppen von Anlagestiftungen anzuwenden wären. Dies gilt schon deshalb, weil die in Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 enthaltenen Kategoriebegrenzungen exakt festgelegt sind. Hätte der Verordnungsgeber bei Erlass der ASV für gemischte Anlagegruppen von Anlagestiftungen andere als die in Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 genannten Grenzwerte gewollt, hätte er dies ausdrücklich geregelt. In diesem Zusammenhang fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass in den Materialien zur ASV (bzw. dem für das Vernehmlassungsverfahren verfassten Bericht des BSV vom 12. November 2010) nicht von einer nur sinngemässen Geltung von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2, sondern von der (uneingeschränkten) Massgeblichkeit der entsprechenden Kategoriebegrenzungen bei Anlagen in gemischte Anlagegruppen gesprochen wird (vgl. E. 5.2).

Die Beschwerdeführerin stösst vor diesem Hintergrund ins Leere, soweit sie behauptet, eine Heranziehung der Grenzwerte von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 lasse sich vorliegend nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass in Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
ASV nur eine sinngemässe Geltung von bestimmten Vorschriften der BVV 2 statuiert werde.

11. Da die ASV nach dem Gesagten vorsieht, dass bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 einzuhalten sind (E. 10), und diese Verordnungsregelung mit dem höherrangigen Recht vereinbar ist (vgl. E. 9), hat die Vorinstanz zu Recht von der Beschwerdeführerin eine Anpassung der Anlagerichtlinie an Art. 55
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 gefordert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt hierbei keine Rolle, ob die Bezeichnung ihrer gemischten Anlagegruppe als Anlagegruppe " Mischvermögen dynamisch " die " Anlagekonformität " beziehungsweise die Übereinstimmung mit Vorschriften der BVV 2 suggeriert oder nicht. Nichts am Ergebnis der vorstehenden Ausführungen ändern kann im Übrigen auch eine allenfalls bevorstehende Revision der ASV. In antizipierter Beweiswürdigung ist deshalb auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung einer Amtsauskunft betreffend eine allfällige Revision der ASV beim BSV zu verzichten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2017/V/1
Datum : 17. März 2017
Publiziert : 26. September 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2017/V/1
Sachgebiet : V (Gesundheit, Soziale Sicherheit)
Gegenstand : Anlagevorschriften


Gesetzesregister
ASV: 13 
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 13 Regelungsbereiche - (Art. 53k Bst. c, d und e BVG)
1    Die Anlegerversammlung regelt sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit und die Anlegerrechte.
2    Die Aufsichtsbehörde kann unberücksichtigte Sachbereiche regelungspflichtig erklären und festlegen, dass sie zwingend in den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln sind. Sie kann Stiftungen anhalten, zur Rechtssicherheit oder Transparenz Korrekturen ihrer Regelung vorzunehmen.
3    Die Statuten können die Regelung folgender Bereiche dem Stiftungsrat übertragen:
a  ...
b  Schätzungsexperten und -expertinnen (Art. 11);
c  Depotbank (Art. 12);
d  Anlage des Anlagevermögens (Art. 14);
e  Geschäftsführung und Detailorganisation (Art. 15);
f  Gebühren und Kosten (Art. 16);
g  Bewertung (Art. 41);
h  Bildung und Aufhebung von Anlagegruppen (Art. 43).
4    Der Stiftungsrat hält seine Regelung in einem Spezialreglement fest. Er kann die Regelungsbefugnis nicht weiter delegieren.
14 
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 14 Anlage des Anlagevermögens - (Art. 53k Bst. c und d BVG)
26 
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33
2    Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3    Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34
4    Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35
5    Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6    Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7    Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8    Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9    Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
27 
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 27 Immobilien-Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Folgende Anlagen von Immobilien-Anlagegruppen sind nur unter nachfolgenden Bedingungen zulässig:
a  unbebaute Grundstücke, sofern sie erschlossen sind und die Voraussetzungen für eine umgehende Überbauung erfüllen;
b  Grundstücke in Miteigentum ohne Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen, sofern deren Verkehrswert gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt;
c  kollektive Anlagen, sofern deren Zweck ausschliesslich dem Erwerb, dem Verkauf, der Überbauung, der Vermietung oder der Verpachtung von eigenen Grundstücken dient;
d  Grundstücke im Ausland in baurechtsähnlicher Form, sofern sie übertragbar und registrierbar sind.
2    Soweit es der Anlagefokus der Anlagegruppe zulässt, sind die Anlagen angemessen nach Regionen, Lagen und Nutzungsarten zu verteilen.
3    Bauland, angefangene Bauten und sanierungsbedürftige Objekte dürfen gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens einer Anlagegruppe betragen. Ausgenommen sind Anlagegruppen, die ausschliesslich in Bauprojekte investieren; diese können fertiggestellte Objekte behalten.38
4    Der Verkehrswert eines Grundstücks darf höchstens 15 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinandergrenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück.
5    Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die Belehnungsquote darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke, die von einer Anlagegruppe direkt, über Tochtergesellschaften nach Artikel 33 oder in kollektiven Anlagen gehalten werden, ein Drittel des Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten.39
6    Die Belehnungsquote kann ausnahmsweise und vorübergehend auf 50 Prozent erhöht werden, wenn dies:
a  im Reglement oder in publizierten Spezialreglementen vorgesehen ist;
b  zur Wahrung der Liquidität erforderlich ist; und
c  im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt.40
7    Der Wert der kollektiven Anlagen, die eine Belehnungsquote von 50 Prozent überschreiten, darf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen.41
29 
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
1    Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46
a  Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b  Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c  Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d  Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
d1  die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
d2  in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
d3  aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e  Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2    Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3    Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a  Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b  kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c  Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
32
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)
ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53k Bst. c und d BVG)
1    Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht.
2    Sie sind nur zulässig bei:
a  Immobilien-Anlagegruppen;
abis  Infrastruktur-Anlagegruppen;
b  Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird.
3    Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen.
4    Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
164 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BVG: 1 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 1 Zweck - 1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
1    Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
2    Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen.
3    Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen.
2 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
7 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
53 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53
53g 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215
1    Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215
2    Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
53i 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
1    Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
2    Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
3    Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
4    Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a  die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b  Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c  Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
5    Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
53k 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a  den Anlegerkreis;
b  die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c  die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d  die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e  die Anlegerrechte.
55 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden.
1    Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden.
2    Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3    Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein.
4    Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt.
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2    Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292
BVV 1: 4b
BVV 2: 26 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 26 Krankengelder als Lohnersatz - (Art. 34a Abs. 1 und 26 Abs. 2 BVG)92
a  der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und
b  die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.
49 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 49 Begriff des Vermögens - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
2    Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden.176
50 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
53 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 53 Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a  Bargeld;
b  folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:
b1  Postcheck- und Bankguthaben,
b2  Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
b3  Kassenobligationen,
b4  Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
b5  besicherte Anleihen,
b6  schweizerische Grundpfandtitel,
b7  Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
b8  Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
b9  im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
c  Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
d  Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
dbis  Anlagen in Infrastrukturen;
dbis1  ihren Sitz in der Schweiz haben, und
dbis2  in der Schweiz operativ tätig sind;
eter  alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
2    Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.190
2bis    Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden.191
3    Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:192
a  Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
b  verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
c  Senior Secured Loans.
4    Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
5    Ein Hebel ist nur zulässig in:
a  alternativen Anlagen;
b  regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
c  einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
d  Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird;
e  Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
54 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 54 Begrenzung einzelner Schuldner - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden.
2    Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden:
a  Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft;
b  Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten;
c  Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein;
d  Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen aufgrund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzierungen bei Lohnerhöhungen, bestehen.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate.
54a 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 54a Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
54b 
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BVV-2 Art. 54b Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung
1    Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen.199
2    Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden.
3    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, darf Immobilien nicht belehnen.200
55 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 55 Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
56 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 56 Kollektive Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger. Ihnen gleichgestellt sind institutionelle Anlagefonds, welche ausschliesslich einer Vorsorgeeinrichtung dienen.206
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:
a  diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und
b  die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind;
c  die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können.
3    Für die Einhaltung der Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b Absatz 1 und 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a und 54b Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn:208
a  die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder
b  die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
4    Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten.
56a 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 56a Derivative Finanzinstrumente - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.
2    Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.
3    Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.
4    Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.
5    Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.210
6    Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.
7    In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.
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SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
2    Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
3    Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212
4    Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213
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SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 58 - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sichergestellt werden.
2    Als Sicherstellung gelten:
a  die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz vom 8. November 1934216 unterstehenden Bank; die Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein;
b  Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung.218
3    Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen.
59
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
a  Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89a Absatz 6 des Zivilgesetzbuches222;
b  den Sicherheitsfonds.
ZGB: 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
BGE Register
128-IV-177 • 130-I-26 • 131-II-162 • 131-II-562 • 131-V-256 • 133-II-331 • 134-I-322 • 136-II-337 • 138-V-420
Weitere Urteile ab 2000
6P.62/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anlagestiftung • vorsorgeeinrichtung • berufliche vorsorge • bundesrat • delegierter • bundesverwaltungsgericht • stiftungsrat • risikoverteilung • vorinstanz • norm • erläuternder bericht • frage • gesetzesdelegation • exekutive • innerhalb • ermessen • stelle • verfassung • mehrwert • bezogener
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BVGer
A-4092/2016
AS
AS 2004/4279
AJP
2007 S.622 • 2012 S.1517
HAVE
2012 S.335