SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung - 1 Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
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1 | Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
1bis | Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.28 |
2 | Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen im Strassenverkehr verstossen hat.29 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung - 1 Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
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1 | Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
1bis | Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.28 |
2 | Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen im Strassenverkehr verstossen hat.29 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 4 Voraussetzungen - 1 Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss: |
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1 | Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss: |
a | zuverlässig sein (Art. 5); |
b | finanziell leistungsfähig sein (Art. 6); |
c | fachlich geeignet sein (Art. 7); und |
d | über einen tatsächlichen und dauerhaften Sitz in der Schweiz verfügen. |
2 | Für die Zulassung eines Unternehmens müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c von einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin erfüllt werden, der oder die: |
a | in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht; und |
b | den Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat. |
3 | Für die Zulassung einer natürlichen Person muss diese zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin sein. |
4 | Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin angestellten oder beauftragten Person sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. |
5 | Ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Der Bundesrat kann die Zahl der Unternehmen oder Fahrzeuge weiter einschränken. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 4 Voraussetzungen - 1 Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss: |
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1 | Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss: |
a | zuverlässig sein (Art. 5); |
b | finanziell leistungsfähig sein (Art. 6); |
c | fachlich geeignet sein (Art. 7); und |
d | über einen tatsächlichen und dauerhaften Sitz in der Schweiz verfügen. |
2 | Für die Zulassung eines Unternehmens müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c von einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin erfüllt werden, der oder die: |
a | in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht; und |
b | den Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat. |
3 | Für die Zulassung einer natürlichen Person muss diese zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin sein. |
4 | Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin angestellten oder beauftragten Person sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. |
5 | Ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Der Bundesrat kann die Zahl der Unternehmen oder Fahrzeuge weiter einschränken. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 5 Zuverlässigkeit - 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
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1 | Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
a | nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; |
b | keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: |
b1 | über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, |
b2 | über die Sicherheit im Strassenverkehr, |
b3 | über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. |
2 | Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. |
3 | Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.24 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 5 Zuverlässigkeit - 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
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1 | Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
a | nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; |
b | keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: |
b1 | über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, |
b2 | über die Sicherheit im Strassenverkehr, |
b3 | über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. |
2 | Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. |
3 | Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.24 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 5 Zuverlässigkeit - 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
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1 | Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
a | nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; |
b | keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: |
b1 | über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, |
b2 | über die Sicherheit im Strassenverkehr, |
b3 | über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. |
2 | Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. |
3 | Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.24 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung - 1 Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
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1 | Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
1bis | Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.28 |
2 | Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen im Strassenverkehr verstossen hat.29 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 5 Zuverlässigkeit - 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
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1 | Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
a | nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; |
b | keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: |
b1 | über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, |
b2 | über die Sicherheit im Strassenverkehr, |
b3 | über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. |
2 | Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. |
3 | Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.24 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 5 Zuverlässigkeit - 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
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1 | Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
a | nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; |
b | keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: |
b1 | über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, |
b2 | über die Sicherheit im Strassenverkehr, |
b3 | über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. |
2 | Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. |
3 | Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.24 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 5 Zuverlässigkeit - 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
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1 | Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
a | nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; |
b | keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: |
b1 | über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, |
b2 | über die Sicherheit im Strassenverkehr, |
b3 | über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. |
2 | Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. |
3 | Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.24 |
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung ARV-1 Art. 8 Pausen - 1 Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird. |
|
1 | Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird. |
2 | Die Pause nach Absatz 1 kann unterteilt werden in eine Pause von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten; diese Pausen sind so zu nehmen, dass Absatz 1 eingehalten ist.37 |
3 | Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Pause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von 6-9 Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen. Die Pausen können in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden.38 |
4 | Während der Pausen nach den Absätzen 1-3 darf der Führer oder die Führerin keine berufliche Tätigkeit ausüben.39 |
5 | Pausen nach den Absätzen 1-3 gelten nicht als Ruhezeiten.40 |
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung ARV-1 Art. 8 Pausen - 1 Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird. |
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1 | Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird. |
2 | Die Pause nach Absatz 1 kann unterteilt werden in eine Pause von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten; diese Pausen sind so zu nehmen, dass Absatz 1 eingehalten ist.37 |
3 | Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Pause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von 6-9 Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen. Die Pausen können in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden.38 |
4 | Während der Pausen nach den Absätzen 1-3 darf der Führer oder die Führerin keine berufliche Tätigkeit ausüben.39 |
5 | Pausen nach den Absätzen 1-3 gelten nicht als Ruhezeiten.40 |
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung ARV-1 Art. 8 Pausen - 1 Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird. |
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1 | Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird. |
2 | Die Pause nach Absatz 1 kann unterteilt werden in eine Pause von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten; diese Pausen sind so zu nehmen, dass Absatz 1 eingehalten ist.37 |
3 | Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Pause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von 6-9 Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen. Die Pausen können in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden.38 |
4 | Während der Pausen nach den Absätzen 1-3 darf der Führer oder die Führerin keine berufliche Tätigkeit ausüben.39 |
5 | Pausen nach den Absätzen 1-3 gelten nicht als Ruhezeiten.40 |
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung ARV-1 Art. 16 Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit - 1 Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest: |
|
1 | Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest: |
a | die Tageslenkzeit; |
b | die wöchentliche Arbeitszeit und den aktuellen Wochendurchschnitt; |
c | die Bereitschaftszeit; |
d | die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten; |
e | die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten; |
f | allfällige Arbeitszeiten bei andern Arbeitgebern.104 |
2 | Selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen halten folgende Angaben in einer Aufstellung fest: |
a | die Tageslenkzeit; |
b | die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten; |
c | die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten.105 |
3 | Für Führer und Führerinnen, deren Tageslenkzeit aufgrund einer summarischen Überprüfung der Fahrtschreiber-Aufzeichnungen offensichtlich weniger als 7 Stunden betragen hat, ist in der Aufstellung kein Eintrag der Lenkzeit erforderlich. |
4 | Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2 für den vorletzten Monat vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Aufstellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in die Schweiz möglich ist.106 |
4bis | Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlangen eine Kopie der Aufstellung aushändigen.107 |
5 | Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen, die die Aufstellung oder die Verwaltung der Speicherdaten durch Dritte ausführen lassen, bleiben für die Richtigkeit der Angaben, die Sicherung und Aufbewahrung der heruntergeladenen Daten sowie deren Vollständigkeit verantwortlich.108 |
6 | Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind.109 |
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung ARV-1 Art. 17 - 1 Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhalten kann. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn die zugeteilte Arbeit zu einer Verletzung dieser Bestimmungen führen könnte. |
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1 | Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhalten kann. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn die zugeteilte Arbeit zu einer Verletzung dieser Bestimmungen führen könnte. |
1bis | Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen zum Bezug einer wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 45 Stunden zurückkehren kann: |
a | zum Standort des Unternehmens, dem er oder sie normalerweise zugeordnet ist und an dem er oder sie normalerweise die wöchentliche Ruhezeit beginnt; oder |
b | zu seinem oder ihrem Wohnsitz.112 |
1ter | Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäss Artikel 11 Absatz 7 eingelegt, so muss der Arbeitgeber ihm oder ihr die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie bereits vor Beginn der regelmässigen wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich eingelegt wird, zurückkehren kann: |
a | zum Standort des Unternehmens, dem er oder sie normalerweise zugeordnet ist und an dem er oder sie normalerweise die wöchentliche Ruhezeit beginnt; oder |
b | zu seinem oder ihrem Wohnsitz.113 |
2 | Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhält, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt und sie ihm rechtzeitig abgibt. |
3 | Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis, in dem die Namen der Führer und Führerinnen, deren Adresse, Geburtsdatum und allfällige Arbeitsbuch-Nummer eingetragen sind. |
3bis | Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Personendaten der Führer und Führerinnen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung bei ihm anfallen, nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.114 |
4 | Der Lohn von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen darf nicht nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder andern die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Leistungen berechnet werden. |
5 | Ist das Fahrzeug nicht mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet, der zwischen Personentransporten und Rundfahrten unterscheidet, so muss der Führer oder die Führerin bei einer Strassenkontrolle während einer Fahrt im Ausland mittels des Fahrtenblatts (Art. 41 VPB115) oder einer Kopie des Fahrtenblatts in Papierform oder elektronischer Form nachweisen, dass er oder sie in den letzten 56 Tagen die Ausnahmen nach Artikel 11a in Anspruch genommen hat.116 |
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung ARV-1 Art. 18 Auskunftspflicht - 1 Arbeitgeber sowie Führer und Führerinnen müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind. |
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1 | Arbeitgeber sowie Führer und Führerinnen müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind. |
2 | Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen müssen der Vollzugsbehörde den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten. |
3 | Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen müssen am Geschäftssitz während drei Jahren nach Führer oder Führerin geordnet aufbewahren:117 |
a | die Einlageblätter des Fahrtschreibers (Art. 14); |
b | alle aus dem Speicher des digitalen Fahrtschreibers und von den Fahrer- und Unternehmenskarten heruntergeladenen Daten und die jeweiligen Sicherungskopien (Art. 16a); die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Datenpaket heruntergeladen wird; |
c | die Wochenblätter des Arbeitsbuches, gleichgestellte Nachweise und die ausgefüllten Arbeitsbücher (Art. 15); |
d | die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 16); |
e | allfällige Befreiungsverfügungen (Art. 16 Abs. 6). |
4 | Zweigniederlassungen, die Fahrzeuge selbständig einsetzen, bewahren diese Dokumente und Daten an ihrem Sitz auf.122 |
5 | Die Dokumente und Daten sind der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen oder in der von ihr verlangten Form einzusenden.123 |
6 | Auskünfte zu Statistik- oder Forschungszwecken richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020124 und der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022125 sowie nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992126.127 |
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung ARV-1 Art. 8 Pausen - 1 Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird. |
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1 | Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird. |
2 | Die Pause nach Absatz 1 kann unterteilt werden in eine Pause von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten; diese Pausen sind so zu nehmen, dass Absatz 1 eingehalten ist.37 |
3 | Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Pause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von 6-9 Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen. Die Pausen können in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden.38 |
4 | Während der Pausen nach den Absätzen 1-3 darf der Führer oder die Führerin keine berufliche Tätigkeit ausüben.39 |
5 | Pausen nach den Absätzen 1-3 gelten nicht als Ruhezeiten.40 |
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung ARV-1 Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet: |
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a | Als Führer oder Führerin gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt; |
b | als selbständigerwerbend gilt, wer in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Vertragsfahrern) ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälligen Vertrag massgebend; als selbständigerwerbende Führer oder Führerinnen gelten auch der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stiefkinder; |
c | als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gilt, wer nicht selbständigerwerbender Führer oder selbständigerwerbende Führerin ist, insbesondere wer Fahrzeuge in einem Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis führt; |
d | als Arbeitgeber gilt, wer als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter gegenüber dem Führer oder der Führerin weisungsbevollmächtigt ist; |
e | als Arbeitsplatz gelten: |
e1 | der Standort des Unternehmens, für das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tätig ist, |
e2 | das Fahrzeug, das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei seiner oder ihrer beruflichen Tätigkeit benutzt, |
e3 | jeder andere Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden; |
f | als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine oder ihre Funktion oder Tätigkeiten ausübt; zur Arbeitszeit zählen ferner die Arbeitspausen von weniger als 15 Minuten; |
g | als Bereitschaftszeit gilt die Zeit, in der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet ist, am Arbeitsplatz zu bleiben, sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um auf Anweisung hin die Fahrtätigkeit oder andere Arbeiten aufzunehmen oder wiederaufzunehmen; |
h | als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitszeit, für den selbstständigerwerbenden Führer oder die selbstständigerwerbende Führerin die Lenkzeit sowie die mit dem Transport zusammenhängenden Tätigkeiten; |
i | als Ruhezeit gilt der Zeitraum, in dem der Führer oder die Führerin frei über seine oder ihre Zeit verfügen kann; |
j | als Woche gilt der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr; |
k | als Mehrfachbesatzung gilt der Fall, in dem während der Lenkdauer zwischen zwei Ruhezeiten mehrere Führer und Führerinnen auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind; |
l | als nicht gewerblicher Transport gilt jeder Transport im Strassenverkehr: |
l1 | der weder direkt noch indirekt entlohnt wird, |
l2 | durch den weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Führer oder die Führerin des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird, und |
l3 | der nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 5 Zuverlässigkeit - 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
|
1 | Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
a | nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; |
b | keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: |
b1 | über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, |
b2 | über die Sicherheit im Strassenverkehr, |
b3 | über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. |
2 | Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. |
3 | Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.24 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16c - 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 5 Zuverlässigkeit - 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
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1 | Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
a | nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; |
b | keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: |
b1 | über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, |
b2 | über die Sicherheit im Strassenverkehr, |
b3 | über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. |
2 | Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. |
3 | Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.24 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 5 Zuverlässigkeit - 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
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1 | Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
a | nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; |
b | keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: |
b1 | über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, |
b2 | über die Sicherheit im Strassenverkehr, |
b3 | über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. |
2 | Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. |
3 | Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.24 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 5 Zuverlässigkeit - 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
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1 | Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
a | nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; |
b | keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: |
b1 | über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, |
b2 | über die Sicherheit im Strassenverkehr, |
b3 | über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. |
2 | Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. |
3 | Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.24 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 5 Zuverlässigkeit - 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
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1 | Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
a | nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; |
b | keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: |
b1 | über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, |
b2 | über die Sicherheit im Strassenverkehr, |
b3 | über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. |
2 | Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. |
3 | Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.24 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 5 Zuverlässigkeit - 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
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1 | Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
a | nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; |
b | keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: |
b1 | über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, |
b2 | über die Sicherheit im Strassenverkehr, |
b3 | über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. |
2 | Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. |
3 | Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.24 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 5 Zuverlässigkeit - 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
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1 | Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
a | nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; |
b | keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: |
b1 | über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, |
b2 | über die Sicherheit im Strassenverkehr, |
b3 | über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. |
2 | Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. |
3 | Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.24 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 5 Zuverlässigkeit - 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
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1 | Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: |
a | nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; |
b | keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: |
b1 | über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, |
b2 | über die Sicherheit im Strassenverkehr, |
b3 | über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. |
2 | Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken. |
3 | Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben. Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.24 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 4 Voraussetzungen - 1 Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss: |
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1 | Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss: |
a | zuverlässig sein (Art. 5); |
b | finanziell leistungsfähig sein (Art. 6); |
c | fachlich geeignet sein (Art. 7); und |
d | über einen tatsächlichen und dauerhaften Sitz in der Schweiz verfügen. |
2 | Für die Zulassung eines Unternehmens müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c von einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin erfüllt werden, der oder die: |
a | in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht; und |
b | den Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat. |
3 | Für die Zulassung einer natürlichen Person muss diese zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin sein. |
4 | Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin angestellten oder beauftragten Person sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. |
5 | Ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrsleiterin darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Der Bundesrat kann die Zahl der Unternehmen oder Fahrzeuge weiter einschränken. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen - 1 Das BAV führt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie zur Überprüfung der Einhaltung der für die Zulassung massgebenden Vorschriften ein Register der Strassentransportunternehmen. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil. |
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1 | Das BAV führt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie zur Überprüfung der Einhaltung der für die Zulassung massgebenden Vorschriften ein Register der Strassentransportunternehmen. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil. |
2 | Der öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält: |
a | Name und Sitz des Unternehmens; |
b | Art der Zulassungsbewilligung; |
c | Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin; |
d | Zahl der Fahrzeuge. |
3 | Der nicht öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält folgende Informationen: |
a | Daten, die zur Identifizierung der Personen notwendig sind, die die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllen müssen; |
b | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen wegen Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b; |
c | Gründe für ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit; |
d | Feststellung im Rahmen einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1, dass eine Person die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt; |
e | Entzug oder Widerruf der Zulassungsbewilligung. |
4 | Das BAV vernichtet die Daten nach zehn Jahren. |
5 | Der Bundesrat regelt insbesondere: |
a | die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person; |
b | die Anforderungen an die Datensicherheit; |
c | die Einzelheiten der Löschung und der Vernichtung der Daten. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung - 1 Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
|
1 | Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
1bis | Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.28 |
2 | Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen im Strassenverkehr verstossen hat.29 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung - 1 Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
|
1 | Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
1bis | Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.28 |
2 | Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen im Strassenverkehr verstossen hat.29 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen - 1 Das BAV führt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie zur Überprüfung der Einhaltung der für die Zulassung massgebenden Vorschriften ein Register der Strassentransportunternehmen. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil. |
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1 | Das BAV führt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie zur Überprüfung der Einhaltung der für die Zulassung massgebenden Vorschriften ein Register der Strassentransportunternehmen. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil. |
2 | Der öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält: |
a | Name und Sitz des Unternehmens; |
b | Art der Zulassungsbewilligung; |
c | Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin; |
d | Zahl der Fahrzeuge. |
3 | Der nicht öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält folgende Informationen: |
a | Daten, die zur Identifizierung der Personen notwendig sind, die die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllen müssen; |
b | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen wegen Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b; |
c | Gründe für ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit; |
d | Feststellung im Rahmen einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1, dass eine Person die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt; |
e | Entzug oder Widerruf der Zulassungsbewilligung. |
4 | Das BAV vernichtet die Daten nach zehn Jahren. |
5 | Der Bundesrat regelt insbesondere: |
a | die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person; |
b | die Anforderungen an die Datensicherheit; |
c | die Einzelheiten der Löschung und der Vernichtung der Daten. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen - 1 Das BAV führt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie zur Überprüfung der Einhaltung der für die Zulassung massgebenden Vorschriften ein Register der Strassentransportunternehmen. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil. |
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1 | Das BAV führt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie zur Überprüfung der Einhaltung der für die Zulassung massgebenden Vorschriften ein Register der Strassentransportunternehmen. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil. |
2 | Der öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält: |
a | Name und Sitz des Unternehmens; |
b | Art der Zulassungsbewilligung; |
c | Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin; |
d | Zahl der Fahrzeuge. |
3 | Der nicht öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält folgende Informationen: |
a | Daten, die zur Identifizierung der Personen notwendig sind, die die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllen müssen; |
b | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen wegen Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b; |
c | Gründe für ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit; |
d | Feststellung im Rahmen einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1, dass eine Person die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt; |
e | Entzug oder Widerruf der Zulassungsbewilligung. |
4 | Das BAV vernichtet die Daten nach zehn Jahren. |
5 | Der Bundesrat regelt insbesondere: |
a | die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person; |
b | die Anforderungen an die Datensicherheit; |
c | die Einzelheiten der Löschung und der Vernichtung der Daten. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung - 1 Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
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1 | Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
1bis | Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.28 |
2 | Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen im Strassenverkehr verstossen hat.29 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen - 1 Das BAV führt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie zur Überprüfung der Einhaltung der für die Zulassung massgebenden Vorschriften ein Register der Strassentransportunternehmen. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil. |
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1 | Das BAV führt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie zur Überprüfung der Einhaltung der für die Zulassung massgebenden Vorschriften ein Register der Strassentransportunternehmen. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil. |
2 | Der öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält: |
a | Name und Sitz des Unternehmens; |
b | Art der Zulassungsbewilligung; |
c | Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin; |
d | Zahl der Fahrzeuge. |
3 | Der nicht öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält folgende Informationen: |
a | Daten, die zur Identifizierung der Personen notwendig sind, die die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllen müssen; |
b | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen wegen Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b; |
c | Gründe für ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit; |
d | Feststellung im Rahmen einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1, dass eine Person die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt; |
e | Entzug oder Widerruf der Zulassungsbewilligung. |
4 | Das BAV vernichtet die Daten nach zehn Jahren. |
5 | Der Bundesrat regelt insbesondere: |
a | die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person; |
b | die Anforderungen an die Datensicherheit; |
c | die Einzelheiten der Löschung und der Vernichtung der Daten. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung - 1 Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
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1 | Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
1bis | Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.28 |
2 | Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen im Strassenverkehr verstossen hat.29 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung - 1 Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
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1 | Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
1bis | Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.28 |
2 | Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen im Strassenverkehr verstossen hat.29 |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen - 1 Das BAV führt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie zur Überprüfung der Einhaltung der für die Zulassung massgebenden Vorschriften ein Register der Strassentransportunternehmen. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil. |
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1 | Das BAV führt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie zur Überprüfung der Einhaltung der für die Zulassung massgebenden Vorschriften ein Register der Strassentransportunternehmen. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil. |
2 | Der öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält: |
a | Name und Sitz des Unternehmens; |
b | Art der Zulassungsbewilligung; |
c | Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin; |
d | Zahl der Fahrzeuge. |
3 | Der nicht öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält folgende Informationen: |
a | Daten, die zur Identifizierung der Personen notwendig sind, die die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllen müssen; |
b | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen wegen Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b; |
c | Gründe für ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit; |
d | Feststellung im Rahmen einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1, dass eine Person die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt; |
e | Entzug oder Widerruf der Zulassungsbewilligung. |
4 | Das BAV vernichtet die Daten nach zehn Jahren. |
5 | Der Bundesrat regelt insbesondere: |
a | die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person; |
b | die Anforderungen an die Datensicherheit; |
c | die Einzelheiten der Löschung und der Vernichtung der Daten. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen - 1 Das BAV führt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie zur Überprüfung der Einhaltung der für die Zulassung massgebenden Vorschriften ein Register der Strassentransportunternehmen. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil. |
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1 | Das BAV führt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie zur Überprüfung der Einhaltung der für die Zulassung massgebenden Vorschriften ein Register der Strassentransportunternehmen. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil. |
2 | Der öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält: |
a | Name und Sitz des Unternehmens; |
b | Art der Zulassungsbewilligung; |
c | Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin; |
d | Zahl der Fahrzeuge. |
3 | Der nicht öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält folgende Informationen: |
a | Daten, die zur Identifizierung der Personen notwendig sind, die die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllen müssen; |
b | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen wegen Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b; |
c | Gründe für ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit; |
d | Feststellung im Rahmen einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1, dass eine Person die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt; |
e | Entzug oder Widerruf der Zulassungsbewilligung. |
4 | Das BAV vernichtet die Daten nach zehn Jahren. |
5 | Der Bundesrat regelt insbesondere: |
a | die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person; |
b | die Anforderungen an die Datensicherheit; |
c | die Einzelheiten der Löschung und der Vernichtung der Daten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 744.10 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Strassentransportunternehmen (STUG) - Personenbeförderungsgesetz STUG Art. 8 Entzug und Widerruf der Zulassungsbewilligung - 1 Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
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1 | Das BAV prüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, ob ein Strassentransportunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. |
1bis | Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.28 |
2 | Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen im Strassenverkehr verstossen hat.29 |
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV GebV-öV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten; |
b | die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse; |
c | die jährlichen Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen; |
d | die Gebühren für die Verfahren vor der Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom); davon ausgenommen sind Klage- und Beschwerdeverfahren vor der RailCom. |
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV GebV-öV Art. 2 Gebührenpflicht - Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst. |
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV GebV-öV Art. 27a Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung - Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmen betragen für: |
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a | die Erteilung, den Entzug oder den Widerruf der Zulassungsbewilligung |
b | die Änderung oder Erneuerung der Zulassungsbewilligung |
c | die Ausstellung oder Änderung des Fachausweises |
d | den Eintrag in das Register der Fachausweisinhaber |
e | eine beglaubigte Kopie |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |