Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3913/2010

Urteil vom 2. Dezember 2011

Richter Markus Metz (Vorsitz),

Besetzung Richter Lorenz Kneubühler, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.

A._______,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Fritschi,
Parteien
Talacker 42, 8001 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Widerruf der Zulassungsbewilligung für Strassengütertransporte.

Sachverhalt:

A.
Am 16. Juli 2009 stellte die A._______, ..., beim Bundesamt für Verkehr (BAV) einen Antrag um Erteilung einer definitiven Zulassungsbewilligung für grenzüberschreitende Strassengütertransporte zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft. Als verantwortliche Person, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung ausübt, wurde dem BAV der Geschäftsführer B._______ gemeldet.

B.
Nach Überprüfung des Antrags erteilte das BAV am 4. August 2009 der A._______ die Zulassungsbewilligung Nr. ..., gültig vom 4. August 2009 bis 3. August 2014.

C.
Nachdem das BAV am 30. November 2009 vom Bezirksamt X._______ eine Kopie der Strafverfügung ... vom 5. November 2009 gegen B._______ erhalten und der A._______ diesbezüglich mehrmals und auch zum erwogenen Widerruf der Zulassungsbewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, widerrief das BAV schliesslich mit Verfügung vom 28. April 2010 die erteilte Zulassungsbewilligung mit sofortiger Wirkung, forderte die A._______ auf, die sich in ihrem Besitz befindlichen Zulassungsbewilligungen zurück zu senden und auferlegte ihr eine Gebühr von Fr. 500.-.

Die Widerrufsverfügung begründete das BAV hauptsächlich damit, B._______ als für die A._______ verantwortliche Person habe dem BAV nicht glaubhaft dargelegt, dass er bzw. die A._______ die Zulassungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit erfülle.

D.
Gegen die Widerrufsverfügung vom 28. April 2010 erhebt die A._______ (Beschwerdeführerin) am 31. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung.

Sie bringt vor, B._______ als verantwortliche Person erfülle die Zulassungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit weiterhin, da er weder wiederholt noch schwerwiegend gegen einschlägige Vorschriften verstossen habe.

E.
In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2010 beantragte das BAV (Vorinstanz), das Beschwerdeverfahren sei bis zu seiner Entscheidung über die Wiedererwägung der Verfügung zu sistieren, mindestens jedoch bis Ende Oktober 2010. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren fortzusetzen und die Beschwerde abzuweisen.

Als Begründung führte es aus, dass es aufgrund der erhaltenen Strafverfügung ... vom 5. November 2009 ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin haben dürfe. Abschliessend könne es dies jedoch ohne aktuellen Strafregister- und ADMAS-Auszug von B._______ nicht beurteilen. Zudem sei in der Beschwerde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über 15 Fahrzeuge verfüge, was wiederum im Widerspruch zur Zulassungsbewilligung vom 4. August 2009 stehe, die nur auf der Grundlage eines finanziellen Nachweises für fünf Fahrzeuge erteilt worden sei. Würde die Beschwerdeführerin mit 15 Lastwagen fahren, müsste der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für die 15 Lastwagen erbracht werden.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 13. August 2010 das Sistierungsgesuch der Vorinstanz ab und setzte ihr Frist an, um die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und den Entscheid bis zum 30. November 2010 dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen.

G.
Nach Erhalt und Prüfung des aktuellen Strafregister- und ADMAS-Auszugs von B._______ verzichtet die Vorinstanz auf die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung und beantragt mit Stellungnahme vom 29. November 2010 die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung bringt sie vor, B._______ als verantwortliche Person der Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nicht. Zudem fehle es am finanziellen Nachweis für 15 Fahrzeuge.

H.
Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihren früheren Ausführungen fest und verlangt, ihr sei wenigstens eine genügend lange Übergangsfrist zu gewähren, um die Unternehmung neu zu organisieren, falls das Bundesverwaltungsgericht B._______ wider Erwarten nicht als zuverlässig betrachte. Zudem könne man der eingereichten Bilanz entnehmen, dass sie über das erforderliche Eigenkapital für 15 Fahrzeuge verfüge.

I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2011, in Abänderung der angefochtenen Widerrufsverfügung der Beschwerdeführerin eine Zulassungsbewilligung bis am 3. Dezember 2012 zu gewähren. Im Übrigen sei die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen.

Zur Frist bis am 3. Dezember 2012 hält sie fest, obwohl B._______ als unzuverlässig zu betrachten sei, erweise sich nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen eine Übergangslösung als verhältnismässig. An den Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin sei aber festzuhalten, da diese durch die fehlende Kooperation und Verletzung der Mitwirkungspflicht während des Widerrufsverfahrens die angefochtene Verfügung verursacht habe.

J.
In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2011 stimmt die Beschwerdeführerin dem Antrag der Vorinstanz zu, die Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen für die Übergangsfrist bis zum 3. Dezember 2012 aufrecht zu erhalten, bzw. wieder zu erteilen. Zusätzlich beantragt sie, B._______ solle, falls bis zum Tag der Neubeantragung der wiedererteilten Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen am 3. Dezember 2012 keine neuen Verstösse gegen die einschlägigen Vorschriften durch diesen vorlägen, als zuverlässige Person aufgrund Bewährung angesehen werden und der Beschwerdeführerin sei folglich bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen die Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen zu erteilen. Zudem lehne sie die Kostenfolgen zu ihren Lasten ab, da sie die nicht optimale Kooperation im Widerrufsverfahren nicht zu verantworten habe und das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund des Entscheids der Vorinstanz notwendig geworden sei.

K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der am 31. Mai 2010 erhobenen Beschwerde zuständig.

1.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.
Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Das anwendbare Sach- oder Verfahrensgesetz kann die Voraussetzungen des Widerrufs ausdrücklich regeln (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3757/2010 vom 10. Mai 2011 E. 6; vgl. dazu Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31, Rz. 21 und 35; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 994 und 997 ff.).

3.1. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des Widerrufs im Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG, SR 744.10) geregelt. Gemäss Art. 8
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung
1    Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.
1bis    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.17
2    Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat.
STUG widerruft das BAV die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat (Art. 8 Abs. 2
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung
1    Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.
1bis    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.17
2    Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat.
STUG). Die Zulassungsbewilligung ist also sowohl im Falle von schwerwiegenden Verstössen als auch im Falle von wiederholten Verstössen unabhängig von ihrer Schwere zu widerrufen (vgl. auch Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 vom 9. März 2007, BBl 2007 2681 ff., 2730).

3.2. Betreffend die Zulassungsvoraussetzungen legt das STUG fest, dass wer eine Bewilligung erlangen will zuverlässig, finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet sein muss (Art. 4 Abs. 1 Bst. a
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 4 Voraussetzungen
1    Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss:
a  zuverlässig sein (Art. 5);
b  finanziell leistungsfähig sein (Art. 6); und
c  fachlich geeignet sein (Art. 7).
2    Für die Zulassung eines Unternehmens müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c von einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin erfüllt werden, der oder die:
a  in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht; und
b  den Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat.
3    Für die Zulassung einer natürlichen Person muss diese zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin sein.
4    Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin angestellten oder beauftragten Person sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
5    Ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Der Bundesrat kann die Zahl der Unternehmen oder Fahrzeuge weiter einschränken.
-c STUG). Wird der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt, so müssen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung von einer Person erfüllt werden, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung ausübt (Art. 4 Abs. 2
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 4 Voraussetzungen
1    Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss:
a  zuverlässig sein (Art. 5);
b  finanziell leistungsfähig sein (Art. 6); und
c  fachlich geeignet sein (Art. 7).
2    Für die Zulassung eines Unternehmens müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c von einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin erfüllt werden, der oder die:
a  in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht; und
b  den Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat.
3    Für die Zulassung einer natürlichen Person muss diese zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin sein.
4    Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin angestellten oder beauftragten Person sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
5    Ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Der Bundesrat kann die Zahl der Unternehmen oder Fahrzeuge weiter einschränken.
STUG).

3.3. Die Zuverlässigkeit einer Person wiederum definiert Art. 5
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 5 Zuverlässigkeit
1    Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a  nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b  keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
b1  über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
b2  über die Sicherheit im Strassenverkehr,
b3  über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2    Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
3    Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14
STUG folgendermassen:

1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:

a. nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;

b. keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:

1. über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,

2. über die Sicherheit im Strassenverkehr,

3. über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.

2 Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.

Art. 5
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 5 Zuverlässigkeit
1    Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a  nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b  keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
b1  über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
b2  über die Sicherheit im Strassenverkehr,
b3  über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2    Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
3    Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14
STUG listet somit in Absatz 1 einige eindeutige Kriterien zur Bestimmung der Zuverlässigkeit auf. Für die "schweren und wiederholten Widerhandlungen" in Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 5 Zuverlässigkeit
1    Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a  nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b  keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
b1  über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
b2  über die Sicherheit im Strassenverkehr,
b3  über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2    Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
3    Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14
STUG muss aufgrund des Wortlauts und in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung
1    Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.
1bis    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.17
2    Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat.
STUG gelten, dass die verantwortliche Person weder schwerwiegend noch wiederholt Widerhandlungen gegen die aufgezählten Vorschriften begangen haben darf, um als zuverlässig zu gelten. Die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 5 Zuverlässigkeit
1    Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a  nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b  keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
b1  über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
b2  über die Sicherheit im Strassenverkehr,
b3  über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2    Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
3    Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14
STUG genannten Vorschriften über die für den betreffenden Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen sind für den vorliegenden Fall in der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1, SR 822.221) enthalten. Von einer schweren Widerhandlung gegen die Vorschriften der ARV 1 ist auszugehen, wenn diesen Vorschriften zugrunde liegende öffentliche Interessen, also in erster Linie die Sicherheit im Strassenverkehr und der Arbeitnehmerschutz in diesem Berufszweig durch die Widerhandlung ernsthaft gefährdet werden. Angesichts dessen, dass es sich dabei um sehr gewichtige öffentliche Interessen handelt, ist eine schwere Widerhandlung nicht leichthin zu verneinen.

Weiter muss die Zuverlässigkeit gemäss Absatz 2 von Art. 5
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 5 Zuverlässigkeit
1    Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a  nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b  keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
b1  über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
b2  über die Sicherheit im Strassenverkehr,
b3  über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2    Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
3    Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14
STUG aber auch verneint werden, wenn andere vom Gesetz nicht näher definierte Gründe ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person aufkommen lassen. Der Gesetzgeber hat somit die Tatbestände, die zu Unzuverlässigkeit führen können weit gefasst. Es sind also auch Gründe denkbar, die sich nicht nur auf die Einhaltung der beruflichen Vorschriften im Strassenverkehr wie der ARV 1 beziehen, sondern unter Umständen beispielsweise auch Strassenverkehrsvorschriften, die jeder Verkehrsteilnehmer (als Privatperson) einzuhalten hat.

4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund der Strafverfügung des Bezirksamts X._______ vom 5. November 2009, dem Strafbescheid des BAV vom 1. Oktober 2010, dem Strafregisterauszug oder dem ADMAS-Auszug vom 19. Mai 2010 ein in Art. 5
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 5 Zuverlässigkeit
1    Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a  nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b  keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
b1  über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
b2  über die Sicherheit im Strassenverkehr,
b3  über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2    Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
3    Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14
STUG genannter Grund zu bejahen ist, welcher die Zuverlässigkeit von B._______ ausschliesst.

4.1.1. Zur Strafverfügung des Bezirksamts X._______ vom 5. November 2009 führt die Beschwerdeführerin aus, was das Nichteinlegen einer Lenkpause und das Nichteinlegen einer Arbeitspause betreffe, sei B._______ selber gefahren und er habe die Lenkzeit nur minim überschritten, weswegen keine schwere Verletzung vorliege. Eine wiederholte Verletzung könne ebenfalls nicht bejaht werden, weil die Strafverfügung des Bezirksamts X._______ die einzige sei, die B._______ als Lastwagenfahrer erhalten habe.

4.1.2. Vorliegend hat B._______ gemäss der Strafverfügung des Bezirksamts X._______ vom 5. November 2009 im Zeitraum von Januar 2009 bis März 2009 als Arbeitnehmer und weisungsbevollmächtigter Vorgesetzter folgendermassen gegen die ARV 1 (in der zum Zeitpunkt der Widerhandlungen geltenden Fassung vom 28. März 2007, in Kraft getreten am 1. Juli 2007 bzw. 1. Januar 2008, vgl. AS 2007 2191) verstossen:

- Nichteinlegen einer Lenkpause von zusammen mindestens 45 Minuten innerhalb oder nach einer Lenkzeit von 4.5 Stunden (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 8 Pausen
1    Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird.
2    Die Pause nach Absatz 1 kann unterteilt werden in eine Pause von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten; diese Pausen sind so zu nehmen, dass Absatz 1 eingehalten ist.36
3    Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Pause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von 6-9 Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen. Die Pausen können in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden.37
4    Während der Pausen nach den Absätzen 1-3 darf der Führer oder die Führerin keine berufliche Tätigkeit ausüben.38
5    Pausen nach den Absätzen 1-3 gelten nicht als Ruhezeiten.39
und 2
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 8 Pausen
1    Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird.
2    Die Pause nach Absatz 1 kann unterteilt werden in eine Pause von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten; diese Pausen sind so zu nehmen, dass Absatz 1 eingehalten ist.36
3    Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Pause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von 6-9 Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen. Die Pausen können in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden.37
4    Während der Pausen nach den Absätzen 1-3 darf der Führer oder die Führerin keine berufliche Tätigkeit ausüben.38
5    Pausen nach den Absätzen 1-3 gelten nicht als Ruhezeiten.39
ARV 1) am: 20. März 2009, Lenkzeit 4 Std. 58 Min., Pause 17 Min.

- Nichteinlegen einer Arbeitspause von mindestens einer Stunde nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von 5.5 Stunden (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 8 Pausen
1    Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird.
2    Die Pause nach Absatz 1 kann unterteilt werden in eine Pause von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten; diese Pausen sind so zu nehmen, dass Absatz 1 eingehalten ist.36
3    Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Pause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von 6-9 Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen. Die Pausen können in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden.37
4    Während der Pausen nach den Absätzen 1-3 darf der Führer oder die Führerin keine berufliche Tätigkeit ausüben.38
5    Pausen nach den Absätzen 1-3 gelten nicht als Ruhezeiten.39
ARV 1) am: 11. März 2009, Arbeitszeit 6 Std. 28 Min.; am 27. März 2009, Arbeitszeit 6 Std. 07 Min.

- Unvollständiges Führen der Aufstellung über Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten für zwei Fahrzeugführer (vgl. Art. 16 Abs. 1
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 16 Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
1    Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
a  die Tageslenkzeit;
b  die wöchentliche Arbeitszeit und den aktuellen Wochendurchschnitt;
c  die Bereitschaftszeit;
d  die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;
e  die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten;
f  allfällige Arbeitszeiten bei andern Arbeitgebern.101
2    Selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen halten folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
a  die Tageslenkzeit;
b  die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;
c  die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten.102
3    Für Führer und Führerinnen, deren Tageslenkzeit aufgrund einer summarischen Überprüfung der Fahrtschreiber-Aufzeichnungen offensichtlich weniger als 7 Stunden betragen hat, ist in der Aufstellung kein Eintrag der Lenkzeit erforderlich.
4    Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2 für den vorletzten Monat vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Aufstellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in die Schweiz möglich ist.103
4bis    Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlangen eine Kopie der Aufstellung aushändigen.104
5    Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen, die die Aufstellung oder die Verwaltung der Speicherdaten durch Dritte ausführen lassen, bleiben für die Richtigkeit der Angaben, die Sicherung und Aufbewahrung der heruntergeladenen Daten sowie deren Vollständigkeit verantwortlich.105
6    Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind.106
ARV 1): D._______ (von 24 Fahrtagen fehlen 16 Fahrtage), E._______ (vom 10. März 2009 bis 27. März 2009 fehlen 14 Fahrtage)

- Nicht dafür sorgen, dass der Fahrzeugführer D._______ die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten einhält und die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt (vgl. Art. 17 Abs. 2
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 17
1    Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhalten kann. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn die zugeteilte Arbeit zu einer Verletzung dieser Bestimmungen führen könnte.
1bis    Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen zum Bezug einer wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 45 Stunden zurückkehren kann:
a  zum Standort des Unternehmens, dem er oder sie normalerweise zugeordnet ist und an dem er oder sie normalerweise die wöchentliche Ruhezeit beginnt; oder
b  zu seinem oder ihrem Wohnsitz.109
1ter    Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäss Artikel 11 Absatz 7 eingelegt, so muss der Arbeitgeber ihm oder ihr die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie bereits vor Beginn der regelmässigen wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich eingelegt wird, zurückkehren kann:
a  zum Standort des Unternehmens, dem er oder sie normalerweise zugeordnet ist und an dem er oder sie normalerweise die wöchentliche Ruhezeit beginnt; oder
b  zu seinem oder ihrem Wohnsitz.110
2    Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhält, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt und sie ihm rechtzeitig abgibt.
3    Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis, in dem die Namen der Führer und Führerinnen, deren Adresse, Geburtsdatum und allfällige Arbeitsbuch-Nummer eingetragen sind.
3bis    Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Personendaten der Führer und Führerinnen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung bei ihm anfallen, nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.111
4    Der Lohn von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen darf nicht nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder andern die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Leistungen berechnet werden.
ARV 1)

- Nicht- bzw. unvollständiges Einsenden der Kontrollmittel auf Verlangen der Vollzugsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 18 Auskunftspflicht
1    Arbeitgeber sowie Führer und Führerinnen müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind.
2    Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen müssen der Vollzugsbehörde den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten.
3    Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen müssen am Geschäftssitz während drei Jahren nach Führer oder Führerin geordnet aufbewahren:112
a  die Einlageblätter des Fahrtschreibers (Art. 14);
b  alle aus dem Speicher des digitalen Fahrtschreibers und von den Fahrer- und Unternehmenskarten heruntergeladenen Daten und die jeweiligen Sicherungskopien (Art. 16a); die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Datenpaket heruntergeladen wird;
c  die Wochenblätter des Arbeitsbuches, gleichgestellte Nachweise und die ausgefüllten Arbeitsbücher (Art. 15);
d  die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 16);
e  allfällige Befreiungsverfügungen (Art. 16 Abs. 6).
4    Zweigniederlassungen, die Fahrzeuge selbständig einsetzen, bewahren diese Dokumente und Daten an ihrem Sitz auf.117
5    Die Dokumente und Daten sind der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen oder in der von ihr verlangten Form einzusenden.118
6    Auskünfte zu Statistik- oder Forschungszwecken richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020119 und der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022120 sowie nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992121.122
, Abs. 3 und Abs. 5 ARV 1): es fehlen Aufzeichnungen von Einlageblättern und Digitalfahrtschreiberdaten von ca. 44'400 km.

Da die ARV 1-Vorschriften neben dem Schutz der Arbeitnehmer auch dem öffentlichen Interesse der Sicherheit im Strassenverkehr dienen, ist zumindest bezüglich der Begehung des Tatbestands des Überschreitens der Lenkzeit unbeachtlich, ob B._______ selber gefahren ist (vgl. auch Begriffsdefinition in Art. 8 Abs. 1
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 8 Pausen
1    Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird.
2    Die Pause nach Absatz 1 kann unterteilt werden in eine Pause von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten; diese Pausen sind so zu nehmen, dass Absatz 1 eingehalten ist.36
3    Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Pause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von 6-9 Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen. Die Pausen können in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden.37
4    Während der Pausen nach den Absätzen 1-3 darf der Führer oder die Führerin keine berufliche Tätigkeit ausüben.38
5    Pausen nach den Absätzen 1-3 gelten nicht als Ruhezeiten.39
i.V.m. Art. 2 Bst. a
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
a  Als Führer oder Führerin gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt;
b  als selbständigerwerbend gilt, wer in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Vertragsfahrern) ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälligen Vertrag massgebend; als selbständigerwerbende Führer oder Führerinnen gelten auch der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stiefkinder;
c  als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gilt, wer nicht selbständigerwerbender Führer oder selbständigerwerbende Führerin ist, insbesondere wer Fahrzeuge in einem Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis führt;
d  als Arbeitgeber gilt, wer als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter gegenüber dem Führer oder der Führerin weisungsbevollmächtigt ist;
e  als Arbeitsplatz gelten:
e1  der Standort des Unternehmens, für das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tätig ist,
e2  das Fahrzeug, das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei seiner oder ihrer beruflichen Tätigkeit benutzt,
e3  jeder andere Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;
f  als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine oder ihre Funktion oder Tätigkeiten ausübt; zur Arbeitszeit zählen ferner die Arbeitspausen von weniger als 15 Minuten;
g  als Bereitschaftszeit gilt die Zeit, in der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet ist, am Arbeitsplatz zu bleiben, sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um auf Anweisung hin die Fahrtätigkeit oder andere Arbeiten aufzunehmen oder wiederaufzunehmen;
h  als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitszeit, für den selbstständigerwerbenden Führer oder die selbstständigerwerbende Führerin die Lenkzeit sowie die mit dem Transport zusammenhängenden Tätigkeiten;
i  als Ruhezeit gilt der Zeitraum, in dem der Führer oder die Führerin frei über seine oder ihre Zeit verfügen kann;
j  als Woche gilt der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;
k  als Mehrfachbesatzung gilt der Fall, in dem während der Lenkdauer zwischen zwei Ruhezeiten mehrere Führer und Führerinnen auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind;
l  als nicht gewerblicher Transport gilt jeder Transport im Strassenverkehr:
l1  der weder direkt noch indirekt entlohnt wird,
l2  durch den weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Führer oder die Führerin des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird, und
l3  der nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht.
ARV 1). Aufgrund der Strafverfügung steht fest, dass B._______ mehrfach gegen die ARV 1 und damit gegen die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 5 Zuverlässigkeit
1    Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a  nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b  keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
b1  über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
b2  über die Sicherheit im Strassenverkehr,
b3  über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2    Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
3    Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14
STUG genannten Vorschriften verstossen hat. Da sich die Verstösse über einen Zeitraum von zwei Monaten erstreckten und an verschiedenen Tagen begangen wurden, ist streng genommen von wiederholten Widerhandlungen gegen die ARV 1-Vorschriften auszugehen, auch wenn die Verstösse offenbar anlässlich einer Polizeikontrolle von Januar 2009 bis März 2009 entdeckt und in einer einzigen Strafverfügung geahndet wurden.

Auf jeden Fall hat B._______ schwerwiegend Vorschriften der ARV 1 verletzt, indem er die Aufstellung über Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten für zwei Fahrzeugführer an zahlreichen Tagen unvollständig geführt hat, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten nicht besorgt war und die Kontrollmittel auf Verlangen der Vollzugsbehörde klar unvollständig einsandte, da Aufzeichnungen für ca. 44'400 Kilometer und somit in sehr grossem Umfang fehlen. Damit hat er die Einhaltung wie auch jegliche Kontrolle über Lenk- und Ruhezeiten verunmöglicht, was sowohl die Sicherheit im Strassenverkehr wie auch die Sicherheit der Arbeitnehmer in höchstem Grade gefährdet.

4.2. Weiter ergibt sich aus dem Strafbescheid des BAV vom 1. Oktober 2010, dass die am 4. August 2008 gegründete A._______ anlässlich der Polizeikontrolle vom 26. Januar 2009 bis 29. März 2009 mit einer fremden Zulassungsbewilligung (nämlich mit einer fremden Bewilligung lautend auf die lange vor der A._______ existierende und im Jahre 2005 gelöschte C._______) gewerbsmässige Gütertransporte ausübte. Diese Bewilligung lautete zudem nur auf 4 anstatt 14 Lastwagen, obwohl die A._______ zu diesem Zeitpunkt mindestens über 14 Lastwagen verfügte.

Dies spricht ebenfalls in erheblichem Masse gegen die Zuverlässigkeit des in leitender Position bei der Beschwerdeführerin tätigen B._______. Obwohl dieser nämlich einen Fachausweis besitzt und somit die Vorschriften betreffend die Zulassungsbewilligung (damals noch im Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung [aPBG, AS 1993 3128 ff.] enthalten) kennen muss, war er nicht um eine rechtmässige Zulassungsbewilligung für die Beschwerdeführerin besorgt.

4.3.

4.3.1. Zum ADMAS-Auszug von B._______ führt die Beschwerdeführerin aus, die Fahrausweisentzüge seien jeweils beim Fahren des privaten Personenwagens und nicht während der Arbeitszeit erfolgt.

4.3.2. Die Vorinstanz weist im Zusammenhang mit der Prüfung des ADMAS-Auszugs darauf hin, dass es sich beim Entzug des Fahrausweises wegen Fahrens trotz Fahrausweisentzug um eine schwere Widerhandlung handle.

4.3.3. Während B._______ im Strafregisterauszug nicht verzeichnet ist, wurde er gemäss dem ADMAS-Auszug vom 19. Mai 2010 wegen des Grunds "Nichtbetriebssicheres Fahrzeug" im Jahr 2002 verwarnt. Weiter wurde ihm im Jahr 2004 wegen Unaufmerksamkeit und anderen Fahrfehlern der Führerausweis entzogen. Ein weiterer Fahrausweisentzug erfolgte von November 2006 bis April 2007, weil er trotz Fahrausweisentzug fuhr (vgl. ADMAS-Auszug vom 19. Mai 2010 und ASTRA Referenzkarte ADMAS).

Wie oben dargelegt (vgl. oben E. 3.3) kann auch eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften, die jemand als privater Verkehrsteilnehmer begangen hat, gegen die vom STUG geforderte Zuverlässigkeit sprechen. Vorliegend lässt insbesondere der zweite Fahrausweisentzug wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs/Verbot im Jahr 2006/2007 ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit von B._______ aufkommen. Wer nämlich als Privatperson wissentlich trotz Fahrausweisentzug ein Motorfahrzeug führt, hält sich offensichtlich nicht an die grundlegendsten Vorschriften im Strassenverkehr (vgl. auch Art. 16c Abs.1 Bst. f
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
1    Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
a  durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b  in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;
c  wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
d  sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
e  nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
f  ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
2    Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a  mindestens drei Monate;
abis  mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde;
b  mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c  mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d  unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
e  immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
3    Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
4    Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]).

4.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass B._______ im Zeitraum von Januar 2009 bis März 2009 schwerwiegend und mehrfach gegen die ARV 1 und somit gegen die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 5 Zuverlässigkeit
1    Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a  nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b  keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
b1  über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
b2  über die Sicherheit im Strassenverkehr,
b3  über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2    Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
3    Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14
STUG genannten Vorschriften verstossen hat, womit bereits die Zuverlässigkeit ausschliessende Gründe gegeben sind. Zudem sprechen weitere Gründe gegen seine Zuverlässigkeit, nämlich das Fehlen der erforderlichen Zulassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und sein sonstiges Verhalten als Strassenverkehrsteilnehmer.

5.

5.1. Zur Dauer des Ausschlusses wegen Unzuverlässigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn B._______ wider Erwarten als unzuverlässig betrachtet würde, so käme auf ihn die zehnjährige Ausschlussfrist nicht zur Anwendung. Die Frist von Art. 5 Abs. 1
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 5 Zuverlässigkeit
1    Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a  nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b  keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
b1  über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
b2  über die Sicherheit im Strassenverkehr,
b3  über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2    Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
3    Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14
STUG sei nämlich nur dann anzuwenden, wenn erstmals die Zuverlässigkeit einer Person zu prüfen sei. Der Fall liege jedoch anders, wenn wie vorliegend eine Person seit Jahren die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit erfülle.

5.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person bei Widerhandlungen gegen die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 5 Zuverlässigkeit
1    Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a  nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b  keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
b1  über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
b2  über die Sicherheit im Strassenverkehr,
b3  über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2    Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
3    Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14
STUG genannten Vorschriften in jedem Fall für zehn Jahre seit Begehung der Widerhandlung ausgeschlossen. Zu dieser Regelung wurde damals beim Erlass des dem STUG vorhergehenden und bezüglich der Zuverlässigkeit gleichlautenden aPBG festgehalten, dass Jugendsünden nicht ewig nachwirken sollten, weswegen man die Ausschlussfrist bewusst auf zehn Jahre festlegte (vgl. Botschaft über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens vom 24. Februar 1993, BBl 1993 I 805 ff, 859). Abgesehen von der Tatsache, dass B._______ nicht als seit Jahren zuverlässig gelten kann (vgl. oben E. 4), ist zur Argumentation der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, weswegen erfahrene Personen besser gestellt werden sollten als "Anfänger". Im Gegenteil sollten sich erfahrene Personen umso mehr ihrer Verantwortung bewusst sein, worauf auch die Botschaft mit dem Begriff "Jugendsünden" anspielt.

5.3. Die zeitlich jüngsten Ereignisse, welche die Zuverlässigkeit von B._______ ausschliessen, erfolgten von Januar 2009 bis März 2009 (vgl. dazu oben E. 4.1.2 und 4.2). B._______ kommt gemäss der gesetzlichen Regelung in Art. 5 Abs. 1
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 5 Zuverlässigkeit
1    Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a  nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b  keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
b1  über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
b2  über die Sicherheit im Strassenverkehr,
b3  über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2    Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
3    Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14
STUG somit während der ganzen Gültigkeitsdauer der widerrufenen Zulassungsbewilligung (bis 3. August 2014) nicht als zuverlässige Person in Frage.

6.

6.1. Zudem rügt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der zehnjährigen Ausschlussfrist, der Führerausweisentzug vom Jahr 2006/2007 habe den Behörden schon seit 5 Jahren bekannt sein müssen, weshalb die nun so lange zurückliegende Berücksichtigung dieses Ausweisentzugs offensichtlich willkürlich erscheine.

6.2. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), in der Form einer willkürlichen Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 5.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 524 ff.).

6.3. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.2), ergibt sich aufgrund von Art. 5 Abs. 1
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 5 Zuverlässigkeit
1    Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a  nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b  keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
b1  über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
b2  über die Sicherheit im Strassenverkehr,
b3  über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2    Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
3    Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14
STUG, dass bei Widerhandlungen gegen die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 5 Zuverlässigkeit
1    Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a  nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b  keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
b1  über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
b2  über die Sicherheit im Strassenverkehr,
b3  über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2    Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
3    Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14
STUG genannten Vorschriften die Zuverlässigkeit für die Dauer von 10 Jahren seit deren Begehung ausgeschlossen ist. Das Gesetz macht den Ausschluss bzw. die Dauer des Ausschlusses der Zuverlässigkeit aber nicht davon abhängig, wann diese Ausschlussgründe der Behörde bekannt werden. Zudem ist vorliegend die Zuverlässigkeit ohnehin in erster Linie aufgrund der von Januar 2009 bis März 2009 begangenen Verstösse gegen die ARV 1 zu verneinen, die der Vorinstanz zur Zeit der Bewilligungserteilung noch gar nicht bekannt sein konnten, da die Strafverfügung des Bezirksamts X._______ erst im November 2009 erging. Die Vorinstanz hat folglich nicht gegen das Willkürverbot verstossen, als sie B._______'s Zuverlässigkeit in Anwendung von Art. 5
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 5 Zuverlässigkeit
1    Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a  nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b  keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
b1  über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
b2  über die Sicherheit im Strassenverkehr,
b3  über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2    Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
3    Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14
STUG im Anschluss an die Kenntnisnahme der Strafverfügung des Bezirksamts X._______ vom 5. November 2009 in ihrer Widerrufsverfügung vom 28. April 2010 verneinte.

7.
Aufgrund der obigen Erwägungen ist daher festzuhalten, dass die der Vorinstanz von der Beschwerdeführerin gemeldete verantwortliche Person die Zulassungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit weder zur Zeit der Erteilung der Zulassungsbewilligung am 4. August 2009 noch zur Zeit der Widerrufsverfügung vom 28. April 2010 erfüllt hat und diese aufgrund der zehnjährigen Ausschlussfrist auch bis zum Ablauf der widerrufenen Zulassungsbewilligung am 3. August 2014 nicht wird erfüllen können. Die Vorinstanz hat daher die Zulassungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit zu Recht verneint und die Zulassungsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, B._______ solle als zuverlässige Person angesehen werden, sofern er bis zum Tag der Neubeantragung am 3. Dezember 2012 keine neuen Verstösse gegen das Strassenverkehrs- oder Strafgesetz begehe und der Beschwerdeführerin sei folglich bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen die Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen zu erteilen, ist daher abzuweisen.

8.

8.1. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Eingabe vom 20. April 2011 in Abänderung der angefochtenen Widerrufsverfügung, der Beschwerdeführerin eine Zulassungsbewilligung bis auf den 3. Dezember 2012 zu gewähren. Als Begründung führt sie aus, seit dem Strafbescheid vom 1. Oktober 2010 seien ihr weder neue Verstösse von Seiten der Beschwerdeführerin noch von B._______ bekannt. Zudem habe sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergeben, dass der finanzielle Nachweis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 4 Voraussetzungen
1    Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss:
a  zuverlässig sein (Art. 5);
b  finanziell leistungsfähig sein (Art. 6); und
c  fachlich geeignet sein (Art. 7).
2    Für die Zulassung eines Unternehmens müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c von einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin erfüllt werden, der oder die:
a  in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht; und
b  den Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat.
3    Für die Zulassung einer natürlichen Person muss diese zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin sein.
4    Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin angestellten oder beauftragten Person sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
5    Ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Der Bundesrat kann die Zahl der Unternehmen oder Fahrzeuge weiter einschränken.
STUG weiterhin (auch für 15 Fahrzeuge) erfüllt sei. Aus diesem Grunde erachte sie es als verhältnismässig, der Beschwerdeführerin eine Übergangsfrist von höchstens 18 Monaten einzuräumen. Dies ermögliche es der Beschwerdeführerin, anstelle des die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nicht erfüllenden B._______ sogar eine Person im Betrieb anzustellen, die den Fachausweis zuerst noch erwerben müsse. Eine Dauer von 18 Monaten erscheine auch verhältnismässig im Vergleich mit Art. 9
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen
1    Das BAV führt ein Register der Strassentransportunternehmen im Personenverkehr und im Güterverkehr.
2    Das Register enthält:
a  Name und Sitz des Unternehmens;
b  Art der Zulassungsbewilligung;
c  Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin;
d  Zahl der Fahrzeuge.
3    Das Register ist öffentlich zugänglich.
STUG, wonach im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der verantwortlichen Person das Strassentransportunternehmen für die Dauer eines Jahres weitergeführt werden dürfe.

8.2. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 3. Juni 2011 ebenfalls, ihr für eine Übergangsfrist bis zum 3. Dezember 2012 die Zulassungsbewilligung zu erhalten bzw. wieder zu erteilen.

8.3.

8.3.1. Was die im Gesetz geregelten Modalitäten des Widerrufs betrifft, so hält Art. 8 Abs. 2
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung
1    Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.
1bis    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.17
2    Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat.
STUG fest, dass die Zulassungsbewilligung entschädigungslos widerrufen wird und eine Übergangsfrist sieht Art. 8
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung
1    Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.
1bis    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.17
2    Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat.
STUG nicht vor. Dies im Gegensatz zu Art. 9
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen
1    Das BAV führt ein Register der Strassentransportunternehmen im Personenverkehr und im Güterverkehr.
2    Das Register enthält:
a  Name und Sitz des Unternehmens;
b  Art der Zulassungsbewilligung;
c  Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin;
d  Zahl der Fahrzeuge.
3    Das Register ist öffentlich zugänglich.
STUG, wonach im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der natürlichen Person, welche die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfüllt, das Strassentransportunternehmen für die Dauer eines Jahres oder in begründeten Fällen sogar 1,5 Jahre weitergeführt werden darf (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen
1    Das BAV führt ein Register der Strassentransportunternehmen im Personenverkehr und im Güterverkehr.
2    Das Register enthält:
a  Name und Sitz des Unternehmens;
b  Art der Zulassungsbewilligung;
c  Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin;
d  Zahl der Fahrzeuge.
3    Das Register ist öffentlich zugänglich.
STUG). Die in Art. 8
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung
1    Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.
1bis    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.17
2    Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat.
STUG und Art. 9
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen
1    Das BAV führt ein Register der Strassentransportunternehmen im Personenverkehr und im Güterverkehr.
2    Das Register enthält:
a  Name und Sitz des Unternehmens;
b  Art der Zulassungsbewilligung;
c  Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin;
d  Zahl der Fahrzeuge.
3    Das Register ist öffentlich zugänglich.
STUG geregelten Fälle unterscheiden sich denn auch wesentlich voneinander. Während dem Widerruf der Zulassungsbewilligung in Art. 8
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung
1    Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.
1bis    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.17
2    Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat.
STUG ein vom Bewilligungsinhaber verschuldetes Ereignis wie der Verstoss gegen Vorschriften zugrunde liegt, sind Tod und Handlungsunfähigkeit unverschuldete Ereignisse. Es kann also nicht einfach eine Übergangsfrist für den Widerruf in Art. 8
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung
1    Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.
1bis    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.17
2    Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat.
STUG mit dem Hinweis auf die Übergangsfrist in Art. 9
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen
1    Das BAV führt ein Register der Strassentransportunternehmen im Personenverkehr und im Güterverkehr.
2    Das Register enthält:
a  Name und Sitz des Unternehmens;
b  Art der Zulassungsbewilligung;
c  Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin;
d  Zahl der Fahrzeuge.
3    Das Register ist öffentlich zugänglich.
STUG begründet werden. Weiter ist zu bemerken, dass selbst im Falle von Tod oder Handlungsunfähigkeit das Gesetz verlangt, dass die ständige und tatsächliche Leitung des Unternehmens von einer Person übernommen werden muss, die neben einer bereits mindestens 18-monatigen Tätigkeit in der Geschäftsleitung im Betrieb zuverlässig sein muss (Art. 9 Abs. 2
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen
1    Das BAV führt ein Register der Strassentransportunternehmen im Personenverkehr und im Güterverkehr.
2    Das Register enthält:
a  Name und Sitz des Unternehmens;
b  Art der Zulassungsbewilligung;
c  Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin;
d  Zahl der Fahrzeuge.
3    Das Register ist öffentlich zugänglich.
STUG). Wenn also keine zuverlässige leitende Person vorhanden ist, darf selbst in diesem Fall von Gesetzes wegen keine Übergangsfrist zugestanden werden, was umso mehr für den Fall eines Widerrufs der Zulassungsbewilligung wegen Unzuverlässigkeit gelten muss. Die Gewährung einer Übergangsfrist trotz Unzuverlässigkeit der verantwortlichen Person wäre daher gesetzeswidrig.

8.3.2. Diese gesetzliche Regelung betreffend fristlosen Widerruf der Zulassungsbewilligung im Falle fehlender Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person hält im Übrigen auch vor dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV, Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; vgl. zum Verhältnismässigkeitsprinzip BGE 136 I 87 E. 3.2; Häfelin/
Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 ff.; zum blossen Anwendungsgebot von Bundesgesetzen BGE 136 I 49 E. 3.1; Yvo Hangartner, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 190, Rz. 8).

Ein fristloser Widerruf der Zulassungsbewilligung ist nämlich geeignet, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Zudem gibt es keine milderen Mittel als der sofortige Entzug der Bewilligung, um zu verhindern, dass gewerbsmässige Güterbeförderungen mit Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen von unzuverlässigen Personen durchgeführt und damit die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Was die Zumutbarkeit des fristlosen Widerrufs betrifft, so stellt das Interesse des Privaten, das Unternehmen ohne Unterbruch fortführen zu können zwar ein nicht bloss geringes Interesse dar. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass dem Unternehmen nicht für immer der gewerbsmässige Gütertransport verboten wird, sondern nur bis zum Zeitpunkt, in welchem eine andere zuverlässige Person in der Unternehmensleitung tätig ist. Das Interesse an Verkehrssicherheit ist jedoch ein äusserst gewichtiges öffentliches Interesse, das gerade im Fall von Unzuverlässigkeit besonders gefährdet ist. Das öffentliche Interesse wiegt daher in diesem Fall schwerer als das private Interesse, weshalb auch die Voraussetzung der Zumutbarkeit erfüllt ist und sich ein fristloser Widerruf mangels Zuverlässigkeit als verhältnismässig erweist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit diesem Ergebnis seit Hängigkeit des Verfahrens rechnen musste und die Möglichkeit hatte, entsprechende Vorkehren zu treffen.

8.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung vom 28. April 2010 die Zulassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen fehlender Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person mit sofortiger Wirkung gestützt auf Art. 8 Abs. 2
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung
1    Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.
1bis    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.17
2    Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat.
STUG widerrufen hat. Die Anträge der Vorinstanz sowie der Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin eine Zulassungsbewilligung bis am 3. Dezember 2012 zu gewähren, sind daher abzuweisen.

9.
Betreffend die vorinstanzlichen Kosten gilt, dass nach der hier zur Anwendung kommenden Verordnung vom 25. November 1998 über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (GebV-BAV, SR 742.102) eine Gebühr bezahlen muss, wer eine Verfügung der Aufsichts- und Verwaltungsbehörde im Bereich Automobile veranlasst (Art. 1 Bst. a
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV
GebV-öV Art. 1 - Diese Verordnung regelt:
a  die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten;
b  die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse;
c  die jährlichen Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen;
d  die Gebühren für die Verfahren vor der Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom); davon ausgenommen sind Klage- und Beschwerdeverfahren vor der RailCom.
i.V.m. Art. 2
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV
GebV-öV Art. 2 Gebührenpflicht - Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.
GebV-BAV). Die Kostenverlegung folgt demnach dem Verursacherprinzip, das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch das Unterliegerprinzip konkretisiert wird (vgl. BGE 132 II 47 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 9.2 und A-8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 11.3). Die Höhe der Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung als Strassentransportunternehmen sind genau festgelegt, wobei am 28. April 2010 für die Änderung bzw. den Entzug der Zulassungsbewilligung Fr. 500.- zu erheben waren (Art. 27a
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV
GebV-öV Art. 27a Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung - Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmen betragen für:
a  die Erteilung, den Entzug oder den Widerruf der Zulassungsbewilligung
b  die Änderung oder Erneuerung der Zulassungsbewilligung
c  die Ausstellung oder Änderung des Fachausweises
d  den Eintrag in das Register der Fachausweisinhaber
e  eine beglaubigte Kopie
GebV-BAV in der Fassung vom 26. November 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009, AS 2008 5993 f.).

Da die Vorinstanz zu Recht die Zulassungsbewilligung der Beschwerdeführerin am 28. April 2010 mit sofortiger Wirkung widerrufen hat (vgl. oben E. 8.4) und die Beschwerdeführerin daher als vollumfänglich unterliegend zu betrachten ist, erweist sich auch die Auferlegung von vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- als rechtmässig. Der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Kostenfolge im vorinstanzlichen Verfahren ist daher abzuweisen.

10.
Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.39). Eine Partei unterliegt, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Verglichen werden die Anträge der beschwerdeführenden Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids (Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 63, Rz. 14).

Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Streitwert der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 100.- bis 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für eine Qualifikation als Streitigkeit mit Vermögensinteresse ist es dabei unerheblich, ob ein Anspruch in Geld ausgedrückt ist oder nicht und aus welchem Rechtsgebiet ein Anspruch entspringt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 12 und A-7154/2008 vom 18. Februar 2010 E. 3; Beat Rudin, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 51, Rz.12).

10.1. Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse und einem Streitwert von Fr. 50'000.- bis 100'000.- auszugehen. Die Verfahrenskosten sind anhand der oben genannten Kriterien auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE).

10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als vollumfänglich unterliegend, weshalb ihr die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- aufzuerlegen und mit dem bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu verrechnen sind.

11.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 751.1/2010-04-26/121; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Beatrix Schibli

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3913/2010
Datum : 02. Dezember 2011
Publiziert : 13. Dezember 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strassenwesen
Gegenstand : Widerruf der Zulassungsbewilligung für Strassengütertransporte


Gesetzesregister
ARV 1: 2 
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
a  Als Führer oder Führerin gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt;
b  als selbständigerwerbend gilt, wer in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Vertragsfahrern) ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälligen Vertrag massgebend; als selbständigerwerbende Führer oder Führerinnen gelten auch der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stiefkinder;
c  als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gilt, wer nicht selbständigerwerbender Führer oder selbständigerwerbende Führerin ist, insbesondere wer Fahrzeuge in einem Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis führt;
d  als Arbeitgeber gilt, wer als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter gegenüber dem Führer oder der Führerin weisungsbevollmächtigt ist;
e  als Arbeitsplatz gelten:
e1  der Standort des Unternehmens, für das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tätig ist,
e2  das Fahrzeug, das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei seiner oder ihrer beruflichen Tätigkeit benutzt,
e3  jeder andere Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;
f  als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine oder ihre Funktion oder Tätigkeiten ausübt; zur Arbeitszeit zählen ferner die Arbeitspausen von weniger als 15 Minuten;
g  als Bereitschaftszeit gilt die Zeit, in der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet ist, am Arbeitsplatz zu bleiben, sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um auf Anweisung hin die Fahrtätigkeit oder andere Arbeiten aufzunehmen oder wiederaufzunehmen;
h  als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitszeit, für den selbstständigerwerbenden Führer oder die selbstständigerwerbende Führerin die Lenkzeit sowie die mit dem Transport zusammenhängenden Tätigkeiten;
i  als Ruhezeit gilt der Zeitraum, in dem der Führer oder die Führerin frei über seine oder ihre Zeit verfügen kann;
j  als Woche gilt der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;
k  als Mehrfachbesatzung gilt der Fall, in dem während der Lenkdauer zwischen zwei Ruhezeiten mehrere Führer und Führerinnen auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind;
l  als nicht gewerblicher Transport gilt jeder Transport im Strassenverkehr:
l1  der weder direkt noch indirekt entlohnt wird,
l2  durch den weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Führer oder die Führerin des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird, und
l3  der nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht.
8 
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 8 Pausen
1    Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird.
2    Die Pause nach Absatz 1 kann unterteilt werden in eine Pause von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten; diese Pausen sind so zu nehmen, dass Absatz 1 eingehalten ist.36
3    Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Pause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von 6-9 Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen. Die Pausen können in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden.37
4    Während der Pausen nach den Absätzen 1-3 darf der Führer oder die Führerin keine berufliche Tätigkeit ausüben.38
5    Pausen nach den Absätzen 1-3 gelten nicht als Ruhezeiten.39
16 
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 16 Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
1    Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
a  die Tageslenkzeit;
b  die wöchentliche Arbeitszeit und den aktuellen Wochendurchschnitt;
c  die Bereitschaftszeit;
d  die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;
e  die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten;
f  allfällige Arbeitszeiten bei andern Arbeitgebern.101
2    Selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen halten folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
a  die Tageslenkzeit;
b  die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;
c  die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten.102
3    Für Führer und Führerinnen, deren Tageslenkzeit aufgrund einer summarischen Überprüfung der Fahrtschreiber-Aufzeichnungen offensichtlich weniger als 7 Stunden betragen hat, ist in der Aufstellung kein Eintrag der Lenkzeit erforderlich.
4    Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2 für den vorletzten Monat vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Aufstellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in die Schweiz möglich ist.103
4bis    Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlangen eine Kopie der Aufstellung aushändigen.104
5    Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen, die die Aufstellung oder die Verwaltung der Speicherdaten durch Dritte ausführen lassen, bleiben für die Richtigkeit der Angaben, die Sicherung und Aufbewahrung der heruntergeladenen Daten sowie deren Vollständigkeit verantwortlich.105
6    Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind.106
17 
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 17
1    Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhalten kann. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn die zugeteilte Arbeit zu einer Verletzung dieser Bestimmungen führen könnte.
1bis    Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen zum Bezug einer wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 45 Stunden zurückkehren kann:
a  zum Standort des Unternehmens, dem er oder sie normalerweise zugeordnet ist und an dem er oder sie normalerweise die wöchentliche Ruhezeit beginnt; oder
b  zu seinem oder ihrem Wohnsitz.109
1ter    Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäss Artikel 11 Absatz 7 eingelegt, so muss der Arbeitgeber ihm oder ihr die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie bereits vor Beginn der regelmässigen wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich eingelegt wird, zurückkehren kann:
a  zum Standort des Unternehmens, dem er oder sie normalerweise zugeordnet ist und an dem er oder sie normalerweise die wöchentliche Ruhezeit beginnt; oder
b  zu seinem oder ihrem Wohnsitz.110
2    Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhält, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt und sie ihm rechtzeitig abgibt.
3    Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis, in dem die Namen der Führer und Führerinnen, deren Adresse, Geburtsdatum und allfällige Arbeitsbuch-Nummer eingetragen sind.
3bis    Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Personendaten der Führer und Führerinnen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung bei ihm anfallen, nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.111
4    Der Lohn von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen darf nicht nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder andern die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Leistungen berechnet werden.
18
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 18 Auskunftspflicht
1    Arbeitgeber sowie Führer und Führerinnen müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind.
2    Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen müssen der Vollzugsbehörde den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten.
3    Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen müssen am Geschäftssitz während drei Jahren nach Führer oder Führerin geordnet aufbewahren:112
a  die Einlageblätter des Fahrtschreibers (Art. 14);
b  alle aus dem Speicher des digitalen Fahrtschreibers und von den Fahrer- und Unternehmenskarten heruntergeladenen Daten und die jeweiligen Sicherungskopien (Art. 16a); die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Datenpaket heruntergeladen wird;
c  die Wochenblätter des Arbeitsbuches, gleichgestellte Nachweise und die ausgefüllten Arbeitsbücher (Art. 15);
d  die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 16);
e  allfällige Befreiungsverfügungen (Art. 16 Abs. 6).
4    Zweigniederlassungen, die Fahrzeuge selbständig einsetzen, bewahren diese Dokumente und Daten an ihrem Sitz auf.117
5    Die Dokumente und Daten sind der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen oder in der von ihr verlangten Form einzusenden.118
6    Auskünfte zu Statistik- oder Forschungszwecken richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020119 und der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022120 sowie nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992121.122
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
GebV-öV: 1 
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV
GebV-öV Art. 1 - Diese Verordnung regelt:
a  die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten;
b  die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse;
c  die jährlichen Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen;
d  die Gebühren für die Verfahren vor der Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom); davon ausgenommen sind Klage- und Beschwerdeverfahren vor der RailCom.
2 
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV
GebV-öV Art. 2 Gebührenpflicht - Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.
27a
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV
GebV-öV Art. 27a Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung - Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmen betragen für:
a  die Erteilung, den Entzug oder den Widerruf der Zulassungsbewilligung
b  die Änderung oder Erneuerung der Zulassungsbewilligung
c  die Ausstellung oder Änderung des Fachausweises
d  den Eintrag in das Register der Fachausweisinhaber
e  eine beglaubigte Kopie
STUG: 4 
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 4 Voraussetzungen
1    Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss:
a  zuverlässig sein (Art. 5);
b  finanziell leistungsfähig sein (Art. 6); und
c  fachlich geeignet sein (Art. 7).
2    Für die Zulassung eines Unternehmens müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c von einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin erfüllt werden, der oder die:
a  in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht; und
b  den Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat.
3    Für die Zulassung einer natürlichen Person muss diese zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin sein.
4    Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin angestellten oder beauftragten Person sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
5    Ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Der Bundesrat kann die Zahl der Unternehmen oder Fahrzeuge weiter einschränken.
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SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 5 Zuverlässigkeit
1    Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a  nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b  keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften:
b1  über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
b2  über die Sicherheit im Strassenverkehr,
b3  über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2    Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
3    Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.14
8 
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung
1    Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.
1bis    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.17
2    Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat.
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SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz
STUG Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen
1    Das BAV führt ein Register der Strassentransportunternehmen im Personenverkehr und im Güterverkehr.
2    Das Register enthält:
a  Name und Sitz des Unternehmens;
b  Art der Zulassungsbewilligung;
c  Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin;
d  Zahl der Fahrzeuge.
3    Das Register ist öffentlich zugänglich.
SVG: 16c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
1    Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
a  durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
b  in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;
c  wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
d  sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
e  nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
f  ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
2    Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
a  mindestens drei Monate;
abis  mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde;
b  mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
c  mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
d  unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
e  immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
3    Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
4    Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
132-II-47 • 136-I-316 • 136-I-49 • 136-I-87 • 137-I-69
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • ruhezeit • dauer • lastwagen • verfahrenskosten • tag • zweifel • monat • frist • tod • arbeitszeit • bundesamt für verkehr • arbeitnehmer • gewicht • verkehrssicherheit • privatperson • sachverhalt • bundesverfassung • strassenverkehrsgesetz
... Alle anzeigen
BVGer
A-3757/2010 • A-3913/2010 • A-6154/2010 • A-7154/2008 • A-825/2011 • A-8389/2010
AS
AS 2008/5993 • AS 2007/2191 • AS 1993/3128
BBl
1993/I/805 • 2007/2681