7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr
Travaux publics - Energie - Transports et communications
Lavori pubblici - Energia - Trasporti e comunicazioni

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Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. Kanton St. Gallen gegen
Bundesamt für Kommunikation und Billag AG
A 4915/2013 vom 23. Juni 2014

Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Melde- und Gebührenpflicht kantonaler Dienststellen.

Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG. Art. 60 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
RTVV.

1. Beschwerdelegitimation des Kantons. Bestimmung des Streitgegenstandes (E. 1).

2. Fehlerhafte Bezeichnung des Verfügungsadressaten (E. 3).

3. Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG schliesst eine mehrfache Gebührenerhebung für eine Einheit (Haushalt/Geschäftsstelle), nicht aber für verschiedene Einheiten desselben Rechtsträgers aus. Bestätigung der Rechtsprechung (E. 6).

4. Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG sieht mit dem Begriff « Geschäftsstelle »/ «unità commerciale » einen örtlichen Anknüpfungspunkt für die Erhebung der gewerblichen Empfangsgebühren vor. Dem abweichenden französischen Gesetzeswortlaut (« entreprise ») kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Die erstinstanzliche Praxis (sog. « Arealregelung »), dergemäss jede örtlich abgesetzte Einheit eines Betriebs separat melde- und gebührenpflichtig ist, erweist sich als gesetzeskonform (E. 7).

5. Vorliegend kein Verstoss gegen das Willkürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot und das Äquivalenzprinzip (E. 8).

Redevances de réception radio et télévision. Obligation d'annoncer les récepteurs et de payer la redevance pour les services cantonaux.

Art. 68 al. 2 LRTV. Art. 60 al. 2 ORTV.

1. Qualité pour recourir d'un canton. Détermination de l'objet de la contestation (consid. 1).

2. Désignation incorrecte du destinataire de la décision (consid. 3).

3. L'art. 68 al. 2 LRTV exclut la perception de plusieurs redevances de réception pour une unité (ménage/entreprise). En revanche, il n'exclut pas la perception de plusieurs redevances de réception pour différentes unités d'une même entité juridique. Confirmation de la jurisprudence (consid. 6).

4. L'art. 68 al. 2 LRTV prévoit, en employant la notion de « Geschäftsstelle »/«unità commerciale », un critère géographique de rattachement pour la perception de la redevance de réception à titre professionnel ou commercial. Le texte légal français « entreprise », qui s'en écarte légèrement, n'a aucune portée propre. La pratique développée par l'autorité de première instance (règle dite « de l'unité de la surface »), selon laquelle chaque unité décentralisée d'une entreprise est soumise à l'obligation de payer la redevance et d'annoncer les récepteurs, s'avère conforme à la loi (consid. 7).

5. En l'espèce, pas de violation de l'interdiction de l'arbitraire, du principe de l'égalité et du principe de l'équivalence (consid. 8).

Canone per la ricezione dei programmi radiofonici e televisivi. Obbligo di annuncio e di pagamento a carico dei servizi cantonali.

Art. 68 cpv. 2 LRTV. Art. 60 cpv. 2 ORTV.

1. Diritto di ricorrere di un Cantone. Determinazione dell'oggetto della lite (consid. 1).

2. Errata designazione del destinatario della decisione (consid. 3).

3. L'art. 68 cpv. 2 LRTV esclude la riscossione di più canoni per la stessa unità (economia domestica/unità commerciale), ma non per più unità di uno stesso soggetto giuridico. Conferma della giurisprudenza (consid. 6).

4. Con l'espressione « unità commerciale » («Geschäftsstelle »), l'art. 68 cpv. 2 LRTV definisce un criterio di collegamento geografico per la riscossione del canone professionale o commerciale. Al testo francese, di diverso tenore (« entreprise »), non può essere attribuito un significato a sé stante. La prassi dell'autorità di prima istanza (detta « regola per le superfici »), secondo cui ogni unità che sorge in un'area diversa sottostà separatamente all'obbligo di annuncio e di pagamento del canone, è conforme alla legge (consid. 7).

5. Nella fattispecie, il divieto dell'arbitrio, il principio di uguaglianza e il principio di equivalenza non sono violati (consid. 8).


Der Kanton St. Gallen entrichtete im Rechnungsjahr 2011 für seine rund 40 staatlichen Dienststellen Empfangsgebühren in der Höhe von gesamthaft Fr. 42998.25, weshalb er die Billag AG ersuchte, die Praxis der Rechnungsstellung bezüglich der staatlichen Dienststellen zu überprüfen. In der Folge sistierte die Billag AG das Inkasso aller Rechnungen des Kantons St. Gallen. Im Rahmen der weiteren Gespräche lehnte die Billag AG den Erlass einer alle Dienststellen des Kantons St. Gallen umfassenden Verfügung ab, gab dem Kanton St. Gallen aber die Gelegenheit, eine Dienststelle zu bezeichnen, bezüglich derer eine anfechtbare Verfügung erlassen werde.

Am 20. März 2013 verfügte die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz), dass die Polizeistation Buchs der ununterbrochenen Melde- und Gebührenpflicht für den bisherigen gewerblichen Fernsehempfang unterliege und die bisherigen Rechnungen für den gewerblichen Fernsehempfang gerechtfertigt seien.

Gegen diese Verfügung erhebt der Kanton St. Gallen am 12. April 2013 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und beantragt, die Verfügung vom 20. März 2013 sei aufzuheben.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 wies das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde der Polizeistation Buchs, vertreten durch den Kanton St. Gallen, ab. Auf das Begehren um Feststellung der Gebührenpflicht für den Kanton St. Gallen trat es nicht ein.

Gegen diese Verfügung reicht der Kanton St. Gallen am 2. September 2013 für sich und gegebenenfalls für die Polizeistation Buchs Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2013 wird vom Bundesverwaltungsgericht präzisiert und im Sinne der Erwägungen bestätigt.


Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinn von Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG.

1.2 Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 25. Juli 2013 stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar und das BAKOM ist nach Art. 33Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.4

1.4.1 Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung, mangels Beschwerdelegitimation sei auf die Beschwerde des Kantons St. Gallen nicht einzutreten. In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei formell fehlerhaft. Als Dienststelle verfüge die Polizeistation Buchs über keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb ausschliesslich der Kanton St. Gallen als Partei im vorliegenden Verfahren auftreten könne.

1.4.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz enthält Art. 68 ff
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
. RTVG (SR 784.40) keine spezialgesetzliche Regelung zur Parteistellung, weshalb vorliegend die allgemeinen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung kommen (statt vieler: Urteil des BVGer A 5726/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3). Nach dem hauptsächlich auf die Legitimation Privater zugeschnittenen Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG sind Gemeinwesen dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder durch die angefochtene Verfügung in ihren hoheitlichen Befugnissen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben oder es um spezifische öffentliche Anliegen geht. Hingegen begründet das blosse allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung objektiven Bundesrechts keine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens (Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 969 ff. m.H.). Dabei ist nur das Gemeinwesen als solches legitimiert, nicht jedoch einzelne Behörden oder Verwaltungszweige ohne eigene Rechtspersönlichkeit, ausser die Rechts- und Parteifähigkeit sei gesetzlich zuerkannt (BGE 127 II 32 E. 2f; 123 II
371
E. 2d; Urteil des BVGer A 7385/2007 vom 12. März 2008 E. 2.1; Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.90 m.H.).

1.4.3 Die angefochtene Verfügung richtet sich an die Polizeistation Buchs, der als Dienststelle des Kantons St. Gallen keine eigene Parteifähigkeit zukommt und die damit kein Verfügungsadressat sein kann. Die durch die Verfügung berührte Partei ist der Kanton St. Gallen, der auch während des gesamten erst- sowie vorinstanzlichen Verfahrens als beschwerdeführende Partei aufgetreten ist. Da dem Kanton St. Gallen zweifellos Parteifähigkeit zukommt und nur er im vorliegenden Verfahren in der Lage ist, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu beantragen, hat er als Beschwerdeführer zu gelten. Der Kanton St. Gallen ist mit seinem Begehren, keine Fernsehempfangsgebühren für die Polizeistation Buchs zu entrichten, im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen. Durch die angefochtene Verfügung ist er daher ähnlich wie eine Privatperson in seinen vermögensrechtlichen Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeerhebung berechtigt. Der Leiter Rechtsdienst des Finanzdepartements kann nach Art. 2 Bst. a Ziff. 1 in Verbindung mit Anhang 5 der Ermächtigungsverordnung vom 4. Januar 2011 (ErmV, sGS 141.41) den Kanton St. Gallen im Beschwerdeverfahren vertreten.

1.5

1.5.1 Eventualiter beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei insoweit nicht einzutreten, als die Überprüfung der Gebührenpflicht des gesamten Kantons St. Gallen beantragt werde. Die Prüfung sei auf die Gebührenpflicht der Polizeistation Buchs zu beschränken, da nur diese Gegenstand des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Der Kanton St. Gallen stellt sich hingegen auf den Standpunkt, aus prozessökonomischen Gründen sei es angezeigt, die Gebührenpflicht des gesamten Kantons im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären.

1.5.2 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die vorinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die nachfolgende Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Demzufolge müssen sich die Beschwerdeanträge auf in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnisse beziehen. Der Streitgegenstand darf nicht darüber hinausgehen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; 131 V 164 E. 2.1; statt vieler: Urteile des BVGer A 32/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.7ff.). Nur ausnahmsweise können Antragsänderungen und erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand
besteht und anderseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.208 ff.).

1.5.3 Soweit der Kanton St. Gallen im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gebührenpflicht für den gesamten Kanton geklärt haben möchte, so war diese nicht Gegenstand der erst- beziehungsweise vorinstanzlichen Verfügung. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren liegen ausserhalb des Streitgegenstands und darauf ist nicht einzutreten. Eine allfällige Zulassung dieser Rechtsbegehren aus rein prozessökonomischen Gründen, wie vom Kanton St. Gallen beantragt, ist dabei gleichfalls ausgeschlossen. Eine derart weite Ausdehnung des Streitgegenstands überschreitet den Rahmen des Zulässigen und hätte zudem eine nicht vertretbare Verkürzung des Instanzenzugs zur Folge. Da der Kanton St. Gallen darauf verzichtet hat, bei der Vorinstanz eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben, ist vorliegend auch nicht weiter zu prüfen, ob die Erstinstanz den Erlass einer Verfügung über die Gebührenpflicht des gesamten Kantons St. Gallen zu Recht abgelehnt hat.

1.6 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.7). Auf die Beschwerde kann daher auch insoweit nicht eingetreten werden, als mit ihr die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2013 beantragt wird. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4; 129 II 438 E. 1; Urteile des BVGer A 6543/2012 vom 22. April 2013 E. 1.2 und A 5076/2012 vom 11. Februar 2013 E. 1.2).

1.7 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist daher mit den in E. 1.5 und 1.6 erwähnten Einschränkungen einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3. Wie bereits festgehalten wurde (E. 1.4), ist die angefochtene Verfügung insofern mangelhaft, als sie eine unrichtige Bezeichnung des Verfügungsadressaten enthält. Durch die fehlerhafte Parteibezeichnung ist dem Beschwerdeführer indes kein erheblicher Nachteil erwachsen, konnte er doch seine Rechte durch die fristgerechte Anfechtung der Verfügung ausreichend wahren (vgl. Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG). Die fehlerhafte Parteibezeichnung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Sinne einer Präzisierung ohne Weiteres zu korrigieren (Devolutiveffekt, Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG). Da dieser rein formelle Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, rechtfertigt er für sich allein auch nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Umstand, dass diese im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem formellen Mangel litt, wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.

4.

4.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, aus Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG ergebe sich der Grundsatz, dass eine natürliche oder juristische Person, die ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereithalte oder betreibe, eine Empfangsgebühr bezahlen müsse. Auch mit Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG, welcher erst im Verlauf der parlamentarischen Beratungen in das Gesetz eingefügt worden sei, habe der Gesetzgeber keine ausufernde Gebührenerhebung einführen wollen. Insbesondere sollte eine Gemeinde mit mehreren Schulhäusern nicht doppelt belastet werden, wie Bundesrat Moritz Leuenberger im Ständerat ausgeführt habe. Nach der ratio legis des revidierten RTVG werde die Zahl der Empfangsgeräte erst über die kommerzielle Nutzung und damit im Rahmen einer anderen Gebührenkategorie erfasst, welche allerdings vorliegend keine Anwendung finde, da dem Kanton St. Gallen als Gemeinwesen der Empfang zu kommerziellen Zwecken verwehrt sei. Die Erstinstanz habe daher ihre als « Arealregelung » bezeichnete Erhebungspraxis zu überdenken und sie unter Berücksichtigung der organisatorischen Eigenständigkeit beziehungsweise Unabhängigkeit der Geschäftsstelle und nicht bloss deren
Postanschrift neu festzulegen. Der französische Gesetzesbegriff « entreprise » zeige deutlich auf, dass eine Geschäftsstelle nur ein Betriebsteil von erheblicher Selbstständigkeit sein könne. Im Kanton St. Gallen komme gemäss kantonalem Recht nicht den einzelnen Dienststellen, sondern nur den Departementen die erforderliche Selbstständigkeit zu, welche die Auferlegung zusätzlicher Empfangsgebühren rechtfertige. Die « Arealregelung » erweise sich überdies als willkürlich, was ein einfaches Beispiel zeige: Nach dieser Praxis müsste eine Aktiengesellschaft mit einer Adresse unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur eine Empfangsgebühr entrichten. Wenn sich diese Aktiengesellschaft nun in der Nähe einen Büroraum dazu miete, welcher zufälligerweise eine andere Adresse aufweise, und wenn sie den Mitarbeitenden die Mitnahme der Empfangsgeräte gestatte, führe dies zu einer Verdoppelung der Empfangsgebühren, obwohl sich ausser der Adresse nichts geändert habe. Mit der « Arealregelung » werde selbst ein Lagerraum, der vom Hauptsitz örtlich getrennt und in dem ein Empfangsgerät vorhanden sei, zu einer Geschäftsstelle im Sinn des Gesetzes. Eine derart weite Auslegung des Begriffs Geschäftsstelle sei sachlich nicht begründet und verkehre
den Sinn des Gesetzes geradezu in sein Gegenteil. Es sei zwar richtig, dass die Gebührenpraxis ein Massengeschäft sei, doch rechtfertigte dies nicht eine unsachgemässe, gesetzeswidrige und willkürliche Praxis. Die vom Kanton St. Gallen zu bezahlenden Empfangsgebühren von derzeit Fr. 42998.25 seien zudem unverhältnismässig hoch und mit dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht vereinbar.

4.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 aus, juristische Personen mit mehreren Geschäftsstellen seien mehrfach gebührenpflichtig. Eine eigene Rechtspersönlichkeit sei für die Gebührenpflicht nicht erforderlich. Im Rahmen der Gebührenerhebung sei somit allein massgebend, ob es sich bei der Polizeistation Buchs um eine Geschäftsstelle im Sinn des RTVG handle. Die Auslegung von Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG ergebe, dass die räumliche Trennung von Betriebsteilen ein Indiz für eine Geschäftsstelle sei. Der Anknüpfungspunkt an die räumliche Einheit gemäss der « Arealregelung » sei aus rein pragmatischer Sicht als sinnvoll zu erachten. Empfangsgeräte würden ihre Sendungen lokal verbreiten. Wer unter demselben Dach diese Sendungen empfange, bilde eine Einheit (Geschäftsstelle oder Haushalt) und unterstehe der Gebührenpflicht. Da das Gesetz ausdrücklich statuiere, dass pro Geschäftsstelle einmal Gebühren geschuldet seien, sei mit der Zuordnung der Polizeistation Buchs als Geschäftsstelle auch deren Gebührenpflicht zu bestätigen.

4.3 Die Erstinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2013 im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Polizeistation Buchs, die ihren Arbeitsalltag selbstständig organisiere und für den ordnungsgemässen Ablauf der Polizeitätigkeit in der Region verantwortlich sei, müsse als selbstständige Geschäftsstelle qualifiziert werden. Angesichts der in der Polizeistation Buchs vorhandenen Geräte für den Empfang von Fernsehprogrammen bestehe für diese Dienststelle in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Praxis eine separate Melde- und Gebührenpflicht.

5.

5.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68Abs. 1 und 3 RTVG). Gemäss Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG ist die Empfangsgebühr pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann bestimmte Kategorien von Personen von der Gebühren- und Meldepflicht befreien (Art. 68 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG). Die Bestimmung der Höhe der Empfangsgebühr wird in Art. 70 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
1    Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
2    Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74
3    Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
4    Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
5    Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
RTVG wiederum an den Bundesrat delegiert. Zudem legt Art. 70 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
1    Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
2    Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74
3    Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
4    Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
5    Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
RTVG fest, dass der Bundesrat für privaten und für gewerblichen Empfang sowie für die kommerzielle Verwertung der Empfangsmöglichkeit von Programmen unterschiedliche Gebühren festlegen kann. Auf Verordnungsstufe wird in Art. 58
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 58 Erhebung der Abgabe - (Art. 69 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle erhebt die Haushaltabgabe für eine Abgabeperiode von jeweils einem Jahr. Sie legt den Beginn der Abgabeperiode gestaffelt fest.
2    Jede abgabepflichtige Person kann für den Haushalt, dem sie angehört, Dreimonatsrechnungen verlangen.
3    Die Erhebungsstelle stellt die Rechnung jeweils im ersten Monat der Rechnungsperiode zu.
4    Für die Rechnungsstellung stützt sich die Erhebungsstelle auf die Haushaltbildung, welche der Erhebungsstelle zu Beginn des ersten Monats der Abgabeperiode nach Artikel 67 Absatz 3 mitgeteilt wurde.
RTVV (SR 784.401) der private, gewerbliche und kommerzielle Empfang präzisiert und in Art. 59
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 59 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung - (Art. 69 Abs. 3 RTVG)
1    Die Abgabe wird 60 Tage nach Stellung einer Jahresrechnung und 30 Tage nach Stellung einer Dreimonatsrechnung fällig.
2    Hat die Erhebungsstelle die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück.
3    Die Verjährungsfrist für die Abgabe beginnt mit der Fälligkeit der Abgabe und beträgt fünf Jahre.
RTVV die genaue Gebührenhöhe für die verschiedenen Arten des Empfangs festgesetzt. Beim gewerblichen oder kommerziellen Empfang hat nach Art. 60 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
RTVV für jede Geschäftsstelle eine Meldung zu erfolgen.

5.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Polizeistation Buchs gebührenpflichtig ist. Die Erstinstanz hatte dabei in ihrer Verfügung vom 20. März 2013 über die abstrakte Gebührenpflicht der Polizeistation Buchs entschieden. Konkrete Gebührenrechnungen waren entsprechend nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz und sind es auch unbestrittenermassen nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urteil des BVGer A 2811/2011 vom 13. April 2012 E. 1.3). In tatsächlicher Hinsicht ist im Laufe des Schriftenwechsels sodann unbestritten geblieben, dass die Polizeistation Buchs über zum Empfang von Fernsehprogrammen geeignete Geräte verfügt. In materieller Hinsicht sind sich die Verfahrensbeteiligten schliesslich auch dahingehend einig, dass Kantone anders als Bundesbehörden nicht in den Ausnahmekatalog von Art. 68 Abs. 6
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG in Verbindung mit Art. 63
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 63 Rechnungslegung und Revision - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR)74 und der Verordnung vom 21. November 201275 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.
2    Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.
3    Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.
4    Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.
RTVV fallen und sie demzufolge grundsätzlich gewerbliche Empfangsgebühren zu entrichten haben.

6.

6.1 Zur Klärung des Hauptstreitpunkts, nämlich der Gebührenpflicht für die Polizeistation Buchs, sind zunächst die Grundsätze der Gebührenerhebung zu beleuchten, das heisst an welche Einheit sie anknüpft und inwieweit eine mehrfache Gebührenerhebung zulässig ist.

6.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG ist die Gebühr pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Anzahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet. Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine separate Gebührenerhebung pro Einheit (Haushalt oder Geschäftsstelle), die denselben Rechtsträger betrifft, gesetzeskonform ist. Die separate Gebührenerhebung hat sie beispielsweise hinsichtlich der Ferienwohnung, des Zweitwohnsitzes oder des Einzelunternehmens geschützt (Urteile des BGer 2C_195/2013 vom 1. November 2013 E. 4 und 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3ff.; Urteile des BVGer A 2489/2013 vom 21. Januar 2014 E. 5f.; A 773/2013 vom 6. Juni 2013 E. 5.2; A 5973/2011 vom 19. Juli 2012 E. 3ff.; A 4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4, je m.H.). Gemäss konstanter Rechtsprechungspraxis schliesst Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG eine mehrfache Gebührenerhebung somit nur für eine Einheit und nicht für verschiedene Einheiten aus. In diesem Sinn sieht denn auch Art. 60 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
RTVV beim gewerblichen und kommerziellen Empfang eine separate Meldepflicht für jede Geschäftsstelle vor. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, hier eine
Praxisänderung vorzunehmen.

6.3 Als erstes Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass das RTVG eine Gebührenerhebung pro Einheit vorsieht. Sollte die Polizeistation Buchs die Voraussetzungen für eine Geschäftsstelle gemäss Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG erfüllen, was anschliessend noch zu prüfen sein wird, hat der Beschwerdeführer für diese Einheit eine separate Empfangsgebühr zu entrichten. Folglich ist in einem nächsten Schritt zu klären, ob die Polizeistation Buchs trotz eingeschränkter Kompetenzen nach kantonalem Recht als Geschäftsstelle im Sinn von Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG zu qualifizieren ist.

7.

7.1 Nach der Erstinstanz definiert sich ein Betrieb als öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Wirtschaftseinheit, welche ausserhalb des privat genutzten Haushalts/Rahmens Programme zur Unterhaltung oder zur Information des Personals und/oder der Kundschaft beziehungsweise von Dritten empfängt. Unter Geschäftsstelle versteht die Erstinstanz jede örtlich abgesetzte, das heisst örtlich nicht zusammenhängende Einheit eines Betriebes, unabhängig von ihrer Rechtsform. In Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben wendet die Erstinstanz für die Erhebung der gewerblichen und kommerziellen Empfangsgebühren die sogenannte « Arealregelung » an, demgemäss jeder Betrieb sowie jede örtlich abgesetzte, das heisst örtlich nicht zusammenhängende Einheit eines Betriebes separat melde- und gebührenpflichtig ist. Für Betriebe auf einem zusammenhängenden Grundstück oder zwei Grundstücken, die lediglich durch eine Strasse oder einen Bach getrennt sind, ist auch bei Vorhandensein mehrerer Gebäude gemäss dieser erstinstanzlicher Praxis lediglich eine Anmeldung erforderlich, sofern es sich rechtlich und organisatorisch um denselben Betrieb oder dasselbe Unternehmen handelt (Billag AG, Auslegung der
Radio- und Fernsehgesetzgebung betreffend Melde- und Gebührenpflicht für den privaten, gewerblichen und kommerziellen Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen 1.Januar 2012, S. 23,33 f., nachfolgend: Auslegungspapier, < https:// www. billag.ch/file/download/61/Auslegung_120123_D.pdf >, abgerufen am 11.06.2014).

Das Auslegungspapier soll wie Verwaltungsverordnungen (zu welchen Weisungen, Richtlinien usw. gehören) eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen. Im Gegensatz zu Rechtsverordnungen begründet es keine Rechte und Pflichten für die Gebührenpflichtigen. Seine Hauptfunktion besteht vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis sicherzustellen. Auch ist es Ausdruck des Wissens und der Erfahrung der Erstinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an das Auslegungspapier gebunden. In der Rechtspraxis kann es bei der Entscheidfindung in der Regel gleichwohl mitberücksichtigt werden, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. zu Verwaltungsverordnungen BGE 132 V 200 E. 5.1.2; 130 V 163 E. 4.3.1; BVGE 2012/10 E. 8.1.3; 2008/22 E. 3.1.1).

7.2 Angesichts der fehlenden Rechtsverbindlichkeit des Auslegungspapiers ist der Begriff Geschäftsstelle durch Auslegung von Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG näher zu bestimmen. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB; Hausheer/Jaun, Die Einleitungstitel des ZGB, 2003, Art. 1 N.6). Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische und teleologische) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinn eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2; 130 II 202 E. 5.1; statt vieler Urteil des BVGer A 6689/2012 vom 18. Februar 2014 E. 7.1).

7.3 Massgebliches Element der grammatikalischen Auslegung ist der Gesetzestext, wobei die Formulierungen einer Gesetzesnorm in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind (BGE 131 II 697 E. 4.1; 120 II 112 E. 3a; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 90ff.).

Eine Legaldefinition des Begriffs Geschäftsstelle ist weder im RTVG noch in der RTVV zu finden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Geschäftsstelle eine Stelle oder ein Raum zu verstehen, in der beziehungsweise in dem die Geschäfte einer Behörde, eines Vereins oder Ähnliches abgewickelt werden (Brockhaus, Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 606). Berücksichtigt man sodann die weiteren Sprachfassungen von Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG, so wird deutlich, dass der italienische Text (« unità commerciale ») im Wesentlichen dem deutschen Wortlaut entspricht. Hingegen verwendet die französische Textfassung mit « entreprise » einen Oberbegriff zur Geschäftsstelle und weicht damit von den anderen beiden Sprachfassungen deutlich ab. Dass die französische Sprachfassung tatsächlich zutreffender ist, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird, liegt indes nicht auf der Hand. Um zu klären, welche Sprachfassung den Sinn und Zweck der fraglichen Regelung besser widerspiegelt, sind daher die weiteren Auslegungselemente heranzuziehen.

7.4

7.4.1 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbesondere bei jungen Erlassen wie den vorliegenden ist dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht beizumessen. Dabei ist eine Abgrenzung zur teleologischen Auslegung, die auf den Regelungszweck abstellt, wegen der erst vor kurzer Zeit in Kraft getretenen Totalrevision kaum möglich. Es gilt somit insgesamt, die mit den Normen verbundenen Zweckvorstellungen (ratio legis) zu ermitteln (vgl. BVGE 2010/49 E. 9.3.1; 2009/63 E. 3.3). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.1; 135 II 78 E. 2.2; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 101 und 121).

7.4.2 Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 18. Dezember 2002 ist an der Gebührenerhebung pro Haushalt beziehungsweise Gewerbebetrieb nicht zuletzt aus Praktikabilitätsgründen festzuhalten (BBl 2003 1569, 1641 f. [nachfolgend: Botschaft RTVG]). Der hier strittige Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG wurde erst im Rahmen der parlamentarischen Beratungen dem Gesetz hinzugefügt. Auslöser war ein Änderungsantrag von Ständerätin Erika Forster-Vannini zur Gebührenpflicht multifunktionaler Geräte (Antrag Forster-Vannini, AB 2005 S 100 f.; vgl. Urteil A 2811/2011 E. 5.4.3; Urs Thönen, Computer als Empfangsgeräte? AJP 3/2013 S. 405).

7.4.3 Was der Beschwerdeführer unter Verweis auf den parlamentarischen Änderungsantrag zu seinen Gunsten ableitet, vermag bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen. Es ist zwar richtig, dass Ständerat Simon Epiney in der Debatte den Änderungsantrag von Ständerätin Erika Forster-Vannini im Hinblick auf die doppelte Gebührenpflicht für Ferien- sowie für Schulhäuser für prüfenswert hielt und damit die vorliegend interessierende Frage, was als gebührenpflichtige Einheit zu gelten hat, anschnitt (Votum Epiney, AB 2005 S 101). Im Anschluss an das Votum von Ständerat Simon Epiney merkte jedoch Bundesrat Moritz Leuenberger als Vorbemerkung zu seinen Ausführungen an, er verstehe den Änderungsantrag von Ständerätin Erika Forster-Vannini so, dass er eigentlich ausschliesslich auf die Frage der Benützung des Computers für Radio- und Fernsehzwecke abziele. In Bezug auf die Gebührenpflicht für multifunktionale Geräte stellte Bundesrat Leuenberger folglich klar, dass Gemeinden mit mehreren Schulhäusern durch eine solche Regelung nicht doppelt zur Kasse gebeten würden (Votum Leuenberger, AB 2005 S 101). Das vom Beschwerdeführer zitierte Votum kann somit kaum als Beleg dafür dienen, dass Schulhäuser von der
Gebührenpflicht generell ausgeschlossen sein sollten oder zumindest nur eine gemeinsame Gebühr zu entrichten hätten.

7.4.4 In der deutschen Textfassung von Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG stimmt der Begriff « Geschäftsstelle » mit der Terminologie überein, wie sie bereits vor der Totalrevision des RTVG gebräuchlich war. So sah bereits Art. 42 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs - (Art. 44 Abs. 1 Bst. a RTVG)
der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 6. Oktober 1997 vor, dass für jede Geschäftsstelle eine separate Meldung zu erfolgen habe (aRTVV, AS 1997 2903). Anders dazu wurde in der französischen Textfassung nicht der Begriff « succursale » von Art. 42 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 42 Finanzaufsicht - 1 Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern.
1    Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern.
2    Das BAKOM kann auch Auskünfte vom Konzessionär und von den Auskunftspflichtigen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a-c verlangen und vor Ort Finanzprüfungen vornehmen.
3    Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind unzulässig.
aRTVV übernommen, sondern mit « entreprise » eine neue Begrifflichkeit in das RTVG eingeführt. Wie gezeigt, beabsichtigte der Änderungsantrag von Ständerätin Erika Forster-Vannini nicht, die allgemeinen Grundsätze der gewerblichen Gebührenerhebung neu zu fassen, weshalb die Abkehr von der bisherigen Terminologie nicht gerechtfertigt erscheint. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte ist der abweichenden französischen Textfassung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine eigenständige Bedeutung beizumessen.

7.5 Als Fazit der Auslegung zur vorliegend massgebenden deutschen beziehungsweise italienischen Sprachfassung von Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff Geschäftsstelle einen örtlichen Anknüpfungspunkt gewählt hat, um damit eine praktikable Gebührenerhebung zu gewährleisten. Die von der Erstinstanz entwickelte « Arealregelung », die eben diesen örtlichen Bezug als massgebendes Element aufnimmt, steht daher in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und erscheint auch sachgerecht. Denn wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend darlegte, verbreiten Empfangsgeräte ihre Sendungen lokal. Wer unter demselben Dach diese Sendungen empfängt, bildet eine Einheit (Geschäftsstelle oder Haushalt) und wird gebührenpflichtig. Das vom Beschwerdeführer befürwortete Abgrenzungskriterium der rechtlichen Selbstständigkeit erscheint hingegen sachfremd. Müsste zudem die Erstinstanz für jede Geschäftsstelle das Mass der rechtlichen Selbstständigkeit abklären, würde dies zu einem deutlichen Mehraufwand bei der Gebührenerhebung und zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen, was der Gesetzgeber mit der aktuellen Regelung gerade vermeiden wollte.

Auf den konkreten Fall bezogen, bedeutet das Auslegungsergebnis, dass in Anwendung der « Arealregelung » die Polizeistation Buchs, die eine örtlich abgesetzte Einheit bildet, als Geschäftsstelle gemäss Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG zu qualifizieren ist. Entsprechend ist der Grad der rechtlichen Selbstständigkeit nach kantonalem Recht für die Gebührenerhebung nicht massgebend. Der Beschwerdeführer ist daher für die Polizeistation Buchs separat gebührenpflichtig und die Beschwerde erweist sich im Hauptpunkt als unbegründet.

8. Abschliessend sind noch die verbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.

8.1

8.1.1 Der Beschwerdeführer rügt die « Arealregelung » als willkürlich, da sie beispielsweise dazu führe, dass ein Lagerraum oder ein vom Hauptsitz örtlich getrennter zusätzlicher Büroraum eine separate Gebührenpflicht auslöse, während ein Unternehmen mit einem zentralen Sitz ungeachtet der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal gebührenpflichtig sei.

8.1.2 Ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) in der Form einer willkürlichen Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2; Urteile des BVGer A 1513/2012 vom 14. November 2012 E. 7.2 und A 3913/2010 vom 2. Dezember 2011 E. 6.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 524ff.).

Der Gesetzgeber hat sich mit Erlass von Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
und 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG für eine Gebührenerhebung pro Haushalt beziehungsweise Geschäftsstelle und damit gegen eine solche pro Empfangsgerät entschieden. Dem Rechtsgleichheitsgebot hat er jedoch insofern Rechnung getragen, als gewisse Kategorien von Gewerbebetrieben höher belastet werden können (Art. 78 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 78 Aufgabe - 1 Die Stiftung für Nutzungsforschung sorgt für die Erhebung wissenschaftlicher Daten zur Radio- und Fernsehnutzung in der Schweiz. Sie ist dabei der Wissenschaftlichkeit verpflichtet und von der SRG, von anderen Veranstaltern und der Werbewirtschaft unabhängig. Sie kann die Tätigkeiten ganz oder teilweise auf von ihr beherrschte Tochtergesellschaften übertragen und bei der Datenerhebung unabhängige Sachverständige beiziehen. Die Stiftung untersteht der Aufsicht des UVEK.
1    Die Stiftung für Nutzungsforschung sorgt für die Erhebung wissenschaftlicher Daten zur Radio- und Fernsehnutzung in der Schweiz. Sie ist dabei der Wissenschaftlichkeit verpflichtet und von der SRG, von anderen Veranstaltern und der Werbewirtschaft unabhängig. Sie kann die Tätigkeiten ganz oder teilweise auf von ihr beherrschte Tochtergesellschaften übertragen und bei der Datenerhebung unabhängige Sachverständige beiziehen. Die Stiftung untersteht der Aufsicht des UVEK.
2    Die Stiftung sorgt dafür, dass die schweizerischen Programmveranstalter und die wissenschaftliche Forschung über hinreichende Daten zur Radio- und Fernsehnutzung verfügen. Konzessionierten Veranstaltern in Berg- und Randregionen müssen die Daten in vergleichbarer Qualität zur Verfügung stehen wie den übrigen Veranstaltern.
RTVG; Botschaft RTVG, BBl 2003 1641 f.). Diese gesetzlichen Vorgaben sind für das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV bindend, weshalb der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund mit seiner Kritik nicht durchzudringen vermag. Soweit der Beschwerdeführer die « Arealregelung » selbst als willkürlich erachtet, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Wie in E. 7.5 dargelegt, beruht diese Praxis auf sachlichen und vernünftigen Gründen und trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass ein Empfangsgerät im Normalfall lokal genutzt wird. Dies dürfte auch bei der Polizeistation Buchs der Fall sein. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine separate Gebührenpflicht hinsichtlich dieser Einheit als willkürlich zu erachten ist. Überdies hat das Bundesgericht bereits in BGE 121 II 183 E. 4b festgehalten, dass eine Gebührenabstufung nach den individuellen
Empfangsverhältnissen mit einem unverhältnismässigen Vollzugsaufwand verbunden wäre und sich eine gewisse Schematisierung als unvermeidbar erweise. Die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele entsprechen schliesslich nicht dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, weshalb es sich erübrigt, auf diese näher einzugehen.

8.2

8.2.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es verstosse gegen das Äquivalenzprinzip, jährlich Fr. 42998.25 für den Radio- und Fernsehempfang bezahlen zu müssen.

8.2.2 In der Lehre ist umstritten, ob die Empfangsgebühr auch nach der Totalrevision des RTVG und der Abschaffung der Bewilligungspflicht als Regalabgabe zu qualifizieren ist (vgl. ausführlich Urteil A 2811/2011 E. 6.2). Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben. Die Gebühr für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen ist vom Gesetzgeber in Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG und damit in einem Bundesgesetz im formellen Sinne vorgesehen. Daran hat sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV zu halten.

Vorausgesetzt, es handelt sich bei der Empfangsgebühr um eine Regalabgabe, unterliegt sie dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Hiernach darf die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (vgl. BGE 121 II 183 E. 4; Urteil 2C_320/2009 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die hier anwendbare gewerbliche Empfangsgebühr von monatlich Fr. 31.59 mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar (Art. 59 Abs. 2 Bst. b
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 59 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung - (Art. 69 Abs. 3 RTVG)
1    Die Abgabe wird 60 Tage nach Stellung einer Jahresrechnung und 30 Tage nach Stellung einer Dreimonatsrechnung fällig.
2    Hat die Erhebungsstelle die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück.
3    Die Verjährungsfrist für die Abgabe beginnt mit der Fälligkeit der Abgabe und beträgt fünf Jahre.
RTVV; Urteil 2C_320/2009 E. 3.6 m.H.). Solange der Betrag wie vorliegend relativ gering ausfällt, wird das Äquivalenzprinzip nicht verletzt. Über die gesamte kantonale Gebührenbelastung von Fr. 42998.25 ist wiederum mangels Streitgegenstand nicht zu befinden.

9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die fehlerhafte Parteibezeichnung ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu korrigieren.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2014/25
Datum : 23. Juni 2014
Publiziert : 18. Dezember 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2014/25
Sachgebiet : Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Gegenstand : Radio- und Fernsehempfangsgebühren
Einordnung : Bestätigung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
RTVG: 42 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 42 Finanzaufsicht - 1 Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern.
1    Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern.
2    Das BAKOM kann auch Auskünfte vom Konzessionär und von den Auskunftspflichtigen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a-c verlangen und vor Ort Finanzprüfungen vornehmen.
3    Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind unzulässig.
68 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
70 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
1    Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat.
2    Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74
3    Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
4    Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
5    Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
78
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 78 Aufgabe - 1 Die Stiftung für Nutzungsforschung sorgt für die Erhebung wissenschaftlicher Daten zur Radio- und Fernsehnutzung in der Schweiz. Sie ist dabei der Wissenschaftlichkeit verpflichtet und von der SRG, von anderen Veranstaltern und der Werbewirtschaft unabhängig. Sie kann die Tätigkeiten ganz oder teilweise auf von ihr beherrschte Tochtergesellschaften übertragen und bei der Datenerhebung unabhängige Sachverständige beiziehen. Die Stiftung untersteht der Aufsicht des UVEK.
1    Die Stiftung für Nutzungsforschung sorgt für die Erhebung wissenschaftlicher Daten zur Radio- und Fernsehnutzung in der Schweiz. Sie ist dabei der Wissenschaftlichkeit verpflichtet und von der SRG, von anderen Veranstaltern und der Werbewirtschaft unabhängig. Sie kann die Tätigkeiten ganz oder teilweise auf von ihr beherrschte Tochtergesellschaften übertragen und bei der Datenerhebung unabhängige Sachverständige beiziehen. Die Stiftung untersteht der Aufsicht des UVEK.
2    Die Stiftung sorgt dafür, dass die schweizerischen Programmveranstalter und die wissenschaftliche Forschung über hinreichende Daten zur Radio- und Fernsehnutzung verfügen. Konzessionierten Veranstaltern in Berg- und Randregionen müssen die Daten in vergleichbarer Qualität zur Verfügung stehen wie den übrigen Veranstaltern.
RTVV: 42 
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs - (Art. 44 Abs. 1 Bst. a RTVG)
58 
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 58 Erhebung der Abgabe - (Art. 69 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle erhebt die Haushaltabgabe für eine Abgabeperiode von jeweils einem Jahr. Sie legt den Beginn der Abgabeperiode gestaffelt fest.
2    Jede abgabepflichtige Person kann für den Haushalt, dem sie angehört, Dreimonatsrechnungen verlangen.
3    Die Erhebungsstelle stellt die Rechnung jeweils im ersten Monat der Rechnungsperiode zu.
4    Für die Rechnungsstellung stützt sich die Erhebungsstelle auf die Haushaltbildung, welche der Erhebungsstelle zu Beginn des ersten Monats der Abgabeperiode nach Artikel 67 Absatz 3 mitgeteilt wurde.
59 
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 59 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung - (Art. 69 Abs. 3 RTVG)
1    Die Abgabe wird 60 Tage nach Stellung einer Jahresrechnung und 30 Tage nach Stellung einer Dreimonatsrechnung fällig.
2    Hat die Erhebungsstelle die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück.
3    Die Verjährungsfrist für die Abgabe beginnt mit der Fälligkeit der Abgabe und beträgt fünf Jahre.
60 
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
63
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 63 Rechnungslegung und Revision - (Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR)74 und der Verordnung vom 21. November 201275 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.
2    Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.
3    Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.
4    Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
54 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
ZGB: 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
BGE Register
120-II-112 • 121-II-183 • 123-II-371 • 127-II-32 • 129-II-438 • 130-II-202 • 130-V-163 • 131-II-697 • 131-III-33 • 131-V-164 • 132-V-200 • 133-II-35 • 134-II-142 • 135-II-78 • 136-I-316 • 136-II-457 • 136-V-216
Weitere Urteile ab 2000
2C_195/2013 • 2C_320/2009
Stichwortregister
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