Basel-Stadt



Geschäftsnummer:

VD.2022.233 (AG.2023.55)

Instanz:

Appellationsgericht

Entscheiddatum:

10.01.2023

Erstpublikationsdatum:

28.09.2023

Aktualisierungsdatum:

28.09.2023

Titel:

Wegweisung



Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.233

URTEIL

vom 10. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 29. September 2022

betreffend Wegweisung


Sachverhalt

Am 27. April 2022 wurde A____ (Rekurrent), portugiesischer Staatsangehöriger, aufgrund einer Ausschreibung des Strafvollzugs des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (JSD) von der Kantonspolizei Basel-Stadt in Basel festgenommen. Seit dem 29. April 2022 befand er sich im Strafvollzug im Gefängnis Bässlergut und in der Justizvollzugsanstalt Bostadel. Mit Entscheid vom 2. August 2022 des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt wurde er auf den 19. September 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 15. September 2022 wurde dem Rekurrenten in der Justizvollzugsanstalt Bostadel gleichzeitig das rechtliche Gehör bezüglich der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen des Migrationsamts Basel-Stadt gewährt und dessen Wegweisungsverfügung übergeben. Gleichentags erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen den Rekurrenten ein ab dem 20. September 2022 bis zum 19. September 2025 gültiges Einreiseverbot. Mit Eingabe vom 20. September 2022 liess der Rekurrent, vertreten durch B____, Advokatin, gegen die Wegweisungsverfügung vom 15. September 2022 Rekurs an das JSD erheben. Diesen Rekurs und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das JSD mit Entscheid vom 29. September 2022 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der Rekurs des Rekurrenten vom 7. Oktober 2022 an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem er die vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 gewährte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung, zog die Vorakten bei und verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des JSD. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12. Oktober 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom28. Januar 2020 E. 1.3).

2.

Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an seiner Rüge einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs fest.

2.1 Zunächst rügt der Rekurrent, dass ihm vom Migrationsamt die Wegweisungsverfügung (act. 4/1 S. 21 ff.) und das Formular «Anspruch rechtliches Gehör bezüglich der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen» (act. 4/1 S. 18 ff.) gleichzeitig ausgehändigt worden seien. Diese Rüge ist berechtigt, was das JSD im vorinstanzlichen Entscheid bereits implizit anerkannt hat (act. 1 S. 3). Die Anhörung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs setzt notwendigerweise einen von der Behörde bereits in Aussicht genommenen Entscheid voraus. Sie erfolgt daher begriffsnotwendig nicht «im offenen Feld» (VGE VD.2021.256 vom 14. Juni 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 3.3, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 3.5, VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber verletzt, wenn der Entscheid schon vor der Anhörung faktisch feststeht (VGE VD.2021.256 vom 14. Juni 2022 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGer 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 5.2 und 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 6.5; Urteil des BVGer A-6277/2014 und A-7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 3.3.2). Dies ist dann der Fall, wenn eine Verfügung bereits gleichzeitig mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgehändigt wird, ohne dass eine Äusserung der betroffenen Person noch einen Einfluss auf den bereits getroffenen Entscheid haben kann. Mit seinem Vorgehen hat das Migrationsamt daher das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt.

2.2 Hingegen kann dem Rekurrent mit seiner Rüge weiterer Verletzungen seines rechtlichen Gehörs im Verfahren des Migrationsamts nicht gefolgt werden.

2.2.1 Zunächst rügt der Rekurrent die Verwendung eines Standardformulars für die Wegweisungsverfügung. Diese habe widersprüchliche Angaben enthalten und könne daher gar keine Rechtswirkung entfalten. Implizit macht er damit eine Verletzung seines Anspruchs auf Begründung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) geltend. Daraus folgt, dass aus einem Entscheid die Überlegungen hervorgehen müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.19 vom 14. August 2022 E. 3.1.2 mit Hinweis auf VGE VD.2019.184 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2, VD.2015.222/223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1, 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/?Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel 2021, N 343 ff.).

Mit seiner Rüge bezieht sich der Rekurrent in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass in der Verfügung vom 15. September 2022 (act. 4/1 S. 30) von einer «Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum beziehungsweise aus der Europäischen Union» die Rede ist, während im selben Formular nicht eine Ausreisefrist zum Verlassen der Europäischen Union, sondern eine Wegweisung zum Verlassen der Schweiz angekreuzt wird (act. 4/1 S. 31). Die Verfügung ist damit tatsächlich widersprüchlich. Es geht aber klar aus ihr hervor, dass der Rekurrent nur zur Ausreise aus der Schweiz angehalten worden ist. Warum er dies aufgrund der angekreuzten Kästchen auf dem Formular nicht verstanden haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Tatsächlich war dem rechtlich vertretenen Rekurrenten als EU-Bürger die Tragweite der Wegweisung klar, wie aus der Rekursbegründung seiner Rechtsbeiständin im vorinstanzlichen Verfahren hervorgeht (act. 4/1 S. 93). Unzutreffend ist auch die Behauptung des Rekurrenten, dass eine Verfügung mit widersprüchlichen Angaben gar keine Rechtswirkung entfalten könne. Die Verfügung war daher zu berichtigen, nicht aber wirkungslos.

2.2.2 Weiter rügt der Rekurrent als Verletzung der Begründungspflicht, dass zur Begründung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einzig seine Vorstrafen aufgelistet würden. Aus der Verfügung werde weder ersichtlich, welche Rechtsgüter das Migrationsamt als gefährdet erachte, noch, welche Verhaltensweisen vom Rekurrenten erwartet würden. Es sei somit nicht klar ersichtlich, welche Vermutungen der Rekurrent entkräften müsste, damit die von ihm ausgehende Gefahr nicht mehr angenommen würde. Darin kann dem Rekurrent nicht gefolgt werden. Aus dem Verweis auf die Strafurteile mit explizitem Hinweis auf die begangenen Straftaten geht klar hervor, gegen welche Rechtsgüter der Rekurrent verstossen hat. Damit hat das Migrationsamt im Verfügungsverfahren hinreichend begründet, aufgrund welcher Delinquenz sie von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Falle seines Verbleibs in der Schweiz ausgegangen ist. Dem Rekurrenten war es aufgrund dieser Begründung ohne Weiteres möglich, die angenommene Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz zu bestreiten. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegt insoweit nicht vor.

2.2.3 Der Rekurrent macht weiter geltend, das JSD sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er der deutschen Sprache genügend mächtig gewesen sei, um die Verfügung zu verstehen. Soweit er sich dabei auf die Ausübung des rechtlichen Gehörs bezieht, braucht darauf nicht eingetreten zu werden, da ihm sein Recht auf Äusserung nicht gewährt und bereits damit sein rechtliches Gehör verletzt worden ist (vgl. E. 2.1). Über die Ansprüche angeklagter Personen in Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hinaus besteht kein Anspruch auf Übersetzung von Verfügungen. Dies gilt auch im Migrationsrecht. Der Rekurrent macht nicht geltend, dass er keinen Zugang zur Übersetzung hatte, was angesichts des Umstands, dass er rechtlich vertreten war und ist, auch nicht nachvollziehbar wäre.

2.2.4 Schliesslich rügt der Rekurrent, es sei nicht ersichtlich, weshalb das Formular betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Entfernungs- und Fernhaltemassnahme vom 15. September 2022 nicht seiner Rechtsbeiständin zugestellt worden sei. Vorliegend hat sich die Rechtsbeiständin des Rekurrenten mit Mail vom 15. September 2022 an einen Mitarbeiter des Vollzugs des Migrationsamts gewandt. Das Migrationsamt hat das Mail am Folgetag an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet, welcher umgehend mit der Rechtsbeiständin Kontakt aufgenommen hat (vgl. act. 4/1 S. 39 f., 44 f.). Nachdem das Migrationsamt die Verfügung bereits am 15. September 2022 dem Strafvollzug zur Eröffnung an den Rekurrenten selber unterbreitet (act. 4/1 S. 17) und der Strafvollzug die Verfügung gleichentags dem Rekurrenten eröffnet hatte, bestand am 16. September 2022 kein Anlass mehr, das Formular der Rechtsbeiständin nach erfolgtem Entscheid zuzustellen. Es ist nicht erkennbar, dass der Rekurrent dadurch in seinem Anspruch auf Verbeiständung tangiert worden ist. Der Rekurrent konnte sich umgehend an seine Rechtsbeiständin wenden, welche in der Folge gegen die Verfügung Rekurs erhob.

2.3

2.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, womit seine Verletzung im Grundsatz ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197, 135 I 187 E. 2.2 S. 190; VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.2.3, 126 I 68 E. 2; VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.1, VD.2017.282 vom 6. März 2018 E. 3.3.1, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 2.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1175; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 548; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 271). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; VGE VD.2020.262 vom 13. April 2021 E. 9.4.7, VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.3.1, VD.2017.282 vom 6. März 2018 E. 3.3.1, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 2.4; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 548).

2.3.2 Unter Verweis auf diese Grundsätze ist das JSD von einer Heilung ausgegangen. Der Rekurrent habe sich im vorinstanzlichen Verfahren umfassend äussern können. Die Heilung der Gehörsverletzung führe nicht zugunsten der Verwaltung zu einem Resultat, das bei korrekter Vorgehensweise nicht hätte erzielt werden können. Ausserdem verfüge das JSD über dieselbe Kognition wie das Migrationsamt. Eine Rückweisung würde zu einem formalen Leerlauf führen. Demgegenüber weist der Rekurrent darauf hin, dass ihm eine Rechtsmittelinstanz verloren gehe. Es liege eine besonders gravierende Gehörsverletzung vor und es dürfe nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Migrationsamt gleich entschieden hätte, wenn es ihn angehört hätte und sein Vorbringen, eine Arbeitsstelle in Basel in Aussicht zu haben, hätte berücksichtigen können.

Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass das JSD seine Kognition respektive die von ihm vorgenommene Prüfungsdichte eingeschränkt hätte. Zudem kann dem Vorbringen des Rekurrenten offensichtlich nicht gefolgt werden, was bei der materiellen Beurteilung zu begründen sein wird. Das JSD ist daher zu Recht von einer Heilung der erfolgten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten ausgegangen.

3.

In der Sache strittig ist die Zulässigkeit der Wegweisung des Rekurrenten aufgrund der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit sofortiger Vollstreckbarkeit gemäss Art. 64d Abs. 2 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64d Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung - 1 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.
a  Sie kommt der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 nicht nach.
b  Ihr bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
c  Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz.142
d  die betroffene Person von einem Staat nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird;
e  der betroffenen Person zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex141 verweigert wurde (Art. 64c Abs. 1 Bst. b);
f  die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird (Art. 64a).
des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SG 142.20).

3.1 Zur Begründung hat das JSD erwogen, eine Wegweisungsverfügung sei zu erlassen, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen von Art. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
AIG nicht oder nicht mehr erfülle (Art. 64 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64 Wegweisungsverfügung - 1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
a  eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
b  eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.
AIG). Dabei dürften Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, nach Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
AIG keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Stelle die betroffene Person eine solche Gefahr dar, so sei die Wegweisung sofort vollstreckbar oder mit einer Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen zu verbinden (Art. 64d Abs. 2 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64d Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung - 1 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.
a  Sie kommt der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 nicht nach.
b  Ihr bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
c  Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz.142
d  die betroffene Person von einem Staat nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird;
e  der betroffenen Person zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex141 verweigert wurde (Art. 64c Abs. 1 Bst. b);
f  die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird (Art. 64a).
AIG).

In tatsächlicher Hinsicht hat das JSD darauf verwiesen, dass der Rekurrent wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Strafbefehl vom 6. Juni 2020), wegen Übertretung der COVID-19-Verordnung (Strafbefehl vom 26. Mai 2019) und wegen mehrfachem Betrug und geringfügigem Diebstahl (Strafbefehl vom 21. Mai 2019) zu Ersatzfreiheitsstrafen von drei Tagen, einem Tag und vier Tagen verurteilt worden sei. Zudem verbüsse er aufgrund des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Oktober 2021 wegen mehrfachem Diebstahl, geringfügigem Vermögensdelikt (Diebstahl), mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachem Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Es sei unerheblich, dass das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Oktober 2021 in Abwesenheit des Rekurrenten gefällt worden sei. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasse die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. In diesem Sinne liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet würden (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - (Art. 58a Abs. 1 Bst. a, 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG)
1    Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person:
a  gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet;
b  öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt;
c  ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
2    Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). Mit den erfolgten Verurteilungen des Rekurrenten lägen mannigfaltige Verstösse gegen die Gesetzgebung vor.

Entgegen der Auffassung des Rekurrenten könne er sich auch nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen, da dessen Anwendung eine abkommensrechtliche Freizügigkeitskonstellation bzw. ein solches Aufenthaltsrecht voraussetze (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3 sowie 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1 ff.). Er mache zwar geltend, dass er eine Arbeitsstelle in Basel in Aussicht habe und seine Freundin hier wohne, reiche hierfür aber keine Belege ein. Deshalb könne er sich auf kein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz berufen. Im Übrigen könne ein solches auch durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt seien, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
a  er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder,
b  falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.
Anhang I FZA). Solche Gründe lägen aufgrund seiner Verurteilung durch das Strafgericht vom 21. Oktober 2021 vor, zumal auch Verurteilungen wegen Vermögensdelikten allein eine Beschränkung eines freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs erlaubten. Entsprechend habe auch das SEM mit Entscheid vom 16. September 2022 eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung im Sinne von Art. 5
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 5 Dienstleistungserbringer - (1) Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
a  er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist oder,
b  falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.
Anhang I FZA angenommen sowie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht und eine Einreisesperre gegen den Rekurrenten angeordnet.

Schliesslich erwog das JSD, dass dieses öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz schwer wiege und dessen privates Interesse am Verbleib überwiege, zumal eine Rückkehr an seinen aktuellen Wohnsitz in Frankreich oder nach Portugal nicht unverhältnismässig und demnach zumutbar sei.

3.2 Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent der Begründung des JSD entgegen, dass er am Tag seiner Verhaftung mit seinem Ausweis als EU-Bürger legal in die Schweiz eingereist sei, um seinen Aufenthalt und sein Arbeitsverhältnis in der Schweiz zu klären. Er sei bei einer Routinekontrolle angehalten worden und müsse eine in Abwesenheit ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund von Delikten, die er hauptsächlich in den Jahren 2018 bis 2020 begangen habe, verbüssen. Er habe seit längerem nicht mehr delinquiert und es fehlten objektive Anhaltspunkte, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Für die Anwendung von Art. 64d Abs. 2 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64d Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung - 1 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.
a  Sie kommt der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 nicht nach.
b  Ihr bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
c  Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz.142
d  die betroffene Person von einem Staat nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird;
e  der betroffenen Person zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex141 verweigert wurde (Art. 64c Abs. 1 Bst. b);
f  die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird (Art. 64a).
AIG reiche zudem eine beliebige Bedrohung nicht aus. Diese müsse vielmehr aktuell und so schwerwiegend sein, dass sie einen raschen Vollzug der Abschiebung rechtfertige. Das JSD habe nicht dargelegt, dass vorliegend ein sofortiges Handeln notwendig gewesen sei. Die sofortige Wegweisung müsse die Ausnahme bleiben. Es lege nicht dar, welche Gefahr konkret von ihm ausgehe, welche Rechtsgüter er gefährdet habe und warum ihm Jahre nach seinem deliktischen Verhalten noch eine schlechte Legalprognose zu attestieren sei. Seine bedingte Entlassung aus seinem erstmaligen Strafvollzug sei aufgrund seiner positiven Legalprognose erfolgt. Die spezialpräventive Wirkung des Strafvollzugs sei in der Begründung des Entscheids des Amts für Justizvollzug vom 2. August 2022 in keinster Weise berücksichtigt worden. Die blosse Aufzählung von Vorstrafen reiche nicht aus, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begründen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setze gemäss Art. 77a Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - (Art. 58a Abs. 1 Bst. a, 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG)
1    Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person:
a  gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet;
b  öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt;
c  ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
2    Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.
VZAE voraus, dass er diese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit künftig nicht beachten werde. Dafür beständen keinerlei Anhaltspunkte. Da sich der vom JSD angewendete Art. 77a Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - (Art. 58a Abs. 1 Bst. a, 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG)
1    Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person:
a  gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet;
b  öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt;
c  ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
2    Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.
VZAE gemäss explizitem Hinweis einzig auf den Widerruf von Bewilligungen beziehe, sei die Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nicht einschlägig.

Weiter hält der Rekurrent an seinem Vorbringen fest, dass er sich auf das FZA berufen könne. Er sei in die Schweiz gereist, um eine Arbeitsstelle anzutreten, wofür er noch einige Formalitäten hätte regeln müssen, wie die Erneuerung seiner Ausweispapiere, die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages oder die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung. Bereits diese Vorbereitungshandlungen würden vom FZA abgedeckt. Unabhängig davon sei das Ziel von Art. 1 lit. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a  Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b  Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c  Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
FZA die Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib in der Schweiz. Als EU-Bürger, der nicht zu deliktischen Zwecken, sondern zur Aufnahme einer legalen Erwerbsmöglichkeit in die Schweiz eingereist sei, könne er sich deshalb auf das FZA berufen, auch wenn er noch eine Freiheitsstrafe habe verbüssen müssen. Aufgrund der Geltung der uneingeschränkten Offizial- und Untersuchungsmaxime hätte das Migrationsamt die relevanten Beweise einholen müssen, die innert der kurzen Rechtsmittelfrist nicht hätten beigebracht werden können. Es sei ihm daher eine angemessene Frist zur Einreichung der Unterlagen anzusetzen, welche aus Sicht der angerufenen Instanz für die Entscheidfindung relevant seien. Eine Einschränkung der freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche aufgrund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei nur mit äusserster Zurückhaltung möglich und setze einen erheblichen Verstoss gegen hohe Rechtsgüter voraus. Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen setzten somit eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung durch die betroffene Person voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nicht jede Verletzung nationalen Rechts genüge hierfür.

4.

4.1 Der Rekurrent ist portugiesischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger, weshalb das AIG in Bezug auf seine Person nur soweit gilt, als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
AIG). Der Rekurrent stützt sich dabei auf einen Aufenthaltsanspruch zur Arbeitssuche gemäss Art. 2 Ziff. 1 Abs. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Anhang I FZA. Dabei ist allerdings festzustellen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt seiner Anhaltung in der Schweiz noch gar keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Als Wohnadresse gab er vielmehr auch damals die Adresse [...] in [...] an. Er macht auch nicht geltend, bei seiner Anhaltung Effekten mitgeführt zu haben, welche ihm einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht hätten (vgl. Effektenverzeichnis vom 27. April 2022, act. 4/1 S. 3). Er hat zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Angaben gemacht, wo und wie er sich in der Schweiz aufhalten wollte. Auch eine Arbeitssuche hat er nicht ansatzweise konkretisiert oder gar belegt. Sein diesbezüglicher Hinweis auf den Grundsatz der Amtsermittlung ist unbehelflich. Zwar gilt im ausländerrechtlichen Verfahren wie allgemein in der Verwaltungsrechtspflege der Untersuchungsgrundsatz (BGer 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.1, 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1); dieser wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert. Ausländerinnen und Ausländer sind gemäss Art. 90
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne Mitwirkung einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2, 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4, 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Vorliegend kann nur der Rekurrent selber allfällige eigene Arbeitssuchbemühungen kennen. Der anwaltschaftlich vertretene Rekurrent bedurfte dabei auch nicht der behördlichen Unterrichtung, was er zum Beleg seiner Eigenschaft als arbeitssuchender Aufenthalter hätte vorweisen müssen. Daraus folgt mit den Erwägungen des JSD, dass sich der Rekurrent nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen kann (vgl. auch BGer 2D_23/2020 vom 21. August 2020 E. 3.1.3 ff.).

4.2 Nach Art. 64 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64 Wegweisungsverfügung - 1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
a  eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
b  eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.
AIG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
AIG dürfen sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstellen.

Es ist unbestritten, dass der Rekurrent mit Strafbefehl vom 21. Mai 2019 wegen mehrfachem Betrug und geringfügigem Diebstahl zu einer in eine Ersatzfreiheitstrafe umgewandelten Busse von CHF 400.- verurteilt worden ist. Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2021 wurde er des mehrfachen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Hausfriedensbrüche, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einem motorlosen Fahrzeug und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Nicht bestritten ist mit dem entsprechenden Hinweis des JSD im angefochtenen Entscheid (act. 1 S. 5), dass der Rekurrent bereits mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.118 vom 7. November 2017 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit grosser Gesundheitsgefährdung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden ist. Der Rekurrent delinquierte damit mehrfach und regelmässig im Bereich der Vermögensdelikte und der Betäubungsmittelkriminalität. Von dieser Delinquenz liess er sich auch durch strafrechtliche Verurteilungen offensichtlich nicht abbringen. Bei einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, nachdem bereits früher eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten hat ausgesprochen werden müssen, handelt es sich offensichtlich nicht um eine Bagatelle, wie der Rekurrent geltend macht. Vielmehr genügt für die Begründung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit weitere Missachtungen gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu erwarten sind (Art. 77a Abs. 1 lit. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - (Art. 58a Abs. 1 Bst. a, 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG)
1    Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person:
a  gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet;
b  öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt;
c  ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
2    Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.
und Abs. 2 VZAE). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten besteht kein Grund, die Konkretisierung des Begriffs «öffentliche Sicherheit und Ordnung» in den Art. 58a Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 58a Integrationskriterien - 1 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien:
a  die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  die Sprachkompetenzen; und
d  die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.
, Art. 62 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB118 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
und Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014124 entzogen worden ist;
e  ...
AIG, welche sich primär auf die Beachtung respektive den Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bezieht, nicht auch auf den identischen Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
AIG zu beziehen. Entsprechend wird von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
AIG auch bei minder schwerer Delinquenz ausgegangen (vgl. VGer BE 100.2021.218 vom 1. Februar 2022, in: BVR 2022, S. 285 ff., 293; vgl. auch den Sachverhalt in BGer 2C_23/2020 vom 21. August 2020).

Der Rekurrent kann aus seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vom 19. September 2022 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr gilt im Ausländerrecht praxisgemäss ein strengerer Massstab als im Straf- und Strafvollzugsrecht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3; VGE VD.2021.268 vom 14. April 2022 E. 3.4.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 5.2.5). Auch wenn die Vollzugsbehörde mit ihrem Entlassungsentscheid vom 2. August 2022 angenommen hat, dass der Rekurrent aus der erstmaligen Verbüssung einer Freiheitsstrafe «die nötigen Lehren für ein inskünftig deliktfreies Leben gezogen hat» (act. 4/1 S. 60), muss sich die Migrationsbehörde dieser Einschätzung aufgrund der über Jahre fortgesetzten Delinquenz nicht anschliessen. Mit der entsprechenden Beurteilung durch das SEM (vgl. Einreiseverbot vom 15. September 2022, act. 4/1 S. 81) besteht «ein spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung» des Rekurrenten, «um künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung» durch ihn zu verhindern.

4.3 Nach dem Gesagten ist der Rekurs in der Sache abzuweisen.

5.

Diesen Ausgang des Verfahrens in der Sache hat das JSD zutreffend auch bei seinem Kostenentscheid berücksichtigen dürfen. Der Rekurrent weist aber zu Recht darauf hin, dass die Verletzung seines rechtlichen Gehörs zumindest bei diesem Kostenentscheid hätte berücksichtigt werden müssen (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 554; BGE 126 II 111 E. 7b S. 125). Der Rekurrent konnte sich im vorinstanzlichen Verfahren erstmals zur Sache äussern, weshalb für dieses keine Spruchgebühr erhoben werden kann. Zudem ist der Rechtsbeiständin des die unentgeltliche Verbeiständung beantragenden Rekurrenten eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Der Rekurrent liess im vorinstanzlichen Verfahren die Einreichung einer Honorarnote seiner Rechtsbeiständin in Aussicht stellen. Eine solche wurde nicht eingereicht, weshalb die angemessene Entschädigung behördlich festzusetzen ist. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von knapp vier Stunden zum ordentlichen Überwälzungstarif von CHF 250.-. Unter Einschluss der notwendigen Auslagen ist ihr daher im Rahmen von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) eine Parteientschädigung von CHF 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. dazu VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 5.1). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsinternen Rekursverfahren ist aufgrund der Zusprechung einer den entsprechenden Aufwand deckenden Parteientschädigung an die Rechtsbeiständin des Rekurrenten gegenstandslos geworden.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahren unterliegt der Rekurrent mit Bezug auf den Entscheid des JSD in der Sache, obsiegt aber mit Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Der Rekurrent hatte daher mit Bezug auf den Kostenentscheid Anlass zum Rekurs. Demgegenüber erscheint sein Rekurs in der Sache nach dem Gesagten als aussichtslos, zumal dem JSD in allen Teilen zu folgen ist. Die Gewinnaussichten mussten daher bereits vor der Rekursergreifung als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren eingeschätzt werden. Vor diesem Hintergrund hätte sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschlossen (BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E. 2.2.4, 133 III 614 E. 5; VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 E. 2.2.1).

6.2 Vor diesem Hintergrund kann aufgrund des teilweisen Obsiegens und zur Vermeidung von Weiterungen beim Inkasso auf die Erhebung einer Gebühr für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren verzichtet werden. Das JSD hat den Rekurrenten mit Bezug auf den angemessenen Vertretungsaufwand für einen Rekurs gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid zu entschädigen. Der Rekurrent hat auch in diesem Verfahren die Nachreichung einer Honorarnote in Aussicht stellen lassen, eine solche aber nicht eingereicht. Für die Rekurserhebung und -begründung in Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid erscheint ein Aufwand von einer Stunde zum Ansatz von CHF 250.- angemessen. Hinzu kommt der Auslagenersatz von CHF 30.- (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) sowie Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen (§ 24 HoR). Aufgrund des Antrags auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist diese Parteientschädigung wiederum der Rechtsbeiständin zuzusprechen.

Mit Bezug auf den Rekurs in der Sache unterliegt der Rekurrent, weshalb ihm kein Anspruch auf Entschädigung seiner Vertretungskosten zusteht. Sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Rekurses in der Sache abzuweisen (siehe oben E. 6.1).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29. September 2022 aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird keine Gebühr erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, B____, für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.-, zu bezahlen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, B____, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 280.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 21.55, zu bezahlen.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : VD.2022.233
Date : 10. Januar 2023
Published : 28. September 2023
Source : BS-Entscheide
Status : Publiziert als VD.2022.233
Subject area : Appellationsgericht
Subject : Wegweisung


Legislation register
AuG: 2  5  58a  62  63  64  64d  90
BGG: 42  82  113
BV: 29
BetmG: 19a
EMRK: 6
FZA: 1  2  5
VZAE: 77a
BGE-register
126-I-68 • 126-II-111 • 129-I-129 • 133-I-201 • 133-III-439 • 133-III-614 • 134-I-83 • 135-I-187 • 137-I-195 • 137-II-233 • 137-II-266 • 138-III-217 • 139-III-396
Weitere Urteile ab 2000
2C_1005/2017 • 2C_1008/2015 • 2C_1141/2012 • 2C_125/2019 • 2C_165/2018 • 2C_23/2020 • 2C_42/2011 • 2C_58/2017 • 2C_782/2018 • 2D_23/2020 • 6B_907/2018 • 8C_158/2009 • 8C_340/2014
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