Urteilskopf

2008/6

Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i. S. X. gegen Eidgenössisches Finanzdepartement
A-1790/2006 vom 17. Januar 2008


Regeste Deutsch

Haftung des Bundes nach Verantwortlichkeitsgesetz. Schaden. Zusammenarbeit Bund-Kantone. Kausalzusammenhang.
Art. 1 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
und Art. 19
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG. Art. 1 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll:
a  dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz;
b  die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln;
c  Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen;
d  die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen;
e  kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen.
, Art. 2 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als:
a  Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
b  psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
c  Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen;
d  Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
e  Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können;
f  Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen.
und Art. 28
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 28 - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
1    Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2    Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974126 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
3    Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Artikel 19 Absatz 2 sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.
BetmG. Art. 59 Abs. 1 aZG von 1925.
1. Begriff der « Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist ». Auf Beamte und Angestellte der Kantone und Gemeinden, die nicht unmittelbar bundesrechtliche Aufgaben erfüllen (blosser « Vollzugsföderalismus »), findet das Verantwortlichkeitsgesetz keine Anwendung (E. 3.2).
2. Beweismass für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (E. 4.2.2).


Regeste en français

Responsabilité de la Confédération selon la loi sur la responsabilité. Dommage. Collaboration entre Confédération et cantons. Lien de causalité.
Art. 1 al. 1 et art. 19 LRCF. Art. 1 al. 1, art. 2 al. 2 et art. 28 LStup. Art. 59 al. 1 aLD de 1925.
1. Notion de « personnes investies d'une fonction publique de la Confédération ». La loi sur la responsabilité n'est pas applicable aux fonctionnaires et employés des cantons et communes qui n'exécutent pas directement des tâches du droit fédéral (« fédéralisme d'exécution ») (consid. 3.2).
2. Degré de la preuve pour établir un lien de causalité naturelle (consid. 4.2.2).


Regesto in italiano

Responsabilità della Confederazione secondo la legge sulla responsabilità. Danno. Collaborazione tra Confederazione e Cantoni. Nesso causale.
Art. 1 cpv. 1 e art. 19 LResp. Art. 1 cpv. 1, art. 2 cpv. 2 e art. 28 LStup. Art. 59 cpv. 1 aLD del 1925.
1. Definizione di « persone cui è conferita una carica pubblica della Confederazione ». La legge sulla responsabilità non si applica ai funzionari e agli impiegati dei Cantoni e dei Comuni che non adempiono direttamente compiti federali (più semplicemente « federalismo esecutivo ») (consid. 3.2).
2. Grado di prova per stabilire un nesso di causalità naturale (consid. 4.2.2).


Sachverhalt

Aufgrund einer vertraulichen Betäubungsmittelfahndung, bei der gemäss Fahndungsmeldung der begründete Verdacht bestand, dass Heroin im Kilobereich geschmuggelt werde, erwarteten die Angehörigen des Grenzwachtkorps (GWK) am 11. Februar 2004 am Grenzübergang X. das Fahrzeug von A. Dieser beabsichtigte denn auch um ca. 18.30 Uhr vom Ausland kommend in die Schweiz einzureisen. Im Fahrzeug befanden sich auch seine Frau (B.), seine beiden Söhne (C. und D.) und seine Tochter (E.). Nach der Passkontrolle wurde der Vater von den anderen Familienmitgliedern getrennt, und es wurde eine körperliche Untersuchung aller Personen durchgeführt. Unter Beizug eines Betäubungsmittelhundes wurde das Fahrzeug nach Drogen abgesucht; gefunden wurde nichts, weshalb eine Überführung des Fahrzeugs zum Werkhof Z. für eine umfassende Revision erfolgte. Die fünfköpfige Familie wurde durch die Kantonspolizei Y. zum dort befindlichen Polizeistützpunkt überführt. Die Entlassung der Familie soll nach insgesamt mehr als vier Stunden durch die Kantonspolizei Y. erfolgt sein. Mit Eingabe an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) vom 1. Februar 2005 machte die Familie gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) Schadenersatz und
Genugtuungsansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft geltend. Der Schaden bestehe aus einem Sachschaden von EUR 1'500.-, der anlässlich der zollamtlichen Revision dem Fahrzeug zugefügt worden sei, sowie aus den Kosten für Medikamente und für ein ärztliches Attest im Betrag von total EUR 36.20. Ausserdem verlangten A. und seine Familienmitglieder als Genugtuung für erlittene seelische Unbill aus Persönlichkeitsverletzung einen Betrag von mindestens EUR 2'000.- pro Person. Begründet wurde das Begehren im Wesentlichen mit dem ungerechtfertigten, unverhältnismässigen und für die ganze Familie traumatisierenden Vorgehen der Angehörigen des GWK, welches zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe. Das EFD wies mit Verfügung vom 7. September 2006 sowohl die Schadensatzansprüche als auch die Genugtuungsbegehren (soweit in seinen Zuständigkeitsbereich fallend) ab. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) tritt auf die Beschwerde bezüglich Genugtuungsforderungen (teilweise Nichtanwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes) nicht ein, hinsichtlich der Schadenersatzforderung weist es die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

3.2 Haftung für Handlungen der Kantonspolizei Y.
Zu entscheiden ist in erster Linie, ob sich eine allfällige Haftung des Bundes nach dem Verantwortlichkeitsgesetz auch auf die Handlungen der Angehörigen der Kantonspolizei Y. erstreckt.

3.2.1 Die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung (HRK) hat sich bereits im Entscheid vom 17. April 2002 in Sachen S. gegen EFD und Kanton X. (HRK 2001-003) mit der Frage befasst, ob auch Angestellte eines Kantons der Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz unterstehen können; ihr Entscheid wurde nachfolgend vom Bundesgericht (BGer) bestätigt (Urteil des BGer 2A.253/2002 vom 13. November 2002). Nach Art. 1 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes. Konkret sind dies neben den in den Bst. a bis e genannten Behördenmitgliedern, Beamten und übrigen Arbeitskräften des Bundes alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. f
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG). Die in Bst. f genannten « anderen Personen » sind in erster Linie Personen, die mit Aufgaben gemäss Art. 17
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 17 - Die disziplinarische Verantwortlichkeit der diesem Gesetz unterstellten Personen richtet sich nach den für sie geltenden besondern Bestimmungen.
des Entwurfs für das Verantwortlichkeitsgesetz (entspricht Art. 19
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG) betraut sind. Ist einem kantonalen Beamten ein Amt des Bundes unmittelbar übertragen, so gilt für ihn in Bezug auf diesen Amtsbereich das eidgenössische Gesetz (Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung [Sten. Bull.] 1956 SR
322). Der Begriff « unmittelbar » wurde erst in den parlamentarischen Beratungen in das Gesetz eingefügt. Damit sollte die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes auf die Beamten und Angestellten der Kantone und Gemeinden ausgeschlossen werden, die zwar bundesrechtliche Aufgaben erfüllen, aber lediglich aufgrund von Erlassen tätig werden, deren Durchführung, das heisst Vollzug, nach der gesetzlichen Ordnung Sache der Kantone und Gemeinden ist, entsprechend dem in der Schweiz gebräuchlichen Vollzugsföderalismus (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, Rz. 1102 ff. sowie Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden [VEB] 31, Nr. 28, S. 64; BGE 106 Ib 275 f.). « Unmittelbar » mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind nur jene Beamte und jene Angestellte eines Kantons, denen die Erfüllung einer Aufgabe übertragen ist, die nach der gesetzlichen Ordnung an sich direkt durch den Bund zu vollziehen wäre. Somit ist festzuhalten, dass die Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes entfällt, wenn kantonale oder Gemeindebeamte oder -angestellte eine Bundesaufgabe aufgrund von Erlassen erfüllen, deren Durchführung nach der gesetzlichen Ordnung den Kantonen und Gemeinden
übertragen wurde (vgl. Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II, Bern 1991, S. 460; Blaise Knapp, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1991, Rz. 2421). Legt ein Bundeserlass hingegen den Vollzug in die Zuständigkeit des Bundes und zieht dieser kantonale Beamte zur Unterstützung bei, kommt das Verantwortlichkeitsgesetz zur Anwendung. Die vom Bund beigezogenen kantonalen und Gemeindebeamten sind diesfalls unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut.

3.2.2 Was die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen im Bereich der Betäubungskontrolle anbelangt, bestimmt Art. 1 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll:
a  dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz;
b  die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln;
c  Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen;
d  die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen;
e  kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen.
des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121), dass die Kontrolle im Innern des Landes durch die Kantone unter Oberaufsicht des Bundes ausgeübt wird, an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern durch den Bund. Die Strafverfolgung im Bereich der Betäubungsmitteldelikte ist nach Art. 28 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 28 - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
1    Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2    Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974126 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
3    Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Artikel 19 Absatz 2 sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.
BetmG Sache der Kantone.
Nach Art. (...) des (kantonalen) Polizeigesetzes des Kantons Y. vom (...) führen die Polizeikräfte Ermittlungen nach dem Gesetz über die Strafrechtspflege durch.
Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Y. und dem GWK sind weiter in der Vereinbarung vom (...) zwischen der Kantonspolizei Y. und dem Grenzwachtkorps über die gemeinsame Zusammenarbeit geregelt. Mit dieser Vereinbarung wird einerseits eine parallele Zuständigkeit des GWK für die Ahndung gewisser Gesetzesübertretungen geschaffen, die hier nicht zur Diskussion stehen. Andererseits werden Alarmfahndung und Grenzalarm geregelt, welche hier beide nicht vorliegen. Hingegen befasst sich Ziff. (...) mit der gegenseitigen Hilfeleistung und bestimmt, dass eine gegenseitige Unterstützung der beiden Korps nicht nur in Fällen von Widerstand bei Festnahmen oder Flucht erfolgen könne, sondern auch, wenn die Kantonspolizei Y. oder das GWK nicht innert nützlicher Frist eigene, notwendige Verstärkung beiziehen kann. Das eigentliche Zurverfügungstellen von Angehörigen des GWK an den Polizeidienst ist jedoch ausgeschlossen. Nach Ziff. (...) dieser Vereinbarung kann die Kantonspolizei Y. bei Bedarf die Mobile Autorevisionsequipe (MAR) und Betäubungsmittelspezialisten beim GWK anfordern. Aufgrund dieser Vereinbarung ist es somit zulässig, dass die Polizeibeamten dem GWK Hilfeleistungen erbringen, wie beispielsweise die Mithilfe bei
einem Personentransport. Über Fragen der Verantwortlichkeit spricht sich diese Vereinbarung nicht aus. Eine solche Regelung wäre nach der Lehre jedoch sinnvoll (dazu Hans Georg Nussbaum, Die Übertragung kantonaler Aufgaben an den Bund am Beispiel der Polizeivereinbarungen der Grenzkantone mit dem Grenzwachtkorps [LeGes - Gesetzgebung & Evaluation 2002 [2] S. 25]). Demnach kann aus dieser Vereinbarung bezüglich der Verantwortlichkeit der Kantonspolizei Y. nichts weiter abgeleitet werden, als dass eine Hilfeleistung - falls es sich um eine solche gehandelt hat - zulässig wäre.

3.2.3 An der in E. 3.2.1 geschilderten Abgrenzung ändert auch der vom EFD beigezogene Art. 59 Abs. 1 aZG von 1925 nichts, der bestimmt, dass das Zollpersonal bei der Handhabung fiskalischer, polizeilicher und anderer nicht zollrechtlicher Bundeserlasse im Auftrag und auf Rechnung der anderen Verwaltung mitwirke. Aufgrund der Änderung seines Wortlauts im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens - im Entwurf lautete er noch « Wo eine Mitwirkung der Zollorgane bei der Handhabung anderer als zollrechtlicher Bundeserlasse vorgesehen ist, erfolgt dieselbe nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften im Auftrag und auf Rechnung der betreffenden Verwaltung » (BBl 1924 I 93) muss geschlossen werden, dass diese Bestimmung einzig die Abgrenzung zwischen den verschieden Bundesstellen, nicht aber jene gegenüber kantonalen Behörden regelt.

3.2.4 Es muss somit geprüft werden, ob alle Ereignisse anlässlich der Kontrolle der Beschwerdeführenden und von deren Fahrzeug in X. und in Z. im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als:
a  Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
b  psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
c  Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen;
d  Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
e  Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können;
f  Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen.
BetmG einer Grenzkontrolle zuzuordnen sind, oder ob sie entweder eine Kontrolle im Innern des Landes im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als:
a  Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
b  psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
c  Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen;
d  Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
e  Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können;
f  Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen.
BetmG oder sogar strafrechtliche Ermittlungen nach dem (kantonalen) Polizeigesetz darstellen. Haben die Angehörigen der Kantonspolizei Y. lediglich im Rahmen einer Kontrolle im Innern des Landes oder der Strafverfolgung mitgewirkt, für welche Vollzugshandlungen die Kantone zuständig sind, kommt das Verantwortlichkeitsgesetz nach der in E. 3.2.1 geschilderten Rechtsprechung nicht zur Anwendung. Anders, wenn das GWK die Kantonspolizei Y. zur Erfüllung seiner Grenzkontrolltätigkeit nach Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als:
a  Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
b  psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
c  Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen;
d  Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
e  Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können;
f  Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen.
BetmG beigezogen hat. Diesfalls wäre die Kantonspolizei Y. ebenfalls unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut und der Bund würde für ihre Handlungen nach Verantwortlichkeitsgesetz haften.

3.2.5 In tatsächlicher Hinsicht haben die Angehörigen der Kantonspolizei Y. nach den Feststellungen in E. 2.1 die Beschwerdeführenden vom Zollamt X. nach Z. transportiert, dort B. und E. Fingerabdrücke genommen und allfällige Spuren von Betäubungsmitteln an Kleidern und Händen gesichert, bei A. ebenfalls die Spurensicherung bezüglich Betäubungsmittelrückstände durchgeführt sowie bei C. und D. im Intimbereich eine Kontrolle nach Betäubungsmitteln durchgeführt. Im Anschluss an die geschilderten Handlungen waren die männlichen Beschwerdeführenden in Gefängniszellen festgehalten worden. Für den Transport waren A. mit Handschellen gefesselt und C. und D. mit einer Handschelle aneinander gebunden worden.
Das BVGer ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführenden vom GWK der Kantonspolizei Y. übergeben worden sind und die eben geschilderten Handlungen nach dieser Übergabe an die Kantonspolizei Y. stattgefunden haben. Entscheidend für diese Überlegung ist zum einen der Grenzkontrollrapport vom 11. Februar 2004 (...), auf welchem das Feld « Übergabe an die Polizei » angekreuzt ist. Dass das Formular nicht unterzeichnet ist, spielt für die Feststellung, ob tatsächlich eine Übergabe stattgefunden hat, ob sich also die Beschwerdeführenden von diesem Zeitpunkt an in Gewahrsam der Kantonspolizei Y. und nicht mehr des GWK befanden, keine Rolle (vgl. aber E. [...] 4.2.2). Massgebend ist, wer die Entscheidungskompetenz über das weitere Vorgehen hat, wer beispielsweise erkennungsdienstliche Massnahmen anordnen kann oder über den Aufenthaltsort bestimmt. So waren es unbestrittenermassen Angehörige der Kantonspolizei Y., welche bei A., B. und E. Fingerabdrücke nahmen und es waren ebenfalls Polizisten, welche A., C. und D. in Zellen eingesperrt haben. Diese erkennungsdienstlichen Massnahmen zeigen, dass mit diesem Einsatz der Kantonspolizei Y. polizeiliche Ermittlungen verbunden waren, dass es sich somit nicht um einen blossen « Taxidienst » zu
Gunsten des GWK handelte, wie Zeuge 8 ausführte. Zeuge 8 betonte denn auch, dass bei einem « Taxidienst » die Personen dann anschliessend im Empfangsraum des Polizeistützpunktes - also nicht in Gefängniszellen - untergebracht werden. In die Büros der Kantonspolizei Y. würden die Leute gebracht « wenn unsere Arbeit weitergeht ». Mit « unserer Arbeit » meinte der Zeuge 8 offensichtlich die polizeiliche Ermittlungsarbeit. Dass Ermittlungen durchgeführt wurden, ergibt sich auch aus der schriftlichen Auskunft vom 6. November 2007 des Polizeibeamten H. der Kantonspolizei Y., der festhielt, er habe am nächsten Tag die Personen, deren Ruf- und IMEI (internationale Mobilfunkgerätekennung)-Nummern in den ihm zur Verfügung stehenden Systemen kontrolliert und, nachdem keine Anhaltspunkte auf eine mögliche Straftat erkennbar waren, die Daten vernichtet. Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen Art. (...) des (kantonalen) Polizeigesetzes betreffend die Vernichtung von Unterlagen. Ebenfalls dafür, dass eine Übergabe an die Kantonspolizei Y. stattgefunden hat, spricht die Aussage des Zeugen 6: « Normalerweise wird nur das Fahrzeug nach Z. transportiert und dann wieder zum Grenzübergang zurückgebracht, die Personen jedoch nicht.... Warum die Familie
nach Z. nachgeführt worden ist, weiss ich nicht. » Ferner hat A. ausgeführt, dass ihm von den Angehörigen des GWK gesagt worden sei, die Kantonspolizei Y. komme ihn zwischen 21.00 und 21.30 Uhr abholen. Diese hätten dann auch die Handschellen ausgewechselt. Auch dies deutet darauf hin, dass eine Übergabe an die Kantonspolizei Y. stattgefunden hat. Weiter spricht für eine solche Übergabe, dass die Rückgabe der Effekten an die Beschwerdeführenden durch die Kantonspolizei Y. erfolgte und dass diese die Effektenverzeichnisse nicht dem GWK zurückgab. Hätte sie bloss als dessen Hilfsperson gehandelt, hätte sie diese Effektenverzeichnisse dem GWK zurückgeben müssen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden spielt es für die Übergabe an die Kantonspolizei Y. keine Rolle, ob Betäubungsmittel gefunden worden sind oder nicht. Massgebend ist, dass die Kantonspolizei Y. Ermittlungshandlungen vorgenommen hat. Solche werden in Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten regelmässig auch vorgenommen, bevor Betäubungsmittel gefunden werden.

3.2.6 Demzufolge ist festzuhalten, dass eine Übergabe der Beschwerdeführenden stattgefunden hat und die Angehörigen der Kantonspolizei Y. im Stützpunkt Z. strafrechtliche Ermittlungen vorgenommen haben. Die Verantwortlichkeit für Handlungen der Kantonspolizei Y. richtet sich somit nicht nach Verantwortlichkeitsgesetz (des Bundes), weil diese nach der Übergabe stattgefunden haben und der Kanton Y. nach Art. 28 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 28 - 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
1    Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2    Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974126 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
3    Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Artikel 19 Absatz 2 sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.
BetmG für die Strafverfolgung zuständig ist. Somit war die Kantonspolizei Y. im Sinne der in E. 3.2.1 beschriebenen Rechtsprechung nicht unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut. Soweit die Beschwerdeführenden Handlungen der Kantonspolizei Y. nach der Übergabe rügen, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies betrifft insbesondere die Fragen, ob die Dauer der Festhaltung in Z. verhältnismässig gewesen sei, ob es zulässig gewesen sei, C. und D., die zur fraglichen Zeit beide minderjährig waren, mit Handschellen aneinander zu binden, und ob deren zweite körperliche Durchsuchung - ohne Anwesenheit des Vaters - sowie deren Festhalten in einer Gefängniszelle im Polizeiposten überhaupt zulässig gewesen seien.
3.3 - 4.1.2 (...)

4.2 (Kausalzusammenhang)
(...)

4.2.2 Was die behaupteten Schäden am Fahrzeug anbelangt, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schädigenden Ereignis strittig.

4.2.2.1 Ursache im Rechtssinne ist jede Bedingung, « die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele », die also « conditio sine qua non » war (BGE 132 III 715 E. 2.2; Roland Brehm, in: Berner Kommentar, Rz. 106 zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR; Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 193; Ernst Kramer, Die Kausalität im Haftpflichtrecht, veröffentlicht in Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 123/1987 S. 291; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 518 und dort zitierte Autoren). Den Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E. 3.2, BGE 128 III 271 E. 2b/aa, BGE 121 III 358 E. 5, BGE 107 II 269 E. 1b, je mit Hinweisen; Brehm, a. a. O., Rz. 117). Dies bedeutet, dass nicht ein strikter und absoluter Beweis erforderlich ist. Vielmehr hat sich der Richter mit derjenigen Gewissheit zufrieden zu geben, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung verlangt werden kann (BGE 47 II 272 E. 5 S. 293, BGE 59 II 434 E.
II/5 S. 451 f., BGE 76 II 307 E. 6 S. 319). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten nicht massgeblich in Betracht fallen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (nicht veröffentlichte Passage aus BGE 131 III 12 E. 2, veröffentlicht bei Brehm, a. a. O., Rz. 117 in fine).

4.2.2.2 Die Beschwerdeführenden legen für den Beweis des Schadens einen im Auftrag der (...) Versicherung am 17. Juni 2004 erstellten Besichtigungsbericht eines Sachverständigen ins Recht sowie Papierausdrucke der von diesem erstellten Fotos. Aus dem Bericht ergibt sich klar, dass er sich auf das gleiche Fahrzeug bezieht, welches Gegenstand des vorliegenden Schadenersatzbegehrens ist; die Nummernschilder im Bericht und im Eisatzrapport des GWK stimmen überein (...). Der Schaden wird darin wie folgt beschrieben: « Bodenbelag für Einstieg vorne links und rechts, Belag beide hintere Türen im Einstiegbereich, beide Hecksäulenverkleidungen und hintere Türverkleidungen - Befestigung lose; rechte B-Säulenverkleidung - Stoffüberzug aufgerissen; Mittelkonsole und Holzverkleidung - Sprung; Fahrersitzbefestigung locker; elektrisches Schiebedach - keine Funktion (überprüfen); hintere Stossstange rechts - Befestigung lose. » Weiter ergibt sich aus dem Bericht, dass seit der Grenzkontrolle vom 11. Februar 2004 mit dem Fahrzeug 7'044 km gefahren wurden (die hier aufgeführten 199'794 km abzüglich 192'750 km gemäss Einsatzrapport des GWK). Dieses Dokument erbringt einzig den Beweis, dass ein Schaden der Versicherung gemeldet worden ist, hingegen
nicht für eine entsprechende Stellungnahme der Versicherung, wie sie die Beschwerdeführenden behaupten. Dass gewisse Schäden vorhanden sind, ergibt sich auch aus den eingereichten Fotos, was von den Zeugen 5 und 6, die bei der MAR tätig waren, bestätigt wurde. Bericht und Fotos mögen zwar als Beweis für eine entsprechende Beschädigung des Fahrzeugs genügen, jedoch nicht für den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Fahrzeugrevision durch die MAR und einem anlässlich der Grenzkontrolle vom 11. Februar 2004 eingetretenen Schaden. Den Ausführungen des EFD in der Eingabe vom 29. November 2007 ist beizupflichten, dass der im Verfahren eingereichte Versicherungsnachweis sich offensichtlich auf ein anderes Fahrzeug bezieht.

4.2.2.3 Zwar wird im Bericht als Schadensdatum der 11. Februar 2004 aufgeführt, doch muss sich der Experte dafür auf Aussagen von A. abgestützt haben, denn er hat das Auto erst mehr als vier Monate nach der Grenzkontrolle besichtigt.
Im Beweisverfahren ergaben sich die nachfolgenden weiteren Anhaltspunkte, die gegen das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs sprechen. Was die im Bericht aufgeführte Beschädigung der Stossstangenhalterung anbelangt, wird im Schreiben des Abschnittsbüros des GWK vom 25. April 2004 (...) ausgeführt, dass die Heckstossstange einen Unfallschaden aufgewiesen habe und die Halterung defekt gewesen sei. Ein solcher weiter zurückliegender Unfall ist als Schadensursache ebenfalls denkbar und fällt im Sinne der in E. 4.2.2.1 dargestellten Rechtsprechung « massgeblich in Betracht ». Das Gleiche gilt auch für die im Bericht des Sachverständigen erwähnte Beschädigung der Holzverkleidung im Bereich des Radios. Auch ein entsprechender Schaden wird im eben erwähnten Schreiben genannt. Weiter hat Zeuge 7 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kratzer am Dach nicht von der Revision stammen kann, weil das Dach nicht revidiert werden musste. Dies lässt erhebliche Zweifel aufkommen, ob das im Bericht festgestellte Nichtfunktionieren des Schiebedachs auf die Revision zurückzuführen sei.
Die in E. 4.2.2.1 beschriebene Rechtsprechung verlangt, dass kein anderer als der vom Geschädigten behauptete Kausalverlauf massgeblich in Betracht fällt. Dies trifft für weitere der im Bericht aufgeführten Schäden nicht zu. So können der Riss in der Mittelkonsole, der Riss im Stoffüberzug, aber auch die losen Bodenbeläge bei den Einstiegen auch auf das nicht unbeträchtliche Alter des Wagens - 13 Jahre - zurückzuführen sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, den Kausalverlauf bezüglich der behaupteten Schäden am Fahrzeug mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

4.2.2.4 Zudem ist festzuhalten, dass statt des strikten Beweises eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von der Rechtsprechung nur dort als ausreichend betrachtet wird, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Werden bei einer Revision Schäden am revidierten Fahrzeug verursacht, ist ein Rapport zu erstellen; dies hielten alle dazu befragten Zeugen übereinstimmend fest. Zeuge 6 hat betont, dass die entsprechenden Protokolle in Z. vorbereitet seien. A. hat sich jedoch in der Befragung dahingehend geäussert, dass er das Auto bei der Rückgabe nicht angeschaut habe und nur möglichst schnell wegfahren wollte, weil sie alle müde gewesen seien. Das Gleiche ergibt sich auch aus den Aussagen des Zeugen 6. A. hätte somit die Möglichkeit gehabt, die Schäden in einem Schadensprotokoll genau festzuhalten. Mit diesem Protokoll wäre der Beweis des Kausalverlaufs ohne weiteres möglich gewesen.
Zwar ist irgendwie nachvollziehbar, dass die Familie möglichst schnell weiterfahren wollte, weil das Fahrzeug erst zu fortgeschrittener Stunde zurückgegeben wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Schadensaufnahme mittels Schadenprotokoll unzumutbar war. A. hätte zumindest am folgenden Tag - er war ja nachts zu Bekannten in der Schweiz gefahren und überquerte dann auf der Rückreise wieder die Grenze - oder innerhalb von wenigen Tagen den Schaden aufnehmen lassen und das GWK damit konfrontieren können. Er hat dies aber erst nach mehr als vier Monaten getan.

4.2.2.5 Somit ist der Beweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Revision durch die MAR und den geltend gemachten Schäden am Fahrzeug nicht erbracht und das entsprechende Schadenersatzbegehren wird demzufolge abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2008/6
Date : 17. Januar 2008
Published : 01. Januar 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2008/6
Subject area : Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Subject : Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung), Gren...


Legislation register
BetmG: 1  2  28
OR: 41
VG: 1  17  19
BGE-register
106-IB-273 • 107-II-269 • 121-III-358 • 128-III-271 • 131-III-12 • 132-III-715 • 47-II-272 • 59-II-434 • 76-II-307
Weitere Urteile ab 2000
2A.253/2002
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BVGer
A-1790/2006
BBl
1924/I/93